I401 2012297-1•BVwG I401 2012297-1
I401 2012297-1Bundesverwaltungsgericht29.02.2016
Auslandsreise, Meldepflicht, Ruhen des Anspruchs
I401 2012295-1/15E
I401 2012296-1/15E
I401 2012297-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas BRUGGER sowie Kurt DAPRÉ als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, gegen
1. den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, Regionale Geschäftsstelle, vom 28.07.2014 betreffend "Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 30.05.2014 bis 31.05.2014 und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 83,54" und
2. den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, Regionale Geschäftsstelle, vom 28.07.2014 betreffend "Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe am 01.06.2014" sowie
3. den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, Regionale Geschäftsstelle, vom 05.09.2014 betreffend "Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.08.2014 bis 23.08.2014"
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und §§ 7, 12, 16 Abs. 3, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 12.05.2014 stellte Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), einen (formularmäßig vorgegebenen) Antrag auf Notstandshilfe. Im Antrag beantwortete er die unter Punkt
Auf der vierten Seite dieses - vom Beschwerdeführer unterfertigten - Vordruckes findet sich (auszugsweise) folgender Hinweis (Hervorhebungen wie im formularmäßigen Antrag):
"Welche Verpflichtungen muss ich erfüllen?
Wichtig: Bitte lesen Sie folgende Hinweise und bestätigen Sie uns den Inhalt mit Ihrer Unterschrift:
Nach den Bestimmungen des § 50 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen
den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung)
...
und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere
jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Angerhörigen
...
jeden Aufenthalt im Ausland
jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung.
...
Ich bestätige mit meiner Unterschrift, die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis,
dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen (z.B. auch die Nichtbeantwortung von Fragen) die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können, außerdem in solchen Fällen eine Geldstrafe verhängt oder eine Strafanzeige gegen mich erstattet werden kann,
...
dass alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden sind,
...
... ."
2. Im Akt der belangten Behörde findet sich unter dem Titel "anonyme telefonische Anzeige" die Mitteilung, dass der "Kde [...] sich seit 30.05.2014 in Kroatien aufgehalten [hat]."
3. In der durch die belangte Behörde am 10.06.2014 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er sich vom 06.06.2014 bis 08.06.2014 im Ausland aufgehalten habe. Dies habe er im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit tun müssen (Reiseorganisation). Einen entsprechenden Gewerbeschein lege er bei.
4. Mit E-Mail vom 10.06.2014 berichtigte der Beschwerdeführer seinen bekannt gegebenen "betrieblichen Auslandsaufenthalt" vom "06.06.2014 bis 08.06.2014" auf den Zeitraum vom "30.05.2014 bis 01.06.2014".
5. In einer Gesprächsnotiz vom 11.07.2014 hielt die belangte Behörde folgende Punkte fest:
Der Beschwerdeführer habe nach dem "Ruhensbescheid" nachgefragt. Er habe angegeben, dass er sich in den vergangenen drei Jahren mehrfach für mehrere Tage im Ausland aufgehalten habe und er der Meinung sei, dass kein Ruhen für diese Zeit zu veranlassen sei, weil er seiner selbständigen Tätigkeit nachgegangen sei.
Weiters sei er informiert worden, dass eine Nachsicht nur möglich sei, wenn die Tätigkeiten vorbereitend für eine selbständige Tätigkeit gemacht werden, die die Arbeitslosigkeit beende.
Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, er hätte sich schon lange vom (Arbeitslosen) Bezug abgemeldet, wenn die Tiroler Gebietskrankenkasse seine selbständige Tätigkeit nicht als unselbständige bewerten würde.
Die belangte Behörde hielt auch fest, dass er "anscheinend auch als XXXX für W." arbeite. Auch diese Tätigkeit müsse noch dahin bewertet werden, ob sie als selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausgeübt werde.
6. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 21.07.2014 bestätigte der Beschwerdeführer, er sei im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit vom 30.05. bis 01.06.2014, aber auch schon seit 2011 öfters im Ausland aufhältig gewesen. Die einzelnen Tage werde er jedoch nicht benennen, weil er der Meinung sei, dass diese Aufenthalte gemäß § 16 Abs. 3 AlVG (... im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen; Aufbautätigkeiten zu seiner selbständigen Tätigkeit) irrelevant seien.
7. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Nachsicht, dass sein Bezug nicht ruhe, wenn er sich im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit im Ausland aufhalte. Alle im Rahmen seines Einzelunternehmens ausgeübten Tätigkeiten lägen im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit.
