W153 1422545-1•BVwG W153 1422545-1
W153 1422545-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2016
Anhaltung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W153 1422545-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, ZI. 0811.056-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Das Verfahren wird zu Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Guineas, reiste als Minderjähriger illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 08.11.2008 in der Polizeiinspektion XXXX, Erstaufnahmestelle, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater seine Schulausbildung in Senegal gezahlt habe. Er habe in Guinea keine Möglichkeit gehabt seine Schulausbildung fortzuführen bzw. Arbeit zu finden. Es gebe auch Probleme in Guinea, Freunde seien auch verhaftet worden, weil sie an einem Streik teilgenommen hätten.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2008 bei der Erstaufnahmestelle XXXX neuerlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
"...
Frage: Haben Sie Dokumente bei sich?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie jemals Dokumente besessen?
Antwort: Ich hatte einen Schülerausweis. Sonst kann ich mich nicht erinnern. Es werden Ihnen nun allgemeine Fragen bzg. Guinea gestellt. Bitte beantworten Sie diese mit Ja oder Nein. Sie erhalten später noch die Möglichkeit, dazu nähre Angaben zu machen!
Frage: Sind Sie vorbestraft?
Antwort: Nein.
Frage: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
Antwort: Nein.
Frage: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?
Antwort: Nein.
Frage: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?
Antwort: Nein.
Frage: Womit haben Sie bisher Ihren Lebensunterhalt verdient?
Antwort: Meine Eltern haben für mich gesorgt.
Frage: Stimmen Ihre Angaben bzg. Ihres Fluchtweges, die Sie bei der Erstbefragung angegeben haben?
Antwort: Ja.
Frage: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?
Antwort: Ich weiß es nicht, es gab einen Begleiter, der hat alles für mich gemacht.
Frage: Haben Sie schon jemals für ein europäisches Land, Norwegen oder Island ein Visum erhalten?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Wo sind Sie mit dem Flugzeug gelandet?
Antwort: Ich weiß es nicht. Ich bin von XXXX losgeflogen, jedoch wo wir gelandet sind, weiß ich nicht.
Frage: Wie haben Sie die Grenzkontrollen passiert?
Antwort: Bei der ersten Zwischenlandung sind wir nicht aus dem Flugzeug ausgestiegen. Eine Stunde später sind wir weitergeflogen.
Frage: Haben Sie schon jemals in einem europäischen Land, Norwegen oder Island einen Asylantrag gestellt, oder wurden Sie erkennungsdienstlich behandelt?
Antwort: Nein.
Frage: Stimmen die Angaben bzg. des Fluchtgrundes, die Sie bei der Erstbefragung angegeben haben?
Antwort: Ja.
Frage: Warum haben Sie Guinea verlassen?
Antwort: Ich war einen Tag im Gefängnis wegen des Streiks. Er hat mir geholfen von dort zu fliehen.
Frage: Wer hat Ihnen geholfen?
Antwort: Der Mann, der mir half. Er heißt mit Vornamen XXXX, mehr hat er mir nicht gesagt.
..."
Am 28.04.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, im Beisein eines Vertreters der Jugendwohlfahrt befragt, wobei er Folgendes angab:
"...
Frage: An welcher Adresse genau lebten Sie in ihrem behaupteten Heimatstaat?
Antwort: XXXX, Vorstadt XXXX im Viertel XXXX.
Frage: Beschreiben Sie ihr Haus!
Antwort: Das ist ein kleines Haus Es war braun.
Frage: Wer lebte an dieser Adresse?
Antwort: Meine Mutter, mein Vater, zwei Schwestern und ich.
Frage: Wer lebt jetzt noch an dieser Adresse?
Antwort: Meine Mutter und meine beiden Schwestern
Frage: Wie heisst ihre Mutter und wie alt ist sie?
Antwort: XXXX 45 Jahre alt
Frage: Welche Sprachen spricht die Mutter?
Antwort: Pular (Fula)
Frage: Geben Sie uns die genauen Daten Ihrer Schwestern bekannt!
Antwort: Es sind Zwillinge, Sie heissen XXXX und XXXX 13 Jahre alt
Frage: Wer lebt sonst noch von Ihrer Verwandtschaft in Ihrem Heimatland und wo?
Antwort: Ich habe keine Tante, es gibt einen Onkel, er lebt nicht in Guinea.
Frage: Wann, in welchem Jahr beendeten Sie die Schule?
Antwort: Im Jahr 2008, ich ging 11 Jahre in die Schule.
Frage: Welchen Beruf oder welche Berufe übten Sie in Ihrem Heimatland aus?
Antwort: Ich hatte keinen Beruf.
Frage: Was ist mit dem Vater?
Antwort: Er ist am XXXX verstorben.
Frage: Wer sorgt nach dem Tod des Vaters für die Familie?
Antwort: Freunde haben uns geholfen.
Frage: Arbeitet die Mutter?
Antwort: Sie verkauft Lebensmittel auf der Strasse in der Nähe vom Haus.
Frage: Kann der Rest Ihrer Familie davon nun in Guinea leben?
Antwort: Manchmal schickt der Onkel aus Senegal auch ein bisschen Geld.
Frage: Führen Sie nunmehr nochmals von sich aus und ausführlichst und detailliert alle Gründe an, weshalb Sie ihr Heimatland verlassen haben. Tun Sie das so, als hätten Sie noch vor keiner Behörde in Österreich ihre Fluchtgründe geschildert.
