W117 2001889-1•BVwG W117 2001889-1
W117 2001889-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2016
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W117 2001889-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx und RA Dr. L. BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. 13 02.819-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2015, 05.11.2015 und 18.01.2016 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 05.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er führe den im Spruch genannten Namen, sei afghanischer Staatsangehöriger und traditionell verheiratet sowie Angehöriger der Volksgruppe der Hazara mit moslemischem Glaubensbekenntnis und am XXXX in Kandahar in Afghanistan geboren. Er habe keine Schule besucht und sei Analphabet und spreche Dari als Muttersprache. Zuletzt sei er als Hilfsarbeiter im Bereich des Militärflughafens der Amerikaner und Türken erwerbstätig gewesen. Seine Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) seien in verschiedenen Ländern aufhältig, seine Frau lebe bei ihrem Onkel im Iran, sein Bruder [...] befinde sich als Asylwerber in Österreich. Vor ca. 4 Jahren habe der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen und sei über Pakistan in den Iran gereist, wo er bis vor etwa eineinhalb Monaten illegal gelebt habe. Seinen Reisepass habe er verloren. Er sei er über die Türkei und Griechenland mit einem LKW schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass in Afghanistan Krieg sei. Er habe gemeinsam mit seinem nun in Österreich aufhältigen Bruder für eine türkische Firma am Militärflugplatz der Amerikaner in Kandahar, Afghanistan, gearbeitet. Sie seien immer von den Taliban bedroht worden und schließlich hätten diese eine Bombe auf ihr Haus "gezündet", wobei der Beschwerdeführer schwer verletzt worden sei und das linke Augenlicht verloren habe. Er sei in Pakistan in einem Krankenhaus operiert worden. Er habe Angst um sein Leben gehabt und sei weiter in den Iran geflüchtet. Im Fall der Rückkehr befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.
Mit Schreiben seines bevollmächtigten Vertreters vom 26.04.2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er links ein Glasauge trage und dass Hautverbrennungen oberhalb der linken Wange und Jochbein ersichtlich seien. Weiters legte er eine Kopie seiner Tazkira vor, mit dem Bemerken, dass ihm seine in Pakistan aufhältigen Eltern das Original seiner Tazkira per Post übersendet hätten, diese jedoch bis dato nicht eingelangt sei.
Dem ärztlichen Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.05.2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer Bombenverletzung in seiner Heimat sein linkes Auge verloren hat und ihm eine Prothese eingesetzt wurde sowie dass er auf dem rechten Auge kurzsichtig ist.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.07.2013 brachte er im Wesentlichen in Dari vor, er sei sich bei der Erstbefragung nicht bewusst gewesen, dass er seine nun im Original vorgelegte Tazkira in seinem Rucksack dabei gehabt habe; diese sei auch bei der Durchsuchung durch die Polizisten von diesen nicht gefunden worden. Weiters legte er einen Drohbrief in Paschtu mit Stempel 1388 (=2009) im Original vor sowie eine Integrationsbestätigung vom 31.05.2013. Den Drohbrief habe er vor ca. einem Monat persönlich von seinem Bruder [...] in Österreich erhalten; wie dieser zu dem Brief gekommen sei, könne er nicht sagen. Weiters gab er an aus der Provinz Kandahar, Distrikt Arghandab, Dorf [...] zu stammen, afghanischer Staatsbürger schiitischen Glaubens zu sein und Dari zu sprechen. Er sei verheiratet, habe jedoch keine Kinder. Entgegen dem Vermerk im Protokoll zur Erstbefragung sei er kein Hazara, warum das dort so vermerkt sei, könne er nicht sagen. Seine Eltern und eine Schwester würden in Pakistan leben, drei verheiratete Schwestern lebten mit ihren Familien in Kandahar in Afghanistan in verschiedenen Distrikten, ein Bruder lebe in Österreich, ein weiterer in der Türkei und einer in Indonesien. In Afghanistan würden noch einige Onkel und Tanten leben, seine Frau lebe aktuell mit ihrem Onkel in Teheran, die Ehe sei nirgends eingetragen. Eine Schule habe er nie besucht, er könne sich in Dari, Paschtu und Farsi unterhalten. In Afghanistan habe er in der Landwirtschaft, als Fahrradmechaniker und in der Schneiderei seines Bruders gearbeitet sowie zuletzt als Hilfsarbeiter am Flughafen in Kandahar als Hilfsarbeiter. Im Iran habe er als Hilfsarbeiter in einer Textilfabrik gearbeitet. Auf Befragen gab er an, am Flughafen in Kandahar etwa zwei Jahre lang bei einer türkischen Firma Reinigungs- und Aufräumarbeiten verrichtet zu haben, bis er bei dem Vorfall verletzt worden sei. Diese Firma habe für die amerikanischen Soldaten am Flughafen gearbeitet; dieser Flughafen sei auch von Zivilpersonen benützt worden, er habe aber für die amerikanische Armee dort gearbeitet. Er habe dort Hilfsarbeiten, wie zB eine Grube graben, Steine wegräumen, sauber machen usw. zu verrichten gehabt. Er habe sich nach dem Vorfall, bei dem er am Auge verletzt worden sei, entschlossen aus Afghanistan auszureisen, weil ihm die Ärzte gesagt hätten, dass er dort nicht behandelt werden könne, und sei nach Pakistan gereist; das sei nun viereinhalb Jahre her. Er sei mit seiner Tazkira gereist, seinen afghanischen Reisepass und Führerschein habe er zu Hause zurückgelassen. Warum im Protokoll zur Erstbefragung vermerkt sei, dass er seinen Reisepass verloren habe, könne er sich nicht erklären. Er habe seine ärztlichen Unterlagen verloren. In Kabul sei er noch nie gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei nachdem er in Afghanistan verletzt worden sei nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Er sei von den Taliban bedroht worden, weil er für die Ausländer gearbeitet habe, daher sei sein Leben in Gefahr gewesen und der habe seine Heimat verlassen müssen. Sonst habe er zu seinem Fluchtgrund nichts mehr zu sagen, er habe alles dazu angegeben. Über Aufforderung, näher zu schildern, gab er an, es sei spät am Abend bzw. in der Nacht gewesen. Er sei im Innenhof des Hauses gesessen und habe mit seinem Mobiltelefon gespielt. Die gesamte Familie, seine Eltern, seine Geschwister und seine Schwägerin hätten sich zu diesem Zeitpunkt im Haus aufgehalten, er habe sich alleine im Innenhof befunden. Plötzlich habe er einen lauten Knall vernommen, danach habe er nichts mehr mitbekommen. Er sei in Ohnmacht gefallen. Am frühen Morgen habe er starke Schmerzen bekommen und sei erst danach zu einem Arzt gebracht worden, wo man ihm mitgeteilt habe, dass eine Behandlung nicht möglich sei. Er habe eine Spritze bekommen und sei von dort aus nach Pakistan gebracht worden. Er sei am frühen Morgen wieder zu sich gekommen. Der Vorfall habe sich etwa um 11 Uhr nachts ereignet. Seine Mutter und einige andere seien noch wach gewesen. Zuvor hätten sie gegessen, er sei im Innenhof vor seinem Zimmer gesessen. Es sei damals sehr warm gewesen, deshalb sei er draußen gewesen. Seine Angehörigen seien unverletzt geblieben, die Innenmauern des Hauses seien durch herumfliegende Splitter beschädigt