L513 2120303-1•BVwG L513 2120303-1
L513 2120303-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Wohnsitz,<br/>Zuständigkeit
L513 2120303-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag von Herrn XXXX , XXXX , vom 27.01.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Vöcklabruck des Arbeitsmarktservice vom 14.01.2016, GZ. LGSOÖ/Abt.4/2016-0566-4-000943-11, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 44 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 10.11.2015 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem wohnt oder in ihn zurückkehrt. Auch seine Familie halte sich in Polen auf. Da er somit seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt in Polen habe, sei für die Leistungsgewährung der Wohnmitgliedstaat Polen zuständig.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.11.2015 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte darin vor, dass er seit 10 Jahren in Österreich arbeite. Er hätte seinen Hauptwohnsitz in Polen für unbegrenzte Zeit abgemeldet. Er hätte nur in Österreich und niemals in Polen gearbeitet. Er hätte in Polen keine Freunde. Für die Heimfahrt leihe ihm seine Frau ihr Auto. Im Jahr 2015 wäre er 50 Tage in Polen gewesen. Seine Frau wolle sich scheiden lassen, da er ständig in Österreich sei. Das gemeinsame Haus in Polen wollen sie jetzt verkaufen.
3. Am 14.01.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen mit derselben Begründung wie im Bescheid vom 23.11.2015 als unbegründet ab und führte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer seit 13.09.2005 mit Nebenwohnsitz an der oa. Adresse gemeldet sei. Der Umstand, dass seine Gattin und die zwei Kinder in Polen leben würden, weise darauf hin, dass der Mittelpunkt des Beschwerdeführers in Polen liege. Es wäre zwar richtig, dass der Beschwerdeführer mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht als (echter) Grenzgänger zu qualifizieren sei, dies schließe jedoch nicht aus, dass er sich in dem Mitgliedstaat, in dem er wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Als Wohnort gelte jener Ort, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befinde. Ein Indiz wäre etwa der Wohnort der Familie. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Steuern in Österreich gezahlt habe, bedeute nicht, dass Österreich auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen wäre. Die sozialen Bindungen zur Gattin und den beiden Kindern, die sie regelmäßig besuchen, sowie die finanziellen Umstände (Investition in eine Eigentumswohnung mit Absicht eines Wiederverkaufsgewinnes) würden eindeutig darauf hinweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Polen liege. Die polnischen Meldebestimmungen, demgemäß man sich je nach Dauer des Auslandsaufenthaltes abmelden muss, würden nicht gegen einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Polen stehen.
4. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 27.01.2016 wurde die Beschwerde - am 01.02.2016 einlangend - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Vorlageantrag weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seinen Lebensmittelpunkt sehr wohl in Österreich hätte. Er würde seine Familie nicht regelmäßig sondern etwa 50 Tage im Jahr in Polen besuchen. Er wäre bestimmt mehr als ein halbes Jahr in Österreich. Er würde seit 10 Jahren in Österreich arbeiten. In Österreich sei er seit 13.09.2005 bis 03.01.2016 mit Nebenwohnsitz und ab 04.01.2016 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weiters wird darauf verwiesen, dass
Artikel 7 der EG-VO Nr. 883/2004 hinsichtlich Wohnsitz aussagen würde, dass Geldleistungen nicht gekürzt werden dürfen, wenn der Berechtigte oder seine Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Außerdem dürfe er sich in der EU frei bewegen. Er beantrage daher den Erhalt des Arbeitslosengeldes ab 10.11.2015 wegen örtlicher Zuständigkeit.
Am 01.02.2016 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L513 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 07.09.2015 bis 09.11.2015 als Arbeiter bei der Fa. XXXX tätig und stellte am 10.11.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Davor war er seit 06.09.2005 als Arbeiter in Österreich mit längeren Unterbrechungen (ALG) tätig (sh Versicherungsverlauf).
Der Beschwerdeführer lebt alleine in Österreich. Seine Familie, darunter seine zwei minderjährigen Kinder, leben in Polen in einer Eigentumswohnung im Ausmaß von 120 m².
In Österreich ist der Beschwerdeführer seit 13.09.2005 an verschiedenen Adressen mit Nebenwohnsitz gemeldet (lt. ZMR v. 14.01.2016).
