BVwG W176 2000642-1

W176 2000642-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2016

Regest

Baudenkmal, historische Bedeutung, kulturelle Bedeutung,<br/>künstlerische Bedeutung, öffentliche Interessentensuche,<br/>Teilunterschutzstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2000642-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2000642.1.01

Spruch

W176 2000642-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Brandstetter, Baurecht, Pritz Partner Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 27.12.2012, Zl. 37.166/4/2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Unterschutzstellung der Umfassungsmauer und des Kellergewölbes im Garten als Teil der Anlage Schloss XXXX, Gemeinde XXXX, Gerichts- und Verwaltungsbezirk XXXX, Niederösterreich, EZ XXXX, KG XXXX, richtet, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), stattgegeben; im Übrigen wird die Beschwerde nach diesen Gesetzesbestimmungen abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 05.01.2012 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien, darunter dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, die Anlage Schloss XXXX, bestehend aus: Haupt- und Nebentrakt, dem südlich daran anschließenden Wirtschaftstrakt, der Umfassungsmauer und einem Kellergewölbe im Garten, XXXX (ehemals XXXX Nr. XXXX), Gemeinde XXXX, Ger.- u. Verw. Bezirk XXXX, Niederösterreich, Gst. Nr. XXXX (Umfassungsmauer), Gst. Nr. XXXX (Wirtschaftstrakt und Keller im Gartenareal), Gst. Nr. XXXX (Haupttrakt und südlich angebauter Nebentrakt) und Gst. Nr. XXXX (Umfassungsmauer), jeweils EZ XXXX, GB XXXX, wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1 und 3 DMSG wegen öffentlichem Interesse an ihrer Erhaltung unter Denkmalschutz zu stellen.

Dabei verwies das Bundesdenkmalamt auf ein von XXXX erstelltes Amtssachverständigengutachten vom 05.12.2011 von mit folgendem Inhalt:

"BEFUND:

Die Denkmalanlage Schloss XXXX liegt in der Ortschaft XXXX südlich der XXXX inmitten einer Gartenanlage. An den im Norden gelegenen Haupttrakt schließt im rechten Winkel und in Fortführung der östlichen Schmalseite Richtung Süden ein gleich hoher Nebentrakt an (Gst Nr. XXXX). Die Umfassungsmauer, die das Grundstück im Osten und Süden abgrenzt, ist zugleich die östliche Außenmauer eines südlich an den Nebentrakt anschließenden Wirtschaftstraktes sowie eines erst 1980 errichteten Heiz- und Garagenanbaus. Von einem verlorenen im Westen gelegenen Schlosstrakt ist noch ein gewölbter Kellerraum im Garten erhalten (Gst Nr. XXXX).

Die historischen Ursprünge von Schloss XXXX reichen bis an die Wende vom 10. auf das 11. Jahrhundert. Im 12. Jahrhundert war XXXX Lehen des Bistums XXXX und im Besitz der XXXX. Im 13. und 14. Jahrhundert waren die Grafen von XXXX Lehensherren der Herrschaft mit dem zugehörigen herrschaftlichen Ansitz in XXXX. 1377 ging die Herrschaft über in den Besitz der XXXX. Aus dem ursprünglich als ‚Gut zu XXXX' bezeichneten Bauwerk entstand im späten 14. Jahrhundert ein mittelalterlicher Ansitz, der bis ins 16. Jahrhundert von der Familie XXXX bewohnt wurde. An der Stelle des älteren Vorgängerbaus wurde im späten 16. Jahrhundert ein Renaissanceschloss errichtet. Dieser Umbau war möglicherweise aufgrund von Bauschäden notwendig geworden, die durch das 1590 stattgefundene Erdbeben von XXXX verursacht worden sind. Im Zuge der Bauernaufstände war Schloss XXXX 1597 Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen. Die weiteren Besitzer von Schloss XXXX im ersten Drittel des 17. Jahrhunderts waren XXXX, XXXX. Zwischen 1635/36 und 1701 waren die Grafen von XXXX im Besitz des Schlosses. Ein Kupferstich von Georg Matthäus Vischer aus dem Jahr 1672 zeigt die aus mehreren Gebäudeteilen bestehende und von einer hohen Umfassungsmauer umgebene Schlossanlage: Im Nordosten den zweigeschossigen Haupttrakt, dahinter im Westen ein gleich hoher Nebentrakt sowie zwei niedrigere Gebäude; in der Südostecke ein zweigeschossiges, wahrscheinlich als Wirtschaftstrakt genutztes Nebengebäude mit rundem Eckturm. Das barocke Nebengebäude, das heute Richtung Süden in Fortführung der östlichen Schmalseite des Haupttraktes angestellt ist, wurde erst im späten 17. Jahrhundert errichtet und ist auf dem Vischer-Stich noch nicht erkennbar. Der architektonische Zusammenschluss der Außenfront im Osten ließ hofseitig einen barocken Ehrenhof mit nur mehr einer offenen Seite im Süden entstehen. Das an der Ostfassade des Haupttraktes angebrachte Allianzwappen XXXX erinnert an die Zeit dieser Umbauarbeiten im späten 17. Jahrhundert. 1701 wurde Schloss XXXX als Lehen an XXXX vergeben, seit 1703 ist es im Besitz der Familie XXXX. Nach dem Tod von XXXX im Jahr 1772 blieb das Schloss für längere Zeit unbewohnt. In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts diente Schloss XXXX dem Gutspächter und Förster als Wohnsitz. In dieser Zeit kam es zum Abbruch des auf dem Vischer-Stich dokumentierten Schlosstraktes im Westen, von dem noch ein gewölbter Kellerraum erhalten ist. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde das Schloss von den Besitzern XXXX und seiner Gemahlin XXXX, geb. XXXX, etappenweise renoviert (Fassadenrestaurierung 1957 und 1974) bzw. zu Wohnzwecken umgestaltet (Dachausbau des Haupttraktes im Norden).

  1. Schlossgebäude; Haupt- und Nebentrakt (Gst.Nr. 33/6):

Haupttrakt im Norden: Das zweigeschossige und sieben-/dreiachsige Schloss mit mächtigem Schopfwalmdach erhebt sich als kubischer Baukörper über rechteckigem Grundriss. Die Fensterachsen sind an allen vier Seiten des Gebäudes unregelmäßig gesetzt. Die Dachschrägen weisen beidseitig Gaupenhäuschen und unterschiedlich hohe Schornsteine auf. Im Norden, Osten und Westen imitiert die zweifarbig in Gelb/Braun gefasste Fassade eine Rustika (Scheinquaderung). Nord- und Ostfassade sind zusätzlich durch ein breites, grob verputztes Geschossband gegliedert, Ost- und Westfassade auch durch Zierbänder in ornamentaler Sgraffitomalerei sowie durch je eine polychrom aufgemalte Sonnenuhr mit Wappenschilden gekennzeichnet Das Giebelfeld der Ostseite nennt die Jahreszahl "1597". Die Gebäudeecken im Nordosten und Nordwesten sind durch eine ausgeprägte Ortsteinquaderung strukturiert, im Bereich der Nordwestecke stützt ein niedriger geböschter Pfeiler die Wand. Die rechteckigen Kastenfenster mit mehrfacher Sprossenteilung sind an der Nord- und Ostfassade von breiten, strahlenförmig genuteten Putzfaschen umrahmt. Im Süden ist der hofseitigen Fassade ein über beide Geschosse reichender Arkadengang im Sinne einer begehbaren Loggia vorgestellt. Im Erdgeschoss tragen sechs dorische und zwei toskanische Säulen die Kreuzgratgewölbe der einzelnen Joche, während im Obergeschoss sechs toskanische Säulen eine flache Decke mit Holzbalken stützen.

Das Gebäudeinnere wird über eine in der Mitte der Längsachse liegende rundbogige Tür mit Steingewände betreten (die Türöffnung war ursprünglich rechteckig). Eine zweijochige, mit Kreuzgraten und einem mittleren Gurtbogen gewölbte Vorhalle erschliesst die Räume des Erdgeschosses. Einige Räume sind durch den Einbau von Zwischenwänden im 20. Jahrhundert in kleinere Raumeinheiten unterteilt worden (vgl. dazu auch den Baualterplan von XXXX, 1963). Die zwei im Osten gelegenen Räume sind flachgedeckt mit je einem verputzten Trambalken. Die übrigen Räume des Erdgeschosses sind tonnengewölbt, der Raum in der Südwestecke zusätzlich mit drei versetzten Stichkappen ausgestattet. Ein sehr schmaler, tonnengewölbter Stiegenaufgang mit hohen Steinstufen führt von der Vorhalle zu den Räumen des Obergeschosses. Diese sind durchgehend flach gedeckt. Im ehemaligen Raum der Südwestecke (auch dieser ist heute durch sekundär eingestellte Zwischenwände in mehrere kleine Raumeinheiten unterteilt) ist der Rest einer barocken Stuckdecke mit Laubwerkgirlanden aus dem späten 17. Jahrhundert erhalten. Das Dachgeschoss wurde im 20. Jahrhundert für Wohnzwecke ausgebaut.

Südöstlich anschließender Nebentrakt: Der zweigeschossige Bau, der Richtung Süden an das Hauptgebäude anschließt, wird von einem Schopfwalmdach überdeckt. Die östliche Außenfassade weist dieselbe Fassadengestaltung wie die Ostfassade des Hauptgebäudes auf. In der Erdgeschosszone sind im Anschlussbereich zum Hauptgebäude zwei kreuzgratgewölbte Joche des ehemals freistehenden Arkadenganges in den Bau miteinbezogen. Die zwei Räume im Erdgeschoss sind tonnengewölbt, der größere in der südlichen Gebäudehälfte weist zusätzlich Stichkappen im Bereich der Fenster auf. Die flachgedeckten Räume im Obergeschoss wurden im 20. Jahrhundert als Speicher genutzt. Der Dachstuhl sowie der Ziegelfussboden am Dachboden dürften aus der Mitte des 19. Jahrhunderts stammen.

  1. Südlich an das Schlossgebäude anschließender Wirtschaftstrakt (Gst.Nr: XXXX): Der ebenerdige Wirtschaftstrakt mit südseitig abgewalmten Satteldach erhebt sich über rechteckigem Grundriss. Seine östliche Außenmauer bildet zugleich die äußere Abgrenzung der Schlossanlage zur Straße hin. Der Dachboden ist über je eine Öffnung (Dachhäuschen) an der östlichen und westlichen Dachschräge zugänglich. Fledermausgaupen gliedern zusätzlich die Dachlandschaft. Im Inneren wird ein mittig gelegener, mit Stichkappen gewölbter Pfeilerraum im Norden und Süden von kleineren stichkappengewölbten Räumen flankiert. Die stellenweise unverputzte Ostwand ist teils in Ziegelbauweise, teils als Bruchsteinmauer aufgeführt.

  2. Umfassungsmauer (GstNr. XXXX): Im Osten und Süden wird die Anlage von einer verputzten Mauer abgeschlossen, die schon auf dem Vischer-Stich von 1672 erkennbar ist. Im Bereich des Wirtschaftstraktes und eines südlich daran anschließenden Garagenzubaus bildet diese Mauer die jeweils östliche Abschlusswand zur Straße.

  3. Westlich gelegenes Kellergewölbe im Garten (Gst.Nr. 33/5):

Ein Stiegenabgang führt in einen teilweise unter der Erde liegenden, über rechteckigem Grundriss errichteten Kellerraum mit Tonnengewölbe und Stichkappe. Unverputztes Bruchsteinmauerwerk bildet die westliche Abschlusswand.

GUTACHTEN:

Die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung wird wie folgt begründet: Die Schlossanlage XXXX, deren historische Ursprünge ins Hochmittelalter zurückreichen, ist trotz des Verlustes einzelner Gebäudetrakte im 19. und 20. Jahrhundert in ihrer baulichen Geschlossenheit im Wesentlichen vorhanden. Im Norden, Osten und Süden bilden Haupt- und Nebentrakt zusammen mit dem anschließenden Wirtschaftstrakt und der Umfassungsmauer die seit dem späten 17. Jahrhundert bestehende geschlossene Außenfront der Schlossanlage. Als Rest des verlorenen Westtraktes ist ein gewölbtes Kellergewölbe im Garten erhalten.

Die Gebäudetrakte des 16. und 17. Jahrhunderts sind in ihrer überlieferten Substanz und ihrem architektonischen Gesamtcharakter fast authentisch aus ihrer Bauzeit erhalten. Der im 16. Jahrhundert errichtete Haupttrakt im Norden entspricht dem Bautypus eines Renaissanceschlosses. Er bildet eine bauliche Einheit mit dem im Süden anschließenden Nebentrakt. Vom Norden gesehen ist das Schloss durch seine wehrhaft-schlichte Monumentalität geprägt (geschlossene Außenfront, ausgeprägte Ortsteinquaderung an den Ecken), süd- bzw. hofseitig öffnet es sich in einem für die Renaissancebauweise charakteristischen Loggiengang. Durch seine Bauform dokumentiert es aussagekräftig die herrschaftliche Baukultur der Frühen Neuzeit. Künstlerisch bedeutsam ist die renaissancezeitliche Fassadengestaltung mit Sgraffito- und Putzdekorationen aus dem Jahr 1597, von großer Bedeutung auch die erhaltenen Schornsteine. Im Inneren ist die frühneuzeitliche Raumaufteilung - unabhängig von in jüngerer Zeit aufgestellten Zwischenwänden - fast unverändert erhalten. Da nur wenige Beispiele renaissancezeitlicher Schlossarchitektur überliefert sind, kommt der Schlossanlage ein außerordentlicher Zeugnischarakter für die Baukultur der Renaissancezeit in Österreich zu.

Die gewölbten Räume des Erdgeschosses (Kreuzgratgewölbe, Tonnengewölbe, Stichkappen) ebenso wie der Rest einer Stuckdecke mit Laubwerkgirlanden im Obergeschoss sind wertvolle Dokumente frühneuzeitlicher und barocker Raumausstattung und geben Zeugnis der Wohnkultur von Adeligen im 16. und 17. Jahrhundert. Die gewölbten Räume des Nebentraktes, des Wirtschaftstraktes und Kellergewölbes sind des Weiteren wichtige Zeugnisse der Funktionsgeschichte einer Schlossanlage mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und somit von historischem und kulturellem Interesse. Auf Grund der Tatsache, dass in der Schlossanlage XXXX im oben definierten Umfang kulturhistorisch aussagekräftige und baukünstlerisch ausgeführte Substanz überliefert ist, kommt ihr herausragender Stellenwert innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes zu."

Zugleich gab das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Stellungnahme.

2. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.01.2012 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Das Gutachten sei insofern mangel- und lückenhaft, da es nur den bestehenden Zustand und das derzeitige Aussehen beschreibe und damit die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung nicht bzw. nur ungenügend begründe. Aus dem Gutachten gehe nicht nachvollziehbar hervor, ob und warum der Schlossanlage XXXX innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes ein herausragender Stellenwert zugeschrieben werden könne. Die besitzgeschichtliche Bedeutung unterscheide sich nicht von der Bedeutung vergleichbarer anderer kleinerer Schlossanlagen oder Herrschaften. Die künstlerische Bedeutung der Schlossanlage, die ebenfalls nicht nachvollziehbar in Relation zu anderen vergleichbaren Anlagen gestellt werde, werde vor allem durch die scheinbar historisch künstlerisch bedeutsame renaissancezeitliche Fassadengestaltung begründet. Das im Gutachten als künstlerisch bedeutsam genannte Sgraffito aus dem Jahr 1597 sei vielmehr nach alten renaissancezeitlichen Vorbildern erst im Zuge der Fassadenneugestaltung in den 1950er Jahren neu entworfen worden. Die Innenräume des Schlosses samt beschriebenen Gewölben würden sich kaum von vergleichbaren Gebäuden aus denselben Epochen unterscheiden. Weiters sei die Feststellung nicht nachvollziehbar, dass die Schlossanlage XXXX trotz Verlustes einzelner Gebäudetrakte im 19. und 20. Jahrhundert in ihrer baulichen Geschlossenheit im Wesentlichen vorhanden sei. Die nicht mehr vorhandenen Gebäude hätten eine recht beachtliche Ausdehnung besessen und dürften mehr als 50 Prozent der noch heute bestehenden Gebäudesubstanz ausgemacht haben. Dem DMSG sei nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber möglichst viele Objekte unter Schutz gestellt haben möchte. Die Schutzwürdigkeit der gegenständlichen Schlossanlage könne deshalb nur im nachvollziehbaren Vergleich mit anderen Objekten und selbstverständlich unter vollständiger Einbeziehung des Willens und der Absicht des Gesetzgebers gesehen und beurteilt werden.

3. Daraufhin teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 09.08.2012 im Wesentlichen Folgendes mit:

Schlösser mit den beschriebenen architektonischen Charakteristika seien innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes nur noch in kleiner Zahl erhalten, in der Region selbst seien derartige Bauwerke rar. So fänden sich im ganzen Bezirk XXXX an bedeutenden Renaissanceschlössern, die ihr Renaissancegepräge bewahrt haben, nur noch das Schloss XXXX (das als Spätrenaissancebau später als Dietersdorf errichtet worden sei), das Schloss XXXX (jedoch mit einer Fassadenneugestaltung des 19. Jahrhunderts) und das Schloss XXXX (das einen anderen Bautypus vertrete). Diese Schlossbauten umfassten mehrere Typen, wobei ein Um- und Ausbau einer Burg (XXXX) und der mehrflügelige Kastelltypus mit Arkadenhof vertreten sei. Die größere Zahl ehemals vorhandener Schlossanlagen aus dem 16. und 17. Jahrhundert sei ab der Barockzeit weitgehenden Modernisierungen unterworfen oder durch Kriegs- oder Naturereignisse zerstört worden. Die Schlossanlage XXXX mit ihren Bauteilen aus dem späten 16. und 17. Jahrhundert, deren erhaltene Gebäudetrakte in ihrer überlieferten Substanz und ihrem architektonischen Gesamtcharakter fast authentisch aus der Bauzeit erhalten seien, stelle daher in der Region ein besonders gut erhaltenes Beispiel des Bautypus dar und sei überdies selten, da kaum so weitgehend in ihrer Struktur unveränderte Renaissanceschlösser in der Region erhalten seien.

Die Fassadengestaltung werde in sämtlichen schriftlichen Quellen als "Erneuerung nach Befund", als "Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes" (Bemalung im Innenhof und Sgraffiti an der westlichen Giebelseite 1973) bezeichnet. Der akademische Restaurator XXXX, der 1957 den Ostgiebel restauriert habe und auch mit der Restaurierungskampagne 1974 (Westfassade mit Giebel, Sonnenuhr) betraut gewesen sei, beschreibe in seinem Bericht, dass er eine Stelle, an der kein Befund mehr vorhanden war, die Stelle neutral geschlossen habe, "um keine Fälschung zu begehen". Die Quellen belegten, dass hochqualifizierte Restauratoren an der Fassade des Haupttraktes beschäftigt gewesen seien und eine mit den damaligen Restauriermethoden nicht mehr konservierbare Fassade so exakt wie möglich rekonstruiert worden sei. Daher könne auch der rekonstruierten Sgraffitofassade Aussagekraft zuerkannt werden. Für die vom Eigentümer angenommene Neuschaffung der Fassadengestaltung liegt hingegen kein Beweis vor. Das an der Fassade angebrachte Datum 1597 markiere das Jahr, in dem das Schloss während der Bauernkriege belagert gewesen sei, eine sofortige Wiederherstellung der im Zuge der Belagerung zerstörten Baudetails sei wahrscheinlich und werde darüber hinaus durch das an der Fassade angebrachte Datum belegt. Weiters habe Schloss XXXX ungeachtet der Unterschiede in Rang, Macht und Einfluss, der ökonomischen Bedingungen und der religiösen Zugehörigkeit der rasch wechselnden Herrschaftsbesitzer über lange Zeit als Sitz der lokalen Grundherrschaft auf dem Land gedient und dokumentiere daher die Lokalgeschichte von XXXX (als Lehen des Bistums Regensburg, Sitz ritterlicher Lehensträger im Mittelalter, klein- und großadeliger Besitzer in der frühen Neuzeit bis sie Anfang des 18. Jahrhunderts in das Eigentum der gegenwärtigen Besitzerfamilie gelangte). Durch seine repräsentative Gestaltung habe das Schloss den Herrschaftsbesitzern auch als Medium zur Unterstreichung des herrschaftlichen Anspruchs und als Dokument für deren Gestaltungswillen gedient, auch wenn es zeitweilig von Pachtnehmern und Angestellten genutzt worden sei. Schließlich sei die Schlossanlage XXXX ein bemerkenswertes Zeugnis der profanen adeligen Baukultur des 16. Jahrhunderts im Bezirk XXXX.

4. Dazu gaben die Verfahrensparteien keine (weitere) Stellungnahme ab.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der Anlage Schloss XXXX, bestehend aus: Haupt- und Nebentrakt, dem südlich daran anschließenden Wirtschaftstrakt, der Umfassungsmauer und einem Kellergewölbe im Garten, (identifiziert wie in dem unter Punkt 1. dargestellten Schreiben) gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.

In der Bescheidbegründung wird zunächst das unter Punkt 1. dargestellte Amtssachverständigengutachten wiedergegeben und sodann der weitere Verfahrensgang dargestellt.

Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der gegenständlichen Anlage erachtete das Bundesdenkmalamt aus folgenden Gründen für gegeben: Wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgehe, seien nur wenige Beispiele renaissancezeitlicher Schlossarchitektur überliefert, womit der gegenständlichen Schlossanlage neben ihrer regionalen Bedeutung auch Seltenheitswert beizumessen sei. Das Gutachten führe weiters nachvollziehbar aus, dass die Schlossanlage XXXX, deren historische Ursprünge ins Hochmittelalter zurückreichten, trotz des Verlustes einzelner Gebäudetrakte im 19. und 20. Jahrhundert in ihrer baulichen Geschlossenheit im Wesentlichen vorhanden sei. Diese Besonderheit lasse das Denkmal über gleichgeartete Objekte herausragen, womit ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung gegeben sei.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, in der - zusammengefasst - Folgendes ausgeführt wird:

Die unterschutzgestellte Umfassungsmauer sei nicht jene Mauer, die auf dem Vischer-Stich zu sehen sei. Denn der Vischer-Stich habe die Blickrichtung Nordnordost nach Südsüdwest; dies ergebe sich insbesondere daraus das im Vordergrund die XXXX zu sehen sei, die seinerzeit im Norden der Schlossanlage verlaufen sei. Der barocke Nebentrakt sei daher entgegen dem Befund des Gutachtens südöstlich situiert, während der Befund der Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes angebe, dass diese im Westen gelegen sei. Die auf dem Vischer-Stich zu sehende Umfassungsmauer existiere heute nicht mehr, damals habe sie als Hochwasserschutz entlang der nördlich vorbeilaufenden XXXX gedient.

Was die Sonnenuhr angehe, seien auf der Ostseite nur Malreste (eine Art Brunnen mit einer Figur) gefunden worden; es sei daher nicht klar gewesen, ob auf der Ostseite überhaupt eine Sonnenuhr vorhanden gewesen sei oder es sich um eine einfache Malerei gehandelt habe. Auf der Westseite habe jedenfalls keine Sonnenuhr bestanden. Dass gerade keine Gegenstück der allenfalls bestehenden Sonnenuhr der Ostseite auf der Westseite bestanden habe, habe dagegen gesprochen, dass es sich bei der Malerei auf der Ostseite um eine Sonnenuhr gehandelt habe. Die in den 1950er Jahren erfolgte Ausführung der Sonnenuhr auf der Ostseite habe auf der damals gefassten Interpretation der Familie Liechtenstein beruht, die Malreste als Reste einer Sonnenuhr anzusehen bzw. eine solche als "passend" anzubringen.

XXXX habe im Schreiben vom 21.04.1974 angegeben: "Die im Giebel befindliche Sonnenuhr war so zerstört, dass man zwar das Zifferband erkennen konnte und im linken oberen Eck Reste des Allianzwappens XXXX, das gleiche, wie es am Giebel der Ostwand in der Sonnenuhr zu sehen ist [...] Die XXXXwappen habe ich nach dem Vorbild am Ostgiebel, den ich 1957 restauriert habe, erneuert". Dieses Zitat unterstütze nur das Vorbringen des Beschwerdeführers: Die Sonnenuhr samt Wappen auf der Ostseite stamme aus den 1950er Jahren, die Sonnenuhr samt Wappen auf der Westseite aus den 1970er Jahren. Vorbild für die Sonnenuhr samt dem darin befindlichen Wappen auf der Westseite sei auch - auch laut XXXX - die Ostseite. Die Besonderheit sei hier, dass die Malreste auf der Ostseite in den 1950er Jahren basierend auf der diesbezüglichen Entscheidung der Familie XXXX eben als Sonnenuhr angesehen worden sei, obwohl diese Interpretation - insbesondere ob des Fehlens einer korrespondierenden Sonnenuhr auf der Westseite - keinesfalls zwingend gewesen sei.

Weiters wird festgehalten, der Befund führe unrichtigerweise nicht aus, dass weder XXXX noch seine Tochter tatsächlich auf Schloss XXXX gelebt haben.

Die Zahl 1597 sei keine historische Jahreszahl, sondern nur eine Zahlenspielerei, welche sich daraus erkläre, dass die Instandsetzungsarbeiten im Jahr 1957 erfolgt seien. Der Beschwerdeführer könne sich grundsätzlich sowohl an die Arbeiten 1957 als auch jene 1974 erinnern. 1974 sei auf der Westseite insbesondere Thema gewesen, dass nicht mehr kenntlich gewesen sei, aus welchem Jahr das Wappen stamme bzw. um welches Wappen es sich handle. Die Lösung dafür habe darin bestanden, dass man sich auf die im Jahr 1957 erfolgte Restaurierung bezogen und die Jahresangaben 1597 - als Zahlenspielerei - übernommen habe, obwohl gerade diese Angaben schon damals nicht authentisch gewesen seien. Dass es sich bei der Zahl 1597 um eine Spielerei gehandelt habe, ergebe sich auch aus der Beschreibung zu XXXX im Dehio, Handbuch der Kunstdenkmäler Österreichs, Niederösterreich XXXX, Seite 350; der Eintrag zu XXXX enthalte die Anmerkung, dass es sich um einen "Renaissancebau" bezeichnet 1597 handle. Weiters werde im letzten Absatz angegeben, dass "sonst Rustica durch Sgraffito Malerei imitiert" würden, was darauf hindeute, dass die Verfasser schon damals davon ausgegangen seien, dass es sich weder bei der Jahreszahl noch bei der Sgraffito-Malerei um tatsächliche - historische - Originale handle.

Auch sei es unrichtig davon auszugehen, dass die Außenfront seit dem späten 17. Jahrhundert geschlossen gewesen sei. Im Dehio werde angeführt, dass ein Wirtschaftstrakt vor 1672 nach Süden zu angebaut worden sei. Dies bedeute, dass dieser in Richtung Süden angebaute Wirtschaftstrakt errichtet worden sei, bevor der Vischer-Stich (aus dem Jahr 1672) erstellt worden sei. Der Wirtschaftstrakt sei allerdings der noch heute erhaltene nach Süden ausgerichtete Teil.

XXXX sei kein Kulturgut iSd § 1 Abs. 2 DMSG. Denn sein Verlust würde keine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten, da weder Sonnenuhren, Wappen oder Sgraffiti die nötige Qualtität erreichten. Selbst wenn dies zu Unrecht angenommen würde, fehlte es am öffentlichen Erhaltungsinteresse: Denn der Bau nehme weder einen außergewöhnlichen Rang ein noch sei er - lege man den Bescheid zugrunde, der von einer Barock-Renaissancemischung ausgehe (Hinweis auf die Bezeichnungen "das barocke Nebengebäude" sowie "einen barocken Ehrenhof" in dem unter Punkt 1. Dargestellten Amtssachverständigengutachten) - Repräsentant einer bestimmten Stilrichtung.

Wenn - wie im angefochtenen Bescheid angenommen - jedes Objekt, das einmal mit einer Grundherrschaft verbunden gewesen sei, ein Dokument der Lokalgeschichte sei, müsste man jede Kirche, jede Kapelle und jedes Mesnerhäuschen Österreichs unter Denkmalschutz stellen, da diese Objekte die Lokalgeschichte als Fokuspunkte kirchlicher Herrschaft dokumentierten.

Schließlich wird gerügt, dass im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der vom Bundesdenkmalamt erwähnten Objekte Schloss XXXX, Schloss XXXX und Schloss XXXX eine Auseinandersetzung mit ihrer Bedeutung im Vergleich zur verfahrensgegenständlichen Anlage fehle.

7. In der Folge übermittelte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - ab 01.01.2014 als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht.

8. Am 17.09.2015 zog das Bundesverwaltungsgericht XXXX als Amtssachverständige bei und ersuchte sie um Erstattung eines Gutachtens zu folgenden Fragen:

Dabei wurde festgehalten, dass im Gutachten auf die in der Beschwerde angeführten Argumente einzugehen sei und bei der Beantwortung der zweiten Frage die gegenständliche Anlage hinsichtlich ihrer Bedeutung jedenfalls zu den Objekten Schloss XXXX, Schloss XXXX sowie Schloss XXXX konkret in Relation zu setzen sei.

9. In ihrem Gutachten vom 22.10.2015 führt die gerichtliche Amtssachverständige Folgendes aus:

9.1.1. Zunächst wird - im Rahmen des Befundes - die Geschichte des Objektes wie folgt dargestellt:

Die Besitzergeschichte von Schloss XXXX sei von einer Abfolge verschiedener adeliger und kleinadeliger Eigentümer, Lehensnehmer und Pächter charakterisiert. Die früheste urkundliche Nennung des Guts werde in der Literatur mit 991/1023 angegeben. Im 16. Jahrhundert sei das Gut an die protestantische Familie XXXX gelangt. Eine Analyse des baulichen Bestands (Haupttrakt) lege eine Errichtung bzw. einen durchgreifenden Umbau des Sitzes in dieser Epoche nahe. 1597 "zogen ...aufständische Bauern vor die Burg Dietersdorf des Viertelshauptmanns Hans XXXX, sprengten das Tor, begehrten Wein und bedrohten den Schlossherrn." (Hinweis auf XXXX, Burgen und Schlösser zwischen XXXX und XXXX, Wien 1969, 20). Der letzte XXXX auf XXXX, XXXX, sei 1648 unter den Unterzeichnern des Westfälischen Friedens, der den Dreißigjährigen Krieg beendet habe. 1635 bis 1701 sei XXXX im Besitz der Verdenberg gewesen, es seien XXXX als Lehensnehmer und ab 1703 als Eigentümer gefolgt.

