W215 1421240-2•BVwG W215 1421240-2
W215 1421240-2Bundesverwaltungsgericht26.02.2016
Glaubwürdigkeit, häusliche Gewalt, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Misshandlung, Vergewaltigung
W215 1421240-2/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zahl
11 06.928-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin gelangte mit drei Kindern illegal in das Bundesgebiet und stellte am 08.07.2011 für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung, in welcher die Beschwerdeführerin angab, in XXXX geboren worden zu sein. Dort würden sich ihre 13-jährige Tochter und ihre Schwester aufhalten. Die Beschwerdeführerin sei christlichen Glaubens, ledig, habe eine Grundschule, eine Hauptschule und eine Berufsschule in XXXX besucht; in Letzterer habe die Beschwerdeführerin bis 2011 als Schneiderin gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei am 07.07.2011 per Flugzeug ausgereist und habe einen Reisepass mit sich geführt. Schlepperunterstützt sei die Beschwerdeführerin nach Österreich gelangt, nachdem sie zwei Mal auf unbekannten Flughäfen umgestiegen sei. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, vom Vater ihrer Kinder vergewaltigt, bedroht und geschlagen worden zu sein, weshalb sie sich zur Flucht entschlossen habe. Die Beschwerdeführerin sei am 21.06.2011 in ein Kloster geflüchtet. Für ihre drei Kinder wolle die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend machen. Für den Fall ihrer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin Angst, umgebracht zu werden.
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 03.08.2011 gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle nicht nach Ungarn zurück, was das Bundesasylamt in Aussicht gestellt habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2011, Zahl 11 06.928-EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags Ungarn zuständig sei und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.
Einer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2011, Zahl 11 06.928-EAST West, erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zahl S15 421.240-1/2011/4E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
I.2. Der Vater der gemeinsamen Kinder stellte am 02.12.2011 im Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung der Beschwerdeführerin im Bundesasylamt am 10.04.2012 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie acht Jahre eine Schule besucht habe und Lingala in Wort und Schrift beherrsche. Ihre Schwester sei nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig. Die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung als Schneiderin gemacht und als solche vier bis fünf Jahre gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe zwei Söhne und zwei Töchter und mit dem Vater ihrer Kinder von 1996 bis 2007 zusammengelebt. Nach der Trennung vom Vater ihrer Kinder habe die Beschwerdeführerin einen neuen Partner gefunden, der Mitglied der UDPS gewesen sei. Zur Flucht entschlossen habe sie sich Ende Oktober 2010. Offen nach den Gründen für ihre Flucht gefragt, führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei vom Vater ihrer Kinder bedroht und geschlagen worden. Nachdem sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter darüber beklagt habe, habe dieser ihre Mutter Mitte 2005 erschossen. Die Beschwerdeführerin sei noch bis 2007 beim Vater ihrer Kinder geblieben und habe ihn dann verlassen. Danach habe sie einen neuen Partner gefunden und mit diesem zusammengelebt. Eines Tages sei vor ihrer Wohnung geschossen worden. Die Beschwerdeführerin habe nachgeschaut und Soldaten und den Vater ihrer Kinder gesehen, welche in die Wohnung gekommen seien und sie und ihren Lebensgefährten geschlagen hätten. Auf Anordnung des Vaters ihrer Kinder sei die Beschwerdeführerin von einem Soldaten und ihm selbst vergewaltigt worden. Ihr Lebensgefährte sei mitgenommen worden und sei diesem am nächsten Tag die Flucht gelungen. Der Lebensgefährte habe der Beschwerdeführerin erzählt, dass die Männer ihre Ermordung planen würden. Ihr Lebensgefährte habe die Beschwerdeführerin dann verlassen. Es seien wieder Soldaten gekommen und hätten der Beschwerdeführerin mit dem Umbringen gedroht, die Beschwerdeführerin vergewaltigt und gefesselt. Die Soldaten seien danach gegangen und nach einer Woche wieder gekommen, hätten die Beschwerdeführerin mit dem Umbringen bedroht, sie aber am Leben gelassen. Die Beschwerdeführerin habe in der Kirche eine Schwester um Rat gefragt, welche sie in ein Kloster gebracht habe. Von dort aus sei ihre Ausreise organisiert worden. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, der Vorfall mit dem Vater ihrer Kinder sei Anfang 2010, im September 2010 gewesen. Wie ihrem Lebensgefährten die Flucht aus der Anhaltung gelungen sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Die zweite Vergewaltigung sei am 09.10.2010 passiert, der letzte Vorfall am 18.10.2010. Am 19.10.2010 sei sie dann ins Kloster gegangen. Nach Vorhalt ihrer Angaben im Zuge der Erstbefragung bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Angabe, dass sie Ende Oktober 2010 ins Kloster gegangen sei. Die Frage, ob sie die Vorfälle jemals zur Anzeige gebracht habe, verneinte die Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass der Vater ihrer Kinder Major sei. Abschließend gab die Beschwerdeführerin nach Belehrung zum Neuerungsverbot an, sie habe alles gesagt. Die Fragen, ob sie vorbestraft sei, in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, sie in der Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei, sie in der Heimat Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei, sie in der Heimat von staatlicher Seite jemals wegen ihrer politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin jeweils. Auf die Frage nach Problemen mit Behörden, gab die Beschwerdeführerin an, außer den erwähnten Problemen mit den Soldaten habe es keine gegeben. Für den Fall ihrer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin ihre Ermordung. Sie hätte Probleme mit der Polizei oder den Behörden, da der Vater ihrer Kinder Major sei. Ihre Kinder hätten keine eigenen Asylgründe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zahl 11 06.928-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.04.2013 erteilt. Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen unglaubwürdig seien und keine asylrelevante Verfolgung festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte keine nachvollziehbaren Angaben gemacht und sich zudem in Widersprüche verstrickt. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage im Heimatland der Beschwerdeführerin sei dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. In den Verfahren der Kinder wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zahl
11 06.928-BAI, zugestellt am 20.04.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 04.05.2012 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend gemacht, da sie von ihrem "Ehegatten", einem hochrangigen Angehörigen der kongolesischen Armee, über Jahre hinweg misshandelt worden sei. Nachdem der "Ehegatte" der Beschwerdeführerin deren Mutter ermordet habe, sei sie vor ihm geflohen, von diesem aber bei ihrem neuen Lebensgefährten gefunden und ihr Lebensgefährte grundlos verhaftet worden. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach von ihrem "Ehegatten" sowie anderen Soldaten vergewaltigt, verletzt und mit dem Umbringen bedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, im Kongo nirgends vor ihrem Mann in Sicherheit zu sein, da dieser für Polizei und Justiz wegen seiner Stellung im Militär unantastbar sei, weshalb sie sich zur Flucht mit ihren Kindern entschieden habe. Die Spekulationen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid seien nicht nachvollziehbar, das Abstellen auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin durch eine Person ohne psychologische Ausbildung wertlos. Dass die Beschwerdeführerin jahrelang in einer Gewaltsituation verblieben sei, sei zwar für Außenstehende schwer verständlich, komme aber regelmäßig vor. Der belangten Behörde sei es nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu widerlegen. Das Bundesasylamt habe sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und damit auch keine rechtliche Auseinandersetzung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung von Asyl, die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Auseinandersetzung mit der psychologischen Situation der Beschwerdeführerin und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerdevorlage vom 09.05.2012 langte am 16.05.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung A/8 zur Erledigung zugewiesen.
I.3. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und das Beschwerdeverfahren wurde auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung W153 zur Erledigung zugewiesen.
Nach Unzuständigkeitseinrede wurde das Beschwerdeverfahren am 29.04.2014 der Gerichtsabteilung W161 zugeteilt.