Ein Teil seiner Aufträge seien XXXX, welche sich von einigen Stunden bis zu mehreren Tagen erstrecken könnten, sehr kurzfristig erteilt werden und in Österreich wie im europäischen Ausland ausgeführt werden müssten. Dies sei ein ganz wichtiger Bestandteil seiner Geschäftsidee, die darauf beruhe, die Probleme mit unvorhergesehenem Fahrerausfall für seine Auftraggeber zu entschärfen (Marktnische, ähnlich einem "Springer"; er müsse sich an die auftraggeberseitigen Vorgaben, das könnten auch Auslandsaufenthalte sein, anpassen).
Weitere Aufträge seien die Reiseorganisation und dazu bediene bzw. suche er auch Marktnischen. Er wolle eine Kombination aus Event inklusive An- und Abreise anbieten. Auch aus diesem Grund müsse er das Ausland aufsuchen, um mögliche Varianten ausforschen, buchen bzw. organisieren zu können (z.B. Miete von einem Fahrzeug [Reisebus], Suche einer geeigneten Unterkunft, Organisation des gewünschten Events [Angel- und Tauchausflüge, Märkte, Museumsbesuche, Besuche von Veranstaltungen, wie Konzerten, Trainingslager für Sportvereine usw.]). Danach könne er Komplettangebote erstellen und die möglichen Kunden bewerben.
Die gesamte Administration sei von Deutschland aus zu organisieren und durchzuführen (Bürotätigkeiten, Behördengänge usw.).
Er sei erst jetzt über § 16 Abs. 1 lit. g bzw. Abs. 3 AlVG informiert worden, obwohl der belangten Behörde sein Unternehmen mit ausländischem Sitz bereits seit 24.06.2011 bekannt sei.
Da diese Tätigkeiten nicht von längerer Dauer seien und es sich immer nur um wenige Tage bzw. Stunden handle, habe dies auch keine negativen Auswirkungen auf seine zeitliche Verfügbarkeit, zumal er fast immer telefonisch erreichbar sei und er daher jederzeit dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.
8. Die belangte Behörde hielt in einer Notiz vom 09.08.2014 fest, es sei mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden, dass er, nach der Entscheidung über die Beschwerde und falls es zu einem Ruhen komme, die anderen Auslandsaufenthalte noch mitteilen werde.
9.1. Mit Bescheid vom 28.07.2014 verfügte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer den Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 30.05. bis 31.05.2014 und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 83,54 mit der Begründung, dass er sich im Ausland aufgehalten habe, ohne dies dem Arbeitsmarktservice gemeldet zu haben, und der Auslandsaufenthalt nicht der Beendigung der Arbeitslosigkeit gedient habe.
9.2. Mit Bescheid vom selben Tag stellte die belangte Behörde fest, dass dessen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. g des AlVG für den 01.06.2014 ruht.
Begründend wurde ausgefühlt, dass der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers nicht der Beendigung der Arbeitslosigkeit gedient habe.
9.3. Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und diese - zusammengefasst - wie folgt begründet:
Die belangte Behörde habe ihm bis dato nicht die genauen Umstände der anonymen Anzeige, nach der er "unerlaubt" einen Auslandsaufenthalt in der Zeit vom 30.05. bis 01.06.2014 genommen haben soll, darlegen können.
Sowohl in der Niederschrift vom 10.06.2014 als auch in seinem Ansuchen um Nachsicht (vom 21.07.2014) habe er den Auslandsaufenthalt mit Tätigkeiten im Rahmen seines Unternehmens (mit Sitz in Deutschland) begründet. In der angeführten Zeit sei er in Kroatien gewesen und habe für seine Geschäftsidee "die Weichen gestellt", in dem er eine Motoryacht gechartert, die notwendigen rechtlichen Genehmigungen eingeholt, die Hotelzimmer reserviert und die Gegend erkundet habe. Im Rahmen seiner gewerberechtlich genehmigten Veranstaltungsorganisation wolle er Eventreisen anbieten. So sei er im Zeitraum vom 16.08. bis 23.08.2014 in Kroatien mit einer selbst angeworbenen Reisegruppe, die acht Personen, einschließlich seiner XXXX und seines XXXX, umfasst habe, unterwegs gewesen. Er sei als XXXX angeheuert worden. Für die Anreise habe er einen Bus gemietet und die Leute abgeholt und wieder nach Hause chauffiert. Der Umsatz für die Erlebniswoche XXXX belaufe sich auf ca. € 7.000,--; ihm seien dafür ca. € 800,-- als Bruttolohn übrig geblieben. Das ausländische Unternehmen sei der belangten Behörde seit 24.06.2011 bekannt. Es liege in der Natur der Sache, dass er mehrmals ins Ausland fahren müsse. Da seine Ideen aus gewerberechtlichen Gründen in Österreich nicht möglich seien, habe er sein Unternehmen im Ausland aufbauen müssen. Auf Grund der Erwerbsfreiheit habe er sich einen Markt auch in Österreich geschaffen.