Der Stich von Georg Matthäus Vischer von 1672 zeige tatsächlich die Nordseite von Schloss XXXX; hier existiere heute keine Mauer mehr, auch das in sie integrierte Gebäude sei verschwunden. Hinter der Mauer habe Vischer mehrere Gebäude dargestellt, u.a. den zweigeschossigen Haupttrakt des Schlosses mit dem Schopfwalmgiebel an der aufgeklappt dargestellten Giebelfront. Das Hauptgebäude habe damals den bis heute bestehenden, Ost-West-gerichteten zweigeschossigen Trakt mit Schopfwalmgiebeln an den Schmalseiten umfasst. An diesem Gebäude seien in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts Änderungen vorgenommen: Die Form der Gesimse, ein Stuckrahmen im nordwestlichen Obergeschoßbereich und 1974 noch sichtbare Reste eines Wappens der im 17. Jahrhundert vor Ort ansässigen Familie XXXX seien Hinweise auf diese Phase. Im 18. Jahrhundert sei dem Haupttrakt im Südosten ein schmaler, ebenfalls zweigeschossiger Trakt in Breite der beiden östlichen Joche der Arkatur vorgebaut. Die Datierung ergebe sich aus dem Augenschein der Substanz, dessen Ergebnis mit der Datierung von XXXX (Baualterplan) übereinstimme. 1835 habe der Topograph XXXX ein "Dorf mit einem Schlosse" genannt; dieses sei "ein altes, zum Theil verfallenes Gebäude mit einem Stockwerke und Ziegeldach, darin sich zum Theil leere Gemächer und Schüttböden befinden... Dabei ist eine herrschaftliche Meierei mit gewölbten Stallungen(...).". Der Grundriss des Guts im Franziszäischen Kataster aus 1822 zeige ein Grundstück, das an vier Seiten von Gebäuden umstellt ist. An der Nordostecke sei der Quertrakt des heutigen Hauptgebäudes mit dem Haken nach Süden hin eingezeichnet, während schräg gegenüber im Südwesten (außerhalb des von dieser Unterschutzstellung betroffenen Bereichs) ein zweiter Steinbau verzeichnet sei. Zwischen den Steinbauten seien 1822 Wirtschaftsgebäude (gelb angelegt) gelegen, so dass sich ein umbauter Hof ergeben habe. Ein Teil der Wirtschaftsbauten sei zu einem unbekannten Zeitpunkt abgebrochen bzw. um 1980 ersetzt (Heizhaus/Garage) worden. Im 20. Jahrhundert seien der Bereich des nördlichen Anschlusses des Speichertrakts im zweiten Joch wieder geöffnet worden, sodass die Säulen wieder frei sichtbar seien und die Arkatur wieder durchgängig gemacht worden sei. Auch der südlich an die dritte Säule von Osten aus gezählte Mauerabschnitt des Speichertrakts im Erdgeschoß sei entfernt worden, sodass heute hier ein gedeckter, in einen hofseitigen Bogen geöffneter Vorplatz bestehe. Als Zugang ins Haupthaus bestehe heute ein Rundbogenportal, dessen spätgotisches Gewände sekundär eingebaut worden sei. Im Haupthaus seien Badezimmer und WCs eingebaut, Bodenbeläge und Türen erneuert und der untere Teil des Dachbodens ausgebaut worden. Der barocke Speicher sei in den 1950er Jahren zu einem Wohngebäude adaptiert worden. Ein wichtiges Kapitel in der Baugeschichte seien die seit der Mitte des 20. Jahrhunderts am Hauptgebäude vorgenommenen Fassadenrestaurierungen. Einige ältere Fotos dokumentierten den Zustand der Fassaden im Verlauf des 20. Jahrhunderts. Auf einer aus einiger Distanz aufgenommenen Ansichtskarte aus der Zeit um 1900 und auf einem Foto aus Familienbesitz erschienen Ost- und Nordfassade ohne Malereien, Fensterrahmungen in Form von Quaderungen seien nur im Giebel sichtbar. Eine renaissancezeitliche Quaderdekoration sei auf diesen Fotos nicht abgebildet. 1957 habe Restaurator XXXX nach eigenen Angaben den Ostgiebel des Haupthauses restauriert. Zu diesem Zeitpunkt habe er wohl auch die Jahreszahl der Restaurierung - 1957

9.1.2. Es folgt die Beschreibung des Objektes, in der die Sachverständige im Wesentlichen Folgendes festhält:

Der kleinadlig-landwirtschaftlich geprägte Komplex, eher ein Ansitz als ein Schloss, aber als historischer Sitz der Herrschaft im lokalen Sprachgebrauch als solches bezeichnet, liege auf einem Plateau südlich des alten Bachbetts der XXXX. Um den gepflasterten Hof lägen: an der Nordostecke der Kernbau des Haupthauses, ein Rechteckbau mit südlicher Arkatur; südlich daran anschließend, entlang der Ostgrenze der Anlage, ein zweigeschossiger ehemaliger Speicher-, jetzt Wohntrakt und ein eingeschossiges Wirtschaftsgebäude. Weiter südlich schließe ein Heizhaus mit Garage von 1980 an (ebenso wie das Gebäude links der Einfahrt im Südwesten nicht Gegenstand der Unterschutzstellung). Etwas westlich des Hauptgebäudes im Garten befinde sich der Keller.

Das Hauptgebäude/Kernbau sei nicht unterkellert, habe regelmäßig rechteckigen Grundriss und zwei Geschosse sowie ein teilweise ausgebautes Dachgeschoß und eine hofseitig vorgelegte zweigeschossige Säulen-Arkatur. Die Baukanten hätten im Nordosten und Nordwesten Ortsteinquaderungen und im Norden und Osten Gesimse, deren Profile mit Kehle und Wulst auf eine Entstehungszeit im 17. Jahrhundert verwiesen. Ebenfalls älteren Datums seien die sternförmig gekratzten Putzrahmungen der Giebelfenster, die ebenso wie die Gesimse auf älteren Fotos zu sehen seiem. Die Außenfenster seien am gesamten Bau im 19. und 20. Jahrhundert erneuert worden. Nord-, Ost- und Westfassade würden von Kratzputzdekor bzw. Bemalungen bestimmt, die zum Großteil auf zwei Instandsetzungen der Jahre 1957 und 1973/74 zurückgingen und am aufgehenden Mauerwerk in perspektivisch akzentuierten zweifarbigen Quaderungen entlang der Giebel und Gesimse in Ornamentbändern und in den Giebeln in Sonnenuhren mit Wappen und Figuren bestünden. Alle Dächer seien im

20. Jahrhundert unter Beibehaltung der historischen Dachneigungen neu gedeckt worden. Die östliche Giebelfassade habe Rechteckfenster in Putzrahmen mit strahlenförmigem Dekor, im Giebelgeschoß zwei axialsymmetrisch angeordnete Bogenfenster mit gekratzter Quaderrahmung mit Keilsteinen. Die Gesimse würden von Ornamentbändern begleitet, in deren Dekor Vierpaßmotive mit Rosettenfeldern und Bandelwerkfeldern abwechselten. Die Profile der Gesimse an Giebelfuß und Giebelkonturen verwiesen mit ihrer Kombination von Wulst und Kehle in das 17. Jahrhundert. Im Giebel rechts neben den Fenstern befinde sich eine gemalte Sonnenuhr mit diagonal angeordnetem Zifferband, dem rechts oben ein Allianzwappen (XXXX) und links unten eine weibliche (Akt?)-Figur vor einer Landschaft zugefügt worden sei. Die westliche Fassade enthalte in ihrem Giebel jene Sonnenuhr mit XXXX-Wappen, deren Reste Restaurator

XXXX 1974 in seinem Brief beschrieben habe. Durch das Allianzwappen könnten diese Reste in die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts datiert werden, als XXXX (gestorben 1719) XXXX (gestorben 1700) geehelicht habe. Die Südfront werde von der zweigeschossigen, über die gesamte Länge der Traufseite reichende und sieben Achsen lange Arkatur bestimmt. In beiden Geschossen würden Segmentbögen von massiven Säulen mit durch Schaftringe angedeuteten toskanischen Kapitellen und quadratischen Kämpferplatten gestützt. Diese Säulenform sei zumindest regional singulär; Säulen mit ähnlichen Proportionen hätten bisher nicht aufgefunden werden können. Dahinter lägen im Erdgeschoß zwischen Gurten angeordnete querrechteckige Kreuzgratgewölbe, deren angeputzte Grate auf eine Entstehung im 16. Jahrhundert verwiesen. Die Decke des Arkadengangs im Obergeschoß sei flach mit sichtbar belassenen Balken gestaltet und mit einer einfachen Brüstungsmauer versehen. Fenster und Türen seien unregelmäßig in den Flächen verteilt. Der Arkadengang sei mit einem flachen Pultdach gedeckt, das mit der steilen Dachfläche des Gebäudes verbunden sei.

Heute betrete das Hauptgebäude an der Traufseite durch ein im dritten Viertel des 20. Jahrhunderts sekundär versetztes spätgotisches Steingewändeportal. Dahinter liege eine querrechteckige Halle mit zwei durch einen Gurt getrennten Kreuzgratgewölben, die als Verteilerraum fungiere. Die Gewölbeformen mit betonten, angeputzten Graten seien typisch für das 16. Jahrhundert und fänden sich in dieser Art in zahlreichen Objekten. Links gelange man in den großen stichkappentonnengewölbten Raum hinter der Südwestecke des Baus. Dieser sei mit zwei kleinen einachsigen, tonnengewölbten Räumen verbunden, deren nordwestlicher eine verschlossene rechteckige Öffnung in der Decke, möglicherweise von einer ehemaligen Rauchkuchl (Pyramidenkamin), zeige. Von der Halle aus betrete man die gerade, einläufige, steile Treppe ins Obergeschoß. Östlich der Halle lägen zwei weitere, jeweils von zwei Seiten belichtete Räume. Im ersten Obergeschoß erreiche die Treppe einen L-förmigen Vorraum, der ebenfalls mit Kreuzgratgewölben auf Gurten versehen sei. Links davon liege ein tonnengewölbter Raum, der sich zu einem Gang und zu weiteren Zimmern öffne. Der schmale Gang hinter der südlichen Tür, wohl im 20. Jahrhundert eingebaut, diene der Erschließung des westlichen Gebäudeteils, dessen hintereinander gelegene Zimmer zuvor durch den Arkadengang erschlossen worden seien. Dieser Teil, der aus mehreren Räumen und einem Badezimmer bestehe, sei das Resultat einer Unterteilung eines ursprünglich größeren Raums, dessen Deckenstuck-Dekoration in Form eines Vierpaßrahmens aus einem Blattstabprofil, der heute über zwei Zimmer, Bad und Gang reiche. Die Form des Profils erlaube eine Datierung in das spätere 17. Jahrhundert. Alle weiteren Obergeschoßräume hätten flache Decken. Vom Treppenpodest aus erreiche man den Dachboden, der bereits auf dem XXXX von 1963 als ausgebaut bezeichnet worden sei. Das Innere dieses Ausbaus datiere aus der Mitte des 20. Jahrhunderts. Über dem Ausbau sei im Dachraum ein Dachstuhl mit Holzverbindungen und nur geringfügigen Ausbesserungen über weite Teile im Zustand des 17. Jahrhunderts erhalten geblieben. Lattung und Deckung seien unter Beibehaltung der charakteristischen steilen Dachneigung erneuert worden.

In der Beschreibung des ehemaligen Speichers hält die Sachverständige eingangs fest, dass an die beiden südöstlichen Joche der Arkatur im 18. Jahrhundert ein in Nord-Süd-Richtung verlaufender zweigeschossiger Speicher mit Schopfwalmdach angebaut worden sei. Die damals verbauten Säulen seien seither wieder großteils freigelegt worden. Die bestehenden Fensteröffnungen an Hof- und Außenseite seien anlässlich der Adaptierung dieses Bauteils für Wohnzwecke um die Mitte des 20. Jahrhunderts ausgebrochen worden. Heute präsentiere sich der ehemalige Speicher mit glatter Hoffassade und mit der beschriebenen Quaderung in Fortsetzung der Ostfassade des Hauptbaus an der Außenseite.

Im Inneren enthalte dieser Trakt im Erdgeschoß hinter dem aus der Freilegung der Säulen hervorgegangenen gedeckten Vorplatz die tonnengewölbte Forstkanzlei sowie - über einen nach 1950 hergestellten Durchbruch - einen dreiachsigen Raum mit einem barocken Tonnengewölbe mit Stichkappen, deren Form in das 18. Jahrhundert verweise. In der Mitte des Raums befinde sich ein frei stehender Kamin. Das Obergeschoß mit seiner Binnenstruktur des mittleren 20. Jahrhunderts sei an das Stiegenhaus des Hauptbaus angebunden worden. Die entsprechenden Bereiche des Dachbodens seien ebenfalls anlässlich des Ausbaus teilweise verändert worden.

Das - südlich anschließende - Wirtschaftsgebäude sei auf dem Franziszäischen Kataster im Grundriss dargestellt und datiere daher aus der Zeit vor 1822. Der eingeschossige, traufständige Bau, der und leicht aus der Achse des nördlich anschließenden Traktes verschwenkt sei, habe ein Bogentor mit (sekundär versetztem) Steingewände, einfach eingeschnittene querrechteckige Fenster mit Faschenrahmen, Verputz des 20. Jahrhunderts und ein Satteldach mit Deckung des 20. Jahrhunderts. Die Außenseite zur Straße hin sei ebenfalls schlicht verputzt. Im Inneren verfüge der Bau über ziegelgemauerte Tonnengewölbe mit Stickkappen, wie sie im 18. Jahrhundert üblich gewesen sei. Laut Angaben im Franziszäischen Kataster und auf einem historischen Foto habe sich der Bau ursprünglich weiter nach Süden hin fortgesetzt, bevor er gekappt und durch ein 1980 errichtetes Heizhaus/Garage teilweise ersetzt worden sei (nicht Teil der Unterschutzstellung).