worden. Die Taliban seien für den Anschlag verantwortlich, zuvor sei er auch telefonisch bedroht worden. Er habe einmal einen Anruf erhalten und es sei auch einmal ein Brief ins Haus geworfen worden, den seine Mutter gefunden und seinem Bruder [...] gegeben habe, ohne die anderen davon zu informieren. Den Anruf habe er gegen 8 oder 9 Uhr abends erhalten, es sei ihm gesagt worden, dass er seine Arbeit aufgeben solle und dass dies die letzte Drohung sei sowie dass der Beschwerdeführer ein Ungläubiger sei und falsch sei, was er mache. Er habe diesen Anruf auf seinem Mobiltelefon zu Hause erhalten; woher der Anrufer seine Nummer gekannt habe, könne er nicht sagen. Der Anrufer habe Paschtu gesprochen. Von dem heute vorgelegten Brief habe er erstmals in Pakistan nach der Entlassung aus dem Krankenhaus von seiner Mutter erzählt bekommen, den Brief habe sie ihm aber nicht gezeigt, sein Bruder habe mit ihm über den Brief nicht gesprochen. Er wisse nicht genau, ob dieser Brief in einem Kuvert bzw. wann er zugegangen sei. Er wisse auch nicht genau, was darin stehe, er könne nicht lesen. Soweit er verstanden habe, werde ihnen vorgeworfen, den Glauben verloren zu haben und die Ungläubigen zu unterstützen. Den Anruf habe er etwa einen Monat vor seiner Verletzung erhalten. Einige Zeit danach habe er seine Mutter davon informiert, welche gemeint habe, er solle das nicht ernst nehmen. Mit seinem Bruder, welcher damals auch für diese türkische Firma gearbeitet habe, habe er darüber nicht gesprochen, weil er nicht gewollt habe, dass sein Bruder Angst bekomme und deshalb die Arbeit aufgebe, da sie dadurch ein besseres Leben hätten führen können. Er habe den Drohanruf ignoriert und weitergearbeitet. Den Anruf habe er von den Taliban bekommen, der Drohbrief stamme ebenfalls von diesen, nur Taliban bekämpften die Ausländer, die Amerikaner. Eine Anzeige bei den heimischen Behörden habe er nicht erstattet, weil ihn keiner ernst genommen hätte und er sofort nach Pakistan gebracht worden und nicht mehr zurückgekehrt sei. Die einzige Verletzung, die er erlitten habe, sei am linken Auge gewesen; die Narben im Gesicht stammten nicht von diesem Vorfall, dies seien ältere Narben. Er habe an der linken Schulter geblutet, das sei aber keine Verletzung für ihn. Er sei nicht früher zum Arzt gebracht worden, weil sich wegen der sehr gefährlichen Lage in diesem Gebiet niemand nach 20 Uhr aus dem Haus wage. Am nächsten Morgen hätten er und sein Bruder ein chinesisches Krankenhaus in Kandahar aufgesucht, wo er ein Schmerzmittel erhalten habe und nach Pakistan geschickt worden sei. Er sei bis zur Grenze mit einem Fahrzeug des Krankenhauses gebracht worden, dann seien sie mit einem Taxi nach Quetta weitergefahren. Zum Vorhalt, dass sein Bruder in der Einvernahme vor der Behörde angegeben habe, den Drohbrief weggeworfen zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dazu nichts sagen zu können. Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, immer von den Taliban bedroht worden zu sein, brachte er vor, gemeint zu haben, dass er diese beiden Male bedroht worden sei. Seine gesamte Familie habe nach dem Vorfall die Heimat verlassen und auch in Pakistan seien sie nicht mehr bedroht worden. Er sei danach nicht mehr bedroht worden. Er befürchte im Fall einer Rückkehr von den Taliban getötet zu werden. Auf die Frage, warum sie nicht in einen andern Landesteil gezogen seien, gab er an, sie hätten immer in Kandahar gelebt, woanders hätten sie nicht leben können.
Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen wollte er keine Stellungnahme abgeben. Abschließend bestätigte er nach Rückübersetzung, dass alles richtig und vollständig protokolliert worden sei.
Der Übersetzung des vorgelegten Drohbriefes ist zusammengefasst zu entnehmen, dass dieser an [...]adressiert wurde und dass dieser bereits telefonisch aufgefordert worden sei, seine Tätigkeit am Flughafen, der von Amerikanern und Engländern besetzt sei, aufzugeben, andernfalls mit ihm genauso umgegangen werde, wie mit den Ungläubigen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.09.2013, Zl C15 411.876-1/2010/23E, wurde die Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers [...] gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen; ihm jedoch gemäß § 8 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2014 erteilt. Darin wurde zur Asylfrage im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen schon wegen eigener widersprüchlicher Angaben und Widersprüchen zum Vorbringen seines Bruders der Entscheidung nicht habe zu Grunde gelegt werden können und dass von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens auszugehen sei. Hinzu komme, dass nach der Einschätzung eines länderkundigen Sachverständigen ehemalige Mitarbeiter internationaler oder staatlicher Behörden nicht mehr mit einer Verfolgung durch die Taliban zu rechnen hätten und der Beschwerdeführer dieser Einschätzung nicht überzeugend entgegengetreten sei.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.03.2013 wurde mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. 13 02.819-BAI, gemäß § 3 AsylG 2005 ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.12.2014 erteilt (Spruchpunkt III.). In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er mit den von ihm geltend gemachten Gründen für die Ausreise eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig habe darlegen können, weil seine Angaben als widersprüchlich sowie nicht nachvollziehbar und unrealistisch zu erachten gewesen seien und auch Divergenzen zu den Angaben seines Bruders bestünden. Ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für die Subsumierung unter § 3 AsylG 2005 habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund fehlender sozialer bzw. familiärer Anknüpfungspunkte und vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz bzw. eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und ua. die Gewährung von Asyl sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Er habe für ein türkisches Unternehmen am Militärflughafen in Kandahar gearbeitet, sei deswegen von den Taliban verfolgt worden und habe flüchten müssen. Die Behörde habe es unterlassen, das objektiv sehr wahrscheinliche Vorbringen des Beschwerdeführers vor Ort einer Überprüfung zu unterziehen. Es sei keinesfalls ausreichend, dem Beschwerdeführer lediglich die Glaubwürdigkeit abzusprechen, vielmehr hätte die Behörde weitere Ermittlungen tätigen müssen, um eine Gefährdung des Beschwerdeführers bestätigen oder ausschließen zu können. Ferner seien die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden, wozu das ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan sowie die Anfragebeantwortung a 8093-4 (8097) vom 10.08.2012 zur Sicherheitslage in Afghanistan zitiert wurden. Die Beweiswürdigung der Behörde sei einseitig und damit rechtswidrig. Sollte die Behörde trotz vorgelegter Beweismittel Zweifel an der tatsächlichen Verfolgung oder der Echtheit der Urkunden haben, so hätte sie weitere Ermittlungsschritte setzen müssen, anstatt sich damit zu begnügen, "dem Beschwerdeführer die Unglaubwürdigkeit abzusprechen".