Der Beschwerdeführer kehrte zwar immer wieder an seinen Wohnort in Polen zurück. Für eine zumindest wöchentliche Rückkehr ergeben sich aber keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Eingabe vom 30.11.2015, dass er jedes 2. oder 3. Wochenende sowie gemeinsamen Urlaub mit der Familie in Polen verbrachte.
Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen bzw. konnten diesbezüglich von ihm keine Umstände bekannt gegeben werden.
Zu prüfen ist vorerst ob hier gem. § 44 Abs 2 AlVG der Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich zulässig ist. Gegenständlich liegt hinsichtlich der Beschäftigung ein länderübergreifender Sachverhalt vor und regelt die unmittelbar anwendbare VO (EG) 883/2004 in solchen Fällen die Koordinierung der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten.
Nach den Gemeinschaftsbestimmungen unterliegt eine erwerbstätige Person, die sich innerhalb der Europäischen Union in einen anderen Staat begibt, den Sozialversicherungsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, sofern nicht ausdrücklich eine Ausnahme von dieser Regel vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist der Staat der letzten Beschäftigung und der Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers nicht deckungsgleich. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer während der letzten Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat wohnte und weiterhin dort wohnt.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine vollarbeitslose Person iSd § 65 Abs 2 die während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat (Polen) wohnt oder in ihn zurückkehrt.
Die Verordnung unterscheidet zwischen Wohnort (Art 1 lit j) und Aufenthalt (Art 1 lit f). Wohnort ist demnach der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person; Aufenthalt bezeichnet den vorübergehenden Aufenthalt.
Das AMS stellte unstreitig fest, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort in Polen hat. Er verfügt dort nach eigenen Angaben über eine Eigentumswohnung, bestreitet dort seit Jahren sein überwiegendes Leben, hat dort seine Familie und hat Kenntnisse der polnischen Sprache. Während seiner Beschäftigung in Österreich kehrte er eigenen Angaben zufolge jedes 2. bzw. 3. Wochenende nach Polen zurück. In Österreich hat der Beschwerdeführer lt. Meldeauszug einen Nebenwohnsitz.
Es kann daher dem AMS nicht entgegen getreten werden, dass Polen der Wohnsitz des Beschwerdeführers ist und daher gem. Art 65 Abs 5 lit a VO (EG) 883/2004 die Rechtsvorschriften dieses Staates für Leistungen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit gelten.
Fest steht damit, dass beim Beschwerdeführer nicht die österreichischen Rechtsvorschriften für Leistungen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit Anwendung finden. Gemäß § 44 Abs 2 AlVG ist auf Grund internationaler Regelungen (VO (EG) 883/2004) der Antrag auf Leistung des Arbeitslosengeldes in Österreich nicht zulässig und wurde durch das AMS die Beschwerde mit der hier gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit Österreichs zu Recht abgewiesen.
Die Beschäftigung in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.
Den Wohnort seiner Familie in Polen hat der Beschwerdeführer selbst angegeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus ergab eine seitens der belangten Behörde durchgeführte ZMR-Abfrage, dass von seiner Frau und den zwei Kindern in Österreich keine Meldedaten vorliegen.