Im Süden und Osten (GSt.Nrn. XXXX, XXXX), wo das Bundesdenkmalamt die bei Vischer dargestellte Mauer fälschlich lokalisiert habe, seien zwei Begrenzungen zu unterscheiden: Im Süden (GSt.Nr. XXXX) werde das Grundstück von einem Staketenzaum auf halbhohem Sockel begrenzt, der durch die Einfahrt unterbrochen ist. Für diesen Zaun existiere im Bauakt der Gemeinde XXXX ein Schriftstück aus dem Jahr 1954, in dem er als "neu zu errichtend" bezeichnet werde. Im Norden bestehe eine auf Höhe des Hauptgebäudes vorspringende Mauer, die in Achse des Arkadengangs ein Stichbogenportal mit einem Schmiedeeisengittertor enthalte. Sowohl die Dimensionierung der Mauer als auch ihre Ziegelformate, der Putz und die Form des Gitters verwiesen auf eine Entstehungszeit der Mauer im 20. Jahrhunderts. Die Mauer zeichne keinen historischen Verlauf nach. Zwischen der beschriebenen Mauer und dem Stakentenzaun werde die Ostseite des Komplexes durch die Ostmauer des eingeschossigen Wirtschaftsgebäudes auf GSt.Nr. XXXX (Teil der Unterschutzstellung) und durch die Außenmauer des 1980 erbauten Heizhauses/Garagengebäudes (nicht Teil der Unterschutzstellung) begrenzt. Auf GSt.Nr. XXXX werde die südliche und südwestliche Begrenzung des Komplexes durch den oben beschriebenen Zaun und durch eine weitere Mauer wahrgenommen. Diese Mauer verweise mit ihren Dimensionen und den in regelmäßigen Abständen angebrachten Wandpfeilern sowie dem Verputz auf eine Entstehungszeit um die Mitte des 20. Jahrhunderts. Am Nordende der Mauer schließe ein rezenter Maschendrahtzaun das Grundstück ab.

Der Kellerraum des Kellergewölbes im Garten, GSt.Nr. XXXX, liege unter einem mit Dachpappe bedeckten Satteldach in Verbindung zu einer kleinen Erhebung, die nach Auskunft des Eigentümers aus Schutt eines abgebrochenen Gebäudes bestehe. Unter dem Dach betrete man einen tonnengewölbten Stiegenabgang. Seine Stufen bestünden aus hochkant verlegten Ziegeln, Wände und Gewölbe aus Mischmauerwerk (Ziegel/Bruchsteine). Der Keller selbst sei ein kleiner Rechteckraum mit aufgehendem Mauerwerk sowie Tonnengewölbe, gemauert aus in das 20. Jahrhundert zu datierenden Ziegeln mit Zementmörtel. Die Stirnwand des Kellers bestehe allerdings aus älterem Bruchsteinmauerwerk. Es könne daher angenommen werden, dass Teile eines älteren Kellers stark überformt oder unterfangen worden seien, vielleicht anlässlich des Abbruchs des Gebäudes über dem Keller.

9.2.1. Im eigentlichen Gutachten führt die Sachverständige aus, dass das Hauptgebäude (Haupt- und Nebentrakt mit dem südlich anschließenden Wirtschaftsgebäude) geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung habe, während der Umfriedung und dem Kellergewölbe im Garten keine derartige Bedeutung zukomme.

9.2.1.1. Der Anlage im genannten Umfang komme zunächst geschichtliche Bedeutung zu. Diese bestehe in der Bedeutung des Objekts als kontinuierlicher Sitz der Herrschaft und wichtiger Bezugspunkt der Ortschaft und durch seine lange und gut dokumentierte Permanenz als bedeutendes Denkmal der lokalen Herrschaftsgeschichte. Das Schloss sei das älteste Gebäude des Ortes Dietersdorf; ein zweiter hier ursprünglich bestehender herrschaftlicher Bau, das Schloss XXXX, sei abgekommen. Die geschichtliche Bedeutung werde u.a. durch die landläufige Bezeichnung des Gebäudes als "Schloss" dokumentiert, obwohl die Anlage durch ihre Dimensionen und die weitgehende Abwesenheit originaler Hoheitsformeln eher einem Gutshof oder Ansitz entspreche. Eine weitere geschichtliche Bedeutung erhalte das Gebäude als lokaler Brennpunkt der Bauernaufstände des ausgehenden 16. Jahrhunderts.

9.2.1.2. Zudem komme der Anlage künstlerische Bedeutung zu, und zwar (erstens) als Repräsentant eines für die frühe Neuzeit fortschrittlichen Bautyps: Das Hauptgebäude folge einem in der frühen Neuzeit generierten neuen Typus adligen Bauens, dem blockhaften Ansitz mit Rechteckgrundriss. Seine geschlossene, geometrische Regelmäßigkeit im Umriss stehe im Gegensatz zum älteren Typus des aus einer Burg hervorgegangenen Kastells, dessen mittelalterlicher oder "gewachsener" Ursprung oft am unregelmäßigen Grundriss nachvollziehbar geblieben sei. Die Regelmäßigkeit des gegenständlichen Typs stehe für die zur Erbauungszeit fortschrittlichen, aus italienischen Vorbildern abgeleiteten, geometrisch-rationalistischen Bauten. Zwar seien zahlreiche Ansitze und Schlösser im 16. Jahrhundert überformt worden, Neubauten bzw. überwiegende Neubauten wie im vorliegenden Fall seien jedoch nicht allzu häufig. Ein besonders aufwändiges, aber dennoch gut vergleichbares Exemplar eines rechteckigen Wohngebäudes innerhalb einer Schlossanlage sei die XXXX in XXXX, Bezirk XXXX, die ab 1588 von Andreas Piazzoll für die Grafen Hardegg erbaut worden sei. Dort lägen auch, ähnlich wie beim gegenständlichen Gebäude, wenn auch in größeren Dimensionen, Wohn- und Wirtschaftsbauten um einen einzigen Hof. Vergleichbar sei auch das Ende des 16. Jahrhunderts unter Integrierung nur geringer älterer Teile errichtete Schloss XXXX, Bezirk XXXX, das über einem regelmäßigen Rechteckgrundriss, allerdings ohne Arkatur, errichtet worden sei, ebenso XXXX, XXXX, Bezirk XXXX, von 1573, wo allerdings der wehrhafte Charakter überwiege. Im Bezirk XXXX sei Schloss XXXX vergleichbar, wo der zweigeschossige Baukörper stark in die Länge gezogen, aber wie das gegenständliche Objekt auch mit einer Arkatur versehen worden sei. Auch der Wohnteil von Schloss XXXX (erbaut Mitte 16. Jahrhundert) sei als Block über Rechteckgrundriss gestaltet und in eine Hofumbauung integriert worden. Die regelmäßig gestalteten Baukörper der genannten Objekte verwiesen auf die Entwicklung einer im Niederösterreich des 16. Jahrhunderts neuen, spezifisch neuzeitlichen Typologie im Schlossbau des 16. Jahrhunderts, die an die Stelle der mittelalterlichen, unregelmäßigen Anlagen nun regelmäßige, vielleicht vom italienischen Palastbau der Renaissance beeinflusste Bauten generiert habe.

Zweitens sei der Arkadengang - als Nobilitierungsmotiv - von künstlerischer Bedeutung. Seine Bogenfolge transportiere das Prinzip der neuzeitlichen, geometrisch bestimmten Regelmäßigkeit, von dem der Umriss des Wohngebäudes ausgehe, in den Aufriss und schaffe zugleich eine repräsentative Fassade. Die Säulenarkatur mit ihren extravagant proportionierten Stützen verleihe dem Bau trotz seiner kleinen Dimensionen einen repräsentativen und nobilitierenden Aspekt: In XXXX sei es die Arkatur, die das Objekt als Herrschaftssitz auszeichne. Hier sei die Hoheitsformel des Arkadenhofs, wie er in großen Schlössern wie Schallaburg oder Rabensburg als zentraler Bauteil die großen Höfe bestimme, auf ein Objekt mit sehr viel geringeren Dimensionen übertragen worden. Mit dem gegenständlichen Objekt maßstäblich und typologisch vergleichbar seien die Arkaden am Kapuzinerstöckl in Judenau oder jene von Schloss Freundorf, einem ehemaligen Passauer Stiftshof, beide Bezirk XXXX, aus dem 17. Jahrhundert; allerdings hätten beide Beispiele im Obergeschoss statt Arkaden die etwas weniger aufwändigen Kolonnaden mit geradem Gesims. Die Einführung der Arkaden in der frühen Neuzeit könne mit der Aktivität zahlreicher "welscher", meist oberitalienischer Baumeister in Österreich ab dem 16. Jahrhundert zusammenhängen.

Überdies begründete die Sachverständige die künstlerische Bedeutung von Schloss XXXX mit seiner Position am entwicklungsgeschichtlichen Übergang unterschiedlicher Erschließungssysteme im Inneren. Drei der oben genannten Vergleichsbeispiele von Rechteckbauten, XXXX, XXXX und XXXX, hätten keine Arkaden, sondern entwicklungsgeschichtlich fortschrittlichere, mehrhüftige Grundrisse, die auf Außenerschließungsgänge verzichteten. So habe z.B. XXXX zentrale Verteilerräume in jedem Geschoß, die eine Arkadenerschließung überflüssig machten. Dem gegenständliche Objekt, das zwar den frühneuzeitlichen Rechteckgrundriss, nicht aber die modernere Innenerschließung übernehme, komme daher eine wichtige Übergangsposition in der Entwicklung der Grundrisse von Schlössern und Ansitzen zu. Diese Kombination traditioneller und innovativer Elemente sei charakteristisch für adeliges Bauen der Renaissance in Österreich.

9.2.1.3. Schließlich komme der Anlage kulturelle Bedeutung zu, und zwar als Zeugnis kleinadeliger Wirtschafts- und Wohnkultur der frühen Neuzeit und des 18. Jahrhunderts, wobei die Verbindung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden um einen Hof, in einem einzigen Bauverband, einen besonderen, aus dem bäuerlichen Bauen hergeleiteten Charakter bedinge, der das Objekt von größeren Schlossanlagen mit getrennter Wohn- und Wirtschaftsfunktion unterscheide. Dieser Charakter sei dem Objekt trotz einiger Veränderungen (Dachbodenausbau, Veränderung der Binnenstruktur, Veränderungen an den Öffnungen und Fassadengestaltungen, Abbruch einiger Wirtschaftsteile seit dem 19. Jahrhundert) in gut nachvollziehbarer Weise erhalten geblieben. Als Mischtypus von Gutshof und Adelssitz repräsentiere das Objekt einen selten vertretenen Typus. Auch das Innere des Wohngebäudes mit seinen auf das 16. Jahrhundert zurückgehenden Gewölben, der teilweise erhaltenen Raumaufteilung und der Erschließung trage zu dieser Bedeutung bei. Speicherbau und Wirtschaftsgebäude mit ihren Gewölben hätten darüber hinaus für sich Bedeutung als Dokumente landwirtschaftlichen Bauens im 18. Jahrhundert.

9.2.1.4. Die Mauern um das Objekt hätten aus den im Befund genannten Gründen - Fehlinterpretation des Vischer-Stichs und Errichtung im

20. Jahrhundert - keine Denkmalbedeutung. Gleiches gelte für den Keller, ein einfaches und stark überformtes Gewölbe, das durch seinen äußerst fragmentierten Charakter keine weitere zeitliche oder funktionelle Zuordnung erlaube.

9.2.2. In der Folge setzte sich die Sachverständige im Wesentlichen wie folgt mit den in der Berufung angeführten Argumenten auseinander:

Hinsichtlich der Interpretation des Vischer-Stiches sei die Berufung im Recht.

Sofern in der Berufung ausgeführt werde, auf der Westseite habe jedenfalls keine Sonnenuhr bestanden, sei dem entgegenzuhalten, dass Restaurator XXXX in seinem Schreiben vom 21.04.1974 ausgeführt habe, es seien Reste einer Sonnenuhr im West- (und nicht im Ostgiebel) vorhanden gewesen. Richtig sei hingegen das Fazit der Berufung, die Sonnenuhr im Ostgiebel stamme aus den 1950er, jene im Westgiebel aus den 1970er Jahren. Tatsache sei, dass die im Befund genannten historischen Fotos beide Giebel ohne Bemalungen zeigten und die Gestaltung der Außenfassaden im aktuellen Zustand auf das dritte Viertel des 20. Jahrhunderts zurückgehe. Falls damals Malerei-Reste vorhanden gewesen seien, seien sie jedenfalls durch die Restaurierungen so überformt worden, dass sie derzeit durch Augenschein nicht nachweisbar seien. Weiters sei nicht feststellbar, ob die Jahreszahl 1597, deren Herstellung jedenfalls in die Mitte des 20. Jahrhunderts datiere, auf einer einst am Bau vorhandenen Jahreszahl basiere. Die Datierung des Gebäudes in das ausgehende 16. Jahrhundert werde jedoch durch die Befundung vor Ort bestätigt, die typische Bauformen jener Epoche ergeben habe. Diese Datierung sei auch von XXXX anlässlich seiner Bauaufnahme 1963 vorgenommen worden. Die außergewöhnliche Bedeutung des Komplexes liege nicht in der Bedeutung der Fassadengestaltungen, sondern in den zuvor angeführten Qualitäten. Sein Verlust würde sehr wohl eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten, denn Ansitze dieser Art mit frühneuzeitlich-regelmäßigem Wohnbau in Kombination mit Arkaden und Wirtschaftsbauten um einen gemeinsamen Hof seien nicht allzu oft anzutreffen. Der Bau sei sehr wohl - ganz besonders hinsichtlich des Kernbaus - Repräsentant einer bestimmten Stilrichtung, denn seine regelmäßige Anlage sei von frühneuzeitlicher Rationalität determiniert. Ein "barocker Ehrenhof" sei jedoch für den gegenständlichen Bau keinesfalls nachweisbar - umso mehr, als nicht monumentale Repräsentation, sondern vor allem kleinadelig-bäuerliche Funktionalität (Wohnen mit herrschaftlichem Anspruch und Wirtschaften als gleich berechtigte Funktionen) den inneren Zusammenhang des Komplexes bestimmt habe. Es sei richtig, dass jedes Objekt, das einmal mit einer Grundherrschaft verbunden gewesen sei, ein Dokument der Lokalgeschichte sei. Tatsächlich stünden auch wirklich fast alle Kirchen und Kapellen Österreichs unter Denkmalschutz, eben aus dem Grund der historischen Kontinuität von Kirchen und Kapellen und der ihnen dadurch immanenten Funktion für die lokale Geschichte. Für Schlösser, Ansitze, Lehenshöfe, Stifts- und Lesehöfe treffe Ähnliches zu: Durch ihre physische Permanenz vor Ort stünden sie für die mit ihnen verbundene Geschichte und hätten deshalb geschichtliche Bedeutung. Dies treffe auch für das gegenständliche Objekt zu.