Im Rahmen der beim Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2015, 05.11.2015 und 18.01.2016 anberaumten öffentlichen, mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
"[...]
VR befragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstehe; dies wird bejaht.
VR befragt den Beschwerdeführer, ob dieser physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:
BF: Ja.
[...]
Festgehalten wird, dass der BF zur heutigen Verhandlung mit seinem Rechtsvertreter erschienen ist.
Der BF gibt ausdrücklich an, dass er keiner Zuziehung eines RB in der heutigen Verhandlung bedarf, da er vertreten wird.
[...]
Verlesen wird das in der Beschwerdeangelegenheit des Bruders des BF, [...], im Jahre 2013 ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes mit welchem dem Bruder rechtskräftig kein internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 eingeräumt wurde. Auf dieses Urteil wird im Laufe der heutigen Verhandlung noch Bezug genommen werden.
Festgehalten wird, dass der BF linksseitig ein Glasauge trägt; dies auf Grund einer Verletzung in Folge eines Anschlages in Afghanistan durch die Taliban.
[...]
VR: Schildern Sie die näheren Umstände dieses Anschlages durch die Taliban welche zu dieser massiven Verletzung führten!
BF: Es war Nacht, wir hatten bereits gegessen, ich bin im Garten gesessen und habe mit meinem Mobiltelefon gespielt. Plötzlich habe ich einen lauten Knall gehört und ich habe den Schmerz im Gesicht verspürt. Bis in der Früh mussten wir abwarten und konnten nicht aus dem Haus gehen. In der Früh wurde ich in das chinesische Krankenhaus in Kandahar gebracht. Wo mir gesagt wurde, dass sie dort nicht in der Lage sind mich am Auge zu operieren. Die Ärzte haben gesagt es wäre besser für weitere Behandlungen nach Pakistan zu reisen. Ich bin dann anschließend nach Pakistan in die Stadt Quetta gereist und dort wurde ich dann in einem Krankenhaus aufgenommen und am Auge operiert.
VR: Wann und wo war der Vorfall genauer?
BF: Ein genaues Datum zu dem Vorfall kann ich nicht sagen, von heute an gerechnet hat sich der Vorfall vor ca. 6 Jahren zugetragen. Unser Haus befand sich in der Provinz Kandahar. In der Nähe der Stadt Kandahar in einem Dorf namens [...]. Orte die sich in der Nähe meines Dorfes befinden heißen [...] und [...]. Es haben dort viele Leute gelebt. Ich schätze, dass es mehr als 100 Familien waren.
VR: Wie weit von Ihrem Haus und Garten hat sich dieser Anschlag ereignet?
BF: Nach dem lauten Knall habe ich mein Auge gehalten und bin zu Boden gefallen, ich kann leider nicht sagen wo es zu dem Anschlag gekommen ist. Die Explosion ereignete sich in unserem Garten. Nach dem Knall habe ich nichts mehr gesehen, ich bin nämlich zu Boden gefallen. Zur Explosion ist es in unserem Garten gekommen ich kann aber nicht genau angeben, was diese Explosion verursacht hat. Es war dunkel in dem Dorf gab es keinen Strom, ich habe über die Mauer des Gartens niemanden gesehen.
VR: Wurde der Vorfall von der Polizei oder Sicherheitskräften untersucht?
BF: Nein. Es ist niemand gekommen.
VR: Haben Sie das nicht angezeigt?
BF: Nachts konnte niemand das Haus verlassen. Weil dort die Sicherheitslage sehr gefährlich ist. In der Früh haben mich meine Angehörigen in das chinesische Krankenhaus gebracht. Soweit mir bekannt ist wurde keine Anzeige erstattet.
VR: Wieso nicht?
BF: Die Polizei ist dort nicht in der Lage sich selbst zu schützen. Selbst wenn man sich an sie wendet, kann man nicht mit Unterstützung ihrerseits rechnen.
VR: Wer war bei diesem Anschlag zu diesem Zeitpunkt noch im Haus und im Garten?
BF: Ich bin gemeinsam mit meiner Schwester im Garten gewesen. Sie lag dort neben mir und ich bin gesessen. Meine Mutter, meine Brüder und die 2 Ehefrauen meiner Brüder befanden sich im Haus.
VR: Wie viele Brüder haben Sie?
BF: Ich habe 3 Brüder.
VR: War der Bruder, hinsichtlich dessen der Asylgerichtshof, wie bereits vorhin verlesen, einen negativen Asylabspruch tätigte, auch dabei?
BF: Ja.
VR: War der auch verletzt?
BF: Nein, er befand sich im Haus.
VR: Wer von den damals beim Anschlag anwesenden Verwandten lebt heute noch in Afghanistan und leben diese in dem besagten Haus?
BF: Derzeit lebt niemand von meinen Angehörigen im Heimatdorf. Meine Eltern leben derzeit in Pakistan. Einer meiner Brüder hat sich in der Türkei aufgehalten. Ein weiterer Bruder ist nach Indonesien geflüchtet. Wir haben damals in einem Haus, das wir gemietet haben, gelebt. Im Dorf leben keine Angehörigen mehr.
VR: Inwiefern sehen Sie gegenüber dem Bruder, dem kein Asyl gewährt wurde, eine asylrelevante Betroffenheit?
