BVwG W159 2013708-1

W159 2013708-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, ethnische Verfolgung, Religion,<br/>wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 2013708-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.2013708.1.00

Spruch

W159 2013708-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens

KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA:

Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2014, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 20.08.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Kirgisistan, Angehöriger der ukrainischen bzw. der russischen Volksgruppe und christlich-orthodox, gelangte am 07.10.2013 unter Umgehung von Grenzkontrollen nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem Beschwerdeführer reisten seine Ehefrau, XXXX StA Kasachstan und sein minderjähriger Sohn XXXX StA Kasachstan, ein, die ebenso am 07.10.2013 Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Bei der am 09.10.2013 erfolgten Erstbefragung durch die XXXX gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass im Jahr 2000 sein Vater von einem kirgisischen Mann getötet worden sei, was angeblich wegen Geld geschehen sei. Sein Vater habe auf einer Tankstelle gearbeitet. Der Name des Kirgisen sei XXXX gewesen. Dieser sei verhaftet und zu einer 20jährigen Haftstrafe verurteilt worden. Im Februar 2013 habe er einen Freund im Geburtsdorf seines Vaters besucht. An diesem Tag sei ein Mann gekommen und habe ihn gefragt, ob es ihm gut gehe. Er habe am Anfang nicht gewusst, um wen es sich bei diesem Mann handle. Er sei dann nachhause gekommen und habe es seiner Großmutter väterlicherseits erzählt. Er sei dann mit seiner Großmutter zum Gefängnis in der Stadt XXXX gegangen. Sie seien zur Polizei geschickt worden, die ihnen gesagt habe, dass XXXX frei sei.

Als er am 22.03.2013 seine Werkstätte geschlossen habe, sei er plötzlich von hinten geschlagen worden und habe gehört, wie jemand gesagt habe, dies sei ein "Gruß" von XXXX Er habe das Bewusstsein verloren und sei von jemandem ins Krankenhaus gebracht worden, wo er zehn Tage lang gewesen sei. Er habe auch die entsprechenden Unterlagen dabei. Er sei dann ca. ein Monat lang zuhause gewesen. Danach sei er wieder zur Arbeit in seiner Werkstätte gegangen. Er habe nach ca. fünf Tagen erkennen können, dass er von zwei Männern beobachtet werde, die ihn angreifen hätten wollen. Er habe in der Folge seine Arbeit gewechselt und fortan an einer anderen Stelle in XXXX gearbeitet. Er habe einen anonymen Anruf erhalten. Dabei sei ihm erklärt worden, dass sein gutes Leben bald vorbei sei. Aus diesem Grund habe er Angst bekommen und beschlossen, seine Flucht zu organisieren. In der Nacht vom 01. auf 02.09.2013 sei sein Auto in Brand gesetzt worden. Die Polizei habe ihnen mitgeteilt, dass dies die "Arbeit" von XXXX sei.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er um sein Leben.

Am 13.06.2014 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, RD NÖ, Außenstelle St. Pölten.

Dabei erklärte er, gesund zu sein.

Er legte seinen am 04.05.2007 ausgestellten Reisepass, seinen Führerschein, seine Geburtsurkunde und seinen Militärausweis vor.

In XXXX habe er sich mit seiner Familie in einer Mietwohnung aufgehalten. Er habe im Herkunftsstaat eine Werkstatt gepachtet gehabt und dort selbständig als KFZ-Mechaniker gearbeitet. Im Herkunftsstaat arbeite seine Mutter in einer Bank, seine Großmutter sei in Pension. Er stehe mit seiner Mutter über Skype in Kontakt.

In Österreich habe er abgesehen von seiner Frau und seinem Kind keine Angehörigen. Er sei arbeitsfähig und lebe von der Grundversorgung. Er habe Industriezivilbau studiert und könnte als Architekt in der Baubranche oder aufgrund seiner Erfahrung als KFZ-Mechaniker arbeiten.

Er sei in seinem Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen. Er habe im Herkunftsstaat auch nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie verhaftet, verhört oder gerichtlich verurteilt worden.

Er habe an der Grenze zu Kasachstan gelebt und habe aufgrund seiner Arbeit oft über die Grenze müssen, um Autos zu reparieren bzw. Ersatzteile zu holen. Seine Frau, die aus Kasachstan stamme, sei ca. zwei Mal im Monat zu ihren Eltern nach Kasachstan gefahren, wobei der Beschwerdeführer sie gelegentlich begleitet habe.

Auf Aufforderung, seine Fluchtgründe detailliert zu schildern, erklärte er, vom Mörder seines Vaters bedroht worden zu sein.

Als Beweismittel legte er die Sterbeurkunde seines Vaters und Unterlagen zum Mordprozess in diesem Zusammenhang in Kopie vor. XXXX sei drogensüchtig gewesen und habe seinen Vater getötet. Sein Vater sei Angestellter an einer Tankstelle gewesen. Auch XXXX habe an dieser Tankstelle gearbeitet. Sie hätten gemeinsam Nachtschicht gehabt. Währens sein Vater geschlafen habe, habe XXXX mit einen Hammer viermal auf den Kopf seines Vaters geschlagen und ihm danach die Kehle durchgeschnitten. XXXX habe dies gemacht, da sein Vater in der Nähe der Kasse geschlafen habe und XXXX das Geld aus der Kasse stehlen habe wollen. XXXX sei glaublich radikaler Islamist und vorbestraft gewesen. Er habe seinen Vater auch immer vorgeworfen, dass er den falschen Glauben habe, vielleicht habe XXXX seinen Vater auch deswegen so brutal getötet. Im Jahr 2000 sei XXXX zu zwanzig Jahren Haft verurteilt worden. Im Jahr 2013 sei er aber vorzeitig entlassen worden. Auch in diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer ein Beweismittel - eine Bestätigung über die vorzeitige Entlassung im Februar 2013 von XXXX - vor.

Am 27.02.2013 habe er seinen Freund in einem näher bezeichneten Dorf besucht. Er wisse dies deshalb ganz genau, da er am XXXX Geburtstag habe. Ca. 700 Meter vom Haus seines Freundes entfernt seien fünf Männer gestanden. Einer dieser Männer sei der Mörder seines Vaters, XXXX gewesen. Um zum Haus seines Freundes zu gelangen, habe er an ihnen vorbei müssen. Er habe XXXX nicht erkannt, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Mordes erst elf Jahre alt gewesen sei. XXXX habe ihn angesprochen und ihn gefragt, ob er ihn erkenne. Er habe ihm vorgeworfen, dass er wegen ihnen (Russen) viele Jahre seines Lebens verschwendet habe. Er habe nicht gewusst, was diese Person von ihm wolle, da er sie nicht erkannt habe. Weiters habe er gesagt, dass er noch bereuen würde, geboren worden zu sein und dass er noch von ihm hören werde. Er habe darauf nichts gesagt, sondern sei zum Haus seines Freundes weitergegangen. XXXX sei dann zur Gruppe der Männer zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe die Nacht bei seinem Freund verbracht. Am 01.03.2013 habe er seine Großmutter besucht und ihr über diesen Vorfall erzählt. Sie seien in der Folge gemeinsam zum Gefängnis in ein konkret bezeichnetes Dorf gefahren. Sie hätten aber keine Informationen von den Beamten erhalten, sondern seien an das Archiv des Innenministeriums in XXXX verwiesen worden. Dort hätten sie eine schriftliche Anfrage gestellt. Am 04.03 hätten die die schriftliche Bestätigung erhalten, dass XXXX bereits auf freiem Fuß sei.

Am 22. März, nach Arbeitsende, habe er seinen Arbeitscontainer geschlossen, als er plötzlich von hinten einen starken Schlag auf den Hinterkopf bekommen habe. Er sei zu Boden gestürzt und eine ihm unbekannte Person habe auf seinen Kopf eingetreten. Dann habe er noch gehört, wie jemand "Schönen Gruß von XXXX" gesagt habe. Er habe auch noch eine Frauenstimme gehört, die gesagt habe: "Hört auf, ihr bringt ihn um". Ein ihm unbekannter Mann habe ihn gefunden und ihn ins Spital gebracht. Er habe keinen der Angreifer erkennen können. Im Spital habe er erstmals seiner Familie die ganze Geschichte erzählt. Seine Frau habe daraufhin gesagt, dass auch sie gehört habe, dass Kirgisen in der Nachbarschaft nach ihnen gefragt hätten. Er glaube, Mitte April entlassen worden zu sein. Er legte in diesem Zusammenhang einen Entlassungsbericht vor.

Noch während seines Krankenhausaufenthaltes habe seine Frau eine neue Wohnung in XXXX gesucht. In die alte Wohnung sei er aus Angst nicht mehr zurückgekehrt. Zwei Wochen nach der Entlassung aus dem Spital sei er zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet, wobei er eine Anzeigebestätigung vorlegte. Er habe der Polizei alle Details erzählt, doch habe diese gesagt, dass es viele XXXX gebe und es keine Beweise für seine Anschuldigungen geben würde. Er habe die Polizei öfter kontaktiert, um mehr über den Fortschritt der Ermittlungen zu erfahren. Die Polizei sei jedoch sei unkooperativ gewesen. Er sei noch ca. einen Monat im Krankenstand gewesen. Am 10.05.2013 sei er wieder zu seiner Werkstatt gegangen. Am sechsten Tag um ca. 20 Uhr habe er mit dem Bus nachhause fahren wollen. Am Weg zur Haltestelle habe er Schritte hinter sich gehört, die immer schneller geworden seien. Er habe Angst gehabt, da er gefürchtet habe, dass wieder so ein Angriff auf ihn stattfinde. Er sei zur Haltestelle gelaufen, wo viele Leute gestanden seien. Es seien auch zahlreiche Geschäfte in der Nähe gewesen, weswegen es wohl nicht zu einem Überfall gekommen sei. Er sei zu seiner Werkstatt nicht mehr zurückgekehrt. Er habe zu seinem Vermieter, von dem er die Werkstatt gepachtet habe, gesagt, diese nicht mehr zu benötigen. Er habe nach einer neuen Arbeit gesucht.

Drei Tage später habe er den ersten Drohanruf - vermutlich von XXXX - erhalten. Die Person am Telefon habe gesagt, dass er sich nicht verstecken könne und dass sein Leben bald zu Ende sei. Er habe keine Ahnung, wie diese Person zu seiner Telefonnummer gekommen sei. Er habe sich an die XXXX (Telefonanbieter) gewendet um in Erfahrung zu bringen, von wem er angerufen worden sei. Die Nummer sei aber auf keinen Namen registriert gewesen und erst vor kurzem gekauft worden. Er sei daraufhin wieder zur Polizei gegangen, habe die Telefonnummer bekanntgegeben und erzählt, erneut bedroht worden zu sein. Diesmal sei ein anderer Polizist im Dienst gewesen, der ihn einfach wieder weggeschickt habe. Den ganzen Juni habe er eine andere Arbeit gesucht. Da er sein Telefon geschäftlich genutzt habe, habe er seine Telefonnummer nicht wechseln können. Er habe aber nicht mehr abgehoben, wenn keine Nummer aufgeschienen sei. Deshalb habe er viele Kunden verloren. Ende Juni sei seine Mutter am Grab seines Vaters gewesen. Dort seien Knochen und Organe von Schafen auf dem Grab seines Vaters verteilt gewesen. Er sei sich sicher, dass es XXXX gewesen sei. Nach ca. zwei Wochen sei er wieder angerufen worden. Diesmal sei eine andere Stimme am Telefon gewesen, die ihn beschimpft und ihn eine russische Ratte genannt habe. Er habe einfach aufgelegt.

Am 05.07. habe er wieder einen Werkstattcontainer gemietet. Anfang August habe ihn ein Stammkunde angerufen und gefragt, warum er seinen Arbeitsplatz gewechselt habe. Er habe diesem seine Geschichte erzählt und habe ihm dieser angeboten, ihm bei der Ausreise zu helfen. In der Folge habe er sich mit dem Schlepper besprochen.

In der Nacht vom 01. Auf den 02.09. hätten er und seine Frau die Alarmanlage seines Autos gehört. Er sei hinausgelaufen und habe das Auto in Brand gesehen. Die Windschutzscheibe sei zerbrochen worden und sei das Auto vermutlich mit Benzin in Brand gesteckt worden. Er habe dies der Polizei gemeldet, diese habe jedoch keinen Zusammenhang mit den anderen Vorfällen gesehen. Hier wurde wiederum eine Anzeigebestätigung vorgelegt. Er habe danach erneut die Wohnung gewechselt und sei auch nicht mehr zur Arbeit gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich endgültig zur Ausreise entschieden.

Er glaube nicht, dass er in einem anderen Teil seines Landes sicher gewesen wäre.

Es hätte auch keinen Sinn gemacht, zur Familie seiner Frau nach Kasachstan zu gehen, da die Familie nicht weit von ihrem Aufenthaltsort in Kirgisistan lebe und er demnach auch dort für die Angreifer erreichbar gewesen wäre.

Im Übrigen habe die Familie der Frau ihn gebeten, nicht zu kommen, da sie befürchtet hätten, ebenso bedroht zu werden.

Dies seien alle seine Fluchtgründe. Für den Fall seiner Rückkehr in die Heimat befürchte er, von XXXX getötet zu werden.

Seine Großmutter oder seine Mutter seien niemals bedroht worden. Er sei wahrscheinlich aus dem Grund bedroht worden, da er der Sohn seines Vaters sei.

Die vorgelegten Dokumente des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat wurden einer Übersetzung zugeführt.

