W173 2103653-1•BVwG W173 2103653-1
W173 2103653-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W173 2103653-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 26.01.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Verlängerung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 17.12.2009 stellte XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Unterlagen.
2. Am 17.2.2010 erfolgte im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (kurz: Sozialministeriumservice - in weiterer Folge: belangte Behörde) eine persönliche Untersuchung der BF durch Dr. XXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Das im Zuge der Untersuchung erstellte Sachverständigengutachten lautet auszugsweise wie folgt:
"Anamnese und Sozialanamnese:
Frau R. erscheint alleine zur Untersuchung und gibt an, als XXXX in einer XXXX tätig zu sein. Letzter Krankenstand: laufend seit 9/2009. Das Zimmer wird bei unauffälligem Gangbild betreten, keine Hilfsmittel.
Derzeitige Beschwerden: Im September 2009 OP im Bereich der rechten Augenhöhle aufgrund eines Sarkoms mit nachfolgender Ausräumung der Augenhöhle. Derzeit verspüre Frau R. noch Schmerzen, engmaschige Kontrollen wären geplant.
Weiters in der Vorgeschichte Zustand nach Schenkelhalsfraktur links vor Jahren mit Beinverkürzung um 3cm. Zum Untersuchungszeitpunkt wird eine orthopädische Einlage links verwendet, das Gangbild damit unauffällig.
Derzeitige Behandlung/en/Medikamente: Analgetika bei Bedarf.
Hilfsbefunde z.B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:
Sieh Akt.
Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe:
Orthop. Einlage links.
Untersuchungsbefund: Größe 163cm, Gewicht: 70kg, Blutdruck: 130/70
Status-Fachstatus: Kopf, Hals: Keine Stauungszeichen, keine Lippencyanose, keine Atemnot. Z.n. OP rechte Orbita
Thorax/Lunge:................................
Untere Extremität: Schmerzhaftigkeit li. Hüfte ohne Funktionseinschränkung, Beinverkürzung links 3cm, in allen Gelenken frei beweglich, Kniegelenke bandstabil, keine Schwellung, freies Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer problemlos. Zehenspitzen- und Fersengang durchführbar. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse allseits gut tastbar.
Grob neurologisch: Gut orientiert, der Sinn der Untersuchung kann erfasst werden. Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe
Sonstiges: ------------
Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 17.Februar 2010:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
01
Zust. nach Ausräumung der rechten Augenhöhle wegen bösartiger Neubildung/Sarkom/September 2009
g.Z.622
50
02
Zustand nach Schenkelhalsbruch links
111
20
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Ad 1) 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da maligner Prozeß und Verlust des rechten Auges.
Ad 2) oberer Rahmensatz, da Beinverkürzung um 3cm.
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr 1 nicht erhöht.
Begründung: Das führende Leiden 1 wird durch 2 wegen fehlender ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2009
.............................
Nachuntersuchung OKTOBER 2014, weil Besserung bzgl. Pos.1 möglich.
.............................."
3. Am 09.03.2010 stellte die belangte Behörde auf Grund der ärztlichen Begutachtung einen Behindertenpass aus. Der Grad der Behinderung war mit 50% festgesetzt. Der Behindertenpass war bis zum 31.10.2014 befristet.
4. Mit Schreiben vom 15.03.2010 ersuchte die BF die belangte Behörde um Bekanntgabe des Grundes der Befristung. Die Befristung wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass Leiden 1 nach Verstreichen von 5 Jahren, ohne neuerliches Auftreten der bösartigen Erkrankung (sog. "Heilungsbewährung"), mit einem geringeren Behindertengrad einzustufen sei. Im Falle der BF sei nach Verstreichen von 5 Jahren ohne neuerliches Auftreten einer bösartigen Erkrankung der Behinderungsgrad zu überprüfen. Dies wurde der BF mit Schreiben vom 29.3.2010 mitgeteilt. Auf Antrag der BF wurde von der belangte Behörde bestätigt, dass der Grad der Behinderung von 50 v.H. zumindest seit 2009 bestehe.
5. Am 24.09.2014 beantragte die BF die Verlängerung ihres Behindertenpasses und wies darauf hin, dass sich am Gesundheitszustand nichts geändert habe.
