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L507 1428751-2•BVwG L507 1428751-2
L507 1428751-2Bundesverwaltungsgericht25.02.2016
Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, politische Gesinnung, private Verfolgung, staatlicher<br/>Schutz, Übergangsbestimmungen
L507 1428751-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABERSACK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2012, Zl. 11 14.671-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, kurdischer Abstammung und schiitischen Glaubens zu sein. Er reiste am 05.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er sich mit einem irakischen Personalausweis und einem irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis auswies.
2. Bei der am 05.12.2011 durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Heimatstadt Bagdad am 20.11.2011 verlassen und sei zunächst in Begleitung eines Schleppers in den Nordirak gereist, wo er sich bis zum 28.11.2011 in dessen Wohnung aufgehalten habe. Dann sei er schlepperunterstützt per PKW und zu Fuß in die Türkei gelangt, wo er sich bis 01.12.2011 in einer Schlepperwohnung in der Nähe von Istanbul aufgehalten habe. An diesem Tag sei er auf einem LKW versteckt aufgebrochen und am 05.12.2011 schließlich in Österreich angekommen.
Zu den Gründen seiner Ausreise befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe unter Saddam Hussein im XXXX gearbeitet und sei auch Mitglied der Baath-Partei gewesen. Nach dem Sturz von Saddam Hussein sei dieses Ministerium aufgelöst worden und habe er in der Folge als Simultandolmetscher beim XXXX gearbeitet, insbesondere wenn amerikanische Delegationen im Irak gewesen seien. Er sei dann von der Al-Mahdi-Armee bzw. Moktada al Sadr aufgefordert worden, diese über die Inhalte der Besprechungen mit diesen Delegationen zu informieren. Er habe das abgelehnt und sei deswegen mit dem Tode bedroht worden.
3. Am 16.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen.
Dort legte er zunächst seinen Presseausweis im Original vor.
Er brachte weiter vor, er sei Araber schiitischen Glaubens, in Bagdad geboren und aufgewachsen und habe dort die Grund-, die Hauptsowie eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Im Anschluss daran habe er an der Universität Bagdad englische Literatur studiert. Nach seinem Militärdienst zwischen 1989 und 1991 habe er gelegentlich bei XXXX gearbeitet, von 1995 bis 2002 sei er in XXXX als Englischlehrer tätig gewesen. Im Jahr 2002 sei er in den Irak zurückgekehrt und habe er sodann - mit einer Unterbrechung im Jahr 2003 - bis 17.11.2011 als Dolmetscher beim XXXX gearbeitet.
Seine Mutter und seine beiden Schwestern leben nach wie vor in Bagdad, er stehe mit der Mutter in telefonischem Kontakt.
In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung für Asylwerber und verrichte gemeinnützige Arbeiten für Gemeinden. Er besuche auch einen Deutschkurs.
Zu den Gründen seiner Ausreise weiter befragt gab er an, er habe Probleme mit der Al Tayar Al Sadr-Partei gehabt. Er habe als Dolmetscher des XXXX gearbeitet. Am 16.11.2011 sei er vom Chef XXXX in dessen Büro zitiert und dort aufgefordert worden ihm über Inhalte von Gesprächen zwischen amerikanischen Truppen und dem Zentralchef XXXX zu berichten, bei welchen er als Übersetzer teilnehme. Erstgenannter habe auch bekundet, dass er der Al Sadr-Partei nahestehe. Der Beschwerdeführer habe seine Bedenken geäußert und den Zentralchef, welcher der Al Daua-Partei angehöre, davon informiert. Am Vormittag des nächsten Tages sei ein ihm unbekannter Mitarbeiter zu ihm ins Büro gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass man nun über seine Haltung Bescheid wisse und dass ihn das sein Leben kosten könnte. Daraufhin habe er Angst bekommen und sich an den Zentralchef wenden wollen, diesen jedoch nicht erreichen können. Daraufhin habe er sich für die Ausreise entschieden.
Auf eine Einsicht- und Stellungnahme zu länderkundlichen Feststellungen zum Irak verzichtete der Beschwerdeführer.
4. Mit Bescheid vom 01.08.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dass Bundesasylamt stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest, er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatstaates seien nicht glaubwürdig, der vorgebrachte Fluchtgrund könne daher nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Weiter traf das Bundesasylamt umfangreiche länderkundliche Feststellungen zum Irak.