Das BFA veranlasste eine Anfrage an die Staatendokumentation. Die Staatendokumentation übermittelte mehrere Anfrageergebnisse. Darin konnte insbesondere der Mord am Vater des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden. Weiters findet darin eine Auseinandersetzung mit der Situation von ethnischen Russen in Kirgisistan statt.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Niederösterreich, vom 01.10.2014 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.10.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Kirgisistan für zulässig erklärt, sowie festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Kirgisistan getroffen.

Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Konventionsgrund geltend gemacht habe, er es im Übrigen auch nicht geschafft habe, eine Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. So hätten weder die Ermordung des Vaters noch die Verurteilung des Mörders durch Recherchen im Herkunftsstaat bestätigt werden können.

Es sei auch nicht glaubhaft, dass der behauptete Mörder seines Vaters nunmehr den Beschwerdeführer für die Haftstrafe verantwortlich mache, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ermordung erst elf Jahre alt gewesen sei und nicht erkannt werden könne, wieso der behauptete Mörder seines Vaters nach dessen Freilassung das Risiko einer neuerlichen Inhaftierung eingehen solle.

Der Beschwerdeführer habe im Übrigen nicht versucht, innerhalb seines Herkunftsstaates vor der Verfolgung des behaupteten Mörders seines Vaters zu fliehen, sondern sei lediglich innerhalb von XXXX umgezogen.

Im Lichte der behaupteten Verfolgung sei auch nicht nachvollziehbar, dass seine Frau unbehelligt ihr Studium abschließen habe können.

Im Lichte der vorgelegten Unterlagen und seinen Ausführungen erscheine auch die Ausreise nicht fluchtartig, sondern geplant und organisiert.

Rechtlich begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht iSd. GFK glaubhaft machen habe können. Außerdem würden seine behaupteten Probleme in einer Verfolgung durch Privatpersonen und nicht in den in der GFK genannten Gründen wurzeln.

Im Übrigen wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in anderen Teilen des Landes keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass er keine Gefährdungslage iSd. GFK bezogen auf seine Person glaubhaft machen habe können. Es hätten seitens der Behörde auch keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden können, die der Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK gleichzuhalten gewesen wäre.

Betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch Private seien die staatlichen Behörden des Herkunftsstaates schutzwillig und schutzfähig.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich befinde, jedoch, ebenso wie der Beschwerdeführer potentiell von aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen sei, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Hinsichtlich des Privatlebens sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst vor kurzer Zeit illegal in Österreich eingereist sei und über kein dauerndes Aufenthaltsrecht verfüge. Sein Aufenthalt beruhe einzig und allein auf seinem ungerechtfertigten Antrag auf internationalen Schutz. Es hätten daher keine Hinweise gefunden werden können, dass eine Ausweisung unzulässiger Weise in Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreifen würde. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt worden sei, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Es sei bereits ausführlich geprüft worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Gründe für eine längere Ausreisefrist hätten nicht festgestellt werden können, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (in einem gemeinsamen Schriftsatz mit seiner Frau und seinem Sohn) fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Mit der Vertretung im Verfahren wurde die Rechtsanwälte XXXX bevollmächtigt.

Der Beschwerdeführer habe eine russischsprachige Zeitung XXXX (für euch) Rubrik Gesellschaft Ausgabe vom Oktober 2013 vorgelegt, in der von der zunehmenden nationalistischen Verfolgung der russischen Minderheit in der Republik Kirgisistan durch die kirgisische Mehrheitsbevölkerung bzw. die kirgisische Regierung berichtet werde. In diesem Zusammenhang hätten der Beschwerdeführer und seine Frau ausdrücklich darauf verwiesen, dass auch sie der russischen Minderheitsbevölkerung in der Republik Kirgisistan angehören würden und nationalistisch bzw. religiös motivierten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien.

Dieses Beweismittel sei vom BFA unberücksichtigt geblieben.

Vorgelegt wurden ein Ausdruck der Internetzeitung XXXX vom 15.12.2011 "Kirgisien entwickelt sich als neues Zentrum der Russophobie in der früheren UDSSR" sowie ein Ausdruck aus der Internetzeitung XXXX wonach in Kirgisistan lebende Russen den Islam annehmen müssten.

Im Übrigen wurde auf weitere Quellen verwiesen, die den massiven Bevölkerungsrückgang der russischen und der usbekischen Minderheitsbevölkerung belegen würden, der auf die zunehmende Nationalisierung bzw. Islamisierung der kirgisischen Mehrheitsbevölkerung bzw. Regierung zurückzuführen sei.

Betont wurde, dass die Ermordung des Vaters und die Verurteilung des Mörders dokumentiert worden seien. Vom Mörder seines Vaters sei der Beschwerdeführer mehrfach bedroht, schwer verletzt sowie aufgefordert worden, zum Islam zu konvertieren. In diesem Zusammenhang seien Unterlagen vorgelegt worden.

Aus dem Kontext der allgemeinen politischen und aktuellen Situation in Kirgisistan ergebe sich klar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner russischen Nationalität sowie christlichen Religion in Kirgisistan asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Verfolgungen auch eine Anzeige bei den Polizeibehörden erstattet. Es seien jedoch keinerlei Verfolgungshandlungen gegen den Täter vorgenommen worden. Die Beschwerdeführer, seine Frau und sein Sohn seien daraufhin mehrfach umgesiedelt, um weiteren Verfolgungshandlungen zu entgehen, wobei jedoch zu berücksichtigen sei, dass sich der Beschwerdeführer bewusst in Gebieten aufgehalten habe, wo noch ein höherer Anteil der russischen Bevölkerung vorhanden gewesen sei, da insbesondere im Norden und Westen des Landes keinerlei Russen mehr leben würden und in diesen Gebieten eine noch höhere Gefährdung für die russische Minderheit gegeben sei.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass kirgisische Parlamentsabgeordnete offen die zwangsweise Konvertierung der russischen Minderheitsbevölkerung zum Islam fordere, dass russische Journalisten aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kirgisistan ermordet werden würden, sowie russische Schüler in kirgisischen Schulen massiven Anfeindungen und Schikanen ausgesetzt werden würden.

Der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie nach Österreich geflohen, da sein Vater von Islamisten ermordet worden sei und er vom Mörder seines Vaters mehrfach bedroht und letztlich schwer misshandelt worden sei, wobei die Polizeibehörden diese Drohungen und Misshandlungen nicht weiter verfolgt und keine Ermittlungen gegen den Täter eingeleitet hätten.

Zuletzt wurde die gute Integration in Österreich hervorgehoben und anhand von Unterlagen dokumentiert.

Im Beschwerdeverfahren wurde eine Bestätigung, ausgestellt vom Innenministerium der Kirgisischen Republik am 30.04.2014, über die Ablehnung der Einleitung eines Strafverfahrens zu einer Anzeige des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung vom 22.03.2013 vorgelegt. Die Ablehnung erfolgte, da die Personen, welche als Beschuldigte heranzuziehen seien, nicht identifiziert worden seien. Weiters wurde eine bedingte Einstellungszusage vom 13.04.2015 vorgelegt.

Der erkennende Richter veranlasste eine Recherche zur Frage der Lage von Mitgliedern der Russischen Minderheit in Kasachstan, wobei die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 29.07.2015 datiert.

Im Zuge des Parteiengehörs zum Rechercheergebnis erklärte der Beschwerdeführer, kein kasachischer, sondern kirgisischer Staatsbürger russischer Nationalität zu sein. Er habe seit seiner Geburt in Kirgisistan gelebt.

Seine Ehefrau sei zwar kasachische Staatsbürgerin, sei jedoch mit 14 Jahren nach Kirgisistan übersiedelt, habe in Kirgisistan ihre Ausbildung absolviert und sei vor ihrer Flucht sechs Jahre durchgehend in Kirgisistan aufhältig gewesen. Lediglich zur Geburt ihres Sohnes sei sie für zwei Wochen nach Kasachstan zu ihren Eltern zurückgekehrt.

In der Folge wurde eine weitere Recherche zur Frage der Lage von Mitgliedern der Russischen Minderheit in Kirgisistan veranlasst, wobei die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 04.09.2014 datiert.

Mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau wurde am 20.08.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der außerdem der ausgewiesene Rechtsvertreter teilnahm. Von Seiten des BFA erschien niemand.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Frau erklärten eingangs, gesund zu sein.

Der Beschwerdeführervertreter legte ein Sprachzertifikat für die Frau auf dem Niveau B1 vor, weiters eine Gewerbeuntersagung des XXXX sowie eine Bestätigung über die Vorsprache beim AMS. Betreffend den minderjährigen Sohn wurde eine Kindergartenbesuchsbestätigung vorgelegt.

Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge seiner Befragung, sein bisheriges Vorbringen aufrecht zu erhalten. Er wolle nichts korrigieren und wolle lediglich auf die bereits vorgelegten Unterlagen zur Integration verweisen.

Er sei Halbukrainer und Halbrusse und sei christlich-orthodox. Er habe immer in XXXX in Kirgisistan gelebt. Er habe die Grundschule absolviert und sechs Jahre lang die Universität für Architektur besucht. Er habe auch ein Universitätsdiplom erhalten. Studiert habe er in der Hauptstadt XXXX. Im Jahr 2007 habe er die Schule abgeschlossen, dann habe er gleich inskribiert und 2014 das Studium abgeschlossen. Sein Studium habe er in Russisch absolviert, wobei viele Vorlesungen von den Professoren in kirgisischer Sprache abgehalten worden seien. Er habe bereits während seines Studiums und auch danach als selbständiger Automechaniker gearbeitet. Er habe sich für Autos interessiert und könne das. Bei seiner beruflichen Tätigkeit sei ihm öfter vorgeworfen worden, dass er Russisch spreche.

Er habe sie nicht politisch betätigt.

Über den Tod seines Vaters wisse er, dass diesem die Kehle durchschnitten und er mit dem Hammer erschlagen worden sei. Dies sei aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich.

Befragt, ob der Tod seines Vaters einen religiösen Hintergrund habe, bejahte er dies. Bereits seinem Vater sei vom späteren Mörder gesagt worden, dass er der "falschen Religion" angehöre.

Auf Vorhalt, dass er beim BFA gesagt habe und auch aus den von ihm vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass XXXX seinen Vater aus Habgier getötet habe, meinte er, dass es zutreffend gewesen sei, dass sein Vater ausgeraubt worden sei. Es habe aber schon davor einen Konflikt zwischen den beiden gegeben und XXXX habe eben gesagt, dass sein Vater einer "falschen Religion" angehöre.

Von der vorzeitigen Entlassung des Mörders seines Vaters habe er erfahren, als er unterwegs zu einem Freund gewesen sei. Dabei sei er von einer Person aufgehalten worden. Damals habe er nicht gewusst, dass es sich bei dieser Person um XXXX gehandelt habe, da er sich an ihn nicht erinnert habe, obwohl er bei der Gerichtsverhandlung anwesend gewesen sei. Er sei von XXXX angesprochen worden und habe dieser gemeint, wegen des Vaters des Beschwerdeführers so viele Jahre im Gefängnis verbracht zu haben.

Befragt, wie er dann die schriftliche Bestätigung von der vorzeitigen Entlassung erhalten habe, erklärte er, seine Großmutter zum Vorfall mit dem Vater befragt zu haben. Sie seien neugierig geworden, hätten eine Anfrage bezüglich die Haft gemacht und in der Folge eine offizielle Bestätigung darüber bekommen, wonach XXXX vorzeitig entlassen worden sei. Ursprünglich sei dieser zu 20 Jahren Haft verurteilt worden und hätte er noch fünf Jahre lang im Gefängnis bleiben sollen.

Auf Nachfrage zu den näheren Umständen des tätlichen Angriffs auf ihn meinte er, dass er gerade seinen Container, wo er gearbeitet habe, abschließen habe wollen. Er habe einen Schlag auf den Kopf bekommen und sei dann weiterhin getreten und geschlagen worden. Er habe Schreie und Frauenstimmen gehört. So wie er es verstanden habe, hätten die Schreie der Frauen, die den Vorfall gesehen hätten, die Täter abgeschreckt. Aber dann habe er noch einen Schlag ins Gesicht bekommen und sie hätten gesagt: "Schöne Grüße von XXXX". Danach sei er ins Krankenhaus gebracht worden.

Bei diesem Vorfall sei er am Kopf bzw. im Gesicht verletzt worden. Er sei etwa zehn Tage lang im Krankenhaus gewesen und danach sei er zuhause weitergepflegt worden und habe auch Infusionen bekommen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe er Anzeige bei der Polizei erstattet, da er Bestätigungen über seine Verletzungen erhalten habe.

Auf Vorhalt, wonach er vor dem Bundesamt angegeben habe, Mitte April aus dem Spital entlassen worden zu sein, in der Bestätigung des Spitals jedoch "04.04.2013" geschrieben stehe, meinte er, in stationärer Behandlung gestanden zu sein. Er habe eine Wohnung in der Nähe angemietet und sei immer wieder ins Krankenhaus gegangen, um ambulant Infusionen zu bekommen.

Auf Nachfrage, wie die Polizei auf seine Anzeige reagiert habe, meinte er, dass er zur Polizei gesagt habe, dass das ganz sicher diese Person XXXX oder Familienangehörige von diesem gewesen sei. Bei der Polizei habe man ihm gesagt, dass man der Sache nachgehen werde. Er sei in der Folge überhaupt nicht benachrichtigt worden und habe nicht gewusst, was geschehe. Er sei ein Monat zu Hause gewesen, danach habe er wieder zur Arbeit gehen müssen, wobei nach ca. fünf Tagen eine Verfolgung auf ihn stattgefunden habe. Als er den Container zugesperrt und unterwegs zur Haltestelle gewesen sei, habe er bemerkt, dass drei Leute ihm gefolgt seien und er habe Angst gehabt, wieder geschlagen zu werden, weshalb er zur Bushaltestelle gelaufen sei, wo Leute und Geschäfte gewesen seien. So seien seine Verfolger verschwunden und hätten ihn in Ruhe gelassen.

