BVwG W166 2002622-1

W166 2002622-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2002622-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2002622.1.00

Spruch

W166 2002622-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte eine Kopie seines britischen Reisepasses sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Da es sich bei dem gegenständlichen Antrag nicht um eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung, sondern um einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten handelte, wurde der gegenständliche Antrag von der belangten Behörde auch als solcher gewertet.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

OP: XXXX Nephrolith. links, Uretertransplantation im XXXX , bleib. Schäden, Narbe, keine Funktionsstörungen der Niere;

XXXX Meniskusop. rechts im orth. KH XXXX (ASK), gutes postop. Ergebnis, Knorpelschaden nachgewiesen, wieder Injektion zum Knorpelaufbau rechts zuletzt XXXX , sonst keine Med.;

VGA 04/2006 wegen Sarkoidose und Diab. Mell.: 40%

Sarkoidose seit XXXX , Befall der Lunge und der Haut, idem zu VGA, Besserung der Lungenbeschwerden, keine Med., letzter Schub XXXX ,

Diab. Mell. seit XXXX , Med.: Lantus 30-0-0, Novo Rapid ca. 2/BE, bei 14BE/d, unter Therapie NBZ 180-200mg%, HbA1c:?, Augen- und Nierenbefund bland,

Bluthochdruck seit Jahren, Med.: Cenipress 10, unter Therapie norm. RR-Verhalten, keine Adaptionszeichen,

Erschöpfungsdepression seit XXXX , Med.: Mutan, keine PT, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung,

Nik: 5 Alk: mäßig

Zusammenfassung relevanter Befunde:

Urologischer Entlassungsbefund, XXXX vom XXXX , vom XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , Röntgenbefund Ganzbein vom XXXX , MRT-Befund re. Kniegelenk vom XXXX , internist. Befund vom XXXX , EKG Befund vom XXXX , Koloskopiebefund vom XXXX , Sonographiebefund Abdomen, Schilddrüse vom XXXX , Kurzbrief KH XXXX vom XXXX , neurolog. Befundbericht vom XXXX , Röntgenbefund Becken und li. Knie vom XXXX , internist. Befund vom XXXX

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB%

1

Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus

383

30

2

Sarkoidose der Lunge mit Hautbeteiligung

gz 307

20

3

Gonarthrose beidseits

417

10

4

Erschöpfungsdepression

585

10

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Ad 1) mittlerer Rahmensatz, da mit regelmäßiger Insulinsubstitution befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann,

Ad 2) oberer Rahmensatz, da Organmanifestation fassbar, jedoch keine ständige Cortisontherapie erforderlich; Besserung im Vergleich zu VGA eingetreten,

ad 3) oberer Rahmensatz, da glaubhaft geschildertes Beschwerdebild ohne Funktionsausfall,

ad 4) eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nur mildes Therapieerfordernis besteht

Nachsatz: Zustand nach Urethertransplantation links ohne nachgewiesene Nierenfunktion und ohne signifikante Klinik erreicht keinen Grad der Behinderung.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung unter lf. 2-4 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte aus, die Einstufung seines insulinpflichtigen Diabetes mit 30% sei nicht nachvollziehbar, da er im Zuge der ärztlichen Begutachtung bekannt gegeben habe, dass die Einstellung seiner Insulintherapie (Basis-Bolus-Therapie mit Lanthus und Novorapid) schon seit einigen Jahren instabil sei und er immer wieder Hypos habe, durch die der Beschwerdeführer zur Unterbrechung seiner Arbeit gezwungen sei. Der Beschwerdeführer sei auch schon mehrmals von seinem Vorgesetzten in Begleitung eines Kollegen heimgeschickt worden, weil sich der Blutzuckerspiegel nicht stabilisieren habe lassen und er nicht selbst heimfahren habe können. Mehrmals habe der Beschwerdeführer zur Stabilisierung auch Krankenstandstage nehmen müssen.

Weiters sei die Begründung, dass die übrigen Leiden, insbesondere die Erschöpfungsdepression keine Auswirkung auf die Grunderkrankung hätten, unrichtig und nicht nachvollziehbar. Bereits seit XXXX sei medizinisch erwiesen, dass eine Depression die Diabeteseinstellung verschlechtere.

Darüber hinaus habe die Behandlung seiner Erschöpfungsdepression mit Mutan zu einer weiteren Destabilisierung seines Blutzuckerspiegels und weiteren Hypos geführt, da das Medikament den Blutzuckerspiegel senke. Da jedoch sein Stoffwechsel ohnehin instabil sei, sei das Ausmaß dieser Nebenwirkung auch nicht im Vorhinein kalkulierbar.

