W229 2011829-2•BVwG W229 2011829-2
W229 2011829-2Bundesverwaltungsgericht26.02.2016
Beitragszuschlag, Dienstgebereigenschaft, Dienstnehmereigenschaft,<br/>Meldepflicht
W229 2011829-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg UHER, 2130 Mistelbach, Franz Josef Straße 2a, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 14.08.2014, Zl. VA/ED-K-0244/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) vom 14.08.2014, Zl. VA/ED-K-0244/2014, wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG in der Höhe von € 1800,00,-
vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 16.04.2014 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 30/für das Finanzamt XXXX festgestellt worden sei, dass für die Versicherten XXXX , und XXXX , zumindest am 16.04.2014 die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.
2. Vor Erlassung des Bescheides bzw. Erstattung einer Anzeige durch die Finanzpolizei wurde am 07.05.2014 eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer bei der Finanzpolizei aufgenommen, in dem er unter anderem wörtlich Folgendes ausführte:
"Meine Firma hat den Auftrag in XXXX übernommen. Den Auftrag habe ich von Frau XXXX erhalten. Den Kostenvoranschlag lege ich der Niederschrift bei. Ich habe XXXX auf die Baustelle in XXXX geschickt. XXXX ist die Freundin von XXXX und diese begleitet ihn meines Wissens nach laufend auf die Baustellen. Die Tätigkeiten von XXXX sind in meiner Firma Reparaturarbeiten, Ausbesserungsarbeiten und Ähnliches. Bei XXXX verhält es sich so, dass dieser angeblich von XXXX die alten abmontierten Bretter erhalten hat um diese später zu verheizen. XXXX war mit dem Firmenfahrzeug vor Ort. Genau kann ich es aber nicht sagen. Er fährt manchmal mit dem Privat-PKW (Anm. händisch hinzugefügt.) XXXX habe ich jedenfalls nicht beauftragt sondern dürfte dieser eben wegen der alten Bretter mitgefahren sein. Welche Tätigkeiten XXXX und XXXX genau auf der Baustelle durchführten entzieht sich meiner Kenntnis."
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, dass XXXX und XXXX nicht als Dienstnehmer in seiner Firma beschäftigt gewesen seien. XXXX sei ihm persönlich gänzlich unbekannt und XXXX sei die Lebensgefährtin seines Mitarbeiters XXXX . Er habe XXXX an den verfahrensgegenständlichen Tagen mit keiner Arbeit beauftragt und habe er auch nachweislich kein Fahrzeug bzw. kein Werkzeug seiner Firma in Verwendung gehabt. Er habe über Anfrage des XXXX mit der Auftraggeberin telefonischen Kontakt aufgenommen, um zu klären, wie die demontierten Verschalungsbretter verwendet werden sollen, weil im Kostenvoranschlag festgelegt worden sei, dass seine Firma nur mit der Arbeitszeit für die Schalungsarbeiten, mit dem von ihr beigestellten Material beauftragt worden sei. Der Auftrag habe nicht auf eine Materialbeistellung seiner Firma und Entsorgung des Altmaterials gelautet. Zur Vermeidung von Entsorgungskosten habe die Auftraggeberin XXXX erlaubt, auf eigene Kosten und Gefahr die abgebauten Bretter für den Eigenbedarf zu entfernen, weil sie keine Verwendung für das Altmaterial gehabt habe.
Der Beschwerde beiliegend brachte der Beschwerdeführer eine Rechnung vom 15.05.2014 und Arbeitsaufzeichnungen in Vorlage, woraus hervorgeht, dass die Firma XXXX als vom Beschwerdeführer beauftragte Personalleasingfirma in der Zeit vom 05.05. bis 09.05.2014 und vom 12.05. bis 13.05.2014 mit Verschalungsarbeiten mit den bereitgestellten Brettern 139 Stunden beschäftigt gewesen sei.