Die belangte Behörde habe ihn nicht vermitteln können und er versuche daher auf eigene Initiative, eine Beschäftigung zu finden und sich ein Einkommen zu schaffen. Die Selbständigkeit sei die einzige Alternative.
10.1. Die mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2014 gemäß § 38 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. g des AlVG ausgesprochene Ruhendstellung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.08. bis 23.08.2014 wurde wieder damit begründet, dass dessen Auslandsaufenthalt nicht der Beendigung der Arbeitslosigkeit gedient habe.
10.2. In der rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer - wie bereits in seiner Beschwerde gegen die Bescheide vom 28.07.2014 - vor, er sei im Zeitraum vom 16.08. bis 23.08.2014 als XXXX mit einer aus acht Personen bestehenden Reisegruppe in Kroatien gewesen. Sollten seine Bemühungen zur Selbständigkeit gesetzeswidrig sein, werde der Beschwerdeführer diese sofort beenden und auf weitere Hilfe der belangten Behörde angewiesen sein. Er sei aber der Meinung, dass im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG Auslandsaufenthalte, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen seien, kein Grund für irgendwelche Sanktionen seien.
11. Die belangte Behörde gab anlässlich der Vorlage der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht eine Äußerung zum Beschwerdevorbringen ab. Darin führt sie unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer seit 22.06.2011 selbständig erwerbstätig und er dieser Tätigkeit auch während der Arbeitslosigkeit nachgegangen sei. Er habe die zur Prüfung der Arbeitslosigkeit relevanten Bruttoerklärungen für 2014 vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe erklärt, stets verfügbar im Sinne des § 7 AlVG zu sein. Die Prüfung der Arbeitslosigkeit nach § 12 AlVG habe ergeben, dass er seit 2011 nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit (zu ergänzen: nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz [GSVG]) unterliege und sein Einkommen sowie 11,1 % des Umsatzes (§ 12 Abs. 6 lit. c AlVG) die Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) nicht übersteige. Es liege somit Arbeitslosigkeit vor. Eine endgültige Beurteilung könne erst mit den rechtskräftigen Einkommens- und Umsatzsteuerbescheiden erfolgen.
Der Beschwerdeführer, der ab 28.05.2014 im Bezug von Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 41,77 gestanden sei, habe im Zeitraum vom 30.05. bis 31.05.2014 (für zwei Tage) Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 83,54 bezogen. Die Notstandshilfe für Mai 2014 sei laut Bundesrechenzentrum GmbH am 02.06.2014 zur Auszahlung gelangt.
Der belangten Behörde sei am 05.06.2014 anonym angezeigt worden, dass sich der Beschwerdeführer "seit 30.05.2014" in Kroatien aufgehalten habe. Auf Grund dieser Mitteilung sei der Bezug ab 01.06.2014 vorläufig eingestellt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.
In der mit dem Beschwerdeführer am 10.06.2014 aufgenommenen Niederschrift zu seinem "Auslandsaufenthalt 06.06.2014 bis 08.06.2014" habe der Beschwerdeführer erklärt, sich in diesem Zeitraum im Ausland aufgehalten zu haben, diesen jedoch im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit ("Reiseorganisation") habe absolvieren "müssen". Er habe dazu ein Schreiben mit dem Titel "Gewerbe-Anmeldung nach § 14 GewO oder § 55 c GewO" vom 29.03.2012 über ein in Deutschland ausgeübtes Gewerbe vorgelegt.
Der Beschwerdeführer habe per E-Mail vom 11.06.2014 mitgeteilt, dass der in der Niederschrift vom 10.06.2014 angegebene Zeitraum vom 06.06. bis 08.06.2014 irrtümlich erfolgt sei, dieser vielmehr vom 30.05. bis 01.06.2014 gedauert habe.
Er habe in dem mit ihm am 11.07.2014 geführten Gespräch über die Nachsicht bei einem Auslandsaufenthalt angegeben, dass er in den vergangenen drei Jahren mehrfach im Ausland gewesen und der Meinung sei, es komme zu keinem Ruhen im Sinne des § 16 AlVG, weil er selbständig erwerbstätig sei.
