L513 2119350-2•BVwG L513 2119350-2
L513 2119350-2Bundesverwaltungsgericht25.02.2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Meldepflicht, Rückforderung,<br/>Widerruf
L513 2119350-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag von Herrn XXXX , vom 17.12.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Vöcklabruck des Arbeitsmarktservice vom 04.12.2015, GZ. LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000866-7, wegen Widerruf und Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 07.07.2015 bis 07.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Zuge einer finanzpolizeilichen Ermittlung wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 04.08.2015 bei Tätigkeiten (Autoaufbereitungsarbeiten) für die Fa. XXXX , im Autohaus XXXX , betreten.
Einem Protokoll der Finanzpolizei vom 04.08.2015 kann im Wesentlichen entnommen werden, dass der BF gemeinsam mit Herrn XXXX am Kontrolltag Aufbereitungsarbeiten im Untergeschoß des Autohauses XXXX durchführte. Die Fa. XXXX führt derartige Arbeiten für das Autohaus XXXX durch. Der BF und Herr XXXX seien um 09:00 Uhr von Attnang nach Wels zum Autohaus gefahren und hätten um 10:00 Uhr die Arbeiten begonnen worden. Der BF erhalte für seine Tätigkeit € 8,00 je Stunde. Der BF habe seinen ersten Arbeitstag gehabt. Die Tätigkeit wäre am 01.08.2015 zwischen dem BF und Herrn XXXX vereinbart worden. Dabei wäre auch ausgemacht worden, dass der BF 40-Stunden in der Woche arbeite.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle war der BF im Bezug einer Leistung nach dem AlVG.
Im Rahmen der Erhebungen wurden von der Finanzpolizei auch Lichtbilder gemacht, auf welchen die Arbeitsstelle sowie der BF abgelichtet ist.
2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck vom 01.10.2015, VSNR: 7524 100282, wurde dem BF gemäß § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 07.07.2015 bis 07.07.2015 widerrufen. Gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG wurde der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 08.07.2015 bis 03.08.2015 in Höhe von EUR 32,27 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei am 04.08.2015 um 15:02 Uhr für die Fa. XXXX bei Autoaufbereitungsarbeiten im Untergeschoß des Autohauses XXXX angetroffen worden sei. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen, jedoch nach wie vor als arbeitslos gemeldet.
3. Dagegen erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er am 04.08.2015 zu arbeiten begonnen hätte und dies auch dem AMS und der OÖGKK gemeldet habe. Er habe keinerlei Schuld für die verspätete Anmeldung, da er spontan für eine Aushilfe einspringen musste und ihm gesagt wurde, dass er auch sofort angemeldet werde. Er wäre auch am Antrittstag beim Arzt gewesen und hätte nicht ahnen können, dass er eine Stunde später zur Arbeit fahren müsse.
Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid aufzuheben.
4. Die belangte Behörde erließ am 04.12.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000866-7, mit der die Beschwerde vom 11.11.2015 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die unwiderlegbare Rechtsvermutung gelte, dass eine Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt werde, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe betreten werde, die der Arbeitslose nicht unverzüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt habe. In diesem Fall sei das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen einzustellen bzw. rückzufordern. Gemäß § 50 AlVG sei der BF verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice jede Beschäftigung unverzüglich zu melden. Die Meldepflichten seien dem BF bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.
Der BF habe seine Tätigkeit nicht unverzüglich gemeldet. Daher gebühre dem BF für vier Wochen gemäß § 25 Abs. 2 AlVG kein Arbeitslosengeld.
5. Der BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, datiert mit 17.12.2015.
6. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 13.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF wurde am 04.08.2015 gegen 15:02 Uhr von Organen der Finanzpolizei bei Autoaufbereitungsarbeiten für die Fa. XXXX im Autohaus XXXX betreten.
Diese Tätigkeit wurde seitens des BF der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices nicht gemeldet
Der BF war seit 04.08.2015 laut eigenen Angaben für die Fa. XXXX tätig.
Der BF bezog zum Zeitpunkt der Betretung Arbeitslosengeld.
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Betretung beruhen auf dem Erhebungsbericht der Finanzpolizei vom 04.08.2015 sowie auf den Angaben des Dienstgebers des BF.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A):
3.1. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei der Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld ist für zumindest vier Wochen rückzufordern.