4. Mit Schreiben vom 15.09.2014 erging seitens der belangten Behörde ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, dem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.09.2014 nachkam.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖGKK als belangte Behörde am 15.10.2014 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 11.09.2014 als unbegründet abgewiesen wurde.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Argument, dass lediglich die abgebauten Bretter für den Eigenbedarf entfernt worden wären, nicht nachvollziehbar sei, weil zum Kontrollzeitpunkt XXXX bei der Montage von Nut-Feder-Brettern und XXXX bei Zureichtätigkeiten angetroffen worden seien. Es erscheine der belangte Behörde das Argument, dass es sich hiebei "nur" um private Tätigkeiten der Personen gehandelt hätte als unglaubwürdig, zumal XXXX durch den Beschwerdeführer auf die Baustelle geschickt worden sei und laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers XXXX mit XXXX mit dem Firmenfahrzeug auf die Baustelle gekommen sei und XXXX stets XXXX auf Baustellen begleite.
Dass XXXX am 15.04. und 16.04.2014 mit keinen Arbeiten durch den Beschwerdeführer beauftragt worden wäre, erscheine der belangten Behörde als Schutzbehauptung, nachdem er nach Angaben des Beschwerdeführers seit 15.04.2014 in seinem Auftrag auf der Baustelle tätig sei. Auch würden die geleisteten Arbeitsstunden für XXXX aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Arbeitsaufzeichnungen für den 16.04.2014 eindeutig hervorgehen. Zudem sei es auch unglaubwürdig, dass kein Fahrzeug der Firma verwendet worden sei, da laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers XXXX mit XXXX gemeinsam mit einem Firmenfahrzeug auf die Baustelle gekommen sei.
In ihrer rechtlichen Beurteilung zum Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass im gegenständlichen Fall die Judikatur, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigten - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann, erfüllt sei. Die Integration in den Betrieb des Beschwerdeführers von XXXX werde durch die gemeinsame Wegstrecke mit dem Dienstnehmer SCHERTLER mit einem Firmenfahrzeug zur Baustelle begründet und hinsichtlich XXXX durch die Begleitung des XXXX auf diverse Baustellen. Auch der Tatbestand der vorgegebenen Arbeitszeit sei aufgrund der Angaben des XXXX und XXXX erfüllt. Zudem bestätigte auch der Beschwerdeführer, dass XXXX XXXX stets auf die Baustellen begleite und XXXX gemeinsam mit XXXX auf die Baustelle gekommen sei. Aufgrund der Art ihrer Tätigkeit seien sie auch an den Arbeitsort gebunden gewesen. Auch wenn der Beschwerdeführer keine direkten Arbeitsanweisungen erteilt habe, würden dennoch die faktischen Arbeitsumstände für eine fremdbestimmte Leistungserbringung sprechen, da die Betretenen zumindest der stillen Autorität des Beschwerdeführers unterlegen seien und der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Weisungserteilung oder der Kontrolle bei Bedarf jederzeit Gebrauch machen hätte können. Da hinsichtlich der Vertretungsmöglichkeit eine solche nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild nicht praktiziert worden sei, sei grundsätzlich von einer persönlichen Arbeitspflicht auszugehen. Auch die wirtschaftliche Abhängigkeit liege vor, weil auf dem Fotoprotokoll der Finanzpolizei klar ersichtlich sei, dass für die erbrachten Tätigkeiten Maschinen notwendig gewesen seien. Da nach den Angaben des Beschwerdeführers XXXX gemeinsam mit XXXX mit einem Firmenfahrzeug des Beschwerdeführers auf die Baustelle gekommen sei, sei davon auszugehen, dass sämtliche Betriebsmittel durch den Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder in der Niederschrift vom 07.05.2014 noch in seiner Beschwerde dargelegt, durch wen die am Fotoprotokoll ersichtlichen Maschinen zur Verfügung gestellt worden seien.