Am 25.08.2014 wurde die Rechtssache der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
I.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015, Zahl
13-811455807-1434475, wurde dem Vater der Kinder gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dem Vater der Kinder damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Für den 29.09.2015 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Kurz vor Beginn der Verhandlung ließ die Beschwerdeführerin telefonisch ausrichten, dass sie den Zug von Niederösterreich nach Wien verpasst habe und erst mit eineinhalb Stunden Verspätung zur Verhandlung erscheinen werde. Während die Richterin mit der Dolmetscherin Rücksprache hielt, ob diese so lange warten könne bzw. trotz der eineinhalbstündigen Verspätung Zeit bzw. keinen anderen Termin habe, erfolgte ein weiterer Anruf, wonach sich die Beschwerdeführerin nunmehr nicht wohl fühle und noch später kommen werde, weshalb die Verhandlung vertagt werden musste.
Für den 12.11.2015 wurde ein neuer Verhandlungstermin anberaumt, zu dem die Beschwerdeführerin erschien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war bei der Verhandlung nach Entschuldigungsschreiben nicht vertreten. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2015 wurden eine Vollmachtsbekanntgabe und ein Ersuchen um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 10.12.2015 sowie Übermittlung jener Länderberichte, die nicht öffentlich zugänglich seien, erstattet.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2015 gab die damalige Vertreterin der Beschwerdeführerin die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt.
In den Verfahren der Kinder der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zahlen W215 1421236-2, W215 1421237-2 und W215 1421238-2, den Beschwerden stattgegeben und ihnen jeweils gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dem Vater der drei minderjährigen Beschwerdeführer war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015, Zahl 13-811455807-1434475, gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt worden, dass dem Vater der Kinder damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es waren die Voraussetzungen für ein Familienverfahren erfüllt, weshalb im Verfahren der Kinder ebenso zu entscheiden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo.
II.1.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Demokratischen Republik Kongo einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.1.3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Politische Lage
Die Demokratischen Republik Kongo ist eine Präsidialrepublik und der zweitgrößter Staat Afrikas mit mehr als 2,3 Millionen Quadratkilometern (6,6 mal so groß wie die Bundesrepublik Deutschland), ca. 70 Millionen Einwohnern und rund 250 Volksgruppen.
Das Parlament der Demokratischen Republik Kongo hat zwei Kammern:
Nationalversammlung und Senat. Die Nationalversammlung besteht aus 500 direkt gewählten Abgeordneten. Die letzte Wahl fand am 28.11.2011 statt (AA Allgemein Stand Januar 2016).
Das Land ist unitarisch organisiert. Mit der zum 31. Juli 2015 offiziell in Kraft gesetzten Dezentralisierung (von 11 auf 26 Provinzen) wird eine Verfassungsvorgabe umgesetzt und eine bürgernähere Verwaltung aufgebaut werden. Die Einrichtung der neuen Provinzialverwaltungen ist jedoch weder personell noch materiell gesichert. Formell ist der Übergang zu einer parlamentarischen Demokratie gelungen. Eine rechtsstaatliche Verfassung wurde 2006 verabschiedet. Die Präsidial- und Parlamentswahlen vom November 2011 waren nach der Wahl 2006 die zweiten demokratischen Wahlen seit 1965. Präsident Joseph Kabila gewann die Wahl mit knapp 50% der Stimmen. Wahlvorbereitung, Wahlkampf und die Wahlen selbst waren von zahlreichen Unregelmäßigen und Fälschungen gekennzeichnet. Die Regierung nutzte ihre Machtstellung aus und setzte den von ihr dominierten Verwaltungsapparat zu Wahlkampfzwecken ein. Die staatlichen Medien berichteten fast ausschließlich über den amtierenden Präsidenten Kabila. Die Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union attestierte den Wahlen "einen Mangel an Glaubwürdigkeit". Eine Anfechtung der Präsidentschaftswahlen vor dem Obersten Gerichtshof durch den Präsidentschaftskandidaten Vital Kamerhe wurde abgewiesen, das vorläufige amtliche Endergebnis ohne inhaltliche Prüfung bestätigt. Die formal-institutionellen Verbesserungen (zuletzt Einrichtung eines Verfassungsgerichts im Juli 2014, das 2015 mit ersten Entscheidungen seine Arbeit aufgenommen hat), haben bisher nur überschaubare Fortschritte bei der Bewältigung der enormen Probleme des Landes gebracht. Auch die Menschenrechtskommission konnte 2015 etabliert werden; ihr mangelt es noch an Fachkompetenz und einem institutionellen Unterbau. Politische Spannungen, die auch in verstärkter Sichtbarkeit von Polizei, Geheimdienst und Streitkräften führen, wachsen im Vorfeld des aktuellen Wahlzyklus (Kommunal-, Provinzial-, Parlaments und Präsidentschaftswahlen von Oktober 2015 bis November 2016 [AA 06.09.2015]).
(AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 06.09.2015, Stand August 2015
AA - Auswärtiges Amt: Demokratische Republik Kongo, Allgemein Stand Januar 2016
Sicherheitslage
Gewaltsame Ausschreitungen haben die Städte Kinshasa und Goma in der Woche vom
19.01. 2015 erschüttert. Im politischen Zusammenhang der Vorwahlzeit, in der sich die Demokratische Republik Kongo befindet, ist es nicht ausgeschlossen, dass sich ähnliche Vorfälle wiederholen (FD 05.02.2016). Bis zum November 2016 sind in der Demokratischen Republik Kongo Wahlen zu verschiedenen Gebietskörperschaften, zur Nationalversammlung und für das Amt des Präsidenten vorgesehen. Details des Wahlzyklus, einschließlich der Frage einer Verschiebung der Präsidentschaftswahlen, sind Gegenstand heftiger, teils gewaltsam ausgetragener, öffentlicher Debatten. In den kommenden Monaten muss mit kurzfristig angesetzten, öffentlichen Kundgebungen in Kinshasa und anderen Großstädten gerechnet werden, bei denen Zusammenstöße zwischen Kundgebungsteilnehmern und Sicherheitskräften nicht ausgeschlossen werden können. Vor Reisen in die östlichen und nordöstlichen Landesteile der Demokratischen Republik Kongo wird gewarnt. Dies gilt in besonderem Maße für die ehemalige Provinz Orientale, die Provinzen Nord- und Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga (Norden der ehemaligen Provinz Katanga), wo immer wieder Kämpfe zwischen den kongolesischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen stattfinden (AA Sicherheitshinweise Stand 04.02.2016).
Der Präsidenten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen forderte nachdrücklich ein rasches militärisches Vorgehen in der Demokratischen Republik Kongo zur "Neutralisierung" der von einer ruandischen bewaffneten Gruppe ausgehenden Bedrohung für die dortige Zivilbevölkerung (UN 08.01.2015). Im Osten der DR Kongo sind nach wie vor zahlreiche Rebellengruppen (M 23, LRA, FDLR, ADF-Nalu, diverse Mai-Mai-Gruppen etc.) aktiv, die teilweise von der offiziellen Armee des Landes gemeinsam mit den Soldaten der Mission der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUSCO) bekämpft werden. Es finden daher regelmäßig kriegerische Handlungen in den genannten Gebieten statt. Auch die Regierungstruppen verüben immer wieder schwere Verbrechen, die nur teilweise geahndet werden. In den übrigen Landesteilen, inklusive der Hauptstadt Kinshasa, besteht ein hohes Sicherheitsrisiko. Nur unbedingt erforderliche Reisen sollten unternommen werden. Unruhen, bzw. bewaffnete Aufstände können schon aus geringen Anlässen jederzeit und im ganzen Land ausbrechen, weshalb bei Reisen in der DR Kongo eine erhöhte Wachsamkeit geboten ist. Oft geht die Polizei bei Demonstrationen scharf gegen die Demonstranten vor, daher sollten größere Menschenansammlungen jedenfalls gemieden werden (BMEIA Stand 05.02.2016).
Ein unbewältigtes politisches Problem sind die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, sowie Teilen der ehem. Provinzen Orientale und im Norden der ehem. Provinz Katanga. Von Reisen außerhalb der Städte Goma und Bukavo ist absolut abzuraten, Regionen innerhalb dieser Provinzen werden nicht durch die staatlichen Sicherheitskräfte kontrolliert. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen im Osten stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den andauernden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft, Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen (AA 06.09.2015, FD 05.02.2016).
(AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 06.09.2015, Stand August 2015
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Intergration und Äußeres, Reiseinformation, Kongo Demokratische Republik, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Stand 05.02.2016, unverändert gültig seit 26.08.2015)
UN - United Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates S/PRST/2015/1 am 08.01.2015
AA - Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 04.02.2016, unverändert gültig seit 01.12.2015,
FD - France Diplomatie, Ministère des Affaires étrangères et du Développement international, Conseils aux voyageurs - République démocratique du Congo - Sécurité,
11.09. 2015, Information noch immer gültig am 05.02.2016,
Justiz
Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Symptomatisch ist die Absetzung sämtlicher Richter des obersten Gerichtshofs und des obersten Berufungsgerichts durch Präsident Kabila aus politischen Gründen und ihre Ersetzung durch ihm gewogene Richter im Oktober 2008 sowie die Entlassung von weiteren mehreren tausend Justizmitarbeitern im Frühjahr 2010. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Im April 2015 lud Justizminister Thambwe (erstmals seit 1996) Vertreter aller juristischen Berufe zu einer Generalversammlung, die schonungslos - und in Anwesenheit des Staatspräsidenten - den Zustand der Justiz beleuchtet (Korruptionsanfälligkeit, Unterfinanzierung, kaum vorhandene sachliche Ausstattung wie Schreibmaschinen oder Papier). Der nunmehr offiziell festgestellte Mangel deckt sich mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amts und nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen. Die Teilnehmer kamen zu dem Ergebnis, dass es noch Jahre dauern werde, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Taten. Sie ist überlastet, aber nach Einschätzung des Gemeinsamen Menschenrechtsbüros der Friedensmission MONUSCO und des Menschenrechtskommissars und Erkenntnissen des Auswärtigen Amts sehr bemüht, ihrer Aufgabe gerecht zu werden, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) wirksam zu bekämpfen. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als in der Ziviljustiz. Im Hinblick auf die Aufarbeitung von schwersten Völkerrechtsverbrechen in der DR Kongo besteht eine Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH). Am 06. Oktober 2004 haben der IStGH und die DR Kongo ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Untersuchung von nach dem
01. Juli 2002 begangenen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Völkermord unterzeichnet. Derzeit befinden sich vier kongolesische Staatsangehörige im Gewahrsam des IStGH. Dabei handelt es sich um Thomas Lubanga, den Führer der Rebellengruppe "Union des Patriotes Congolais" (UPC), der im März 2012 durch den IStGH verurteilt worden ist, Germaine Katanga, Anführer der Streitkräfte für Patriotischen Widerstand in Ituri (FRUPI) und Jean-Pierre Bemba, der Gegenkandidat von Staatspräsident Kabila bei den Präsidentschaftswahlen 2006. Im April 2013 wurde darüber hinaus ein Anführer der Rebellengruppe M23 (und vormals des "Congrès national pour la défense du peuple"), Bosco N'taganda, nach Den Haag überstellt. Mathieu Ngudjolo, Anführer der Rebellen-bewegung "Front des nationalistes et intégrationnistes" (FNI) wurde am 18. Dezember 2012 freigesprochen (AA 06.09.2015).
(AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 06.09.2015, Stand August 2015)
Polizei
Formell hauptverantwortlich für die öffentliche Sicherheit ist die nationale Polizei des Kongo ("Police Nationale Congolaise", PNC), die dem Innenminister unterstellt ist. De facto werden polizeiliche Aufgaben aber auch von den kongolesischen Streitkräften FARDC (Verteidigungsministerium), der Garde Républicaine (Präsidialamt) und dem Inlandsgeheimdienst ANR (Sicherheitsberater des Staatspräsidenten) übernommen. Die Polizei kann kaum nach rechtsstaatlichen Grundsätzen arbeiten. Die äußerst geringen Bezüge der Polizisten (im Regelfall unter 100 US-Dollar/Monat) werden vor allem in der Provinz noch nicht vollständig per Banktransfer ausgezahlt. Die grundsätzlich eingeführte Auszahlung der Gehälter per Banküberweisung verspricht jedoch Verbesserung in dieser Hinsicht, denn so soll die Veruntreuung von Gehaltszahlungen durch Vorgesetzte verhindert werden. Wie in anderen Behörden auch, wird bei der Polizei das Einkommen im Außendienst und im Besucherverkehr durch "Nebeneinnahmen", also Korruption, sichergestellt. Ein Teil dieser "Einnahmen" ist in der Regel bei der übergeordneten Stelle abzuliefern, die über die Vergabe der einträglichen Posten befindet. Die Regierung hat sich dazu bekannt, im Rahmen der beabsichtigten Reform des Sicherheitssektors (Polizei, Streitkräfte, Justiz) und in Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft den gesamten Polizeisektor einer Reform zu unterziehen. Die im September 2014 ausgelaufene EU-Polizeimission EUPOL hat dazu einen Beitrag geleistet. Die im Alltag weiterhin sehr spürbare Korruption der Polizei wird sich nur durch eine deutliche Verbesserung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen bekämpfen lassen. Davon ist man noch weit entfernt. Im November 2013 führte die PNC die Operation "Likofi" (Faustschlag) gegen das organisierte Bandenwesen im Land durch. Die Polizei agierte mit Härte, in Kinshasa kamen ca. 350 Beschuldigte in Untersuchungshaft. Meldungen von Presse- und Menschenrechtsorganisationen zufolge gab es mehrere Dutzend Fälle von extralegalen Tötungen und Verschwindenlassen. Das Menschenrechts-Büro der Vereinten Nationen zählte im ersten Halbjahr 2015 1481 Menschenrechts-Verletzungen auf dem Territorium der DR Kongo, die Sicherheitskräfte (PNC, FARDC, ANR) seien für 45% dieser Verletzungen verantwortlich gewesen (dabei wurden 1648 Menschen betroffen von insgesamt ca. 4700). Darunter fielen 125 Fälle außerlegaler Hinrichtungen mit 171 Opfern. Die Zahl der betroffenen Menschen, die unter Polizeigewalt litten, lag mit 1071 zwar höher als die Opfer von Gewalttaten der Streitkräfte (489), jedoch gingen insgesamt 317 Menschenrechtsverletzungen auf das Konto der Streitkräfte, 303 auf das der Polizei. Auch wenn der Schwerpunkt der massiven Menschenrechtsverletzungen durch die staatlichen Organe erneut in den Ostprovinzen lag, zeigte sich im Westen der DR Kongo ein signifikanter Anstieg der Menschenrechtsverletzungen (72 im Vergleich zu 53 im Vorjahreszeitraum), vor allem durch Polizei und ANR im Zusammenhang mit den Vorbereitungen auf den Wahlzyklus (vor allem Verstöße gegen die Versammlungs- und Meinungsfreiheit [AA 06.09.2015]).
Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Ihre Hauptaufgabe ist die Durchsetzung der Gesetze sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" ("Police d'Intervention Rapide" - PIR) und die "integrierte Polizeieinheit". Der nationale Geheimdienst (Agence Nationale de Renseignements - ANR) ist für interne und externe Geheimdienstaufgaben zuständig und untersteht dem nationalen Sicherheitsberater des Präsidenten. Zu anderen staatlichen Sicherheitskräften zählen der militärische Geheimdienst unter dem Verteidigungsministerium; die Generaldirektion für Migration (DGM), verantwortlich für die Grenzkontrolle, unter dem Innenministerium;
die Republikanische Garde (RG) unter der Präsidentschaftskanzlei;
und die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC), die Teil des Verteidigungsministeriums sind und primär für die externe Sicherheit verantwortlich sind, aber auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit spielen (USDOS 19.04.2013).
(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Congo, 19.04.2013 Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/245078/368526_de.html
AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 06.09.2015, Stand August 2015)
Menschenrechte
Die Menschenrechtslage ist unbefriedigend. Formal ein Rechtsstaat, werden in Kongo grundlegende Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht gewahrt. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist als äußerst problematisch einzuschätzen: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Die Rechte auf Ernährung, Bildung, Zugang zum Gesundheitswesen und auf einen angemessenen Lebensstandard bleiben vielen Kongolesen und Kongolesinnen verwehrt. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit wird nur in eingeschränkter Form gewährleistet (AA Innenpolitik Februar 2015).
