BVwG W117 2120451-1

W117 2120451-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2016

Regest

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W117 2120451-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2120451.1.00

Spruch

W117 2120451-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, StA. Marokko, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2016, Zahl 15-1050001506/160115690/BMI-BFA_KNT_RD, sowie die Anhaltung von 23.01.2016 bis 05.02.2016 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. Art. 28 Dublin-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6a und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abgewiesen.

III. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:

"Sie brachten am 05.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST Ost vom 03.09.2013, Zl.: 13 11.301 gem. § 5 AsylG zurückgewiesen wurde und Sie rechtskräftig aus Österreich ausgewiesen wurden.

Sie reisten am 14.01.2015 neuerlich illegal in Österreich ein. Ihr Asylantrag wurde am 22.07.2015 gem. § 5 AsylG wiederum negativ entschieden und wurde aufgrund Ihres Untertauchens durch Hinterlegung im Akt rechtskräftig. Diese Entscheidung wurde mit einer ebenfalls rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung verbunden. Aufgrund der Dublin-Zuständigkeit in Ihrem Fall wurde von der EAST West ein Konsultationsverfahren mit Italien geführt. Italien hat einer Überstellung am 19.02.2015 durch Verfristung zugestimmt.

Da Sie sich ohne Hinterlassung einer Adresse dem Verfahren entzogen haben, wurde dieses vorerst unterbrochen und eine Aussetzung der Überstellung an Italien erfolgte und wurde von Italien zugestimmt. Die Überstellung wurde bis 11.08.2016 ausgesetzt.

Am 23.01.2016 wurden Sie im Bereich des BHF Innsbruck aufgrund Ihres Untertauchens und des bestehenden Festnahmeauftrages der Erstaufnahmestelle West aufgegriffen. Sie sind der nordafrikanischen Suchtgiftszene im Innenstadtbereich von Innsbruck zuzuordnen. Durchgeführte EKIS/SIS Anfragen verliefen positiv. Sie haben einen SIS Treffer Meldung von Italien (Einreise/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet). Bei der Befragung durch die Polizei gaben Sie weiter an, keinerlei Familienangehörige im Nahebereich von Innsbruck und keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben. Sie verfügen über keine Barmittel. (Siehe AV Polizei vom 23.01.2016 E1/4377/2016 PI Kaiserjägerstraße AGM-SB02)

Eine Überprüfung im ZMR ergab, dass Sie über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen. Die Behörde geht begründet davon aus, dass in Ihrem Leben während Ihrer letzten Einvernahme keine Neuerungen eingetreten sind, die im gegenständlichen Verfahren der Erlassung der Schubhaft einzubeziehen wäre."

[...]

Sie sind im österreichischen Bundesgebiet nicht amtlich gemeldet. Sie gehen keiner Beschäftigung nach.

[...]

Ihr Asylantrag in Österreich wurde am 22.07.2015 gem. § 5 AsylG mit Rechtskraft durch Hinterlegung im Akt negativ entschieden. Diese Entscheidung wurde mit einer ebenfalls rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung verbunden. Sie haben sich dem Verfahren durch Untertauchen und Wechsel in die nordafrikanische Suchtgiftszene im Innenstadtgebiet von Innsbruck entzogen.

Sie sind nach Österreich illegal eingereist. Sie haben sich vor Ihrer Einreise nach Österreich in Italien aufgehalten.

Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, in dem Sie untergetaucht sind. Sie brachten am 05.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST Ost vom 03.09.2013, Zl.: 13 11.301 gem. § 5 AsylG zurückgewiesen wurde und Sie rechtskräftig aus Österreich ausgewiesen wurden. Sie reisten am 14.01.2015 neuerlich illegal in Österreich ein und entzogen sich dem neuerlich drohendem negativem Asylverfahren durch Untertauchen in die Innsbrucker nordafrikanische Suchtgiftszene.

Obwohl Sie wussten, dass Sie nur legal in Österreich einreisen durften, haben Sie Italien wieder verlassen und sind nach Österreich gereist. Sie wurden am 23.01.2016 Uhr von Beamten der Polizei Innsbruck kontrolliert und aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen.

[...]

Sie sind lediglich im Besitz der vom BFA im Verfahren ausgestellten Verfahrenskarte. Diese wurde von den Beamten der Polizei Innsbruck sichergestellt. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich und den umliegenden Staaten. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

[...]

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es sind sowohl im Nahebereich Innsbruck noch in Österreich gesamt keine familiären Bindungen bekannt. Sie haben keine ordentliche Unterkunft und haben niemanden in Österreich bei dem Sie dauerhaft Unterkunft nehmen können.

Nach Amtswissen halten Sie sich vorwiegend in der sogenannten Nordafrikaner-Szene, eine als kriminell zu bezeichnete Gruppierung, in Innsbruck auf.

Etwaige Hinweise auf integrationsverstärkende Anhaltspunkte sind in Ihrem Fall nicht hervorgekommen.

[...]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie reisten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt von Marokko kommend nach Europa ein. Vor Ihren Aufenthalten in Österreich waren Sie auch laut eigenen Angaben und den vorliegenden Eurodac-Treffern bereits in Italien aufhältig. Sie reisten im Anschluss, nachdem Ihr Asylantrag in Österreich gem. § 5 AsylG 2013 negativ entschieden wurde, da dieses Land laut Dublin Verordnung für Ihren Asylantrag zuständig ist, nach Italien. Trotz rechtskräftig negativ entschiedenem Asylantrag reisten Sie 2015 erneut in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und tauchten während des laufenden Asylverfahrens unter und wechselten in die nordafrikanische Suchtgiftszene im Innenstadtgebiet von Innsbruck, wo Sie sich bis zu Ihrem Aufgriff am 23.01.2016 aufhielten.