Rechtlich führte die belangte Behörde zum vorgeschriebenen Beitragszuschlag im Wesentlichen aus, dass es sich beim gegenständlichen Meldeverstoß um den ersten derartigen Meldeverstoß handle, jedoch bis dato keine Anmeldung für die betroffenen Personen für den tatsächlichen Zeitraum durch den Beschwerdeführer erfolgte, sodass keine unbedeutenden Folgen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen. Zudem seien auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Fälle gegeben, welche für die Herabsetzung des Beitragszuschlages sprechen würden.
6. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und bringt darin zusätzlich vor, dass die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, wonach XXXX und XXXX bei der Montage von Nut-Federbrettern und XXXX bei Zureichtätigkeiten angetroffen worden seien, unrichtig seien. XXXX sei zum Zeitpunkt der Betretung damit beschäftigt gewesen, auf eigene Kosten die ihm zur Verfügung gestellten Verschalungsbretter für den Eigenbedarf zu entfernen, da diese kostenlos weitergegeben worden seien. XXXX , die Lebensgefährtin des XXXX , sei dabei behilflich gewesen die gegenständlichen Verschalungsbretter zu entfernen. XXXX und XXXX verbinde eine langjährige Freundschaft, im Rahmen derer Gefälligkeitsdienste im Sinne kleiner Aushilfsarbeiten selbstverständlich seien. Weder für XXXX noch für XXXX habe eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung einer Tätigkeit bestanden. Sie seien weder Weisungen unterworfen gewesen noch wären sei in irgendeine Betriebsstruktur des Beschwerdeführers eingebunden gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihnen weder Entgelt noch sonstige Leistungen zukommen lassen und sei zu keinem Zeitpunkt eine Gegenleistung vereinbart worden. Dem Beschwerdeführer mangle es daher an der im § 33 ASVG normierten Dienstgebereigenschaft, sodass die bescheidmäßige Festsetzung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG rechtswidrig sei. Für den Fall, dass das erkennende Gericht zur der Ansicht gelange, dass die Vorschreibung des Beitragszuschlages zu Recht erfolgt sei, werde vorgebracht, dass erstmalig die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden und es zu keinen Folgen der Übertretung gekommen sei. Mangels ausreichender Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften seitens des Beschwerdeführers liege ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde samt Stellungnahme wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
8. Am 18.09.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes die anberaumte öffentlich mündliche Verhandlung durch und wurde wie folgt Beweis erhoben:
Der Beschwerdeführer gab zusammenfassend an, dass er sich bereit erklärt habe, den Auftrag betreffend der Sanierung der Badehütte unter der Bedingung zu übernehmen, dass die Auftraggeberin das Material bereit stelle und sich um die Entsorgung des Altmaterials kümmere, weil sich die Seehütte in der XXXX befinde, die man nur mit dem Boot erreiche. Es sei hinsichtlich der Demontage der alten Fassade nichts vereinbart gewesen. Er wisse nicht, wer die Demontage der alten Fassade übernehmen sollte. Es sei bereits ein Teil abgenommen und am Steg gelegen. Er habe die Entsorgung und Abmontage nicht übernommen, sondern sie hätten die Außenverschalung neu gemacht, dabei handle es sich um eine Trapetzschalung mit Nutfederbrettern. Eigentlich hätten sie nur die äußere Verschalung saniert, doch hätten sie bei den Arbeiten festgestellt, dass auch in der Unterkonstruktion Teile ausgewechselt werden müssten, weshalb die Rechnung höher ausgefallen sei, als am Anfang ausgemacht gewesen sei. Da seine Gesellen nicht verfügbar gewesen seien und aufgrund der weiten Anfahrt, habe er von einer namentlich genannten Firma zwei Leiharbeiter angefordert. Seine Firma habe ab dem Zeitpunkt dort gearbeitet, zu dem es witterungsbedingt möglich gewesen sei, die Hütte zu erreichen bzw. dort zu arbeiten. Sie seien im Mai fertig gewesen. Von Jänner bis März habe er an der Unterkonstruktion gearbeitet, es sei in der Schalung viel zu sanieren gewesen. Er selbst sei relativ häufig dort gewesen.