(AA - Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Innenpolitik, Stand Februar 2015,
Todesstrafe
Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 5 die Todesstrafe vor. Sie kann verhängt werden bei Mord, Tötung unter Verwendung von Giftmitteln, Körperverletzung mit Todesfolge, räuberischer Erpressung mit Todesfolge, Brandstiftung unter vorsätzlicher Inkaufnahme des Todes von betroffenen Personen, Vergewaltigung mit Todesfolge, bewaffnetem Aufstand gegen die Staatsgewalt, Hochverrat, Abwerbung von Militärangehörigen für fremde Streitkräfte, Spionage, Attentatsversuchen gegen den Staatschef, Massaker an der Zivilbevölkerung und Zerstörung ihrer Siedlungen sowie Aktionen bewaffneter Banden, die zur Plünderung und/oder Diebstahl von Waffen geführt haben. Seit 2004 ist die Todesstrafe nicht mehr vollstreckt worden. Präsident Kabila hat die Aussetzung sämtlicher Vollstreckungen angeordnet. Das Justizministerium der DR Kongo hat am 20. August 2015 der Botschaft in Kinshasa mitgeteilt, dass in allen Fällen, in denen die Todesstrafe vorgesehen ist (Terrorakte, besonders grausame Ausführung von Straftaten), diese stets in eine lebenslange Haftstrafe (ohne Möglichkeit vorzeitiger Entlassung im Wege der frühzeitigen Haftprüfung) umgewandelt werde. In derselben Mitteilung bestätigt das Justizministerium, dass in Auslieferungs- und Überstellungsfällen in gleicher Weise verfahren werde (d.h. auch bei drohender Todesstrafe im Falle einer Verurteilung Umwandlung in Haftstrafe; kein Vollzug aufgrund des Moratoriums). Es liegen allerdings noch keine praktischen Erfahrungen mit Auslieferungen und Überstellungen vor (AA 06.09.2015).
(AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 06.09.2015, Stand August 2015)
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.1.) konnte mangels Vorlage eines kongolesischen Lichtbildausweises im Asylverfahren nicht nachgewiesen und somit auch nicht festgestellt werden. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt behauptete XXXX zu heißen, in der Beschwerdeverhandlung jedoch XXXX, der Vater ihrer Kinder, dessentwegen die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat verlassen haben will, in dessen Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt am 26.09.2012 jedoch, dass die Beschwerdeführerin XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens und ihren Sprachkenntnissen.
II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Die Beschwerdeführerin hatte bezüglich ihres Reiseweges am 08.07.2011 behauptet am Vortag ihren Herkunftsstaat mit einem Flugzeug verlassen zu haben, wiederholte danach wörtlich "gestern habe ich mein Land verlassen" und gab ausdrücklich an nie in Ungarn gewesen zu sein. Erst nach Vorhalt eines EURODAC Treffers vom 19.01.2011 in Ungarn sah sie sich gezwungen zuzugeben, dass sie in Ungarn in einem Asylverfahren war, was somit im Widerspruch zu den vorangegangenen Behauptungen steht und aufzeigt, dass die Beschwerdeführerin nichts dabei fand gegenüber österreichischen Behördenvertretern bewusst unwahre Angaben zu machen.
Die Beschwerdeführerin brachte im gesamten Verfahren keine Identitätsdokumente in Vorlage und änderte die Angaben bezüglich ihres Vornamens im Lauf des Asylverfahrens. Bezüglich der Namen ihrer Kinder machte die Beschwerdeführerin unwahre Angaben, welche sie erst nach Konfrontation mit den Angaben des Vaters ihrer Kinder richtigstellte. Dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Unwahrheit gesagt hat, vermag die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben insgesamt nicht unbedingt zu stützen.