XXXX habe er nicht unter den Personen, die ihm nachgelaufen seien, erkannt.

Dem Beschwerdeführer wurde der von ihm vorgelegte Auskunftsbericht des kirgisischen Innenministeriums vom 19.04.2013 vorgehalten, wonach wegen des tätlichen Angriffs auf ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, allerdings keine bestimmte Person als Verdächtiger genannt worden sei. Hiezu meinte er, dass sie es vielleicht nicht protokolliert hätten, er ihnen aber gesagt habe, wer der Täter sei. Sie hätten ihn gefragt: "Hast Du ihn selbst gesehen". Er habe diese Frage verneint, ihm sei aber gesagt worden:

"Schöne Grüße von XXXX". XXXX selbst habe ihn auch einmal zuvor auf der Straße bedroht.

Befragt, ob es noch weitere Probleme mit XXXX für ihn gegeben habe, meinte er, nicht mehr zur Arbeit gegangen zu sein. Er habe nach einer Woche einen Anruf erhalten und man habe ihm gesagt: "Du glaubst, du kannst dich verstecken, aber wir werden dich finden. Du russische Ratte, wir werden dich sowieso finden." Nach diesem Vorfall habe er sich an die Telefongesellschaft gewandt, ob diese die Nummer des Anrufers herausfinden könne. Er habe gefragt, ob herauszufinden sei, auf welchen Namen dieses Telefon registriert sei. Es habe sich aber um eine Nummer gehandelt, die nicht auf eine bestimmte Person registriert gewesen sei. Es sei vielmehr ein Wertkartenmobiltelefon gewesen. Danach sei er wieder zur Polizei gegangen und habe von diesem Vorfall erzählt, wonach er verfolgt und auch telefonisch bedroht worden sei. Daraufhin sei er dort angeschrien worden und sie hätten zu ihm gesagt: "Du sollst uns nicht sagen, was wir zu tun haben, wir wissen besser, was wir zu tun haben". Sinngemäß hätten sie gesagt, er solle sich nicht um Dinge kümmern, die ihn nichts angehen.

Befragt, ob er von XXXX und seinen Komplizen aufgefordert worden sei, zum Islam zu konvertieren, verneinte er dies und meinte, keine "normale Unterhaltung" geführt zu haben. Sie hätten ihn immer bedroht und auf dem Grab seiner Vaters habe er ein Schafsfell und die Knochen eines Schafes gefunden, was der Schändung des Grabes gedient habe.

Zur Zerstörung seines Autos befragt, gab er an, umgezogen zu sein, nachdem er geschlagen worden sei. In der Nacht hätten sie die Alarmanlage seines Autos gehört. Er sei auf die Straße rausgelaufen und da habe das Auto schon gebrannt. Dies sei das Zeichen für ihn gewesen, dass er auch dort gefunden werde und sie seien wieder umgezogen. Das Auto habe er verschrotten lassen müssen.

An seiner letzten Wohnanschrift bis zur Ausreise habe es keine weiteren Probleme mehr gegeben.

Nachdem er gesehen habe, dass er einfach nicht in Ruhe gelassen werde und die Polizei nichts dagegen unternehme, habe er sich zur Ausreise entschlossen.

Zu den Umständen der Ausreise befragt, meinte er, Anfang des Sommers seinen Arbeitsplatz gewechselt zu haben. Er habe sich wieder einen Container gemietet, wo er Autos repariert habe. Er habe dabei einen Mann kennengelernt, der geschäftlich in Europa unterwegs gewesen sei. Über diesen habe er den Schlepper kennengelernt, mit dem er die Ausreise organisiert habe.

Im Herkunftsstaat lebe seine Mutter, mit der er in Kontakt stehe. Diese sei nicht in Gefahr, da sie noch einmal geheiratet habe. Seine Mutter habe mit diesen Leuten nie irgendwelche Berührungspunkte gehabt. Er glaube, er sei als Nachkomme seines Vaters Ziel der Verfolgung gewesen. Deshalb habe er auch Angst um seinen Sohn.

Nachdem sie umgezogen seien, habe seine Frau unbekannte Männer im Hof gesehen und befürchte er, dass er von diesen gesucht worden sei. Früher hätten sich nie Unbekannte bei ihnen im Hof aufgehalten.

Er sei gesund, lerne in Österreich Deutsch und habe sich ehrenamtlich in seiner letzten Aufenthaltsgemeinde engagiert. Er werde in Kürze die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ablegen. Er ringe, jedoch nicht vereinsmäßig. Eine Firmengründung sei leider an den entsprechenden Genehmigungen gescheitert. Er habe viele österreichische Freunde.

Für den Fall einer Rückkehr nach Kirgisistan befürchte er, umgebracht zu werden.

Zu seiner Frau erklärte der Beschwerdeführervertreter eingangs, dass diese nervlich stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei, weil ihre Großmutter in Kasachstan schwer erkrankt sei und sie überdies im 4. Monat schwanger sei.

Anschließend wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers befragt.

Am Ende der Befragungen wurde den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG Länderdokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführervertreter beantragte im Übrigen die Übersetzung der mit der Beschwerde übermittelten kirgisischen Zeitungen.

Die Frau des Beschwerdeführers übermittelte in der Folge ihren Mutter-Kind-Pass sowie ein Schreiben ihres XXXX.

Die vorgelegten Artikel aus dem Internet wurden einer zusammenfassenden Übersetzung unterzogen, in denen eine feindliche Stimmung gegen Russen in Kirgisistan dargelegt wird, wobei hier auch der in Kirgisistan vorherrschende islamische Glaube eine Rolle spielt. An Schulen in Kirgisistan herrsche auch ein enormes Gewaltpotential, das Lehrer und Behörden nicht in den Griff bekommen würden.

Weiters wurden zwei im Beschwerdeverfahren vorgelegte Internetberichte über die Auswanderungsbewegung der russischen Minderheit aus Kirgisistan in die Russische Föderation und den steigenden Nationalismus in Kirgisistan vorgelegt und einer Übersetzung zugeführt.

Neben der Mitteilung über die Warteliste auf einen Therapieplatz sind weitere Dokumente zur Integration übermittelt worden.

Der erkennende Richter ersuchte schließlich ACCORD um eine Auskunft zur aktuellen Situation der russischen Minderheit in Kirgisistan, insbesondere ob ethnische Russen in Kirgisistan wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit staatlicherseits verfolgt werden würden, ob sie im alltäglichen Leben diskriminiert werden würden und ob staatliche Institutionen ausreichenden Schutz bei Übergriffen von Privatpersonen (aus ethnischen, aber auch aus kriminellen Motiven) bieten.

Eine entsprechende ACCORD Anfragebeantwortung XXXX datiert mit 25.11.2015. Diese wurde dem Parteiengehör unterzogen und er dabei gleichzeitig aufgefordert, den voraussichtlichen Geburtstermin seines zweiten Kindes bekanntzugeben.

Stellung wurde mit E-Mail-Eingabe vom 16.12.2015 dahingehend bezogen, dass in der vorgelegten ACCORD-Anfragebeantwortung im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Frau bestätigt werde, dass Angehörige nationaler Minderheiten in Kirgisistan - so auch Angehörige der russischen Volksgruppe - asylrelevanter Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien. Es komme laufend zu Diskriminierungen und ein Rechtsschutz sei derzeit nicht gegeben.

Der errechnete Geburtstermin sei der 26.01.2016. Einmal mehr wurde auf die Integration und hier insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile ordentliches Mitglied der freiwilligen Feuerwehr sei.

Zuletzt wurden die Geburtsurkunde von XXXX vom 09.02.2016 samt Auszug aus dem Geburtseintrag sowie aktuelle Meldebestätigungen übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Kirgisistan, Halbrusse und Halbukrainer sowie christlich-orthodox und wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat nach der Grundschule sechs Jahre an der Universität für Architektur in XXXX Industriezivilbau studiert und dieses Studium im Jahr 2013 abgeschlossen. Neben dem Studium hat er selbständig als Automechaniker gearbeitet.

Er ist standesamtlich mit XXXX StA: Kasachstan, verheiratet. Aus dieser Ehe stammt der gemeinsame Sohn XXXX StA Kasachstan. Im Bundesgebiet wurde am XXXX geboren.

Der Vater des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2000 von einem Kirgisen namens XXXX der dem islamischen Glauben angehört, ermordet. XXXX hat mit dem Schwiegervater zusammengearbeitet und diesen während einer Nachtschicht ermordet, wobei der Hintergrund für die Tat zumindest auch ein religiöser Hintergrund gehabt hat, da XXXX seinem Vater zuvor wiederholt gesagt hat, dass dieser der "falschen Religion" angehört. Dafür wurde XXXX zu einer 20jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, aus der dieser im Februar 2013 bedingt entlassen wurde.

XXXX hat nach seiner Haftentlassung damit begonnen, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Diese Verfolgung beruht auf dem Umstand, dass dieser den Beschwerdeführer für die lange Haftstrafe verantwortlich macht, wobei auch die ethnische und religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers erschwerend hinzukommen, da es sich bei XXXX offenbar um einen radikalen Moslem handelt, der eine nationalistische Einstellung hat.

Noch im Februar 2013 ist der Beschwerdeführer XXXX begegnet und hat dieser den Beschwerdeführer bzw. allgemein die Russen dafür verantwortliche gemacht, dass so viele Jahre seines Lebens verschwendet worden sind. Dieser hat ihm auch gesagt, dass er noch bereuen werde, geboren zu sein und schließlich gemeint, dass der Beschwerdeführer noch von ihm hören wird.

Am 22.03.2013 ist der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz überfallen und dabei schwer verletzt worden. Er hat die Angreifer nicht erkannt, diese haben sich jedoch insoweit zu erkennen gegeben, als sie von XXXX gesendet worden sind ("Schönen Gruß von XXXX").

Der Beschwerdeführer wurde längere Zeit stationär behandelt und hat nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus Anzeige gegen unbekannt erstattet, wobei die Polizei die Täter nicht ausforschen konnte und die Einleitung eines Strafverfahrens letztlich abgelehnt wurde.

Nach dem Übergriff auf den Beschwerdeführer übersiedelte der Beschwerdeführer und wechselte auch seine Arbeitsstelle.

In der Folge wurde das Grab des Vaters des Beschwerdeführers geschändet.

Im Mai 2013, als er wieder auf dem Weg von der Arbeit nachhause gewesen ist, ist er einen weiteren Übergriff knapp entgangen. Mehrere Personen haben ihn verfolgt, er hat dies bemerkt und ist rasch zu einer Bushaltestelle gelaufen, wo sich viele Leute aufgehalten haben, woraufhin seine Angreifer verschwunden sind.

Er hat kurze Zeit später auch Drohanrufe erhalten, wobei eine Überprüfung der Telefonnummer kein Ergebnis gebracht hat, da es sich um eine nicht registrierte Nummer gehandelt hat.

Zuletzt wurde das Auto des Beschwerdeführers zerstört, in dem es in Brand gesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer hat die von ihm geschilderten Vorfälle auch jeweils bei der Polizei angezeigt, wobei die Polizei diese nicht klären konnte.

Zu Kirgisistan wird Folgendes festgestellt:

Allgemeine Situation in Kirgisistan:

1. Politische Lage

Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni 2010 angenommene Verfassung eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister haben darin eine starke Position inne; allerdings hat auch der direkt gewählte Präsident eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und des Generalstaatsanwalts. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar. In der neuen Verfassung sind die Grundrechte gegenüber der Verfassung von 2007 deutlich gestärkt worden. Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus 120 Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten (AA 9.2013a).

Trotz der tödlichen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken im Süden des Landes im Juni 2010 gelang es der Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva ein Referendum durchzuführen, dass die neue Verfassung zur Wahl stellte. Am 27. Juni 2010 wurde die neue Verfassung mit einer überwältigenden Mehrheit von 90,6% angenommen. Damit wurde Kirgisistan zur ersten parlamentarischen Demokratie Zentralasiens. Bei den Präsidentschaftswahlen am 30. Oktober 2011 trat die Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva nicht mehr an. Ihr Parteikollege Almazbek Atambajev von der Sozialdemokratischen Partei Kirgisistans (SDPK) gewann mit 62,8 % die Präsidentschaftswahlen. Er trat am 1. Dezember 2011 sein Amt als neuer Präsident Kirgisistans an. Die bisherige Regierungskoalition aus den Parteien SDPK, Ata Meken und Ar Namyslöste sich am 18. März 2014 durch den Austritt der Partei Ata Meken auf. In der Opposition befanden sich bisher die Parteien Ata Jurt und Respublika. Es bleibt abzuwarten zu welchen Koalitionen sich die Parteien im Parlament formieren werden (GIZ 3.2014a).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Im Juni 2010 wurde, nur zwei Monate nach dem Aufstand gegen Präsident Bakiev, der Süden Kirgisistans von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken erschüttert. In den Städten Osch und Dschalalabad und vielen weiteren, kleineren Orten wurden Häuser in Brand gesetzt. Mehrere hundert Menschen wurden umgebracht. Laut internationalen, wie auch lokalen Menschenrechtsorganisationen wurden vor allem ethnische Usbeken Opfer tödlicher Gewalt, aber auch Kirgisen fanden sich unter den Opfern, wenn auch in einem weit geringeren Ausmaß (GIZ 3.2014a).

