W158 2108799-1•BVwG W158 2108799-1
W158 2108799-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2016
Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, INVEKOS,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtskraft, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie, Unregelmäßigkeiten
W158 2108799-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 18.12.2014, AZ XXXX , betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten in der Rinderdatenbank (RDB) im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder.
2. Mit Bescheid vom 26.03.2014, AZ XXXX , wurden der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von EUR 1.153,77 gewährt. Dabei wurden seitens der belangten Behörde eine "Mutterkuhprämie" für drei und eine "Milchkuhprämie" für neun an den Antragsstichtagen gemeldete Rinder gewährt.
3. Mit Bescheid vom 25.09.2014, AZ XXXX , wurde für die beschwerdeführende Partei die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung einer Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit einem Stück festgesetzt.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom 18.12.2014, AZ XXXX , wurden der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 nunmehr Rinderprämien in Höhe von EUR 785,08 gewährt, wobei der Berechnung der "Mutterkuhprämie" ein an den Antragsstichtagen gemeldetes Rind bzw. der Berechnung der Milchkuhprämie elf gemeldete Rinder zu Grunde gelegt wurden.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die beschwerdeführende Partei beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Maßgabe ihrer Beschwerdegründe abzuändern. Begründend führt sie dabei aus, dass sich im Antragsjahr 2013 zwölf Kühe auf ihrem Betrieb befunden hätten. Abzüglich acht rechnerischer Milchkühe ergebe dies eine Anzahl von vier Kühen, die im Zusammenhang mit der Berechnung einer Mutterkuhprämie berücksichtigt werden hätten können. Die beschwerdeführende Partei sei der Meinung gewesen, im Besitz von drei Mutterkuhquoten zu sein. Ihr sei jedoch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ihr mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid eine Mutterkuhprämie für lediglich ein Rind gewährt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei verfügte in den Jahren 2011 und 2012 über eine (vorläufige) Mutterkuhquote von drei Stück.
Die beschwerdeführende Partei nutzte in den Jahren 2011 und 2012 diese ihr zur Verfügung gestandene Quote nicht im Mindestumfang von 90%, da ihr 2011 eine Mutterkuhprämie für lediglich zwei Rinder und 2012 eine Mutterkuhquote für nur ein Rind gewährt wurde. Die in diesem Zusammenhang erlassenen (Abänderungs)Bescheide vom 28.06.2012, AZ XXXX , (Rinderprämien 2011) und vom 25.09.2014, AZ XXXX , (Rinderprämien 2012) erwuchsen in Rechtskraft.
In weiterer Folge wurde für die beschwerdeführende Partei mit Bescheid vom 25.09.2014, AZ XXXX , die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 auf ein Stück herabgesetzt. Dieser Bescheid erwuchs mangels Beschwerde ebenso in Rechtskraft.
Die beschwerdeführende Partei verfügte im relevanten Antragsjahr 2013 somit über eine Mutterkuhquote von einem Stück.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den darin aufliegenden Rinderprämienbescheiden betreffend die Jahre 2011 bis 2013 und den Bescheiden hinsichtlich der Festsetzung der individuellen Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) betreffend die beschwerdeführende Partei.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt.
3.2.1. Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Gemäß Art. 114 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.
Gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - fällt der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche eines Betriebsinhabers in die nationale Reserve zurück, falls er im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, ausgenommen
a) der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt,
b) der Betriebsinhaber nimmt an einem von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogramm teil,
c) der Betriebsinhaber nimmt an einer von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelung teil, die keine Übertragung und/oder vorübergehende Verpachtung von Ansprüchen vorschreibt, oder
d) es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor.
Gemäß Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, wurde der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90% festgelegt.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet auszugsweise:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
a) Beginn und Ende des jeweiligen Haltungszeitraums entsprechend den Bestimmungen für die betreffende Beihilferegelung genau festgesetzt und dem Betriebsinhaber bekannt sind;
(...).
Art. 63 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
" Berechnungsgrundlage
(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.
[...]."
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
§ 13 Direktzahlungs-Verordnung lautet:
"§ 13. (1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
(3) Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.
(4) Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt."
3.2.2. Auch wenn der beschwerdeführenden Partei gegenständlich beizupflichten ist, dass sie im Antragsjahr 2013 auf ihrem Betrieb über zwölf Kühe (acht rechnerische Milchkühe) verfügt hat, gilt es auf Art. 112 VO (EG) 73/2009 hinzuweisen, wonach jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, lediglich im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen (Mutterkuhquote)eine Beihilfe gewährt wird.
Die beschwerdeführende Partei verfügte seit dem Jahr 1996 über eine (vorläufige) Mutterkuhquote von drei Stück. Mit den Bescheiden vom 28.06.2012, AZ XXXX , (Rinderprämien 2011) und vom 25.09.2014, AZ XXXX , (Rinderprämien 2012) wurde der beschwerdeführenden Partei für zwei Mutterkühe (2011) bzw. eine Mutterkuh (2012) eine Prämie gewährt. Gegen diese Bescheide wurde keine Beschwerde erhoben, weswegen diese in Rechtskraft erwuchsen.
Da es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine "Erzeugerin mit höchstens sieben Prämienansprüchen" handelt und sie in den Jahren 2011 und 2012 somit ihre Mutterkuhquote nicht zu 90% genutzt hatte, wurde mit Bescheid vom 25.09.2014, AZ XXXX , ihre individuelle Höchstgrenze ab dem Jahr 2012 bei der Gewährung der Mutterkuhprämie auf ein Stück herabgesetzt. Dieser Bescheid erwuchs mangels Beschwerde ebenso in Rechtskraft.
Im relevanten Antragsjahr 2013 verfügte die beschwerdeführende Partei somit lediglich über eine Mutterkuhquote von einem Stück, weswegen ihr den gesetzlichen Bestimmungen zu Folge auch lediglich im Rahmen dieser festgesetzten Quote (von einem Stück) eine Mutterkuhprämie für eine Mutterkuh zu gewähren war.
Es gilt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei gegen jene Bescheide, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Reduzierung der individuellen Höchstgrenze (Mutterkuhquote) auf ein Stück (Rinderprämienbescheid 2011 und 2012, sowie Quotenbescheid [Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2012]) keine Beschwerden erhoben hat. Der rechtskräftige Ausspruch über die Reduzierung der individuellen Höchstgrenze hat automatisch eine Reduzierung der Rinderprämien zur Folge, wie es durch den angefochtenen Bescheid geschehen ist.
Abschließend ist noch anzumerken, dass gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007, BGBl. I Nr. 89/2015, Bescheide zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden können, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund sind Unregelmäßigkeiten hinsichtlich in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen auch rückwirkend aufzugreifen. Insofern muss auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführerin sei ein Zukauf von Mutterkuhquoten nicht mehr möglich gewesen, außer Acht bleiben.
Nach ständiger Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt ein materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle eines abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage und der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen ist derart eindeutig, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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