6. Auf Grund der Aufforderung der belangten Behörde an die BF, aktuelle Befunde zu übermitteln, teilte die BF der belangten Behörde mit, keine neuen Befunde zu haben. Das Auge sei weg und sie bestehe daher auf einen Behindertenpass und ersuche um eine ärztliche Begutachtung.
7. Am 14.11.2014 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die ärztliche Sachverständige Dr. BXXXX SXXXX, FÄ für Augenheilkunde. Im Gutachten wurde Nachfolgendes ausgeführt:
".................
Anamnese: 9/2009 Sarkom re Orbita - Exentratio der re Orbita im AKH;
hat regelmäßige KO im AKH, Alles oB; hat häufig Cephalea re Stirn,
trägt eine Brille wegen hochgradigem Einsinken der Augenhöhle,
Prothese hält schlecht; hat Brille für Lesen
Derzeitige Beschwerden: hat häufig Cephalea re Stirn, Prothese hält
schlecht
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: ----------
........................
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Untersuchungsbefund:
..........................
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Augenbefund:
Visus links -0,5sph 0,9 add +2,5sph Jg 1
Rechts, hochgradiger Enophthalmus infolge Substanzverlust; Prothese in situ; Linkes Auge: VBA oB; Fundus Papille und Macula oB
Gesamtmobilität - Gangbild:
Status Psychicus:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
01
Zust. nach Exenteratio Orbitae rechts infolge Sarkom 2009 prakt. normales Sehvermögen links
40
02
Zust. nach Schenkelhalsbruch links Unterer Rahmensatz da Beinverkürzung um 3cm
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige Leidensbeeinflussung
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Absenkung des Gesamt GdB von 50% auf 40%, da Ablaufen der 5-jährigen Heilungsbewährung
[x] Dauerzustand
........................................"
8. Am 29.12.2014 wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und eine schriftliche Stellungnahmemöglichkeit bis zum 20.01.2015 eingeräumt.
9. Mit Schreiben vom 14.1.2015 sprach sich die BF gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 50% auf 40% aus. Die Auswirkungen ihres Krebsleidens durch die Entfernung des Tumors hätten sich nicht verbessert, sondern verschlechtert. Sie könne mit dem rechten Auge nicht sehen und habe bleibende Beeinträchtigungen und Schmerzen. Ebenso bleibe die Beinverkürzung von 3 cm bestehen. Gegen die Ausführungen zur fehlenden ungünstige Leidensbeeinflussung des Leiden brachte die BF vor, durch die Exenteratio Orbitae rechts infolge eines Sarkoms 2009 nicht räumlich sehen zu können. Dies habe in Zusammenhalt mit ihrer auf den Oberschenkelhalsbruch zurückzuführenden Beinverkürzung um 3 cm immer wieder Gleichgewichtsunsicherheiten und Unfällen zur Folge. Sie könne die Entfernungen nicht richtig abschätzen, Unebenheiten nicht sehen, sondern erst erfühlen und würde andere Hindernisse falsch einschätzen. Die ungleiche Beinlänge beeinträchtige das Gleichgewichtsverhalten und wirkt sich bei all den oben beschriebenen Problemen sehr negativ aus. Dazu verwies die BF auf ihren dreimaligen Aufenthalt im Jahr 2014 im Unfallkrankenhaus, die auf derartigen Unfällen zurückzuführen seien (14.01.2014: XXXX schlug Türe zu und Verlust ihres Gleichgewicht, Sturz und Abtransport mit der Rettung; 10.04.2014: Verknöchelung an der Gehsteigkante und Sturz in den Autobus; 08.09.2014: Abstand zum Rad der Enkeltochter falsch eingeschätzt und Radzusammenstoß, Sturz beim Ausweichmanöver). Sie habe sich zwei Handwurzelknochen gebrochen und Absplitterungen am Ellbogen erlitten. Seit Anfang September 2014 sei sie im Krankenstand und benötige noch immer regelmäßig Therapien und Behandlungen im UKH. Sie trete nächste Woche einen 3-wöchigen Reha-Aufenthalt an. Die Genesung würde durch mehrere Stürze in der Zwischenzeit verzögert. Das Unvermögen, kleine Unebenheiten (Stiegen, Ecken) zu erkennen, habe Stürze fast täglich zur Folge. Sie spreche sich auch gegen die Feststellung aus, trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Sie würde außerdem noch immer an den Nerven- bzw. Kopfschmerzen meist oberhalb des betroffenen Auges leiden und halte den XXXX körperlichen und seelischen Belastungen in einer XXXX nicht mehr stand. Aus all diesen Gründen würde die Amtsärztin nach einer Untersuchung am 09.01.2015 eine krankheitsbedingte Frühpension für sie einreichen. Dazu legte die BF weitere Befunde vor.