Es kommt insbesondere in Bischkek und Karakul zu Zwischenfällen, sowie im Süden des Landes zwischen Kirgisen und Usbeken zu ethnischen Konflikten (BMEIA 24.3.2014). In der südkirgisischen Stadt Dschalalabad besetzten Anhänger der größten Oppositionspartei Ata-Dschurt den Sitz des dortigen offiziellen Vertreters der Regierung und ernannten einen der ihren für diese Funktion. Am 28. Mai 2013 wurde die Zufahrtsstraße zur größten Goldmine in Kirgisistan (Kumtor) von protestierenden Bürgern aus dem Landkreis Dscheti-Ögüs (Regierungsbezirk Issyk-Kul) blockiert (HSS 7.6.2013). Ende Mai und Anfang Juni 2013 kam es in dem Gebiet um Tamga und Barskoon am südlichen Ufer des Sees Issyk-Kul (Rayon Jeti-Oguz) zu größeren Demonstrationen, Straßenblockaden und gewaltsamen Zusammenstößen mit der Polizei. Die Proteste richteten sich gegen ein Abkommen über die Tätigkeit der Goldmine Kumtor. Der Ausnahmezustand wurde nach 4 Tagen wieder aufgehoben. Im gleichen Zeitraum gab es Proteste um die Stadt Djalal-Abad, bei denen mehrere Verwaltungsgebäude besetzt wurden und die Verbindungsstraße Bischkek-Osch mehrere Tage blockiert wurde (AA 24.3.2014b).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die Verfassung von 2010 kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt den Bürgern auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall ein, dass ihre verfassungsmäßigen Rechte durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden. Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Er überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt (AA 9.2013a). Viele Bürger Kirgisistans nehmen das Justizsystem als nicht unabhängig wahr. Seit dem Regierungswechsel im Frühjahr 2010 und der Verabschiedung einer neuen Verfassung unternimmt die Regierung jedoch vermehrt Anstrengungen Korruption zu unterbinden und das Justizsystem zu erneuern, wie etwa mit dem Gesetz zur Schaffung eines Rates zur Richterauswahl. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte einseitiger Rechtsprechung wie zum Beispiel bei der Aufarbeitung des Konflikts im Süden des Landes im Juni 2010. So sollen laut Berichten 80% aller Mordanklagen in Südkirgisistan Angehörige der usbekischen Minderheit betreffen. Kirgisische Täter sollen von Anklagen wohl weitgehend unbehelligt bleiben. Auch das oft mangelnde Wissen von Bürgern und Bürgerinnen über ihre Rechte und Zugangsmöglichkeiten zum Justizwesen gerade in ländlichen Gebieten, stellt ein Problem dar (GIZ 3.2014a).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Für die Durchsetzung der Rechtsordnung sind das Ministerium für Innere Angelegenheiten, der nationale Sicherheitsdienst (GKNB) und die Staatsanwaltschaft zuständig. In der Bevölkerung ist die Polizei gefürchtet und wird als unfähig angesehen. Die technische Ausstattung gilt als mangelhaft. Oft fehlt es an einsatzfähigen Streifenwagen, Telefonen oder Computern (BAMF 8.2010; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt häufig zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Die Zahlung von Bestechungsgeldern, um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein großes Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung aber Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ebenfalls ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße -einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität - strafrechtlich verfolgt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet die Anwendung von Folter. In der Praxis wenden aber Polizei und Staatssicherheit Folter an, um Geständnisse von Inhaftierten zu erpressen. Die Bekämpfung der Folter bleibt nach Expertenmeinung eine Herausforderung für Kirgisistan (USDOS 27.2.2014; vgl. BAMF 8.2010). Trotz eines umfassenden staatlichen Programms zur Folterbekämpfung, das auf der Grundlage von Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters über Folter entwickelt wurde, und eines Gesetzes, das die Einrichtung eines Nationalen Zentrums zur Verhütung von Folter und anderen Misshandlungen vorsah, waren Folter und andere Misshandlungen 2012 nach wie vor verbreitet (AI 23.5.2013).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

6. Korruption

Laut einer aktuellen Umfrage von Transparency International glauben 90% aller Befragten in Kirgisistan, dass die Polizei und Mitarbeiter öffentlicher Ämter korrupt sind, des Weiteren glauben 89%, dass auch der Justizapparat in Kirgisistan korrupt ist (GIZ 3.2014a). Kirgisistan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2013 den 150. von 177 Plätzen (TI o.D.). Die Kirgisische Republik hat im Jahr 2003 ein Gesetz zur Bekämpfung von Korruption verabschiedet (GIZ 3.2014a).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

NGOs, Gewerkschaften und kulturelle Vereine müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder haben. Das Justizministerium verweigerte keiner heimischen NGO die Registrierung (USDOS 27.2.2014). In Kirgisistan sind ca. 7.000 NGOs tätig (BAMF 8.2010). Das Gesetz verbietet vom Ausland finanzierten politischen Parteien und NGOs politische Ziele zu verfolgen. Zu einem gewissen Grad wurden die Aktivitäten von heimischen und internationalen Organisationen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Mit seiner Reformfreudigkeit wurde Kirgisistan unter den zentralasiatischen Nachfolgestaaten der Sowjetunion aus westlicher Sicht zu einem Paradebeispiel für einen post-sozialistischen Staat, der nach seiner Unabhängigkeit im August 1991 nicht nur sehr früh und konsequent marktwirtschaftliche Prinzipien umsetzte, sondern auch im politischen Bereich demokratische Strukturen einführte. So hob sich Kirgistan durch entscheidende demokratische Kriterien wie relative Pressefreiheit und Parteienvielfalt von seinen Nachbarstaaten ab (GIZ 3.2014a). Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert eine weite Palette von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und fehlende Unabhängigkeit der Justiz erschwert (AA 9.2013a).

Quellen:

9. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung besteht offiziell aus rund 75% Muslimen, 20% Russisch-Orthodoxen und 5% anderen Religionsgruppen (CIA 11.3.2014). Es gibt heute 1,648 Moscheen und 46 orthodoxe Kirchen. Neben muslimischen und orthodoxen Glaubensgemeinschaften existieren weitere religiöse Gruppen, wie protestantische, katholische und jüdische Glaubensgemeinschaften, sowie eine kleine buddhistische Gruppe. Ungefähr 1,800 islamische und 300 christliche Organisationen sind in Kirgisistan aktiv. Radikal-islamische Organisationen wie Hizb-ut-Tahrir oder die Islamische Bewegung Usbekistans (IMU) sind verboten und agieren im Untergrund (GIZ 3.2014b). Die Verfassung sieht Religionsfreiheit für alle Bürger vor. Andere Gesetze und Richtlinien beschränken jedoch die Religionsfreiheit und die Regierung setzte diese Gesetze und Richtlinien auch in der Praxis um. Die Regierung beschränkte die Registrierung von einigen Religionsgemeinschaften und die Tätigkeit von jenen muslimischen Moslemgruppen, welche sie als Bedrohung der Sicherheit ansah. Es gab einige Berichte über Misshandlungen und Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Im Laufe des Jahres [2012] haben sich Spannungen zwischen Muslimen, Konvertiten aus dem Islam und den Anhängern anderer Religionen fortgesetzt (USDOS 20.5.2013). Kirgisistan gilt laut Einschätzung mancher Experten als das Land in Zentralasien, in dem die Islamisierung am schnellsten voranschreitet. Wer das Straßenbild der Hauptstadt Bischkek Ende der 90er Jahren des letzten Jahrhunderts mit heute im Jahr 2011 vergleicht, dem springt sofort ins Auge, dass sich die religiöse Landschaft in Kirgisistan verändert. Neben jungen Mädchen in Miniröcken sieht man heute immer wieder Frauen, die den Hijab tragen, der Haar und Hals vollständig bedeckt. Noch gibt es ein gelassenes Nebeneinander der verschiedenen Lebensstile. Doch es gibt verschiedene Stimmen, sowohl internationaler Beobachter, als auch aus der Zivilgesellschaft in Kirgisistan, die vor einer religiösen Radikalisierung warnen und die die Veränderung des Straßenbilds nur als die Spitze des Eisbergs sehen (GIZ 3.2014b).

Quellen:

10. Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung besteht offiziell zu etwa 64,9% Kirgisen, 13,8% Usbeken, 12,5% Russen, 1,1% Dunganen, 1% Ukrainer und 1% Uiguren, während andere Gruppen 5,7% ausmachen (Volkszählung 1999) (CIA 11.3.2014). Der Norden des Landes mit der Hauptstadt Bischkek ist stark Russisch geprägt. Trotz der massiven Abwanderung von Russen und Deutschen leben im Norden Kirgisistan auch heute noch über 80 verschiedene Ethnien in mehr oder weniger friedlicher Koexistenz nebeneinander. Im ländlich geprägten Süden Kirgisistans, mit den im Ferghanatal gelegenen städtischen Zentren Osch (zweitgrößte Stadt des Landes) und Dschalalabad, leben vor allem Usbeken und Kirgisen, sowie zu einem kleinen Prozentsatz auch Tadschiken. Das Ferghanatal mit 15 Mio. Einwohnern gilt als eines der wichtigsten landwirtschaftlichen Gebiete Zentralasiens und gleichzeitig als potentieller Krisenherd mit großen wirtschaftlichen, sozialen und interethnischen Problemen. Die wesentlichen Konfliktlinien sind:

Grenzstreitigkeiten und eine komplizierte ethnische Situation, die unter dem Druck von Überbevölkerung, hoher Arbeitslosigkeit und Armut immer wieder zu Spannungen führen. Der blutige Konflikt zwischen usbekischer und kirgisischer Bevölkerung im Juni 2010 ist nur das jüngste Beispiel einer ganzen Reihe von Konflikten in der Vergangenheit. All diese Probleme geschehen vor dem Hintergrund wachsender islamistischer und radikaler Gruppierungen, die als eine Bedrohung der Stabilität des Landes empfunden werden (GIZ 3.2014b).

Das Gesetz weist Kirgisisch als Staatssprache und Russisch als weitere Amtssprache aus und garantiert die Erhaltung sowie die gleichberechtigte und freie Entwicklung der Minderheitensprachen. Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgisistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen. Nichtkirgisisch sprachige Bürger führten jedoch an, dass ihnen im öffentlichen Dienst bei Beförderungen Grenzen gesetzt sind. Außerdem klagten sie über unfaire bzw. ausschließende Sprachprüfungen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

11. Bewegungsfreiheit

Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektierte das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich innerhalb des Landes frei bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandreisen. Um in einer Region des Landes leben und arbeiten zu können, ist per Gesetz ein Eintrag im Melderegister notwendig. Nicht gemeldeten Personen kann der Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildungseinrichtungen verwehrt werden. Bürger die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

Anfragebeantwortung zu Kirgisistan: Behördlicher Schutz im Falle privater Bedrohung einer Person XXXX vom 04.09.2014

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtsjahr 2013), dass die Polizei häufig falsche Anschuldigungen verwendet habe, um Personen zu verhaften und anschließend Bestechungsgelder für die Freilassung zu verlangen.

Der Bericht erwähnt weiters, dass allgemeine und lokale Verbrechen in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Innere Angelegenheiten und Verbrechen auf nationaler Ebene in den Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Komitees für Nationale Sicherheit fallen würden. Das Komitee kontrolliere außerdem den Sicherheitsdienst des Präsidenten. Die Generalstaatsanwaltschaft sei sowohl für die strafrechtliche Verfolgung von Verbrechen auf lokaler Ebene als auch solcher auf nationaler Ebene zuständig.

In den Jahren seit der Gewalt im Jahr 2010 hätten internationale BeobachterInnen bemerkt, dass Strafverfolgungsbehörden, insbesondere im Süden des Landes, an willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen von inhaftierten Personen und Erpressungen beteiligt gewesen seien. Wenige BeamtInnen des Ministeriums für Innere Angelegenheiten seien von den Behörden wegen Korruption, Machtmissbrauch, Erpressung oder Polizeigewalt entlassen oder strafrechtlich verfolgt worden. Das Staatliche Komitee für Nationale Sicherheit verfüge über eine Anti-Korruptions-Einheit, die Fälle von Korruption durch Strafverfolgungsbehörden untersuche. (USDOS, 27. Februar 2014, Section 1d)

Freedom House, eine in den USA ansässige NGO, die zu den Themen Demokratie, politische Freiheit und Menschenrechte forscht und sich für diese einsetzt, hält in ihrem im Juni 2014 veröffentlichten Bericht über Demokratisierung im Jahr 2013 fest, dass KirgisInnen in ihrem alltäglichen Leben mit Korruption konfrontiert seien, sei es bei Kontakten mit der Polizei oder wenn sie versuchen würden, ihre Kinder in eine Schule zu schicken. Laut einer in Osch und Bischkek durchgeführten Studie werde Korruption als eines der drei drängendsten Probleme des Landes angesehen. 64 Prozent der Befragten hätten angegeben, schon mal die Polizei bestochen zu haben. 70 Prozent hätten schon mal eine(n) RichterIn bestochen. (Freedom House, 12. Juni 2014)

Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sie und andere internationale und inländische Menschenrechtsorganisationen anhaltende Missbräuche durch die Polizei in Kirgisistan dokumentiert hätten. Minderheitengruppen, darunter ethnische UsbekInnen, DrogenkonsumentInnen, SexarbeiterInnen und LGBTI-Personen, seien besonders gefährdet, Opfer von Gewalt und Erpressung durch StrafverfolgungsbeamtInnen zu werden. NGOs und zwischenstaatliche Organisationen würden außerdem berichten, dass Polizeikorruption weit verbreitet sei. Das kirgisische Innenministerium habe die Korruption innerhalb der Strafverfolgungsbehörden in seiner vorgeschlagenen Strategie zur Strafverfolgungsreform im Zeitraum von 2013 bis 2014 hervorgehoben. (HRW, 29. Jänner 2014, S. 16-17)