Fakt ist, dass Sie trotz der Ihnen bekannten gegen Sie erlassenen rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung erneut nach Österreich eingereist sind und sich einer neuerlich drohenden Anordnung zur Außerlandesbringung durch Untertauchen in die nordafrikanische Suchtgiftszene entzogen haben.

Auf die schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen aufgrund Ihres illegalen Aufenthaltes wird seitens der Behörde hingewiesen.

Bezogen auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann ein Fehlverhalten auch dann herangezogen werden, wenn es zu KEINER gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen o.a. Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da wie o.a. mit dem gelinderen Mittel nicht Auslangen gefunden werden kann.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Sie haben sich dem behördlichen Verfahren bereits in der Vergangenheit bewusst entzogen.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine Ultima-ratio-Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, zumal Sie sich der letzten Meldeverpflichtung durch Untertauchen entzogen haben und auch nunmehr über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügen.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.

[...]

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass Ihm für das Beschwerdeverfahren (Schubhaftverfahren) vor dem Bundesverwaltungsgericht die im Spruch genannte juristische Person als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser als mit gewillkürter Vollmacht ausgewiesener binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG und führte aus:

"Zwar ist Schubhaft in der Regel mit Mandatsbescheid anzuordnen, dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht davon, eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Der VwGH hebt in seiner ständigen Judikatur die Erforderlichkeit der Prüfung jedes individuellen Einzelfalles hervor (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Insbesondere kann die dem BF angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine nicht das Sicherungserfordernis begründen (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311).

[...]

Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1; BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1/2E).

[...]

Wie nachfolgend dargestellt wird, liegen besondere Umstände gegenständlich nicht vor, die eine derartige Ausnahmesituation begründen würden:

Seit 17.03.2015 verfügt der BF über eine aufrechte Meldung an der Adresse 6020 Innsbruck. Einer allfälligen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion wäre der BF jederzeit nachgekommen.

Zwar werden im angefochtenen Bescheid die Ergebnisse aus dem ersten Asylverfahren sowie die Angaben des BF in der polizeilichen Befragung vom 23.01.2016 gewürdigt. Die belangte Behörde hat es jedoch verabsäumt, das Vorliegen der Fluchtgefahr im Einzelfall durch entsprechende Einvernahme und Befragung des BF zur Prüfung des Sicherungsbedarfes sowie in weiterer Folge die Würdigung dieser Angaben zu prüfen.

Der Rückgriff auf die Angaben des BF in der polizeilichen Befragung erweist sich zum einen als unzureichend, weil das die Schubhaft anordnende Organ der belangten Behörde diese Erkenntnisse selbst durch persönliche Befragung des BF erhalten hätte können, die Befragung jedoch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt wurde.

Zweck dieser Befragung war nicht, das Bestehen eines Sicherunqsbedarfes im Hinblick auf die etwaige Verhängung der Schubhaft und eines gelinderen Mittels zu ermitteln.

Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr unter anderem damit, dass der BF trotz rechtskräftig negativ entschiedenem Asylantrag 2015 erneut in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist, während des laufenden Asylverfahrens untergetaucht und in die nordafrikanische Suchtgiftszene im Innenstadtgebiet von Innsbruck gewechselt sei. Dabei verweist die belangte Behörde auf die Angaben der polizeilichen Befragung vom 23.01.2016. Dass die belangte Behörde bzw. das belangte Organ den BF mit diesem Vorhalt konfrontiert hätten, ergibt sich aus den Schubhaftbescheiden nicht.

Nicht nachvollziehbar ist auch die Begründung in den angefochtenen Bescheiden, aus der Wohn- und Familiensituation und der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich könne auf ein beträchtliches Risiko des Untertauchens geschlossen werden. Auch in dieser Hinsicht muss angemerkt werden, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen im Hinblick auf eine soziale Verankerung des BF vorgenommen hat. Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen, von sich aus Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob der BF sich bei Freunden oder Bekannten behördlich melden könne.

Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der BF über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, wäre dieser Umstand im vorliegenden Fall für die Begründung einer Fluchtgefahr ungeeignet. Es ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.08.2011, 2008/21/0498 hinzuweisen, wonach bei Personen, die noch lange im Bundesgebiet aufhältig sind, die fehlende soziale Verankerung im Bundesgebiet keinen Sicherungsbedarf begründet.

[...]

Die fehlende soziale Verankerung stellt - ebenso wie die mangelnde Ausreisewilligkeit und mangelnde finanzielle Mittel - außerdem einen Umstand dar, der als solcher geradezu typischerweise in einem "Dublin-Fall" gegeben ist, der als solcher die Verhängung der Schubhaft nicht rechtfertigen kann. Dies hat auch das BVwG bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten.

[...]