Auch der erhöhte Blutdruck, der kaum auf Medikamente anspreche und bereits dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer vom Arbeitsplatz weg mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden sei, sei auf die Depression zurückzuführen. Die diesbezüglichen Unterlagen habe der Beschwerdeführer bereits übermittelt.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, es sei nicht richtig, dass sich die Sarkoidose gebessert habe, da es sich bei einer Sarkoidose um eine Autoimmunerkrankung handle, die zeitlebens vorhanden sei und immer wieder in unvorhersehbaren, mehr oder minder schweren Schüben auftrete. In seinem Fall sei bisher immer eine Kortisonbehandlung notwendig gewesen, um die in der Lunge und der Haut auftretenden Schübe zu behandeln. Trotzdem blieben Narben zurück, die im Falle der Lunge zu einer eingeschränkten Lungenfunktion führten.

Da sein Diabetes auf die häufigen Kortisonbehandlungen zurückzuführen sei, sei auch zukünftig bei einem erneuten Sarkoidoseschub bzw. einer Kortisonbehandlung mit Auswirkungen auf seinen Diabetes zu rechnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert betrage.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil der Einwand mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert sei.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, im angefochtenen Bescheid sei in keiner Weise auf seine schriftliche Stellungnahme vom XXXX Bezug genommen worden. Der Beschwerdeführer habe damals auf seinen instabilen Blutzucker und seine Hypos hingewiesen und ausgeführt, dass die Einstufung seines Diabetes mit 30% daher nicht gerechtfertigt sei.

Weiters sei zwischenzeitlich eine schwere C-PAP-pflichtige Schlafapnoe festgestellt worden. Den diesbezüglichen Befundbericht seiner Internistin lege er bei. Aus diesem Befund sei ersichtlich, dass die Instabilität seines Diabetes, seines Blutdrucks sowie auch die seitens des Neurologen attestierte Erschöpfungsdepression auf diese Schlafapnoe zurückzuführen seien, wobei die Schlafapnoe und die Depression in einem ursächlichen Zusammenhang lägen. Zur Behauptung, wonach sich die Sarkoidose verbessert habe, verweise er auf sein bisheriges Vorbringen in der Stellungnahme vom XXXX .

Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte und der vorgelegten Befunde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Auf die Voruntersuchungen wird eingangs verwiesen- keine relevante Zwischenanamnese. Allerdings ist seit einigen Monaten ein Schlaf-Apnoe- Syndrom bekannt - bis dato keine Abklärung, keine CPAP-Therapie.

Derzeitige Beschwerden:

Herr XXXX gibt an, Probleme mit dem Blutzucker, mit dem Blutdruck und mit der Lunge zu haben. Mit den "Nerven" ist er halbwegs stabil, nimmt keine antidepressive Medikation ein.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB%

1

Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz, wegen funktioneller Einstellung

09.02. 02

40

2

Status post Sarkoidose der Lunge mit Hautbeteiligung Oberer Rahmensatz, da Organmanifestation, jedoch keine ständige Cortisontherapie erforderlich; die Verkleinerung der Lungenoberfläche ist in dieser Beurteilung mitberücksichtigt

g.Z. 06.09.04

20

3

Gonarthrosen beiderseits Unterer Rahmensatz, da gering ausgeprägt

02.05. 19

20

4

Obstruktives Schlaf- Apnoe- Syndrom Unterer Rahmensatz, da Indikation zur nächtlichen Beatmungstherapie vorliegt

06.11. 02

20

5

Erschöpfungsdepression Unterer Rahmensatz, da nur gering ausgeprägt

03.06. 01

10

6

Hypertonie

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Begründung für Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die Leiden 2-6 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Stellungnahme zu den weiteren Fragestellungen:

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben. Bedingen diese Einwendungen (siehe Abl. 126/2-126/3) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis?

Antwort: Der Diabetes mellitus wurde neu - unter Berücksichtigung der EVO- beurteilt. Die Hypertonie und das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom wurden zusätzlich berücksichtigt. Die Sarkoidose hat sich gebessert - eine Cortisondauertherapie ist nicht mehr erforderlich. Die abweichenden Beurteilungen wurden berücksichtigt.

Welche Gesundheitsschädigungen werden, in welchem Ausmaß durch die vorgelegten Befunde (Abl. 126/4-126/23) dokumentiert? Bedingen diese eine Änderung der Beurteilung.