Der Overseas Security Advisory Council (OSAC), der laut eigenen Angaben vom US-amerikanischen Außenministerium gegründet worden sei, um die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich zwischen dem US-amerikanischen Privatsektor und dem Außenministerium zu fördern, erwähnt in seinem im April 2014 veröffentlichten Bericht zu Verbrechen und Sicherheit in Kirgisistan, dass die Polizei und Sicherheitsbehörden schlecht bezahlt, schlecht ausgestattet und oftmals korrupt seien. Die Qualität der Polizeiarbeit könne stark variieren. (OSAC, 28. April 2014)

Europe-Central Asia Monitoring (EUCAM), ein vom unabhängigen europäischen Think Tank FIDE koordiniertes Projekt zur Überwachung der Umsetzung der EU-Strategie für Zentralasien, hält in einem etwas älteren Bericht vom Mai 2013 fest, dass Kirgisistan versucht habe, die Polizei zu reformieren. Dabei habe sich das Land an Georgien orientiert, wo die sowjetisch geprägte Milizija in eine westlich geprägte Straßenpolizei umgewandelt worden sei. Bislang hätten die Reformversuche in Kirgisistan allerdings kaum zu greifbaren Ergebnissen geführt. Die Gewalt in Südkirgisistan im Juni 2010 habe die Unfähigkeit der Polizei und Armee unter Beweis gestellt, mit interethnischen Unruhen umzugehen. Die Sicherheitsbehörden seien beschuldigt worden, ethnische KirgisInnen geschützt und ethnische UsbekInnen angegriffen zu haben. Darüber hinaus hätten Strafverfolgungsbehörden wesentlich mehr ethnische UsbekInnen als KirgisInnen festgenommen, obwohl es sich bei der Mehrheit der Opfer um UsbekInnen gehandelt habe. Die fehlende Professionalität und der Mangel an ethnischer Diversität innerhalb der Polizei hätten in hohem Maße zu einem solch unprofessionellen Verhalten beigetragen. Die Zahl der Angehörigen ethnischer Minderheiten, insbesondere ethnischer UsbekInnen, in der Polizei habe seit den Gewaltausschreitungen weiter abgenommen. (EUCAM, Mai 2013, S. 8-9)

Im Februar 2014 hat das International Republican Institute (IRI), eine laut eigenen Angaben unparteiische Non-Profit-Organisation zur Förderung der Demokratie, eine Meinungsumfrage zu politischen und demokratierelevanten Themen bei einem repräsentativen Teil der kirgisischen Bevölkerung durchführen lassen. Den im Mai 2014 veröffentlichten Ergebnissen zufolge seien 64 Prozent der befragten Personen der Meinung gewesen, dass der Staat all seine BürgerInnen unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit in gleichem Maße schütze. 28 Prozent seien der Meinung gewesen, dass dies nicht der Fall sei. Werden lediglich die Antworten ethnischer RussInnen berücksichtigt, würden sich die entsprechenden Zahlen auf 49 bzw. 45 Prozent belaufen. (IRI, 14. Mai 2014, S. 16-17)

EurasiaNet, eine vom Central Eurasia Project des Open Society Institute betriebene Website, die Informationen und Analysen zu politischen, wirtschaftlichen und sozialen Themen zur Verfügung stellt, berichtet in einem etwas älteren Artikel vom November 2012 über den Fall einer Frau in Bischkek, deren Fahrzeug gestohlen worden sei und die sich daraufhin nicht an die Polizei, sondern eine private Sicherheitsfirma gewendet habe. Auf die Frage, warum sie nicht die Polizei verständigt habe, habe sie geantwortet, dass sie die Sicherheitsfirma bezahlt habe und diese deshalb auch einen Anreiz gehabt habe, ihr Fahrzeug wiederzufinden. Die Polizei habe diesen Anreiz nicht gehabt. Als ethnische Uigurin ohne Verbindungen in der Polizei habe sie das Gefühl, dass es weniger wahrscheinlich sei, dass die Polizei auf jedes Hilfeersuchen reagiere. Es gehe darum, was man sich leisten könne und wer die Interessen der jeweiligen Person besser schützen werde.

Wie der Artikel weiters anführt, seien während der vergangenen acht Jahre inmitten von gewaltsamen Straßenprotesten und weitverbreiteten Plünderungen zwei Präsidenten gestürzt worden. Infolgedessen, und aufgrund weitverbreiteter Korruption, habe das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei stark abgenommen. Es sei deshalb nicht überraschend, dass sich eine zunehmende Zahl an Einzelpersonen und Unternehmen an private Sicherheitsdienste wende, wenn es um den Schutz ihres Eigentums und der Untersuchung von Verbrechen gehe. Viele BewohnerInnen Bischkeks hätten schlichtweg das Gefühl, dass PolizistInnen ein größeres Interesse daran hätten, ihre Position für ihren persönlichen Nutzen einzusetzen, als die öffentliche Sicherheit zu fördern.

Omurbek Suwanalijew, ein hochrangiger Polizeibeamter, der sich selbst als Oppositionspolitiker bezeichne, und unter dem gestürzten Präsidenten Kurmanbek Bakijew als Innenminister gedient habe, räume ein, dass die demoralisierte Polizei ihre Glaubwürdigkeit in den Augen der Öffentlichkeit verloren habe. Die Menschen seien der Auffassung, dass die Sicherheitsbehörden bestehen würden, um den Staatschef und hochrangige PolitikerInnen zu schützen. Laut Suwanalijew habe die Polizei ihre zivilen Funktionen eingebüßt. (EurasiaNet, 5. November 2012)

EurasiaNet schreibt in einem Artikel vom Jänner 2014, dass chinesische MigrantInnen sich über Raubüberfalle und Erpressungen, vor allem durch StrafverfolgungsbeamtInnen, beschweren würden. Im Dezember 2013 habe die chinesische staatliche Zeitung Global Times über eine "Welle" von Angriffen auf chinesische UnternehmerInnen und StudentInnen in und um Bischkek berichtet. Dieser Bericht habe der kirgisischen Polizei vorgeworfen, an den gewaltsamen Raubüberfällen beteiligt gewesen zu sein. Im selben Monat habe die chinesische Botschaft in Bischkek eine "Notfalls-Sicherheitswarnung" ausgegeben und chinesischen StaatsbürgerInnen geraten, vorsichtig zu sein. Außerdem habe die Botschaft die kirgisischen Behörden dafür gerügt, chinesische StaatsbürgerInnen nicht zu schützen.

Wie der Artikel weiters berichtet, seien Vorwürfe, die Polizei sei an Betrügereien ("racketeering") und Gewalt beteiligt, weitverbreitet. Solche Vorwürfe seien in einem Land, in dem laut einer im Jahr 2012 durchgeführten, von der US-amerikanischen Regierung finanzierten Studie zufolge die Polizei hinter der Justiz die Institution sei, der am zweitwenigsten Vertrauen entgegengebracht werde, auch glaubwürdig. (EurasiaNet, 10. Jänner 2014)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 4. September 2014)

? EUCAM - Europe-Central Asia Monitoring: Security Sector Reform in Kazakhstan, Kyrgyzstan and Tajikistan: What Role for Europe?, EUCAM Working Paper No. 14 (Autoren: Jos Boonstra, Erica Marat, Vera Axyonova), Mai 2013

http://www.fride.org/download/EUCAM_WP14_SSR_Kazakhstan_Kyrgyzstan_Tajikistan.pdf

? EurasiaNet: Kyrgyzstan: Distrust in Police Means Privatization of Law Order, 5. November 2012

http://www.eurasianet.org/node/66143

? EurasiaNet: Kyrgyzstan: Racketeers Taking Aim at Chinese Entrepreneurs, 10. Jänner 2014 http://www.eurasianet.org/node/67928

? Freedom House: Nations in Transit 2014 - Kyrgyzstan, 12. Juni 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/277851/411153_de.htmlhttp://www.ecoi.net/local_link/270754/400861_de.html

? HRW - Human Rights Watch: "They Said We Deserved This"; Police Violence Against Gay and Bisexual Men in Kyrgyzstan, 29. Jänner 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1391036617_kyrgyz0114-forupload.pdf

? IRI - International Republican Institute: Public Opinion Survey:

Residents of Kyrgyzstan, February 4 - 21, 2014, 14. Mai 2014

http://www.iri.org/sites/default/files/2014%20May%2014%20Public%20Opinion%20Survey%20Residents%20of%20Kyrgyzstan,%20February%204-21,%202014.pdf

? OSAC - Overseas Security Advisory Council: Kyrgyz Republic 2014 Crime and Safety Report, 28. April 2014

https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=15556

? USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kyrgyz Republic, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/270754/400861_de.html

Anfragebeantwortung zu Kasachstan: Hat ein ethnisch russischer kirgisischer Staatsbürger, dessen Ehefrau ethnisch russische kasachische Staatsangehörige ist, aufgrund seiner Heirat automatisch ein Aufenthaltsrecht? XXXX vom 22.08.2014

Das Gesetz der Republik Kasachstan vom 22. Juni 2011 zu "Bevölkerungsmigration" (Fassung vom Juni 2014) behandelt in Kapitel 4 die Einwanderung zum Zweck der Wiedervereinigung der Familie. Der darin enthaltene Artikel 27 listet in Absatz 1 mehrere Personengruppen auf, die berechtigt sind, Familienangehörige nach Kasachstan "einzuladen". Hierzu zählen unter anderem Staatsangehörige Kasachstans, sowie ethnische KasachInnen und ehemalige Staatsangehörige mit vorübergehendem Wohnsitz in Kasachstan. Gemäß Absatz 2 desselben Artikels haben diese "einladenden" Personen das Recht, zum Zweck der Familienzusammenführung die Einreise von ausländischen bzw. staatenlosen Familienangehörigen nach Kasachstan zu beantragen. In Absatz 3 werden Personenkategorien angeführt, die als Familienmitglieder der "einladenden" Person in Frage kommen. Zu diesen zählt der Ehegatte bzw. die Ehegattin dieser Person unter der Voraussetzung, dass zwischen ihnen seit mindestens drei Jahren eine nach kasachischem Recht gültige Ehe vorliegt. Nach Absatz 4 erhalten ausländische EhepartnerInnen von "einladenden" Personen mit kasachischer Staatsbürgerschaft eine befristete Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Jahren mit einem Recht auf Verlängerung.

Artikel 49 desselben Gesetzes führt Bedingungen an, bei deren Vorliegen keine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis gewährt bzw. eine bereits gewährte Erlaubnis für nichtig erklärt wird. Hierzu zählt die rechtskräftige Nichtigerklärung einer Eheschließung mit einem bzw. einer Staatsangehörigen Kasachstans, sofern diese Eheschließung Grundlage für die Gewährung der Niederlassungsbewilligung war. (Gesetz der Republik Kasachstan Nr. 477-IV vom 22. Juli 2011 zu "Bevölkerungsmigration", 12. Juni 2014, Artikel 27 und 49)

Ähnlich wird in Artikel 28 des Gesetzes der Republik Kasachstan über die Rechtsstellung von Ausländern vom Juni 1995 (Fassung vom Dezember 2013) geregelt, dass ausländische Staatsangehörige aus dem Land ausgewiesen werden können, wenn deren Eheschließung mit einem bzw. einer Staatsangehörigen Kasachstans, welche Grundlage für die Gewährung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis war, für gesetzlich ungültig befunden wird. (Gesetz der Republik Kasachstan Nr. 2337 vom 19. Juni 1995 zur Rechtsstellung von Ausländern, 10. Dezember 2013,

Artikel 28)

Dem vom kasachischen Ministerium für Industrie und neue Technologien herausgegebene Bericht Putewoditel Inwestora 2013 (zu Deutsch: "Reiseführer des Investors 2013") ist zu entnehmen, dass sich kirgisische Staatsangehörige aufgrund einer zwischenstaatlichen Übereinkunft bis zu 90 Tage ohne Visum im Land aufhalten dürften (Ministerium für Industrie und neue Technologien, ohne Datum, S. 93).

Das russische Medienholding-Unternehmen "Gruppy Kompanij ‚Bjulleten Nedwischimosti", ein Informationsanbieter für den russischen Immobilienmarkt, betreibt eine Website namens Prian.ru. Auf dieser Website wird erwähnt, dass eine Niederlassungsbewilligung jene ausländische Staatsangehörige beantragen könnten, die sich mit einem Visum der Kategorie "zum permanenten Aufenthalt" oder aus anderen gesetzlich geregelten Gründenin Kasachstan aufhalten. Ausländische Staatsangehörige müssten bei der Beantragung den Grund für die Notwendigkeit einer Niederlassungsbewilligung angeben (Arbeit, Studium, Eheschließung, geplante Beantragung der Staatsbürgerschaft). Die Dokumente müssten bei der entsprechenden Abteilung der kasachischen Migrationspolizei eingereicht werden. (Prian.ru. 10.09.2013)

Laut dem E-Government-Portal der Regierung Kasachstans werden dauerhafte Niederlassungsbewilligungen von der Migrationspolizei ausgestellt. Die Niederlassungsbewilligung könne nach dreijährigem legalem Aufenthalt im Land beantragt werden. Offiziell bedeute dies, dass man sich als ausländischer Staatsangehöriger nach der Ankunft zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis besorge. (Regierung Republik Kasachstan, 14.04.2014)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 22. August 2014)

http://online.zakon.kz/Document/?doc_id=31038298

http://online.zakon.kz/Document/?doc_id=1003764

http://mfa.gov.kz/images/block-in-main/invest/putevoditelj_investora-2013.pdf

http://prian.ru/pub/2343.html

http://egov.kz/wps/portal/Content?contentPath=/egovcontent/citizen_migration/citizenship_of_rk/article/vid_na_jitelstvolang=en

ACCORD, Anfragebeantwortung zu Kirgisistan: Informationen zur aktuellen Situation der russischen Minderheit; Staatlicher Schutz für Angehörige dieser Minderheit bei Übergriffen von Privatpersonen [a-9389] vom 25.11.2015

Es konnten nur sehr wenige aktuelle Informationen zur Lage der russischen Minderheit in

Kirgisistan gefunden werde.