Darüber hinaus wurde der BF nicht über seine Ausreisewilligkeit befragt. Hätte die belangte Behörde eine Einvernahme durchgeführt und den BF zu seiner Ausreisewilligkeit befragt, hätte der BF der belangten Behörde versichern können, dass er Kontakt mit der Rückkehrberatung des Vereins Menschenrechte Österreich (VMÖ) aufnehmen wird und demnach kein Sicherungsbedarf besteht. Zum Beweis dafür wird die Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das BVwG möge sich einen persönlichen Eindruck von der Person des BF, insbesondere von dessen Kooperationsbereitschaft verschaffen.

[...]

Hätte die belangte Behörde ein gesetzmäßiges Verfahren zur Bestimmung des Sicherungsbedarfes durchgeführt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vorliegen, die einen Sicherungsbedarf bzw. Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 FPG begründen würden. Sämtliche von der belangten Behörde sonstigen angeführten Umstände mögen die Verhängung der Schubhaft nämlich nicht rechtfertigen.

Nach ständiger Judikatur des VwGH stellt die illegale Einreise keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfes dar (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Dasselbe gilt für den Umstand, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt. Insbesondere kann auch die dem BF angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine kein Sicherungserfordernis begründen (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311).

[...]

Der BF verfügte vor seiner Festnahme über eine Obdachlosenmeldung. Seine Kooperationsbereitschaft ist daraus ableitbar, dass er stets gleichlautende Angaben zur Identität und Fluchtroute getätigt hat.

Die belangte Behörde legt nicht dar, warum der BF einem gelinderen Mittel in der Form einer - allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen würde. Allenfalls hatte die belangte Behörde den BF anzuweisen gehabt, in einer von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeit, wie etwa im gelinderen Mittel in der Zinnergasse, wo eigens für diesen Zweck eingerichtete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, Unterkunft zu nehmen.

Der BF wäre jedenfalls bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung Folge zu leisten und den behördlichen Anordnungen nachzukommen. Zum Beweis dafür wird die Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das BVwG möge sich einen persönlichen Eindruck von der Person des BF, insbesondere von dessen Kooperationsbereitschaft verschaffen.

Der Beschwerdeführer monierte weiters, dass § 76 Abs. 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 Itt n Dublin III VO, der "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien" verlange, entspreche:

Da es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, nichts anderes lässt das Wort "insbesondere" vermuten, steht es der zuständigen Behörde nach dem Gesetzeswortlaut frei, bei der Beurteilung ob eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, auch andere, nicht in § 76 Abs 3 FPG aufgezählte Umstände, zu berücksichtigen. Damit entspricht § 76 Abs 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 lit n Dublin llI VO, der "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien" verlangt. Der zuständigen Behörde steht bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung. Das war mit der in Art. 2 lit n Dublin llf VO normierten Vorgabe, der Beurteilung durch das Vorliegen von Gründen, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, gerade nicht beabsichtigt. Der Gesetzgeber hätte, um den Anforderungen der Dublin III VO zu genügen, eine abschließende Aufzählung von Kriterien, schaffen müssen. Gerade bei einem erheblichen Grundrechtseingriff wie dem Entzug der persönlichen Freiheit sollte den vollziehenden Behörden nach der Intention des Unionsrechtsgesetzgebers ein nicht zu umfangreicher Ermessensspielraum eingeräumt werden. Auch die Bestimmung des § 76 Abs 3 FPG idgF erscheint daher nicht mit der Systematik der Dublin lll-VO vereinbar. Ob eine unionsrechtskonforme Auslegung der Bestimmung des § 76 Abs 3 FPG möglich ist, ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung zweifelhaft. Es wird jedenfalls beantragt, dass das BVwG zu dieser Frage die Revision an den VwGH zulassen möge.

[...]

Im konkreten Fall ist überdies auch nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern § 21 Abs 7 BFA-VG als geklärt erscheint:

[...]

Da im vorliegenden Fall die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet wurde, ist davon auszugehen, dass im Sinn der Judikatur des VwGH jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Es ist gerade das Wesen eines Mandatsverfahrens, dass kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wird.

Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht passiert.

Es ist also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im Zusammenhang mit der Beantragung der Beigabe eines Verfahrenshelfers führte der Beschwerdeführer unter anderem aus:

"Gem § 40 VwGVG hat das BVwG im Verwaltungsstrafverfahren einem Beschuldigten auf Antrag einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist und der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen.

Zentraler Anknüpfungspunkt für diesen verfahrensrechtlichen Standard ist Art 6 EMRK: das Recht auf ein faires Verfahren. Die Bestimmung des § 40 VwGVG wurde vom Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) in seinem Erkenntnis vom 25.06.2015, zur Zahl G 7/2015 als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Begründend führte der VfGH aus, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig sei:

[...]

Gegenständliches Schubhaftbeschwerdeverfahren fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK. Die Anordnung von Schubhaft erfolgte aber durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts (der Dublin lll-VO), weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet ist.

Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht statuiert Art 47 Abs 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor .durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Die in Art 47 GRC garantierten Rechte haben die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art 6 Abs 1 EMRK, weshalb der Gleichwertigkeits- bzw. Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen ist (vgl VfGH 14.3.2012, U466/11ua).

Der BF hat lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gern § 52 Abs 1 BFA-VG und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die dem BF gern § 52 Abs 1 und 2 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung ist im Lichte des Erkenntnisses des VfGH zur Zahl G 7/2015, vom 25.06.2015, nicht mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig, zumal im Rahmen der Rechtsberatung der BF lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt wird, ihm aber kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wird (anderes gilt bspw. für ein Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung).

