W131 2103504-1•BVwG W131 2103504-1
W131 2103504-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2016
Bescheidabänderung, Beschwerdefrist, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtsmittelfrist,<br/>Rechtzeitigkeit, Verspätung, Vorhalt, Zurückweisung, Zustellung
W131 2103504-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard Grasböck als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, vom 05.09.2014 gegen den Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.08.2014, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 gewährt. Mit dem weiteren Bescheid der AMA vom 29.01.2014 und schließlich dem nunmehr angefochtenem Bescheid der AMA vom 28.08.2014 wurde betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 jeweils ein Änderungsbescheid erlassen.
Gegen den von der AMA letztgültig erlassenen Bescheid vom 28.08.2014, AZ XXXX, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.02.2015 einen Verspätungsvorhalt gemacht, wonach der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegeben habe, gegenständlichen Bescheid am 05.09.2014 zugestellt erhalten zu haben; die Beschwerde sei der AMA jedoch per Telefax erst am 17.10.2014, somit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, übermittelt worden.
Eine Antwort auf diesen Verspätungsvorhalt erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid ist mit 28.08.2014 datiert und wurde dem Beschwerdeführer nach dessen eigenen Angaben am 05.09.2014 zugestellt.
Die Beschwerde wurde der AMA per Telefax am 17.10.2014 um 9:49 Uhr übermittelt.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt gemacht, der unbeantwortet blieb.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt.
Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid am 05.09.2014 zugestellt wurde, ergibt sich aus eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde.
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 29 Abs 3 AMA - Gesetz ist das BVwG auch zur Beschwerdeerledigung dieser sachlich in den Bereich des MOG fallenden Beschwerdesache zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich mangels gesetzlicher Sondervorschrift in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits marktordnungsrechtlicher Sondervorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht an.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Der angefochtene Bescheid vom 28.08.2014 wurde nach den Angaben des Beschwerdeführers selbst am 05.09.2014 zugestellt.
Nach der stRsp des VwGH hat die Behörde vor der Zurückweisung einer [Berufung] als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen hat, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem [Berufungswerber] die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054 ua). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts ergibt sich insb in jenen Fällen der Zustellung des Bescheids ohne Zustellnachweis, da die Behörde sonst praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen.
Die belangte Behörde hat unter Beachtung dieser Rechtsprechung dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt gemacht. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Der Beschwerdeführer hat in der Rechtsmittelschrift selbst angegeben, den angefochtenen Bescheid am 05.09.2014 zugestellt erhalten zu haben. Diese Angabe hat er auch nicht im Wege des Parteiengehörs durch die belangte Behörde revidiert. Unter Beachtung der vierwöchigen Beschwerdefrist (vgl § 7 Abs 4 VwGVG) wäre letzter Tag der Rechtsmittelfrist 03.10.2014 gewesen. Die gegenständliche Beschwerde wurde der AMA am 17.10.2014 per Telefax übermittelt und war daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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