In der Niederschrift vom 21.07.2014 über das "Ansuchen um Nachsicht" habe der Beschwerdeführer unter anderem geäußert, dass er seit 2011 "öfters im Ausland" gewesen sei, die Tage nicht benennen könne, aber um Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG mit der Begründung angesucht habe, diese Aufenthalte hätten der Beendigung seiner Arbeitslosigkeit gedient, weil sie mit notwendigen Aufbauarbeiten für die selbständige Tätigkeit verbunden gewesen seien. Er habe auch ein Schreiben vom 21.07.2014 betreffend "Nachsichtansuchen gemäß § 16 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 AlVG" mit der Begründung vorgelegt, alle seine Tätigkeiten dienten dem Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit.
In der Beschwerde vom 14.08.2014 habe er auch ausgeführt, dass er sich in der Zeit vom 16.08. bis 23.08.2014 wieder im Ausland aufhalten werde. Auf Grund dieser Meldung sei der Leistungsbezug für diesen Zeitraum unterbrochen worden. Die Prüfung des Bezuges für August 2014 habe erst zu dem Zeitpunkt erfolgen können, an dem der Beschwerdeführer die Bruttoerklärung für August vorgelegt habe; diese Erklärung sei der belangten Behörde am 01.09.2014 übermittelt worden. Erst nach Prüfung der Arbeitslosigkeit für August habe über das Ruhen im Sinne des § 16 AlVG abgesprochen werden können.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 14.08.2014 gegen die Bescheide vom 28.07.2014, die belangte Behörde habe ihm nicht die genauen Umstände der anonymen Anzeige bekannt gegeben, sei anzumerken, dass dies im gegenständlichen Verfahren nicht relevant sei. Außerdem hätten sich die anonym gemachten Angaben bestätigt und sei der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers unbestritten.
Zur Begründung, die Auslandsaufenthalte seien mit Tätigkeiten im Zuge der Selbständigkeit verbunden gewesen, sei hinzuweisen, dass gemäß § 16 Abs. 3 AlVG das Ruhen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruchs nachzusehen sei. Berücksichtigungswürdige Umstände seien solche, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen seien, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begebe, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhten. Den vorgebrachten Gründen, wonach diese Auslandsaufenthalte der Beendigung der Arbeitslosigkeit gedient hätten, könne nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdeführer der selbständigen Tätigkeit seit 2011 nachgehe, diese bis dato der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schädlich gewesen sei und er nicht in Aussicht gestellt habe, dass durch die selbständige Tätigkeit im Ausland seine Arbeitslosigkeit beendet werde. Der Auslandsaufenthalt sei zudem während einer bereits begonnen Tätigkeit und nicht deshalb erfolgt, eine neue Tätigkeit zu beginnen.
Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in Kroatien neue Märkte erschließen und Eventreisen anbieten wollen und es liege in der Natur der Sache, dass er mehrmals ins Ausland habe fahren müssen, und er auf eigene Initiative versucht habe, sich einen Job zu suchen und andere Alternativen aufzubauen, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit 2011 stets angegeben habe, bei seiner selbständigen Tätigkeit habe es sich um eine geringfügige Beschäftigung, welche nicht der Begründung einer neuen selbständigen Tätigkeit gedient habe, gehandelt. Ein Zuverdienst zu einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sei bis zur Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 12 AlVG vorgesehen und stelle ein Zuverdienst als solches keinen Nachsichtgrund gemäß § 16 AlVG dar.
Der Meinung des Beschwerdeführers, die mit seiner selbständigen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufenthalte im Ausland nicht melden zu müssen, sei entgegen zu halten, dass ein Aufenthalt im Ausland zur Anzeige zu bringen sei. Die Belehrung, dass jeder Auslandsaufenthalt zu melden sei, habe der Beschwerdeführer immer erhalten und sei von ihm mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen worden. Eine Anzeige eines Auslandsaufenthaltes sei nicht erfolgt und werde vom Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
In der Beschwerde vom 09.09.2014 gebe der Beschwerdeführer an, dass er sich im Zeitraum vom 16.08. bis 23.08.2014 als XXXX mit einer Reisegruppe in Kroatien befunden habe, dies der Beendigung seiner Arbeitslosigkeit gedient und er im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG einen Anspruch auf eine Leistung während des Aufenthaltes im Ausland habe. Dazu sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Ausland selbständig tätig gewesen sei und er sohin weder einen Vorstellungstermin gehabt noch aktiv eine Arbeit gesucht habe.