BF: Ich möchte gerne in Österreich bleiben und nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. Ich möchte gerne einen Aufenthaltsstatus bei dem ich mir sicher sein kann, dass der für immer ist. Es ist etwas anderes, wenn man Asyl bekommt. Man wird hier anders akzeptiert. Es ist ein Daueraufenthalt.
VR: Das ist jetzt nicht die Beantwortung meiner Frage; der Bruder behauptete im gleichen Ausmaß durch die Taliban Verfolgung wie Sie, er war im gleichen Ausmaß vom Anschlag betroffen wie sie, dem Bruder wurde kein Asyl gewährt, inwiefern unterscheidet sich Ihre Bedrohungslage von der Ihres Bruders, sodass man Ihnen Asyl gewähren sollte?
BF: Bei dem Angriff bin ich verletzt worden, ich möchte nicht mehr dorthin zurückkehren müssen, ich möchte gerne in Österreich bleiben.
RV gibt dazu an: Zentral bei der Frage ob der BF Flüchtlingseigenschaft erhalten sollte, ist seine Glaubwürdigkeit, dass sein Vorbringen prinzipiell asylrelevant ist in der Annahme, dass er die Wahrheit sagt ist glaube ich klar, dass das Gericht seinen Bruder im Rahmen des Ermessens des Gerichtes keinen Glauben geschenkt und ihm kein Asyl gewährt hat, bedeutet nicht, dass das Gericht im Fall des BF zum selben Ergebnis gelangen muss.
VR: Kommen wir zu den im Verfahren Ihres Bruder und in Ihrem vom Asylgerichtshof angenommenen Gründen für das Vorliegen der Unglaubwürdigkeit des Bruders bzw. Ihrer eigenen Unglaubwürdigkeit.
Der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl C15 411.876-1/2010/23E vom 27.09.2013 hinsichtlich des von Ihrem Bruder vorgelegten Drohbriefes davon aus, dass hier ein Widerspruch anzunehmen sei, weil Ihr Bruder in dessen Einvernahme vom 01.02.2010 behauptet habe, dass sich der Drohbrief gegen die gesamte Familie bzw. auch an seine Brüder gerichtet habe, obwohl dies dem vorgelegten Drohbrief "in dieser Form nicht entnommen werden könne, da sich die briefliche Drohung vielmehr lediglich gegen die Person des - über dies namentlich genannten - BF (gemeint: Bruder des gegenständlichen BF) richtete."
Die D übersetzt nochmals für die gegenständliche Verhandlung den Drohbrief:
Gegenständlich liegt ein Drohbrief vor. Der Drohbrief enthält einen Stempel, "islamisches Emirat Afghanistan, Sicherheitskommandatur Kandahar, Jahr 1388 - D gibt zum Stempel an, dass dies nicht bedeutet, dass die Urkunde im Jahr 2010 ausgestellt wurde, sondern dass der Stempel seit 2009/2010 in Verwendung ist. Die Drohung ist gerichtet gegen eine Person namens [...].
"Du [...] wirst aufgefordert, von heute an deine Arbeit am Flughafen die von den Nicht-Muslimen, Amerikanern und den Briten organisiert wird niederlegen sollst und für den Islam arbeiten sollst. Damit Allah der Prophet sowie alle Muslime davon profitieren können und sich darüber freuen. Wir haben dich bereits einmal telefonisch benachrichtigt, du bist jedoch unserer Aufforderung nicht nachgekommen und hast deine Arbeit nicht niedergelegt. Dies ist die letzte Warnung, die du seitens des islamischen Emirates der Leitung des ersten Bezirkes bekommen wirst. Zeig uns wie stark du in deinem Glauben bist. Falls du diesmal nicht reagierst, wird man mit dir genauso wie mit den anderen Nicht-Muslimen vorgehen.
(Leitung des ersten Bezirkes)
Islamisches Emirat Afghanistan, Sicherheitskommandatur Kandahar, Jahr 1388 (2009/2010)
VR: Was sagen Sie dazu sowie der Asylgerichtshof schon angenommen hatte, dass der Brief an Ihren Bruder gerichtet ist, Sie aber gar nicht Erwähnung finden?
BF: Vor dem Erhalt des Drohbriefes hatte ich einen Anruf erhalten. Diese Person war mir nicht bekannt. Sie hat zu mir gesagt, dass sie darüber Bescheid wüsste, dass ich am Flughafen arbeite und dass sie mich töten wird, wenn ich mit meiner Arbeit nicht aufhöre. Nachdem ich gefragt habe wer diese Person ist hat sie sich nicht vorgestellt, ich habe von diesem Telefonat niemandem erzählt, erst nachdem mein Bruder diesen Drohbrief erhalten hat, habe ich zu Hause meinem Bruder und meiner Mutter gesagt, dass ich ebenfalls einen Drohanruf erhalten hatte.
VR: Was haben Sie in Afghanistan gemacht?
BF: Ich habe am Flughafen als Bauarbeiter gearbeitet. Der Flughafen wurde damals erweitert und es wurden Gebäude auf dem Gelände aufgestellt. Ich meine damit den Flughafen in Kandahar. Zuerst hat mein Bruder [...] am Flughafen gearbeitet, durch ihn konnte ich ebenfalls dort eine Anstellung finden. Ich habe dort ca. 6 bis 8 Monate gearbeitet. Mein 3. Bruder hat ebenfalls dort eine Arbeit gefunden.
VR: Bis zu welchem Zeitpunkt haben Sie diese Arbeit gemacht?
BF: Als ich am Auge verletzt wurde, habe ich dann Afghanistan verlassen. Bis zu diesem Vorfall war ich am Flughafen tätig.
VR: Wer war Ihr Arbeitgeber?
BF: Wir haben für die NATO gearbeitet. Auf diesem Flughafen waren Firmen aus verschiedenen Ländern tätig. Ich habe für die Türken gearbeitet.
VR: Die Türken zählen jetzt aber nicht als Nicht-Muslime!
BF: In Afghanistan werden Personen die für die nationalen Sicherheitskräfte wie Polizei oder Militär arbeiten, ebenfalls als Nicht-Muslime bezeichnet.
VR: Die Verwaltungsbehörde wirft Ihnen im negativen Bescheid vor, dass Sie bei der Erstbefragung am 05.03.2013 angeführt hätten, immer von den Taliban bedroht worden zu sein, im Laufe des weiteren Asylverfahrens hätten Sie aber nur von einem erhaltenen Drohanruf und einem zugegangenen Drohschreiben gesprochen. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich bin nur diese beiden Male bedroht worden. Als ich mein Auge verloren habe, habe ich Afghanistan verlassen.