Als arbeitslos gilt gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 1. Satz AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.
3.2. § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG stellt die unwiderlegliche Rechtsvermutung auf, dass ein Leistungsempfänger, der bei einer Tätigkeit betreten wird, die er der zuständigen regionalen Geschäftsstelle nicht unverzüglich iSd § 50 Abs. 1 AlVG gemeldet hat, in dieser Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld ist gemäß Abs. 2 leg cit zweiter Satz für zumindest vier Wochen zurückzufordern. Diese beiden Sätze stehen insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang, als die Rechtsvermutung des ersten Satzes nur für eine Frist von vier Wochen (zurückgerechnet ab dem Tag des "Betretens") gilt. Bezüglich dieses Zeitraumes ist der Beweis einer Bezahlung unter der Geringfügigkeitsgrenze nicht zulässig, weshalb sich entsprechende Erhebungen erübrigen und die Leistung bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Tätigkeit jedenfalls rückforderbar ist. Diese Rechtsvermutung kann aber nur dann die entsprechende Sanktion herbeiführen, wenn den Arbeitslosen an der Nichtmeldung ein Verschulden trifft (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 25, RZ 540).
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 23.04.2003, Zl. 98/08/0270).
3.3. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Der BF wurde bei der Erbringung von Autoaufbereitsarbeiten im Autohaus XXXX für die Fa. XXXX durch Organe der Finanzpolizei betreten. Der Dienstgeber des BF gab am 04.08.2015 um 15:02 Uhr bei den finanzpolizeilichen Erhebungen an, dass der BF seit 04.08.2015 acht Stunden pro Tag (€ 8,00/Std) beschäftigt sei. Das Arbeitsverhältnis hätte am 04.08.2015 um 09:00 Uhr begonnen.
In der vorliegenden Beschwerde und auch im Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass den BF keine Schuld an der späten Anmeldung treffe. Er habe die Tätigkeit persönlich beim zuständigen AMS und OÖGKK gemeldet.
Das erkennende Gericht konnte nicht feststellen, dass der BF die (behaupteten) Meldungen zeitgerecht erstattet hätte. So wurde lediglich im AMS (PST) bekannt, dass am 04.08.2015 von der Gattin des BF angerufen worden wäre, dass ihr Mann sich ab diesem Tage im Krankenstand befinde. Wenn der BF vorbringt, dass er am genannten Tag lediglich als Aushilfe eingesprungen wäre, ist auch dies nicht nachvollziehbar, hat der BF doch mit Herrn XXXX bereits am 01.08.2015 vereinbart, dass er ein Arbeitsverhältnis im Ausmaß von 40-Stunden je Woche beginne. Am Kontrolltag wurde der BF um 09:00 Uhr abgeholt und dann fuhren der BF und Herr XXXX im Firmenauto von Attnang nach Wels zum Autohaus, wo Aufbereitungsarbeiten durchgeführt wurden. Die durchzuführende Anmeldung des BF bei der OÖGKK wäre von Herrn XXXX am 04.08.2015 um 08:00 Uhr an die Lohnverrechnung weitergegeben worden. Der BF hätte daher vor Arbeitsantritt um 09:00 Uhr dem AMS seine Beschäftigung mitteilen können, wurde doch am genannten Tag von seiner Gattin beim AMS ein Krankenstand gemeldet. Aus den genannten Umständen ist daher nicht nachvollziehbar, dass eine Meldung an die belangte Behörde durch den BF erstattet worden wäre. Ein diesbezüglicher Nachweis konnte auch nicht erbracht werden.
Dass Arbeiten, welche zum Zeitpunkt der Betretung durch Organe der Finanzpolizei seitens des BF ausgeführt wurden, üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden, wurde nicht bestritten.
Somit wurde insgesamt seitens des BF kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, das die Vermutung für ein Dienstverhältnis widerlegt hätte, welches eine zeitgerechte Meldung an die belangte Behörde ausschließen würde.
Da der BF somit gemäß § 25 Abs. 2 AlVG bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG durch öffentliche Organe, nämlich Organe der Finanzpolizei betreten wurde, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat, gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld war für zumindest vier Wochen rückzufordern beziehungsweise zu widerrufen.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen; zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice festgestellt und es wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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