Das deutsche Auswärtige Amt (AA) schreibt in seinen Länderinformationen Kirgisistan mit

Stand Oktober 2015 Folgendes:

"Bevölkerung: rund 5,7 Millionen Einwohner (davon ca. 500.000 als Gastarbeiter in Russland); circa 8.000 Deutschstämmige; Nationalitäten: insgesamt rund 80, davon Kirgisen 70%, Usbeken 15%, Russen 6,7% (Zensus 2009). Bevölkerungswachstum: durchschnittlich 0,53% Landessprachen: Staatssprache: Kirgisisch; seit Mai 2000 ist Russisch "offizielle Sprache" Religionen: 80% sunnitische Moslems, 8% russisch-orthodoxe Christen und kleine Minderheiten anderer Glaubensbekenntnisse" (AA, Oktober 2015)

Die schwedische Einwanderungsbehörde (Migrationsverket) schreibt in einem 2012 veröffentlichten Bericht zur Lage in Kirgisistan Ende 2011, dass alle befragten Quellen angegeben hätten, dass die Situation der ethnischen UsbekInnen schwierig sei. Einige der Quellen hätten auf einen wachsenden Nationalismus in der Mehrheitsbevölkerung hingewiesen, der sich auch auf andere Minderheiten in Form von Unterrepräsentierung und begrenzten Möglichkeiten auswirke. Es habe Berichte zu Vorfällen gegeben, bei denen nichtusbekische Minderheiten das Ziel gewesen seien. Diese Vorfälle hätten vor allem mit Landstreitigkeiten und der Plünderung von Eigentum zu tun gehabt.

VertreterInnen einer internationalen Organisation in Bischkek hätten angegeben, dass Minderheiten auf lokaler und nationaler Ebene unterrepräsentiert seien. Es gebe einen wachsenden Nationalismus im Land und Minderheiten hätten nur begrenzte finanzielle und politische Möglichkeiten. Die VertreterInnen der internationalen Organisation hätten angegeben, dass in ländlichen Gebieten DunganInnen, TatarInnen und kleine Gruppen von UigurInnen in Konflikte verwickelt gewesen seien, oft in Zusammenhang mit Landrechten. Die Mehrheitsbevölkerung habe bei den aufgezählten Gruppen den Eindruck, dass es ihnen besser ginge, was nach Angaben der Organisation vor allem bei ethnischen RussInnen, UsbekInnen und DunganInnen auch der Fall sei. 2010 habe es Berichte gegeben, wonach diese Gruppen Opfer von Landraub und dem Niederbrennen ihrer Häuser geworden seien. Die Behörden seien heute stärker und die VertreterInnen der internationalen Organisation hätten den Eindruck, dass die genannten Gruppen heute weniger gefährdet seien.

Der Vertreter einer internationalen Organisation in Osch habe angegeben, dass die heutige Politik darin bestehe, ethnische Minderheiten zu assimilieren oder abzuweisen. Dies beziehe sich nicht nur auf ethnische UsbekInnen. Es gebe auch Berichte, wonach RussInnen, TatarInnen und andere Gruppen in wirtschaftlicher Hinsicht erpresst würden. Die Minderheiten hätten weder Vertrauen noch Optimismus und ihre wirtschaftliche Basis werde unterminiert. Ein Vertreter der NGO Citizen against Corruptions in Bischkek habe angegeben, dass auch nicht-usbekische Minderheiten heute wegen des Nationalismus in einer schwierigen Lage sein könnten und Gewalt gegenüber nicht-usbekischen Minderheiten meistens damit zu tun habe, dass erfolgreichen Geschäftsleuten ihr Eigentum weggenommen werde. Der Vertreter einer internationalen Organisation in Osch habe angegeben, dass es zu einer Abwanderung von Angehörigen von Minderheiten komme.

Ein Vertreter der Freiwilligenorganisation CIP (Center for Support of International Protection) sei der Ansicht, dass die Situation für nicht-usbekische Minderheiten in Osch nicht problematisch sei. Die Konfliktlinien würden zwischen ethnischen KirgisInnen und UsbekInnen verlaufen. UigurInnen und andere Minderheiten gebe es in Osch wenige und sie würden nicht diskriminiert (Migrationsverket, 13. Februar 2012, S. 53-54)

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt, schreibt in einem im September 2012 veröffentlichten Bericht, dass die Einführung von Kirgisisch als Amtssprache im Jahr 1985 auch die Forderung beinhalte, dass alle Personen, die in der Staatsverwaltung beschäftigt würden, Kirgisisch beherrschen müssten. Dies habe dazu geführt, dass ethnische Minderheiten fast vollständig aus diesem Bereich ausgeschlossen seien. Die Unterrepräsentation von Nicht-KirgisInnen herrsche in allen politischen und administrativen Strukturen des Landes vor. Die Anforderung des Beherrschens der kirgisischen Sprache sei eine wichtige Ursache für die starke russische Auswanderungsbewegung, die die letzten zehn Jahre stattgefunden habe. Allein in der ersten Hälfte des Jahres 2001 seien etwa 140.000 ethnische RussInnen aus Kirgisistan ausgereist. Die Sprachanforderung führe generell zu weniger Arbeitsmöglichkeiten. Auch die wirtschaftliche und die politische Situation könnten ein Grund dafür sein, warum viele das Land verlassen würden. Das Russische habe mittlerweile den Status einer offiziellen Sprache in Kirgisistan (Landinfo, 20. September 2012, S. 16-17).

Die kanadische Einwanderungsbehörde (Immigration and Refugee Board, IRB) schreibt in einer Anfragebeantwortung vom Februar 2015 zur Behandlung von UigurInnen, dass der Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (Committee on the Elimination of Racial Discrimination, CERD) in einem Bericht von 2013 angegeben habe, dass es seit den interethnischen Ausschreitungen 2010 weiterhin ein Klima diskriminierender Einstellungen, rassistische Stereotype, Misstrauen zwischen der ethnischen Mehrheitsgruppe und den Minderheiten, einen weit verbreiteten nationalistischen Diskurs und Exklusion gebe. Human Rights Watch (HRW) habe 2014 berichtet, dass nach dem Konflikt von 2010 ethnische UsbekInnen und andere Minderheiten besonders verletzlich seien. CERD wiederum habe angeführt, dass der Ausschuss zutiefst besorgt sei wegen der wiederholten ethnischen Konflikte und Zusammenstöße, zu denen es zwischen der Mehrheitsbevölkerung und einigen ethnischen Gruppen gekommen sei. Zudem habe CERD angemerkt, dass der Ausschuss besorgt sei, weil Berichten zufolge nach den Ereignissen von 2010 vor allem Personen von Minderheitengruppen auf Grundlage ihrer ethnischen Zugehörigkeit festgenommen, gefoltert oder anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt worden seien (IRB, 12. Februar 2015).

Die Minority Rights Group International (MRG), eine internationale Menschenrechtsorganisation, die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, schreibt in ihrem im Juli 2015 veröffentlichten Jahresbericht, dass etwa ein Viertel der EinwohnerInnen Kirgisistans Angehörige ethnischer Minderheiten seien. Ethnische UsbekInnen seien mit rund 14 Prozent die größte Gruppe, gefolgt von RussInnen mit acht Prozent. Letztere würden vorwiegend in Bischkek und in den umliegenden Gebieten im Norden leben. Alle Minderheitengruppen seien weiterhin politisch marginalisiert, auch wenn es einen ethnisch deutschen Vize-Ministerpräsidenten und einen ethnisch russischen Finanzminister gebe. Es sei auf nationaler Ebene erkannt worden, dass in die Bildung interethnischer Harmonie investiert werden müsse, vor allem vor dem Hintergrund der Gewalt zwischen ethnischen KirgisInnen und UsbekInnen im Juni 2010. Das Konzept der Entwicklung einer nationalen Einheit und interethnischer Beziehungen, das von der Regierung 2013 veröffentlicht worden sei, habe das erklärte Ziel, eine gemeinsame Bürgeridentität zu fördern, eine mehrsprachige Ausbildung zu entwickeln, um die Kenntnisse des Kirgisischen bei allen BürgerInnen zu steigern und gleichzeitig die Sprachenvielfalt zu unterstützen, indem sichergestellt werde, dass alle BürgerInnen ihre Muttersprache bewahren und studieren könnten, ohne Diskriminierung auf Basis der Sprache ausgesetzt zu sein. Das Konzept sei als seltener Erfolg der "Moderaten", die mit dem Präsidenten verbündet seien, angesehen worden, der gegen nationalistische PolitikerInnen, die seit 2010 ethnische Politik als praktisches und effektives Mittel genutzt hätten, um bei ethnischen KirgisInnen Unterstützung zu gewinnen, durchgesetzt worden sei.

Fortschritte auf Ebene der Politik würden sich jedoch nicht in der Realität widerspiegeln. Minderheiten seien nach wie vor von politischen Diskussionen in Bezug auf interethnische Beziehungen ausgeschlossen und nicht angemessen in staatlichen Strukturen und den Strafverfolgungsbehörden repräsentiert. Dies gelte vor allem für ethnische Minderheiten im Süden, beispielsweise UsbekInnen und TadschikInnen. Die Regierung sei auch weiterhin hart gegen AktivistInnen für die Rechte von Minderheiten und Menschenrechtsorganisationen vorgegangen. Im September 2014 sei ein Strafverfahren gegen eine NGO eröffnet worden, die Minderheitenrechte in Südkirgisistan erforscht habe. Die Beschwerde des nationalen Sicherheitsdienstes habe behauptet, dass die Forschung erneut einen interethnischen Konflikt entzünden könne und dass er in seiner Funktion gehandelt habe, nachrichtendienstliche und subversive Aktivitäten ausländischer Geheimdienste und Organisationen zu verhindern. Die Anschuldigungen seien zwar von der Staatsanwaltschaft Anfang Dezember 2014 zurückgewiesen worden, der Fall habe aber die Gefahr gezeigt, der MenschenrechtsaktivistInnen ausgesetzt seien, die zu Minderheitenthemen arbeiten würden. Ein weiterer Aktivist, der zu Folter und Erpressung von ethnischen UsbekInnen durch die Polizei arbeite, sei im September 2014 in seinem Büro angegriffen worden.

Gemäß Paragraph zehn der kirgisischen Verfassung sei Kirgisisch die Amtssprache und Russisch eine offizielle Sprache. Bildung auf Russisch sei nach wie vor relativ beliebt bei allen ethnischen Gruppen, auch bei vielen KirgisInnen, weil es die allgemeine Sichtweise gebe, dass russische Mittelschulen besser seien und die Sprache für die Kinder im Heimatland und potentiell als ArbeitsmigrantInnen nützlich sei. Allerdings nehme in weiten Teilen des Landes die Anzahl der russischsprachigen LehrerInnen ab. Von 2014/2015 an könnten die Aufnahmeprüfungen der Universitäten nur mehr auf Kirgisisch oder Russisch abgelegt werden.

Kirgisische nationalistische Jugendgruppen hätten mehr an Bedeutung gewonnen. Im Jänner 2015 habe eine dieser Gruppen ein Manifest herausgegeben und gefordert, dass AusländerInnen nur mehr in Hotels wohnen dürften und dass ethnisch uigurischen VerkäuferInnen das Arbeiten auf dem größten Kleidermarkt von Bischkek verboten werden sollte. Die Gruppe scheine zumindest stillschweigende Unterstützung für ihre Aktionen von staatlichen Einrichtungen zu haben. Es sei unklar, woher diese Gruppen die meiste Unterstützung erhalten würden, die meisten Aktionen der Gruppen hätten jedoch in der Hauptstadt Bischkek stattgefunden.

MRG erwähnt zudem, dass viele tatarische, russische und usbekische Frauen als Straßenverkäuferinnen arbeiten würden, da sie keine Verbindungen zur formellen Geschäftswelt und dem öffentlichen Sektor hätten, die vorwiegend von ethnischen Kirgisen dominiert seien (MRG, 2. Juli 2015, S. 144).

Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen (UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights, CESCR) schreibt in seinen im Juli 2015 veröffentlichten Schlussbemerkungen zum Staatenbericht, dass der Ausschuss über das Fehlen einer umfassenden Antidiskriminierungsgesetzgebung und die ständige Diskriminierung auf Grundlage von unter anderem ethnischer Zugehörigkeit, etwa beim Zugang zu Arbeit und Gesundheitsversorgung, besorgt sei. Der Ausschuss sei zudem über die Diskriminierung und Marginalisierung der Ljuli, der UsbekInnen und anderer Minderheiten besorgt (CESCR, 7. Juli 2015, S. 2).

Staatlicher Schutz für Angehörige dieser Minderheit bei Übergriffen von Privatpersonen.

Es konnten keine konkreten Informationen zu staatlichem Schutz für Angehörige der russischen Minderheit in Kirgisistan gefunden werden.

Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen zu staatlichem Schutz: Informationen zu behördlichem Schutz im Falle privater Bedrohung einer Person in Kirgisistan entnehmen Sie bitte auch folgender ACCORD-Anfragebeantwortung vom September 2014: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Kirgisistan: Behördlicher Schutz im Falle privater Bedrohung einer Person [a-8819-4 (8822)], 4. September 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/285879/417802_de.html

Die schwedische Einwanderungsbehörde (Migrationsverket) schreibt in dem bereits erwähnten, 2012 veröffentlichten Bericht zur Lage in Kirgisistan Ende 2011, dass VertreterInnen einer internationalen Organisation in Bischkek angegeben hätten, dass es gang und gäbe sei, dass BesitzerInnen von Geschäften und Land bedroht würden und ihnen ihr Eigentum weggenommen werde. Betroffene könnten wegen Korruption und möglicher Verwicklungen öffentlicher AmtsträgerInnen mit keinerlei Schutz durch die Behörden rechnen.

