BVwG L506 1415992-2

L506 1415992-2Bundesverwaltungsgericht29.02.2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Behebung der Entscheidung, geänderte<br/>Verhältnisse, rechtliche Verhinderung, Rechtsanschauung des VwGH

Gesamter Gesetzestext

BVwG L506 1415992-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L506.1415992.2.00

Spruch

L506 1415992-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder LL.M., MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 28.01.2015, Zl:

IFA-Zahl 10499003 + Verfahrenszahl 14053368 zu Recht erkannt:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF und § 4 Abs. 2 AsylG-DV idgF behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste seinen Angaben zufolge am 16.08.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2010, Zl. 10 07.335-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Den geltend gemachten ausreisekausalen Vorkommnissen (Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit), wurde aufgrund des vagen, lebensfremden und widersprüchlichen Vorbringens die Glaubwürdigkeit versagt und die Asylrelevanz abgesprochen.

3. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.01.2013, Zahl: XXXX , abgewiesen und erwuchs dieses mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 06.02.2013 in Rechtskraft.

4. Am 19.04.2013 wurde der Beschwerdeführer für den 25.06.2013 von der LPD XXXX zur Vorbereitung der Ausreise des Beschwerdeführers nach Pakistan vorgeladen. Dieser Ladung hat der Beschwerdeführer unentschuldigt keine Folge geleistet.

5. Am 28.08.2013 erging von der LPD XXXX ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs 2 Z 1 und Z 2 FPG 2005 sowie ein Durchsuchungsauftrag gemäß § 75 Abs 1 FPG 2005.

6. Am 10.09.2013 erfolgte aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages ein Festnahmeversuch hinsichtlich der Person des BF. Dabei stellte sich bei der Befragung eines Mitbewohners des BF heraus, dass der Beschwerdeführer bereits seit einem Monat nicht mehr an der gemeldeten Adresse wohnhaft sei.

7. Am 18.09.2013 wurde von der LPD XXXX mit der Finanzpolizei eine Sonderaktion durchgeführt. Im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer bei der Zustellung von Speisen wahrgenommen und zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Behörde am 18.09.2013, 17:40 Uhr, vorläufig gemäß § 39 Abs 1 FPG festgenommen.

8. In der am 18.09.2013 vor der LPD XXXX durchgeführten Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, er wisse, dass sein Asylverfahren in II. Instanz negativ abgeschlossen worden sei und gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung bestehe. Er habe dagegen jedoch eine Berufung eingebracht. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer dahingehend aufgeklärt, dass gegen die Entscheidung in II. Instanz keine Berufung mehr möglich sei, woraufhin der Beschwerdeführer vermeinte, dass er sich nicht so genau auskenne und er seine Unterlagen seinem Anwalt gegeben habe. Bisher habe er keine Schritte gesetzt, um das Bundesgebiet zu verlassen. Die Ladung für den 25.06.2013 habe er nicht erhalten, weshalb er auch nicht erschienen sei. Befragt nach seiner Wohnadresse vermeinte der Beschwerdeführer, dass er an der bekannten Meldeadresse lebe und sein Mitbewohner die Polizei möglicherweise nicht richtig verstanden habe, als diese sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt habe. In weiterer Folge erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, obwohl er auch vermeinte, dass er das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern einen Deutschkurs besuchen wolle. Über Dokumente oder Kopien davon verfüge er nicht. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er verheiratet sei und zwei Kinder habe, für die er sorgepflichtig sei. Derzeit liefere er Speisen aus und sei als Zeitungszusteller tätig. Er verdiene ca. € 800,-- und wohne in XXXX an der bekannten Meldeadresse. Er spreche ein wenig Deutsch und wolle bald einen Deutschkurs besuchen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.

9. Mit Schreiben vom 24.09.2013 erging seitens der LPD XXXX an das Bundesministerium für Inneres das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. Gleichzeitig wurde dem Bundesministerium für Inneres das Rückübernahmeersuchen betreffen den Beschwerdeführer übermittelt.