9.2.3. Sodann kommt die Sachverständige dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Schlösser XXXX, XXXX und XXXX nach, wobei sie Folgendes ausführt: Diese drei Schlösser seien zeitnah zum gegenständlichen Objekt erbaut bzw. wesentlich überformt worden: Schloss XXXX sei eine Dreiflügelanlage mit repräsentativ gestalteter Fassade, in monumentalem Anspruch und Umfang nicht mit dem kleinen, bäuerlich geprägten Ansitz von XXXX vergleichbar. Schloss XXXX sei ein weitläufiges und repräsentatives Wasserschloss mit drei Flügeln und Ecktürmen. Zusammen mit mehreren Nebengebäuden bilde es einen eigenen Schlossbezirk, der gegen die Ortschaft zu durch Tore abgegrenzt wird. In diesem Komplex stehe die Repräsentation so sehr im Vordergrund, dass ein Vergleich mit der kleinen und bäuerlichen XXXX Anlage bis auf die Erbauungszeit und die damals protestantischen Schloßherren ins Leere ziele. Schloss XXXX sei aus einer Burg des 14. Jahrhunderts hervorgegangen und sei eine Vierflügelanlage mit älterem Turm. Der Komplex bestehe aus einem dreigeschossigen Wohngebäude (um 1600) mit rechteckigem Grundriss, dem so genannten "Försterhaus" und eingeschossigen Wirtschaftsgebäuden, die - ähnlich wie in XXXX - um einen gemeinsamen Hof angeordnet worden seien. Auch hier bestehe, wenn auch in größerem Format als in XXXX, das Nebeneinander von Wohn- und Wirtschaftsfunktionen. Auch in XXXX schlössen die Gebäude ursprünglich einen Vierseithof ein, von dem nur mehr die gegenständlichen Trakte und ein weiterer Rest im Süden bestünden. Schloss XXXX sei durch den Verlust eines Teils der Nebengebäude stärker fragmentiert als Schloss XXXX, das seit 2000 unter Denkmalschutz stehe.

9.2.4. Abschließend beantwortet die gerichtliche Amtssachverständige die Frage nach dem Stellenwert der gegenständlichen Anlage im Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichweiten Kulturgutbestandes, wobei sie zunächst einen regionalen Vergleich (Bezirk XXXX und Niederösterreich) zieht:

Im Bezirk XXXX stünden derzeit 15 als "Schloss" bezeichnete Objekte unter Denkmalschutz. Dabei handle es sich um Bauten oder Baugruppen adeliger Bauherren und Eigentümer, die an ihrem jeweiligen Standort als historische Herrschaftssitze baulich und soziokulturell den Häuserbestand der Ortschaften dominierten. Sechs davon seien Schlossanlagen, umfassten also jeweils mehrere Gebäude, u.a. Wirtschaftsgebäude wie auch das gegenständliche Objekt. Hinsichtlich der Größe und Repräsentativität werde dabei nicht weiter differenziert, d.h. der genannte Bestand umfasse umfangreiche und repräsentative Anlagen ebenso wie kleinere Objekte. Von fünf nicht geschützten, als "Schloss" geführten Gebäuden blieben nach kritischer Durchsicht zwei weitere Objekte, sodass 17 Objekte im Bezirk XXXX als mögliche Vergleichsbeispiele angenommen werden. Da der dominierende sichtbare Bestand von Schloss XXXX aus dem 16. Jahrhundert stamme, werde nach Vergleichsbeispielen gesucht, deren Gestalt von einem Bau oder Umbau jener Zeit bestimmt werde. Fünf der 17 Objekte kämen für einen zeitnahen Vergleich in Frage, und zwar in chronologischer Reihenfolge: XXXX (um 1500), XXXX (1548), XXXX (1550 ff.), XXXX (XXXX; 1580) und XXXX (1589). Die weiteren Schlösser seien später entstanden oder durchgreifend überformt worden. Innerhalb des Bestands der Schlösser im Bezirk XXXX nehme XXXX daher eine Position unter den ältesten Objekten ein.

In der Folge wird Schloss XXXX mit den fünf oben genannten, zeitnah entstandenen Schlössern (im Bezirk XXXX) verglichen:

XXXX sei ein kleiner Ansitz im Wienerwald, der um 1500 erbaut und nach mehreren kleinadeligen Besitzern 1803 für die Familie XXXX umgestaltet worden sei. Er bestehe aus drei Baukörpers unterschiedlicher Epochen um einen Hof, die mehrfach umgebaut worden seien. Wirtschaftsgebäude seien nicht mehr erhalten. Dieser Umstand und die Überformung um 1800 machten XXXX nur bedingt mit XXXX vergleichbar.

XXXX in XXXX, ein einstiger Passauer Stiftshof, sei aus einem Umbau um die Mitte des 16. Jahrhunderts hervorgegangen. Hier würden Bauteile unterschiedlicher Funktionen, Dimensionen und Entstehungszeiten um einen Hof gruppiert. Die Anlage sei mit XXXX vergleichbar, verfüge aber zusätzlich über eine frühgotische Kapelle und zahlreiche erhaltene Baudetails.

Schloss XXXX, 1580 bis 1585 verändert, bestehe aus einem lang gestreckten zweigeschossigen Trakt in Ost-West-Richtung, dem im Norden ein Arkadengang vorgelegt wurde. Diese Grundrisskonfiguration entspreche in etwa jener des Kernbaus von XXXX, werde hier allerdings wesentlich länger und schmäler gestaltet und am Westende mit Rundtürmen abgeschlossen. Ein ähnlicher aus der Außenmauer vortretender Turm sei ursprünglich auch in XXXX vorhanden gewesen (siehe Vischer-Stich). Dieses Objekt sei wegen seiner Zeitnähe und wegen seines Grundkonzepts mit XXXX vergleichbar.

Schloss XXXX sei bereits zuvor als nicht vergleichbar ausgeschieden worden. Schloss /nichtanonymanonymXXXX/anonym/personSeebarn sei, wie oben erwähnt, eine XXXX verwandte Anlage, allerdings mit einem höheren Anteil an älterem Bestand, der sich auch in der geschlossenen Vierflügelanlage niederschlage.

Im Kontext der zeitnahen Schlösser im Bezirk XXXX könne zusammenfassend festgehalten werden, dass Schloss XXXX typologisch und zeitlich am besten mit Schloss XXXX und Schloss XXXX vergleichbar sei und in dieser Gruppe die kleinsten Ausmaße habe. Als kleinste Variante eines ländlichen Herrschaftssitzes im XXXX Bezirk, die jedoch mit der Aufnahme des frühneuzeitlichen Haustyps und der Arkatur hohe Fortschrittlichkeit demonstriere, sei die Anlage regional von Bedeutung.

Sodann wird festgehalten, dass bereits zuvor (in dem hier unter Punkt 9.2.1.2. dargestellten Teil des Gutachtens auf weitere Vergleichsbeispiele in Niederösterreich (außerhalb des Bezirks XXXX) eingegangen worden sei (XXXX in XXXX, Bezirk XXXX; Schloss XXXX, Bezirk XXXX; Schloss XXXX, XXXX, Bezirk XXXX), wobei ausgeführt wird, dass das Rechteckhaus von XXXX mit seinen blockhaft-geschlossenen Konturen und dem Schopfwalmdach ein Vorbild für XXXX gewesen sein möge, das diese Merkmale im Kleinen wiederhole.

Überdies wird wie folgt ein österreichweiter Vergleich gezogen:

Um eine hohe Vergleichbarkeit zu erzielen, sei nach kompakten, blockhaften Schlössern und Ansitzen mit Quadrat- oder Rechteckgrundriss ohne Hof aus einer Entstehungszeit oder dominanten Umbauphase zwischen ca. 1550 und 1620 gesucht. Worden. Da für kleine Ansitze wie XXXX, aber auch für Stifts- und Lesehöfe etc. meist keine umfassenden Dokumentationen mit Grundrissen existierten, seien auch größere und stärker repräsentative Bauten zum Vergleich herangezogen worden. Ein weiteres Kriterium sei die Außenerschließung durch einen Arkadengang wie in XXXX gewesen, um festzustellen, ob der XXXX Übergangstyp - neuzeitlich-geometrische Gestalt, aber Arkadengangerschließung - oft oder selten vertreten sei.

Vom Grundriss her vergleichbare Bauten fänden sich vor allem im Gebiet des Erzbistums Salzburg, wo der Typus des Schlosses oder Schlösschens mit Rechteckgrundriss mehrfach vertreten sei, z.B. mit dem erzbischöflichen Schloß Freisaal (1549), Schloss Saalhof in Maishofen (Anfang 17. Jahrhundert) oder den beiden etwas später entstandenen Schlössern Emsburg und Emslieb am Salzburger Stadtrand. Da diese Gebäude aus dem Umkreis der Salzburger Erzbischöfe, vom italienischen Palast- und Villenbau der frühen Neuzeit beeinflusst, vorwiegend repräsentative und rekreative Funktionen gehabt hätten, bestünden in ihrem Umfeld keine Wirtschaftsgebäude bzw. bildeten diese keine bauliche Einheit mit dem jeweiligen Schloss oder Ansitz.

Ein Bau dieser Art in der Steiermark sei der Edelsitz Lorberau in Donawitz, der durch seine schräg gestellten Ecktürme stärker fortifikatorischen Charakter habe.

Aus diesen Vergleichen gehe hervor, dass es für das XXXX Schloss, ein Objekt zwischen Gutshof und Ansitz, mit seinem kompakten Äußeren und den nobilitierenden Arkaden in zwei Geschossen sowie mit seinem landwirtschaftlich geprägten Funktionszusammenhang im Rahmen des frühneuzeitlichen Schlossbaus in Österreich nicht allzu viele Vergleichsbeispiele gebe; jene, die noch erhalten seien, wie z.B. XXXX oder XXXX, seien in Ostösterreich konzentriert. Einerseits folge das Gebäude dem damals fortschrittlichen, frühneuzeitlich geprägten Rechtecktyp, andererseits enthalte es die vergleichsweise retrospektive Arkaden-Erschließung. Der Grund für die Anbringung von Arkaden sei auch deren Funktion als Hoheitssymbol, das - von größeren Schlossanlagen auf den Ansitz übertragen - nobilitierend gewirkt und den landwirtschaftlichen Komplex zugleich als Herrschaftssitz ausgewiesen habe. Anlagen mit diesem Merkmal seien selten und markierten einen entwicklungsgeschichtlichen und typologischen Übergang zwischen früher und mittlerer Neuzeit und zwischen landwirtschaftlicher Anlage und Schlossbau. Ein Verlust würde den Bestand dieses ohnedies selten vertretenen Mischtyps von Herrschaftssitz und Gutshof empfindlich schmälern.

10. Mit Schreiben vom 29.10.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten der gerichtlichen Amtssachverständigen den Verfahrensparteien und gab zugleich Gelegenheit, dazu bis 24.11.2015 Stellung zu nehmen.

11. Mit Schriftsatz vom 10.11.2015 teilte das Bundesdenkmalamt mit, dass es sich dem Gutachten der gerichtlichen Amtssachverständigen anschließe.

12. Mit Schriftsatz vom 20.11.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass in dem als Schwarz-Weiß-Kopie übermittelten Gutachten wesentliche Details der Abbildungen und Fotos aufgrund der Kontrastarmut nicht erkennbar seien und beantragte zum einen, ihm die Abbildungen und Fotos farbig und mit hoher Auflösung zu Verfügung zu stellen, und zum anderen die Frist zur Stellungnahme bis zum 22.12.2015 zu erstrecken.

13. Mit Schreiben vom 25.11.2015 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 19.01.2015 eine öffentliche Beschwerdeverhandlung an, wobei es dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung des Gutachtens übermittelte, das hinsichtlich der Bildauflösung die gleiche Qualität aufweist wie die im Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts einliegende Ausfertigung des Gutachtens (Ausdruck einer von der gerichtlichen Amtssachverständigen übermittelten PDF-Datei mittels Farbdrucker) und gab ihm zugleich Gelegenheit, bis spätestens 23.12.2015 zum Gutachten Stellung zu nehmen.

14. Mit Schriftsatz vom 21.12.2015 nahm der Beschwerdeführer zunächst (unter Punkt I.) zum Gutachten der gerichtlichen Amtssachverständigen wie folgt Stellung:

Aus der Abbildung des Franziszäischen Katasters von 1822 sei ersichtlich, dass es sich bei dem südlich an den Haupttrakt anschließenden Wirtschaftsgebäude seinerzeit um ein Holzgebäude (gelb eingezeichnet) gehandelt habe. Es sei daher evident, dass es sich bei dem heute bestehenden gemauerten Wirtschaftsgebäude um ein Bauwerk handle, dass erst im 19. Jahrhundert entstanden sei. Daher sei die Annahme der gerichtlichen Amtssachverständigen, dass das heute bestehende gemauerte Wirtschaftsgebäude aus der Zeit vor 1822 stamme, unrichtig. Dem Schriftsatz war eine "Zeichenerklärung zum Franziszäischen Kataster 1817 bis 1824" beigelegt.

Aus Sicht des Beschwerdeführers messe die Sachverständige den "Fassadenrestaurierungen" im 20. Jahrhundert eine zu große Bedeutung zu. Aus den historischen Fotos, welche das Gut um etwa 1900 zeigten, sei ersichtlich, dass die Fassade zu dieser Zeit wieder künstlerisch gestaltet gewesen sei noch Reste einer früheren Bemalung vorhanden bzw. erkennbar gewesen seien. Die Ansicht von Nordosten und Osten zeigten, dass insbesondere auf dem Ostgiebel keine Bemalung vorhanden gewesen sei. Diese sei erst 1957 nach dem Geschmack des Vaters des Beschwerdeführers, jedoch ohne historisches Vorbild - wie auch der Vischer-Stich zeige - aufgebracht worden. Aus derselben Zeit, nämlich dem Jahr 1957 stamme die aufgemalte Sonnenuhr auf dem Ostgiebel, welche von XXXX gestaltet worden sei. Im Jahr 1974 sei eine weitere Sanierung durchgeführt worden. Damals sei nach dem Vorbild der bereits auf der Ostseite im Jahr 1957 die neu geschaffenen Sonnenuhr ein "Gegenstück" auf dem Westgiebel geschaffen worden, wobei sich die künstlerische Gestaltung mangels eines historischen Vorbildes an jener der Ostseite orientiert habe. Das Wappen der XXXX sei dabei gewählt worden, da sie zu jener Zeit, deren Fassadengestaltung man im 20. Jahrhundert imitiert habe, Eigentümer des Gutes gewesen seien. Auch dürfe das Wort "Restaurierung" so wie es in der 1960er und 1970er Jahren verwendet worden sei, nicht zu ernst genommen werden, damals man damals keinen allzu großen Wert auf historische Authentizität gelegt habe. Aus dem zitierten Schreiben von XXXX vom 21.04.1974 gehe hervor, dass die Sonnenuhr auf dem Westgiebel nach Vorbild der von ihm 1957 auf dem Westgiebel ergänzten Sonnenuhr neu gestaltet worden sei. Die Datierung der Reste der Sonnenuhr auf der westlichen Fassade in die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts, welche die gerichtliche Amtssachverständige vornehme, sei daher verfehlt, da diese Sonnenuhr erst 1974 neu geschaffen worden sei. Tatsächlich hätten sich bis zur zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts, wie dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Erinnerungen bekannt sei, weder auf dem Ost- noch auf dem Westgiebel Sonnenuhren befunden.

