BVwG I401 2010545-1

I401 2010545-1Bundesverwaltungsgericht29.02.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I401 2010545-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2010545.1.00

Spruch

I401 2010545-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. Alexandra JUNKER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, wohnhaft in XXXX, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, Widnau 2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 17.06.2014, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 und Abs. 2 und § 55 Abs. 4 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl 283/1990 i.d.g.F, Folge gegeben und festgestellt, dass gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr. 495/2013, die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) stellte mit dem am 23.12.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (ab 01.06.2014: Sozialministeriumservice), Landestelle Vorarlberg (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) eingelangten Anbringen vom 18.12.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Aufnahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".

2. Die in der Folge von der belangten Behörde mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragte Fachärztin für Innere Medizin Dr. G. hielt - nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers - nach Wiedergabe von Anamnese und Ausführungen zu den derzeitigen Beschwerden des Beschwerdeführers als Ergebnis der (nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 i.d.g.F.) durchgeführten Begutachtung vom 14.04.2014 unter anderem fest:

"Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Blutzuckerkrankheit, insulinpflichtig, mit Schädigung der Niere und geringgradiger Nervenschädigung im Bereich der Beide bds.

09.02. 02

40

2

Hüftgelenksarthrose links, RS entsprechend der einseitigen geringen Funktionseinschränkung

02.05. 07

10

3

Schmerzbedingte Bewegungseinschränkung im Lendenwirbelsäulenbereich bei Abnützungserscheinungen

02.01. 02

30

4

Bluthochdruck

05.01. 02

20

Begründung der Positionen bzw. der Rahmensätze:

ad 1) oberer RS, da Sekundärschaden bereits bekannt

ad 3) RS entsprechend dem klinischen Befund, kein Röntgen vorliegend

Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle

Einschränkung lfd. Nr. 3 erhöht um eine Stufe. Begründung:

Zusätzliche Behinderung.

Folgende beantragten bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:

PAVK, da klinisch nicht eindeutig und keine Befunde vorliegend. Adipositas."

Was die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" betrifft, legte die ärztliche Sachverständige dar, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlägen, weil eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigen Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könnten bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwere, sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels ausgehenden Bedingungen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke.

3. Am 20.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.

H. ausgestellt und mit Schriftsatz vom selben Tag Parteiengehör zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" mit der Aufforderung, aktuelle Beweismittel (Befunde) vorzulegen, eingeräumt.

4. In seiner Stellungnahme vom 27.05.2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei insbesondere auf seine orthopädischen Beschwerden nicht eingegangen worden. Die Fachärztin für Innere Medizin habe die von ihm mitgebrachten ärztlichen Unterlagen nicht entgegengenommen. Im Gegensatz zu den (in der Anamnese enthaltenen) Ausführungen im Sachverständigengutachten müsste es richtigerweise heißen, dass er chronische Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, die ständig bis in den linken Fuß ausstrahlen würden, und Schmerzen in der linken Hüfte beim Gehen, Sitzen und Liegen habe sowie es ihm nicht möglich sei, eine längere Strecke als 50 m ohne Unterbrechung zu gehen, wie dies aus dem ärztlichen Attest vom 17.12.2013 (des Dr. F.) ersichtlich sei.

Dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befund des Dr. F. vom 12.12.2013, den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.02.2014 über die Zuerkennung eines Pflegegeldes der Stufe 1 ab 01.01.2014, einen mit zwei Röntgenbildern belegten Befund des Dr. A. und Dr. H. vom 07.09.2011 mit dem Ergebnis "Deutliche Discopathien C5-C7, mäßiggradig C4/C5 mit Protrusionen, reaktive Spondylosen/Uncarthrosen mit discoossärer Recessus/Neuroforamenstenose C5/C6 beidseits, Facettarthrosen mit leichter degenerativer Stufenbildung C4/C5, keine Myelopathie" bei.

5. Mit Bescheid vom 17.06.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 19.05.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Die erhobenen Einwände des Beschwerdeführers würden zu keinem anderen Ermittlungsergebnis führen, da keine neuen ärztlichen Befunde vorgelegt worden seien.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.07.2014 rechtzeitig und zulässig Beschwerde und begründete sie - zusammengefasst - wie folgt:

Seit vielen Jahren sei er in seiner Gehfähigkeit stark eingeschränkt, insbesondere aufgrund seiner erheblichen Hüft- und Wirbelsäulenbeschwerden. Er leide an einer akuten Lumboischialgie bzw. einer chronischen Lumbalgie, an einer chronischen Zervikobrachialgie und an einer Arthrose an seiner linken Hüfte. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich sein Zustand jemals verbessere, sei äußerst gering. An schlechten Tagen könne er auf einer ebenen Strecke ohne Pause, wenn überhaupt, aber doch maximal 100 Meter zurücklegen. Die von seinem Wohnort nächstgelegene Bushaltestelle sei jedoch viel weiter entfernt. Zudem müsse er, um sie zu erreichen, bergab bzw. auf dem Rückweg nach Hause bergauf gehen. Er leide an starker Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, einer Hyperlipidämie sowie unter starkem Übergewicht. Kumulativ betrachtet, sei er durch die genannten Beschwerden enorm in seiner Gehfähigkeit eingeschränkt. Da es dem Beschwerdeführer unter keinen Umständen mehr möglich sei, eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) ohne Unterbrechung zurückzulegen, sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Im besten Fall könne er eine Wegstrecke von 100 Meter zurücklegen.

Als neue Beweismittel übermittelte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. H-M. vom 03.07.2014 und einen Diagnosebrief des Dr. A., MR-Institut Feldkirch, vom 01.07.2014.