XXXX sei seit zirka 2012 bei ihm beschäftigt - er sei Pensionist und erledige Kleinigkeiten für ihn. Er habe für ihn nach XXXX fahren sollen, um die Leiharbeiter zu kontrollieren und ihnen die Pläne zu geben, aber auch Detailabmessungen vor Ort zu nehmen, damit sie die entsprechenden Materialien herstellen könnten. Er sei beispielsweise einmal nach XXXX gefahren, um spezielle Schrauben abzuliefern. XXXX habe, als er in XXXX gewesen sei, das Holz am Steg liegen sehen und ihn gefragt, was mit dem Holz passiere und er es habe könnte, um es als Brennholz zu verwenden. Er habe daraufhin die Auftraggeberin kontaktiert, die zugestimmt habe, dass er das Holz haben könne. Er habe nicht gewusst, dass XXXX am Tag der Kontrolle in XXXX gewesen sei und was er gemacht habe. Er habe überhaupt nicht gewusst, dass
XXXX ihn bei der Arbeit begleitet habe. Erst als er angerufen und gefragt worden sei, ob er sie kenne, habe er davon erfahren und gesagt, dass es die Frau von XXXX sei.
Hinsichtlich der Angaben in der Niederschrift, dass er XXXX auf die Baustelle geschickt habe und XXXX ihn laufend auf die Baustelle begleite, führte er aus, dass er angemerkt habe, dass die Finanzpolizei eine Ausweiskontrolle bei ihm durchgeführt habe und die Niederschrift schon fertig gewesen sei. In der Niederschrift seien falsche Angaben gewesen, sodass er diese nicht unterschreiben wollte. Er habe gewollt, dass die Aussage geändert werde und ihm sei angeboten worden, dass Änderungen per Hand hinzugefügt werden könnten und erst dann habe er die Niederschrift unterschrieben. Er sei auch gefragt worden, ob er XXXX kenne, was er verneint habe.
Der Zeuge XXXX gibt im Wesentlichen an, dass er seit zirka drei Jahren für den Beschwerdeführer arbeite und auf den Baustellen Verschiedenes, wie Reparaturarbeiten oder Lieferungen, mache. Er könne sich nicht mehr an das Datum erinnern, wann er vom Beschwerdeführer erfahren habe, dass er ihm bei dem Auftrag unterstützen solle. Seine Aufgabe bei dieser Baustelle sei gewesen, dass er den Leiharbeitern Anleitungen gegeben habe. Er sei auch auf der Baustelle gewesen, bevor die Leiharbeiter dort gewesen seien. Er habe eine unentgeltliche Demontage für seinen Freund und ihn gemacht. Er sei auch ohne den Beschwerdeführer auf der Baustelle gewesen. Er wisse nicht mehr genau, was er am Tag der Kontrolle gemacht habe, es könne sein, dass sie Teile des alten Holzes zusammengeschnitten haben. Der Beschwerdeführer habe gemeint, dass er das Altholz haben könnte, wenn er die Demontage selbst übernehme. Er habe das Altholz verbrennen wollen. Er sei mit dem Privatauto und dann mit dem Boot weiter zur Hütte gekommen. Er sei nicht alleine dort hingefahren, weil er mit einem Freund, XXXX , darüber gesprochen habe und ihn gefragt habe, ob er nicht mitfahren wolle. Er sei mit XXXX seit 45 Jahren befreundet. Er habe mit ihm das Holz der Verschalung abgenommen und habe es mit ihm abtransportiert. XXXX sei seine Lebenspartnerin, die ihn vereinzelt auf Baustellen begleitet habe. Sie sei in dem Fall zu Hause gewesen und habe gefragt, ob sie mitfahren könne. Üblicherweise trinke XXXX Kaffee und schaue ihm zu, während er arbeite. Er wisse nicht, wie oft es vorgekommen sei, dass sie ihn auf Baustellen begleitet habe. Es komme nicht vor, dass sie ihm auch auf den Baustellen helfe. Sie fahre aus Vergnügen mit ihm mit. Dem Beschwerdeführer sei es nicht bekannt gewesen, dass sie ihm helfe bzw. begleite. Sie habe ihm am Tag der Betretung geholfen, weil sie es gewollt habe. Es sei naheliegend, dass sie ihm geholfen habe, weil es um eine private Angelegenheit gegangen sei. Er gelange normalerweise mit seinem Auto zur Firma und wenn etwas sei, nehme er das Firmenauto. Das Altholz hätte mit dem Boot und seinem Auto abtransportiert werden sollen.