Daher war der BF zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung (vgl § 10 AVG) durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, worauf er aber keinen Rechtsanspruch hat. Ein Rechtsanspruch auf Vertretung kommt dem BF auch im Verfahren vor dem BVwG nicht zu, zumal auch nach der Novellierung des §52 Abs. 2 BFA-VG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl I Nr. 70/2015, nur ein Recht auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung besteht. Darüber hinaus sind für die Qualität einer gewillkürten Vertretung gern § 10 AVG keine qualitativen Mindeststandards festgelegt. Ein Anforderungsprofil an gewillkürte Vertreter - wie jenes welches gern § 48 BFA-VG für die Rechtsberatung gilt - gibt es nicht, ebenso wenig determiniert das Gesetz Erfordernisse zur Ausübung einer gewillkürten Vertretung, wie dies bspw. für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in § 1 RAO vorgesehen ist. Daher ist der BF im gegenständlichen Verfahren auf das Entgegenkommen der Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, wobei dem BF bei dieser Form der gewillkürten Vertretung keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert sind. Der rechtsunkundige BF ist aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten. Darüber hinaus sind das anzuwendende Recht (welches sich aus Art 5 EMRK, dem PersFrG, dem BFA-VG, dem FPG, der unionsrechtlichen Rechtsakten, dem VwGVG und dem AVG ergibt) und die einschlägige Judikatur der Höchstgerichte äußerst komplex. Der BF ist - selbst bei Manuduktion durch das BVwG, Teilnahme eines Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung und Beigabe eines Dolmetschers - nicht in der Lage, die Komplexität des Verfahrens zu erfassen, verfahrensrechtliche Anträge zu stellen oder eine für ihn günstige Rechtsansicht vorzubringen."

In der Frage der Kosten begehrte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem (allfälligen) Obsiegen der Verwaltungsbehörde, das BVwG möge zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnunq im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden seien:

"Im gegenständlichen Fall ist, aufgrund der unionsrechtlichen Implikationen Art 6 GRC - der dieselben Garantien wie Art 5 EMRK bestimmt - maßgeblich Gern Art 5 Abs 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen wurde oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihrer Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist (vgl Schramm in Holoubek/Lienbacher, GRC- Kommentar, Art 6 Rz 26).

[...]

"Die hohen Kosten, die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft verbunden sind, sind daher dazu geeignet Schubhäftlinge von der Erhebung einer Beschwerde abzuhalten, zumal die Beantragung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen ist und Schubhäftlinge in der Regel nicht in der Lage sind die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme iSd Art 6 GRC - im Hinblick auf die Garantie des Art 5 Abs 4 EMRK - in seiner Effektivität unterlaufen werden würde."

Der Beschwerdeführer stellte abschließend unter anderem (entscheidungsrelevant) die Anträge, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen; dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, den BF von der Eingabegebühr zu befreien und dem BF Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen.

Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete keine

Stellungnahme und beantragte keine Kosten:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des §2 Abs. 4 Z 1

FPG.

Der BF stellte erstmals am 05.08.2013 - nach illegaler Einreise (unbekannter Zeit) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei Abgleich seiner Fingerabdrücke ergab sich, dass er bereits am 05.09.2012 in Italien unter der Zahl IT1TP00P6V M erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST Ost vom 03.09.2013, Zl.: 13

11. 301 wurde der Antrag vom 05.08.2013 gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen; gleichzeitig wurde gemäß § 10 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs mit 03.09.2013 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge nach Italien überstellt. Da er dort keine Arbeit gefunden hatte und wegen behaupteter Probleme (mit der Mafia), derentwegen sich der Beschwerdeführer aber nicht an die italienische Polizei wandte, reiste er neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.01.2015 einen weiteren Asylantrag.

Am 26.01.2015 wurde ein Wiederaufnahmersuchen gemäß Art. 18 (1) b an Italien gerichtet. und ergab sich die Zuständigkeit Italiens aufgrund des Vorliegens von Verfristung.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 14.07.2015, Zahl: IFA 1050001506, V-Zahl:

150044973, gemäß § 5 zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Italien gemäß Artikel 18 (1) (d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für zuständig erklärt. Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Absatz 2 FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.

Der durch Hinterlegung zugestellte Bescheid erwuchs am 22.07.2015 in Rechtskraft. Die Hinterlegung war erforderlich, da der Beschwerdeführer lediglich vom 17.03.2015 bis 13.05.2015 als "obdachlos" gemeldet war. Eine Wohnanschrift, wo der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden zur Verfügung gestanden wäre, hat er nicht bekanntgegeben. In der Folge wurde deshalb eine Festnahmeanordnung gemäß §34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG erlassen.

Am 23.01.2016 wurde der Beschwerdeführer um 18.30 Uhr einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ Innsbruck gebracht. Am 26.012016 wurde er in das PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt.

Der Beschwerdeführer wollte nicht nach Italien zurückkehren; seine Rückführung nach Italien erfolgte am 05.02.2016. Bis zu seiner Außerlandesbringung besaß er kein gültiges Reisedokument und konnte Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Er verfügt in Österreich über keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestand und besteht. Soziale Kontakte, die ihn an Österreich binden hätte können, bestanden und bestehen nicht.

Der BF verfügte in Österreich über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und ging keiner Beschäftigung nach.