VR: Warum ist im Erstbefragungsprotokoll das Wort "immer" festgehalten?
BF: Das ist so nicht richtig. Ich bin nur 2 Mal bedroht worden.
VR: Die Verwaltungsbehörde sieht eine Widersprüchlichkeit auch darin, dass Ihr Bruder in dessen Verfahren zu diesem Anschlag angeführt hätte, dass Sie nicht nur am Auge, sondern überhaupt im Gesicht und am Oberkörper Verletzungen erlitten hätten, wohingegen Sie selbst in Ihrem eigenen Verfahren lediglich angegeben hätten, allein eine Verletzung am Auge erlitten zu haben. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe nur mein Auge verloren. Dazu bin ich auch in meiner Einvernahme befragt worden. Ich habe auch damals gesagt, dass ich nur am Auge verletzt wurde, ich kann mir nicht erklären weshalb mein Bruder gesagt hat, ich hätte auch andere Verletzungen erlitten.
VR: Diese Antwort verwundert mich etwas, weil Sie in der Einvernahme vom 03.07.2013 nach entsprechendem Vorhalt noch zusätzlich angeführt haben "ich war an der Schulter leicht verletzt!"
BF: Ich war nicht an der Schulter verletzt.
VR: Aber wenn Sie das jetzt nun so sagen, halte ich ihnen vor, dass Sie laut Einvernahmeprotokoll vom 03.07.2013 eine Narbe an der linken Schulter dem Einvernahmeleiter zeigten und ausdrücklich zu dieser Narbe anführten "Diese Verletzung habe ich damals erlitten!".
BF: Ich habe viele Narben. Ich habe betreffend diesen Vorfall immer nur davon gesprochen, dass ich am Auge schwer verletzt wurde, von anderen Verletzungen habe ich im Verfahren nicht gesprochen. Ich habe diese Narbe an der linken Schulter. Ich weiß nicht ob diese Verletzung vom Tag der Explosion stammt.
VR: Sie wurden auch hinsichtlich Narben im Gesicht befragt, von wo stammen die?
BF: Die Narben im Gesicht stammen von einer Kinderkrankheit. Ich habe Narben am ganzen Körper, die stammen aber nicht von dem Anschlag. Bei diesem Anschlag wurde ich nur am linken Auge verletzt.
VR: Sie haben in Ihrem Verfahren diesen Ihren Bruder namentlich erwähnenden Drohbrief vorgelegt. Wie erklären Sie sich und der Asylgerichtshof schreibt diesbezüglich, dass es sich um eine eindeutige und unmissverständliche Angabe Ihres Bruders in dessen Verfahren handle, dass der Bruder wörtlich zu diesem Drohbrief angeführt hat "ich habe diesen Brief nicht ernst genommen und ihn weggeworfen." Warum ist dann dieser Drohbrief eigentlich hier?
BF: Dieser Brief war bei meinem Bruder, nachdem er hier her gekommen ist, wurde ihm dieser Brief zugeschickt.
VR: Den er weggeworfen hatte?
BF: Ich habe mit meinem Bruder nicht über den Drohbrief gesprochen. Als ich im gesagt habe, dass ich zu einer Einvernahme geladen bin hat er mir diesen Drohbrief sowie eine Bestätigung seines Arbeitgebers gegeben. Unterlagen betreffend meine Arbeit konnte ich nicht vorlegen. Weil ich diese verloren habe.
VR: Haben Sie ausschließlich für diese türkische Firma auf dem Flugplatz gearbeitet?
BF: Ich habe nur für diese Firma gearbeitet, ich hatte sonst keine andere Arbeit.
VR: Und Ihr Bruder?
BF: Das kann ich nicht sagen. Es kann sein, dass er auch woanders gearbeitet hat.
VR: Wie ist die Familie oder der Bruder in den Besitz dieses Drohbriefes gelangt?
BF: Wir waren in der Arbeit, als ein Kind diesen Brief zu unserem Haus gebracht hatte und es meiner Mutter übergeben hatte.
VR: Was passierte dann eigentlich, wie war die Reaktion?
BF: Wir haben alle diesen Brief nicht ernst genommen, wir wussten nicht, dass diese Leute ihre Drohung wahr machen würden.
VR: Die Verwaltungsbehörde wirft Ihnen im Bescheid auch vor, dass Ihnen erst Ihre Mutter in Pakistan von diesem Brief erzählt hätte, Ihr Bruder hätte mit Ihnen darüber nicht gesprochen. Heute haben Sie aber gesagt, dass sie damals ihn erhalten haben, ihn nicht ernst genommen haben, was bedeutet dass Sie damals schon von diesem Brief Kenntnis hatten, nicht erst in Pakistan.
BF: Ich bin gemeinsam mit meinem Bruder nach Pakistan gereist. Ich habe Pakistan verlassen und bin in den Iran weitergereist. Ich habe meine Mutter in Pakistan nicht gesehen.
VR: Bei der Einvernahme am 03.07.2013 haben Sie ausdrücklich auf die Frage "Wann haben Sie erstmals von dem heute vorgelegten Brief erfahren?" geantwortet: "In Pakistan, nachdem ich aus dem Krankenhaus entlassen wurde, hat mir meine Mutter von dem Brief erzählt. Sie haben nach dieser Aussage doch Ihre Mutter in Pakistan gesehen.
BF: Als ich gemeinsam mit meinen Brüdern von der Arbeit nach Hause gekommen bin, hat unsere Mutter von dem Brief erzählt. Als ich in Pakistan war und anschließend in den Iran gereist bin, habe ich meine Mutter nicht gesehen. Ich habe bereits vor meiner Verletzung von diesem Brief gewusst.
VR: Sie haben heute angeführt, selbst einen Drohanruf erhalten zu haben. Wann haben Sie den erhalten?
BF: Den Drohanruf habe ich vor dem Erhalt des Briefes bekommen. Es war ein Nachmittag.
VR: Wann ungefähr?
BF: Ich kann mich leider nicht mehr so gut daran erinnern, ich schätze dass es ca. 4 oder 5 Uhr am Nachmittag war.
VR: Aber dann halte ich Ihnen vor, dass Sie diesbezüglich in der Einvernahme bei der Verwaltungsbehörde ausdrücklich angegeben haben "es war gegen 8 oder 9 Uhr am Abend, da wurde ich angerufen."
BF: Es war Winter und dunkel. Es war aber später Nachmittag, soweit ich mich erinnern kann hatte ich nicht gesagt, dass es Abend war.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Mein Vater stammt ursprünglich aus der Provinz Uruzgan. Er ist Hazara. Meine Mutter stammt aus Kandahar und ist Paschtunin. Ich bin Schiite. Ich gehöre zu den Duragai.
