BVwG W134 2000519-1

W134 2000519-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Berichtigung, Berichtigungsantrag,<br/>Grenzkataster, Grenzpunkt, Grenzverlauf, Grundsteuerkataster,<br/>Parteistellung, Umwandlung, Umwandlungsbescheid, Vermessung,<br/>Vollmacht, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W134 2000519-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W134.2000519.1.00

Spruch

W134 2000519-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, und XXXX, beide vertreten durch RA XXXX, vom 24.02.2011 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 11.02.2011, GZ A-2185/2011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2016 zu Recht erkannt:

A)

Dem Antrag "die Berufungsbehörde wolle der Berufung Folge geben und den Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 11.02.2011, GZ A-2185/2011, aufheben und den Antrag des XXXX auf Berichtigung der Grenzpunktkoordinaten des Grenzpunktes 7219, eingelangt am 10.02.2011 beim Vermessungsamt Innsbruck, abweisen", wird gemäß § 28 VwGVG stattgegeben.

Der Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 11.02.2011, GZ A-2185/2011, wird aufgehoben.

Der beim Vermessungsamt Innsbruck am 10.02.2011 gestellte Antrag des XXXX auf Berichtigung der Grenzpunktkoordinaten des Grenzpunktes 7219 wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 9.9.2003, GZ A 566/2003, wurden auf Grund des Planes des IKV XXXX vom 27.5.2003, GZ 10859/03 die Grundstücke .87, 1259/3, 1259/4 und 1323 der KG Ampass in den Grenzkataster umgewandelt.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 10.9.2009, GZ A 3064/2009, wurde auf Antrag des Planverfassers XXXX der Grenzkataster hinsichtlich der Koordinaten des Grenzpunktes 7219 der KG Ampass berichtigt.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung von XXXX und XXXX wurde mit Berufungsvorentscheidung des Vermessungsamtes Innsbruck vom 28.10.2009, GZ A 3064/2009, der Berichtigungsbescheid aufgehoben.

Über den dagegen erhobenen Vorlageantrag von XXXX entschied das BEV mit Bescheid vom 5.3.2010, GZ 6665/2010, dahingehend, dass der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 10.9.2009, GZ A 3064/2009, ersatzlos behoben wurde und der Antrag des XXXX auf Berichtigung des Grenzkatasters mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Über die dagegen von XXXX erhobenen Berufung entschied das BMWFJ mit Bescheid vom 13.12.2010, BMWFJ-96.205/0023-I/11/2010, dass die Berufung von XXXX mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde und die Berufung von XXXX als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) den Antrag nur aus formalen Gründen mangels Parteistellung zurückgewiesen hatte und damit auch nur über diese verfahrensrechtliche Entscheidung abzusprechen war und keine inhaltlich Entscheidung in der Sache selbst zu treffen war.

Der Berufungsbescheid des BMWFJ ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 10.02.2011 wurde nunmehr vom Grundeigentümer XXXX der Antrag auf Berichtigung des Grenzpunktes 7219 gestellt.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 11.2.2011, GZ A 2185/2011 wurde der Grenzkataster hinsichtlich der Koordinaten des Grenzpunktes 7219 der KG Ampass berichtigt.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung von XXXX und XXXX wurde im fortgesetzten Verfahren vom BEV dazu festgestellt, dass im Jahre 2003 der Umwandlungsbescheid nicht sämtlichen von der Umwandlung betroffenen Grundeigentümern zugestellt wurde und in Entsprechung der Entscheidung des VwGH in einem gleich gelagerten Fall vom 27.1.2011, Zahl 2010/06/0229 , dass vor Durchführung eines Berichtigungsverfahrens der Grenzkataster erst rechtskräftig angelegt werden muss, was im gegenständlichen Fall nicht erfolgt ist.

Es wurde daher vom Vermessungsamt der Umwandlungsbescheid den Parteien zugestellt.

XXXX hat gegen den Umwandlungsbescheid mit Schreiben vom 20.4.2011 Berufung erhoben.

Mit Bescheid des BEV vom 13.7.2011, GZ 2649/2011, wurde der seinerzeitige Antrag auf Umwandlung als unzulässig zurückgewiesen, da dieser Antrag nicht von den Grundeigentümern, sondern entgegen des klaren Wortlautes von § 17 Z 1 VermG vom Planverfasser gestellt wurde.

