G311 2119259-1•BVwG G311 2119259-1
G311 2119259-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2016
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen
G311 2119259-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2015, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 10.03.2009 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, da er sich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.09.2009 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, XXXX, vom 16.06.2010 in Hinblick auf die erfolgte Ausweisung abgewiesen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, Zahl XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:
"R.P. ist schuldig, er hat in XXXX
I./ am 10.04.2015 Verfügungsberechtigten des Unternehmens XXXX dadurch, dass er eine Softgun der Marke Browning Model Hl Power Mark III gegen diese, nämlich K.E., D.K. und M.U., sowie gegen die Kundin W.R.B. richtete und K.E. aufforderte, Geld herzugeben, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von 2.020,- Euro, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; und
II./ zwischen 13.09.2011 und 14.09.2011 dadurch, dass er die Wohnungstüre von S.G. aufbrach und in der Dusche das Wasser aufdrehte und laufen ließ, wodurch Einkerbungen an der Türe und eine Beschädigung des Laminatbodens verbunden mit einer massiven Durchfeuchtung der Bodenkonstruktion in der Küche, dem Vorraum und dem Bad sowie der Bodenkonstruktion der darunterliegenden Wohnung entstand, an einer fremden Sachen einen 3.000,- Euro übersteigenden Schaden, nämlich einen solchen von 16.695,84 Euro, herbeigeführt.
R.P. hat hiedurch
zu I./ das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB; und
zu II./ das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB;
begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des §142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt."
In den Entscheidungsgründen wurde dazu ausgeführt:
"Ad I./: Aufgrund seiner Geldnot, seiner Schulden sowie seiner Spielsucht, beschloss der Angeklagte am 09.04.2015 einen Überfall zu begehen.
In Umsetzung seines Tatplanes betrat er am 10.04.2015 die Filiale
des Unternehmens XXXXin ... XXXX, ... und hatte dabei eine Softgun
der Marke Browning Model Hl Power Mark III bei sich, die er auch bereit war zu verwenden. Diese Softgun ist eine 0,3 bis 0,4 Joule starke Federdruck-Pistole, wobei diese durchaus geeignet war den Eindruck einer echten Waffe zu vermitteln. Es handelt sich dabei um keine Gaspistole bzw. C02 betriebene Pistole. Beim Betreten der genannten Filiale gegen 15.50 Uhr zog er sich die Sturmhaube über das Gesicht und nahm am Weg in Richtung Kasse bei Schalter 1 die in einem Plastiksack mitgeführte Softgun heraus. Anschließend richtete er die Softgun abwechselnd auf den hinter der Kassa befindlichen
XXXX K.E. und die neben dem Pult befindliche Kundin W.R.B. und forderte K.E. mit den Worten "Gib Geld!" und "Gib mir Geld schnell" auf, den vom Angeklagten mitgebrachten Plastiksack mit Geld zu befüllen. Während K.E. den Plastiksack befüllte wiederholte der Angeklagte immer wieder "Mehr, mehr!". Als der Angeklagte während des Überfalles bemerkte, dass die Angestellte D.K. den Alarmknopf betätigte, richtete er die Softgun auch auf diese und die dahinter befindliche Angestellte M.U. und forderte beide mit den Worten "Weg, Weg!" auf, vom Pult fernzubleiben. Sämtlichen bedrohten war aufgrund des Auftretens des Angeklagten und seines Verhaltens klar, dass es sich um einen Überfall handelte. Sie verstanden seine Äußerungen so, dass der Angeklagte gewillt sei, sie zumindest am Körper zu verletzen, wenn es zu keiner Geldübergabe kam. K.E. packte daraufhin Geld im Gesamtwert von 2.020,- Euro in den Plastiksack. Der Angeklagte verließ anschließend damit die XXXX-Filiale. Nach einer Sofortfahndung konnte der Angeklagte mehrere Stunden später in einem Wettlokal festgenommen werden. Bei ihm konnte noch ein Bargeldbetrag von 1.870,- Euro sichergestellt werden, der an Verfügungsberechtigte des Unternehmens XXXX ausgefolgt wurde.
Bei dieser Tathandlung hielt es der Angeklagte ernstlich für möglich und fand sich damit ab, mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, nämlich mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu drohen, indem er die Softgun gegen die XXXXangestellten K.E., D.K. und M.U., sowie gegen die Kundin W.R.B. richtete und K.E. aufforderte Geld zu übergeben. Weiters hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sein Verhalten und seine Äußerungen in Verbindung mit der Verwendeten Softgun geeignet waren, den Bedrohten begründete Besorgnis vor einem unverzüglichen Übelseintritt, nämlich zumindest einer Körperverletzung, einzuflößen. Weiters hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, durch das den genannten Personen angedrohte unmittelbar drohende Übel K.E. zu einer Handlung, nämlich der Geldübergabe, zu nötigen, wodurch die XXXX am Vermögen geschädigt wurde. Auch den Eintritt des Vermögensschaden beim genannten Unternehmen hielt der Angeklagte ernstlich für möglich und fand sich damit ab. Dabei wusste er, dass das Geld nicht ihm gehörte, er auch nicht über dieses verfügen durfte und er sich durch die Übergabe des Geldes unrechtmäßig bereichern würde.