10. Am 28.11.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung; Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK). Dem beigelegten Schreiben des Vertreters des BF vom 24.11.2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 16.08.2010 legal im Bundesgebiet aufhältig sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit über drei Jahren im Bundesgebiet und sei unbescholten. Er habe sich bemüht, sich sozial, beruflich als auch sprachlich zu integrieren. Er habe sich bereits gute Deutschkenntnisse angeeignet (Deutsch-Sprachdiplom A1) und beabsichtige ein Deutsch -Sprachdiplom auf dem Niveau A2 sobald wie möglich zu absolvieren. Zudem habe er sich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und sei krankenversichert. Derzeit verdiene der Beschwerdeführer € 1.200,-- monatlich. Der Beschwerdeführer strebe einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an, zumal sich durch den jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet auch eine entsprechend große Bindung in Hinsicht auf sein Privat- und Familienleben in Österreich entwickelt habe und auch eine sprachliche, soziale und berufliche Integration gegeben sei. Persönliche Bindungen zum Heimatland bestünden nicht. Dem Schreiben beigelegt waren die Asylkarte, eine Auszug aus dem Zentralen Melderegister, ein Schreiben der XXXX GmbH, ein Auszug aus dem Gewerberegister, Honoraraufstellungen, Kursbesuchsbestätigungen, die E-Card sowie das Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 28.01.2013.

11. Mit Schreiben vom 28.11.2013 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, dem Beschwerdeführer eine Einreichbestätigung und forderte ihn auf, eine Geburtsurkunde (samt deutscher Übersetzung), einen gültigen Reisepass, sowie eine schriftliche Bekanntgabe des Familienbezuges in Österreich und im Heimatland mit dementsprechenden Nachweisen vorzulegen.

12. Mit Schriftsatz vom 01.12.2013 gab der Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass sowie seine Geburtsurkunde bei der Flucht aus Pakistan zurückgelassen habe. Es bestehe keine Möglichkeit diese Dokumente zu besorgen. Zu seiner Ehegattin und seinen Kindern in Pakistan habe der Beschwerdeführer spärlichen Kontakt. In einem wurde die Heilung des Mangels gemäß § 19 Abs. 8 NAG beantragt.

13. Gemäß § 81 Abs. 24 NAG idgF wurde mit 01.01.2014 im gegenständlichen Verfahren des BF das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zuständig, den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.11.2013, der mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Amt der Wiener Landesregierung anhängig war, nunmehr nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 zu Ende zu führen.

14. Mit Email vom 16.04.2014 teilte die BFA-Direktion dem Koordinationsbüro des BFA mit, dass der Beschwerdeführer von den pakistanischen Behörden nicht als pakistanischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei und daher die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht möglich sei.

15. Mit Schreiben des BFA vom 17.10.2014 wurde der Beschwerdeführer (erneut) aufgefordert, einen aktuell gültigen Reisepass sowie seine Geburtsurkunde vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe seit seiner unrechtmäßigen Einreise am 16.08.2010 auch noch kein Personaldokument vorgelegt und lediglich Lichtbilder und eine rudimentäre Antragbegründung vorgelegt, weshalb der verfahrensgegenständliche Erstantrag zurückzuweisen wäre. Zudem erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung, einen Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt, einen Auszug aus der Konsumentenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870, einen Nachweis der Unterhaltsverpflichtungen, einen Nachweis über den Krankenversicherungsschutz, einen Nachweis über den Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie einen Nachweis über die bezahlten Mietzinse des letzten Monats vorzulegen. Auch ein Nachweis der Selbsterhaltungsfähigkeit sei noch nicht erfolgt und gehe aus dem Antragsvorbringen nicht hervor, dass seit 06.02.2013 ein geänderter Sachverhalt im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG vorliege, welcher eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß § 8 EMRK erforderlich machen würde. Dem Beschwerdeführer wurde zur allfälligen Urkundenvorlage und zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

16. Mit Schriftsatz vom 25.11.2014 teilte die Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert worden sei, die geforderten Unterlagen zu übermitteln, dieser der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei, weshalb keine Unterlagen in Vorlage gebracht werden könnten.

17. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015, IFA Zahl 10499003 + Verfahrenszahl 14053368 hat das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs 2 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs 10 und Abs 11 Z 2 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Im Rahmen der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht der gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten - trotz diesbezüglicher nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen - nicht ausreichend nachgekommen sei, obwohl ihm das möglich und zumutbar gewesen wäre. Zudem habe er kein Beweismaterial dahingehend vorgelegt, dass sich der Beschwerdeführer um die Ausstellung eines Reisepasses, eines sonstiges Ausweisdokumentes oder einer Geburtsurkunde durch seinen Herkunftsstaat ernsthaft bemüht habe und in seinem Bemühen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gescheitert sei. In Hinblick auf § 58 Abs 10 AsylG wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich Beweismaterial vorgelegt habe, welches zeitlich vor der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 28.01.2013 liege und daher bereits in diese Entscheidung eingeflossen sei. Dieses Beweismaterial vermögen daher keine Neubewertung auszulösen, weshalb keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei.

18. Mit Urkundenvorlage vom 07.04.2015 wurden Gehaltsnachweise, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation, eine Teilversicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt, ein Mietvertrag, eine Bestätigung hinsichtlich der Mietzinszahlungen, ein Mahnschreiben sowie eine Zahlungsaufstellung der XXXX Energie Vertriebs GbmH Co KG in Vorlage gebracht.

19. Am 05.05.2015 erfolgte vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers hinsichtlich der Durchführung der Ausweisung nach Pakistan. Zunächst wurde der Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen, dass er seit 07.02.2013 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und auch sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass er einige Dokumente vorgelegt habe, jedoch nie die Möglichkeit gehabt habe, einen Reisepass sowie eine Geburtsurkunde zu erhalten. Einen österreichischen Führerschein habe er, weil er seinen pakistanischen vorgelegt habe. Er wisse, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und habe deshalb auch den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt. In Pakistan sei sein Leben gefährdet, wenn er dorthin zurückkehre. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mitgeteilt, dass die Angaben bereits im Asylverfahren geprüft worden seien, welches negativ mit einer Ausweisung entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer vermeinte weiters, dass er keine Reisedokumente bzw. Personaldokumente besitze und nur einen pakistanischen Führerschein habe. Er sei bereit, ein Ansuchen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, wolle jedoch nicht freiwillig nach Pakistan zurückkehren, zumal er hier arbeite, sozialversichert sei und nicht verurteilt worden sei. In Pakistan seien seine Mutter, seine Ehegattin sowie seine drei Kinder aufhältig. Früher habe er mit seiner Familie in Pakistan in einem Haus gewohnt. Dieses habe er verkaufen müssen und wisse er nicht, wo seine Familie jetzt wohne. In Österreich habe er keine Verwandten. Sorgepflichten habe er für seine drei Kinder. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre die Schule besucht und anschließen in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Derzeit arbeite er als Zeitungszusteller und verdiene sich damit seinen Lebensunterhalt. Einen Teil des Geldes schicke er nach Pakistan zu seiner Familie. Er sei auch krankenversichert.

20. Mit Schriftsatz vom 06.05.2015 wurde seitens des Vertreters des Beschwerdeführers ein Antrag auf Zustellung sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.01.2015 erhoben.