Bischkek sei möglicherweise eine Ausnahme, ansonsten könnten sich Beamte auf lokaler Ebene an derartigen Aktionen beteiligen, ohne dass sich eine höhere Ebene einmische. (Migrationsverket, 13. Februar 2012, S. 53)

Migrationsverket schreibt weiters, die konsultierten Quellen hätten angegeben, dass es schwerwiegende Mängel im kirgisischen Justizsystem gebe. Korruption seit weit verbreitet und die Strafverfolgungsbehörden seien politischen und anderen Einflüssen ausgesetzt und dafür auch empfänglich. Die Behörden hätten auch die Last des Erbes der sowjetischen Bürokratie zu tragen, sowohl was die Beziehungen zwischen verschiedenen Behörden angehe als auch in Bezug auf die Arbeitsweise der Behörden. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justizbehörden sei gering. Es habe zwar Reformen gegeben bzw. einige Reformen würden noch umgesetzt oder geplant, es werde jedoch nicht erwartet, dass diese die schwerwiegenden Probleme und Mängel beseitigen würden. Der Vertreter einer NGO in Bischkek habe angemerkt, dass es innerhalb der staatlichen Strukturen und unter staatlichen Akteuren kein Wissen in Bezug auf Menschenrechte gebe. Es komme in relativ großem Ausmaß vor, dass die Polizei in Kirgisistan die Menschenrechte verletze. Beschränkte Kapazitäten, mangelnde Ausbildung und mangelndes Qualifikationsniveau, ineffiziente administrative Vorgehensweisen und Korruption seien die größten von den Quellen hervorgehobenen Probleme. (Migrationsverket, 13. Februar 2012, S. 25)

Migrationsverket fährt fort, dass beschuldigte Personen vor Gerichten nicht routinemäßig ein faires Verfahren erwarten könnten. Die Mängel des Justizsystems dürften offenbar teilweise damit zu tun haben, dass RichterInnen beeinflusst würden, durch die Politik oder die Konfliktparteien, durch Drohungen oder Bestechungsgelder. Teilweise dürften die Mängel Qualitätsmängel sein, da Urteile oft nur auf Geständnissen basieren würden.(Migrationsverket, 13. Februar 2012, S. 33)

In einem ebenfalls im September 2012 veröffentlichten Bericht schreibt Landinfo, dass die Minderheit der UsbekInnen in Kirgisistan zum Ziel von Angriffen geworden sei. 2010 sei es zu schweren Zusammenstößen zwischen ethnischen KirgisInnen und ethnischen UsbekInnen im Süden des Landes gekommen und auch andere Gruppen seien wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit gefährdet gewesen. Auf die Frage von Landinfo, ob UigurInnen in Kirgisistan wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit bedroht würden und ob sie in einem solchen Fall mit effektivem Schutz seitens der Behörden rechnen könnten, habe Saule Muchametrachimowa vom Institute for War and Peace Reporting (IWPR) in einem Telefonat 2012 angegeben, dass ihr nichts von konkreten Bedrohungen bekannt sei, dass aber "Outsider" in Kirgisistan, nicht nur UigurInnen, sondern auch ArbeitsmigrantInnen und HändlerInnen aus anderen Ländern, in Bezug auf die Polizei in einer gefährdeteren Lage seien. Es sei nach Angaben von Muchametrachimowa bekannt, dass die kirgisische Polizei Bestechungsgelder verlange. Korruption und Straflosigkeit seien weit verbreitet in der Polizei. (Landinfo, 12. September 2012, S. 8)

Freedom House, eine in den USA ansässige NGO, die zu den Themen Demokratie, politische Freiheit und Menschenrechte forscht und sich für diese einsetzt, erwähnt in ihrem im Jänner 2015 veröffentlichten Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2014, dass die Justiz in Kirgisistan nicht unabhängig sei und weiterhin von der Exekutive dominiert werde. Korruption unter RichterInnen sei weit verbreitet. Die Rechte der Angeklagten, darunter die Unschuldsvermutung, würden nicht immer respektiert, und es gebe glaubhafte Berichte über Folter während Haft und Befragungen. (Freedom House, 28. Jänner 2015)

In Bezug auf staatlichen Schutz führt das IRB in seiner Anfragebeantwortung vom Februar 2015 an, dass nach einem Treffen des kirgisischen Präsidenten mit dem Präsidenten der Europäischen Kommission 2013 letzterer eine Stellungnahme veröffentlicht habe, der zufolge Kirgisistan nach wie vor mit vielen Herausforderungen konfrontiert sei was die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sowie die Förderung der interethnischen Versöhnung angehe. Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen habe 2014 angegeben, dass ExpertInnen Besorgnis geäußert hätten wegen des offensichtlichen Mangels an Schutz vor Diskriminierung basierend auf ethnischer Zugehörigkeit und Sprache. Ein Professor vom Institut für Politikwissenschaften an der Universität Toronto, der sich auf Identitätspolitiken in ehemaligen sowjetischen Staaten in Zentralasien spezialisiert habe, habe im Februar 2015 angegeben, dass Schutz für Minderheiten in Zentralasien, darunter Kirgisistan, immer mehr deklaratorischen Charakter gehabt habe denn real gewesen sei. Die Behörden hätten keine Durchsetzungskapazitäten und so würden die Gesetze bestenfalls ungleich umgesetzt, schlechtestenfalls einfach ignoriert. CERD habe berichtet, dass es keine effektiven Maßnahmen gebe, um eine friedliche Gesellschaft ohne Ausgrenzung zu schaffen und Toleranz, Versöhnung und Verständnis zwischen der kirgisischen Mehrheit und den ethnischen Minderheitengruppen in vollem Umfang zu fördern. Es gebe von den Behörden keine Erklärungen zu wirksamen Rechtsmitteln für Opfer von rassistischer Diskriminierung und zu ihrer Effektivität. (IRB, 12. Februar 2015)

Freedom House erwähnt in dem im Juni 2015 veröffentlichten Jahresbericht Nations in Transit 2015 (Berichtszeitraum 2014), dass das Korruptionslevel in Kirgisistan seit der Absetzung von Kurmanbek Bakijew 2010 leicht zurückgegangen sei. Die BürgerInnen in Kirgisistan würden im Alltagsleben mit Korruption konfrontiert, wenn sie es mit der Polizei zu tun hätten oder versuchen würden, ihre Kinder in die Schule zu schicken. (Freedom House, 6. Juni 2015, S. 358)

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im Juni 2015 veröffentlichen Jahresbericht zur Menschenrechtslage 2014, dass es neben Problemen mit den Menschenrechten eine Atmosphäre der Straflosigkeit gegeben habe in Bezug auf Beamte in den Sicherheitsdiensten und in der Regierung, die Missbräuche begangen hätten und an korrupten Praktiken beteiligt gewesen seien. Diese Situation habe die Unfähigkeit und Unwilligkeit der Zentralregierung gezeigt, Personen, die gegen die Menschenrechte verstoßen würden, zur Verantwortung zu ziehen, was den Sicherheitskräften erlaube, willkürlich zu handeln, die Strafverfolgungsbehörden ermutige, verletzliche BürgerInnen auszunutzen, und Mobs gestatte, Verfahren zu sprengen, indem Angeklagte, Anwälte/Anwältinnen, ZeugInnen und RichterInnen angegriffen würden. Der Bericht erwähnt weiters, dass allgemeine und lokale Verbrechen in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Innere Angelegenheiten und Verbrechen auf nationaler Ebene in den Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Komitees für Nationale Sicherheit fallen würden. Das Komitee kontrolliere außerdem den Sicherheitsdienst des Präsidenten. Die Generalstaatsanwaltschaft sei sowohl für die strafrechtliche Verfolgung von Verbrechen auf lokaler Ebene als auch solcher auf nationaler Ebene zuständig. Nach der Gewalt im Jahr 2010 hätten internationale BeobachterInnen bemerkt, dass Strafverfolgungsbehörden, insbesondere im Süden des Landes, an willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen von inhaftierten Personen und Erpressungen beteiligt gewesen seien. Wenige Beamte des Ministeriums für Innere Angelegenheiten seien von den Behörden wegen Korruption, Machtmissbrauch, Erpressung oder Polizeigewalt entlassen oder strafrechtlich verfolgt worden. Die Menschenrechtsbewegung Bir Duino habe angegeben, dass in der ersten Jahreshälfte 2014 etwa 50 Personen von der Polizei verhaftet worden seien, fast alles ethnische UsbekInnen, unter dem Vorwurf, gedruckte Materialien der verbotenen religiösen Gruppe Hizb ut-Tahrir besessen zu haben. Bir Duino habe erklärt, dass die Verhaftungen durch Korruption im System der Strafverfolgungsbehörden ausgelöst worden seien. Die Polizei sei bei den Beschuldigten zu Hause aufgetaucht und habe behauptet, einen Durchsuchungsbefehl zu haben, der jedoch nicht existent gewesen sei. Es habe Behauptungen gegeben, wonach die Polizei den Beschuldigten das Material, das für die Hizb ut-Tahrir geworben habe, untergeschoben habe. In einem Fall hätten die Behörden einen 72-Jährigen verhaftet und ihn wegen Besitzes illegaler religiöser Materialien angeklagt wegen eines religiösen Buches, das ihm während des Hadsch geschenkt worden sei. In einem anderen Fall habe das Gericht einen Mann wegen Besitzes illegaler religiöser Videos auf einer SIM-Karte verurteilt, selbst nachdem der Anwalt dem Gericht und der Staatsanwaltschaft bewiesen habe, dass die SIM-Karte nachträglich zum Beweismaterial hinzugefügt worden sei. Viele Verdächtige hätten mutmaßlich Bestechungsgeld an die Polizei gezahlt, um ihre Freilassung sicherzustellen. Nach Angaben von Bir Duino habe die Regierung nie eine offizielle Liste verbotener religiöser Materialien veröffentlicht.

Das USDOS fährt fort, dass die Justiz per Gesetz unabhängig sei, dass RichterInnen allerdings Korruption und Einflussnahme ausgesetzt gewesen seien und es Fälle gegeben habe, in denen der Ausgang von Verfahren anscheinend vorherbestimmt gewesen sei. Mehrere Quellen, darunter NGOs, Anwälte/AnwältInnen, Regierungsbeamte und Privatpersonen, hätten behauptet, dass RichterInnen Bestechungsgelder gezahlt hätten, um ihre Positionen zu erlangen. Viele Anwälte/AnwältInnen hätten behauptet, dass die Annahme von Bestechungsgeldern bei RichterInnen allgegenwärtig sei, und hätten den Versuch, legale rechtliche Argumente zur Sicherstellung der Gerechtigkeit zu nutzen, als Kampf gegen Windmühlen bezeichnet.

Die Korruption sei auf allen Ebenen der Gesellschaft endemisch gewesen, so das USDOS. Das Gesetz sehe zwar strafrechtliche Sanktionen bei Korruption durch Beamte vor, die Regierung habe das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt. Beamte seien oft straffrei an korrupten Praktiken beteiligt gewesen. Das Zahlen von Bestechungsgeld, um Ermittlungen oder Strafverfolgung zu vermeiden, sei ein größeres Problem auf allen Ebenen der Strafverfolgungsbehörden gewesen. Zudem hätten Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere im Süden, Personen willkürlich verhaftet, gefoltert und mit strafrechtlicher Verfolgung bedroht, um Geld von diesen zu erpressen. (USDOS, 25. Juni 2015, Section 4)

Das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), ein in London ansässiges internationales Netzwerk zur Förderung freier Medien, schreibt in einem Artikel vom September 2015, dass Kirgisistan seine Verfassung 2010 modernisiert habe, dass die Gesetze im Land aber dennoch ungleich angewendet würden und oft Macht und Privilegien überwiegen würden. Das Regierungssystem des Landes sei viel demokratischer als in anderen zentralasiatischen Ländern, die staatlichen Einrichtungen seien jedoch schwach, Korruption sei endemisch und das organisierte Verbrechen spiele eine einflussreiche Rolle. Tamerlan Ibraimow, der Direktor des Zentrums für Politik- und Rechtswissenschaften in Kirgisistan, habe angegeben, dass das Land in der Realität nicht von Gesetzen regiert werde.