12. In Reaktion auf diesen Vorlagebericht und das vom Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer übermittelte Schreiben vom 02.09.2015, mit dem er aufgefordert wurde, die im Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit stehenden Umsatzsteuererklärungen und -bescheide sowie die Einkommensteuererklärungen und -bescheide für die Jahre 2011 bis 2014 der österreichischen und/oder der deutschen Finanzbehörden zu übermitteln und die von ihm in diesen Jahren gepflegten Geschäftsbeziehungen zu den Auftraggebern (mit [Firmen-] Namen und Adressen, die Art und die Zeiträume der erbrachten Dienstleistungen und die gelegten Honorarnoten) bekannt zu geben bzw. vorzulegen sowie betreffend das (zweite) Ruhen vom 17.08. bis 23.08.2014 den Vertragspartner des abgeschlossenen "Chartervertrages" und die Namen und Adressen der Teilnehmer an der Erlebniswoche in Kroatien anzugeben, teilte der Beschwerdeführer mit, die Daten seiner Auftraggeber und des Vertragspartners der Erlebniswoche vom 17.08. bis 23.08.2014 werde er nicht bekannt geben. Diese Personen könnten zur Aufklärung nichts beitragen, weil sie mit dieser Causa nichts zu tun hätten, und er durch deren gerichtliche Befragung befürchten müsse, schuldlos in Misskredit zu geraten und viele potentielle Kunden zu verlieren. Eine selbständige Tätigkeit wäre nicht mehr gewährleistet. Auftraggeber habe es keine gegeben, er habe auf Eigeninitiative gehandelt.
Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen (Organisation von Eventreisen von Haustür zu Haustür, Durchführung von Erkundigungen vor Ort etc.) und tätigte Ausführungen über seine in Österreich nicht anerkannte Gewerbeberechtigung für eine Berufskraftfahrertätigkeit und die daraus resultierende Anmeldung und Ausübung dieses Gewerbes in Deutschland (Behördenwege, Kundenakquisition usw.).
13. Durch die Vorlage der gegenüber dem Finanzamt XXXX abgegebenen Umsatzsteuererklärungen und der (Einkommen) Steuerbescheide dieses Finanzamtes für die Jahre 2011 bis 2014 kam der Beschwerdeführer der neuerlichen Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 01.10.2015 teilweise nach.
Hingegen unterließ er es wieder, obwohl er auf die Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (bei der Ermittlung des Sachverhaltes und der eventuell zu seinen Ungunsten zu ziehenden Schlussfolgerungen im Rahmen der Beweiswürdigung) hingewiesen wurde, die Vertragspartner bzw. Auftraggeber, mit denen er im Zeitraum von 2011 bis 2014 - und damit auch während der Zeiträume des "Ruhens" - im geschäftlichen Kontakt stand, bekannt zu geben, wobei er sich dabei erneut auf den "massiven Schaden" für sein Unternehmen berief und auf den "Notwehr-Paragraphen" des StGB (§ 3) stützte.
14. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 07.12.2015 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, insbesondere dass er nicht gewusst habe, die mit seiner selbständigen Tätigkeit zusammenhängenden Auslandsaufenthalte melden zu müssen, und er diese der belangten Behörde in der Zeit zwischen 2011 und 2014 daher nicht gemeldet habe, er sich nachweislich bei einem Arbeitgeber in Kroatien nicht vorgestellt habe, die Aufenthalte im Ausland mit seiner selbständigen Geschäftstätigkeit zusammenhingen, seine selbständig als Einzelunternehmer besorgten Aufgaben im Projektmanagement Bau-, Fahrer- und - als drittes Standbein - Reiseorganisationstätigkeiten Deckung fänden, er seinen Berufssitz in Deutschland genommen habe, sowie stützte er seine Weigerung, Auskünfte über die Zeiträume der erbrachten Arbeitsaufträge, die Auftraggeber und die Art und die Zahl der erbrachten Aufträge zu geben, auf sein Notwehrrecht im Sinne des § 3 StGB.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht - unbestritten - fest:
1.1.1. Der Beschwerdeführer übt seit 22.06.2011 eine selbständige Erwerbstätigkeit mit einem Betriebssitz in XXXX (in Deutschland) aus. Nach seinen Angaben umfasst die unternehmerische Tätigkeit drei Standbeine, und zwar (über einige Stunden bis hin zu einigen Tagen dauernde) Fahrertätigkeiten, Bautätigkeiten im weiteren Sinn und die Organisation von Reisen ("von Haustür zu Haustür") mit Eventcharakter.