Die Beschwerdeführerin war nicht imstande, die behaupteten Ereignisse vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat gleichbleibend zu schildern. Die Beschwerdeführerin will sich vor der Ausreise in ein Kloster begeben haben, von wo aus ihre Ausreise geplant worden sei und gab im Zuge der niederschriftlichen Befragung am 08.07.2011 diesbezüglich an, sich am 21.06.2011 in das Kloster geflüchtet zu haben. Widersprüchlich dazu behauptete die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt am 10.04.2012, dass sie am 19.10.2010 ins Kloster gegangen sei. Nachdem der Beschwerdeführerin ihre widersprüchlichen Antworten zur Kenntnis gebracht wurden, behauptete sie Ende Oktober 2010 ins Kloster gegangen zu sein. Ob die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise wenige Tage oder mehrere Monate in einem Kloster zugebracht hat, müsste diese gleichbleibend zu schildern imstande sein, hätte sie dies tatsächlich erlebt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine frei erfundene Geschichte präsentierte.
Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich in der Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschafft. Die Beschwerdeführerin hatte in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung Gelegenheit, ihre Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates und ihre Rückkehrbefürchtungen darzustellen, wovon diese aber nicht Gebrauch machte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch zu Beginn der Verhandlung ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung derselben, sowie die Bedeutung ihrer Angaben hingewiesen wurde. Wie der folgende Auszug aus der Verhandlungsschrift zeigt, war die Beschwerdeführerin aber nicht in der Lage, eine einigermaßen konkrete und auf ihre Person bezogene Gefährdungslage zu skizzieren:
"...R: Was befürchten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo?
P: Es gibt keine Demokratie im Kongo.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
P: Man weiß es nicht, weil es keine Demokratie im Kongo gibt.
R: Sie wissen nicht vor wem Sie Angst haben?
P: Ich weiß es nicht, wer mir etwas antun kann, es gibt ja keine Demokratie.
R: Warum sollte Ihnen jemand irgendetwas antun wollen?
P: Ohne Demokratie gibt es keinen menschlichen Schutz. ..."
(Verhandlungsschrift, Seite 09f)
Es kann und muss von einer Person, die behauptet aus Angst vor Verfolgung außerhalb des Herkunftsstaates aufhältig zu sein, verlangt werden können, konkrete bzw. nachvollziehbare Angaben zu machen, was bei der Beschwerdeführerin aber nicht der Fall war.
Dass der Vater der Kinder, in dessen Asylverfahren, im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, nicht angegeben hat Major gewesen zu sein und die Beschwerdeführerin und seine Kinder zuletzt im Jahr 2007 im Herkunftsstaat gesehen zu haben, sei nur mehr der Vollständigkeit halber erwähnt, da das Bundesverwaltungsgericht ohnehin davon ausgeht, dass das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Problemen im Herkunftsstaat frei erfunden ist.
Die erkennende Einzelrichterin übersieht nicht, dass dem Vater der Kinder der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015, Zahl 13-811455807-1434475, gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihm damit gemäß § 3 Abs. 5 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder von sich aus, noch auf konkreter Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte, dessentwegen im Herkunftsstaat gefährdet zu sein.
Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht, in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, in welcher sie einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin gewinnen konnte, aufgrund deren Aussageverhaltens davon aus, dass das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Gründen für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates frei erfunden ist, diese keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war und auch nach ihrer Rückkehr nicht sein wird.
II.2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.3.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung zitierten Dokumentationsmaterial, sowie etwas aktuelleren Berichten, welche mit den genannten Berichten in Einklang stehen und ebenfalls aus den in der Beschwerdeverhandlung genannten Quellen stammen. Aus den Berichten geht hervor, dass sich die aktuelle Lage nicht asylrelevant verändert hat. Die Parteien haben keinen Einwand gegen die Berichte erhoben und die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Demokratische Republik Kongo.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Da die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben soll bzw. außerhalb dieses aufhältig sein will, unglaubwürdig waren, erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität nicht nachweisen, ist persönlich unglaubwürdig und konnte aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes Asyl abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass den Angaben der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Gründen für deren Aufenthalt außerhalb der Demokratischen Republik Kongo nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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