Die Berufung von XXXX wurde hinsichtlich der Umwandlung des Grundstückes 1259/4 mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Über die dagegen erhobenen Berufung von XXXX und XXXX wurde mit Bescheid des BMWFJ vom 18.1.2013, BMWFJ-96.205/0023-I/11/2010 entschieden, dass der Berufung statt gegeben wurde und der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 1 aufgehoben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides zurückverwiesen wurde.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass hinsichtlich der Frage, ob der Antrag auf Umwandlung vom Planverfasser im eigenen Namen oder in Vertretung für die Grundeigentümer gestellt wurde nicht eine sofortige zurückweisende Entscheidung erfolgen hätte dürfen, sondern eine Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Nachreichung der Vollmachtsurkunde oder zum Nachweis der Bevollmächtigung.

Ein solches Verfahren wurde vom BMWFJ durchgeführt und dabei vom Planverfasser die erforderliche Bevollmächtigung nachgewiesen. Somit wurde der Antrag auf Umwandlung in Vertretung des Grundeigentümers gestellt.

Mit Bescheid des BEV vom 29.8.2013, GZ 1373/2013, wurde die Berufung von XXXX gegen die Umwandlung der Grundstückes 1323, .87 und 1259/3 der KG Ampass als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde der Bescheid damit, dass das BEV an die Ausführungen in der Entscheidung des BMWFJ gebunden ist und damit davon auszugehen ist, dass XXXX zur Antragstellung auf Umwandlung bevollmächtigt war.

Im Berufungsbescheid wurde auch festgestellt, dass die Umwandlung der angeführten Grundstücke mit dem Grenzpunkt 7219 und den Koordinaten Y= 84821,13 und X = 236828,42 erfolgte.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Rechtskraft des Bescheides des BEV vom 29.8.2013, GZ 1373/2013, ist die Umwandlung Grundstücke .87, 1259/3,1259/4 und 1323 der KG Ampass in den Grenzkataster rechtswirksam erfolgt.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 11.02.2011, GZ A-2185/2011 wurden die Koordinaten des Grenzpunktes 7219 auf Grund des Antrages von XXXX berichtigt (geändert).

In der Berufung von XXXX und XXXX vom 24.2.2011 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 11.02.2011, GZ A-2185/2011, wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Planverfasser widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Entstehung des Koordinatenfehlers gemacht habe, eine klare Einigung über den Grenzverlauf erfolgt sei und damit kein Anwendungsfall für eine Berichtigung vorliege.

Am 24.02.2016 fand darüber eine mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei wurde von den Parteien übereinstimmend bestätigt, dass der Plan von XXXX vom 27.05.2003, GZ 10859 - 03 Grundlage des Umwandlungsbescheides des Vermessungsamtes Innsbruck vom 09.09.2003, GZ 566/2003 war. Weiters war unstrittig, dass der Punkt 7219 im Plan von XXXX vom 27.05.2003 die gleichen Koordinaten aufweist wie die Eintragung dieses Punktes im Grenzkataster. Die erfolgte Umschreibung der gegenständlichen Grundstücke wurden auch gemäß § 57 Abs. 9 VermG im Amtsblatt für das Vermessungswesen im Jahre 2012 kundgemacht ohne dass dagegen von Seiten des Antragstellers ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 9.9.2003, GZ A 566/2003, wurden auf Grund des Planes des IKV XXXX vom 27.5.2003, GZ 10859/03 die Grundstücke .87,1259/3,1259/4 und 1323 der KG Ampass in den Grenzkataster umgewandelt.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 10.9.2009, GZ A 3064/2009, wurde auf Antrag des Planverfassers XXXX der Grenzkataster hinsichtlich der Koordinaten des Grenzpunktes 7219 der KG Ampass berichtigt.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung von XXXX und XXXX wurde mit Berufungsvorentscheidung des Vermessungsamtes Innsbruck vom 28.10.2009, GZ A 3064/2009, der Berichtigungsbescheid aufgehoben.