Antwort: diese internistischen Befunde wurden in der neuen Beurteilung - siehe oben - berücksichtigt.

Stellungnahme zur Frage Nachuntersuchung:

Dauerzustand.

Zusammenfassung:

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und der Befundnachreichungen der ermittelte Gesamt-GdB - nach der EVO - 40% beträgt."

Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer den Befund eines Schlaflabors vom XXXX .

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX , und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer ersuchte telefonisch um Fristerstreckung zur Nachreichung von Befunden von weiteren zwei Wochen bis XXXX .

Diesem Ansuchen um Fristverlängerung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zugestimmt.

Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führt der Beschwerdeführer aus, er habe am XXXX den Befund eines Schlaflabors vom XXXX übermittelt. In diesem Befund werde mehrfach festgehalten, dass ein schwergradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom festgestellt worden sei, woraus sich die Indikation zur Einleitung einer nächtlichen CPAP- Beatmung ergebe. Aufgrund dieser Diagnose sei auch ein Termin zur CPAP- Einstellung im Schlaflabor für XXXX vereinbart worden. Diese "Testnacht" habe zwischenzeitlich auch stattgefunden. Da jedoch die passende Maske noch nicht gefunden worden sei bzw. mit der verwendeten Maske Schwierigkeiten aufgetreten seien, sei ein neuerlicher Termin im Schlaflabor für den XXXX vereinbart worden. Entgegen dem fachärztlichen Gutachten liege somit keine mindergradige Schlafapnoe ohne CPAP-Therapie vor, und wäre dieser Umstand daher auch bei der Einstufung seines Gesamtgrades der Behinderung zu berücksichtigen. Laut Anlage zur EVO komme bei einer mittelschweren Form der Schlafapnoe und der Indikation einer nächtlichen Beatmungstherapie ein Prozentsatz von 20-40% zur Anwendung. Da im Zuge der Einstellung am XXXX noch kein geeignetes Gerät gefunden und ein weiterer Termin im Schlaflabor vereinbart worden sei, verweise der Beschwerdeführer auf Punkt 06.11.03 der Anlage zur EVO, wonach bei nicht mit einem Beatmungsgerät behandelbaren Apnoen ein Prozentsatz von 50% zur Anwendung komme. Die Einstufung mit 20% sei daher jedenfalls zu gering.

Weiters führe der Beschwerdeführer an, dass sämtliche von ihm vorgelegten Befunde der Internisten XXXX und XXXX bekräftigten, dass aufgrund dieser schwergradigen Schlafapnoe weder eine Besserung der Hypertonie noch eine Verbesserung der Einstellung des Diabetes zu erwarten sei. Die Aussage, wonach der Diabetes durch die Schlafapnoe nicht beeinträchtigt werde, sei daher definitiv unrichtig.

Zur Überprüfung der Einwendungen und zur Begutachtung des Befundes eines Schlaflabors vom XXXX wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Folgendes ist zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen:

  1. Befund Abl. 126/40-41.

  2. Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs - Abl. 126/63.

  3. Befunde Abl. 126/56-62.

  4. Befund Schlaflabor 126/56-57

ad 1)

Befund Abl. 126/41-42 beschreibt ein schwergradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom - mit Indikation zur CPAP-Therapie - Termin zur CPAP- Einstellung: XXXX .

ad 4)

Befund Abl. 126/56-57 - ident zu Abl. 126/41-42 - beschreibt ein schwergradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom - mit Indikation zur CPAP-Therapie - Termin zur CPAP-Einstellung: XXXX .

ad 2)

Auf Abl. 126/63 bestätigt der Beschwerdeführer selbst, dass bis dato keine CPAP-Therapie durchgeführt wird - als Grund dafür wird angeführt, dass noch nicht die passende Maske gefunden wurde und dass am XXXX ein neuer Einstellungsversuch durchgeführt werden soll. Eine objektive ärztliche Bestätigung wurde nicht vorgelegt. Herr XXXX ist der Meinung, dass deshalb ein Einzel-GdB von 50% für sein Schlafapnoe-Syndrom zur Anwendung zu kommen hat - 20% sind ihm aber auf jeden Fall zu wenig.

ad 3)

Betreffend Befund Abl. 126/56-62 ist anzumerken, dass auf die auf Abl. 126/56-57 unter Punkt 2 und 4 bereits eingegangen wurde.

Abl. 126/58 RS - ein HNO-Befund - beschreibt keine einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen.

