W200 2120182-1•BVwG W200 2120182-1
W200 2120182-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2120182-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.10.2015, Passnummer 3351811, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer war am 18.09.2002 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert ausgestellt worden.
Am 13.04.2015 langte ein Antrag auf Vornahme der Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung) in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice ein. Zusammen mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen übermittelt:
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.09.2015 ein. Der antragsrelevante Status wurde wie folgt im Gutachten beschrieben: "Kniegelenke S:
0-0-100, Druckschmerz im Bereich des Außenbandes. Gute Beweglichkeit im Hüftgelenk. Muskulatur der Beine insgesamt kräftig. Zehenspitzengang und Fersengang möglich, Einbeinstand möglich. Erreicht im Sitzen den halben Unterschenkel ohne Mühe. HWS Rotation nach rechts und links 1/3 eingeschränkt. Abduktion linkes Schultergelenk endlagig eingeschränkt, Nackengriff und Schürzengriff durchführbar. Faustschluss beidseitig fest und vollständig. Muskulatur des linken Armes kräftig ausgebildet. Auf Ausziehen wird verzichtet, da Ruhigstellung rechtes Schultergelenk bei Zustand nach OP vor vier Wochen." Das Gangbild wird im Gutachten wie folgt beschrieben: "Trägt Konfektionsschuhe, geht frei ohne Hilfsmittel, harmonisches flottes, flüssiges Gangbild, unbehinderte Abrollbewegung, Aufstehen mit Abstützen, Zehen- und Fersengang durchführbar, Einbeinstand beidseits durchführbar. Beine können im Liegen gestreckt von der Unterlage behoben werden."
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als zumutbar eingestuft. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule gestellt worden sei, welche den Beschwerdeführer beim Einparken behindere. Insgesamt sei das Gangbild unauffällig, die Muskulatur der Beine und des linken Armes sei gut und kräftig ausgebildet, die erhaltene Beweglichkeit der Gelenke sei ebenfalls gut. Der rechte Arm sei bei Zustand nach Schulteroperation vor vier Wochen aktuell ruhig gestellt, der Faustschluss sei aber gut und kräftig, sodass nach Abnahme des Verbandes und nach anschließender rehabilitativer Maßnahmen auch der linke Arm wieder zum Festhalten gut geeignet sein werde. Aus medizinischer Sicht bestehe kein Einwand gegen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, da das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und der Transport sicher möglich seien. Die Bewegungseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule führe zu keiner Einschränkung in Bezug auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 13.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.04.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 BBG und des § 45 Abs. 2 BBG ausgeführt, dass dem eingeholten Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass am 13.06.2010 ein Sturz aus vier Metern Höhe erfolgt sei (mit Lendenwirbelbruch L1/L2). Seither sei linke und rechte Kopfdrehung nur eingeschränkt möglich. Dies sei bei Kreuzungen, wo man links und rechts schauen müsse, eine Qual (Lähmungserscheinung). Der Beschwerdeführer habe dies bei einer amtsärztlichen Untersuchung der Amtsärztin bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten berichtet und diese habe ihm folgendes gesagt: "Bitte sprechen Sie nicht weiter, sonst muss ich Ihnen sofort den Führerschein wegnehmen!!!!" Dies sei dann im Zuge der zweiten Untersuchung erfolgt, als die Amtsärztin die Medikamente des Beschwerdeführers überprüft habe. In den Jahren 2014 und 2015 sei die linke und rechte Schulter operiert worden. Die Supraspinatussehne sei komplett gerissen. Links habe er noch Schmerzen, rechts sei die Operation nicht sehr erfolgreich gewesen, da er die Hand nicht ganz "hinauf bringe", was beim Autofahren und speziell beim Einparken oder Zurückschieben mit großen Schwierigkeit und Schmerzen verbunden sei. Am linken und rechten Kniegelenk liege ein vertikaler Einriss am Innenmeniskushinterhorn vor, dies sei auch sehr schmerzhaft. Wenn der Beschwerdeführer - um in die Arbeit zu gelangen - ein öffentliches Verkehrsmittel nehme, sei er nicht in der Lage vom Bahnhof St. Pölten bis zum Pflegeheim zu gehen. Er sei daher auf seinen PKW sehr angewiesen um in die Arbeit zu gelangen. Daher wäre ihm sehr geholfen, wenn er auf die Behindertenparkplätze zufahren und parken dürfte. Sein operierender Arzt OA Dr. XXXX habe in seinem Befund vom 22.10.2015, der nachgereicht werde, auf der Rückseite vermerkt: "aufgrund der Gesamtsituation, Zustand nach WK-Fraktur LWK 1, starke Schmerzen von Seiten der HWS wird ersucht, aufgrund der Mobilitätseinschränkung die Befürwortung für die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durchzuführen".