7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt der belangten Behörde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2014 vorgelegt.

8. Der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragte Facharzt für Orthopädie Dr. W. hielt - nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers als "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" in seinem Gutachten vom 12.05.2015 - zusammengefasst - fest:

"Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Schwere degenerative Veränderungen der LWS mit Wirbelgleiten und Spinalkanalstenose und eingeschränkter Gehstrecke (50 m).

02.01. 03

70

2

Insulinpflichtige Blutzuckerkrankheit mit Folgeschäden

09.02. 02

40

3

Bluthochdruck

05.01. 02

20

4

Impingementsyndrom Schulter links

02.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung: 80 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 80 %, da die chronischen Wirbelsäulenschmerzen bei sagitaler Profilstörung mit neurogenem Dauerschmerz und Claudicatio spinalis (50 Meter) um eine Stufe durch den reduzierten Allgemeinzustand (Leiden 2 - 4) erhöht wird. Von Seiten der Wirbelsäulenbeschwerden wäre eine Stützmiederversorgung zu empfehlen, da mit einer baldigen Dekompensation der sagitalen Profilstörung zu rechnen ist. Es kann von einem Dauerzustand ausgegangen werden, da keine konservative Therapie möglich ist und eine operative Versorgung aufgrund der Begleiterkrankungen nur im Notfall (z.B. Querschnitt) eine Option aus meiner Sicht darstellt. Aufgrund der klinisch eindeutigen Claudicatio spinalis und dem korrelierenden radiologischen Befund ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zu dem Gutachten von Frau Dr. G. entsprechen die Wirbelsäulenbeschwerden dem RS für "Funktionseinschränkungen schweren Grades". Die angeführte Hüftgelenksabnutzung entspricht aus meiner Sicht einer altersentsprechenden Veränderung und erlangt keinen Grad der Behinderung.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Das Wirbelsäulenleiden entspricht dem RS des schweren Grades und dementsprechend erhöht sich der GdB um 30 %.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, dass Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Eingeschränkte Gehstrecke bei 50 Meter in der Folge der Claudicatio spinalis.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein."

10. Die belangte Behörde legte dem Bundesveraltungsgericht mit Schreiben vom 03.07.2015 dieses Gutachten, ohne Einwände gegen dieses zu erheben, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich. In dem am 20.05.2014 ausgestellten Behindertenpass wurde ein Grad der Behinderung mit 50 v.H. eingetragen.

1.2. Es liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung gemäß § 1 Abs. 3 erster Teilstrich der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr. 495/2013, vor.

Insbesondere die als eindeutig festgestellte Claudicatio spinalis führt zu einer hochgradigen Einschränkung der Funktionalität der unteren Extremitäten und schränkt die Mobilität des Beschwerdeführers erheblich ein. Er ist nicht mehr in der Lage, eine Distanz bis 300 Meter aus eigener Kraft und ohne Fremdhilfe zurückzulegen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Wohnsitz und zum im Behindertenpass eingetragenen Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.2. Dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar ist, ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten.

Ein (ärztliches) Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

2.2.1. Im vorliegenden Verfahren wird das erstellte Gutachten des Facharztes für Orthopädie als vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen beurteilt. Der ärztliche Sachverständige stellte unbestritten fest, dass die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass, insbesondere im Hinblick auf der "klinisch eindeutigen Claudicatio spinalis" und dem korrelierenden radiologischen Befund gerechtfertigt ist.

2.2.2. Den im ärztlichen Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen über die erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten beim Beschwerdeführer und die Unmöglichkeit, kurze Wegstrecken aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen, ist die belangte Behörde nicht begründet entgegen getreten, vielmehr führte sie aus, keine Einwände gegen das Gutachten zu haben.

Es finden sich keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass das Gutachten des Facharztes für Orthopädie mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht. Die im Gutachten dargelegten Feststellungen sind daher in freier Beweiswürdigung dem Sachverhalt zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen ergibt sich aus medizinischer Sicht, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht (mehr) zuzumuten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).

Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

3.2. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

3.2.1. Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Sozialministeriumservice vorzunehmen.

Gemäß § 43 Abs. 1 BBG lautet: "Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen."

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Sozialministeriumservice einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

3.2.2. § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, regelt unter anderem die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und lautet:

"§ 1 Abs. 2: Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. ...

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen."

3.2.3. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist. Dabei kommt es nicht auf Umstände an, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. die Entscheidungen des VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/025; vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178; vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142; vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021, vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, jeweils mwN).

3.2.4. Die angeführte (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.

3.2.5. Der Facharzt für Orthopädie kam - unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunde und Atteste - in seinem Gutachten im Wesentlichen zum Ergebnis, dass insbesondere aufgrund der "klinisch eindeutigen Claudicatio spinalis" beim Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten besteht. Er kann nur mehr Wegstrecken von ca. 50 Meter aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigen. Dieses Gutachtenergebnis blieb von der belangten Behörde unbestritten.

3.2.6. Da es dem Beschwerdeführer auf Grund der erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten nicht mehr möglich ist, eine Wegstrecke von 300 bis 400 m aus eigener Kraft und ohne Fremdhilfe zurückzulegen, ist ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht (mehr) zumutbar.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen gegenständlich vor.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben.

4. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:

4.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.

4.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung und der Konstellation - wie gegenständlich -, in der der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-) Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. z.B. das Urteil des EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] vom 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

4.3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" auf eine einheitliche (oben zitierte) höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützt werden kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.