Zunächst wurde ausgeführt, dass der vermeintlich per Email zugestellte Bescheid des BFA weder beim Migrantinnenverein St. Marx noch beim Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder eingelangt sei. Ungeachtet dessen, ob technisch ein Fehler bei der Übermittlung aufgetaucht sei, sei eine Zustellung per Email gesetzlich nicht vorgesehen und könne keine Frist auslösen, weshalb die Zustellung des Bescheides beantrag wurde. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer erst durch den Erhalt einer Kopie des genannten Bescheides am 05.05.2015 anlässlich einer Einvernahme davon erfahren habe, dass ein Bescheid erlassen worden sei. Die Frist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages sei dadurch gewährt. In der Unkenntnis des Bescheides liege kein unvorhersehbares und unvorhergesehenes Ereignis. Den Beschwerdeführer und seine Vertreter treffe daher kein Verschulden. Zu den Beschwerdegründen wurde ausgeführt, dass die Begründung für die Zurückweisung (es sei trotz nachweislicher behördlicher Aufforderung keinerlei Beweismittel vorgelegt worden) unrichtig und aktenwidrig sei. Vom Beschwerdeführer seien umfangreiche Dokumentationen vorgelegt worden (zB über die Arbeitsverhältnisse). Es könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde vorgelegt zu haben, wenn er keine habe. Seine Identität habe er durch einen österreichischen Führerschein nachgewiesen. Verfehlt und rechtswidrig sei die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung des genannten Aufenthaltstitels, zumal eine inhaltliche Behandlung hätte erfolgen müssen und somit allenfalls eine Abweisung denkbar wäre. Von Seiten des BFA sei es verabsäumt worden, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

21. Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2015, Zl. IFA 10499003 + Verfahrenszahl 14053368 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 2 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zustellung per Email an den rechtsfreundlichen Vertreter nur nach Vereinbarung mit diesem erfolgen könne, weshalb die Zustellung nicht rechtmäßig gewesen sei und der Bescheid neuerlich zugestellt werde.

22. Am 25.06.2015 wurde der Bescheid des BFA vom 28.01.2015, IFA Zahl 10499003 + Verfahrenszahl 14053368, an den Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.

23. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 07.07.2015. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Nach zusammenfassender Darstellung des bisherigen Verfahrenslaufes wurde zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit ausgeführt, dass es unzutreffend sei, wenn das BFA ausführe, dass einem Antrag, wie ihn der Beschwerdeführer eingebracht habe, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde, allenfalls eine Heiratsurkunde sowohl im Original als auch in Kopie angeschlossen sein müsse. Dies lasse sich keineswegs aus dem Gesetz ableiten. Tatsächlich werde in den §§ 54 ff AsylG im Wesentlichen auf Art. 8 EMRK Bezug genommen. An der Identität des Beschwerdeführers könne kein Zweifel bestehen, weil er einen österreichischen Führerschein besitze. Das BFA habe es daher rechtswidrig verabsäumt, inhaltlich den Antrag des Beschwerdeführers zu prüfen und habe stattdessen eine formelle Zurückweisung des Antrages verfügt. Beim Beschwerdeführer lägen jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vor. Aufgrund der unrichtigen Auffassung des BFA über die vorzulegenden Urkunden sei es verabsäumt worden, eine Prüfung des Antrages vorzunehmen und seien nicht einmal das Mindestmaß an Erhebungen und Ermittlungen vorgenommen worden, welche für die Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers unumgänglich seien.

Der Beschwerdeführer beantragte den Bescheid dahingehend zu ändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben werde sowie allenfalls die Rechtssache an die 1. Instanz zurückzuverweisen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

24. Gegenständliche Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 10.07.2015 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein.

25. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

26. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des BF

Die Identität des Beschwerdeführers, welcher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ist, steht nicht fest.