Der Beschwerde war folgender Patientenbrief des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes angeschlossen:
"(...) Ich berichte über Ihre Vorstellung bei mir am 20.10.2015
Diagnose: Zustand nach offener Operation nach Neer und Rotatorenmanschettennaht beider Schultern, zuletzt vom 19.08.2015
Zustand nach LWK 1 Fraktur Juni 2010, Cervicalsyndrom bei degenerativer HWS, Zustand nach Verletzung im Jahr 2010
Innenmeniskusruptur beidseits
Zustand nach Pulmonalembolie 2001, Hämophilie A, Hyperlipidämie, Pflasterallergie
Anamnese: Kurz nach durchgeführter Operation vom 19.08. kam es zum Sturzgeschehen auf die rechte Schulter, im Anschluss daran verzögerte Heilung mit Fortbestand von Schmerzen rechts, derzeit etwas besser, aber das Liegen auf der rechten Schulter noch nicht möglich, Heben von über 90°, Abduktion, Elevation ebenfalls aktiv nicht möglich. Im unteren Bewegungsbereich keine wesentliche Kraftabschwächung zur Gegenseite. Eine sonographische Abklärung postoperativ erfolgte, es konnte hier keine eindeutige Reruptur nachgewiesen werden. Patient berichtet über starke Schmerzen von Seiten der HWS und insbesondere über Unvermögen eine ausgeprägtere Seitwärtsdrehung durchführen zu können und dass dies seit dem Unfall besteht. Insbesonders bereitet dies auch Schwierigkeiten beim Zurückdrehen beim Autofahren. Im Weiteren bestehen stärkere Schmerzen im Bereich der LWS bei Zustand nach oben angeführter Fraktur von LWK 1. Beinausstrahlende Schmerzen bestehen nicht. Schmerzen von beiden Kniegelenken bei Belastung, insbesondere beim Stiegensteigen, Stiegenhinuntergehen stärker als beim Stiegenhinaufgehen, rechts stärker als links.
Status localis: Bei der klinischen Untersuchung zeigen sich an der rechten Schulter noch Schmerzen in Höhe des Tub. majus. Es besteht noch eine diskrete Impingementsymptomatik, leichte Schwellung, die Narbe bland. Diskrete Schmerzen nur gelegentlich an der linken Schulter. HWS deutliche Bewegungseinschränkung in allen Ebenen, am ausgeprägtesten beim Versuch sich Seitwärts zu drehen, besonders bei gleichzeitiger Reklination. Die Kniegelenke beidseits frei von Erguss, positive Innenmeniskuszeichen beidseits, wobei keine wesentliche Instabilität besteht.
Mitgebrachte Sonographie rechte Schulter postoperativ: siehe bitte Befund
Procedere: Empfehle bezüglich der rechten Schulter Fortführung der Heilgymnastik, Einreiben weiterhin mit Hirudoid-Salbe, 5x täglich, sowie zusätzlich 2x täglich Topfenumschläge.
Bezüglich des Kniegelenkes rechts wird eine Arthroskopie und arthroskopische Teilmeniscektomie geplant."
Aufgrund der Gesamtsituation, Zustand nach WK-Fraktur LWK 1, starken Schmerzen von Seiten der HWS, die ebenfalls noch weiter abgeklärt werden (hier wäre ein Röntgen der HWS ap und seitlich + Funktionsaufnahmen und eine MRT sinnvoll), wurde ersucht aufgrund der Mobilitätseinschränkung die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu gewähren.
Der ärztliche Dienst wurde um Prüfung ersucht, ob aus dem neu vorgelegten Befund ein neues noch nicht erfasstes Leiden hervorgehe. In der entsprechenden ärztlichen Stellungnahme wurde festgehalten, dass die rechte Schulter damals (9/15) nicht hätte beurteilt werden können, da die Operation erst 8/15 stattgefunden habe. Eine abschließende Beurteilung könne erst nach sechs Monaten nach der Operation erfolgen. Wenn dann Funktionseinschränkungen festgestellt werden, könnten diese als Leiden aufgenommen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert.
Am 13.04.2015 langte beim Sozialministeriumservice ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ein.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" liegen nicht vor.
Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ein ärztliches Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin vom 29.09.2015 nach erfolgter ärztlicher Begutachtung eingeholt.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Im Sachverständigengutachten ist in der Anamnese vermerkt:
"Seit der Wirbelkörperfraktur 2010 könne er die HWS nur eingeschränkt drehen und tue sich dadurch schwer beim Autofahren. Beim Zurückschieben tue er sich schwer, deshalb Ansuchen um Behindertenparkplatz. Er habe Schwindelanfälle und die Amtsärztin habe ihm den Führerschein weggenommen, er habe ihn vor kurzem wieder bekommen aber befristet. Schulter links: Abduktion sei schwierig.
Schulter rechts: Ruhigstellung."