11. Nach nochmaliger Bestätigung der Korrektheit der Einschätzung durch den beigezogenen medizinischen Sachverständigen am 19.1.2015 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2015 der Verlängerungsantrag der BF vom 24.9.2014 abgewiesen. Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40% betrage.
Die neu vorgelegten Befunde würden keine andere Beschreibung eines höheren Funktionsdefizites umfassen, als anlässlich der Untersuchung durch den Sachverständigen ermittelt worden sei. Auch sei dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
12. Die BF brachte am 8.3.2015 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.1.2015 ein. Ihr Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2015 sei nicht berücksichtigt worden. Aus dem beiliegenden Gutachten vom 15.1.2015 gehe ihre Arbeitsunfähigkeit hervor. Daraus resultiere ihre krankheitsbedingte Frühpensionierung mit 1.4.2015. Die BF übermittelte darüber hinaus einen mit 4.3.2015 datierten Befund von Prim.Dr. CXXXX KXXXX.
13. Am 19.03.2015 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
14. Auf Grund des Beschwerdevorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie eingeholt. Im Gutachten von Dr. XXXX CXXXX, FÄ für Psychiatrie und Neurologie, vom 14.5.2015 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"Eingesehen wurde der Gesamtakt, das Vorgutachten vom 14.11.2014, Aktenblatt (AB) und vor allem der nervenfachärztliche Befund von Primarius Dr. CXXXX KXXXX vom 4.3.2015, AB 53 und 58.
Aus diesem geht hervor, dass Antragswerberin an einer leichten depressiven Verstimmung und an einer postoperativen periorbitalen Cephalea leidet. Aus dem Befund geht nicht hervor, in welcher Häufigkeit und Intensität, welche Therapien bereits durchgeführt wurden und werden. Lediglich welchen Behinderungsgrad Herr Primarius vorschlagen würde.
Auch im übrigen Akt findet sich kein Hinweis welche Therapien bezüglich Depression und Cephalea durchgeführt wurden und werden.
Zusammenfassung und Stellungnahme:
1. Auf Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihrem Krankheitsbild in der Beschwerde am 8.3.2015 mit den dazu vorgelegten Befunden (AB 53, 54, 58) ergibt sich kein Krankheitsbild, das die Kriterien der Einschätzungsverordnung erfüllt.
2. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
3. Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen."
16. Am 26.06.2015 wurde die BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Nach einer Fristverlängerung führte die BF aus, dass nur Teile des neurologischen Befundes von Prim. Dr. CXXXX KXXXX, FA Neurologie/Psychiatrie - Psychotherapeut, vom 04.03.2015 beurteilt worden seien und die BF von der Sachverständigen nicht kontaktiert worden sei. Die noch immer rechtsseitigen auftretenden Kopfschmerzen seien nicht besser geworden. Dies habe auch zur Frühpensionierung aus Krankheitsgründen geführt, da die BF den XXXXlärm nicht aushalte. Die Kopfschmerzen würden je nach Intensität medikamentös behandelt. Eine Heilungsaussicht bestehe nicht. Auf das amtsärztliche Gutachten vom 09.01.2015 wurde verwiesen.
Das Problem mit dem räumlichen Sehen, dem verkürzten Bein und die damit verbundene Sturzgefahr (so wie im Gutachten Prim. Dr. KXXXX hervorgehoben) bestehe weiter und würde sich altersbedingt verschlechtern. Hinzu käme die nicht haltende Augenprothese, was für die BF im Hinblick auf das Aussehen eine schwerwiegende Verschlechterung darstelle. Dazu wurden auf medizinische Befunde verwiesen. Die BF vertrat die Ansicht, dass keine Besserung (Heilungsbewährung) sondern eine Verschlechterung ihres Leidenszustandes vorliege. Sie beantrage daher die Einholung eines weiteren augenärztlichen Gutachtens.
18. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Augenheilkunde ein. Im Sachverständigengutachten von Dr. BXXXXSXXXX, FÄ für Augenheilkunde, vom 18.12.2015 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
" ..........................................
Befund des KH HXXXX vom 29.7.15:
Es bestehen Probleme mit dem Tragen einer Augenprothese rechts wegen Verkleinerung der Orbita und daher eine erhebliche psychische Belastung
Befund des KH SXXXX Orbitachirurgie vom 19.6.15:
Die Pat soll keine Augenprothese tragen, sondern eine Brille mit Mattfolie rechts. Eine Brille mit einer Lichtperzeptionsfolie wurde angepasst Eine operative Therapie ist nicht zu empfehlen.
Die Einäugigkeit durch die Entfernung des rechten Auges und die damit verbundene Einschränkung des räumlichen Sehens, sowie auch die Probleme mit der Prothesenanpassung (bzw. die Prothesenunverträglichkeit) infolge der Verkleinerung der Orbita und das Tragen einer Brille mit Mattglas rechts ist in der Pos. 11.02.03 mit einem GdB von 40% berücksichtigt.
Eine höhere Einschätzung von Seiten der Augen ist daher nicht möglich."
20. Die BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. In Ihrer Stellungnahme vom 8.2.2016 hielt die BF an ihrer Argumentation fest, wonach sie aufgrund der Einäugigkeit nicht räumlich sehen könne und durch die Beinverkürzung Sturzgefahr bestehe. Durch beiden Leiden wäre die Sturzgefahr besonders erhöht. Dies habe insbesondere bei unebenem Boden, Pflastersteinen, Gehsteigkanten, Stiegen und bei Gefälle oder Steigungen Auswirkungen. Dies gelte insbesondere auch für die Dämmerung oder in der Nacht. Sie könne nicht alleine gefahrlos gehen und habe Angst vor Stürzen. Dazu verwiesen die BF auf ihre bereits erlittenen Unfälle. Auch andere Umstände würden sie verunsichern. Oft verliere sie das Gleichgewicht, knicke mit dem Fuß um, stolpere oder rutsche aus. Das linke Knie lasse aus und schmerzt danach noch mehr.
Auf die räumlichen Sehprobleme in Verbindung mit dem verkürzten Bein und der damit verbundenen erhöhten Sturzgefahr sei bisher kein Gutachter eingegangen.
Sie beantrage daher die "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht da keine ungünstige Leidensbeeinflussung" nochmals zu überprüfen.
Die rechtsseitigen, immer noch auftretenden Kopfschmerzen seien nicht besser geworden, die einen wichtigen Punkt für ihre Frühpensionierung aus Krankheitsgründen wegen des XXXXlärms darstellen würden. Je nach Intensität würden diese medikamentös behandelt. Heilungsaussichten seien nicht gegeben. Aufgrund der gegenseitigen Leidenspotenzierung sei der Grad der Behinderung mit 50 % festzusetzen. Die sogenannte Heilungsbewährung stelle für die BF eine Verschlechterung ihres Leidenszustandes dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF mit Wohnsitz im Inland erfüllt die Voraussetzungen für die Verlängerung ihres Behindertenpasses und damit die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