VR: Jetzt hat der Asylgerichtshof in seinem Urteil in dem bereits angeführten Urteil Ihren Bruder betreffend festgestellt, dass dieser "der Volksgruppe der Hazara" angehöre und in Polizeiprotokoll Sie betreffend ist gleichfalls die Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe vermerkt, in der Einvernahme vom 03.07.2013 geben Sie ausdrücklich an kein Hazara zu sein. Was sagen Sie dazu?
BF: In Afghanistan nehmen die Kinder die Volksgruppe des Vaters an, mein Vater ist Hazara, also gehören wir ebenfalls zu dieser Volksgruppe.
VR: Soeben haben Sie gesagt sie gehören der Gruppe der Duragai an.
BF: Dieses Wort bedeutet, dass wenn 2 verschiedene Volksgruppen sich miteinander vermischen, die Kinder von diesen Leuten als Duragai bezeichnet werden.
D gibt dazu an: Duragai bedeutet: 2 verschiedene Blutlinien
Dem BF wird die Ländersituation, sowie sie sich dem BVwG aktuell darstellt entsprechend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vorgehalten (besonders markierte Teile).
Der BF gibt nach Übersetzung dieser Teile an: Ich stimme den Länderberichten zu.
VR: Wollen Sie noch etwas vorbringen?
BF: Nein.
VR: Dem RV wird die Möglichkeit eingeräumt, ein Vorbringen zu erstatten, Fragen an den BF zu stellen Anträge zu stellen.
RV begehrt nur die Erstattung einer Stellungnahme und bringt vor:
Der BF und seine Brüder haben für die ausländischen Streitkräfte in Afghanistan gearbeitet. Das UNHCR schreibt in den Richtlinien zur Anerkennung afghanischer Flüchtlinge dass solche Personen von den islamistischen Terrororganisationen bedroht sind und der Beschwerdeführer stammt auch aus einer Provinz wo diese Gruppen besonders aktiv sind. Der BF wurde auch tatsächlich bedroht und sogar tätlich angegriffen und dabei schwer verletzt. Die afghanischen Sicherheitsbehörden sind in solchen Fällen nicht in der Lage die betroffene Person zu schützen. Ich ersuche daher darum das Vorbringen des BF soweit sinnvoll eigenständig zu behandeln und ihm nicht die Irrtümer seines Bruders in dessen Verfahren vorzuwerfen. Ich ersuche daher um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Abschließend begehrt der BF die Rückgabe der Originaltazkira. Nach Einsichtnahme und Kopieerstellung wird die Originalurkunde dem BF zurückgegeben.
[...]"
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara (Duragai) schiitisch-muslimischen Glaubens aus der Provinz Kandahar. Er hat Afghanistan vor etwa 6 Jahren nach dem Verlust seines linken Auges verlassen und ist zur medizinischen Behandlung nach Pakistan gereist und hat danach illegal im Iran gelebt, wo noch seine Ehefrau nach moslemischer Tradition bei ihrem Onkel lebt. Die Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in Pakistan, ein Bruder lebt als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich, weiters hält sich jeweils ein Bruder in der Türkei bzw. in Indonesien auf, während zwei verheiratete Schwestern sowie Onkel und Tanten noch in Afghanistan leben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit für eine türkische Firma auf dem Militärflughafen in Kandahar seitens der Taliban bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen droht.
Zur Situation (Sicherheitslage) im Herkunftsstaat, insbesondere in der/n Herkunftsregion/en:
Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Sicherheitslage in Kabul
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Sicherheitslage in Kandahar
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kandahar, 961 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die südliche Provinz Kandahar, ist bekannt als kommerzielles Zentrum des Landes. Im Norden grenzt Kandahar an die Provinz Uruzgan, im Süden an Beluchistan und die Durandlinie, im Osten an die Provinz Zabul und im Westen an die Provinz Helmand (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.226.593 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Die Kabul-Kandahar Autobahn ist eine der wichtigsten Autobahnen Afghanistans. Tausende pendeln täglich privat oder beruflich in über 10 Provinzen (Tolonews 17.4.2014). In der Provinz Kandahar liegt auch ein Luftstützpunkt der Koalitionskräfte, die mittlerweile von 26.000 auf 2.600 reduziert wurden (Reuters 22.2.2015).
Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Auch wurden al-Qaida Ausbildungscamps in Shorabak entdeckt, einem Distrikt entlang der südlichen Grenze zu Pakistan, der spärlich bevölkert ist. Es wird vermutet, dass diese Camps schon seit mindestens einem Jahr existiert haben (PT 31.10.2015). Sie wurden vom US-amerikanischem-Militär zerstört (The Long War Journal 14.11.2015).
Es kommt zu militärischen Operationen und Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den afghanischen Sicherheitskräften (UNHCR 6.2015; UNHCR 3.2015; UNHCR 2.2015; UNHCR 1.2015): In der Provinz werden in manchen Gegenden Antiterror-Operationen durchgeführt (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 18.11.2015;
Ariana News 25.7.2015; Ariana News 30.6.2015; Tolonews 6.6.2015;
Tolonews 23.5.2015; Tolonews 29.5.2015; Tolonews 16.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Pajhwok 15.2.2015).
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Folter und unmenschliche Behandlung
Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 6.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 2.3.2015; vgl. OHCHR 8.1.2015).
Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2015 besagt, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 25.6.2015). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 2.3.2015).
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei ("almost total lack of accountability", Quelle:
UNAMA-Update on the Treatment of ConflictRelated Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015) durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: Nur noch 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 6.11.2015). Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 2.3.2015; vgl. UNAMA 2.2015; vgl. AA 6.11.2015).
Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht. Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 25.6.2015). Obwohl es im Jahr 2013 eine Untersuchung zu den Vorwürfen der Misshandlung und Folter durch die Regierung gab, wurde - laut Human Rights Watch - kein Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte während des Berichtsjahres zur Rechenschaft gezogen (HRW 4.3.2015).
Im Februar 2013 erließ der damalige Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches Konsequenzen für folternde Beamte vorsieht (UNAMA 2.2015).
Korruption
Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den
175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).
Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).
Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).
Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Religionsfreiheit
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).
Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Schiiten
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).
Ethnische Minderheiten
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert.
Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).
Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015)
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.:
siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 25.6.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 25.6.2015).
Meldewesen
Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012).
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).
Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).
UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).
Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)
Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).
Grundversorgung/Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Medizinische Versorgung
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).
Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).
In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord-und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung
Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).
Behandlung nach Rückkehr
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015).
Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
[...]