Im Untersuchungsbefund ist im Status Folgendes vermerkt:
"Kniegelenke S: 0-0-100, Druckschmerz im Bereich des Außenbandes. Gute Beweglichkeit im Hüftgelenk. Muskulatur der Beine insgesamt kräftig. Zehenspitzengang und Fersengang möglich, Einbeinstand möglich. Erreicht im Sitzen den halben Unterschenkel ohne Mühe. HWS Rotation nach rechts und links 1/3 eingeschränkt. Abduktion linkes Schultergelenk endlagig eingeschränkt, Nackengriff und Schürzengriff durchführbar. Faustschluss beidseitig fest und vollständig. Muskulatur des linken Armes kräftig ausgebildet. Auf Ausziehen wird verzichtet, da Ruhigstellung rechtes Schultergelenk bei Zustand nach OP vor 4 Wochen."
Die Gutachterin beschreibt hinsichtlich der Gesamtmobilität bzw. des Gangbildes, dass der Beschwerdeführer Konfektionsschuhe trage, frei ohne Hilfsmittel gehe. Weiters beschreibt sie ein harmonisches, flottes, flüssiges Gangbild, unbehinderte Abrollbewegung, Aufstehen mit Abstützen, sowohl durchführbare Zehen- Fersengang als auch Einbeinstand beidseits, die Beine können im Liegen gestreckt von der Unterlage gehoben werden.
Schlussfolgernd führt die Gutachterin aus, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule gestellt hat, welche ihn beim Einparken behindere. Insgesamt sei das Gangbild unauffällig, die Muskulatur der Beine und des linken Armes sei gut und kräftig ausgebildet, die erhaltene Beweglichkeit der Gelenke sei ebenfalls gut. Der rechte Arm sei bei Zustand nach Schulteroperation vor vier Wochen aktuell ruhig gestellt, der Faustschluss sei aber gut und kräftig, so dass nach Abnahme des Verbandes und nach anschließender rehabilitatäver Maßnahmen, auch der linke Arm wieder zum Festhalten gut geeignet sein wird.
Aus medizinischer Sicht bestehe keine Einwand gegen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, da das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und der Transport sicher möglich ist. Die Bewegungseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule führe zu keiner Einschränkung in Bezug auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Die Gutachterin hat sich mit der Person des Beschwerdeführers beschäftigt und auch dessen Zustand genauestens beschrieben. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, liegt das im Rahmen der Untersuchung geschilderte Hauptproblem des Beschwerdeführers seiner Ansicht nach in der Halswirbelsäule, deren Beweglichkeit eingeschränkt ist, und die ihm das Lenken eines Kraftfahrzeuges erschwert. Dies begründet für den Beschwerdeführer jedoch keinesfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, sondern stellt grundsätzlich die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Frage.
Zu den Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten ist unter Zugrundelegung des zuvor beschriebenen Status sowie der Gesamtmobilität bzw. des Gangbildes keinerlei erhebliche Belastung der Funktion der unteren Extremitäten erkennbar (gute Beweglichkeit im Hüftgelenk. Muskulatur der Beine insgesamt kräftig, Zehenspitzengang und Fersengang möglich, Einbeinstand möglich, Konfektionsschuhe, freies Gehen ohne Hilfsmittel, beschreibt harmonisches, flottes, flüssiges Gangbild, unbehinderte Abrollbewegung,..).
Hinweis auf eine erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder liegen nicht vor.
Im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf den Zustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten samt ärztlicher Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Im Rahmen der Beschwerde wird wiederum auf seine Halswirbelsäulenprobleme (links-rechts-Schauen) verwiesen, weiters werden starke Schmerzen im Knie beschrieben. Diese sind jedoch nicht mit dem Ergebnis des Gutachtens, insbesondere nicht mit dem Status und der Gangbildbeschreibung in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bei der Anamneseerhebung zwar Schmerzen im Bereich der Seitenbänder beschrieben, gleichzeitig der Gutachterin mitgeteilt, nur fallweise Schmerztabletten einzunehmen. An dieser Diskrepanz vermag erst recht der vom Beschwerdeführer vorgelegten Patientenbrief des ihn behandelnden Facharztes für Unfallchirurgie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie nichts zu ändern, der Großteils die Schulterproblematik beschreibt und zu den Knien im "Status localis" ausführt: "Die Kniegelenke beidseits frei von Erguss, positive Innenmeniskuszeichen beidseits, wobei keine wesentliche Instabilität besteht."
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.
Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mangels entsprechender körperlicher oder psychischer Einschränkungen nicht vor.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen (§ 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Im Gutachten wurde nach einer Untersuchung detailrecht und schlüssig auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen, weshalb ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, eingegangen, sodass das BVwG nur zur Schlussfolgerung kommen kann, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden, in dem im Detail dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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