1.2. Der Grad ihrer Behinderung ist mit 40 v.H. festzustellen.
Zu den Feststellungen hinsichtlich des Grades der Behinderung der BF wird auf die oben wiedergegebenen, eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, die teilweise auf einer persönlichen Untersuchung der BF basieren, verwiesen. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten auch eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und wird auf die vorgelegten Befunde eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf erhobenen klinischen Befunden entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, 1.wenn nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3.ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist ein Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Entgegen dem Vorbringen der BF wurden ihre im Zuge des Beschwerdeverfahrens beigebrachten medizinischen Befunde und Unterlagen in den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Gutachten berücksichtigt. Die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr. CXXXX, stellte in ihrem ergänzenden Gutachten vom 14.5.2015 fest, dass die BF zwar an einer leichten depressiven Verstimmung und an einer postoperativen periorbitalen Cephalea leidet, diese Beschwerden jedoch kein Krankheitsbild ergeben, welches die Kriterien der Einschätzungsverordnung erfüllt. Die Sachverständige weist nachvollziehbar darauf hin, dass aus dem von der BF vorgelegten aktuellen Befund von Prim.Dr. CXXXX KXXXX vom 4.3.3015 weder die genaue Häufigkeit, noch die Intensität oder die durchgeführten Therapien hervorgehen. Auch sonst wurden keine Unterlagen von der BF vorgelegt, aus denen sich Hinweise für durchgeführte Therapien zu einer Depression und Cephalea ergeben. Ungeachtet dieser Ausführungen der Sachverständigen vom 14.5.2015 zu fehlenden Aussagen im von der BF vorgelegten, letzten aktuellen neurologischen Befund von Prim.Dr. CXXXX KXXXX vom 4.3.2015, die dem Parteiengehör unterzogen wurden, hat die BF nochmals den hinsichtlich Häufigkeit, Intensität und Therapie keine Aussage treffenden, genannten Befund vom 4.3.2015 abermals vorgelegt. Offensichtlich können die von der BF behaupteten diesbezüglichen Beschwerden nicht aktuell durch einen Neurologen objektiv belegt werden. Auch in ihrer letzten Stellungnahme vom 8.2.2016 bezieht sich die BF noch immer auf den zitierten neurologischen Befund von Prim.Dr. CXXXX KXXXX vom 4.3.2015.
Was die Argumentation der BF zu ihrer Einschränkung des räumlichen Sehvermögens betrifft, wird auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. BXXXX SXXXX, FÄ für Augenheilkunde, in ihrem Gutachten vom 18.12.2015 verwiesen. Daraus ergibt sich, dass die mit der Entfernung des rechten Auges verbundene Einschränkung des räumlichen Sehens bei der Einstufung in die Pos. 11.2.03 neben der orbitaverkleinerungsbedingten Prothesenunverträglichkeit sowie das Tragen der Brille mit einem Grad der Behinderung von 40% berücksichtigt wurde. Eine höhere Einschätzung ist daher mangels rechtlicher Grundlage nicht möglich. Diese Einschränkung des Sehvermögens wurde im Erstgutachten in der Pos. 11.02.03 der Einschätzungsverordnung ebenso mit einem GdB von 40% berücksichtigt.
Soweit die BF auf ihr eingeschränktes Sehvermögen in Zusammenhalt mit ihrer Beinverkürzung und der erhöhten Sturzgefahr verweist und die Aussage zum Gesamtgrad der Behinderung, das führende Leiden 1 würde durch das Leiden 2 nicht erhöht werden, nochmals zu überprüfen wäre, wird auch auf die bereits im Gutachten von Dr.SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.2.2010 getroffene Aussage zur gegenseitigen Leidensbeeinflussung von L1 (Zustand nach Ausräumung der rechten Augenhöhle wegen Neubildung/Sarkom/September 2009) und L2 (Zustand nach Schenkelhalsbruch links) hingewiesen. Der Sachverständige Dr. Selbad hat in diesem Gutachten ebenfalls feststellte, dass das führende L1 durch das Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht wird. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass diese Feststellungen des Sachverständigen für die BF unbedenklich waren, zumal sie sich in ihrer Stellungnahme vom 15.3.2010 nicht dagegen, sondern nur gegen die damalige, in Aussicht gestellte Befristung wandte. Die BF vertrat nämlich die Meinung, dass keine Änderung ihres Zustandes auf Grund ihrer Behinderung zu erwarten sei. Wie der Sachverständige, Dr. SXXXX, im Gutachten vom 17.2.2010 kam auch die Sachverständige, Dr. BXXXXSXXXX, in ihrem Gutachten vom 14.11.2014 zum Schluss, dass das L1 (Zustand nach Exenteratio Orbeitae rechts infolge Sarkom 2009, prakt. normales Sehvermögen links) durch das L2 (Zustand nach Schenkelhalsbrauch links mit Beinverkürzung um 3 cm) nicht erhöht wird, da keine ungünstige Leidensbeeinflussung besteht. Auf Grund dieser Ausführungen kann daher von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu den diesbezüglichen Einwendungen der BF in ihren Stellungnahmen abgesehen werden.
Da trotz Berücksichtigung der Einwendungen und Befunde der BF ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Verlängerung und damit die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041). Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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