1.1.2. Gegenüber der Gemeinde XXXX (in Deutschland) meldete der Beschwerdeführer am 29.03.2012 eine Änderung seines Gewerbes mit folgendem (wörtlich wiedergegebenem) (Gewerbe) Wortlaut an:
"Selbständiger Kraftfahrer (kann von jedem auf Rechnung beauftragt werden), Beratung, Consulting, Projektmanagement, Bautätigkeiten, Organisation und Beratung zu Bautätigkeiten jeder Art (ausgenommen § 34 c GewO), Veranstaltungen, Organisation und Beratung zu Veranstaltungen jeder Art, Reisveranstaltungen Organisation und Beratung bei Reisveranstaltungen jeder Art, Fahrpersonalangelegenheiten Organisation und Beratung jeder Art, Fahrzeuggenehmigungstätigkeiten Organisation und Beratung jeder Art, Märkteorganisation Organisation und Beratung bei Marktveranstaltungen jeder Art, KFZ Kauf- und Verkaufsberatung Organisation und Beratung bei KFZ Kauf- und Verkaufsangelegenheiten jeder Art, Handel mit Waren, Haushaltswaren, Schreib- und Buchwaren, Geschenkartikel, verpackte Lebensmittel, Holz, Möbel, KFZ, Brenn- und Treibstoffe, Schmierstoffe, Sanitätsartikel, Kosmetikartikel, Reisen und Reiseveranstaltungen, Fotowaren und Zubehör, Schmuck und Modeschmuck, Textil- und Lederwaren, Blumen, Antiquitäten, Dekorationsartikel, Hausmeistertätigkeiten."
Eine Rückgabe, eine Entziehung oder Ruhendmeldung dieser Gewerbeberechtigung (durch eine deutsche Behörde oder den Beschwerdeführer) erfolgte bis zum gegeben Zeitpunkt nicht; damit verfügt er noch über eine aufrechte Gewerbeberechtigung des zuvor angegebenen Inhalts.
1.2. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde Erklärungen über sein monatliches (Brutto) Einkommen und seinen monatlichen Umsatz (ohne Umsatzsteuer), beispielsweise für die Monate Juli 2014 und August 2014 ein Einkommen von € 920,-- bzw. €
820,-- und einen Umsatz von € 370,-- bzw. € 8.790,--.
Die in Rechtskraft erwachsenen Bescheide des Finanzamtes XXXX vom 15.11.2012, vom 14.04.2014, vom 12.12.2014 und vom 12.01.2016 stellen für die Jahre 2011 bis 2014 jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 0,-- und - mit Ausnahme für das Jahr 2014, in dem ebenfalls ein Betrag von € 0,-- ausgewiesen ist, negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fest.
In den Steuerbescheiden des Finanzamtes XXXX vom 28.11.2014 und 29.06.2015 sind für die Jahre 2013 und 2014 Einkünfte aus Gewerbetrieb als Einzelunternehmer in der Höhe von € 3.909,-- sowie € 4.404,-- ausgewiesen.
1.3. Er bezieht seit 01.01.2014 (und auch schon früher) Notstandshilfe.
1.4. Seine (beiden) Aufenthalte in Kroatien in der Zeit vom 30.05. bis 01.06.2014 und vom 16.08. bis 23.08.2014 gab er, wie auch die anderen ab dem Beginn seiner selbständigen Tätigkeit mit 22.06.2011 bis 2014 genommenen Auslandsaufenthalte, der belangten Behörde nicht bekannt.
1.5. Mit Schreiben vom 21.07.2014 stellte der Beschwerdeführer einen begründeten Antrag auf Erteilung einer Nachsicht gemäß § 16 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 AlVG.
1.6. Nicht bekannt gegeben hat der Beschwerdeführer seine Auftraggeber und Vertragspartner, deren Namen und (Firmen-) Adressen, die Anzahl, die Dauer, die Art der erbachten Aufträge und die gelegten Honorarnoten für den Zeitraum vom 22.06.2011 bis zum gegebenen Zeitpunkt bekannt zu geben bzw. vorzulegen. Er legte dazu keine Beweismittel vor.
1.7. Der Beschwerdeführer suchte in Kroatien nachweislich nicht einen Arbeitsplatz, er stellte sich nachweislich nicht bei einem Arbeitgeber vor und er unterzog sich nicht einer Ausbildung. Die beiden Aufenthalte in Kroatien beruhten nicht auf zwingenden familiären Gründen.
1.8. Der Beschwerdeführer unterlag bzw. unterliegt in Österreich nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- (und Kranken- sowie Unfallversicherung) nach dem GSVG.
Die Feststellungen sind unstrittig und stehen im Einklang mit dem Akteninhalt und den auch in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2015 wiederholten Äußerungen des Beschwerdeführers.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zusammenhängenden - Beschwerdesachen gemäß § 39 Abs. 2 AVG (in Verbindung mit § 17 VwGVG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
3.2. Widerruf des Arbeitslosengeldes:
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
3.2.2. § 24 Abs. 2 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008) sieht vor, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen ist, wenn sie gesetzlich nicht begründet oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war.