In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen vage, pauschal, nicht plausibel und in wesentlichen Punkten widersprüchlich gewesen seien. So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung davon gesprochen, als Simultanübersetzer beim XXXX gearbeitet zu haben, wohingegen er bei seiner Einvernahme vom 16.07.2012 angegeben habe, als Dolmetscher für den XXXX beschäftigt gewesen zu sein. Weiter habe er bei der Erstbefragung davon gesprochen, dass ihn die Al Mahdi-Armee bzw. Moktada Al Sadr aufgefordert habe, über die Gesprächsinhalte zu informieren, während er bei der Einvernahme vom 16.07.2012 vorgebracht hat, der Chef XXXX hätte dies gemacht. Auch habe er bei der Erstbefragung erwähnt, er habe dies abgelehnt, wohingegen er später keine direkte Ablehnung erwähnt habe.
Im Hinblick auf eine mögliche Rückkehrgefährdung iSd § 8 AsylG verwies die Behörde auf die universitäre Bildung sowie die bisherige Berufstätigkeit des Beschwerdeführers und die verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, die einer solchen Gefährdung entgegenstünden.
Die länderkundlichen Feststellungen der Behörde würden sich auf die entsprechenden unbedenklichen Quellen stützen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr kein Asyl gewährt werden könnte. Selbst wenn man hypothetisch von den Angaben des Beschwerdeführers ausginge, so habe es sich um eine Bedrohung durch Privatpersonen gehandelt und sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass die irakischen staatlichen Behörden nicht fähig und willens wären, ihm Schutz zu bieten.
Es bestünden auch keine Abschiebungshindernisse und sei daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren.
Hinsichtlich der Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug des Beschwerdeführers in Österreich vorliege. Zum Privatleben kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass ein solches hierorts noch nicht entstanden sei.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 01.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gemäß § 66 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Gegen den Bescheid vom 01.08.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsberaters vom 13.08.2012 fristgerecht Beschwerde.
Darin bringt der Beschwerdeführer im Einzelnen vor, dass seine Aussagen nicht widersprüchlich gewesen seien. Zudem habe es das Bundesasylamt - trotz Vorlage eines Mitarbeiterausweises im Original - unterlassen, Feststellungen zu seiner Tätigkeit beim XXXX zu treffen.
Der Beschwerdeführer habe als Dolmetscher gearbeitet und sich geweigert, Gesprächsinhalte an ein wichtiges Mitglied der Al Mahdi-Armee weiterzugeben. Dadurch habe er eine von der Al Mahdi-Armee abweichende politische Gesinnung gezeigt und sei in der Folge mit dem Tode bedroht worden. Der irakische Staat sei nicht gewillt, ihm gegen diese Bedrohung Schutz zu bieten, zumal fast alle Führungspositionen bei den irakischen Behörden von Mitgliedern der Al Mahdi-Armee besetzt seien. Daher habe er sich auch nicht an diese Behörden um Hilfe gewandt, zumal dies aussichtslos gewesen wäre.
Zumindest sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren, zumal er als Journalist bzw. Medienmitarbeiter zu einer besonders gefährdeten Gruppe gehöre.
Schließlich legte er eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vor und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E7 428751-1/2012, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2012, Zl. 1114.671-BAI, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar glaubwürdig sei, jedoch nicht unter die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände subsumierbar sei.
8. In Folge der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.01.2013, Zl: E7 428751-1/2012, erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Erkenntnis vom 11.06.2014, U 498/2013-9, das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wegen der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass es der Asylgerichtshof unterlassen habe, das Fluchtvorbringen nach dem Tatbestand der Verfolgung wegen der politischen Überzeugung des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es komme dabei nicht auf die tatsächliche Mitgliedschaft in einer Partei, wie es der Asylgerichtshof vermeint habe, an. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reiche es bereits aus, dass diese von den Verfolgern bloß unterstellt werde
(Art. 10 Abs. 1 lit e iVm Abs. 2 Statusrichtlinie; VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).
9. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde gegenständlicher Akt der Gerichtsabteilung L507 zugeteilt.
10. Am 19.11.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung.
Er stammt aus Bagdad, wo seine Mutter und seine zwei Schwestern nach wie vor leben. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine unverheiratete Schwester wohnen in einem eigenen Haus in einem vornehmlich schiitischen Viertel in Bagdad, wobei die Mutter des Beschwerdeführers eine Pension bezieht und seine unverheiratete Schwester als Pharmazeutin in einem staatlichen Forschungszentrum für Medikamente beschäftigt ist.
In Österreich sind keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhältig.
Der Beschwerdeführer besuchte von 1971 bis 1977 die Grundschule, von 1977 bis 1980 die Hauptschule, von 1980 bis 1983 eine allgemeinbildende höhere Schule und von 1983 bis 1989 die Universität. In der Folge absolvierte er bis 1991 seinen Militärdienst und arbeitete bis 1995 gelegentlich für XXXX . Von 1995 bis 2002 arbeitete er als Englischlehrer in XXXX , ehe er wieder in den Irak zurückkehrte. Dort arbeitete er ab 2002 - mit einer kurzen Unterbrechung im Jahr 2003 - bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 als Dolmetscher XXXX .