Jener Teil des Gutachtens, der sich auf die geschichtliche Bedeutung des Gutes XXXX beziehe, scheine aus einem stetigen Wechsel der Eigentümer des Gutes eine historische Bedeutung des Gutes konstruieren zu wollen. Tatsächlich sei XXXX Teil der Gutsherrschaft XXXX gewesen, wobei der Schloss XXXX jeweils als Wohnsitz der kleinadeligen Gutsherrn gedient habe. Dass es sich bei dem Gebäude in XXXX historisch um einen Gutshof und nicht um ein Schloss handle, ergebe sich auch aus dem von der Sachverständigen herangezogenen Quellen: So schreibe XXXX in seinen Beiträgen zur Geschichte des XXXX weitgehend von einem Hof, vereinzelt von einem "Sitz" oder "Gut" in XXXX, das Wort "Schloss" werde lediglich im Einleitungssatz gleichsam als Paraphrase verwendet.

Der Bezug zu den Bauernkriegen scheine aufgrund der Verhältnisse vor Ort zweifelhaft: Bereits aus dem Baualterplan sowie den übrigen Befunden sei deutlich zu erkennen, dass es in XXXX nie eine Burg gegeben habe. Auch der zeitnahe Stich von Vischer aus dem Jahr 1672 zeige ein von einer schlichten Mauer umgebenes einstöckiges Gebäude. Die wesentliche Merkmal einer Burg, insbesondere Wehranlagen, eine Burgmauer, Burggraben und Ähnliches sei nie vorhanden gewesen. Auch die ungeschützte Lage am Fuße eines Hügels spreche gegen die einstige Existenz einer Burg. Dazu komme, dass es sich bei dem Begriff "XXXX" um einen weit verbreiteten, historischen Begriff für das Wort "Vormund" handle, sodass es letztendlich nicht gesichert scheine, dass wirklich der Viertelshauptmann XXXX Eigentümer des Guts XXXX gewesen sei. Selbst wenn er es gewesen sein sollte, sei fraglich, ob er das Gut tatsächlich bewohnt habe, da es in der nahen Umgebung Schlösser, welche eher als Herrschaftssitz getaugt hätten, wie insbesondere XXXX gegeben habe. Ob XXXX während der Bauernkriege daher tatsächlich der Schauplatz einer "Burgeroberung" durch erzürnte Bauern gewesen sei, sei angesichts der Fakten in Zweifel zu ziehen. Vielmehr scheine es eher, dass das bei der Fassadengestaltung im Jahr 1957 angebrachte Zahlenspiel mit 1597 missinterpretiert worden sei.

Aufgrund der nahen Lage des repräsentativen Schlosses XXXX, zu welchem das Gut XXXX gehört habe, sei zu bezweifeln, dass einer der historischen Eigentümer tatsächlich in dem Gebäude längere Zeit verbracht oder gar gelebt habe. Auch die von der Sachverständigen zitierten Quellen belegten, dass es sich bei XXXX mehr um einen landwirtschaftlichen Gutshof als um einen Herrschaftssitz gehandelt habe: Die Unterteilung des Gebäudes sowie der barocke Speicher zeigten, dass die landwirtschaftliche Nutzung im Vordergrund gestanden sei, da repräsentative Räume etc. nie vorhanden gewesen seien. Auch ein repräsentativ gestalteter Garten, wie er gerade ab der Renaissance en vogue gewesen sei und sich bei Schlössern stets befunden habe, sei - wie auch XXXX 1835 dargestelle - keiner Zeit vorhanden gewesen.

Sodann wird zu den Ausführungen des Gutachtens im Gutachten zur künstlerischen Bedeutung des Objektes wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine solche Bedeutung des Gutes vor allem in dem vom Bundesdenkmalamt eingeholten Gutachtens weitgehend überschätzt werde. Was die Sonnenuhren angehe, habe die gerichtliche Amtssachverständige in ihrem Gutachten festgestellt, dass die historischen Fotos sowohl den West- als auch den Ostgiebel ohne Bemalung zeigten und daher die Gestaltung der Außenfassaden im aktuellen Zustand auf das dritte Viertel des 20. Jahrhunderts zurückgehe; ältere Malereireste seien nicht nachweisbar. Auch der Vischer-Stich von 1672 zeige den Gebäudekomplex mit einer blanken Fassade, ohne Verzierungen und/oder Bemalungen. Aus Sicht des Beschwerdeführers komme letztendlich ausschließlich der Arkatur eine künstlerische Bedeutung, den die gerichtliche Amtssachverständige als "Nobilitierungsmotiv" werte.

Zu der von der gerichtlichen Sachverständigen angenommenen kulturellen Bedeutung wird angemerkt, dass das Gut XXXX insbesondere nach der Vereinigung der Herrschaft Judenau nicht als Adelssitz gedient habe, sondern die wirtschaftliche Nutzung im Vordergrund gestanden sei. Dies werde auch dadurch belegt, dass das als "Schloss" angesehene Gutsgebäude Anfang des 19. Jahrhunderts als altes, leerstehendes und zum Teil verfallenes Gebäude geschildert werde, während im Gegensatz dazu die landwirtschaftliche Nutzung lebendig kontinuierlich bestanden habe und - offensichtlich mangels anderer erwähnenswerter Personen - das Gut als Aufenthaltsort des herrschaftlichen Waldarbeiters gedient habe. Auch die bis ins 18. Jahrhundert häufig wechselnden Eigentümer belegten, dass es sich bei XXXX um ein offensichtlich unbedeutendes Gut gehandelt habe, dessen Erhaltung im Besitz der Familie für die kleinadeligen Häuser von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Mangels Anhaltspunkten für eine tatsächliche Nutzung als Herrschaftssitz komme dem Gut XXXX daher entgegen der Ansicht der gerichtlichen Sachverständigen keine bzw. nur eine äußerst untergeordnete kulturelle Bedeutung zu.

Über Ausführungen zum Gutachten hinaus wird in der Stellungnahme (unter Punkt II.) Vorbringen zur Frage erstattet, welche Folgen eine Unterschutzstellung für die gegenständliche Anlage hätten. Insbesondere sei zu berücksichtigten, dass nicht nur die neuen Wirtschaftsgebäude, sondern auch historische Bausubstanz genutzt und auch für die Zukunft nutzbar bleiben müsse.

15. Am 19.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter, eine Vertreterin des Bundesdenkmalamtes sowie die gerichtliche Amtssachverständige teilnahmen.

Eingangs erstattete der Beschwerdeführer zum Beweisthema, dass das gegenständliche Objekt keine oder nur untergeordnete historische Bedeutung habe, schriftlich folgendes zusätzliche Vorbringen (Beilage ./B):

"Die Sachverständige stellt unter Bezug auf XXXX, Burgen und Schlösser zwischen XXXX und XXXX (Wien 1969) fest, dass 1597 aufständische Bauern vor die Burg Dietersdorf des Viertelshauptmannes XXXX zogen, das Tor sprengten, Wein begehrten und den Schlossherren bedrohten (Seite 2 des Gutachtens). Weiters stellt die Sachverständige auf Seite 6 ihres Gutachtens fest, dass die Jahreszahl "1597" zwischen den Fenstern des Ostgiebels eine historische Relevanz habe, da sie auf das Jahr des Bauernaufstandes verweist.

ln der Folge misst die Sachverständige dem Gut eine geschichtliche Bedeutung als "lokalem Brennpunkt der Bauernaufstände des ausgehenden 16. Jahrhunderts" zu (Seite 15 des Gutachtens).

Diese Feststellungen zu der Geschichte des Guts XXXX [...] sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zur historischen Bedeutung [...] erweisen sich zum Teil als unrichtig, da sich das von der Sachverständigen herangezogene Ereignis nicht in XXXX, sondern in XXXX abgespielt hat:

Tatsächlich sind - wie Hans Siegmund von Greiss zu Wald in seinem Schreiben an die kaiserlichen Kommissäre vom 27.02.1597 berichtet hat - am Sonntag, dem 23.02.1597, und Montag, dem 24.05.1597 4000 Mann in XXXX und 3000 in XXXX zusammengekommen, welche sich in der Folge in XXXX vor dem "Haus" des Viertelshauptmannes XXXX versammelt haben, dort das Tor des Hauses aufgestoßen haben, und den Viertelshauptmann selbst Hände und Füße binden wollten (siehe Zeilen 4 bis 15, insbesondere die Zeile 10 des Schreibens vom 27.02.1597).

Da das Gut XXXX entgegen der Ansicht der Sachverständigen kein Brennpunkt der Bauernkriege war, kommt ihm keine bzw wenn überhaupt nur eine untergeordnete historische Bedeutung zu."

Dabei legte der Beschwerdeführer das genannte Schreiben vom 27.02.1597 (Kaltenegger-Manuskript, auch in Transkription vorgelegt), sowie Auszüge aus Otto Kainz, Das Kriegsgerichtsprotokoll zum Niederösterreichischen Bauernaufstand 1596/97, und G.E. Friess, Der Aufstand der Bauern in Niederösterreich am Schlusse des XVI. Jahrhunderts, vor, welche als Beilagen ./B1, ./B2 bzw. ./B3 zum Akt genommen wurden.

Die Niederschrift über den weiteren Verlauf der Verhandlung hat folgenden Inhalt:

"RI [Richter] ersucht ASV, zu den Argumenten im Teil I. des Schriftsatzes des P vom 21.12.2015 Stellung zu nehmen.

ASV: Zu 1. Befund: Zum 1. Absatz: Hier schließt sich die Stellungnahme dem Gutachten an.

2. Absatz: Ich möchte gerne eine Legende zum Franziszäischen Kataster aus 1824 vorlegen, in der gelb eingezeichnete Gebäude als Wirtschaftsgebäude ausgewiesen werden. Außerdem verweisen die Gewölbe im Erdgeschoss des Wirtschaftsgebäudes in ihren Formen auf eine Entstehungszeit vor 1822.

3. Absatz: Die Fassadenrestaurierungen wurden ausführlich behandelt, um Fragen der Datierung zu klären und richtig zu stellen. Im Jahr 1974 erwähnte Restaurator XXXX anlässlich der Instandsetzung der Westfassade: "Die im Giebel befindliche Sonnenuhr war so zerstört, dass man zwar das Ziffernblatt erkennen konnte und im linken oberen Eck Reste des Allianzwappens XXXX, das gleiche wie es am Giebel der Ostwand in der Sonnenuhr zu sehen ist. Weitere Einzelheiten waren nicht mehr festzustellen." Aus diesem Brief geht hervor, dass am Westgiebel sehr wohl Reste einer Sonnenuhr und eines Wappens vorhanden waren, die der Restaurator als Ausgangspunkt für seine Neufassung nutzte. Möglicherweise befanden sich diese Reste unter einer Übertünchung oder Überputzung und waren daher auf den älteren Fotos nicht zu sehen.

Zu Punkt 2: Gutachten/Bedeutung: Geschichtliche Bedeutung: Ich habe in meinem Gutachten mehrfach ausgeführt, dass es sich in XXXX um einen Ansitz bzw. herrschaftlichen Gutshof, nicht um eine Burg oder ein Schloss handelt. Allerdings wird das Objekt im lokalen Sprachgebrauch als Schloss bezeichnet, weil dieser Begriff über bautypologische Informationen hinaus auch einen historischen Herrschaftssitz meint. Weiters ist nicht relevant, dass der Name XXXX Vormund bedeutet. In der neubeigebrachten Quelle zum Bauernaufstand vom 1597 heißt es, 3000 Personen hätten sich zu XXXX versammelt und wären vor das Haus des XXXX gekommen. Diese Quelle unterscheidet zwischen XXXX als Versammlungsort und dem Haus des XXXX, wobei derzeit offenbleibt, ob dieses mit Schloss XXXX oder mit XXXX zu identifizieren ist. Die beschriebene landwirtschaftliche Nutzung des Gutes, die auf Seite 5 der Stellungnahme ausgeführt wird, belegt gerade seine Bedeutung als kleinadeliger landwirtschaftlich genutzter Gutshof, wie unter kultureller Bedeutung in meinem Gutachten zusammengefasst.

Zu 2: Künstlerische Bedeutung: Wie bereits ausgeführt, wurden die Fassadendekorationen vorwiegend im 20. Jahrhundert angebracht. Die Tatsache, dass damals eine Dekorform gewählt wurde, die sich auf historische Gebäude der Zeit um 1600 bezieht, belegt die Wertschätzung, die Bauherr und Restaurator zum Zeitpunkt der Restaurierungen dem Objekt entgegen brachten. Auch die Wahl des Familienwappens XXXX ist ein Beleg für die Wertschätzung der Geschichte des Hauses. Darüber hinaus ist die Restaurierung für sich ein Teil der allgemeinen Restaurierungsgeschichte in Österreich. Allerdings wurden zur künstlerischen Bedeutung in meinem Gutachten weitere Parameter angeführt, die in der Stellungnahme nicht behandelt wurden. Es ist nicht so, dass nur den Arkaden eine künstlerische Bedeutung zukäme, denn auch der Rest des Gebäudes enthält zum überwiegenden Teil Bausubstanz des 16. und 17. Jahrhunderts.

Zu 2.3: Kulturelle Bedeutung: Gerade der Fortbestand der landwirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes, unabhängig davon, wem es nun als Wohnsitz diente, begründet die kulturelle Bedeutung als landwirtschaftlich genutzter, kleinadliger Herrschaftssitz.

Festgehalten wird, dass die ASV die in ihrem Gutachten verwendeten Fotos und Abbildungen in höherer Auflösung vorlegt. Das entsprechende Konvolut wird als Beilage ./C zum Akt genommen.

Festgehalten wird weiters, dass die ASV auch den Parteien ein entsprechendes Foto- und Abbildungskonvolut aushändigt.

RI und die anwesenden Parteien stimmen darin überein, dass Punkt II. des Schriftsatzes vom 21.12.2015 nicht Argumente im Hinblick auf das von der ASV erstattete Gutachten enthält.

Befragt, ob er Fragen an die ASV richten will, gibt RV an:

RV: Sie schreiben in ihrem Gutachten mehrfach von Herrschaftssitz, geben aber nicht an, wer dort gewohnt hat. Ist dies von Relevanz?

ASV: Meines Erachtens ist das nicht relevant, da die Präsenz der Herrschaft durch das als Herrschaftsgebäude kenntliche Objekt selbst vor Ort repräsentiert wird. Ich meine damit Folgendes: Genauso wie Schloss Windsor die englische Königin repräsentiert, auch wenn sie nicht dort ist, repräsentieren auch kleinere adelige Bauten symbolisch die Herrschaft vor Ort.

RV: Gilt das auch für ein aufgegebenes desolates und eingestürztes Gebäude. Ich beziehe mich dabei auf die Ausführungen bei XXXX, auf die auf S 3 unten des Gutachtens Bezug genommen wird.

ASV: Der Autor nennt das Gebäude "zum Teil verfallen mit einem Stockwerke und Ziegeldach", also nicht völlig verfallen.

RV: Das vollständige Zitat spricht aber auch von leeren Gemächern und Schüttboden, das bedeutet, dass auch die Schüttböden leer waren.

ASV: Ich verstehe das Zitat so, dass die Gemächer leer waren und dass Schüttböden vorhanden waren. Das Gebäude was also nicht völlig verfallen, es hatte noch ein Dach und es wurde vom Autor noch als Schloss, also als Herrschaftssitz bezeichnet.

RV: Wo bezeichnet der Autor das Objekt als Schloss?