Über den dagegen erhobenen Vorlageantrag von XXXX, entschied das BEV mit Bescheid vom 5.3.2010, GZ 6665/2010, dahingehend, dass der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 10.9.2009, GZ A 3064/2009, ersatzlos behoben wurde und der Antrag des XXXX auf Berichtigung des Grenzkatasters mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Über die dagegen von XXXX erhobenen Berufung entschied das BMWFJ mit Bescheid vom 13.12.2010, BMWFJ-96.205/0023-I/11/2010, dass die Berufung von XXXXmangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde und die Berufung von XXXX als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) den Antrag nur aus formalen Gründen mangels Parteistellung zurückgewiesen hatte und damit auch nur über diese verfahrensrechtliche Entscheidung abzusprechen war und keine inhaltlich Entscheidung in der Sache selbst zu treffen war.

Der Berufungsbescheid des BMWFJ ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 10.02.2011 wurde nunmehr vom Grundeigentümer XXXX der Antrag auf Berichtigung des Grenzpunktes 7219 gestellt.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 11.2.2011, GZ A 2185/2011 wurde der Grenzkataster hinsichtlich der Koordinaten des Grenzpunktes 7219 der KG Ampass berichtigt.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung von XXXX und XXXX wurde im fortgesetzten Verfahren vom BEV dazu festgestellt, dass im Jahre 2003 der Umwandlungsbescheid nicht sämtlichen von der Umwandlung betroffenen Grundeigentümern zugestellt wurde und in Entsprechung der Entscheidung des VwGH in einem gleich gelagerten Fall vom 27.1.2011, Zahl 2010/06/0229 , dass vor Durchführung eines Berichtigungsverfahrens der Grenzkataster erst rechtskräftig angelegt werden muss, was im gegenständlichen Fall nicht erfolgt ist.

Es wurde daher vom Vermessungsamt der Umwandlungsbescheid den Parteien zugestellt.

XXXX hat gegen den Umwandlungsbescheid mit Schreiben vom 20.4.2011 Berufung erhoben.

Mit Bescheid des BEV vom 13.7.2011, GZ 2649/2011, wurde der seinerzeitige Antrag auf Umwandlung als unzulässig zurückgewiesen, da dieser Antrag nicht von den Grundeigentümern, sondern entgegen des klaren Wortlautes von § 17 Z 1 VermG vom Planverfasser gestellt wurde.

Die Berufung von XXXX wurde hinsichtlich der Umwandlung des Grundstückes 1259/4 mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Über die dagegen erhobenen Berufung von XXXX und XXXX wurde mit Bescheid des BMWFJ vom 18.1.2013, BMWFJ-96.205/0023-I/11/2010 entschieden, dass der Berufung statt gegeben wurde und der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 1 aufgehoben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides zurückverwiesen wurde.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass hinsichtlich der Frage, ob der Antrag auf Umwandlung vom Planverfasser im eigenen Namen oder in Vertretung für die Grundeigentümer gestellt wurde nicht eine sofortige zurückweisende Entscheidung erfolgen hätte dürfen, sondern eine Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Nachreichung der Vollmachtsurkunde oder zum Nachweis der Bevollmächtigung.

Ein solches Verfahren wurde vom BMWFJ durchgeführt und dabei vom Planverfasser die erforderliche Bevollmächtigung nachgewiesen. Somit wurde der Antrag auf Umwandlung in Vertretung des Grundeigentümers gestellt.

Mit Bescheid des BEV vom 29.8.2013, GZ 1373/2013, wurde die Berufung von XXXX gegen die Umwandlung der Grundstückes 1323, .87 und 1259/3 der KG Ampass als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde der Bescheid damit, dass das BEV an die Ausführungen in der Entscheidung des BMWFJ gebunden ist und damit davon auszugehen ist, dass XXXX zur Antragstellung auf Umwandlung bevollmächtigt war.

Im Berufungsbescheid wurde auch festgestellt, dass die Umwandlung der angeführten Grundstücke mit dem Grenzpunkt 7219 und den Koordinaten Y= 84821,13 und X = 236828,42 erfolgte.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Rechtskraft des Bescheides des BEV vom 29.8.2013, GZ 1373/2013, ist die Umwandlung Grundstücke .87, 1259/3,1259/4 und 1323 der KG Ampass in den Grenzkataster rechtswirksam erfolgt.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 11.02.2011, GZ A-2185/2011 wurden die Koordinaten des Grenzpunktes 7219 auf Grund des Antrages von XXXX berichtigt (geändert).

