BVwG W227 2115601-1

W227 2115601-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2016

Regest

Aufsteigen, Leistungsreserven, negative Beurteilung,<br/>Pflichtgegenstand, Schulstufe, Wiederholungsprüfung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W227 2115601-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2115601.1.00

Spruch

W227 2115601-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, gesetzlich vertreten durch seine Mutter Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 29. September 2015, Zl. I-25992/2-2015, zu Recht erkannt:

A.

Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 2 lit. c, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als unbegründet abgewiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2014/2015 die 3. Klasse (7. Schulstufe) des BRG XXXX und wurde im Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Englisch mit "Nicht genügend" beurteilt.

In den Pflichtgegenständen Religion, Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Biologie und Umweltkunde, Physik, Französisch, Mathematik und Geometrisches Zeichnen wies die Jahresbeurteilung jeweils ein "Genügend" auf.

2. Am 25. Juni 2015 entschied die Klassenkonferenz der 3a, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die 8. Schulstufe nicht berechtigt sei, weil das Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Englisch die Note "Nicht genügend" enthalte und der Beschwerdeführer auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe in Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart nicht aufweise.

3. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch vom 28. Juni 2015 wies der Landesschulrat für Niederösterreich mit Bescheid vom 24. Juli 2015, Zl. 1-25945/2-2015, ab. Begründend führte er aus, dass der Beschwerdeführer die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfülle, weshalb die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Englisch mit "Nicht genügend" festzusetzen sei; da der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen Religion, Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Biologie und Umweltkunde, Physik, Französisch, Mathematik und Geometrisches Zeichnen über keine ausreichenden Lern- und Arbeitskapazitäten verfüge, sei die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 25 Abs. 2 SchUG aus schulbehördlicher Sicht nicht möglich.

4. Diese Entscheidung blieb unbekämpft.

5. Am 8. September 2015 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung in Englisch an; diese wurde mit "Nicht genügend" beurteilt, weil der Beschwerdeführer die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt habe.

6. Die Klassenkonferenz entschied daher am 8. September 2015, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen nicht berechtigt sei, weil das Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Englisch die Note "Nicht genügend" enthalte.

7. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch. Begründend führte er aus, dass eine mündliche "Bewertung (Punkte-/Prozentuale)" und Benotung von den Prüferinnen bisher nicht genannt worden sei. Die schriftliche "Bewertung" und die "Bewertungen" der Schularbeiten vom 3. Oktober 2014, 26. Februar 2015 und 16. April 2015 der 3a seien nach Rücksprache mit dem Schulleiter nochmals zu überprüfen.

8. In Folge langte beim Landesschulrat für Niederösterreich der Widerspruch gemeinsam mit den Stellungnahmen und Beweismittel der Schule ein.

9. Das vom Landesschulrat in Auftrag gegebene Fachgutachten vom 23. September 2015 ergab zusammenfassend Folgendes:

Art und Umfang sowohl der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung seien lehrplankonform und von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Die Korrektur sei sorgfältig und transparent erfolgt.

Die schriftliche Teilprüfung der Wiederholungsprüfung habe in der Zeit von 07:46 bis 08:36 Uhr stattgefunden. Das als Hilfsmittel angewendete Punktesystem sei angemessen und transparent. Die Beurteilung sei nachvollziehbar und zu Recht erfolgt. In fast allen schriftlich abgeprüften Kompetenzbereichen gebe es große Defizite. So zeigten sich, wie bereits im vergangenen Schuljahr, durchgehend ausgeprägte Mängel in den Bereichen des Vokabulars. Auch in Bildung und Gebrauch von "irregular past" und anderen Zeiten, sowie den Steigerungsformen und der Verwendung des Adverbs würden die Mindestanforderungen nicht erreicht. Der Lesetext sei sehr einfach, hier habe der Beschwerdeführer nur eine von zwei Antworten richtig geben können. Besonders aussagekräftig sei die Textproduktion, die in der Gewichtung der einzelnen Teile der schriftlichen Prüfung einen hohen Stellenwert habe, weil nur hier sichtbar werde, ob der Beschwerdeführer die Kompetenz zu einer zusammenhängenden, eigenständigen Sprachproduktion nachweisen könne. Der Text sei zu kurz und weise eine Vielzahl von Fehlern aus mehreren Grammatikfeldern auf. Im Bereich der schriftlichen Leistung sei das Wesentliche nicht einmal überwiegend erfüllt worden.

