BVwG L516 1268457-3

L516 1268457-3Bundesverwaltungsgericht26.02.2016

Regest

Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, geänderte Verhältnisse,<br/>Identität, mündliche Verhandlung, persönlicher Eindruck,<br/>Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L516 1268457-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.1268457.3.00

Spruch

L516 1268457-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2015, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 und 5 VwGVG iVm § 58 Abs 11 Z 2 und § 10 Abs 3 AsylG idgF sowie § 52 Abs 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.11.2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (MA 35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" gem § 43 Abs 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung BGBl I Nr 50/2012 und gab die Bevollmächtigung des ausgewiesenen Vertreters bekannt. Bereits zuvor am 23.03.2004 hatte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)) einen Asylantrag gestellt, welcher jedoch im Instanzenzug mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2009, C2 268457-1/2008/26E, rechtskräftig abgewiesen worden war.

1.1. Der Beschwerdeführer begründete den verfahrensgegenständlichen Antrag mit der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK und gab an, Unterlagen der verfügbaren eigenen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes sowie einer Krankenversicherung nachzureichen. Er halte sich seit 23.03.2004 legal im Bundesgebiet auf, habe sich bemüht, sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren, er habe sich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und habe keine persönlichen Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat.

1.2. Mit bei der MA 35 am 27.12.2013 eingelangten Schreiben vom 26.12.2013 stellte der Vertreter einen Zusatzantrag gemäß § 19 Abs 8 NAG nach der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Rechtslage und begründete diesen damit, dass der Beschwerdeführer bei seiner Flucht aus Pakistan seinen Reisepass sowie seine Geburtsurkunde zurückgelassen habe und es diesem nicht möglich sei, dies Dokumente zurückzubekommen.

1.3. Das BFA verständigte den Vertreter mit Schreiben vom 06.03.2015, welches jenem am 11.03.2015 zugestellt wurde, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und der beabsichtigten "Zurückweisung bzw. Abweisung" des Antrags auf Erteilung eins Aufenthaltstitels. Darin wurde mitgeteilt, es sei notwendig, dass der Beschwerdeführer seine Identität nachweise und die Behörde diesbezügliche Dokumente benötige. Eine nicht nachgewiesene Identität sei kein Mangel, welcher gem 19 Abs 8 NAG geheilt werden könne. Es sei beabsichtigt, den Antrag abzuweisen und in weiterer Folge eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, sollte der Beschwerdeführer der Behörde keine Identitätsdokumente [vorlegen]. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer für die Beurteilung seiner persönlichen Verhältnisse zur Beantwortung mehrere Fragen zu seinem Privat- und Familienverhältnissen sowie zur Vorlage entsprechender Belege aufgefordert.

1.4. Der Vertreter des Beschwerdeführers teilte dem BFA mit Schreiben vom 24.03.2015 mit, dass trotz mehrfacher Versuche kein Kontakt mehr zum Beschwerdeführer habe hergestellt werden können, daher auch keine Stellungnahme abgegeben werden könne, die Vertretungsvollmacht inzwischen aufgelöst worden sei und etwaige weitere Schriftstücke an den Beschwerdeführer persönlich zuzustellen seien.

2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz gemäß § 58 Abs 11 Z 2 Asylgesetz als unzulässig zurück (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides). Das BFA verband mit dieser Entscheidung gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG gegen den Beschwerdeführer. Das BFA stellte des Weiteren gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).

2.1. Das BFA traf in diesem Bescheid die Feststellung, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er diese durch keinerlei Dokumente oder Urkunden nachgewiesen habe.

2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen und Dokumente zur Klärung seiner Identität nicht nachgereicht und auch in keinster Weise versucht habe, seine Identität auf andere, geeignete Art nachzuweisen. Da es sich um ein Verfahren nach dem AsylG handle, komme ein Antrag gem § 19 Abs 8 NAG nicht in Betracht, dies wären allenfalls die Bestimmungen des § 4 Abs 1 AsylG-DV, wobei in diesem Fall auch hier nicht stattgegeben werden könnte, da die tatsächliche und vollständige Identität des Beschwerdeführers "auch auf keine andere Weise" habe geklärt werden können.

2.3. Rechtlich begründete das BFA die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels damit, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den zu seinen Handen am 17.04.2015 an seine aufrechte Meldeadresse zugestellten Bescheid des BFA - durch seinen zwischenzeitlich neuerlich bevollmächtigen Vertreter - am 30.04.2015 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,

3.2. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die konkrete Situation des Beschwerdeführers, vor allem seine lange Aufenthaltsdauer und Integration sowie sein Wohlverhalten seien nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden. Zudem sei die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keiner aktuellen Beurteilung unterzogen worden. Auch habe das BFA nicht nachvollziehbar die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eines Zusatzantrages auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten ohne Begründung abgelehnt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführ ist Staatsangehöriger von Pakistan, und führt in Österreich den im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest.

2. Beweiswürdigung:

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.1. Das BFA begründete seine im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, damit, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen und Dokumente zur Klärung seiner Identität nicht nachgereicht und auch in keinster Weise versucht habe, seine Identität auf andere, geeignete Art nachzuweisen sowie die tatsächliche und vollständige Identität des Beschwerdeführers "auch auf keine andere Weise" habe geklärt werden können (Bescheid, S 4 f).