Hinsichtlich den Angaben in den Aufzeichnungen der Finanzpolizei, wonach er bei der Montage von Brettern angetroffen bzw. von XXXX Zureichtätigkeiten gemacht worden seien, gab er an, er sei so überfordert gewesen, dass er einfach unterschrieben habe, was sie ihm vorgehalten hätten.
XXXX gibt zusammenfassend an, dass sie die Lebensgefährtin des XXXX sei und ihn seit 1996 kenne. Sie habe den Beschwerdeführer vorher nicht persönlich gekannt. Sie habe XXXX am 16.04.2014 auf die Baustelle begleitet, weil sie zu der Zeit beim AMS gemeldet und zu Hause gewesen sei. Er habe ihr gesagt, sie könne mitfahren und sich die Landschaft anschauen. Bevor sie zu Hause herumsitze, fahre sie lieber mit. Sie wisse nicht mehr, was sie dort gemacht habe, als die Finanzpolizei gekommen sei. Es könne sein, dass sie gerade gefrühstückt habe. XXXX sei nach XXXX gefahren, weil er Holz wegführen habe wollen. Er habe Latten herumgetragen und sie gestapelt. Sie habe ihm geholfen, die Bretter in das Boot zu befördern. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie ihn zur Arbeit begleitet habe. Danach habe sie sich auch nicht mehr getraut. Sie sei dort in ihrer Freizeit gewesen und sei gefragt worden, was sie dort mache. Sie habe ihn nicht auch zu anderen Baustellen begleitet bzw. wenn, sei es nicht wissentlich gewesen, dass es sich um eine Baustelle gehandelt habe. Das Altholz sei für den Eigengebrauch zum Verheizen gebraucht worden. Das Holz sei mit dem Auto ihres Lebensgefährten transportiert worden. Sie sei weder vor dem Tag, als die Finanzpolizei gekommen sei, schon einmal bei dieser Baustelle gewesen, noch nach dem Tag noch einmal.
XXXX führt zusammenfassend aus, er stehe in keiner Beziehung zum Beschwerdeführer. Mit XXXX sei er seit zirka 40 Jahren befreundet.
XXXX habe ihn ein paar Tage vorher gefragt, ob er ihn begleiten wolle, um das Altholz zu holen. Sie hätten sich das Holz als Heizmaterial geteilt. Er sei mit dem Auto von XXXX zur Baustelle gekommen. Vor Ort sei alles auf einem Haufen gelegen und sie hätten alles was auf dem Haufen gelegen sei, mitgenommen - sowohl altes als auch neues Holz (Schnittabfälle). Sie hätten sich zirka zwei Stunden bevor die Polizei gekommen sei, getroffen und seien nach XXXX . Er wisse nicht, ob bereits alle Bretter abmontiert worden seien. Er habe sich nur mit dem Haufen beschäftigt, der bereits vorhanden gewesen sei. Sie hätten das lose Material weggebracht. Er sei zu keinem späteren Zeitpunkt noch einmal auf der Baustelle gewesen. Er habe XXXX nicht schon früher zu Arbeiten begleitet, außer wenn es um gegenseitige Hilfe beim Hausbau gegangen sei. Als die Finanzpolizei gekommen sei, habe er ein Holzbrett in der Hand gehabt. Er wisse das so genau, weil er sich in dem Moment einen Schiefer eingezogen habe. Es sei nicht öfter vorgekommen, dass XXXX ihm angeboten habe ihn zu einer Baustelle zu begleiten, weil es dort Brennholz gebe.
