BVwG W187 2110562-1

W187 2110562-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2016

Regest

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Nachprüfungsantrag, Qualitätsmanagement, Verfahrenseinstellung,<br/>Widerruf, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W187 2110562-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W187.2110562.1.00

Spruch

W187 2110562-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt, Vogelweiderstraße 55, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen (AeQ), Alser Straße 25/13, 1080 Wien, vom 20. Mai 2015, SO 13/15-05, beschlossen:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht stellt das Verfahren gemäß § 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG ein.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. 1 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Mai 2015, SO 13/15-05, widerrief die belangte Behörde die mit Bescheid vom 4. Juli 2011, QP 345/11-21, erteilte Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung gemäß § 18 Abs 1 Z 2 iVm § 16 Abs 2 A-QSG und forderte die Beschwerdeführerin gemäß § 18 Abs 3 A-QSG auf, die ihr zugegangene Ausfertigung des Bescheids vom 4. Juli 2011, QP 345/11-21, mit dem ihr die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung bescheinigt wurde, an den AeQ zurückzustellen.

1. 2 Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2015, am 3. Juli 2015 zur Post gegeben und bei der belangten Behörde am 6. Juli 2015 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid und beantragte, "1. Das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen, 2. den angefochtenen Bescheid aufheben und das Widerrufsverfahren einstellen, hilfsweise 3. Den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen mit dem Auftrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen."

1. 3 Mit Schreiben vom 13. Juli 2015, am 14. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde, ihren Verfahrensakt sowie die Auszüge aus den Sitzungsprotokollen der belangten Behörde vor. Sie teilte mit, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde, keine Aktenbestandteile von der Akteinsicht ausgenommen seien und verzichtete gemäß § 24 Abs 5 VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1. 4 Mit Schriftsatz vom 2. September 2015 ersuchte die Qualitätskontrollbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften - QKB um Fristerstreckung bis 22. September 2015 zur Erstattung einer Stellungnahme zur Beschwerde.

1. 5 Mit Schreiben vom 22. September 2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2015 eingelangt, nahm die Qualitätskontrollbehörde - QKB Stellung.

1. 6 Am 30. September 2015 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für 21. November 2015 unter Ladung der beiden Qualitätsprüfer als Zeugen an.

1. 7 Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2015 eingelangt, ersuchte die Beschwerdeführerin um Verschiebung der Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt.

1. 8 Am 4. November 2015 verlegte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung auf 20. November 2015.

1. 10 Mit Schriftsatz vom 16. November 2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 16. November 2015 eingelangt, ersuchte die Beschwerdeführerin um neuerliche Verlegung der mündlichen Verhandlung auf Ende Dezember 2015 oder Jänner 2016.

1. 11 Am 18. November 2015 beraumte das Bundesverwaltungsgericht die für 20. November 2015 anberaumte Verhandlung ab.

1. 12 Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr nun vom AeQ der beantragte Bescheid zugestellt worden sei und sie die beantragte Bescheinigung erhalten habe. Damit sei aus ihrer Sicht das gegenständliche Verfahren hinfällig geworden und sie stimme einer Einstellung des Verfahrens zu.

1. 13 Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 teilte der AeQ - soweit gegenständlich relevant - mit, dass er einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids widerspreche, jedoch keine Einwendungen gegen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens habe.

1. 14 Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1. 1 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Mai 2015, SO 13/15-05, widerrief die belangte Behörde die mit Bescheid vom 4. Juli 2011, QP 345/11-21, erteilte Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung gemäß § 18 Abs 1 Z 2 iVm § 16 Abs 2 A-QSG und forderte die Beschwerdeführerin gemäß § 18 Abs 3 A-QSG auf, die ihr zugegangene Ausfertigung des Bescheids vom 4. Juli 2011, QP 345/11-21, mit dem ihr die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung bescheinigt wurde, an den AeQ zurückzustellen. (Verfahrensakt der belangten Behörde zu QP 345/11)

1. 2 Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück. (gegenständlicher Verfahrensakt)

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich jeweils aus den in Klammer genannten Beweismitteln. Diese sind Verfahrensakten des AeQ und des BVwG. Sie sind daher als echt und richtig anzusehen. Sie erwecken auch den Anschein, vom der Auftraggeberin zu stammen. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3. 1 Maßgebliche Rechtslage

3.1. 1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

3.1. 2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2103 idF BGBl I 82/2015 lauten:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) ..."

"Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) ...

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

"Inkrafttreten

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) § 3 samt Überschrift, § 13 Abs. 4 und § 15 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."

3. 2 Zu A) - Einstellung des Verfahrens

3.2. 1 Aus § 6 BVwGG ergibt sich die Zuständigkeit eines Einzelrichters. Das A-QSG enthält keine entgegenstehenden Bestimmungen. Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

3.2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).

3.2. 3 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 die Beschwerde zurückgezogen Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit beendet.

3. 3 Zu B) - Unzulässigkeit der Revision

3.3. 1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3. 2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Beschluss unter 3.2 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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