Antwort: Mein Leben ist in Gefahr in Guinea weil ich verhaftet wurde. Ich wurde von der Polizei verhaftet. Wenn du im Gefängnis bist kriegst du nicht einmal zu essen, sie misshandeln dich und das was Sie uns zu Essen geben, genügt bei weitem nicht. Ich wurde das erste mal im Jahre 2007 verhaftet. Da war ein Generalstreik. Viele sind gestorben, sie haben sehr viele Leute misshandelt in den Gefängnissen und gefoltert. Glücklicherweise wurde ich freigelassen, weil ich verletzt war. Im Jahr 2008 wurde ich das zweite mal verhaftet. Viele die im Jahre 2007 verhaftet wurden, wurden nie freigelassen bis jetzt. Im Jahr 2007 gingen sie in die Häuser rein, haben alles kaputt gemacht, die Menschen vergewaltigt. Es war das Militär. Sie haben gesagt, dass wir für diesen Streik verantwortlich sind. Das zweite mal hat mir XXXX, ein Freund von meinem Vater geholfen, aus dem Gefängnis herauszukommen. Ich glaube er hat ihnen Geld gegeben. Sie haben mir im Jahr 2007 die Zehe abgehackt. (Verletzungen an den Füssen)
Frage: Wer hat Ihnen die Zehe abgehackt und die Verletzungen am Fuß zugefügt.
Antwort: Das war im Gefängnis, als man auf uns aufpasste. Bevor sie uns ins Gefängnis steckten haben sie uns auch geschlagen. Manchmal vergewaltigen Sie auch die jungen Burschen. Die Zehe wurde nicht direkt abgetrennt, sondern ich war so schwer verletzt, dass sie nicht mehr heilen konnte. Ich war dann im Spital und man sagte, dass man das nicht mehr heilen kann und dass man das wegschneiden muss.
Frage: Wie alt waren Sie als das mit der Zehe geschah?
Antwort: Ich war damals 16 Jahre alt, ich war damals eigentlich erst 15 Jahre alt. Das war im Februar 2007
Frage: Zu diesem Zeitpunkt war dann auch dieser große Streik?
Antwort: Das war überall im Land. In XXXX hat es angefangen und da war es am schlimmsten. Wenn mir der Mann im Jahr 2008 nicht geholfen hätte, wäre ich glaube ich gestorben. Dieser XXXX hat mir dann auch geholfen zu flüchten. Ich glaube, dass das das Wichtigste war
Frage: Was ist dann das weniger wichtige?
Antwort: Nein, das ist meine Geschichte.
Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig und ausführlichst geschildert.
Antwort: Ja.
Frage: Wie lange waren Sie im Jahr 2008 inhaftiert?
Antwort: Ich war nur einen Tag dort.
Frage: Warum und wo genau wurden Sie im Jahr 2008 verhaftet?
Antwort: Es war ein Streik wegen Treibstoff. Ich habe mitgestreikt. Das war zwischen XXXX und XXXX
Frage: Warum wurde da genau gestreikt?
Antwort: Die Gewerkschaften haben aufgerufen zu streiken
Frage: Aber warum?
Antwort: Weil die Benzinpreise sehr teuer waren.
Frage: Welches Fahrzeug fuhren Sie Guinea?
Antwort: Ich bin kein Auto gefahren, ich hatte keinerlei Transportmittel. Es betrifft alle
Vorhalt: nein es betrifft nicht alle, nur die die auch tanken fahren müssen
Antwort: Weil das Benzin teurer ist wird alles teurer, der Transport, die Lebensmittel Die anderen bedrohen uns auch wenn wir nicht mitstreiken
Frage: Welche anderen?
Antwort: Die Älteren
Frage: Wer sind die Älteren?
Antwort: Die die die Manifestationen dirigieren.
Frage: Wann war denn dieser Streik im Jahr 2008?
Antwort: Das war im November 2008. Vorher gab es auch noch einen Streik wegen der Elektrizität, aber der war nicht so schlimm.
Aufforderung: Schildern Sie mir ganz genau, wie die Verhaftung von Ihnen im Jahr 2008 vor sich ging
Antwort: Wir sind rausgegangen und haben die Straßen gesperrt. Die Polizei ist dann gekommen um zu intervenieren. Sie haben Tränengas in die Luft geschossen. Manche sind weggerannt, manche warfen Steine zurück. Dann haben sie angefangen mit den Gewehren in die Luft zu schießen. Sie sind uns dann nachgerannt und so haben sie mich dann verhaftet. Sie waren zu zahlreich.
Frage: Können Sie mir bitte auch die Verhaftung im Jahr 2007 noch genau schildern?
Antwort: Im Jahr 2007 war ich in einem Haus mit Freunden. Wir tranken Tee. Sie kamen und haben uns dort verhaftet.
Frage: Können Sie den Verhaftungsvorgang genauer schildern?
Antwort: Wir waren in einem kleinen Hof hinter einem Haus. Dort wo wir wohnen kann man von einem Haus ins andere reingehen, sie sind miteinander verbunden. Sie standen plötzlich da mit Waffen in der Hand. Einige meiner Freunde konnte noch über die Mauer springen und weglaufen. Es lagen auf der Straße viele verbrannte Autos. Sie haben uns dann gezwungen alles wegzuräumen und die Straßen zu reinigen. So haben sie mich verhaftet. Sie haben uns dann alle ins Gefängnis gebracht. Sie haben uns geschlagen und misshandelt.
Frage: Wie misshandelt?
Antwort: Sie haben mich verletzt
Frage: Wie wurden Sie verletzt?
Antwort: Sie haben uns mit den Waffen geschlagen. Sie haben uns auch die Augen verschlagen
Frage: Wie lange waren Sie im Jahr 2007 inhaftiert?
Antwort: So ungefähr zwei Wochen.
Frage: Wo waren Sie da im Jahr 2007eingesperrt?
