G311 2109900-1•BVwG G311 2109900-1
G311 2109900-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2016
Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit,<br/>Herabsetzung, öffentliches Interesse, persönliche und soziale<br/>Bindungen, strafrechtliche Verurteilung
G311 2109900-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.08.2015 zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. insofern stattgegeben,
als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Die Beschwerde zu den Spruchpunkten II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, erging über den Beschwerdeführer (D.T.A) und seinen Mittäter folgender Schuldspruch:
"D. T. A. und G. C. N. sind schuldig, es hat bzw. haben den nachfolgend bezeichneten Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,-- übersteigenden Wert, durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignungunrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle durch Einbruch, nämlich indem sie die Sperrvorrichtungen von verschlossene Kellerabteilen aufbrachen bzw. dies versuchten, in der Absicht begingen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
I./ D. T. A. in einem EUR 50.000,--übersteigenden Betrag von EUR 53.772,49 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) in XXXX
a./ weggenommen, und zwar
a.1./ zu einem näher festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum 4. bis 11. Jänner 2014 O. W. L. ein Fahrrad der Marke Dynamies im Wert von EUR 400,- (Faktum 28);
a.2./ zu einem näher festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum 6. bis 11. Jänner 2014 D. E. und H. K. ein Fahrrad der Marke KTM sowie ein Fahrrad der Marke Pianci Martine Racing im Gesamtwert von EUR 3.128,98 (Faktum 25);
a.3./ am 10. Jänner 2014 W. W. ein Fahrrad der Marke NERV, eine Heimkinoanlage der Marke DENON samt Boxen der Marke JBL und eine Vorhangkarniese im Gesamtwert von EUR 970,-- (Faktum 23);
a.4./ in der Nacht vom 16. auf 17. März 2014 C. B. und A. K. B. ein Fahrrad der Marke CUBE, ein Fahrrad der Marke Cannondale, einen Fahrradsattel der Marke SQlap sowie eine verstellbare Sattelstütze im Gesamtwert von EUR 3.219,98 (Faktum 32);
a.5./ zu einem näher festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum 20. bis 22. Jänner 2014 T. G. zwei Fahrräder von noch festzustellendem Wert (Faktum 38);
a.6./ zu einem näher festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum 20. Jänner bis 13. Februar 2014 M. K. ein Fahrrad der Marke KTM im Wert von EUR 500,-- (Faktum 47);
a.7./ in der Nacht vom 21. auf 22. Jänner 2014
aa./ E. P., J. G., R. W., T. K., G. A., A. S., W. M. und J. K. ein Paar Eislaufschuhe, eine Akkubohrmaschine der Marke MAKITA, eine Poliermaschine, einen Werkzeugkoffer samt Inhalt, eine Bohrmaschine der Marke BOSCH, eine Kaffeemaschine der Marke Incanto, einen Radio, einen Projektor, eine Flex der Marke BOSCH, eine Flex der Marke MAKITA, ein Quintschneideset, eine Heißklebepistole, ein Bohrerset der Marke Metabo, fünf Paar Herrenschuhe, ein Paar Damenschuhe, zwei Reisekoffer, ein Paar Ski der Marke ATOMIC, ein Paar Damenskischuhe, eine Damenskijacke, eine Skihose, zwei Herrenlederjacken, eine Damenlederjacke, 25 Flaschen Wein sowie 6 Flaschen Sekt und vier Flaschen Pflaumenwein im Gesamtwert von EUR 5.242,- (Faktum 34);
bb./ M. A. und J. A. 5 Paar Schuhe im Gesamtwert von EUR 330,-
(Faktum 36);
cc./ B. H., B. H. und B. S. 40 Paar Schuhe im Gesamtwert von EUR 2.020,- (Faktum 37);
dd./ C. T. ein Fahrrad der Marke SCOTT, ein Fahrrad der Marke GIANT, zwei Windsurfing Masten, ein Paddel, eine Stichsäge, eine Kappsäge, eine Motorsäge sowie eine noch festzustellende Anzahl an Weinflaschen im Gesamtwert von EUR 7.809,- (Faktum 39);
ee./ D. M. eine Fahrradreifengarnitur und einen Carbonrahmen eines Fahrrades im Gesamtwert von EUR 3.158,25 (Faktum 43);
ff./ M. S. ein Fahrrad der Marke Specialized, eine Sattelstütze der Marke Command Post Blacklite, Pedale der Marke Shimano, zwei Reofem der Marke Garmin, eine Reifengarnitur der Marke Vuelta im Gesamtwert von EUR 3.712,- (Faktum 44);
a. 8./ in einem festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum 21. bis 23. Jänner 2014 A. Y. eine Sporttasche, ein Paar Schuhe, ein Shampoo und ein Putzmittel in noch festzustellendem Wert (Faktum 40);