ASV: Auf S 229 der Quelle heißt es, "das hiesige herrschaftliche Schloss ist ein altes, zum Theil verfallenes Gebäude..." Eine lange Geschichte von Schäden, Teilverfall und Wiederherstellung ist typisch für Objekte vergleichbaren Baualters.

Befragt, ob die ASV die im Beilagenteil B1 (Kaltenegger-Manuskript) verwendete Schrift lesen kann, gibt sie an, dass dies der Fall ist.

ASV gibt an, dass die Transkription (letzte Seite des Beilagenteils B1) im Wesentlichen richtig ist.

RV: Die andere Quelle, die ich vorgelegt habe (B2) bezieht sich auf das Kaltenegger Manuskript. Friess schreibt in seiner Quelle (B3) ebenfalls, dass am 26. Februar 1597 mehr als 6.000 Bauer das Haus des Viertelhausmannes XXXX überfielen, Wein forderten und ihn bedrohten, das heißt, alle drei Quellen schildern übereinstimmend, dass dieser Vorfall mit Überfall auf das Haus XXXX und Wein fordern, in XXXX stattgefunden hat, während im Gutachten ausgeführt wird, dass sich das in der Burg XXXX zugetragen haben soll. Das bedeutet, dass das Gutachten insofern unrichtig ist, weil die zugrunde liegende Quelle unrichtig ist.

ASV: Relevant ist die Quelle von 1597: Dort heißt es, dass sich Aufständische aus XXXX und XXXX in XXXX versammelt hätten. Davon sei ein Haufen vor das Haus des Viertelhauptmanns gezogen. Ob dieses in XXXX oder in XXXXwar, hält die Quelle nicht fest. Ich nehme jedoch an, dass in XXXX zur Jahreszahl 1597 eine Art Haustradition besteht, da diese Jahreszahl anlässlich der Restaurierung an der Fassade angebracht wurde.

RV: Ist das eine wissenschaftliche Aussage oder eine Annahme?

ASV: Das ist eine Hypothese, die ich ad hoc nicht belegen kann.

RV: Was ist eine Haustradition?

ASV: Eine Haustradition ist eine vor Ort mündlich weitergegebene Tradition. Es kann natürlich auch sein, dass sich die Jahreszahl auf die Wiedergabe bei XXXX 1969 bezieht. XXXX schreibt, dass XXXX 1597 Ort eines Bauernaufstandes war.

RV: Jetzt schreiben Sie in Ihrem Gutachten auf Seite 6 genau das Gegenteil zu dem, was Sie heute sagen. Denn dort führen Sie aus, dass 1597 ein Zahlenspiel mit dem Jahr der Restaurierung 1975 ist.

ASV: Auch das ist eine Haustradition. Meine Aussagen sind nicht widersprüchlich, sondern ich habe heute eine weitere Variante zur Erklärung der Jahreszahl vorgelegt. Meine Begründung der Denkmalqualität fußt allerdings nicht auf der Begründung der Jahreszahl.

RV: Macht es für Sie einen Unterschied für die historische Bedeutung des Objektes, ob XXXX 1597 Ort eines Bauernaufstandes war?

ASV: Nein, denn die geschichtliche Bedeutung besteht in der Tatsache, dass das Schloss das älteste in XXXX erhaltene Gebäude ist und sie besteht in seiner langen und gut dokumentierten Permanenz als bedeutendes Denkmal der lokalen Herrschaftsgeschichte.

RV: Wenn ich davon ausgehe, dass es nicht auch kontinuierlicher Sitz der Herrschaft wäre, gäbe es dann immer noch eine geschichtliche Bedeutung?

ASV: Ich habe bereits ausgeführt, dass es nicht um den physischen, sondern in erster Linie um den symbolischen Sitz der Herrschaft geht.

RV: Und wenn man diesen wegließe?

ASV: Darüber mache ich jetzt keine Aussagen, das ist nicht relevant. Wir können nicht über etwas sprechen, was nicht gegeben ist. Wir haben hier einen Verfahrensgegenstand zu besprechen.

RV: Sie sind nicht in Ihrer Funktion als Vertreterin des BDA [Bundesdenkmalamt] sondern als Sachverständige des Gerichts bestellt. Ich möchte wissen, ob die geschichtliche Bedeutung eine andere wäre, wenn der kontinuierliche Sitz der Herrschaft nicht gewesen wäre.

ASV: Ich habe bereits ausgeführt, dass dem Gebäude als ältestes in XXXX erhaltenes Gebäude eine historische Bedeutung zukommt. Diese wäre auch dann gegeben, wenn eine Bedeutung als kontinuierlicher Sitz der Herrschaft wegfiele.

RV: Ich habe Fragen zur künstlerischen Bedeutung. Zu den Säulen schreiben Sie auf Seite 10 Ihres Gutachtens, dass die Säulenform regional singulär ist, weil Säulen mit ähnlichen Proportionen nicht aufgefunden wurden. Was ist das besondere an diesen Säulen?

ASV: Die Säulen sind besonders gedrungen proportioniert und machen einen besonders massiven Eindruck.

RV: Ist es möglich, dass die später irgendwann einmal gekürzt wurden oder dass Teile verschüttet sind?

ASV: Nein, das ist nicht möglich.

RV: In weiterer Folge beschäftigen Sie sich sehr ausführlich und vollständig, glaube ich, mit den Änderungen die im 20. Jahrhundert erfolgt sind. Haben diese auf die künstlerische Bedeutung einen Einfluss?

ASV: Die künstlerische Bedeutung wird durch diese Änderungen nicht geschmälert. Solche Änderungen sind typisch für Gebäude vergleichbaren Baualters.

RV: Gibt es da eine Grenze, wo man sagt, da ein Objekt so weit verändert ist, dass es mit dem ursprünglichen Gebäude nichts mehr zu tun hat? Kann man da eine Grenze ziehen?

ASV: Die Grenze wäre dort, wo der weitaus überwiegende Teil der Substanz neu hergestellt worden wäre.

RV: Wenn ich zum Beispiel die Fassade abschlage, den Verputz neu mache und die vorhandenen Gewölbe durch solche aus Beton ersetze, wäre das der Fall.

ASV: Ja, wenn das zum überwiegenden Teil geschehen würde.

Die Verhandlung wird um 11:30 Uhr unterbrochen und um 11:43 Uhr fortgesetzt.

RV: 1590 dürfte es ein größeres Erdbeben gegeben haben. Ist es denkbar, dass die Säulen aus statischen Gründen so ausgeführt wurden?

ASV: Das ist eine Hypothese, die man auch nicht belegen kann. Das kann sein, aber ist nicht zwingend notwendig.

RI: Wenn dem so wäre, müsste man annehmen, dass das eine historische Bedeutung hat, dass man sich an das Erdbeben erinnert?

ASV: Das könnte man nur, wenn man einen Beleg für den Zusammenhang finden würde.

RV: Aber es fiele wohl die Nobilitierung weg, wenn die Säulen nur aus statischen Gründen so massiv gestaltet worden sind.

ASV: Nein.

RV: Ich muss meine Frage schärfen, denn die Nobilitierung würde ja insofern nicht wegfallen, da die Säulen ja weiterhin Säulen sind. Würde dadurch aber der künstlerische Wert der Proportionen der Säulen wegfallen?

ASV: Es würde der künstlerische Wert der Seltenheit dieser Säulen wegfallen.

RV: Zu den im Vergleich herangezogenen Schlösser (S. 16/17, bzw. Seite 20/21 des Gutachtens): Ist es zutreffend, dass Sie Schloss XXXX und Schloss XXXX als mit Schloss XXXX vergleichbare Objekte einstufen?

ASV: Ja, auf Seite 22 meines Gutachtens. Zuvor wurden auf Seite 17 folgende weitere Vergleichsbeispiele genannt und zwar für die Nobilitierung durch Arkaden.

RV: Wissen Sie, ob die Schlösser XXXX bzw. XXXX unterkellert sind?

ASV: Nein, das weiß ich nicht.

RV: Ist es auffällig oder unüblich, dass der Haupttrakt von XXXX nicht unterkellert ist?

ASV: Es gibt sowohl unterkellerte als auch nicht unterkellerte Schlösser und auch Bürgerhäuser.

RV: Haben Sie eine Erklärung, warum der barocke Zubau südseitig vor die Säulen gesetzt wurde und diese damit verdeckt?

ASV: Vermutlich, um einen geschlossenen Raum zu gewinnen.

RV: Konterkariert dies nicht die Nobilitierungsabsicht?

ASV: Die bezeichnete Stelle ist ein späterer Zubau, der geänderten Bedürfnissen Rechnung getragen hat.

RV: Später meinen Sie in Bezug wozu?

ASV: In Bezug auf den Kernbau mit den Arkaden.

RV: Wie viele Säulen sind freistehend?

ASV: Das habe ich nicht in Erinnerung und bin auch nicht in der Lage, das jetzt zu zählen, da kein Foto alle Säulen zeigt.

RV: Keine weiteren Fragen.

BehV: Ist das für die Denkmalbedeutung relevant, wie viele Säulen vorhanden sind?

ASV: Das ist jeweils vom Objekt abhängig.

RI: Für XXXX?

ASV: Es sind die Säulenarkaden schon ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes.

BehV: Sind ausreichend Säulen vorhanden, um eine Denkmalbedeutung anzunehmen.

ASV: Ja, es wurden sogar im 20. Jahrhundert Säulen freigelegt.

RV: Gibt es eine Grenze, ab wann ist es bedeutend?

ASV: Es kann auch eine Säule ausreichend sein, wenn sie zum Beispiel Auskunft über das Baualter gibt.

RV: Hier ist es nicht vorgekommen, dass eine Säule etwas Besonderes wäre.

ASV: Aber im gegebenen Zusammenhang geht es nicht darum.

BehV: Trifft es zu, dass der Arkadengang, so wie er vorhanden ist, Denkmalbedeutung hat?

ASV: Der Arkadengang wurde als Nobilitierungsmotiv gestaltet und hat daher Denkmalbedeutung.

BehV: Eingangs wurde die Fassade und die Sonnenuhr erwähnt. Kommt der Fassade, so wie sie ist, Denkmalbedeutung zu?

ASV: Der Fassade kommt als Teil des Gebäudes Denkmalbedeutung zu.

RV: Ob der Fassade Denkmalbedeutung zukommt, ist eine Rechtsfrage, die der Richter zu entscheiden hat.

RI weist darauf hin, dass die Frage der Denkmalbedeutung eine Tatsachenfrage ist, die Frage des Vorliegens der öffentlichen Erhaltungskriterien ist eine Rechtsfrage.

RV: Ich verstehe Ihre Ausführungen auf Seite 6 so, als würden Sie der Fassade keine Denkmalbedeutung zukommen lassen.

ASV: Auf Seite 6 habe ich ein Faktum referiert, nämlich, dass auch das barocke Wirtschaftsgebäude im 20 Jahrhundert neu fassadiert wurde. Ich habe dort keine Aussage zur Bedeutung getroffen. Das ist im Kapitel Befund erhoben worden und eine Tatsache, die am Gebäude sichtbar ist, wurde beschrieben.

RV: Sind Ihrer Ansicht nach alle Fassaden schützenswert?

ASV: Ja, sonst hätte ich diese Fassaden explizit ausgenommen.

RV: Das heißt, diese Änderungen, die im 20. Jahrhundert vorgenommen sind, sind aus Ihrer Ansicht nach schützenswert?

ASV: Ja.

RV: Es kommt also nicht auf die Jahreszahl an, sondern was im 20. Jahrhundert nach welchem Vorbild auch immer raufgemacht ist, ist schützenswert?

ASV: Nein, wie ich zuvor mündlich ausgeführt habe, orientierte sich die Restaurierung an Fassadengestaltungen des späten 16. und frühen

17. Jahrhunderts, sodass sie ein Dokument für die Wertschätzung jener Epoche vor Ort gewesen ist.

BehV: Keine weiteren Fragen an die ASV.

RV: Keine weiteren Fragen an die ASV. Ich möchte aber Fragen an den P [Beschwerdeführer] stellen.

RV: Ich darf trotzdem nochmal bei der Fassade anfangen. Haben Sie eigene Wahrnehmungen zu den beiden Fassadenrenovierungen in den späten 50-ern und frühen 70-er-Jahren des 20. Jahrhunderts?

P: Wahrnehmungen bezüglich der Sonnenuhr, waren folgende. Es gab eine große Diskussion zu der Zeit zwischen meinen Eltern und dem Restaurator Herrn XXXX, ob auf der Ostseite überhaupt eine Sonnenuhr vorhanden gewesen war. Denn das einzig Sichtbare war der Brunnen und eine Figur davor, was mit einem südländischen Charakter charakterisiert wurde. Es gab weiters Reste vom Wappen, deren Zuordnung zu einer bestimmten Familie aber nicht möglich war. Einer der Gründe war, warum man in Zweifel gezogen hat, dass dort eine Sonnenuhr gewesen sein müsste, war, dass dieses Bild an der Ostseite angebracht war, wobei normalerweise Sonnenuhren an der Südseite sind und deshalb die sogenannte Sonnenuhr auf der Ostseite nur den halben Tag darstellen konnte. Nachdem etwa ein Drittel oder weniger als Drittel auf diesem Gemälde sichtbar war, hat man sich entschlossen, eine Sonnenuhr daraus zu machen, da man nicht irgendeine Fantasiemalerei anbringen wollte, sondern das Ziffernblatt bereits etwa ein Drittel des vorgesehenen gesamten Bildes ausfüllte. Insofern wollte man das Gemälde, den Brunnen mit der Figur nicht irgendwie ergänzen, sondern griff zur Notlösung des Ziffernblattes. Es wurde seinerzeit auch besprochen, dass es sich herausstellen müsste, ob dieses Gemälde ehemals eine Sonnenuhr darstellte, wenn die Westfassade gerichtet werden sollte und man dort das Gegenstück der anderen Hälfte der Sonnenuhr wiederfinden sollte. Zum übrigen Teil der Fassade ist zu erwähnen, dass die Diskussion damals insoferne geführt wurde, als man den Rest eines echtes Sgraffitos zu erkennen glaubte, ohne jedoch die Form und die Ausgestaltung nachvollziehen zu können. Man hat sich damals entschlossen, kein echtes Sgraffito aus Kostengründen zu machen, sondern eine Sgraffito-Malerwei wie sie derzeit vorhanden ist. Am barocken Teil gab es keine Reste eines Sgraffitos, auch an der nördlichen Fassade nicht sowie auch nicht an der westlichen. Die derzeitige Ausgestaltung des sogenannten Sgraffitos war ein Vorschlag von Herrn XXXX, der aus Berufserfahrung und aufgrund seiner Kenntnisse von Sgraffiti aus dieser Epoche das Sgraffito neu erfunden hat.

RV: Haben Sie selber Wahrnehmungen von diesen Fassadenarbeiten?

P: Ich kann mich sehr gut daran erinnern. Mein Zimmer war oben im Giebel rechts und ich erinnere mich, ich war damals 8 Jahre etwa, als Herr XXXX bereits um 05.00 Uhr früh singend und pfeifend am Gerüst stand und malte.

