BVwG W166 2119534-1

W166 2119534-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten, Untersuchung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2119534-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2119534.1.00

Spruch

W166 2119534-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX , betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Frau XXXX gehört mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der gegenständlichen Entscheidung folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom XXXX , basierend auf einem unter Anwendung der Einschätzungsverordnung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab XXXX mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Dem genannten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an "Cervikalsyndrom/ Trigeminusneuralgie/ chronisches Schmerzsyndrom", Pos. Nr. 04.11.03, mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. leidet. Da der medizinische Sachverständige von einer Besserungsmöglichkeit des genannten Leidens ausgegangen ist, wurde eine Nachuntersuchung für XXXX empfohlen.

In einem im Zuge der Nachuntersuchung am XXXX eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin hat der Sachverständige, nach einer Operation an der Halswirbelsäule im Februar XXXX , als Leiden "Zustand nach Operation an der Halswirbelsäule im Bereich C3/4" mit einem "fixen Rahmensatz, da Operation kurz zurückliegend und weitere Therapie notwendig" mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt, und ausgehend von einer Besserungsmöglichkeit eine Nachuntersuchung für XXXX angesetzt.

Im Rahmen der von Amts wegen neuerlich eingeleiteten Nachuntersuchung wurde von der belangten Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem Gutachten eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Nachtrag: keine Operation. Zustand nach dorsaler Fusion C3/4 2/2014

Derzeitige Beschwerden:

Sie könne nicht mehr das machen, was sie vorher konnte. Das Kopfdrehen ist eingeschränkt, an manchen Tagen könne sie schlecht schreiben. Oft sei es 3 Wochen gut, dann kämen stechende Schmerzen. Das Gehalt sei gekürzt worden, weil sie weniger Stunden arbeiten kann.

Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:

Voltaren, Sirdalud, Sropram, Lyrica; Neo-Dolpasseinfusionen

Sozialanamnese:

ledig, Arztassistentin

Zusammenfassung relevanter Befunde:

Vorgutachten

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelf durchführbar, Zehenstand und Fersenstand gut möglich.

Status physicus:

Normale Vigilanz, adäquate Fragenbeantwortung. Am Anfang weinerliches Erzählen, Stimmung bessert sich deutlich beim Aufzählen der Beschwerden.

Lfd.Nr.

Funktionseinschränkung

Pos. Nr.

GdB%

1

Chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach dorsaler Fusion C3/4 oberer Rahmensatz, da wechselnde Dyästehsien und Brachialgie, depressive Begleitreaktion, inkludiert auch das Bewegungsdefizit bei der Kopfdrehung.

04.11. 02

40

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Besserung des Leidens, des motorischen Defizites, Erreichen eines kompensierten postoperativen Zustandes.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Besserung um eine Stufe des Leidens und damit des GdB.

Es handelt sich um einen Dauerzustand."

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom XXXX gab die Beschwerdeführerin an, die Herabstufung des Grades der Behinderung sei aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin könne ihren erlernten Beruf als Arztassistentin nicht mehr ausüben, da ihre Kopfdrehung und Beugung nicht mehr in dem Ausmaß vorhanden sei, dass sie assistieren könne. Die Beschwerdeführerin könne die rechte Hand auch nicht mehr gebrauchen, und sie könne tageweise nicht einmal schreiben. Die Schmerzen seien unterschiedlich stark und tageweise verschieden. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, ihr Chef habe eigentlich schon eine Kündigung ausgesprochen, es sich aber dann noch einmal anders überlegt und innerhalb der Ordination einen anderen Job mit geringerer Stundenzahl für sie gefunden. Die Beschwerdeführerin ersuchte den Grad der Behinderung nicht herabzusetzen, da sie Angst um ihren Job habe. Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin ein lediglich vom Dienstgeber unterfertigtes Schreiben vom XXXX betreffend eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses, ein OP-Protokoll vom XXXX sowie ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX vor.

Die von der Beschwerdeführerin übermittelte Stellungnahme und die vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden dem fachärztlichen Sachverständigen zur ergänzenden Stellungnahme übermittelt.

In der Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie vom XXXX wird Nachfolgendes festgehalten:

"Es wird der bekannte Bericht des Eingriffes nochmals vorgelegt, ein Röntgen wurde vorgelegt. Neu ist ein Gutachten des Neurologen XXXX . Diesem ist zu entnehmen, dass keine Einschränkung der Motorik besteht, Dysästhesien der Finger 1-3 rechts und Belastungsschmerzen. All dies wurde im Gutachten gewürdigt und festgehalten, das Gutachten XXXX bestätigt die getroffene Einschätzung. Eine Änderung des GdB ergibt sich daraus nicht."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle, und die Beschwerdeführerin daher mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass der bereits bekannte Bericht des Eingriffes sowie ein Röntgen vorgelegt worden sei. Neu sei das Gutachten des Neurologen dem zu entnehmen sei, dass keine Einschränkung der Motorik bestehe, Dysästhesien der Finger 1-3 rechts und Belastungsschmerzen vorlägen. Dies sei alles bereits im orthopädischen Gutachten gewürdigt und festgehalten worden, und das neurologische Gutachten bestätige die getroffene Einschätzung. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergäbe sich daraus nicht.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt vor, entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer rapiden Verschlechterung ihres Zustandes seit dem Erlass des angefochtenen Bescheides vom XXXX , worin ein Grad der Behinderung von 50 v.H. angenommen worden sei, gekommen. Im Jahr XXXX sei in der Nackenwirbelsäule eine Verschraubung durchgeführt worden, weil seit dem Verkehrsunfall im Jahr XXXX eine anhaltende Cervikobrachialgie und Instabilitätssymptomatik bestanden habe. Auch die Einbeziehung des neurologisch- psychiatrischen Gutachtens vom XXXX bestätige, dass es zu einer Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin gekommen sei. In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen eine traumatische Facettengelenksdehiszenz mit Schmerzattacken erlitt, sowie auf Grund der mechanischen Instabilität des Facettengelenkes sowohl die Belastbarkeit der rechten oberen Extremität als auch die Kopfdrehung eingeschränkt ist.