Der Beschwerdeführer litt (bis zu seiner Überstellung nach Italien) an keinen lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankungen.

Bis zur Überstellung nach Italien bestand Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage.

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur zweimaligen unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet, zu seinen Asylantragstellungen, einmal in Italien und zweimal in Österreich, zur Zuständigkeit Italiens, zum Untertauchen des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen der Hinterlegung des Bescheides vom 14.07.2015, der Erlassung eines Festnahmeauftrages und zu seiner Rückführung am 05.02.2016 sowie zu seinen (sonstigen) persönlichen Umständen sind unzweideutig schriftlich dokumentiert.

Insbesondere beruhen die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Italien - Mangel an Arbeit - und Österreich (fehlende Verankerung, Fehlen einer steten Unterkunft, Mittellosigkeit, Ausreiseunwilligkeit etc) auch auf den Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung im dem gegenständlichen Verfahren vorangegangenen Asylverfahren.

Hinsichtlich der Faktenlage bringt die Beschwerde auch keine zusätzlichen Sachverhaltselemente substantiiert vor, die zu einer Neubewertung der bisher vorliegenden (Feststellungs)Parameter führen hätten können; so erscheint einmal zunächst unpräzise, wenn die Beschwerde davon spricht, dass (Hervorhebung durch den Einzelrichter)

der BF seit 17.03.2015 über eine aufrechte Meldung an der Adresse [...], Innsbruck verfügt,

beschränkte sich doch die (Obdachlosen)Meldung lediglich auf den im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen festgestellten Zeitraum von 17.03.2015 bis 13.05.2015, endete sohin die polizeiliche Meldung lange vor der Inschubhaftnahme.

Ausgehend von der realen Meldesituation vermag daher die weitere Schlussfolgerung in der Beschwerde (Hervorhebung durch den Einzelrichter)

Einer allfälligen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion wäre der BF jederzeit nachgekommen.

nicht mehr zu überzeugen.

In diesem Sinne erscheint die an anderer Stelle der Beschwerdeführer erfolgte Relativierung, indem er nicht mehr von einer aufrechten Meldung seit 17.03.2015 spricht, sondern diese temporale Präposition durch "vor" ersetzt (Hervorhebung durch den Einzelrichter)

Der BF verfügte vor seiner Festnahme über eine Obdachlosenmeldung.

Insofern bemerkenswert, als sich die daran anschließende Schlussfolgerung

Seine Kooperationsbereitschaft ist daraus ableitbar, dass er stets gleichlautende Angaben zur Identität und Fluchtroute getätigt hat.

noch weniger ableitbar ist, als aus der ursprünglichen mit durch "seit" charakterisierten Behauptung.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen als Verfahrensmangel monierte Rüge,

Die belangte Behörde hat es jedoch verabsäumt, das Vorliegen der Fluchtgefahr im Einzelfall durch entsprechende Einvernahme und Befragung des BF zur Prüfung des Sicherungsbedarfes sowie in weiterer Folge die Würdigung dieser Angaben zu prüfen. Der Rückgriff auf die Angaben des BF in der polizeilichen Befragung erweist sich zum einen als unzureichend, weil das die Schubhaft anordnende Organ der belangten Behörde diese Erkenntnisse selbst durch persönliche Befragung des BF erhalten hätte können, die Befragung jedoch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt wurde.

vermag schon insofern nicht zu überzeugen, selbst wenn man in der Unterlassung einer eigenständigen (Schubhaft)Einvernahme einen Mangel erblicken sollte, als der Beschwerdeführer selbst schuldig bleibt, ein von der Verwaltungsbehörde zumindest soweit abweichendes Sachverhaltssubstrat zu zeichnen, aus dem denkmöglich die Schlussfolgerung gezogen werden könnte, dass keine erhebliche Fluchtgefahr bestehe.

Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass sich aus dem ausdrücklichen Hinweis des §76 Abs. 4 FPG, die Schubhaft prinzipiell "gemäß § 57 AVG zu erlassen", also mittels Mandatsbescheid anzuordnen - "Bescheid auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren" (§57 AVG) - gerade nicht eine in jedem Fall gebotene Einvernahmeverpflichtung ableiten lässt.

In diesem Sinne kann auch keine Notwendigkeit in der Vorhaltung bestimmter Sachverhaltselemente und eine sich aus einer entsprechenden Unterlassung ableitbare Mangelhaftigkeit erblickt werden, wenn der Beschwerdeführer ausführt:

"Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr unter anderem damit, dass der BF trotz rechtskräftig negativ entschiedenem Asylantrag 2015 erneut in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist, während des laufenden Asylverfahrens untergetaucht und in die nordafrikanische Suchtgiftszene im Innenstadtgebiet von Innsbruck gewechselt sei. Dabei verweist die belangte Behörde auf die Angaben der polizeilichen Befragung vom 23.01.2016. Dass die belangte Behörde bzw. das belangte Organ den BF mit diesem Vorhalt konfrontiert hätten, ergibt sich aus den Schubhaftbescheiden nicht.

Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens (Hervorhebung durch den Einzelrichter)

Nicht nachvollziehbar ist auch die Begründung in den angefochtenen Bescheiden, aus der Wohn- und Familiensituation und der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich könne auf ein beträchtliches Risiko des Untertauchens geschlossen werden. Auch in dieser Hinsicht muss angemerkt werden, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen im Hinblick auf eine soziale Verankerung des BF vorgenommen hat. Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen, von sich aus Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob der BF sich bei Freunden oder Bekannten behördlich melden könne.

ist auf obige Ausführungen zu verweisen - der Beschwerdeführer behauptet damit nicht einmal ansatzweise in ausreichend konkreter Weise, dass er tatsächlich über eine Unterkunftmöglichkeit verfügt, beschränkt er sich doch auch hier auf die Verwendung der Unbestimmtheit zum Ausdruck bringenden Konjunktion "ob".

Auch mit dem Vorbringen (Hervorhebung durch den Einzelrichter)

Darüber hinaus wurde der BF nicht über seine Ausreisewilligkeit befragt. Hätte die belangte Behörde eine Einvernahme durchgeführt und den BF zu seiner Ausreisewilligkeit befragt, hätte der BF der belangten Behörde versichern können, dass er Kontakt mit der Rückkehrberatung des Vereins Menschenrechte Österreich (VMÖ) aufnehmen wird und demnach kein Sicherungsbedarf besteht.

ist für den Beschwerdeführer insofern nichts gewonnen, als der bloß zukünftigen Absicht, mit der Rückkehrberatung in Kontakt zu treten, keine Relevanz zukommt - der Beschwerdeführer hätte bis zu seiner zwangsweisen Verbringung jedenfalls bereits entsprechende Schritte setzen müssen.

Mit seinem Verhalten aber, nämlich Italien vor Abschluss des Asylverfahrens zweimal (!) - nach dem ersten Verlassen wurde er von Österreich wieder rücküberstellt - verlassen zu haben, in Österreich während des laufenden zweiten Asylverfahrens in Kenntnis des ersten negativen Ausganges des Asylverfahrens untergetaucht zu sein, zeigt die Unwilligkeit des Beschwerdeführers, neuerlich nach Italien zurückzukehren.

An einer weiteren Abklärung zukünftiger Absichten im Rahmen einer Verhandlung, wie ausdrücklich vom Beschwerdeführer beantragt,

Zum Beweis dafür wird die Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das BVwG möge sich einen persönlichen Eindruck von der Person des BF, insbesondere von dessen Kooperationsbereitschaft verschaffen.

bestand daher kein Bedarf.

Im Übrigen vermag die Kundgabe der Ausreisewilligkeit - sollte man eine solche trotzdem annehmen - erst im Stande der Anhaltung aber auch nicht zu überzeugen, da sie durchaus als offensichtliche Konsequenz der Festnahme/Schubhaft angesehen werden kann, war der Beschwerdeführer doch bis zu seiner Festnahme anlässlich seines Aufgriffes durch Sicherheitsorgane nicht für die Behörden verfügbar.

Die notwendige Gesamtbetrachtung der

  • Initiierung mehrerer Asylverfahren in verschiedenen Dublin-Staaten, nämlich in Italien und Österreich;

im Zusammenhalt mit

  • dem Nichtabwarten des Ausganges des italienischen Asylverfahrens, also dem Untertauchen in Italien, und der trotz bereits erfolgter Rückstellung nach Italien wieder erfolgten illegalen Einreise nach Österreich;

  • dem Untertauchen während des laufenden Asylverfahrens in Österreich ab 14.05.2015, welches wiederum die Erlassung eines Festnahmeauftrages notwendig machte und letztlich zum Aufgriff durch Sicherheitsorgane über acht (!) Monate später führte;

  • der mangelnden sozialen Verankerung und der damit einhergehenden Mittellosigkeit;

ergibt ein den Aspekt der Fluchtgefahr und damit zusammenhängend den Sicherungsbedarf betreffendes negatives Bild für den Beschwerdeführer.

Auch in diesem Sinne ist daher kein Anwendungsbereich für gelindere Mittel gegeben - siehe auch rechtliche Beurteilung.

Aus all diesen Erwägungen leiten sich die bis zur Außerlandesbringung bestanden habende Fluchtgefahr und der darauf aufbauende Sicherungsbedarf ab.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens geklärt war.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, auf der Zitierung höchstgerichtlicher Judikatur basierende (allgemeine) Verhandlungspflicht findet gerade, bezogen auf das gegenständliche Mandatsverfahren der Verwaltungsbehörde, entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht

Da im vorliegenden Fall die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet wurde, ist davon auszugehen, dass im Sinn der Judikatur des VwGH jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.

keine Deckung in der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

In seiner jüngsten Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, welches ein Schubhafterkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit zugrundeliegendem Mandatsbescheid der Verwaltungsbehörde behob und der Beschwerdeführer nicht in seine Überlegungen miteinbezog, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

  • der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Nicht nur, dass also nach der aktuellen Judikatur keine allgemeine Verhandlungspflicht - in Schubhaftbeschwerdeverfahren nach Schubhaftanordnung mittels Mandatsbescheid - besteht, sondern diese Pflicht auch in Fällen, in denen das (Beschwerde)vorbringen offensichtlich - zweifelsfrei - mit der Aktenlage - bisherigen Ermittlungen - im Widerspruch steht, entfällt, was gegenständlich der Fall ist:

Das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens eines Sicherungsbedarfes, insbesondere unter dem Aspekt der behördlichen Verfügbarkeit des Beschwerdeführers, steht (gerade) mit dem aktuellen ZMR-Auszug, dem aktenmäßig dokumentierten Aufgriff nach über acht Monaten, wie vorhin dargestellt, im Widerspruch.