3.2.3. § 25 Abs. 1 AlVG (in den maßgebenden Fassungen BGBl. I Nr. 104/2007 und BGBl. I Nr. 106/2015) lautet (auszugsweise):
"Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht
übersteigen. ... ."
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 94/20014) ist arbeitslos, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
3.2.4. Gemäß § 38 AlVG sind diese zuvor angeführten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
3.2.5. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2013) verpflichtet, neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG auch jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnsitzänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Wochen seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
3.3. Im gegenständlichen Fall ist "nur" die (Rechts) Frage strittig, ob aus den mit den selbständigen Erwerbstätigkeiten zusammenhängenden Auslandsaufenthalten des Beschwerdeführers, insbesondere jenen in Kroatien in der Zeit vom 30.05. bis 01.06.2014 und vom 16.08. bis 23.08.2014 (wobei er die anderen genommenen Aufenthalte bis zum gegebenen Zeitpunkt - noch - nicht gemeldet hat), ein Widerruf bzw. die Verpflichtung zur Rückzahlung und ein Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe abgeleitet werden kann.
3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen (bzw. des Notstandshilfebeziehers), die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (vgl. die Erk. des VwGH vom 23.04.1996, Zl. 94/08/0040; vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0415; vom 26.05.2010, Zl. 2010/08/0080; u.a.).
3.3.2. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe im Ergebnis auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer den (ersten) Auslandsaufenthalt in Kroatien nicht gemeldet und dieser nicht der Beendigung der Arbeitslosigkeit gedient habe.
Diese Begründung blieb vom Beschwerdeführer unbestritten. Der Beschwerdeführer begründete die Beschwerde - zusammengefasst - damit, die genauen Umstände der anonymen Anzeige zu seinem Aufenthalt im Ausland (in der Zeit vom 30.05. bis 01.06.2014) seien ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden und der Aufenthalt in Kroatien sei mit der Besorgung von mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (in Deutschland) verbundenen Aufgaben, insbesondere mit der Erschließung neuer Geschäftsideen, zu erklären.
3.3.3. Unter Bedachtnahme auf die (oben zitierte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Verletzung der - ihm auf dem von ihm unterfertigten Antrag auf Notstandshilfe zur Kenntnis gebrachten - Meldepflicht, die er mehrmals eingestanden hat, gemäß § 50 AlVG zur Last legte. Die Rückforderung stützte sie zutreffend darauf, dass er den Bezug durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat. Der (Rechts-) Irrtum des Beschwerdeführers, den Auslandsaufenthalt nicht melden zu müssen, weil er mit seiner selbständigen Tätigkeit zusammenhinge und "in der Natur der Sache" liege sowie dass seine (seit 22.06.2011) ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit der belangten Behörde bekannt sei, kann daran nichts ändern.
3.4. Ruhen des Notstandshilfebezuges:
3.4.1. Gemäß § 16 Abs. lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.
§ 16 Abs. 3 AlVG (in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung BGBl I Nr. 68/2014 und der ab 01.01.2016 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 162/2015) lautet:
"Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen."
3.4.2. Regelungen auf Grund internationaler Verträge sind im vorliegenden Fall nicht anzuwenden (vgl. Artikel 11 Abs. (3) lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wonach eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats [im gegenständlichen Fall daher: den österreichischen Rechtsvorschriften] unterliegt.).
3.4.3.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) grundsätzlich ex lege ein. In Bezug auf § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.02.1993, Zl. 92/08/0116; vom 15.03.2005, Zl. 2004/08/0255; vom 18.07.2014, Zl. 2012/08/0289 mwN).
3.4.3.2. Erfolgt der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingenden familiären Gründen, hat der Arbeitslose zu beweisen, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.031994, Zl. 93/08/0099; u.a.).
3.4.4. Auslandsaufenthalt vom 30.05. bis 02.06.2014:
3.4.4.1. Die Erteilung einer (allfälligen) Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG ist antragsbedürftig (arg.: "Auf Antrag des
Arbeitslosen ist das Ruhen ... nachzusehen").
Da der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.07.2014 über den Aufenthalt im Ausland "vom 30.05.2014 bis 01.06.2014" mit Schreiben vom selben Tag ein begründetes Nachsichtansuchen gestellt hat, ist diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen.