Zum Beweis lege die Beschwerdeführerin das Gutachten vom XXXX sowie den Operationsbericht vom XXXX vor, und beantrage die Durchführung einer Verhandlung und Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Die Beschwerdeführerin gehört seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. an.

Am XXXX wurde von Amts wegen eine Nachuntersuchung zur Überprüfung des Grades der Behinderung durchgeführt.

Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und von Amts wegen eine Nachuntersuchung zur Überprüfung des Grades der Behinderung durchgeführt wurde, ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung betreffend den Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX sowie der Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie vom XXXX .

In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten und der fachärztlichen Stellungnahme wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden vom medizinischen Sachverständigen in das Gutachten und die ärztliche Stellungnahme einbezogen und berücksichtigt.

Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, es sei zu einer rapiden Verschlechterung ihres Zustandes seit dem Erlass des angefochtenen Bescheides vom XXXX gekommen, im Jahr XXXX sei in der Nackenwirbelsäule eine Verschraubung durchgeführt worden, weil seit dem Verkehrsunfall im Jahr XXXX eine anhaltende Cervikobrachialgie und Instabilitätssymptomatik bestanden habe, und die Verschlechterung werde auch durch das neurologische Gutachten bestätigt, ist festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom XXXX ausführte, dass sich das Leiden der Beschwerdeführerin "Chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach dorsaler Fusion F3/4" gerade eben nicht verschlechtert, sondern verbessert hat, und ein kompensierter postoperativer Zustand besteht. Ebenso ist es zu einer Besserung des motorischen Defizites gekommen.

Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, im neurologischpsychiatrischen Gutachten vom XXXX werde außerdem bestätigt, dass sowohl die Belastbarkeit der rechten oberen Extremität als auch die Kopfdrehung eingeschränkt sei, hat der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten das Leiden mit einem oberen Rahmensatz wegen "wechselnde Dyästehsien und Brachialgie, depressive Begleitreaktion, inkludiert auch das Bewegungsdefizit bei der Kopfdrehung" eingeschätzt.

Die von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom XXXX vorgelegten Befunde wertete der Sachverständige in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX dahingehend, dass die Beschwerdeführerin den bereits bekannten OP-Bericht vom XXXX des Eingriffes (Dorsale Fusion) samt Röntgen nochmals vorlegt hat.

Zu dem neu vorgelegten Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX führte der Sachverständige aus, dass laut diesem Gutachten keine Einschränkung der Motorik besteht und Dysästhesien der Finger 1-3 rechts und Belastungsschmerzen vorliegen.

Zu den vorgelegten Befunden stellte der fachärztliche Sachverständige zusammenfassend fest, dass der OP-Bericht vom XXXX sowie die Ausführungen im neurologischen Gutachten vom XXXX bereits im Sachverständigengutachten vom XXXX gewürdigt und eingeschätzt wurden. Das genannte neurologische Gutachten bestätigt überdies die vom fachärztlichen Sachverständigen getroffene Einschätzung. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich daher daraus nicht.

Wie bereits ausgeführt ist nochmals festzuhalten, dass der mit der Beschwerde vorgelegte OP-Bericht vom XXXX und das neurologische Gutachten vom XXXX bereits mehrmals im Verfahren vorgelegt und gutachterlich beurteilt wurden.

Insgesamt kommt es aus medizinischer Sicht zu einer Verbesserung des Leidens um eine Stufe und somit liegt nunmehr im Vergleich zum Vorgutachten ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vor.

Die im Rahmen der Beschwerde bzw. der Stellungnahme erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachtens sowie der fachärztlichen Stellungnahme des Sachverständigen.

Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX sowie die fachärztliche Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 25. (19) §§ 14 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Wie bereits ausgeführt, wurde der Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX sowie die Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX zu Grunde gelegt, und der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nach der Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. eingeschätzt.

Die Herabsetzung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten von 50 v.H. auf 40 v.H. erfolgte nach gutachterlicher Einschätzung, wie bereits ausgeführt, auf Grund der Besserung des Leidens, des motorischen Defizites und des Erreichens eines kompensierten postoperativen Zustandes.

Das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten sowie die fachärztliche Stellungnahme sind, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Gemäß § 14 Abs. 2 erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Da ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen, war die Beschwerde aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen und Durchführung einer persönlichen Untersuchung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das nunmehr vorliegende fachärztliche Sachverständigengutachten sowie die fachärztliche Stellungnahme des Sachverständigen wurden als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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