Der Beschwerdeführer brachte eine Bestätigung der Auftraggeberin vom 10.09.2014, wonach sie die komplette alte Holzverschalung der Badehütte an einen Mitarbeiter des Beschwerdeführers verschenkt habe, und eine Teilrechnung betreffend den Leistungszeitraum Jänner bis März vom 12.05.2014, in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.1986 Inhaber des Gewerbes "Tischler".
Der Beschwerdeführer hat den Auftrag übernommen an der XXXX die Außenverschalung zu erneuern. Das dazu benötigte Material wurde durch die Auftraggeberin bereitgestellt. Die Demontage und Entsorgung des Altmaterials war nicht von den vom Beschwerdeführer zu erbringenden Leistungen umfasst.
Am 16.04.2014 unternahmen Prüforgane der Finanzpolizei Team 30/für das XXXX auf der Baustelle XXXX , eine Kontrolle, bei der sie XXXX , antrafen.
XXXX war zum Zeitpunkt der Kontrolle als geringfügig beschäftigter Arbeiter beim Beschwerdeführer zur Sozialversicherung gemeldet. Die von ihm für den Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten umfassten diverse Kleinarbeiten wie Reparatur - oder Ausbesserungsarbeiten. Bei der verfahrensgegenständlichen Baustelle war seine Aufgabe den vom Beschwerdeführer eingesetzten Leiharbeitern Anleitungen zu geben und ihre Arbeiten zu kontrollieren.
Die Auftraggeberin erlaubte XXXX das Altmaterial abzumontieren und für den Eigengebrauch zu verwenden. XXXX verwendete hiefür seinen Privat-PKW. XXXX hat ihm dabei geholfen das Altmaterial abzumontieren und das lose Material wegzubringen. Auch XXXX war den beiden dabei teilweise behilflich. Zwischen XXXX und XXXX besteht ein langjähriges freundschaftliches Verhältnis. XXXX ist die Lebensgefährtin von XXXX .
Die Abholung und Demontage des Altmaterials durch XXXX in Begleitung von XXXX und XXXX erfolgte am 16.04.2014 ohne Wissen und ohne Auftragserteilung des Beschwerdeführers.
Bei den von den Betretenen verwendeten Werkzeugen handelte es sich um keine Werkzeuge des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der NÖGKK und des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer als auch die drei Betretenen vermittelten insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der von ihnen getätigten Angaben und waren sie in der Lage Widersprüche, die grundsätzlich als marginal zu bewerten waren bzw. die an dem für die gegenständlich getroffene Entscheidung festgestellten Sachverhalt nichts ändern vermochten, aufzuklären.
Dass der Beschwerdeführer Inhaber des Gewerbes "Tischler" ist, ergibt sich aus dem Auszug des Gewerbeinformationssystems Austria vom 28.10.2015.
Unstrittig ist, dass am 16.04.2014 gegenständliche Kontrolle durch die Finanzpolizei durchgeführt wurde und dabei XXXX , XXXX und XXXX angetroffen wurden.
Die Feststellungen hinsichtlich des Umfangs des vom Beschwerdeführer übernommenen Auftrags ergeben sich aus den im gesamten Verfahren gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere wurden die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers durch die vorliegende Auftragsbestätigung vom 25.04.2014 bestätigt, woraus sich unzweifelhaft ergibt, dass der Beschwerdeführer lediglich die Verschalungsarbeiten übernommen hat, hingegen das Material von der Auftraggeberin beigestellt wurde.