3.4.4.2. Der Beschwerdeführer hält der Begründung im bekämpften Bescheid vom 28.07.2014, der Auslandsaufenthalt habe nicht der Beendigung der Arbeitslosigkeit gedient, entgegen, dass er mit diesem im Zusammenhang mit seiner (geringfügigen) selbständigen Erwerbstätigkeit stehenden Aufenthalt den Zweck verfolgt habe, für seine Geschäftsidee "die Weichen zu stellen" und Erkundigungen für seine in Aussicht genommenen Eventreisen ("von Haustür zu Haustür") einzuholen.
Der Beschwerdeführer ist den mehrmaligen Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichts, wobei er auch auf die Folgen der Verletzung der ihn treffenden qualifizierten Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, seine Auftraggeber bzw. Vertragspartner bekannt zu geben, die Art und die Zeiträume der von ihm (im Zeitraum von 2011 bis 2014) erbrachten Aufträge nachzuweisen und die von ihm gelegten Honorarnoten vorzulegen, nicht nachgekommen.
Damit ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, von sich aus tätig zu werden und die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Voraussetzungen für eine (allfällig zu erteilende) Nachsicht im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 3 AlVG zu prüfen.
Es ist nicht ermittelbar, ob der (erste) Auslandsaufenthalt tatsächlich der von ihm ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit förderlich gewesen ist und der "Weichenstellung" für neue Geschäftsideen und der "Nischenfindung" gedient hat. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, Belege und Unterlagen vorzulegen (er hat sie vielmehr "geschwärzt"). Damit nahm er (bewusst) in Kauf, dass sein erklärtes Interesse an einer wirksamen Beendigung seiner Arbeitslosigkeit durch den Aufenthalt im Ausland einer Beurteilung nicht zugänglich ist bzw. nicht beurteilt werden kann, ob seine behaupteten Anstrengungen im Ausland und das dort erworbene Wissen ausreichend und geeignet für die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit waren. Durch die Verletzung der in seiner persönlichen Sphäre liegenden Mitwirkungspflicht ist eine einigermaßen konkrete Prognose ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in einem (im Vergleich zu den früheren Jahren) nunmehr die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß erzielen wird.
Der mit seiner selbständigen Tätigkeit (in Deutschland) zusammenhängende Auslandsaufenthalt in Kroatien rechtfertigt daher nicht eine Nachsichterteilung vom ex lege eintretenden Ruhen, sodass die belangte Behörde zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für den 01.06.2014 ruhend stellte.
3.4.5. Auslandsaufenthalt vom 16.08. bis 23.08.2014:
3.4.5.1. Wie bereits (unter Pkt. II. 3.4.3.1.) ausgeführt, setzt die Erteilung der Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG einen Antrag des Leistungsbeziehers voraus.
Es findet sich im Verwaltungsakt der belangten Behörde zwar kein dezidiert gestellter Antrag auf Nachsichterteilung für den (zweiten) Aufenthalt in Kroatien vom 16.08. bis 23.08.2014, jedoch nimmt der Beschwerdeführer in der gegen die Bescheide vom 28.07.2014 erhobenen Beschwerde vom 17.08.2014 auf ihn Bezug ("In der Zeit vom 16.8. -
23.8. 2014 fahre ich [unter dem Motto XXXX ... nach Kroatien) und
führte in ihr - wie auch in der Beschwerde vom 08.09.2014 - aus, er verstehe den Paragraphen § 16 AlVG dahin, dass "Auslandsaufenthalte, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, kein Grund für irgendwelche Sanktionen vom AMS" seien.
Damit brachte der Beschwerdeführer (gerade noch) hinreichend zum Ausdruck, dass er (gleichzeitig mit der ersten erhobenen Beschwerde) für den zweiten, den Zeitraum vom 16.08. bis 23.08.2014 umfassenden Aufenthalt in Kroatien einen Antrag auf Nachsichterteilung gemäß § 16 Abs. 3 AlVG stellen wollte.
3.4.5.2. Zu den Gründen, dass auch der zweite Auslandsaufenthalt nicht der Beendigung der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers gedient hat, wird auf die oben dargelegten Ausführungen (s. Pkt. II. 3.4.3.2.) verwiesen.
Die belangte Behörde hat damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe auch für den Zeitraum vom 17.08. bis 23.08.2014 zu Recht ruhend gestellt.
3.4.6. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf Notwehr oder Notstand im Sinne des § 3 StGB beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die auf wirtschaftliche Gründe gestützte Weigerung, die mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (im Ausland) zusammenhängenden Umstände bekannt zu geben, mit einer Notwehr- oder mit einer Notstandsituation nichts zu tun hat.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hinsichtlich Widerruf und Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe sowie Erteilung einer Nachsicht vom Ruhen nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt weder an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautendenden Bestimmungen in den geltenden Fassungen unverändert übertragbar.
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