2.2. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.01.2013, GZ XXXX , negativ abgeschlossen und erwuchs die in einem ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers am 06.02.2013 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hat beim Amt der Wiener Landesregierung am 28.11.2013 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK beantragt.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2013 hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Zusatzantrag auf die Heilung des Mangels gemäß § 19 Abs. 8 NAG beantragt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Antrag des Beschwerdeführers aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Über den Antrag auf Heilung des Mangels wurde im nunmehr angefochtenen und gleichzeitig verfahrensabschließenden Bescheid nicht abgesprochen.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zur Person des BF

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Die Feststellung zu seiner Staatszugehörigkeit resultiert aus den Sprach- und Ortskenntnissen des Beschwerdeführers.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.1. Der Beschwerdeführer hat beim Amt der Wiener Landesregierung am 28.11.2013 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (nunmehr § 55 AsylG) beantragt.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2013 hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Zusatzantrag auf die Heilung des Mangels gemäß § 19 Abs. 8 NAG beantragt und dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass und seine Geburtsurkunde bei der Flucht aus Pakistan zurückgelassen habe und bestehe keine Möglichkeit, diese Dokumente zu besorgen.

Zu seiner Ehefrau und den Kindern in Pakistan habe er spärlichen Kontakt.

Gemäß § 81 Abs. 24 NAG idgF wurde mit 01.01.2014 im gegenständlichen Verfahren des BF das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zuständig, den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.11.2013, der mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Amt der Wiener Landesregierung anhängig war, nunmehr nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 zu Ende zu führen.

Zum AsylG 2005 wurde eine dieses Gesetz präzisierende Durchführungsverordnung (AsylG-DV, BGBl II Nr. 448/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II. Nr. 202/2015) erlassen.

Der § 4 AsylG-DV idgF bildet im wesentlichen die alte Fassung des § 19 Abs. 8 NAG ab und kommt aufgrund der Bestimmung des § 81 Abs. 24 NAG idgF vollinhaltlich zur Anwendung.

Der mit "Verfahren" titulierte § 4 Abs. 1 AsylG-DV idgF lautet:

"(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

Der Beschwerdeführer hat sohin mit Schriftsatz vom 01.12.2013 die Heilung des Mangels gemäß § 19 Abs. 8 NAG beantragt; dieser Antrag entspricht einem Antrag auf Heilung gem. § 4 Abs. 1 AsylG-DV, und ist aufgrund der aktuellen Gesetzeslage als solcher zu qualifizieren. Über einen solchen Antrag ist gem. § 4 Abs. 2 AsylG-DV im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn die Behörde diesen Antrag zurück- oder abzuweisen gedenkt.

Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art 8 EMRK wurde durch die belangte Behörde als unzulässig zurückgewiesen.

Dem Antrag auf Heilung des Mangels wäre durch eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Art. 8 EMRK faktisch stattgegeben worden, wozu ein eigener Abspruch nicht geboten ist.

Eine inhaltliche Prüfung des Antrages ist im gegebenen Verfahren jedoch nicht erfolgt, sondern wurde dieses mit einer zurückweisenden Entscheidung des BFA finalisiert, sodass nicht davon auszugehen ist, dass dem Antrag des BF auf Heilung des Mangels nach § 4 Abs. 1 AsylG -DV (vormals § 19 Abs. 8 NAG) stattgegeben wurde.

Die Behörde hätte über diesen Antrag jedoch nach § 4 Abs. 2 AsylG-DV in weiterer Folge sohin durch dessen Zurück- oder Abweisung im verfahrensabschließenden, dh im nunmehr angefochtenen Bescheid, absprechen müssen, was diese jedoch unterlassen hat, sodass der Antrag auf Heilung noch immer offen ist.

4.2. Im vorliegenden Fall ging es im Ergebnis um das Fehlen eines behördlichen Abspruchs, weshalb nicht gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, sondern durch die Behebung des behördlichen Bescheides (dazu jüngst VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0166; vgl dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11, 17, 18) vorzugehen war.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist es im übrigen verwehrt, im vorliegenden Fall über den Antrag nach § 4 AsylG-DV abzusprechen, da dieses nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war (VwGH 28.04.1987, 86/07/0043; 31.05.1990, 89/09/0143; 19.05.2004, 2003/18/0081), sodass im gegenständlichen Verfahren vorerst ein Abspruch über den Antrag auf Heilung des Mangels nach § 4 Abs. 2 AsylG-DV durch das BFA zu erfolgen hat.

4.3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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