Antwort: Im Gefängnis von XXXX in XXXX
Frage: Schildern Sie mir so einen Tag im Gefängnis. Beginnen Sie mit dem Wachwerden und hören Sie mit dem Schlafen gehen wieder auf.
Antwort: Da wo ich war, das war ein großer Hof, da waren sehr viele Leute. Als ich dort war, war ich verletzt. Sogar um Wasser zu kriegen ist es ein Problem dort. Es gab auch keine Betten, man hat auf Matten am Boden geschlafen. Es war sehr eng, wir waren viele Leute. Sie gaben uns zu essen aber es genügte nicht. Ich konnte es nicht essen, es war ungenießbar. Die stärker als man selbst ist, nehmen das Essen und man kann nichts machen. Man konnte nicht viel machen den ganzen Tag, man ist immer nur gelegen. Wenn meine Familie mir zu Essen brachte, haben das die Wächter gegessen. In der Nacht hörte ich die kleineren, so wie ich, schreien und ich wusste genau, dass sie von den Stärkeren vergewaltigt wurden.
Frage: Wurden Sie selbst auch vergewaltigt?
Antwort: Ja
Frage: Wann war das?
Antwort: Am ersten Tag im Jahr 2007 im Gefängnis.
Frage: Wissen Sie wer sie vergewaltigte?
Antwort: Es war ein Insasse, den ich nicht kannte.
Frage: Ist Ihnen das nachher noch einmal passiert?
Antwort: Nein nur am ersten Tag. Den Wächtern ist es egal, was dort geschieht.
Frage: Von wem genau fühlen Sie sich in Ihrem behaupteten Heimatstaat verfolgt?
Antwort: Dort gibt es keine Gerechtigkeit, es sind die Militärs die dort die Macht haben. Man ist der Willkür dieser Leute ausgesetzt, die machen was sie wollen. Es gibt schon Polizei auch, aber die machen nichts.
Frage: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie in ihr Heimatland zurückkehren müssten.
Antwort: Der Mann der mich befreit hat und mir geholfen hat, hat mir alles gesagt. Sie haben zu ihm bei meiner Freilassung gesagt, dass sie mich nicht mehr wiedersehen wollen. Er hat es meiner Mutter erklärt und die hat mir erklärt, dass ich verschwinden muss.
F des JWFT (Frau XXXX): Wie geschah der Unfall genau mit dieser Zehe? Erzählen Sie das genau im Detail?
Antwort: Sie verlangten von uns Sachen, die wir nicht kannten. Sie fragten uns nach den Namen und Adresse der anderen, die weggerannt sind. Sie haben uns mit ihren Waffen geschlagen. Während sie uns fragten haben sie uns immer geschlagen. Sie haben von den anderen auch verlangt, die Autos, die verbrannt waren, mit bloßen Händen von der Straße wegzubringen. Sie haben meinen Zeh mit der Waffe zerschmettert, während sie
geschlagen haben. Sie haben mir dann im Gefängnis den Zeh mit dem Messer weggeschnitten. Die anderen Verletzungen am Bein wurden mir von Militärs im Gefängnis zugefügt.
Frage: Wann kamen Sie dann in das Krankenhaus, wo Sie behandelt wurden?
Antwort: Ich war sehr krank, ich kann mich daran nicht mehr erinnern.
F des JWFT: Nennen Sie mir die Namen der Freunde, mit denen Sie im Hof sassen, bevor sie verhaftet wurden.
Antwort: Es war im Haus des XXXX der war damals etwa achtzehn oder neunzehn. Dann war noch XXXX damals etwa fünfzehn Jahre alt. Die anderen kenne ich nur beim Namen aber ich weiss nicht wo die wohnen.
F des JWFT: War das ein Nachbar von Ihnen dieser XXXX?
Antwort: Ja, er lebte nicht weit von mir. Er lebt im selben Viertel, wir spielten miteinander.
Frage: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.
Antwort: Ja.
...
Frage: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern?
Antwort: Ich hatte Kontakt mit meiner Mutter. Ich habe auch mit XXXX telefoniert, denn es muss ein Geheimnis bleiben. Man darf nicht wissen, dass ich hier bin.
Frage: Wer darf das nicht wissen?
Antwort: Die Militärs dürfen das nicht wissen. Viele kamen aus der Haft nicht zurück.
Frage: Welchen Kontakt hatten Sie mit der Mutter?
Antwort: Ich habe XXXX angerufen. Er ging mit seinem Handy zu meiner Mutter. Das ist nicht weit entfernt
Frage: Wie ist Ihr Freund in Guinea telefonisch zu erreichen?
Antwort: XXXX
Frage: Wann haben Sie das letzte mal mit ihrem Freund telefoniert?
Antwort: Das ist schon einige Monate her
Frage: Vermissen Sie ihr Heimatland?
Antwort: Ja, wirklich
Dem Jugendwohlfahrtträger werden nunmehr die ho. aufliegenden Länderinformationen als Kopie mitgegeben und es wird eine Stellungnahmefrist für drei Wochen vereinbart.
...
Nach erfolgter Rückübersetzung der gesamten bisherigen
Niederschrift:
Frage: Entsprechen Ihre Angaben der Richtigkeit entsprechen und sind diese vollständig?
Antwort: Ja, ich möchte noch anführen , dass ich einen Schnitt in der Zunge habe, da wurde ich geschlagen und ich habe mir in die Zunge gebissen, das war auch im Jahr 2007 bei meiner Inhaftierung. Deswegen konnte ich auch nicht gut essen.
Frage: Wo gingen Sie zur Schule?
Antwort: Ich ging in eine Französischschule namens XXXX im Viertel XXXX in XXXX, dort wo ich wohnte.
Frage: Gingen Sie auch noch woanders in die Schule?
Antwort: Ja im Senegal, In XXXX für vier Jahre lang. Das war so 2004 bis 2008.