2.2. Der Beschwerdeführer hatte jedoch vor dem nun verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel bereits am 23.04.2004 beim Bundesasylamt (nunmehr:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)) einen Asylantrag gestellt, welcher letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2009, C2 268457-1/2008/26E, rechtskräftig abgewiesen wurde. Im Zuge des damaligen Beschwerdeverfahrens bestellte der Asylgerichtshof eine länderkundliche Sachverständige und wurden anschließend Recherchen im Heimatort des Beschwerdeführers durchgeführt. Das in der Folge dazu von der Sachverständigen erstattete Gutachten vom 13.06.2008 wurde in der vom Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.08.2008, zu der auch das Bundesasylamt geladen, jedoch nicht erschienen war, verlesen sowie erörtert und das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der Behörde am 15.01.2009 zugestellt. Ein von der Sachverständigen in Pakistan beauftragter Rechtsanwalt begab sich laut diesem Gutachten in den vom Beschwerdeführer angegebenen Heimatort XXXX, sprach mit den Eltern und Brüdern des Beschwerdeführers und konnte die vom Beschwerdeführer angegebene Identität verifizieren. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und seiner Familie wurden explizit als korrekt qualifiziert (Befund und Gutachten vom 13.06.2008, insoweit wiedergegeben im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2009, Seite 11). Die Identität des Beschwerdeführers ist demzufolge entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch ohne Vorlage von Identitätsdokumenten seitens des Beschwerdeführers auf andere Weise, nämlich nach den im Zuge des Asylverfahrens durchgeführten Erhebungen im Heimatort des Beschwerdeführers bei dessen Familie, geklärt, was der Behörde auch durch die erfolgte Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes an die Behörde seit 15.01.2009 bekannt war (vgl Bescheid, S 2) bzw bekannt sein musste.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Niederlassungsbewilligung gem § 43 Abs 3 NAG idF BGBl I Nr 50/2012 - und somit in der Fassung vor dem BGBl I Nr 87/2012 - wurde nach dem Oktober 2013 bei der MA 35 gestellt und war mit Ablauf des 31.12.2013 noch bei dieser anhängig, weshalb dieses Verfahren gem § 81 Abs 24 NAG idF BGBl I Nr 68/2013 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung BGBl I Nr 68/2013 zu Ende zu führen ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides

3.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. 5 Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

3.6. Gemäß § 58 Abs 11 AsylG ist 1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder 2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

3.7. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

3.8. Gemäß § 52 Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

3.9. Zum gegenständlichen Verfahren

3.9.1. Das BFA begründete die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels damit, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe.

3.9.2. Wie sich anhand des in der gegenständlichen Entscheidung festgestellten Sachverhaltes ergibt, wurde die Identität des Beschwerdeführers jedoch bereits im vorangegangenen Asylverfahren durch eine Recherche im Heimatort überprüft, verifiziert und seine Angaben als korrekt qualifiziert, sodass die Identität des Beschwerdeführers feststeht und die Voraussetzung für das von der Behörde gewählte Vorgehen, nämlich die Zurückweisung des Antrages gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG sowie die Erlassung einer darauf gestützten Rückkehrentscheidung gem § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG nicht vorliegen.

3.9.3. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben.

3.9.4. Für das fortgesetzte Verfahren vor der Behörde wird Folgendes zu beachten sein:

3.9.4.1. Das BFA hat im vorliegenden Fall den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.11.2013 aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen.

3.9.4.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Berufungsbehörde keine Sachentscheidung treffen, wenn die Verwaltungsbehörde erster Instanz aus Formalgründen einen Antrag zurückgewiesen hat, weil damit in der Sachfrage der Partei eine Instanz genommen wäre (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung, E 162 ff). (VwGH 29.03.2005, 2001/10/0121; VwGH 28.06.1994, 92/05/0063).

3.9.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 66 Abs 4 AVG des Weiteren ausgesprochen, dass die ersatzlose Behebung eines unterinstanzlichen Bescheides unter Berufung auf § 66 Abs 4 AVG dazu führen kann, dass die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0044; E 15.9.1992, 92/04/0120; E 21.9.1993, 91/04/0148), sich jedoch aus der Begründung des eine ersatzlose Behebung gem § 66 Abs 4 AVG aussprechenden Berufungsbescheides auch eine Situation ergeben kann, wonach ein der Entscheidung zu Grunde liegender Antrag wieder unerledigt, aber neuerlich von der Unterinstanz meritorisch zu erledigen ist (VwGH 27.06.2006, 2005/05/0374) (vgl idZ auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66, Rz 109).

3.9.4.4. Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.11.2013 wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde neuerlich meritorisch abzusprechen ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66, Rz 109). Folglich ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels seitens des BFA grundsätzlich einer - inhaltlichen - Prüfung zu unterziehen. Ebenso wird der auf die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten gerichtete Zusatzantrag vom 26.12.2013 zu behandeln sein. Im fortgesetzten Verfahren wird vom BFA jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks geboten erscheinen. Im Falle einer beabsichtigten neuerlichen Rückkehrentscheidung werden dem Beschwerdeführer vom BFA insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein, zumal seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylverfahrens inzwischen über sechs Jahre vergangen sind.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.10. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.11. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Revision

3.12. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.13. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.9.4. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053) Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.20. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.21. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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