Ad II./: 2011 lebte der Angeklagte mit seiner damaligen Freundin S.G. gemeinsam in der von dieser als Hauptmieterin gemieteten
Wohnung in ... XXXX,.... Nach der Trennung von S.G. befanden sich
noch einige Gegenstände des Angeklagten in der Wohnung von S.G.. Als der Angeklagte zwischen dem 13.09.2011 und dem 14.09.2011 die Wohnungstür verschlossen vorfand, beschloss er - einerseits um seine Sachen aus der Wohnung zu holen, andererseits aus Rache - die Wohnungstüre von S.G. aufzubrechen und den Duschkopf aus der Duschkabine auf den Badezimmerboden zu legen und das Wasser aufzudrehen und laufen zu lassen. Durch diese Handlungen beschädigte der Angeklagte einerseits die Wohnung von S.G. und zwar indem er Einkerbungen an der Türe durch das Aufbrechen der Wohnungstüre sowie durch das Laufenlassen des Duschwassers eine Beschädigung des Laminatbodens verbunden mit einer massiven Durchfeuchtung der Bodenkonstruktion in der Küche, dem Vorraum und dem Bad verursachte. Darüber hinaus verursachte der Angeklagte durch letztere Handlung weiters eine massive Durchfeuchtung der Bodenkonstruktion in der Küche, dem Vorraum und dem Bad sowie Schäden an der Decke und Wänden der darunterliegenden Wohnung. Der durch die Tathandlungen des Angeklagten herbeigeführte Schaden beläuft sich insgesamt auf 16.695,84 Euro.
Bei dieser Tathandlung wusste der Angeklagte, dass er über die Wohnung und die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände nicht alleine verfügen durfte und diese ihm nicht alleine gehörten. Ebenso wusste er, dass er nicht über die darunter befindliche Wohnung und die allgemeinen Teile des Hauses in XXXXverfügen durfte und diese ihm nicht gehörten. Als er die Wohnungstür von S.G. aufbrach und in der Dusche das Wasser aufdrehte und laufen ließ, wodurch Einkerbungen an der Türe und eine Beschädigung des Laminatbodens verbunden mit einer massiven Durchfeuchtung der Bodenkonstruktion in der Küche, dem Vorraum und dem Bad verursacht wurden, hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dadurch die genannten Beschädigungen herbeizuführen. Der Angeklagte hielt es weiters ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass es durch seine Tathandlung zu den festgestellten Beschädigungen an der unter der
Wohnung in ... XXXX, ... befindlichen Wohnung kommt. Weiters hielt
er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er durch die Tathandlung an fremden Sachen einen 3.000,- Euro übersteigenden Schaden, nämlich einen solchen von 16.695,84 Euro, herbeiführte."
Zur Strafzumessung wurde wie folgt erwogen:
"Bei der Strafzumessung war unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 142 StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
Im Einzelnen wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Tatbegehung während eines bereits anhängigen Strafverfahrens. Als mildernd wurde hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis des Angeklagten sowie die teilweise Sicherstellung der Beute gewertet.
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und der Strafdrohung erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren als tat-, schuld- und persönlichkeitsangemessen.
Bei der Strafzumessung wurden neben den bereits genannten Erschwerungs- und Milderungsgründen durch das Gericht auch die schwierige Lebenssituation des Angeklagten, insbesondere seine Spielsucht, sowie die daraus resultierenden Schulden bei serbischen Kreditgebern ins Kalkül gezogen, die einen ganz entscheidenden Einfluss auf die Delinquenz des Angeklagten in Bezug auf den Raub hatten. Andererseits musste aber auch sein niederes Motiv im Bezug auf die Sachbeschädigung berücksichtigt werden, insbesondere, dass er dabei auch billigend in Kauf nahm, unbeteiligte Dritte zu schädigen, um seine Rachegelüste zu befriedigen.
Bei den Milderungsgründen kam dem reumütigen Geständnis des Angeklagten, besondere Bedeutung zu. Immerhin konnte durch seine geständige Einlassung von weiteren umfassenderen und zeitaufwändigeren Erhebungen abgesehen werden. Ebenso beachtlich war sein bisher ordentlicher Lebenswandel.