Vorhalt: Sie werden, zumal Sie behaupten im Jahr 2007 in Guinea inhaftiert gewesen zu sein, einem Sprachgutachten zugeführt werden, um abzuklären, ob Sie tatsächlich aus Guinea stammen oder Senegalese sind
..."
Am 28.05.2009 wurde daraufhin beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, eine Sprachanalyse durch Dr. XXXX durchgeführt, die ergab, dass der Beschwerdeführer seine Hauptsozialisierung tatsächlich in Guinea habe. Plausibel sei auch ein längerer Aufenthalt in Senegal.
Am 26.07.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich geladen, um ihm das Ergebnis der Sprachanalyse bekanntzugeben und um eine weitergehende Befragung durchzuführen.
Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt:
"...
F: Führen Sie nunmehr nochmals von sich aus und ausführlichst und detailliert alle Gründe an, weshalb Sie ihr Heimatland verlassen haben.
Tun Sie das so, als hätten Sie noch vor keiner Behörde in Österreich ihre Fluchtgründe geschildert.
A: Ich habe Guinea verlassen weil man mich mit dem Tod bedroht hat. Man hat mich wegen Demonstrationen verhaftet.
Das ist für mich jetzt eine Überraschung, diese Einvernahme, damit habe ich nicht gerechnet.
F: Wie meinen Sie das?
A: Man hätte mir das zwei Tage vorher sagen sollen.
F: Warum?
A: AST. weicht den Fragen aus.
F: Sie werden nunmehr nochmals gefragt, ob Sie mir die Gründe, weshalb Sie Guinea verlassen können nochmals genau schildern können?
A: Das ist zu lange her, was wollen Sie genau wissen.
F: Wissen Sie nicht mehr warum Sie Guinea verlassen haben?
A: AST gibt keine Antwort
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig und ausführlichst geschildert.
A: keine Antwort
F: Von wem genau fühlen Sie sich in Ihrem behaupteten Heimatstaat verfolgt?
A: Vom Militär
F: Wer befehligt das Militär in Guinea?
A: Der Präsident damals.
F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie in ihr Heimatland zurückkehren müssten.
A: Wenn ich zurückkehre werden sie mich finden und mich töten.
F: Wer sollte das tun und warum?
A: Die Militärs - sie machen ja was sie wollen, sie regieren.
V: Sie wissen aber schon dass im Jahr 2010 Präsidentschaftswahlen in Guinea waren und der damalige Präsident abgewählt wurde. Präsident ist nunmehr Alpha Conde. Warum sollten Sie nunmehr verfolgt werden.
F: Wie sieht es mit Ihren Deutschkenntnissen aus?
A: Ich spreche ein bisschen Deutsch. Ich möchte in Französisch weitermachen.
F: Warum wurden Sie nunmehr in Österreich straffällig?
A: Ich hatte keine Wahl. In XXXX habe ich zuerst gearbeitet, dann kam ich nach XXXX, fand aber keine Arbeit. Ich ging dann nach XXXX und ein Freund in XXXX riet mir dann Suchtgift gegeben. Ich sollte es verkaufen.
F: Wie heißt dieser Freund in XXXX?
A: Ich weiß den Namen nicht. Aber die Polizei hat ihn verhaftet. Er stammt aus Guinea. Ich habe mit ihm in XXXX gesprochen
F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet), oder leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Ich bin hier alleine
Haben Sie eigene Verwandte in Österreich und wenn ja, beschreiben Sie ihre familiäre und private Bindung zu diesen?
A: Nein
...
Ihnen werden nunmehr die ho. aufliegenden Länderinformationen vom anwesenden Dolmetsch zur Kenntnis gebracht.
F: Haben Sie das verstanden und wollen Sie sich dazu jetzt äußern oder benötigen Sie eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme?
A: Ich habe das verstanden
V: Ihrem gesamten Vorbringen zu ihren behaupteten Verfolgungen in Guinea wird die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Hätten Sie in Guinea tatsächlich erlitten, was Sie am 22.04.2009 relativ ausführlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, ausführten, so hätten Sie dies wohl auch heute zumindest in ähnlich ausführlicher Schilderung wiedergeben können. Dass Ihnen dies heute nicht möglich war, liegt nach Ansicht der ho. Behörde daran, dass Ihnen das damals Gesagte heute nicht wieder einfiel, da Sie es nicht tatsächlich selbst erlebt haben, sondern in Hinblick auf Ihre Person frei erfunden ist. Hätten Sie dies alles tatsächlich erlebt, so hätten Sie dies auch heute wieder ausführlich mit demselben Grundinhalt erzählen können. Eine posttraumatische Belastungsstörung oder andere psychische Krankheiten, welche Ihr Erinnerungsvermögen nun derart einschränken wurden, haben Sie nie behauptet und wurden auch nie festgestellt.
..."
Am 24.08.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 2 Monate Freiheitsstrafe unbedingt, verurteilt und aus der Strafhaft entlassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2011 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
"...
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Die Feststellungen zu Ihrer illegalen Einreise ergeben sich Ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. Hinsichtlich der behaupteten Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben im Zuge der freien Beweiswürdigung Glauben geschenkt. Auch ein diesbezügliches Sprachgutachten von Dr. XXXX ergab nichts Gegenteiliges. Zumal Sie keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorlegten, konnte ihre Personenidentität nicht festgestellt werden.
betreffend die Feststellungen der Gründe Ihres Antrages:
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen und der Wirklichkeit nicht entsprechen.
...
Ihr Vorbringen bezüglich behaupteter Verfolgung in Guinea ist zur Gänze unglaubwürdig.