Dass XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle als geringfügig beschäftigter Arbeiter beim Beschwerdeführer zur Sozialversicherung gemeldet war, ergibt sich aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug vom 22.02.2014 und wurde weder vom Beschwerdeführer noch vom Betretenen selbst bestritten. Auch der von XXXX umfasste Tätigkeitsbereich für den Beschwerdeführer wurde sowohl von ihm selbst als auch vom Beschwerdeführer gleichbleibend und übereinstimmend angegeben, sodass keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen.
Die Feststellung, dass die Auftraggeberin XXXX erlaubte das Altmaterial abzumontieren und für den Eigengebrauch zu verwenden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Betretenen. Insbesondere waren beide im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in der Lage einen glaubwürdigen Eindruck zu vermitteln. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und des Betretenen wurden auch durch eine von der Auftraggeberin vorgelegte Bestätigung vom 10.09.2014 bekräftigt ("Hiermit bestätige ich, Frau XXXX , dass ich die komplette alte Holzverschalung XXXX an einen Ihrer Mitarbeiter verschenkt habe.").
Dass die Durchführung der Abmontage und Mitnahme des Altmaterials ohne Wissen und ohne Auftragserteilung des Beschwerdeführers am 16.04.2014 erfolgte, wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von XXXX glaubwürdig vorgebracht, sodass entgegen den Feststellungen der belangten Behörde, gerade nicht von einer Schutzbehauptung des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Hinsichtlich der von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellung, wonach aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der bei der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschrift feststehe, dass XXXX mit einem Firmenfahrzeug des Beschwerdeführers auf die Baustelle gekommen sei, ist beweiswürdigend auszuführen, dass bereits dem handschriftlichen Vermerk in der Niederschrift zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer es gerade nicht konkret wusste, ob XXXX mit einem Firmenfahrzeug zur Baustelle gefahren ist. Darüber hinaus bestätigten alle drei Betretenen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung unzweifelhaft, dass sie mit dem Privat-Pkw von XXXX zur Baustelle gefahren sind.
Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zwischen den Betretenen ergeben sich aus den übereinstimmenden und gleichbleibenden Angaben der Betretenen und wurden diese auch von der belangten Behörde nicht bestritten.
Auch hinsichtlich der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Angaben in der Niederschrift bekannt sei, dass XXXX XXXX auf die Baustellen begleitet habe, konnte der Beschwerdeführer demgegenüber in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft vermitteln, XXXX nicht persönlich zu kennen und nicht gewusst zu haben, dass sie XXXX begleitet habe. Dass sie den Beschwerdeführer nicht kenne wurde wiederum wurde auch von XXXX selbst bestätigt. Auch XXXX gab in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung an, dass es dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen ist, dass seine Lebensgefährtin ihn begleitet hat.
Soweit die belangte Behörde ausführt, dass sämtliche Betriebsmittel durch den Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden seien und der Beschwerdeführer weder in der Niederschrift noch in seiner Beschwerde dargelegt habe, durch wen die am Fotoprotokoll ersichtlichen Maschinen zur Verfügung gestellt worden seien, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubwürdig und unzweifelhaft darlegte, dass es in seiner Firma kein wie auf der Baustelle vorgefundenes Werkzeug der namentlich genannten Marke gibt. Darüber hinaus konnten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Betretenen, wie bereits ausgeführt, entkräften, dass sie mit einem Firmenfahrzeug des Beschwerdeführers auf die Baustelle gekommen sind.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, lauten wie folgt:
"Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind."
Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften
§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
Beitragszuschläge
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) [...]
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. [...]"
3.5. Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend zu ändern, dass hinsichtlich der Tätigkeiten von XXXX und XXXX keine Vorschreibung erfolgt, weil keine Meldepflicht im Sinne des § 113 Abs. 1 ASVG bestanden habe. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht:
3.5.1. Nach § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personen - darunter Dienstgeber - Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn einer der in den § 113 Abs. 1 Z 1 bis 4 leg. cit. genannten Tatbestände erfüllt ist. Nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Beim Begriff des Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG kann - wie auch zur Umschreibung dieses Begriffes in allen arbeitsrechtlichen Zusammenhängen - auf die Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 ArbVG zurückgegriffen werden. Gemäß § 34 Abs. 1 ArbVG gilt jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (vgl. VwGH 31.07.2014, 2012/08/0253).