Seit 2002 sind laut UNHCR 5,8 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, davon 4.7 Millionen im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms des UNHCR. Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen offiziell registrierte afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen unregistrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 06.11.2015).
Rückkehrfragen
Situation für Rückkehrer (und allgemeine wirtschaftliche Rahmenbedingungen)
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung derinternationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegt Afghanistan 2015 Platz 169 von 187 im Human Development Index (HDI).
Rund 36 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport.
Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Zwischen 2012 und 2015 wird das Bevölkerungswachstum auf rund 2,4 Prozent pro Jahr geschätzt, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.
Die afghanische Wirtschaft ringt in der Übergangsphase nach Beendigung des NATOKampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit der schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage durch den Rückgang internationaler Truppen um etwa 90 Prozent (von 140.000 internationalen Soldaten auf rund 14.000).
Die wirtschaftliche Entwicklung bleibt geprägt durch eine schwache Investitionstätigkeit, so dass nach Weltbank-Angaben auch das Jahr 2015 nur mit einem geringen Wirtschaftswachstum schließen wird. Die Abwertung des Afghani gegenüber dem US-Dollar schreitet weiter voran (in der ersten Jahreshälfte 2015 um über 5 Prozent), bei gleichzeitiger Deflation. Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum scheint kurzfristig nicht in Sicht. Das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern in Afghanistan ist im Vergleich zum Vorjahr laut Einschätzung der Asian Development Bank weiter gesunken; Ursachen hierfür sind neben der schwierigen Sicherheitslage vor allem in der schleppenden Regierungsbildung zu sehen, die auch viele Monate nach den Präsidentschaftswahlen noch zu politischer und wirtschaftlicher Lähmung geführt hat.
Laut der Afghanistan Investment Support Agency (AISA) sind ausländische Investitionen in der ersten Jahreshälfte 2015 bereits um 30 Prozent zurückgegangen. Die Rahmenbedingungen für Investoren haben sich in den vergangenen Jahren kaum verbessert. In einschlägigen Rankings schneidet Afghanistan nach wie vor schlecht ab, so u.a. mit Platz 183 von 189 im "Doing Business Report".
Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes ist die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40 Prozent gestiegen. Zudem ist das sogenannte "vulnerable employment" (z.B. unentgeltliche Tätigkeiten im Familienbetrieb) laut Informationen der International Labour Organization nach wie vor weit verbreitet. Schätzungen gehen von rund 6 Millionen Betroffenen aus, darunter zumeist Frauen.
Die afghanische Regierung, die sich des schweren wirtschaftlichen Erbes und der sozialen Mammutaufgaben durchaus bewusst ist, hat sich ehrgeizige Reformziele gesteckt und plant u.a. durch ein Stimulus-Paket Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen. Erfolge, die auch großflächig in der Bevölkerung spürbar werden, sind allerdings kurzfristig kaum zu erwarten. Die internationale Gemeinschaft unterstützt die afghanische Regierung maßgeblich in ihren Bemühungen, die Lebensbedingungen der Menschen in Afghanistan zu verbessern. Nach den USA und Japan ist Deutschland drittgrößter Geber in Afghanistan. Deutschland fördert den zivilen Wiederaufbau Afghanistans zunächst bis 2016 mit bis zu 430 Millionen Euro jährlich. Zwischen 2001 und 2015 hat Deutschland damit rund 4,1 Milliarden Euro für Wiederaufbau und Entwicklung in Afghanistan bereitgestellt. Zudem trägt Deutschland seit 2015 jährlich rund 150 Millionen Euro zur Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte bei.
Seit dem Sommer 2015 gibt es eine sehr hohe Zahl von afghanischen Ankömmlingen in Europa. Gerade junge verhältnismäßig gut ausgebildete und moderat wohlhabende Männer sehen bessere Zukunftschancen außerhalb Afghanistans. Am 02.11.2015 erklärte ein Sprecher der afghanischen Regierung, Afghanistan werde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen und aus Deutschland zurückgeführte afghanische Staatsangehörige aufnehmen. Er stellte damit Äußerungen des AFG Ministers für Flüchtlinge und Repatriierung, Sayed Hussain Alimi Balkhi, klar, der am 28.10. gegenüber der Deutschen Welle Bestrebungen Deutschlands, afghanische Flüchtlinge verstärkt in ihr Heimatland abzuschieben, kritisiert hatte: Er, Balkhi, habe EU-Länder gebeten, "Asylgesuche von afghanischen Flüchtlingen mit derselben Priorität zu behandeln, wie diejenigen aus anderen Krisenländern, beispielsweise aus Syrien".
Jedenfalls drei Provinzen hält Balkhi allerdings für sicher: Kabul, Bamiyan, Panjshir. In jüngsten Gesprächen hat die AFG-Regierung zugesichert, ihren völkerrechtlichen Pflichten zur Aufnahme von Rückkehrern nachzukommen.
Auf Grund kultureller Bedingungen sind die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch. (AA 06.11.2015)
Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und das Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen nachvollziehbaren Angaben.
Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht bescheinigen, dass er wegen einer Tätigkeit bei einer türkischen Firma auf dem Flughafen Kandahar von den Taliban bedroht wurde und in der Folge im Zuge eines gezielten Sprengstoffangriffes seitens der Taliban sein linkes Auge verloren hat:
Der Beschwerdeführer verwickelte sich nämlich bei der Schilderung des Vorfalls in gravierende Widersprüche, ganz abgesehen davon, dass sein Bruder andere Angaben dazu machte.
Beim Bundesasylamt brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, dass er spät abends bzw. in der Nacht alleine im Innenhof des Hauses gesessen sei und mit seinem Mobiltelefon gespielt habe, während sich die gesamte Familie im Haus aufgehalten habe, als er plötzlich einen lauten Knall gehört und (dann) in Ohnmacht gefallen sei; er sei erst am frühen Morgen wieder zu sich gekommen und erst danach zu einem Arzt gebracht worden, welcher ihm mitgeteilt habe, dass eine Behandlung nicht möglich sei und der Beschwerdeführer nach Verabreichung einer Spritze nach Pakistan gebracht worden sei; es sei damals sehr warm gewesen, deshalb sei er draußen gewesen, zuvor sei er auch telefonisch bedroht worden und es sei auch einmal ein Brief ins Haus geworfen worden, den seine Mutter gefunden und seinem Bruder [...] gegeben habe, ohne die anderen davon zu informieren. Von dem nun vorgelegten Brief habe er erstmals in Pakistan nach der Entlassung aus dem Krankenhaus von seiner Mutter erzählt bekommen, sein Bruder habe mit ihm darüber nicht gesprochen.
