W229 2119647-1•BVwG W229 2119647-1
W229 2119647-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2016
Frist, Verspätung, Vorlageantrag, Zustellung
W229 2119647-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 02.12.2015, GZ: 2015-0566-9-001803, betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages an das Bundesverwaltungsgericht als verspätet, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden AMS) vom 24.08.2015, wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 14.01.2012 bis 31.08.2014 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 6.490,30,- verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass durch Nachspeicherung des nicht gemeldeten, vollversicherten Dienstverhältnisses die Bemessungsgrundlage aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen berichtigt werden habe müssen. Dies habe an den Bezugstagen zwischen 14.01.2012 bis 31.08.2014 zu obiger Rückforderung geführt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 15.09.2015 beim AMS einlangenden Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
3. Am 23.09.2015 wurde mit dem Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Niederschrift aufgenommen.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 21.10.2015 gemäß§ 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.08.2015 abgewiesen wurde. Am Ende des Bescheides findet sich nachstehend wörtlich wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung mit der darin enthaltenen Aufklärung, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellen könne:
"(...) Rechtsmittelbelehrung
Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten."
4.1. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde laut ordnungsgemäß ausgefülltem Rückschein am 23.10.2015 durch persönliche Übernahme des Beschwerdeführers an seiner Wohnadresse zugestellt.
5. Am 23.11.2015 hat der Beschwerdeführer persönlich ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben bei der belangten Behörde eingebracht.
6. Mit Bescheid vom 02.12.2015, GZ: 2015-0566-9-001803, wies die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurück.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der entscheidungsmaßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und des Verfahrensgangs im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages mit der Übergabe des Bescheides am 23.10.2015 begonnen und nach zwei Wochen, im vorliegenden Fall daher mit 06.11.2015, geendet habe. Der Beschwerdeführer habe den Vorlageantrag am 23.11.2015 persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben, also nicht innerhalb der vorgegebenen Frist bis 06.11.2015, sodass der von ihm eingebrachte Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen werde.
7. Gegen diesen Bescheid vom 02.12.2015 richtet sich die am 04.01.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Begründend führte der Beschwerdeführer darin zusammenfassend aus, dass er sehr wohl in der Frist gewesen sei, da in einem Schreiben gestanden sei, er habe fünf Wochen Zeit. Er möchte sich zu diesem Fall äußern und bitte um ein persönliches Gespräch.
8. Die belangte Behörde legte am 18.01.2016 die Beschwerde samt den Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich an dessen Hauptwohnsitz durch persönliche Übernahme am 23.10.2015 zugestellt. Der ordnungsgemäß ausgefüllte Zustellnachweis befindet sich in den Verfahrensakten.
Mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Vorlageantrages in Gang gesetzt.
Die Zweiwochenfrist für die Einbringung des Vorlageantrages begann am 23.10.2015 und endete am 06.11.2015.
Der Beschwerdeführer brachte den Vorlageantrag am 23.11.2015 persönlich bei der belangten Behörde ein.
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Vorlageantrages war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und wurde dieser daher von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die erfolgte Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Zustellnachweis.
Dass der Vorlageantrag mit Schreiben vom 23.11.2015 eingebracht wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie gemäß Abs. 2 dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
3.4.1. Im gegenständlichen Fall wäre daher der Vorlageantrag innerhalb der Frist von zwei Wochen beim AMS einzubringen gewesen. Tatsächlich wurde der Vorlageantrag aber erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist am 23.11.2015 persönlich beim AMS eingebracht.
Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung war diesbezüglich auch nicht widersprüchlich, sondern vielmehr eindeutig ("Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.").
Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu § 15 VwGVG).
3.4.2. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2015 erfolgte durch persönliche Übernahme des Beschwerdeführers an seiner Wohnanschrift am 23.10.2015. Somit begann die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Vorlageantrages am 23.10.2015 und endete am 06.11.2015 (vgl. § 32 Abs 2 AVG).
Da die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages - wie bereits dargelegt - am 06.11.2015 geendet hat, war der Vorlageantrag verspätet.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, es sei in einem Schreiben gestanden, er habe fünf Wochen Zeit, ist nochmals auf die eindeutige und unmissverständliche Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen.
3.4.3. Die Behörde hat daher zu Recht den Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.
3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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