Abschließend sei noch angeführt, dass die in der Beschwerde erhobene Rüge der letztlich nicht nachvollziehbaren, die Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung zur Folge habenden Begründung

Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht passiert.

alleine schon deshalb nicht zutrifft, da die Verwaltungsbehörde im Ergebnis das oben festgestellte Sachverhaltssubstrat herausgearbeitet hatte und insbesondere auf das Untertauchen des Beschwerdeführers hinwies, sodass der abschließenden Beschwerdebehauptung

"Sämtliche von der belangten Behörde sonstigen angeführten Umstände mögen die Verhängung der Schubhaft nämlich nicht rechtfertigen"

keine Berechtigung zukommt.

Hinsichtlich der weiteren (rechtlichen) Vorbringensteile im Zusammenhang mit dem konkreten Fall des Beschwerdeführers, welche insbesondere dadurch gekennzeichnet sind, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn sprechenden Umstände isoliert darzustellen versucht und so die notwendige Zusammenschau all dieser den Beschwerdeführer betreffenden Faktoren vermissen lässt.

Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der BF über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, wäre dieser Umstand im vorliegenden Fall für die Begründung einer Fluchtgefahr ungeeignet. Es ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.08.2011, 2008/21/0498 hinzuweisen, wonach bei Personen, die noch lange im Bundesgebiet aufhältig sind, die fehlende soziale Verankerung im Bundesgebiet keinen Sicherungsbedarf begründet.

[...]

Die fehlende soziale Verankerung stellt - ebenso wie die mangelnde Ausreisewilligkeit und mangelnde finanzielle Mittel - außerdem einen Umstand dar, der als solcher geradezu typischerweise in einem "Dublin-Fall" gegeben ist, der als solcher die Verhängung der Schubhaft nicht rechtfertigen kann. Dies hat auch das BVwG bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten.

[...]

Nach ständiger Judikatur des VwGH stellt die illegale Einreise keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfes dar (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Dasselbe gilt für den Umstand, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt. Insbesondere kann auch die dem BF angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine kein Sicherungserfordernis begründen (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311).

siehe rechtliche Beurteilung.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Italien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.

Artikel 28

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Die Rüge in der Beschwerde, dass § 76 Abs 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 Iit n Dublin III VO, der "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien" verlange, entspreche: "Da es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, nichts anderes lässt das Wort 'insbesondere' vermuten, [...]", überzeugt im gegenständlichen Fall insofern nicht, als sich der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich auf ganz allgemeine Ausführungen beschränkt und nicht substantiiert aufzeigt, inwiefern die Verwaltungsbehörde "auch andere, nicht in § 76 Abs 3 FPG aufgezählte Umstände berücksichtigte", welche nicht von der Verfassung - z. B. das Prinzip der Verhältnismäßigkeit - getragen sind (siehe sogleich).

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).

Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen XXV. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)

"handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur."

Ausdrücklich beziehen sich in diesem Sinne die Materialien auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2010, 2007/21/0432, wonach (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besonderer Umstände bedarf, die ein Untertauchen schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen".

Die Materialien nehmen auch ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, 2006/21/0027, der zufolge (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat".

"Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug" - so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2008, 2007/21/0391, ausdrücklich in den Materialien zur Z 5 angeführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "ist darauf zu achten, dass die Schubhaft keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf".

In dieser (strengen) Linie ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in den Materialien zur Z6 leg. cit anhand zweier konkreter Fundstellen erwähnt (2014/21/0075 sowie 2013/21/0170), wonach für die Schubhaftverhängung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen' abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne"

Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind"

Den im Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in der Beschwerde erstatteten (rechtlichen) Vorbringensteilen unter Zitierung von entsprechender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

Die fehlende soziale Verankerung stellt - ebenso wie die mangelnde Ausreisewilligkeit und mangelnde finanzielle Mittel - außerdem einen Umstand dar, der als solcher geradezu typischerweise in einem "Dublin-Fall" gegeben ist, der als solcher die Verhängung der Schubhaft nicht rechtfertigen kann.

[...]

Nach ständiger Judikatur des VwGH stellt die illegale Einreise keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfes dar (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Dasselbe gilt für den Umstand, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt. Insbesondere kann auch die dem BF angeiastete Ausreiseunwilligkeit alleine kein Sicherungserfordernis begründen (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311).

haftet der Mangel einer bloß isolierten, sämtliche andere Umstände nicht berücksichtigende Sichtweise an - der Beschwerdeführer hatte beispielsweise in der letzten Zitierung selbst auf die Notwendigkeit der Gesamtbetrachtung - argum "alleine kein Sicherungserfordernis" - hingewiesen.

Die konkreten Sachverhaltsparameter, die gesamte Situation des Beschwerdeführer betreffend, nämlich

  • die Initiierung mehrerer Asylverfahren in verschiedenen Dublin-Staaten, nämlich in Italien und Österreich;

im Zusammenhalt mit

  • dem Nichtabwarten des Ausganges des italienischen Asylverfahrens, also dem Untertauchen in Italien, und der trotz bereits erfolgter Rückstellung nach Italien wieder erfolgten illegalen Einreise nach Österreich;

  • dem Untertauchen während des laufenden Asylverfahrens in Österreich ab 14.05.2015, welches wiederum die Erlassung eines Festnahmeauftrages notwendig machte und letztlich zum Aufgriff durch Sicherheitsorgane über acht (!) Monate später führte;

  • der mangelnden sozialen Verankerung und der damit einhergehenden Mittellosigkeit;

ergibt, wie bereits ausgeführt, ein den Aspekt der Fluchtgefahr und damit zusammenhängend den Sicherungsbedarf betreffendes negatives Bild für den Beschwerdeführer.