Im Zuge der ersten drei erfolgten Einvernahmen im Zuge ihres gegenständlichen Verfahrens steigerten Sie ihr Vorbringen kontinuierlich, bis sich diese zu einer wahren Flut aus massivsten selbst erlittenen Verfolgungen in Guinea darstellte.
Bei der Ersteinvernahme waren Sie selbst offensichtlich noch nicht inhaftiert worden, bei der zweiten Einvernahme einmal für einen Tag und bei der dritten Einvernahme, welche dann erst am 22.04.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, erfolgte, waren Sie zweimal inhaftiert worden, wobei Sie massivste Übergriffe behaupteten.
Als Sie dann jedoch, für Sie unerwartet, am 26.07.2011 neuerlich vom Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, einer ergänzenden und weiteren Befragung unterzogen wurden, wurde schnell klar, dass all Ihre bisherigen behaupteten Verfolgungen in Guinea von Ihnen frei erfunden waren.
Sie waren in keiner Weise mehr in der Lage, die von Ihnen aufgestellten Verfolgungsbehauptungen bei der mit Ihnen getätigten Einvernahme vom 22.04.2009 auch nur ansatzweise zu wiederholen. Ihre erfundene Fluchtgeschichte ist Ihnen offensichtlich entfallen.
Hätten Sie ihre aufgestellten Verfolgungsbehauptungen tatsächlich selbst erlebt, hätten Sie dies wohl auch neuerlich zumindest in den Grundzügen allesamt wieder schildern können.
Woher ihre Verletzungen an ihrem Zeh stammen, lässt sich somit nicht feststellen, jedenfalls ist eine Folterverletzung diesbezüglich nicht mehr glaubhaft.
Aufgrund all der obigen Ausführungen zu ihren Behauptungen einer Verfolgung in Guinea ist Ihr Vorbringen somit als zur Gänze unglaubwürdig anzusehen.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Guinea nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Sie haben diesbezügliches nicht glaubhaft vorgebracht.
Es wird von der Behörde nicht verkannt, dass sich die wirtschaftliche Lage für Sie im Falle einer Rückkehr als schwierig darstellen mag, jedoch wird darauf hingewiesen, dass aus den vorliegenden Berichten hervorgeht, dass die Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland gewährleistet ist. Es ist Ihrem Vorbringen kein Grund zu entnehmen, weshalb Sie im Falle einer Rückkehr keiner Arbeit nachgehen könnten. Sie sind ein erwachsener arbeitsfähiger Mann. Sie haben weiterhin Familie in Guinea. Physische und psychische Hinderungsgründe wurden nicht vorgebracht und waren auch nicht ersichtlich. Aufgrund dieser Ausführungen wird auch davon ausgegangen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland, bei entsprechendem Selbsteinsatz, auch nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden.
Werden weiters die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen auch sonst keine Informationen über eine gezielte Verfolgung Ihrer Person vor, sodass etwaige Rückkehrbefürchtungen jedenfalls ins Leere gehen, zumal Sie sich in Guinea nach Ihrer Rückkehr im gesamten Land frei bewegen können und Sie sich somit an einem Ort Ihrer Wahl niederlassen und sich eine neue Existenz aufbauen können.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
...
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen zu Ihren familiären und privaten Anknüpfungspunkten ergeben sich aus Ihren schlüssigen Angaben im Verfahren sowie aus EKIS und ZMR Anfragen und werden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
..."
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Rückkehrhindernisse seien keine zu erkennen, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher zulässig.
In der Beschwerde vom 03.11.2011 legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass er 2009 "relativ ausführlich" sein Fluchtvorbringen vorgebracht habe. Erst 2 Jahre später sei er neuerlich einvernommen worden und dabei nicht in der Lage gewesen, sein Vorbringen zu wiederholen. Diese Befragung sei vollkommen unerwartet gewesen, er sei um 6 Uhr früh von der Polizei abgeholt worden und unter großem psychischen Druck gestanden. Es sei für ihn nicht leicht, über das was ihm im Gefängnis in Guinea passiert sei, über die Vergewaltigung und Folter zu erzählen. Es wäre ihm jedenfalls nicht möglich und zumutbar nach Guinea zurückzukehren. Es wäre ihm dort jede Existenzgrundlage entzogen.
Am 09.10.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren strafgerichtlich verurteilt.
Mit Bescheid vom 04.12.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
Am 26.06.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht zu einer Geldstrafe von € 320.- bzw. im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt.
Gemäß § 17 Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 03.09.2014 o.a. Gerichtsabteilung zugewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 18.11.2015 zur mündlichen Verhandlung für den 14.01.2016 geladen. Gleichzeitig wurden ihm die aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea vom März 2015, mit der Möglichkeit schriftlich bis 3 Werktage vor der Verhandlung oder mündlich in der Verhandlung dazu Stellung zu nehmen, übermittelt. Der Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergab sich aus der ZMR vom 18.11.2015.
Mit Vermerk des Zustellers vom 26.11.2015, wonach die Abgabestelle unbenutzt sei, wurde das zuzustellende Schriftstück an den BVwG retourniert.
In weiterer Folge wurde ein Amtshilfeersuchen mit Zustellersuchen an das Stadtpolizeikommando XXXX gerichtet.
Laut Polizeibericht vom 10.12.2015 wurde an der im ZMR angeführten Adresse Nachschau gehalten. Der Beschwerdeführer konnte nicht angetroffen werden und es konnte auch nicht in Erfahrung gebracht werden, wohin der Beschwerdeführer verzogen sei. Nach Angaben eines Mitbewohners sei der Beschwerdeführer zu seiner Freundin nach XXXX gezogen. Den genauen Wohnort und die genaue Anschrift konnten nicht angegeben werden. Da mit einer Rückkehr nicht zu rechnen sei, wurde eine Abmeldung veranlasst.
