BVwG W215 2118138-2

W215 2118138-2Bundesverwaltungsgericht26.02.2016

Regest

Beschwerde, Fristversäumung, Verspätung, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W215 2118138-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W215.2118138.2.00

Spruch

W215 2118138-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zahl 1068769407-150518908, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 18.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung, in Gegenwart eines Dolmetschers für die somalische Sprache.

Am 17.09.2015 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch, im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftliche befragt.

Mit Bescheid vom 28.09.2015, Zahl 1068769407-150518908, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß

§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

Laut Übernahmebestätigung wurde nach Vornahme eines Zustellversuchs am 30.09.2015 eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheid vom 28.09.2015, Zahl 1068769407-150518908, an der Abgabestelle zurückgelassen. Beginn der Abholfrist war der 30.09.2015.

I.2. Am 04.12.2015 langte eine Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lag jedoch keine Beschwerde ein; vielmehr ging aus einem Aktenvermerk vom 30.11.2015 Folgendes hervor (Anmerkung: wörtliches Zitat):

"Aktenvermerk

Die in der Erstaufnahmestelle Ost eingebrachte Beschwerde langte bis heute nicht in der RD NÖ ein. Laut Auskunft der Erstaufnahmestelle Ost soll sie weitergeleitet worden sein und befinde sich dort nicht mehr im Postausgang. Verfahren trotzdem auf "Beschwerde" gesetzt. Beschwerdevorlage an BVwG lediglich mit Protokollauszug."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Parteiengehörs eine Kopie des oben zitierten Aktenvermerks vom 30.11.2015 und die Kopie der Beschwerdevorlage vom 02.12.2015 übermittelt und im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, eine schriftliche Stellungnahme zur Vorlage des erstinstanzlichen Aktes ohne Beschwerde abzugeben, sowie die noch ausstehende Beschwerde zu übermitteln.

Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachweislich am 17.12. 2015 zugestellt.

Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weder eine Stellungnahme abgab, noch eine Beschwerde übermittelte, wurde der erstinstanzliche Akt, mangels Beschwerde zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 18.01.2016 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert.

I.3. Am 28.01.2016 langte eine weitere Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung wieder der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Diesmal befand sich im erstinstanzlichen Akt eine gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zahl 1068769407-150518908, gerichtete Beschwerde vom 14.10.2015. Die Beschwerde vom 14.10.2015 war am 15.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt. Aus einem im Akt einliegenden Computerausdruck geht hervor, dass die Beschwerde am 15.10.2015 persönlich durch den Rechtsberater eingebracht worden war.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs, zugleich Verbesserungsauftrag, aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, eine schriftliche Stellungnahme zur verspäteten Einbringung der Beschwerden abzugeben und gemäß § 13 Abs. 4 AVG, binnen der genannten Frist, die ausstehende Vollmachtserteilung an das Bundesverwaltungsgericht zu senden.

Am 12.02.2016 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein worin zusammengefast ausgeführt wird, dass dieser die Beschwerde unterschrieben und keine Vollmacht erteilt habe. Die Beschwerde sei vom Beschwerdeführer selbst eingebracht worden; derzeit bestehe keine Vollmacht. Der Beschwerdeführer habe dem Rechtsberater gesagt, dass er den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 02.10.2015 übernommen habe, weshalb die Beschwerdefrist falsch berechnet worden sei. Erst durch ein Gespräch am 11.02.2016, ausgelöst durch die Zustellung der gegenständlichen Verfahrensanordnung vom 03.02.2016 sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einem Irrtum unterlegen sei. Es wurde zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG gestellt und dieser begründet.

I.4. Mit Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren W215 2118138-3 wurde der Antrag vom 12.02.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß

§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), gemäß

§ 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des

§ 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17 Abs. 3 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).

Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Die Zustellung iSd § 17 ZustG ist mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet. Das Ergebnis, dass die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört, lässt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten, welcher sicherzustellen sucht, dass behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereitgehaltene Schriftstücke den Empfänger gar nicht erreichen (etwa mangels Abholung). Denn stellte man darauf ab, dass die Zustellung erst dann bewirkt wäre, wenn das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, läge bei nicht abgeholten Schriftstücken regelmäßig ein Mangel gemäß § 7 ZustG vor, welcher mangels Zukommen an den Empfänger nie sanierbar wäre (VwGH 31.08.1995, 95/19/0324).

Davon, ob und wann eine gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, sondern können derartige Umstände allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (vgl. dazu VwGH 30.01.2007, 2005/21/0344 mwN).

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Laut Übernahmebestätigung wurde nach Vornahme eines Zustellversuchs am 30.09.2015 eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheid vom 28.09.2015, Zahl

1068769407-150518908, an der Abgabestelle zurückgelassen. Beginn der Abholfrist war der 30.09.2015.

In der schriftlichen Stellungnahme vom 12.02.2016 wurde dies nicht bestritten oder behauptet, dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten. Es ist daher von der sich aus der Beurkundung auf dem Rückschein ergebenden Ordnungsgemäßheit der Zustellung im Sinn der oben genannten Gesetzesstelle auszugehen. Das bedeutet, dass das Ende der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 14.10.2015 war und die Beschwerde am 15.10.2015 nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der schriftlichen Stellungnahme vom 12.02.2016, geklärt ist bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, iVm § 24 Abs. 2 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist versäumt hat, was von ihm nicht bestritten wurde und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen trifft

§ 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.