Die Tatsachenlage erfüllt demnach die Tatbestandsindikatoren für das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr in der Gestalt des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 6a sowie 9:

Dadurch dass der Beschwerdeführer während des ihn betreffenden Asylverfahrens, welches letztlich unter anderem in eine - durchsetzbare - Anordnung zur Außerlandesbringung (durch Hinterlegung wegen unbekannten Aufenthaltes) mündete, untertauchte, hat er die drohende Abschiebung im Sinne der Z. 1 leg. cit. umgangen; wie bereits oben ausgeführt, kann auch nicht von einer bloßen Ausreiseunwilligkeit gesprochen werden

Damit ist aber gleichzeitig auch die Z. 3 des § 76 Abs. 3 erfüllt.

Weil Italien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, also "aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist", und der Beschwerdeführer, also "der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat", nämlich einmal in Italien und zweimal in Österreich, entfaltet gegenständlich auch die Z 6a leg. cit. Indikatorenwirkung.

Im Zusammenhalt mit dem über achtmonatigen Untertauchen kommt "dem Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere dem Bestehen familiärer Beziehungen, dem Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise dem Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes", insofern keine geringe Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer nicht nur keinem dieser Tatbestandselemente auch nur ansatzweise zu entsprechen vermag, sondern auch gezeigt hat, dass diesbezüglich - prognostisch gesehen - keine Änderung eintreten wird. Gegenständlich ist daher auch die Ziffer 9 leg. cit. als erfüllt anzusehen.

Da, wie auch schon im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, keinerlei in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände die bestehende Fluchtgefahr abzuschwächen vermögen, ist diese als "erheblich" im Sinne des Art 28 Dublin-III-VO anzunehmen.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.

Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits oben -, Unstetheit, Kausalität zwischen dem für den Beschwerdeführer zu erwartendem negativen zweiten Asylverfahren und eben dieser Unstetheit, Mittellosigkeit, mangelnder sozialer Verankerung drängt sich das von der Beschwerdeführervertretung erstattete Vorbringen

"Der BF wäre jedenfalls bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung Folge zu leisten",

gerade nicht auf - im Gegenteil: Jemand der vor dem Hintergrund des drohenden negativen Asylverfahrens im Zusammenhang mit einer daran anknüpfenden Abschiebung untertaucht, wird wohl kaum bereit sein, sich "periodisch zu melden", um dann abgeschoben zu werden - was er eben gerade mit seinem Untertauchen vermeiden wollte.

Das angeführte Faktum des selbst gewählten Untertauchens lässt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen" keinen Spielraum offen.

Auch für vom Beschwerdeführer angeführte Alternativvorstellung

Allenfalls hatte die belangte Behörde den BF anzuweisen gehabt, in einer von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeit, wie etwa im gelinderen Mittel in der Zinnergasse, wo eigens für diesen Zweck eingerichtete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, Unterkunft zu nehmen

besteht nach dem bisher Ausgeführten - nochmals sei auf das mehr als achtmonatige Untertauchen hingewiesen - kein Raum.

Zu Spruchpunkt II.(Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - lediglich der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da der Beschwerdeführer vollständig unterlag, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen (schon) dem Grunde nach kein Ersatz seiner Aufwendungen zu und war daher der entsprechende Antrag spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Auf die Ausführungen, welche auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde - unter Hinweis aus Art 6 GRC und Art 5 Abs. 4 EMRK - zielen, brauchte nicht eingegangen zu werden, da die Verwaltungsbehörde keine Kosten geltend machte.

Zu Spruchpunkt III. (Verfahrenshelfer):

In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.

§ 40 (2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

Da der Beschwerdeführer einen Bevollmächtigten mit der rechtsfreundlichen Vertretung im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren betraute und dieser auch im gegenständlichen Verfahren einschritt, war in Anwendung des Abs. 5 leg. cit. kein Verfahrenshelfer beizugeben.

Der Vollständigkeit halber sei auf das im Zusammenhang mit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich in Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit vorgesehene Prozedere zu verweisen.

Zu Spruchpunkt IV. (Befreiung von der Eingabegebühr):

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Zu Spruchpunkt V. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der auf dessen Grundlage vollzogenen Anhaltung (in Schubhaft) weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es in der Frage des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt - siehe oben angeführte Judikatur. Im Übrigen - insbesondere die Tatbestandselemente der Fluchtgefahr betreffend - liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte II. - nicht zuzulassen.

Auch in Bezug auf Spruchpunkt III. war die Revision jedoch nicht für zulässig zu erklären, da bereits aufgrund des (eindeutigen) Wortlautes des § 40 VwGVG dem Beschwerdeführer kein kostenloser Verfahrenshelfer, sondern ein Rechtsberater im Sinne des § 52 BFA-VG zuzuweisen war und sohin offensichtlich keine Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit § 40 VwGVG im Sinne einer zu schließende Rechtslücke vorliegen.

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt IV. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

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