Hingegen schilderte er diesen Vorfall beim Bundesverwaltungsgericht gänzlich anders, indem er vorbrachte, die Explosion habe sich in ihrem Garten ereignet. Er habe sich gemeinsam mit seiner Schwester im Garten befunden, diese sei dort neben ihm gelegen und er sei gesessen. Seine Mutter, seine Brüder und die beiden Ehefrauen seiner Brüder hätten sich im Haus befunden. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder nach Pakistan und dann in den Iran weitergereist, seine Mutter habe er in Pakistan nicht gesehen. Er habe bereits vor seiner Verletzung von diesem Drohbrief gewusst.
Schon auf Grund dieser widersprüchlichen bzw. nicht gleichbleibenden Schilderung jenes Vorfalles, bei welchem er behauptet, sein linkes Auge verloren zu haben, ist sein diesbezügliches Vorbringen nicht als glaubwürdig zu erachten.
Unglaubwürdig ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt worden ist, weil der von ihm vorgelegte Drohbrief namentlich an seinen Bruder gerichtet ist und dieser darin aufgefordert wird, seine Arbeit am Flughafen für die Amerikaner und Briten zu beenden, dass dieser bereits eine telefonische Benachrichtigung erhalten habe und für den Fall, dass er nicht reagiere, mit ihm wie mit den anderen Nicht-Muslimen vorgegangen werde.
Ferner hat dieser Bruder des Beschwerdeführers in seinem Verfahren angegeben, den Drohbrief nicht ernstgenommen und weggeworfen zu haben, weshalb nicht schlüssig nachvollziehbar ist, wie dieser Drohbrief seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren vorgelegt werden konnte. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass dieser Drohbrief seinem Bruder in Österreich zugeschickt worden sei, ist nicht überzeugend und damit auch die Echtheit des vorgelegten Drohbriefes äußerst zweifelhaft.
Da sich der Beschwerdeführer und sein Bruder auch bezüglich der von ihm durch die Explosion erlittenen Verletzungen widersprochen haben, ist auch nicht glaubhaft, dass sich der behauptete Vorfall so zugetragen hat, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Während sein Bruder in seinem Verfahren vorbrachte, der Beschwerdeführer habe außer der Verletzung am Auge überhaupt Verletzungen im Gesicht und am Oberkörper erlitten, brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt auf Befragen ausdrücklich vor, nur am Auge verletzt worden zu sein, was er auch nach entsprechendem Vorhalt beim Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen unverändert behauptete und dazu auf Nachfrage ausführte, viele Narben zu haben; die Narben im Gesicht stammten von einer Kinderkrankheit, er habe Narben am ganzen Körper, bei dem Anschlag sei er nur am linken Auge verletzt worden.
Derartige Widersprüche ergaben sich auch in den Angaben des Beschwerdeführers betreffend einen an ihn gerichteten Drohanruf, indem er beim Bundeasylamt behauptete, er hätte diesen abends gegen 8 oder 9 Uhr erhalten, jedoch beim Bundesverwaltungsgericht angab, es sei nachmittags so zwischen 4 und 5 Uhr gewesen und auch auf den entsprechenden Vorhalt diese Divergenzen nicht schlüssig aufklären konnte, weil seine Antwort, dass es damals Winter und dunkel gewesen sei und er nicht gesagt habe, dass es Abend gewesen sei, in der Aktenlage keine Deckung findet. Auch wenn der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht vorbringt, sich nicht mehr so genau erinnern zu können, so ist dies nicht glaubwürdig, weil man sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung an einen ungewöhnlichen Drohanruf bzw. diese Situation insgesamt im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers erinnern würde.
Außerdem verwickelte sich der Beschwerdeführer schon bezüglich seiner behaupteten Hilfsarbeitertätigkeit am Flughafen in Widersprüche bzw. Ungereimtheiten, indem er beim Bundesasylamt angab, er habe auf dem Flughafen in Kandahar etwa zwei Jahre lang bei einer türkischen Firma Reinigungs- und Aufräumarbeiten verrichtet, er habe dort Hilfsarbeiten wie zB eine Grube graben, Steine wegraumen, sauber machen usw. zu verrichten gehabt, jedoch beim Bundesverwaltungsgericht behauptete, er habe am Flughafen als Bauarbeiter gearbeitet, der Flughafen Kandahar sei damals erweitert worden und es seien Gebäude auf dem Gelände aufgestellt worden, außerdem gab er an, Unterlagen betreffend seine Arbeit -anders als sein Bruder- verloren zu haben. Auf Befragen behauptete er weiters, nur für diese Firma gearbeitet zu haben, er habe sonst keine Arbeit gehabt. Das Bundesverwaltungsgericht geht von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens aus, auf dem Flughafen in Kandahar zwei Jahre lang für eine türkische Firma gearbeitet zu haben, weil er in widersprüchlicher bzw. in sich unschlüssiger Weise zunächst behauptete Reinigungsarbeiten durchgeführt zu haben, doch beim Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, er sei als Bauarbeiter tätig gewesen sowie dass es sich dabei immer um dieselbe Firma gehandelt habe. Darüber hinaus gab er beim Bundesverwaltungsgericht an -im Gegensatz zu seinem Bruder - keine Bestätigung seines Arbeitgebers beibringen zu können, weil er diese verloren habe Diese Behauptung erscheint im Zusammenhalt mit den vorherigen Unschlüssigkeiten bzw. Widersprüchen jedoch ebenfalls nicht glaubhaft.
Es ist daher aber auch nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung droht.
Zusammengefasst kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan ausgegangen werden.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Zur Beurteilung der aktuellen Situation in Afghanistan wurde die Berichtslage während des aktuellen bzw. der vergangen Jahre geprüft; diese basiert auf den unterschiedlichsten Quellen und ergibt - auch vor dem Hintergrund der notorischen - Sicherheitslage in Afghanistan ein widerspruchsfreies Bild. Seither ist - auch bereits gemessen an der Lage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Verwaltungsbehörde, insbesondere was die Rückkehrsituation betrifft - ist keine maßgebliche Verbesserung der Situation in Afghanistan eingetreten. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderberichten nicht nur nicht entgegengetreten, sondern gab ausdrücklich an: "Ich stimme den Länderberichten zu."
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 05.03.2013 gestellt hat.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht und ergibt sich für den Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung zudem dargelegt - vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen im Fall seiner Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität aus sonstigen Gründen.
Selbst die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers ist - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358).
Sohin war die Beschwerde des Beschwerdeführers schon allein deshalb zu verwerfen, weil eine Verfolgungsgefahr, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss, bereits auf Tatsachenebene nicht festgestellt werden konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.