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass eine Baustelle in der Regel nicht als Betrieb anzusehen ist, weil ihr das Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlt (vgl. VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165).
Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer Inhaber des Gewerbes "Tischler" ist und seine Tischlertätigkeiten von einer Betriebsstätte, innerhalb derer er die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse ausübt, sodass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebes gegeben sind. Fraglich ist jedoch, ob XXXX und XXXX im Betrieb des Beschwerdeführers als Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis standen und somit die von ihnen verrichteten Tätigkeiten dem Betrieb des Beschwerdeführers zuzurechnen sind bzw. und dies ist entscheidend der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tätigkeiten der beiden Betretenen als Dienstgeber gemäß § 35 ASVG anzusehen ist:
Der Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG ist grundsätzlich die Person, zu der der Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG in einem Beschäftigungsverhältnis steht (vgl. VwGH 10.12.1986, 83/08/0200). Unter einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers iSd § 4 Abs. 2 ASVG zu dem Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 ASVG zu verstehen. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (vgl. VwGH 16.11.2005, 2005/08/0096).
Für die Dienstgebereigenschaft ist es wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft. Entscheidend ist, ob der Betrieb dem in Frage kommenden Dienstgeber wirtschaftlich zuzurechnen ist, d.h. auf seine Rechnung und Gefahr betrieben wird, mit anderen Worten, ob der in Frage kommende Dienstgeber aus den im Betriebszusammenhang getätigten Geschäften berechtigt und verpflichtet wird. Wer berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund rechtlicher Gegebenheiten (z.B. des Eigentums am Betrieb) beantwortet werden kann, wobei eine Änderung dieser Zuordnung durch Rechtsakte möglich ist (vgl. VwGH 02.04.2008, 2004/08/0240).
Neben der Risikotragung für den Betrieb genügt die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle etc.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG bestimmt ist (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2001/08/0130).
Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurden die beiden Betretenen weder vom Beschwerdeführer mit der Abholung und Demontage des Altmaterials beauftragt, noch waren diese Tätigkeiten von dem vom Beschwerdeführer übernommenen Arbeitsauftrag umfasst. Vielmehr hat - wie ebenfalls festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - die Auftraggeberin, XXXX erlaubt, das Altmaterial abzumontieren und für den Eigengebrauch zu verwenden. In diesem Zusammenhang wurde von den Betretenen vorgebracht, das Altmaterial als Heizmaterial zu verwenden. Es handelte sich somit bei den genannten Arbeiten gerade nicht um solche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers standen, vielmehr handelte es sich dabei um private Tätigkeiten der Betretenen, die unabhängig vom Beschwerdeführer erfolgten bzw. durchgeführt wurden.
Da somit gerade keine Eingliederung der beiden Betretenen in die Betriebsorganisation des Beschwerdeführers vorliegt und die Tätigkeiten nicht vom Auftrag des Beschwerdeführers umfasst waren, sind ihre Tätigkeiten auch nicht dem Betrieb des Beschwerdeführers wirtschaftlich zuzurechnen und fehlt es an einer unternehmerischen Nutznießung seinerseits, sodass keine Dienstgebereigenschaft gemäß § 35 ASVG gegeben war.
3.5.2. Schon allein aufgrund der fehlenden Dienstgebereigenschaft gem. § 35 ASVG bestand, da er somit nicht dem im § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personenkreis unterliegt, keine Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers gem. § 113 Abs. 1 ASVG für die beiden im Bescheid genannten Personen, sodass auch eine weitere Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 ASVG entfallen kann.
Die Beschwerdevorentscheidung war aufgrund der fehlenden Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers ersatzlos zu beheben (vlg. VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.5. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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