b. wegzunehmen versucht, und zwar
b. l./ zu einem näher festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum 4. bis 11. Jänner 2014
aa. H. W. (Faktum 26);
bb. H. S. (Faktum 27);
cc. Z. T. (Faktum 29);
dd. P. P. (Faktum 30);
ee. R. L. (Faktum 31);
b.2./ am 10. Jänner 2014 W. L. (Faktum 24);
b.3./ in einem festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum 17. bis 22. Jänner 2014
aa./ G. R.,
bb./ G. P.,
cc./ G. S. (alle Faktum 42);
b.4./ in der Nacht vom 21. auf 22. Jänner 2014
aa./ M. W. (Faktum 35);
bb./ J. P. (Faktum 36);
cc./ R. P. (Faktum 36);
dd./ D. F. (Faktum 41);
ee./ Y. J. (Faktum 45);
ff./ M. S. und V. P.(Faktum 4 6);
2. in XXXX in der Nacht vom 17. auf 18. März 2014
a./ weggenommen, und zwar T. S. ein Fahrrad der Marke KTM im Wert von EUR 849,99 (Faktum 62);
b. / versucht wegzunehmen, und zwar
b.1./ E. M. (Faktum 60);
b.2./ B. Q. (Faktum 61);
b.3./ R. K. und B. F.(Faktum 63) ;
3. in XXXX in der Nacht vom 18. auf 19. März 2014 weggenommen, und zwar
a./ D. V. ein Fahrrad der Marke KTM sowie ein Fahrrad der Marke MTB SCOTT im Gesamtwert von EUR 825,-- (Faktum 64);
b./ J. S. ein Fahrrad der Marke KTM im Wert von EUR 625,00 (Faktum 65);
a./ weggenommen, und zwar
a.1/ in der Nacht vom 12. auf 13. Jänner 2014
aa. / T. H. ein Fahrrad der Marke FOCUS, eine elektrische Stichsäge der Marke WÜRTH sowie eine Bohrmaschine der Marke MAKITA im Gesamtwert von EUR 1.528,99 (Faktum 84);
bb./ H. Z. eine Schlagbohrmaschine der Marke MAKITA sowie einen elektrischen Fuchsschwanz im Gesamtwert von EUR 630,- (Faktum 86);
cc./ A. W. eine Schlagbohrmaschine der Marke BOSCH sowie eine Handkreissäge der Marke AEG im Gesamtwert von EUR 700,-- (Faktum 88);
b./versucht, wegzunehmen, und zwar
b1/ in der Nacht vom 12. auf 13. Jänner 2014
aa. / J. M. (Faktum 85);
bb./ M. D. (Faktum 87);
cc./ A. S. (Faktum 89);
Es haben hiedurch zu
I./ D. T. A. das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall und 15 StGB begangen und werden sie hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu je einer
F r e i h e i t s s t r a f e in der Dauer von 32 (zweiunddreißig) M o n a t e n
sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
In den Entscheidungsgründen wurde wie folgt ausgeführt:
"...
Die Angeklagten wendeten bei ihren Handlungen stets den selben modus operandi an: Sie verschafften sich beinahe durchgängig Zutritt zu Mehrparteienhäuser, brachen dort die mit Schlössern gesichterten Kellerabteile auf und nahmen daraus die dortig gelagerten Wert- und Gebrauchsgegenstände, zumeist Fahrräder bzw. Werkzeuge oder Bekleidung, weg und verkauften sie in der Folge. Die Vielzahl an Fakten ergibt sich dadurch, weil die Angeklagten versuchten, eine möglichst große Anzahl an Kellerabteilen bei ihre "Touren" aufzubrechen, wobei es oft auch beim Versuch blieb, wenn sie keine geeignet scheinenden Wertgegenstände in den Kellerräumen fanden.
Eine Zuordnung der Angeklagten zu den jeweiligen Fakten konnte zum Teil aufgrund an bei den Tatorten zurückgelassenen Einbruchswerkzeugen Vorgefundener DNA- Spuren der Angeklagten erfolgen, sowie, weil der Erstund Zweitangeklagte, wie nachstehend genauer ausgeführt, mit Diebsgut betreten wurden, das von mehreren Fakten stammt.
..."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.06.2015 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht zur Begehung krimineller Handlungen nach Österreich gekommen sei, sondern um für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen. Sein Sohn sei damals schwer krank gewesen. Er sei bei einer Umzugsfirma beschäftigt gewesen. Er habe durchgehend eine gute Führung in der Justizanstalt. Er sei keine Gefährung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr. Er habe zwei Kinder und eine Lebensgefährtin und wolle für diese sorgen. Seine Lebensgefährtin habe eine Arbeit gefunden. Er sei das erste Mal straffällig geworden. Er beantrage die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Herabsetzung auf ein Minimum. Weiters werde die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.08.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin teilnahmen.