Am 23.12.2015 sowie am 11.01.2015 wurden neuerlich ZMR-Auszüge eingeholt. Es war jedoch nicht möglich, den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet in Erfahrung zu bringen.
Am 12.01.2016 wurde die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch angeordnet.
Aus einem Polizeibericht vom 22.12.2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt werde im Zeitraum vom Oktober 2014 bis Anfang November 2015 Suchtmittel in Verkehr gesetzt zu haben. Bei einer Hausdurchsuchung am 29.09.2015 sei er bei einer gerichtlich strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten und festgenommen worden. Er sei wegen des Verdachts auf Suchtgifthandel angezeigt und am 30.09.2015 aus der Haft entlassen worden.
Am 14.01.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, als nunmehr zuständige Behörde, teilte bereits mit Schreiben vom 03.12.2015 mit, dass es an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehme. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Guineas, reiste als Minderjähriger illegal nach Europa und stellte am 07.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er lebte nach eigenen Angaben von 2004 bis 2008 in Senegal und ging dort zur Schule. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Familie in seinem Heimatstaat hat.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung im Sinne der GFK kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.
Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Eine schwere Erkrankung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem 17. Lebensjahr in seinem Heimatstaat, wobei er nach eigenen Angaben von 2004 bis 2008 in Senegal verbrachte. 2008 reiste er als Minderjähriger illegal nach Österreich und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer wurde wegen Suchtgiftdelikten 2011 von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 2 Monate unbedingt, und 2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren strafgerichtlich verurteilt worden. 2012 wurde auch ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. 2013 wurde er von einem Landesgericht zu einer Geldstrafe von € 320.- bzw. im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Laut aktuellen Polizeiberichten wird der Beschwerdeführer dringend verdächtigt im Zeitraum vom Oktober 2014 bis Anfang November 2015 Suchtmittel in Verkehr gesetzt zu haben. Bei einer Hausdurchsuchung am 29.09.2015 wurde er bei einer gerichtlich strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten und festgenommen. Er wurde wegen des Verdachts auf Suchtgifthandel angezeigt und am 30.09.2015 aus der Haft entlassen worden. Derzeit ist er unbekannten Aufenthaltes.
Aktuelle Integrationsmaßnahmen insbesondere Deutsch-Kurse oder Deutsch-Prüfungen sind nicht bekannt. Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, eine freiwillige Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keine Hinweise.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen keine gesundheitlichen Probleme.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Zur Situation in Guinea werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2015 zitiert:
"...
Politische Lage
Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie den Nationalen Presserat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 4.2014a).
Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht, der im Laufe des Jahres 2009 immer deutlicher erkennen ließ, sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen zu wollen. In der Folgezeit des Massakers vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Leibwächter den Juntachef am 3.12.2009 bei einem Schusswechsel so schwer, dass Dadis Camara außer Landes gebracht werden musste. Sein Stellvertreter, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der zunächst zweitplatzierte Kandidat Prof. Alpha Condé siegte wider Erwarten mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein damals favorisierter Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit erhielt Guinea zum ersten Malin seiner Geschichte einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 4.2014a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015).
Quellen:
Sicherheitslage
Nach Einsetzung des Parlaments Mitte Januar 2014 hat sich die politische Lage weitestgehend beruhigt. Da im kommenden Jahr aber auch zwei landesweite Wahlen anstehen (Termine stehen noch nicht fest) und diese ein hohes Konfliktpotenzial in sich bergen, muss auch wieder mit einem Anstieg von politisch motivierten Demonstrationen und damit einhergehenden Ausschreitungen gerechnet werden (AA 20.3.2015). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMEIA 20.3.2015).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig bzw. offen korrupt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEL - Special Force to Secure Legislative Elections, eine 12.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde vom Innenministerium eingerichtet, um vor, während und nach den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei und Gendarmerie Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und der Generalsekretariat des Vorsitzes verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 27.2.2014).
Es gab Fortschritte bei der Reform des Sicherheitssektors. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhält. Korruption ist weit verbreitet.
Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 27.2.2014).
Disziplin innerhalb und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte verbesserte sich weiterhin. Behörden zeigten etwas mehr Bereitschaft diejenigen, die bei gesetzlichen Verstößen verwickelt waren, zu bestrafen. Durch die militärische Hierarchie wurde weitgehend sichergestellt, dass die Armee und Präsidentengarde - die für die schwerwiegendsten Misshandlungen in vergangen Perioden politischer Unruhen verantwortlich waren - nicht für Unruhen eingesetzt wurden, sondern die Polizei und Gendarmerie, deren Reaktionen im Verhältnis zu den Unruhen standen. Jedoch waren Mitglieder der Sicherheitskräfte im Jahr 2014 in einigen Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als sie auf Proteste und Kriminalität reagierten. Die Sicherheitskräfte waren auch in Fällen von Erpressung, Bestechungen, Diebstahl und Banditentum, und Vergewaltigungen verwickelt (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Guinea hat das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nicht ratifiziert. Darüber hinaus hat Guinea die Straftat der Folter noch nicht im Strafgesetzbuch kodifiziert (HRW 29.1.2015).
Folter und andere Misshandlungen sind in Haftanstalten im Jahr 2013 und 2014 weitverbreitet. Es gab zwar geringere Foltervorfälle von Häftlingen, jedoch führten einige zu Todesfällen im Jahr 2014 (HRW 29.1.2015). Die Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen die Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme oder in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 27.2.2014)
Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Am 28.9.2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte zahlreiche Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen mehrere hochrangige Armeeoffiziere wurde seit 2012 Anklage erhoben, eine Hauptverhandlung wurde bislang jedoch nicht eröffnet (AA 4.2014a).