Die mündliche Teilprüfung der Wiederholungsprüfung habe um 12:56 Uhr begonnen und um 13:16 Uhr geendet. Die Aufzeichnungen der Prüferin und der Beisitzerin deckten sich inhaltlich. Sie seien ausführlich und aussagekräftig. Der Beschwerdeführer zeige auch in diesem Bereich grobe Lücken im Wortschatz und viele Probleme in der Anwendung von Strukturen der Grundgrammatik, sodass eine zielführende Kommunikation nicht zustande komme. Dieser Bereich sei eindeutig negativ zu bewerten.

10. Dieses Gutachten sowie die von der Schule vorgelegten entscheidungsrelevanten Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt.

11. Dazu äußerte er sich im Wesentlichen folgendermaßen:

Weder dem Protokoll zur Wiederholungsprüfung noch der Stellungnahme der Prüferin sowie der Beisitzerin könnten eine Punkteverteilung und die prozentuale Zuordnung der einzelnen Fragestellungen bei der mündlichen Teilprüfung entnommen werden; damit stehe keine eindeutige Benotung fest. Bereits im Jahreszeugnis sei die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Englisch unzutreffend gewesen, weil die Schularbeit vom 3. Oktober 2014 eigentlich ein "Befriedigend" gewesen wäre, weshalb eine neuerliche Überprüfung dieser Schularbeit und eine "mögliche Zeugnis-Korrektur" gefordert werde.

12. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Landesschulrat für Niederösterreich aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 i. V.m. § 71 Abs. 4 und 6 SchUG zum Aufsteigen in die 4. Klasse der besuchten Schulform nicht berechtigt sei. Begründend führte er aus, dass dem glaubhaften und nachvollziehbaren Fachgutachten zu folgen sei. Im vorliegenden Prüfungsprotokoll zur mündlichen Teilprüfung sei sehr ausführlich dokumentiert, welche Fragen der Beschwerdeführer überhaupt nicht habe beantworten können, in welchen unterschiedlichen Bereichen der Beschwerdeführer Wissenslücken gehabt habe (z.B. "fehlerhafte Grammatik", "keine vollständigen Sätze", "fehlendes Vokabular"), und dass der Beschwerdeführer - trotz Hilfestellung der Prüferin - nur unzulängliche Antworten habe geben können. Die unzureichende Prüfungsleistung des Beschwerdeführers bei der mündlichen Teilprüfung sei dem vorliegenden Prüfungsprotokoll somit zu entnehmen. Es komme auf die tatsächlich erbrachten Leistungen an und es sei dabei unerheblich, ob ein Schema aus Punkten und Prozenten als Hilfsmittel verwendet worden sei, oder ob dieses Schema dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden sei. Sowohl die schriftliche als auch die mündliche Teilprüfung der Wiederholungsprüfung seien jeweils zu Recht mit "Nicht genügend" beurteilt, weshalb die Gesamtbeurteilung mit "Nicht genügend" festzusetzen ist.

Dem Vorbringen, die Schularbeit vom 3. Oktober 2014 sei (nochmals) zu beurteilen, sei zu entgegnen, dass Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens lediglich die vom Beschwerdeführer bei der Wiederholungsprüfung erbrachten Leistungen seien. Außerdem habe der Landesschulrat für Niederösterreich anlässlich des Widerspruchs vom 28. Juni 2015 in die schulischen Entscheidungsgrundlagen (somit auch in die vorgelegten Schularbeitsunterlagen) Einsicht genommen und mit Bescheid vom 24. Juli 2015 die Richtigkeit der angefochtenen negativen Jahresbeurteilung festgestellt. Dieser Bescheid sei rechtskräftig geworden.

Wie oben festgestellt, habe der Beschwerdeführer bei der Widerholungsprüfung im Pflichtgegenstand Englisch die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend nicht erfüllt, weshalb die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Englisch mit "Nicht genügend" festzusetzen sei.