Abl. 126/58-60 beschreibt einen unauffälligen Lungenbefund, einen Status post Sarkoidose und ein OSAS.

Abl. 126/61-62 beschreibt keine weiteren einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen - kein Hinweis auf Sauerstoffaufnahmestörung.

Zusammenfassung:

Aus gutachterlicher Sicht wird festgehalten, dass durch die Einwände und auch durch die Befundnachreichungen keine Änderung der Liste der Gesundheitsschädigungen vorzunehmen ist, da die relevanten Gesundheitsschädigungen - auch das obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom - korrekt berücksichtigt und bewertet wurden. Keinesfalls ist das obstruktive Schlaf- Apnoe-Syndrom nach Pos. 06.11.03 mit 50% zu bewerten, da die vorliegenden diesbezüglichen Defizite medizinisch behandelbar sind - es liegt kein objektiver medizinischer Behandlungsausschlussgrund vor.

Nach neuer Durchsicht des Akteninhaltes ergibt sich keine geänderte Beurteilung und damit ist auch weiterhin ein Gesamt-GdB von 40 v. H. anzunehmen.

Eine neuerliche persönliche Untersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX , und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer ersuchte am XXXX neuerlich telefonisch um Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme.

Dem diesbezüglichen Antrag auf Fristverlängerung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zugestimmt.

Beim Beschwerdeführer lag mit Wirksamkeit vom XXXX bereits ein rechtskräftiger Bescheid vom XXXX vor, und daher ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung entsprechend den Bestimmungen der §§ 7 und 9 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 die Richtsatzverordnung anzuwenden.

Da versehentlich ein Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung eingeholt wurde, wurde das Gutachten vom XXXX seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erneut dem Sachverständigen zur Einschätzung der Gesundheitsschädigungen nach der Richtsatzverordnung vorgelegt.

Mit Schreiben vom XXXX wurde das korrigierte Gutachten vom XXXX übermittelt, in welchem vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen

Nachfolgendes ausgeführt wird:

"Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB%

1

Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz, wegen funktioneller Einstellung

383

40

2

Status post Sarkoidose der Lunge mit Hautbeteiligung Oberer Rahmensatz, da Organmanifestation, jedoch keine ständige Cortisontherapie erforderlich; die Verkleinerung der Lungenoberfläche ist in dieser Beurteilung mitberücksichtigt

g.Z. 293

20

3

Gonarthrosen beiderseits Unterer Rahmensatz, da gering ausgeprägt

122

20

4

Obstruktives Schlaf- Apnoe- Syndrom Unterer Rahmensatz, da Indikation zur nächtlichen Beatmungstherapie vorliegt

g.Z. 283

20

5

Erschöpfungsdepression Unterer Rahmensatz, da nur gering ausgeprägt

g.Z. 585

10

6

Hypertonie

323

20

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Begründung für Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die Leiden 2-6 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX , und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Es wurden keine Stellungnahmen eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist britischer Staatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Bei dem Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung betreffend den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX und dem ergänzenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX .

In den Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vom Beschwerdeführer eingereichten und anlässlich der persönlichen Untersuchung vorgelegten Befunde wurden vom medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.

Zum Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass sein Blutzucker instabil sei und er regelmäßig an "Hypos" leide, und daher die Einstufung seines Diabetes mit 30 v.H. nicht gerechtfertigt bzw. nicht nachvollziehbar sei, ist auszuführen, dass der medizinische Sachverständige im Gutachten vom XXXX die Diabetes mellitus Erkrankung neu beurteilt und auf Grund der funktionellen Diabeteseinstellung um eine Stufe höher mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt hat.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass die vom Beschwerdeführer gegen die Erschöpfungsdepression eingenommenen Medikamente einen negativen Einfluss auf den Blutzuckerspiegel hätten und es dadurch zu einer weiteren Destabilisierung seines Blutzuckerspiegels bzw. weiteren Hypos komme ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom XXXX ausführte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung angegeben habe, mit den "Nerven" halbwegs stabil zu sein und keine antidepressiven Mittel mehr einzunehmen. Daher liegt auch bei Nichteinnahme des angeführten Medikaments der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachte negative Einfluss desselben auf den Blutzuckerspiegel nicht vor.

Die Erschöpfungsdepression wurde vom medizinischen Sachverständigen auf Grund der geringen Ausprägung mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 10 v.H. eingeschätzt.