Quellen:
...
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind zwar formal nicht eingeschränkt, werden aber von der schwachen Justiz nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 4.2014a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte gegen Demonstranten, willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, einschließlich lange Untersuchungshaft, die Verweigerung eines fairen Verfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen, die zu Todesfällen führen (USDOS 27.2.2014). Regierung vom Präsident Alpha Condé machte im Jahr 2014Fortschritte bei dem Vorgehen gegen Menschenrechtsprobleme (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 27.2.2014). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 4.2014a). Angriffe auf die Presse kommen weiterhin vor, jedoch zeigt die Regierung einen zunehmenden politischen Willen die Täter zu bestrafen (FH 28.1.2015). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 27.2.2014). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage (AA 4.2014a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 4.2014a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit. Das Land macht Fortschritte bei der Wahrung der Versammlungsfreiheit, dennoch gibt es Einschränkungen (USDOS 27.2.2014). Oft wird die Versammlungsfreiheit in der Praxis unterdrückt (FH 28.1.2015). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Anders als in den Vorjahren hat die Regierung der Opposition erlaubt Massenproteste in Conakry zu halten. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 27.2.2014).
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. FH 28.1.2015). Allerdings nahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung und dies führte zu einer starken Reduzierung der aufgezeichneten Zahl der unterernährten Gefangenen und einige Verbesserungen im Gesundheitsdienst des Gefängnisses (HRW 29.1.2015).
Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führten zu 15 Toten im Jahr 2013. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen (USDOS 27.2.2014). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Es besteht die Todesstrafe, sie wird aber seit 2005 nicht mehr ausgeführt (AA 4.2014a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).
Quellen:
...
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 27.2.2014). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 23.3.2015). Die Bewegungsfreiheit war aufgrund der Ebola-Epidemie etwas eingeschränkt und laut der Regierung waren Einschränkungen notwendig, um die weitere Ausbreitung des Virus aufzuhalten (FH 28.1.2015). Die Regierung schloss die Grenzen zu den Nachbarländern Sierra Leone und Liberia (BAMF 11.8.2014).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 4.2014b). Es liegt an 179. Stelle von 187 im UN Bericht zur menschlichen Entwicklung 2014 (UNDP 2014). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent (AA 4.2014a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k.D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Der durchschnittliche Schulbesuch der Erwachsenen betrug 2011 lediglich 1,6 Jahre. (AA 4.2014a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Guinea litt im Jahr 2014 stark unter einer Ebola-Epidemie, die im Dezember 2013 im Südosten des Landes ausbrach und sich in die benachbarten Länder verbreitete. Präsident rief im August 2014 einen Gesundheitsnotstand aus. Seitdem bekämpfte die Regierung aktiv die Epidemie. Die Epidemie schürte Angst und Misstrauen bei den Guineern und Drohungen und Angriffe auf medizinisches Personal traten im Jahr 2014 auf, bei denen einige Mitarbeiter starben (FH 28.1.2015). Viele Dörfer konnten aus Sicherheitsgründen von medizinischem Personal nicht erreicht werden (Reuters 6.2.2015). In Guinea sind 2261 Menschen an der Ebola-Epidemie gestorben (CDC 23.3.2015). Im Vergleich zu den Nachbarländern, war Guinea viel effektiver bei der Bekämpfung der Epidemie, weil es mehr Ressourcen und ein "widerstandsfähigeres" Gesundheitssystem hat (BBC 24.9.2014). Nach einer sinkenden Rate von Neuinfektionen von Dezember 2014 bis Jänner 2015, hat sich dieser Trend nunmehr wieder gewandelt. Die Anzahl der Neuinfektionen stieg im Februar und März 2015 wieder an. Die Eindämmung der Epidemie bleibt weiterhin eine große Herausforderung (ISOS 24.3.2015).
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.3.2015). In Guinea kommt auf 10.000 Einwohner ein Arzt (DF 20.1.2015) Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.3.2015). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahren (AA 4.2014a) Der Staat widmet weniger als 5% des Staatbudgets dem Gesundheitssektor (AU 2013). Nur ein Bruchteil der Bevölkerung ist festangestellt und die meisten dieser Angestellten haben keine Krankenversicherung, Altersvorsorge oder Arbeitslosenversicherung. Somit müssen die älteren, kranken oder arbeitslose Guineer von Familienmitgliedern unterstütz werden (BTI 2014). Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
IOM Conakry beschäftigt sich seit 2005 mit Rückkehrern und Reintegration in Guinea. Im Jahr 2008 wurden die ersten Reintegrationsdienste den Rückkehrern aus den Niederlanden angeboten. Der Reintegrationsprozess beginnt mit Vorkehrungen, die schon vor ihrer Ankunft getroffen werden. IOM unterstütz die Rückkehrer bei ihrer Reintegration durch Beratungen (IOM 4.2014). Im Zeitraum zwischen November 2013 und November 2014 sind 75 Guineer aus der Zentralafrikanischen Republik nach Guinea zurückgekehrt (IOM 11.2014).
ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von sieben europäischen Partnerstaaten (Niederlande, Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Norwegen mit Sonderstatus als Nicht-EU-Staat). Die Vertragspartner (Service Provider) helfen Rückkehrern im Herkunftsland bei ihrem Neuanfang. Das zweijährige Projekt (Juni 2014 - Mai 2016) wird weitgehend durch die EU-Kommission finanziert. Die Schwerpunkte des Projektes sind Reintegrationsunterstützung nach Rückkehr in das Herkunftsland (Drittstaat), soziale Begleitung und berufliche Unterstützung von Rückkehrern durch Vertragspartner für eine dauerhafte Reintegration im Herkunftsland, Etablierung eines Beschaffungsteams (joint procurement team) für die Suche, Ausschreibung und Vertragszeichnung von Partnerorganisationen aus den Zielstaaten, strukturelle Fortsetzung des Beschaffungsteams über die Projektdauer hinaus. Die Reintegrationshilfen umfassen z.B. Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei einer Geschäftsgründung (BAMF 13.3.2015).