RV: Wissen Sie aus der Familiengeschichte oder Gutsgeschichte, ob das Gut persönlich durch Ihre Vorfahren genutzt wurde, seit dem Beginn des Erwerbs im frühen 18. Jahrhundert?

P: Nein. Ich möchte dazu sagen, es hat mich vorhin die Frage interessiert, wie ein Herrschaftssitz definiert wird, denn wenn ich die Geschichte Österreichs anschaue, ist praktisch jeder kleinadelige Sitz aufgrund seiner Besitzgeschichte von historischer Bedeutung, was mir nicht ganz plausibel erscheint. Ich glaube, die Landwirtschaft war verpachtet und ich nehme an, das Gebäude war auch für die Landwirtschaft verpachtet.

ASV: Sie haben doch selbst darin gewohnt, also hat Ihre Familie das Haus benutzt.

P: Aber erst in den letzten 50 Jahren, ab 1952 hat meine Familie das Haus bewohnt. Bis 1952 hat niemand von der Familie dort gewohnt. Es war ein Förstersitz und der Förster hat dort bis 1952 gewohnt. Das Objekt ist derzeit nicht bewohnt, wird aber im Winter beheizt. Es wird erhalten. Beispielsweise kann ich sagen, wir haben vor drei oder vier Jahren die ganzen Kamine neu patschokiert.

RI: Machen die Ausführung des P für die Denkmalbedeutung des Objektes einen Unterschied?

ASV: Nein, sie machen keinen Unterschied. Als Herrschaftssitz definiere ich ein Objekt in langjährigem Besitz adeliger Grundeigentümer, wobei die Eigentümer und nicht die Bewohner relevant sind, denn auf vielen Sitzen gab es zum Beispiel auch Pächter oder Lehensnehmer und tatsächlich hat jeder kleinadeliger Sitz mit entsprechender Besitzergeschichte zumindest geschichtliche Bedeutung als Denkmal.

Befragt ob RV zu den letztgemachten Ausführungen der ASV Stellung nehmen will, gibt dieser an, dass das nicht der Fall ist, ebenso die BehV.

RI gibt Verfahrensparteien Gelegenheit, abschließende Ausführungen zum Gegenstand der Verhandlung zu machen.

P: Es wird immer die Jahreszahl 1597 und die Haustradition erwähnt, die es meines Wissens nach nicht gibt, auch wenn es eine Haustradition sein kann, die darin besteht, was im Ort gesprochen ist. Die Jahreszahl 1597 resultiert ausschließlich aus der Zahlenspielerei 1957 und 1597. Ich erinnere mich an Gespräche zwischen meinen Eltern und Herrn XXXX.

RI: Machen diese Ausführungen des P einen Unterschied für die Denkmalbedeutung?

ASV: Nein, ich bin bereits in meinem Gutachten auf Seite 6 darauf eingegangen.

RV: Ich stelle den Antrag auf Stattgabe der Beschwerde.

BehV: Die Basis für eine Unterschutzstellung bildet ein ASV-Gutachten. Für mich liegt ein schlüssiges Gutachten vor. Wir folgen der Gerichtsgutachterin, dass der Umfriedung und dem Keller keine Bedeutung zukommt. Einem solchem Gutachten ist solange zu folgen, als die Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist. Ein Gegengutachten auf gleichem wissenschaftlichem Niveau wurde nicht beigebracht. Das BDA beantragt daher, dem Gutachten der Gerichtssachverständigen zu folgen und die Unterschutzstellung auf Hauptgebäude bestehend aus Haupt- und Nebentrakt sowie das südliche anschließende Wirtschaftsgebäude einzuschränken, im Übrigen die Beschwerde aber abzuweisen.

ASV legt die von ihr erwähnte Legende zum Franziszäischen Kataster vor. Diese wird als Beilage ./D zum Akt genommen.

Schluss der Verhandlung"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem Hauptgebäude (Haupt- und Nebentrakt mit dem südlich anschließenden Wirtschaftsgebäude) des gegenständlichen Objektes kommt eine geschichtliche, künstlerische sowie eine (sonstige) kulturelle Bedeutung zu. Der Umfriedungsmauer sowie dem Keller kommt eine solche Bedeutung hingegen nicht zu.

1.2.1. Dem Hauptgebäude kommt als kontinuierlicher Sitz der Herrschaft und wichtiger Bezugspunkt der Ortschaft und durch seine lange und gut dokumentierte Permanenz als bedeutendes Denkmal der lokalen Herrschaftsgeschichte geschichtliche Bedeutung zu.

1.2.2. Ihm kommt weiters aus nachstehenden Gründen künstlerische Bedeutung zu:

1.2.2.1. Das Objekt ist Repräsentant eines für die frühe Neuzeit fortschrittlichen Bautyps, denn es folgt einem in der frühen Neuzeit generierten neuen Typus adligen Bauens, dem blockhaften Ansitz mit Rechteckgrundriss.

1.2.2.2. Der Arkadengang ist - als Nobilitierungsmotiv - insofern von künstlerischer Bedeutung, als seine Bogenfolge das Prinzip der neuzeitlichen, geometrisch bestimmten Regelmäßigkeit, von dem der Umriss des Wohngebäudes ausgeht, in den Aufriss transportiert und zugleich eine repräsentative Fassade schafft. Die Säulenarkatur mit ihren extravagant proportionierten Stützen verleiht dem Bau trotz seiner kleinen Dimensionen einen repräsentativen und nobilitierenden Aspekt.

1.2.2.3. Dem gegenständliche Objekt, das zwar den frühneuzeitlichen Rechteckgrundriss, nicht aber die modernere Innenerschließung übernimmt, kommt eine wichtige Übergangsposition in der Entwicklung der Grundrisse von Schlössern und Ansitzen bzw. eine derartige Position am entwicklungsgeschichtlichen Übergang unterschiedlicher Erschließungssysteme im Inneren zu.

1.2.2.3. Dem Objekt kommt insofern eine (sonstige) kulturelle Bedeutung zu, als es ein Zeugnis kleinadeliger Wirtschafts- und Wohnkultur der frühen Neuzeit und des 18. Jahrhunderts ist, wobei die Verbindung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden um einen Hof, in einem einzigen Bauverband, einen besonderen, aus dem bäuerlichen Bauen hergeleiteten Charakter bedingt, der das Objekt von größeren Schlossanlagen mit getrennter Wohn- und Wirtschaftsfunktion unterscheidet. Dieser Charakter ist am Objekt in gut nachvollziehbarer Weise erhalten geblieben. Als Mischtypus von Gutshof und Adelssitz repräsentiert es einen selten vertretenen Typus. Auch das Innere des Wohngebäudes mit seinen auf das 16. Jahrhundert zurückgehenden Gewölben, der teilweise erhaltenen Raumaufteilung und der Erschließung trägt zu dieser Bedeutung bei. Speicherbau und Wirtschaftsgebäude mit ihren Gewölben haben darüber hinaus für sich Bedeutung als Dokumente landwirtschaftlichen Bauens im 18. Jahrhundert.

1.2. Am gegenständlichen Objekt finden sich keine Hinweise, dass es in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand ist, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.

1.3. Den entwicklungsgeschichtlichen und typologischen Übergang zwischen früher und mittlerer Neuzeit und zwischen landwirtschaftlicher Anlage und Schlossbau markierende Objekte wie der gegenständliche Ansitz, der einerseits dem damals fortschrittlichen, frühneuzeitlich geprägten Rechtecktyp folgt, andererseits jedoch die vergleichsweise retrospektive Arkaden-Erschließung erhält, wobei Grund für die Anbringung von Arkaden auch deren Funktion als Hoheitssymbol ist, das - von größeren Schlossanlagen auf den Ansitz übertragen - nobilitierend gewirkt und den landwirtschaftlichen Komplex zugleich als Herrschaftssitz ausgewiesen hat, sind selten. Daher kommt dem gegenständlichen Objekt auch vor dem Hintergrund des überregionalen Denkmalbestandes ein hoher Stellenwert zu.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen Dr. Podbrecky und ihre Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung.

Dr. Podbrecky studierte Kunstgeschichte und ist als Amtssachverständige im Bundesdenkmalamt, Landeskonservatorat für Wien, tätig. Sie ist daher geeignet, ein Gutachten zu den hier maßgeblichen Fragen zu erstatten.

Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen zur Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes stützen sich auf das schlüssige Gutachten der gerichtlichen Amtssachverständigen. Das Gutachten ist insofern nachvollziehbar, als es das Objekt sowohl hinsichtlich seiner Äußeren als auch bezüglich seines Inneren detailliert beschreibt, auf die Baugeschichte und spätere Veränderungen eingeht und ausführlich die einzelnen Bedeutungsbereiche darlegt. Im Anschluss an das Gutachten werden alle Quellen, welche bei der Erstellung des Gutachtens herangezogen wurden, angeführt. Auch diese zeigen, dass sich die gerichtliche Amtssachverständige umfassend und tiefgreifend mit dem gegenständlichen Objekt auseinandergesetzt hat. So konnte die Baugeschichte anhand historischer Pläne dokumentiert werden; es wurden im Bauakt Recherchen durchgeführt und Fachliteratur beigezogen.

Dem Gutachten der Amtssachverständigen konnte nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden.

Auch ist es den Verfahrensparteien - wie die Verhandlungsschrift zeigt - nicht gelungen, die Unschlüssigkeit des Gutachtens (sofern sich die Feststellungen darauf stützen) aufzuzeigen. Dies gilt für auch das - zur Frage der künstlerischen Bedeutung der Säulen der Arkatur erstattete - Vorbringen des Beschwerdeführers, diese seien in Hinblick auf ein vorangegangenes Erdbeben derart gedrungen proportioniert worden: Denn zum einen hat die Amtssachverständige dies - nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen - als nicht zu belegende Hypothese beurteilt; zum anderen würde Derartiges (wie der Beschwerdevertreter in der Beschwerdeverhandlung selbst einräumte) die mit der Arkatur erzielte Nobilitierung des Objektes nicht beseitigen. Sofern der Beschwerdeführer aus der von ihm vorgelegten Zeichenerklärung zum Franziszäsischen Kataster, wonach es sich bei gelb eingezeichneten Gebäuden um Holzgebäude handle, folgert, dass das gemauerte Wirtschaftsgebäude erst im 19. Jahrhundert entstanden sei, kann daraus keine Unschlüssigkeit der Aussage der gerichtlichen Amtssachverständigen, das Gebäude datiere aus der Zeit vor 1822, abgeleitet werden: Zum einen hat die erwähnte Zeichendarstellung in Hinblick auf die von der Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Legende zum Franziszäsischen Kataster, derzufolge gelb eingezeichnete Objekte Wirtschaftsgebäude ausweisen, nur beschränkte Aussagekraft: zum anderen finden sich im genannten Gebäude nach den - unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen im Gutachten ziegelgemauerte Tonnengewölbe mit Stichkappen, wie sie im 18. Jahrhundert üblich gewesen seien.

Was die Ausführungen der gerichtlichen Amtssachverständigen zum Fehlen einer der Umfassungsmauer und dem Keller zukommenden Denkmalbedeutung angeht, haben sich beide Verfahrensparteien dieser Einschätzung angeschlossen.

2.2. Die unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen basieren auf dem Umstand, dass sich weder im Gutachten Hinweise auf einen derart schlechten Erhaltungszustand des Objektes finden (vielmehr ist dort von rezenten Umbauten die Rede) noch der Beschwerdeführer Derartiges behauptet hat; vielmehr gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass das Objekt erhalten und - obwohl derzeit nicht bewohnt - im Winter beheizt werde.

2.3. Die Feststellung zum Stellenwert des gegenständlichen Objektes im Denkmalbestand ergeben sich aus den anschaulichen Ausführungen, die die Amtssachverständigen im Gutachten sowie in der Beschwerdeverhandlung zur Einordnung des gegenständlichen Objektes gemacht hat. Weder sind ihnen die Verfahrensparteien auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch wurde im Verfahren ihre Unschlüssigkeit aufgezeigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

3.2.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., § 1 Anm. 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN)

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).

3.2.3.2. Von den Verfahrensparteien wurden - wie in der Beweiswürdigung festgehalten - keine Umstände vorgebracht, welche die im Amtssachverständigengutachten dargelegte Bedeutung entkräften hätten können. Es war dem Gutachten der Amtssachverständigen daher (hinsichtlich der unter Punkt 1.1. festgestellten Denkmalbedeutung des Objektes) zu folgen. Wie oben ausgeführt wurde, ist es für die Denkmaleigenschaft ausreichend, wenn der Gegenstand in einem Bereich eine Bedeutung aufweist. Im gegenständlichen Fall konnte eine Bedeutung sowohl im geschichtlichen als auch im künstlerischen als auch im (sonstigen) kulturellen Bereich belegt werden, was die Bedeutung des gegenständlichen Objektes zusätzlich unterstreicht.

Ob dem Objekt - über die Denkmalbedeutung in Hinblick auf die unter Punkt 1.1. genannten Aspekte hinaus - auch als lokaler Brennpunkt der Bauernaufstände des ausgehenden 16. Jahrhunderts geschichtliche Bedeutung zukommt, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Fassaden des Objektes auch in Hinblick auf die im 20. Jahrhundert vorgenommenen Restaurierungen und der dadurch zum Ausdruck kommenden Wertschätzung für das späte 16. und frühe 17. Jahrhundert bzw. als Teil der allgemeinen Restaurierungsgeschichte in Österreich Denkmalbedeutung aufweisen.

3.2.4.1. Gemäß § 1 Abs. 10 DMSG kann die Erhaltung eines Denkmals nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.

3.2.4.2. In Hinblick auf die unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zum Erhaltungszustand des gegenständlichen Objektes kann nicht gesagt werden, dass es einen Zustand aufweist, dass seine Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre.

3.2.5.1. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).

3.2.5.2. Aufgrund der Feststellungen zu Punkt 2.3. steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein zu schützendes Denkmal handelt. Denn aus diesen Feststellungen geht hervor, dass - den entwicklungsgeschichtlichen und typologischen Übergang zwischen früher und mittlerer Neuzeit und zwischen landwirtschaftlicher Anlage und Schlossbau markierende - Objekte wie der gegenständliche Ansitz, der einerseits dem damals fortschrittlichen, frühneuzeitlich geprägten Rechtecktyp folgt, andererseits jedoch die vergleichsweise retrospektive Arkaden-Erschließung erhält, wobei Grund für die Anbringung von Arkaden auch deren Funktion als Hoheitssymbol ist, das (von größeren Schlossanlagen auf den Ansitz übertragen) nobilitierend gewirkt und den landwirtschaftlichen Komplex zugleich als Herrschaftssitz ausgewiesen hat, selten sind und dem gegenständlichen Objekt daher - auch vor dem Hintergrund des überregionalen Denkmalbestandes - ein hoher Stellenwert zukommt.

3.2.6.1. Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz gemäß § 1 Abs. 8 DMSG auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.

Eine Teilunterschutzstellung ist zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten (vgl. etwa VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079).

3.2.6.2. Vor diesem Hintergrund waren die Umfassungsmauer sowie der Keller von der Unterschutzstellung auszunehmen.

3.2.7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt (im Umfang des Spruches) um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Seine Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse.

3.2.8. Es war daher spruchgemäß entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe Punkt. 3.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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