Da das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers nach schulbehördlicher Überprüfung im Pflichtgegenstand Englisch die Note "Nicht genügend" enthalte, sei er gemäß § 25 Abs. 1 SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt.

13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes beinhaltet:

Zu Beginn des Schuljahres 2014/2015 und 2015 hätten die Eltern der Schüler der Klassen 3a und 3c eine schriftliche Darlegung von den entsprechenden Lehrern des Englischunterrichts erhalten, nach welchen Kriterien sich die Englischnoten zusammensetzen würden. Diese würden sich aus einem Punktesystem und einer prozentualen Berechnung der Einzelleistungen zusammensetzen. Im angefochtenen Bescheid werde eine Beurteilung nach diesen Kriterien "abgelehnt"; "kritiklos" werde die mit "Nicht genügend" bewertete mündliche Benotung der Prüferinnen übernommen, anstatt eine nachvollziehbare Benotung zu verlangen. Im Bereich Grammatik habe der Beschwerdeführer zeigen können, dass seine Leistungen besser seien als "Nicht genügend". Wäre er fehlerfrei, dann würde ihm ein "Sehr gut" zustehen. In der schriftlichen Wiederholungsprüfung habe er einen Text geschrieben, der aus 112 Wörtern bestehe und außerdem vollständige Sätze aufweise. "Fehlendes Vokabular" sei in diesem Zusammenhang "nicht genug", um den Beschwerdeführer mit "Nicht genügend" zu beurteilen. Der Prüfungsumfang von 50 Minuten sei auch nicht überprüft worden.

Übrigens sei bei der Schularbeit vom 3. Oktober 2014 entweder eine falsche Punktzahl oder eine falsche prozentuale Zuordnung der errechneten Punktezahl von der Englischlehrerin vorgenommen worden, die "sie sich anscheinend immer noch nicht eingestehen" wolle. "Leider" habe auch der Schulleiter "nicht näher darauf eingehen" wollen.

14. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 18. November 2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W150 abgenommen und der Gerichtsabteilung W227 am 27. November 2015 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Leistungen des Beschwerdeführers bei der Wiederholungsprüfung am 8. September 2015 im Pflichtgegenstand Englisch sind mit "Nicht genügend" zu beurteilen.

2. Beweiswürdigung

Dies ergibt sich aus den ausführlich und ordnungsgemäß geführten Prüfungsprotokollen (es wurden sowohl die gestellten Fragen als auch die dazu erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar dokumentiert) über die mündliche und schriftliche Wiederholungsprüfung, aus den Stellungnahmen der Prüferinnen sowie aus dem schlüssigen Fachgutachten; die entsprechenden Ergebnisse konnte der Beschwerdeführer nicht entkräften (vgl. zusätzlich unten Pkt. 3.2.2.).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

Nach § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Nach § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Laut § 71 Abs. 6 erster Satz SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält.

Nach § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Nach § 14 Abs. 6 LBVO sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.

Nach § 22 Abs. 6 erster und zweiter Satz LBVO hat die Dauer der schriftlichen Teilprüfung der Wiederholungsprüfung 50 Minuten und jene der mündlichen 15 bis 30 Minuten zu betragen.

3.2.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 24. Juli 2015, Zl. 1-25945/2-2015, wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Jahresbeurteilung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand Englisch mit "Nicht genügend" festzusetzen ist und die Ausnahmebestimmung des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG mangels ausreichender Lern- und Arbeitskapazitäten des Beschwerdeführers nicht greift (vgl. oben die Punkte I.3. und I.4.). Damit war - wie der Landesschulrat bereits zu Recht im angefochtenen Bescheid festhielt - auch nicht mehr auf die Schularbeit vom 3. Oktober 2014 einzugehen.

Aus den übermittelten Prüfungsprotokollen ergibt sich, dass die schriftliche Teilprüfung 50 Minuten und die mündliche Teilprüfung 20 Minuten dauerte und damit jeweils § 22 Abs. 6 LBVO entsprach, weshalb das Beschwerdevorbringen, der Prüfungsumfang von 50 Minuten sei nicht überprüft worden, ins Leere geht.