Rechtsstaatlichkeit bedeute, dass Gesetze ohne Diskriminierung auf alle angewendet würden und alle Angelegenheiten nur durch Rechtsmittel gelöst würden. In Kirgisistan würden in manchen Fällen die Gesetze greifen, in anderen Fällen würden andere Dinge vorherrschen. Beispiele seien das sogenannte "Telephon-Gesetz", wenn Angelegenheiten durch einen Anruf von oben geregelt würden, oder Korruption, wenn zähle, wer am meisten zahlt. Dies führe dazu, dass die Reichen und Einflussreichen sich nicht für illegale Aktionen verantworten müssten, wohingegen sich einfache Personen ohne Macht und Geld der Verantwortung nicht entziehen könnten. (IWPR, 9. September 2015)

Die international tätige Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) schreibt in einem Bericht vom Oktober 2015 zu staatlichem Schutz vor häuslicher Gewalt in Kirgisistan, dass interviewte Personen in Bischkek und Osch angegeben hätten, dass PolizistInnen in Kirgisistan fast ausschließlich KirgisInnen seien, was Personen mit anderem ethnischen Hintergrund davon abhalten könnte, häusliche Gewalt zu melden. Gulsara Aliewa, eine Polizistin im Ruhestand, habe mitgeteilt, dass die Polizei mehr oder minder durchgängig kirgisisch sei. Tatjana, eine ethnische verwitwete Russin, die mit einem ethnischen Kirgisen verheiratet gewesen sei, habe angegeben, physische Misshandlungen nie gemeldet zu haben, teilweise auch, weil bei der Polizei alle KirgisInnen gewesen seien und sie befürchtet habe, man werde ihren Mann begünstigen. Das Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung habe in seiner Projektbeurteilung von 2014 geschrieben, dass der Anteil der Repräsentanten von Minderheiten in der Polizei mit 5,3 Prozent niedrig sei und sich eine starke Unterrepräsentierung von Minderheiten in den Gebieten, wo die Zusammensetzung der Bevölkerung ethnisch divers sei, bestätigt habe. (HRW, Oktober 2015, S. 56)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 25. November 2015) - AA -

Auswärtiges Amt: Länderinformationen - Kirgisistan, Stand Oktober 2015 http://www.auswaertigesamt.

de/sid_573F46BAA770C4FA53746D9914810195/DE/Aussenpolitik/Laender/Laender infos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Kirgisistan_node.html 16/16 - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Kirgisistan: Lage ethnischer RussInnen [XXXX (8820)], 4. September 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/285877/417799_de.html - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Kirgisistan: Behördlicher Schutz im Falle privater Bedrohung einer Person [a-8819-4 (8822)], 4. September 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/285879/417802_de.html - CESCR - UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights: Concluding observations on the combined second and third periodic report of Kyrgyzstan [E/C.12/KGZ/CO/2-3], 7. Juli 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443008249_g1515029.pdf -

Freedom House: Freedom in the World 2015 - Kyrgyzstan, 28. Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/local_link/298775/435318_de.html - Freedom

House: Nations in Transit 2015 - Kyrgyzstan, 6. Juni 2015 https://www.ecoi.net/file_upload/4543_1435059169_nit2015-kyrgyzstansecondproof. pdf - HRW - Human Rights Watch: 'Call Me When He Tries to Kill You':

State Response to Domestic Violence in Kyrgyzstan, Oktober 2015 https://www.ecoi.net/file_upload/1002_1446127886_kyrgyzstan1015-4up.pdf - IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Kyrgyzstan:

Treatment of the Uyghur [Uighur] minority by society and authorities, including state protection provided to victims of violence and discrimination; Uyghur minority political groups, including activities (2012-2015) [KGZ105071.E], 12. Februar 2015 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/local_link/312573/450733_de.html - IWPR -

Institute for War and Peace Reporting: Rule of Law vs Rule by a Few in Kyrgyzstan, 9. September 2015 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/local_link/311494/449585_de.html - Landinfo -

Norwegian Country of Origin Information Centre: Kirgisistan: Forhold for uighurer, 12. September 2012 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1386774385_2170-1.pdf -

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:

Kirgisistan: Generell bakgrunnsinformasjon, 20. September 2012 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1386774702_2176-1.pdf

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch die PI Traiskirchen EAST am 09.10.2013 und durch das BFA, RD NÖ, Außenstelle St. Pölten, am 13.06.2014, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2015, durch Vorlage seines Reisepass, seines Führerscheines, seiner Geburtsurkunde und seines Militärausweises, durch Einsicht in die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen aus Kirgisistan, Auskunftsbericht des Innenministeriums vom 19.04.2013 (tätlicher Angriff auf den Beschwerdeführer), Auskunftsbericht des Innenministeriums vom 09.09.2013 (Brandstiftung PKW des Beschwerdeführers), Auskunftsbericht des Innenministeriums über die Amnestie von XXXX im Februar 2013, Anordnung über die Einbeziehung von XXXX als Beschuldigter vom 30.01.2000, Auszug aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers vom 08.04.2013, Sterbeurkunde des Vaters des Beschwerdeführers vom 04.01.2000 sowie Bestätigung des Innenministeriums über die Ablehnung der Einleitung eines Strafverfahrens vom 03.04.2014 und schließlich durch nachfolgende Dokumente zur Ländersituation im Herkunftsstaat durch das Bundesverwaltungsgericht: ACCORD Anfragebeantwortung vom 25.11.2015, XXXX zu Kirgisistan: Informationen zur aktuellen Situatin der russischen Minderheit, staatlicher Schutz für Angehörige dieser Minderheit bei Übergriffen von Privatpersonen; ACCORD Anfragebeantwortung vom 22.08.2014, XXXX betreffend Aufenthaltsrecht kirgisischer Staatsbürger in Kasachstan; ACCORD Anfragebeantwortung vom 04.09.2014 a-8819-4 (8822) zu Kirgisistan: Behördlicher Schutz im Falle privater Bedrohung einer Person; ACCORD Anfragebeantwortung vom 04.09.2014, a-XXXX zur Lage ethnischen RussInnen in Kirgistan sowie Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kirgisistan vom 24.03.2014, aktualisiert am 25.08.2014.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Kirgisistan sind einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, welche nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Länderdokumentation zuständig ist, entnommen. Der Ländervorhalt ist trotz der Verwendung älterer Quellen aktuell und sind in diesem die zugrundeliegenden Primärquellen angeführt. Im Übrigen wurden diese Länderfeststellungen durch fallspezifische Länderfeststellungen von ACCORD ergänzt, wobei der Beschwerdeführer diesen im Wesentlichen zustimmte und seinerseits ergänzend Zeitungs- und Internetberichte vorlegte, die die Ausbreitung des Islams, einen steigenden Nationalismus in Kirgisistan sowie über die Auswanderungsbewegung der russischen Minderheit aus Kirgisistan in die Russische Föderation thematisieren.

Das BFA erstattete zu den Länderinformationen keine Stellungnahme.

Dem Ländervorhalt wurde demnach nicht widersprochen, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesem ergänzt um die vorgelegten Berichte des Beschwerdeführers ausgeht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist klar, konkret und ausreichend substantiiert. Er hat auch schon beim Bundesasylamt bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die fluchtrelevanten Sachverhalte nicht vage geschildert und sich auch nicht auf Gemeinplätze beschränkt. Vielmehr konnte er auf die präzisen Fragen des Vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung auch präzise Antworten geben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist durchaus auch schlüssig und konnte er bei der Beschwerdeverhandlung allfällige Unklarheiten auch hinsichtlich der Dauer seines Krankenhausaufenthaltes ausräumen. Er konnte hier durchaus plausibel erklären, dass er aus dem Krankenhaus am 04.04.2013 entlassen wurde, in der Folge jedoch eine Wohnung in der Nähe gemietet hat. Er ist dann immer wieder ins Krankenhaus gegangen, um ambulant Infusionen zu bekommen.

Die erhobenen Beweise wurden zuvor angeführt und bestätigen diese sowohl das Vorbringen rund um die Ermordung seines Vaters durch XXXX dessen vorzeitige Entlassung aus der Haft sowie eine mehrmalige Anzeigenerstattung des Beschwerdeführers gegen Unbekannt im Zeitraum vor der Ausreise. Da es sich um kurze Bestätigungen handelt und der Beschwerdeführer weder im Fall des Übergriffs auf ihn im März 2013 noch im Fall der Brandstiftung an seinem Auto die konkreten Täter nennen konnte, erscheint nicht verwunderlich, dass der Name XXXX in diesen Bestätigungen nicht aufscheint.

Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang jedoch durchaus plausibel ausgeführt, dass er im Rahmen der Anzeigenerstattung XXXX mehrfach als Täter bzw. Anstifter erwähnt hat.

Dem Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeverhandlung auch vorgehalten, dass sich aus seinen vorgelegten Unterlagen ergibt, dass das Motiv von XXXX das zur Tötung des Vaters geführt hat, Habgier gewesen ist. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch, ergänzte in diesem Zusammenhang jedoch - wie quer durch das ganze Verfahren -, dass die Tat auch einen religiösen Hintergrund gehabt hat, das XXXX seinem Vater vorgeworfen hat, dass er der "falschen Religion" angehört und es demnach bereits vor der Tat einen Kontakt zwischen dem Vater und XXXX gegeben hat, da diese zusammengearbeitet haben.

Berücksichtigt man schließlich die zitierten Länderinformationen sowie die vom Beschwerdeführer und seiner Frau vorgelegten Berichte erscheint auch das Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus plausibel, dass die Polizei von Anzeigenerstattung zu Anzeigenerstattung ungehaltener gegenüber den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurde, zumal sie beide ethnischen Russen und noch dazu russisch orthodox sind.

Die Probleme des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat haben demnach nicht nur einen kriminellen Hintergrund. Vielmehr gründen diese auch darauf, dass der Beschwerdeführer ethnischer Russe und orthodoxer Christ und sein Verfolger XXXX ein radikaler Moslem und Nationalist ist, der keine andere Religion akzeptiert und den ethnischen Russen in Kirgisistan gegenüber extrem feindselig eingestellt ist.

Die zitierten, insbesondere jüngster Berichte und eingeholten Länderinformationen gehen von zunehmend schwierigen Bedingungen für die Russische wie im Übrigen für alle Minderheiten in Kirgisistan aus, da es in wenigen Jahrzehnten zu einer massiven Islamisierung des Staates und seiner Bevölkerung gekommen ist. Auch wenn die Situation sich zur Zeit noch nicht derart darstellt, dass ethnische Russen bzw. orthodoxe Christen allein aufgrund dieses Umstandes Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß zu befürchten haben (Gruppenverfolgung), sind diese grundsätzlich sowohl seitens der Mehrheitsbevölkerung sowie seitens der Behörden Diskriminierungen im Alltag ausgesetzt und kommen beim Beschwerdeführer die genannten individuellen Faktoren hinzu, aufgrund derer für den Fall einer Rückkehr nach Kirgisistan mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß möglich ist.

Der Beschwerdeführer hat auch keine erkennbar gefälschten oder verfälschten Beweismittel vorgelegt, wenn auch eine Recherche im Herkunftsstaat ohne Ergebnis verlief. Hier wurde in der ACCORD-Anfragebeantwortung auch ausdrücklich festgehalten, dass dies nicht notwendigerweise bedeutet, dass die genannten Ereignisse nicht stattgefunden haben.

Es ist auch grundsätzlich eine gute Konsistenz hinsichtlich seines Vorbringens feststellbar und er hat dieses weder ausgewechselt, noch gesteigert. Es kann ihm auch kein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf oder eine Verweigerung der nötigen Mitwirkung nachgesagt werden.

Vielmehr spricht auch für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass er seine Fluchtgeschichte nicht künstlich aufgebauscht hat und beispielsweise in der Beschwerdeverhandlung ehrlich angegeben hat, dass er von XXXX nie explizit zu einer Konversion zum Islam aufgefordert wurde.

Das Vorbringen hält im Übrigen auch einer Überprüfung auf seine Plausibilität stand. So liegt es nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass sich ein Mörder, der 15 Jahre lang für einen Mord in Strafhaft gesessen ist, sich am nächsten männlichen Angehörigen für die lange Haft rächen will, noch dazu, wenn er radikaler Moslem ist und der Ermordete und dessen nächster Angehörige Christen - also "Ungläubige" - sind.

Auch als Person machte der Beschwerdeführer auf den zur Entscheidung berufenen Einzelrichter einen durchaus ehrlichen, aber auch um seine Integration grundsätzlich bemühten Eindruck.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig angesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Schließlich hat es sich bei der Verfolgung des Beschwerdeführers um eine solche von Privatpersonen gehandelt und ist bei keiner auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private nur dann eine Asylrelevanz festzustellen, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus in der GFK genannten Gründen, nicht bereit ist Schutz zu gewähren (VwGH vom 26112014, Ra2014/19/0059, zu jüngst VwGH vom18.11.2015 Ra2014/18/0162).

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat ethnischer bzw. religiös motivierter Verfolgung ausgesetzt war bzw. für den Fall einer Rückkehr nach Kirgisistan zu befürchten hätte, die zwar von einer Privatperson ausgegangen ist, die jedoch im Lichte der dargelegten Länderfeststellungen wiederum aus ethnischen Motiven nicht mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit geahndet wird bzw. bereits vor der Ausreise nicht entsprechend geahndet worden ist, weshalb der Beschwerdeführer als letzten Ausweg die Flucht aus dem Herkunftsstaat gewählt hat.

Es liegt somit eine von ihrer Intensität im Zweifel asylrelevante, unter die Verfolgungstatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention fallende und bis zur Ausreise andauernde Verfolgung vor und gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfolgungsgefahr zwischenzeitig geendet hätte, sondern ist vielmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers er wieder Eingriffen von hoher Intensität in seine zu schützende Sphäre ausgesetzt wäre.

Es konnte im Fall des Beschwerdeführers, der verheiratet ist und mittlerweile zwei minderjährige Söhne hat, keine zumutbare inländische Fluchtalternative erkannt werden, zumal sich die Situation von ethnischen Russen auf dem ganzen Staatsgebiet ähnlich gestaltet bzw. die Gebiete, in welchen ethnische Russen angesiedelt sind, aufgrund der großen Ausreisebewegung der ethnischen Russen in die Russische Föderation immer kleiner werden. Auch ein Aufenthalt in Kasachstan bei der Familie seiner Frau - ein Aufenthaltsrecht als Ehemann seiner kasachischen Frau in Kasachstan ist theoretisch gegeben - erscheint im konkreten Fall nicht möglich, lebt die Familie doch in keiner großen Entfernung zum bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und somit jedenfalls örtlich nahe zum Verfolger. Die Situation von ethnischen Russen in Kasachstan stellt sich im Übrigen ähnlich wie in Kirgisistan dar.

Dem Beschwerdeführer war daher Asyl zu gewähren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte entschieden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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