Die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den vorgenommenen Ermittlungen der belangten Behörde sowie des im Akt inliegenden Meldeauszuges.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nicht zumindest einmal wöchentlich an seinen Wohnort nach Polen zurückgekehrt ist, ist glaubhaft, da die Heimreise aufgrund der großen Entfernung mit hohe Kosten und großen Mühen verbunden ist. Unter diesen Umständen entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer ausnahmslos jedes Wochenende an seinem Wohnort in Polen zurückgekehrt ist. Festzustellen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben lediglich angibt, er habe auch in Österreich soziale und private Bindungen, ohne hiezu genauere Details bekannt zu geben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass es derartige Bindungen gibt, befindet sich doch seine Gattin mit den zwei minderjährigen Kindern in Polen. Wenn der Beschwerdeführer erklärt, die Gattin hätte die Absicht, sich von ihm scheiden zu lassen, ist aus ho. Sicht festzuhalten, dass es dann insofern nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer den gemeinsamen Hochzeitstag mit ihr feiert und sich auch ihren Pkw für die Heimfahrten leiht. Weiters ist festzustellen, dass dies lediglich eine Behauptung des Beschwerdeführers darstellt, ohne diesbezüglich Nachweise (Scheidungsklage etc) erbringen zu können. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nur über einen Nebenwohnsitz (Wohnung mit mehreren Arbeitskollegen), der Hauptwohnsitz ist nach wie vor in Polen. Wenn der der Beschwerdeführer behauptet, seit 04.01.2016 hätte er seinen Hauptwohnsitz an oa. Adresse, ist festzustellen, dass dies nach dem ZMR-Auszug vom 14.1.2016 nicht ersichtlich ist. Außerdem ist festzuhalten, dass eine solche Vorgangsweise vielmehr den Eindruck gegenüber der Behörde bewirken solle, dass nunmehr ein Lebensmittelpunkt in Österreich wäre. Beweiswürdigend kommt das Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer das Zimmer im Rahmen seiner Tätigkeit zumindest von 2005 bis 2012 von seinem Dienstgeber Verfügung gestellt wurde (sh ZMR). Es ist aus dem Meldeverhalten auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer immer wieder längere Zeit nicht in Österreich gemeldet war, was den Schluss zulässt, dass er sich in dieser Zeit in Polen an seinem Hauptwohnsitz aufgehalten hat. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in diesem Zusammenhang weiters zu der Ansicht, dass im konkreten Fall ein - zumindest zeitweises - Dienstgeberquartier nicht dazu geeignet ist, die Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Österreich zu dokumentieren.
Außer seiner beruflichen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer für das erkennende Gericht somit keine persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich und es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer über derartige Bindungen verfügen würde. Die gegenüber der Behörde genannten Namen, zu denen er angeblich Beziehungen in Österreich hätte, stellen für das erkennende Gericht lediglich Arbeitskollegen bzw. diese bei der Arbeit kennengerlernte Personen dar. Dies wurde vom Beschwerdeführer so auch vorgetragen.
In Gesamtschau der Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer während jener Zeit seiner Beschäftigung bei der Firma "Rund ums Haus" in Polen wohnhaft und aufhältig war.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er über eine österreichische Wohnadresse verfüge, ist für sich alleine nicht geeignet, die Feststellungen hinsichtlich der Pendelbewegungen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmung des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist nämlich keinesfalls ausschließlich anhand der Eintragungen im zentralen Melderegister vorzunehmen. Vielmehr ist der Antragsteller zum Wohnort als gewöhnlichen Aufenthaltsort zu befragen. Ein Hauptwohnsitz erfordert sowohl ein tatsächliches Moment, nämlich die Niederlassung an einem Ort, als auch ein psychisches Moment, nämlich die Absicht, am Ort der Niederlassung bis auf Weiteres einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu schaffen (s. dazu VwGH 26.5.1998, 97/07/0142; VfSlg. 9598/1982). Dadurch, dass an einem Ort bloß eine berufliche Tätigkeit verrichtet wird, wird daher noch kein solcher Wohnsitz begründet (VwGH 13.11.2001, 2001/05/0932; VfSlg. 1994/1950; 9093/1981; s. hierzu näher, Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 3 Rz. 6).
Wenn der Beschwerdeführer auf Artikel 7 der EG-VO Nr. 883/2004 hinsichtlich Wohnsitz verweist, wonach dieser Artikel aussagen würde, dass Geldleistungen nicht gekürzt werden dürfen, wenn der Berechtigte oder seine Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, ist darauf zu verweisen, dass der Artikel 7 (Aufhebung der Wohnortklausel) nur insofern anzuwenden ist, als in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Siehe dazu Pkt. 3.4.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II.2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) [...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) bis (8) [...]"
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren und daher der Wohnmitgliedstaat (Polen) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei. Er habe jedoch seine Lebensmittelpunkt in Österreich.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte Art. 65 Art. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg.cit. anwendbar ist.
Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Im gegenständlichen Fall übte der Beschwerdeführer (vor der Antragstellung) eine 2-monatige Beschäftigung als Arbeiter in Österreich aus. Seit 06.09.2005 steht er in Österreich mit längeren Unterbrechungen in Beschäftigung. Seine Familie, bestehend aus seiner Gattin und zwei minderjährigen Kindern, wohnt in Polen. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über eine Wohnung, die von weiteren Mitbewohnern bewohnt wird. In Polen bewohnt er mit seiner Familie eine eigene Wohnung im Ausmaß von 120 m². Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nach ho. Kenntnisstand über keine persönlichen oder sozialen Bindungen. Seine Kontakte beschränken sich nach seinen Angaben auf das berufliche Umfeld.
Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der Beschwerdeführer- trotz seines (mit längeren Unterbrechungen) beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen hatte und diesen weiterhin dort hat. Dies vor allem, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Polen, wo seine Familie lebt, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Polen. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte in Österreich private und soziale Bindungen, geht insofern ins Leere, da er seit 2005 Nebenwohnsitze (v.a. Firmenunterkünfte) unterhält, seinen Hauptwohnsitz mit Gattin und zwei minderjährigen Kindern in Polen hat, sein zeitweise benutzter Pkw in Polen zugelassen ist, ein in Polen registriertes Handy benutzt und er keinerlei Umstände glaubhaft machen kann, die sein Vorbringen untermauern würde. Zum Meldeverhalten des Beschwerdeführers ist dem AMS dahingehend beizupflichten, dass man sich aufgrund der polnischen Meldebestimmungen, je nach Dauer eines Auslandsaufenthaltes, abzumelden hat und dies jedenfalls nicht dahingehend zu werten ist, dass man den Mittelpunkt seines Lebensinteresses nunmehr nach Österreich verlegt hätte.
Die Beschwerde ist somit gemäß § 44 Abs. 2 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen, weil der (vollarbeitslose) Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Polen gewohnt hat, weiterhin dort wohnt und somit der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist.
Der Tatbestand des Art. 65 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weil dieser voraussetzt, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Beschäftigung in Österreich seinen Wohnort in Polen aufgegeben hätte, was aber gegenständlich nicht der Fall ist (zur Wortfolge "oder in ihn zurückkehrt" vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 21, und das VwGH-Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Soweit sich aus der Beschwerde ableiten ließe, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines besonderen beruflichen Naheverhältnisses zum Beschäftigungsstaat Österreich auf eine Anerkennung als "atypischer" Grenzgänger beruft, ist ihm zu entgegen, dass infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind (vgl. VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0074) und daher in diesem Fall immer der Wohnmitgliedstaat für die Leistung von Arbeitslosengeld zuständig ist.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese stützt sich wiederum weitestgehend auf die Judikatur des EuGH, der zufolge für die Anwendung dieser Bestimmung (bzw. der Vorgängerbestimmung des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b Z ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ausschlaggebend ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet (zuletzt VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0056).
Laut EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 19, ist zwar zu vermuten, dass jener Mitgliedstaat der Wohnmitgliedstaat ist, in dem ein Arbeitnehmer über einen "festen Arbeitsplatz" verfügt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelassen hat.
Im gegenständlichen Fall könnte die vor der Antragstellung ausgeübte 2-monatige Beschäftigung und die weitere Beschäftigung in Österreich als "fester Arbeitsplatz" im Sinne des Urteils Di Paolo zu werten sein, zumal diese Beschäftigungen weder saisonaler noch sonst nur vorübergehender Natur (iSd Beschlusses Nr. 94 der Verwaltungskommission für sie soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24.01.1974 über den Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) waren. Darüber hinaus ist laut der einschlägigen Judikatur des EuGH der Begriff des Wohnortes eng auszulegen (vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 13), woraus sich im Falle des Vorhandenseins eines "festen Arbeitsplatzes" ebenfalls ableiten ließe, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnort des Arbeitslosen in den Staat der Beschäftigung verlagert hat.
Vor dem Hintergrund, dass auch "echte" Grenzgänger in der Regel über einen "festen Arbeitsplatz" verfügen, würde diese Betrachtungsweise aber im Ergebnis dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 klar widersprechen, wonach von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben. Mit dem Urteil Jeltes u.a. hat der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spielt. Insofern ist daher auch das Urteil Di Paolo im Lichte der sich infolge der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geänderten Rechtslage auszulegen und auch bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die sonstigen Umständen klar darauf hinweisen, dass der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. hierzu auch das bereits o.a. VwGH-Erkenntnis vom 28.01.2015, 2013/08/0074, wonach infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind).
Da somit eine höchstgerichtliche Judikatur besteht, welche die maßgebende Frage, wo sich der Wohnort eines Arbeitslosen befindet, der in einem anderen Mitgliedstaten arbeitet, hinreichend klar und konsistent beantwortet, liegt im gegenständliche Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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