Die bei der Wiederholungsprüfung beurteilten Kompetenzen stellten lehrplankonform wesentliche Bereiche dar (vgl. dazu den sechsten Teil der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen [Lehrpläne für AHS], BGBl. Nr. 88/1985 i.d.F. BGBl. II Nr. 175/2015, wonach als Lehrstoff für die erste lebende Fremdsprache für das 3. und 4. Lernjahr Folgendes vorgesehen ist:

"An Gesprächen teilnehmen, Zusammenhängendes Sprechen:

[Kompetenzniveau] A2 [des Europäischen Referenzrahmens]", "Hören: A2 und aus B1 [des Europäischen Referenzrahmens] ‚Die Schülerinnen und Schüler können die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht.', "Lesen: A2 und aus B1 ‚Die Schülerinnen und Schüler können Texte verstehen, in denen vor allem sehr gebräuchliche Alltags- oder Berufssprache vorkommt.', "Schreiben: A2 und aus B1 ‚Die Schülerinnen und Schüler können über Themen, die ihnen vertraut sind oder sie persönlich interessieren, einfache zusammenhängende Texte schreiben.'). Der geprüfte Stoff wurde im Unterricht auch durchgenommen (vgl. dazu die Stellungnahmen der Prüferinnen).

Um in einer Sprache das entsprechende Kompetenzniveau zu erreichen, müssen alle Teilkompetenzen ausreichend beherrscht werden. Jede dieser Teilkompetenzen stellt daher für sich genommen einen wesentlichen Bereich dar. Daraus folgt, dass i.S.d. § 14 LBVO die Anforderungen in jedem einzelnen wesentlichen Bereich überwiegend erfüllt sein müssen, um zumindest den Anforderungen an ein "Genügend" zu entsprechen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S. 871] zu § 14 LBVO; vgl. dazu auch BVwG 17.12.2015, W227 2111858-3/3E).

Zur mündlichen Teilprüfung ist zunächst festzuhalten, dass die Leistungsbeurteilung eine pädagogische Tätigkeit und keine mathematische Rechenaufgabe darstellt (vgl. dazu BVwG 25.8.2014, W128 2010227-1/2E). Damit war das vom Beschwerdeführer geforderte Punkteschema nicht erforderlich. Weiters kommt aus dem ausführlichen Prüfungsprotokoll nachvollziehbar hervor, dass der Beschwerdeführer die an ihn gestellten Fragen zumeist gar nicht oder nur unzulänglich beantworten konnte, überwiegend viele Grammatik- und Vokabelfehler machte und insbesondere eine Reihe von Sätzen mit einfachen Redewendungen nicht zu einem Thema bilden konnte, weshalb schon die Teilkompetenz "zusammenhängendes Sprechen" vom Beschwerdeführer nicht überwiegend erfüllt wurde. Damit wurde die mündliche Teilprüfung zu Recht mit "Nicht genügend" bewertet.

Dasselbe gilt für die schriftliche Teilprüfung: Aus dem entsprechenden Prüfungsprotokoll ist schlüssig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wesentliche Bereiche nicht überwiegend beherrschte - so erreichte er insgesamt nur (aufgerundet) 40 von 100 Prozent (vgl. dazu wieder BVwG 25.8.2014, W128 2010227-1/2E, wonach unter dem Begriff "überwiegend" nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterschiedlichen Bestimmungen nach dem üblichen Sinn des Wortes stets "mehr als 50 Prozent bzw. mehr als die Hälfte" zu verstehen ist).

Damit reichten die vorliegenden Unterlagen aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Englisch zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt worden waren (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 20 [S. 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG i.V.m. FN 1 [S. 854 f.] zu § 4 LBVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Da der Beschwerdeführer somit in einem Pflichtgegenstand mit "Nicht genügend" beurteilt wurde und die Voraussetzungen zum Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht gegeben sind (die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart nicht aufweist, erwuchs - wie oben dargelegt - in Rechtskraft), ist der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt.

3.2.3. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 m.w.N.).

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.