Insgesamt war daher unter Abwägung der genannten Gründen mit der verhängten Strafe zu reagieren, die dem Angeklagten vor Augen führen soll, dass sein kriminelles Verhalten nicht geduldet werden kann. Aufgrund der Milderungsgründe konnte die Freiheitsstrafe zudem im unteren Drittel des Strafrahmens ausgemessen werden. Auch aus generalpräventiver Sicht ist das Ausmaß der Freiheitsstrafe geboten, um die Begehung strafbarer Handlungen, insbesondere gegen fremdes Vermögen mit Gewaltanwendung, durch Dritte hintanzuhalten. Schließlich handelt es sich bei dem Überfall auf eine XXXXfiliale nicht um ein Bagatellvergehen, sondern um ein schwerwiegendes Verbrechen. Auffällig war zudem, dass er sowohl bei Faktum I./, als auch bei Faktum II./ nicht davor zurückschreckte, unbeteiligte Dritte in Mitleidenschaft zu ziehen."
Im Verfahren vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, er habe zunächst ab 2007 bei seiner Oma in XXXX, gewohnt. Er habe dann 2009 in Serbien eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, seine Frau sei schwanger geworden und habe sie das gemeinsame ungeborene Kind verloren. 2010 habe er sich von seiner Gattin getrennt und wieder bei seiner Oma gewohnt. Er habe dann ein Jahr eine Beziehung mit einer Frau gehabt. Danach sei er nach Serbien gegangen und habe von einem privaten Mann Geld geliehen, die Zinsen hätten monatlich 15% betragen und habe er das Geld nicht zurückzahlen können. Er sei mit dem Umbringen bedroht worden. Seine Oma wohne nunmehr in einem Seniorenheim in XXXX Er habe sonst niemanden mehr und wolle er sich um seine Oma kümmern.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.); gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.) Unter Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.)
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Einleitend wurde ausgeführt, dass der gesamte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde, beantragt wurde jedoch lediglich die Behebung des Spruchpunktes IV bzw die Reduzierung der Dauer des Aufenthaltsverbotes. Der Beschwerdeführer führte aus, seine in Österreich lebende Großmutter sei schwer krank, er betreue sie. Es sei dies seine erste Straftat gewesen. Mit Schriftsatz vom 25.01.2016 wurde festgehalten, dass lediglich Spruchpunkt IV. angefochten werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Er ist erstmals 2007 nach Österreich gekommen und lebte zunächst bei seiner Großmutter in XXXX Er heiratete in weiterer Folge eine österreichische Staatsangehörige, die Gattin erlitt eine Fehlgeburt, in weiterer Folge trennte der Beschwerdeführer sich von seiner Gattin.
Die Großmutter des Beschwerdeführers lebt in einem Seniorenheim in XXXX. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er sonst keine Verwandten in Serbien und Österreich.
Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteiles wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in der Justizanstalt XXXX.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug ein.
Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den aktenkundigen Unterlagen.
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkte I. bis III. in Rechtskraft.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
"Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Darin wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am 10.04.2015 eine Filiale der XXXX in XXXX überfallen hatte, dazu verwendete er eine Softgun. Weiters brach er die Wohnungstüre seiner
Ex-Freundin auf, drehte das Wasser in der Dusche auf und ließ dieses laufen.
Aus dem den Verurteilungen zu Grunde liegenden gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine schwer wiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität.
Auch wenn das Strafgericht die Geständigkeit, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Sicherstellung der Beute als mildernd gewertet hat, standen dem als Erschwerungsgrund das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen gegenüber.
In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN)
Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass seine einzige Verwandte, seine Großmutter, in Österreich in einem Seniorenheim lebe. Es bestehen daher starke persönliche Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet und daher ein gewichtiges Interesse seinerseits an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. der Möglichkeit jederzeit einreisen zu können.
Dem steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer zumindest sprachlich in seinem Herkunftsstaat integriert ist, was die soziale und berufliche Wiedereingliederung dort erleichtern wird.
Den insgesamt gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer gegenüber. Dieser Gefährdung und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung der des Einreiseverbotes war daher größeres Gewicht beizumessen als den gegenläufigen persönlichen Interessen.
Die Art und Schwere der Delikte lassen daher die Verhängung eines Einreiseverbotes zum verfolgten Ziel verhältnismäßig erscheinen und es liegt somit keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor.
Es bedarf in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gesetzte Vorgangsweise eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird.
Auch wenn man dem Beschwerdeführer zu Gute hält, dass er lediglich die Verhängung des Einreiseverbotes bekämpft hat und somit eine gewisse Schuldeinsicht zum Ausdruck brachte, kam eine Herabsetzung des Einreiseverbote nicht in Betracht, zumal das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot in Betracht des verübten Raubes und der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren als äußerst milde zu bezeichnen ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4
B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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