Der Beschwerdeführer gab an:
"Ich bin seit 2007 in Österreich. Auf Vorhalt meiner Angaben bei der Einvernahme am 14.01.2015 gebe ich an, die Angaben zu meiner Schulbildung, meinem Einkommen und meines Berufes sind richtig. Zu korrigieren ist, dass auch meine Frau und meine Kinder in Österreich leben. Meine Frau war bis 08.06.2015 in Österreich beschäftigt. Sie beginnt jetzt wieder zu arbeiten, da sie für beide Kinder sorgen muss.
Dazu legt der BF einen Sozialversicherungsauszug seiner Gattin vor. In diesem wird Einsicht genommen und dem BF wieder ausgefordert.
Die beiden Kinder sind 5 1/2 Jahre und 2 Jahre und 9 Monate alt. Mein Sohn ist krank, daher kann er den Kindergarten nicht besuchen. Die Tochter wollte nicht im Kindergarten bleiben. Die Schwiegermutter kümmert sich um die Kinder.
Ich habe in Rumänien Verwandte, aber ich habe keinen Kontakt zu ihnen. Ich weiß nicht einmal wo sie leben.
Ich bin mit Herrn XXXX durch meine Frau entfernt verwandt.
Meine Straftaten tun mir leid.
Ich habe auch die Möglichkeit nach meiner Entlassung wieder zu Arbeiten. Ich möchte gerne bei meiner Familie bleiben. Ich bin in diese Sache hineingeraten. Ich hatte die falschen Freunde."
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt schriftliche Schlussausführungen zu erstatten, auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.
Der Beschwerdeführer übermittelte sodann weitere Unterlagen, wie etwa eine Einstellungszusage der Umzugsfirma, bei der er vor seiner Verurteilung gearbeitet hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger.
Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer lebt seit 2007 in Österreich, laut aktenkundigem Sozialversicherungsdatenauszug ging der Beschwerdeführer zuletzt 2014 einer Beschäftigung bei einer Umzugsfirma nach.
Die Lebensgefährtin und die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sind rumänische Staatsangehörige und leben in Österreich, sie verfügen über eine Anmeldebescheinigung. Die Lebensgefährtin geht hier einer Beschäftigung nach. Die Kinder besuchen in XXXX den Kindergarten. Zu seinen in Rumänien lebenden Verwandten hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr. Er verfügt über eine Einstellungszusage. Eine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegt im Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Nach Mitteilung der Justizanstalt XXXX vom 23.02.2016 befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor dort in Haft.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlagen.
Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug ein.
§ 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Zu Spruchteil A):
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.
Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Mittäter beginnend ab Jänner bis März 2014 sich Zutritt zu Mehrparteienhäusern verschafft und dort die mit Schlössern gesicherten Kellerabteile aufgebrochen um die oben im Detail wiedergegebenen Wert- und Gebrauchsgegenstände zu stehlen.
Allein schon die Vielzahl der Angriffe gegen fremdes Eigentum sowie die gezielte Vorgehensweise zeigen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist.
Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt und befindet sich im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Haft, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentumsdelikten gegeben ist.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
In Österreich leben die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie die beiden Kinder des Beschwerdeführers, diese verfügen über Anmeldebescheinigungen, die Lebensgefährtin arbeitet hier, die Kinder besuchen den Kindergarten, der Beschwerdeführer konnte eine Einstellungszusage vorlegen. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist damit ein erheblicher Eingriff in die familiären und in Hinblick auf seine Berufstätigkeit in Österreich auch in die privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden.
Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 20 Jahren nach Österreich gekommen, er hat somit seine Kindheit und Jugend in Rumänien verbracht, von einer gänzlichen Entwurzelung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat kann daher nicht die Rede sein.
Bei der gemäß § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung war weiters zu berücksichtigen, dass das familiäre Umfeld und die Beschäftigung in Österreich ihn nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnte. Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von zehn Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 67 Abs. 2 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten. Das Aufenthaltsverbot wurde daher und auch unter Berücksichtigung der ausgeprägten familiären und privaten Bindungen zum Bundesgebiet mit 6 Jahren befristet.
Zu Spruchteil A) II):
Neben der Vielzahl der Angriffe gegen fremdes Eigentum fällt im gegenständlichen Fall auch die mehrfache Tatqualifikation ins Gewicht, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer setzte die Tathandlungen von Jänner bis März 2014, dabei sah er sich offenbar zu keinem Zeitpunkt veranlasst, sein Verhalten zu überdenken und von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen, er ist offenbar gegenüber rechtlich geschützten Werten völlig gleichgültig eingestellt, weshalb die belangte Behörde zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt hat.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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