In der Berufung von XXXX und XXXX vertreten durch XXXX vom 24.2.2011 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 11.02.2011, GZ A-2185/2011, wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Planverfasser widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Entstehung des Koordinatenfehlers gemacht habe, eine klare Einigung über den Grenzverlauf erfolgt sei und damit kein Anwendungsfall für eine Berichtigung vorliege. (Akt des BEV)

Der Plan von XXXX vom 27.05.2003, GZ 10859 - 03 war Grundlage des Umwandlungsbescheides des Vermessungsamtes Innsbruck vom 09.09.2003, GZ 566/2003 war. Der Punkt 7219 im Plan von XXXX vom 27.05.2003 weist die gleichen Koordinaten auf wie die Eintragung dieses Punktes im Grenzkataster, nämlich die Koordinaten Y= 84821,13 und X = 236828,42. Die erfolgte Umschreibung der gegenständlichen Grundstücke wurden auch gemäß § 57 Abs. 9 VermG im Amtsblatt für das Vermessungswesen im Jahre 2012 kundgemacht, ohne dass dagegen von Seiten des Antragstellers ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2016)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quelle, deren inhaltliche Richtigkeit auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2016 bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2103 idF BGBl I 82/2015 lauten:

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [...]

Schriftsätze

§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 13 Abs 1 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008, lautet:

"(1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen."

Das Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022, lautet auszugsweise:

"Eine Berichtigung des Grenzkatasters nach dieser Gesetzesstelle [Anmerkung: gemeint ist § 13 VermG] ist somit lediglich aus formellen Gründen möglich, setzt daher voraus, dass die Einverleibung entweder mit ihrer Grundlage nicht in Einklang steht - das heißt: die Eintragung und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren - oder die Einverleibung "fehlerhaft" ist, wobei die Quelle des Fehlers eine sonstige - nicht näher bezeichnete - Unrichtigkeit sein kann. Die Vermessungsbehörde ist im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen."

Am 10.02.2011 wurde von XXXX der Antrag auf Berichtigung des sich im Grenzkataster befindlichen Grenzpunktes 7219 gestellt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Planverfasser XXXX in dem Plan vom 27.05.2003, GZ 10859 - 03, welcher Grundlage für die Eintragung im Grenzkataster war, falsche Koordinaten für diesen Punkt angegeben habe.

Wie in der mündlichen Verhandlung nachvollzogen und von allen Parteien bestätigt wurde, sind die Koordinaten des Punktes 7219 des Planes von XXXX vom 27.05.2003, GZ 10859 - 03, im Grenzkataster richtig übernommen worden. Die Frage, ob diese Koordinaten materiell richtig sind ist nicht Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens gem. § 13 Abs. 1 VermG.

Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022, bietet § 13 Abs. 1 VermG lediglich die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen. Dies kommt etwa dann infrage, wenn die Eintragung im Grenzkataster und die ihr zu Grunde liegende Urkunde divergieren. Es können somit etwa Fehler, die im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten der zu Grunde liegenden Urkunden in den Grenzkataster unterlaufen sind, korrigiert werden. Es können bei dem Berichtigungsverfahren nach § 13 Abs. 1 VermG jedoch nicht Fehler, die im Zuge der Erstellung von Grundlagen für den Grenzkataster (z.B. bei der Erstellung von planlichen Darstellungen oder bei Berechnungen durch Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen) unterlaufen sind, berichtigt werden. Es ist nämlich die Vermessungsbehörde im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen.

Da im gegenständlichen Fall jedenfalls kein Fehler der Behörde bei der Übertragung von Daten in den Grenzkataster vorliegt, sondern lediglich ein Fehler bei der Erstellung einer Urkunde, die Grundlage für den Grenzkataster wurde, behauptet wurde, war der Berichtigungsantrag abzuweisen und der Berichtigungsbescheid aufzuheben.

Zu B) Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0022), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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