Im Rahmen der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer weiters vor, dass zwischenzeitig eine schwere, C-PAP-pflichtige Schlafapnoe festgestellt worden sei und legte diesbezügliche Befunde vor. Unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Befunde führte der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten aus, dass das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom berücksichtigt wurde und mit dem oberen Rahmensatz, einem Grad der Behinderung in der Höhe von 20 v.H., eingeschätzt worden ist, da eine Indikation zur nächtlichen Beatmungstherapie vorliegt.

Zu den diesbezüglich Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX , wonach er nunmehr bereits einen Termin im Schlaflabor gehabt habe, und noch kein geeignetes Gerät gefunden worden sei, weshalb der Beschwerdeführer einen weiteren Termin im Schlaflabor habe, und der Beschwerdeführer daher davon ausgehe, dass bei ihm für gegenständliches Leiden ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. zur Anwendung komme, da die Apnoe nicht mit einem Beatmungsgerät behandelbar sei, führte der medizinische Sachverständige im ergänzenden Gutachten vom XXXX aus, dass das obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom medizinisch behandelbar ist. Dies wird auch durch den Befund des Schlaflabors vom XXXX bestätigt.

Der Beschwerdeführer gibt selbst dazu an, dass die passende Maske noch nicht gefunden worden sei. Eine objektive ärztliche Bestätigung, die diesen Umstand bekräftigt, wurde nicht vorgelegt.

Im Sachverständigengutachten vom XXXX bzw. im ergänzenden Gutachten vom XXXX wird betreffend die Sarkoidose Erkrankung ausgeführt, dass sich dieses Leiden sogar gebessert habe und eine Cortisontherapie nicht mehr erforderlich ist. Die Verkleinerung der Lungenoberfläche ist in dieser Beurteilung mitberücksichtigt.

Die vorgelegten fachärztlichen Befunde beschreiben einen unauffälligen Lungenbefund bei einem Status post Sarkoidose.

Zusammenfassend wurde vom medizinischen Sachverständigen in den Gutachten vom XXXX und vom XXXX festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und der Befundnachreichungen der ermittelte Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die im Rahmen der Beschwerde bzw. den Stellungnahmen erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Das medizinische Sachverständigengutachten vom XXXX und das ergänzende medizinische Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Im gegenständlichen Fall war daher die Richtsatzverordnung anzuwenden.

Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auf Grund der medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX unter Zugrundelegung der Richtsatzverordnung mit 40 v.H. eingeschätzt. Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. im Vorgutachten auf 40 v.H. hat sich aufgrund der Neubeurteilung der Diabetes mellitus ergeben. Die Gesundheitsschädigungen "Hypertonie" und "Obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom" wurden als zusätzliche Leiden aufgenommen.

Aus gutachterlicher Sicht wird das führende Leiden "Diabetes mellitus" durch die Leiden 2 bis 6 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Bei dem Beschwerdeführer liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Was den Umstand betrifft, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.

Zum Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine dem Grundsatz des Parteiengehörs entsprechende Möglichkeit zur Stellungnahme erfordert, dass dafür von Amts wegen eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Frist gesetzt wird (vgl. VwGH 5.9.1995, 95/08/0002, 18.10.2001, 2000/07/0003). Dabei ist nach der Judikatur des VwGH davon auszugehen, dass eine von der Partei selbst vorgeschlagene Frist jedenfalls ausreichend ist (vgl. VwGH 27.1.1975, 704/73, 8.3.1994, 91/08/0133, 20.6.1994, 91/10/0194).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX , gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer ersuchte telefonisch um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme und Nachreichung von Befunden von weiteren zwei Wochen bis XXXX . Diesem Ansuchen um Fristverlängerung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zugestimmt.

Auf Grundlage der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme und Befundvorlage durch den Beschwerdeführer wurde ein weiteres ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt.

Die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer ersuchte am XXXX telefonisch um Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme.

Wie bereits ausgeführt, wurde diesem Ansuchen auf Fristverlängerung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zugestimmt, da die bereits im Rahmen des ersten Antrages auf Fristverlängerung eingelangte Stellungnahme sowie der vorgelegte Befund einem ärztlichen Sachverständigen zur Erstellung eines aktuellen ergänzendes Sachverständigengutachten übermittelt wurde, und eine Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem diesbezüglichen ergänzenden Ermittlungsergebnis angemessen erscheint. Dem gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf eine neuerliche Verlängerung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme ist überdies keine Begründung dafür zu entnehmen, aus welchem Grund die zweiwöchige Stellungnahmefrist nicht ausreichend sei.

Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt und die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Die nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX werden als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der Grad der Behinderung im Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG bescheidmäßig festzustellen ist, wurde in den Erwägungen wiedergegeben.

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