..."
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere den Niederschriften, dem Sprachanalyse- und Landeskundegutachten, Polizeiberichten und der Strafregisterauskunft.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und des Beschwerdeführers geschilderten Bedrohungssituation sind begründet und logisch nachvollziehbar.
Das Bundesasylamt ging zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. So hat der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte äußerst vage, allgemein und in wesentlichen Punkten widersprüchlich geschildert. Auf Nachfragen hat er dann die Verfolgungshandlungen gegen sich massiv gesteigert. Bei seiner letzten Einvernahme konnte er zu seiner Fluchtgeschichte jedoch überhaupt keine Angaben mehr machen. Konkret war bei seiner ersten Einvernahme der Fluchtgrund, dass er in Guinea keine Möglichkeit gehabt habe seine Schulbildung fortzuführen bzw. Arbeit zu finden. Auch fürchte er, wie seine Freunde, die an einem Streik teilgenommen haben, festgenommen zu werden (vgl. AS 18f). Am 12.11.2008 gab er dann vor der Behörde an, dass er für einen Tag wegen der Teilnahme an einem Streik im Gefängnis gewesen sei. Ein Mann habe ihm geholfen zu fliehen (vgl. oben S 3). In der Einvernahme vom 28.04.2009 führte er dann aus, er sei das erste Mal 2007 verhaftet worden. Weil er verletzt worden war, sei er glücklicherweise freigelassen worden. Vorerst gab er allgemein an, dass ein Generalstreik gewesen sei und viele gestorben seien. In den Gefängnissen seien sehr viele Leute misshandelt und gefoltert worden (vgl. oben S 5). Erst auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er geschlagen und von einem Mithäftling vergewaltigt worden sei. Seine Zehe sei vom Militär mit einer Waffe zerschmettert worden und habe amputiert werden müssen. Andererseits gab der Beschwerdeführer in derselben Befragung an, dass er von 2004 bis 2008 in Senegal in die Schule gegangen sei. Bei der Befragung am 26.07.2011 wiederum war der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage seine Fluchtgeschichte nur ansatzweise zu schildern (vgl. oben S 9f).
Auch wenn der Beschwerdeführer beim Asylantrag noch minderjährig war und seine letzte Einvernahme erst mehr als 2 Jahre später stattfand, müssten, wenn es sich tatsächlich um persönlich Erlebtes handeln würde, solch einschneidende Ereignisse hinsichtlich der Chronologie und der wesentlichen Fakten gleichbleibend wiedergegeben werden können. Daher gehen auch die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde, er sei am 26.07.2011 völlig unerwartet zu seinen Fluchtgründen einvernommen worden und sei unter einem großen psychischen Druck gestanden, ins Leere.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht somit fest, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist. Es konnte eine drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht ordnungsgemäß zu einer mündlichen Verhandlung geladen, um insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben Stellung nehmen zu können. Der Beschwerdeführer hat jedoch von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Es ergab sich nunmehr keine Notwendigkeit mehr den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer weiter zu erörtern.
Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 11 AsylG 2005 lautet:
"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht gegeben ist.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Bekannten sowie bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen.
Letztlich stellen sich also die Gefahren in Guinea in hohem Maße als spekulativ dar. Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Guinea unbefriedigend sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls beim Beschwerdeführer, einem gesunden und arbeitsfähigen Mann, nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte. Außerdem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Guinea familiäre Kontakte und Freunde hat.
Im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung kann keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007,
2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall ergaben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer reiste 2008 als Minderjähriger illegal nach Österreich und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer wurde wegen Suchtgiftdelikten von einem Landesgericht 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 2 Monate unbedingt, und 2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren strafgerichtlich verurteilt. 2012 wurde auch ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. 2013 wurde er von einem Landesgericht zu einer Geldstrafe von € 320.- bzw. im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Laut aktuellen Polizeiberichten wird der Beschwerdeführer dringend verdächtigt im Zeitraum vom Oktober 2014 bis Anfang November 2015 Suchtmittel in Verkehr gesetzt zu haben. Bei einer Hausdurchsuchung am 29.09.2015 wurde er bei einer gerichtlich strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten und festgenommen. Er wurde wegen des Verdachts auf Suchtgifthandel angezeigt und am 30.09.2015 aus der Haft entlassen worden. Derzeit kommt er seinen Meldeverpflichtungen nicht nach, er ist unbekannten Aufenthaltes.
Aktuelle Integrationsmaßnahmen insbesondere Deutsch-Kurse oder Deutsch-Prüfungen sind nicht bekannt. Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, eine freiwillige Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keine Hinweise. 2015 hat er noch Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Es gibt auch keine Hinweise auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen keine gesundheitlichen Probleme.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Der Beschwerdeführer hat, wie oben dargestellt, mehrere Suchtgiftdelikte begangen und wurde im September 2015 wegen des Verdachts auf Suchtgifthandel neuerlich angezeigt. Eine Aufenthaltsbeendigung ist insbesondere in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Handels mit Suchtmitteln, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer, trotz eines Aufenthaltes in Österreich seit 2008 kaum nachhaltige Integrationsschritte gesetzt. Derzeit ist er unbekannten Aufenthaltes. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ist in naher Zukunft ebenfalls nicht auszugehen.
Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479) überwiegen.
Da im vorliegenden Fall kein Ausspruch der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gem. des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zu treffen ist, war dieses Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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