In Österreich lebt der Beschwerdeführer von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und verrichtet gelegentlich gemeinnützige Arbeiten für Gemeindeeinrichtungen. Er besuchte zwischen Jänner und Juli 2012 einen Deutschkurs für Anfänger im Umfang von 30 Unterrichtseinheiten. Am 09.01.2013 legte er mit Erfolg die Sprachprüfung Grundstufe Deutsch Niveau A2 ab und spricht auf einfachem Niveau, stichwortartig Deutsch. Eine Verständigung ist in Grundzügen möglich.
Sein Freundeskreis setzt sich überwiegend aus Türken zusammen. Der Beschwerdeführer hat sich weder im Irak noch in Österreich politisch engagiert.
Die irakische Regierung hat über große Teile des Landes die Kontrolle verloren. Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Akteuren und das Land ist in mehrere Teile zersplittert. Die Berichte, die es zu diesen Gebieten unter IS-Herrschaft gibt, legen den Schluss nahe, dass die dortige Menschenrechtslage äußerst schlecht ist. Teilweise begehen schiitische Milizen Racheakte gegen sunnitische ZivlistInnen in den vom IS zurückeroberten Gebieten. In der kurdischen Autonomieregion ist die Sicherheitslage verglichen mit dem übrigen Irak gut, auch wenn es dort vereinzelt zu Anschlägen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (z.B. kurze Sperre des Flughafens von Erbils) kommt. Allerdings gibt es in der Autonomieregion mittlerweile massive Ressourcenprobleme (begrenzte Wasserressourcen, ein überstrapaziertes Gesundheits- und Schulwesen, eine angespannte Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt). Die Zahl der Flüchtlinge und intern vertriebenen Personen in der Autonomieregion entspricht mittlerweile etwa 20 Prozent der dortigen Bevölkerung. Für Araber ist es inzwischen noch schwerer geworden, ein Einreisevisum in die kurdische Autonomieregion zu erhalten, wenn auch zeitweise arabische SunnitInnen (vor allem Familien) aufgenommen wurden.
Aufgrund dieser Sachlage, der kriegerischen Auseinandersetzungen, der Zersplitterung des Landes, so wie der raschen Veränderungen, denen das Land unterworfen ist, kann anstelle eines umfassenden Länderinformationsblattes nur eine aktuelle Information herausgegeben werden, welche die wichtigsten Bereiche umfasst.
Die Dawa-Partei des ehemaligen Premierministers Maliki gewann nach den Provinzwahlen nun auch die nationalen Wahlen vom 30. April 2014 - allerdings ohne absolute Mehrheit. Dadurch, dass sich die Regierungsbildung verzögerte, entstand ein erhebliches Machtvakuum im Irak. Das nutzten sowohl Terrorgruppen, Milizverbände unterschiedlichster Clan-Chefs, wie auch bewaffnete Einheiten religiöser Führer. Maliki setzten diese Entwicklungen zunehmend unter Druck, auch innerhalb der eigenen Partei. Deshalb trat er, auf innerparteilichen, kurdischen und internationalen Druck hin, am 14. August 2014 zurück. Hauptvorwürfe an Maliki waren sein autoritärer, pro-schiitischer Regierungsstil sowie Inkompetenz im Kampf gegen den IS (Islamischer Staat). Sein Nachfolger ist nun der Parteikollege Haidar al-Abadi, der eine Mehrparteienkoalition anführt, welche das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung abermals abdecken soll. Staatspräsident ist seit dem 24. Juli 2014 der Kurde und PUK-Angehörige Fuad Massum (GIZ 1.2015).
Das Verhältnis zwischen der schiitisch dominierten Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung wurde unter Abadi zwar notdürftig repariert, viele Bruchlinien - die Frage nach der Öl-Autonomie und der Zukunft von umstrittenen Territorien - bleiben jedoch bestehen. Außerdem klagen die Kurden, von Bagdad nicht die nötige Unterstützung im Kampf gegen islamistische Gruppen zu erhalten. So leistet der Westen teilweise direkte Waffenhilfe für die Kurden (Standard 6.5.2015). Diese Waffenlieferungen sind allerdings ein besonders umstrittenes Thema, da sie die Spannungen zwischen den fragmentierten kurdischen Streitkräften, sowie die Spannungen zwischen kurdischen und nicht-kurdischen Kräften verstärken und sind somit zum Teil sogar kontraproduktiv in Hinblick auf ein einheitliches Vorgehen gegen den IS (Crisisgroup 12.5.2015).
Durch die Ernennung Abadis zum irakischen Premierminister konnten einige gesellschaftliche Gräben geschmälert werden. Dennoch bleibt das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die Regierung klein. Ein großes Problem stellen die an die irakische Armee höchstens lose angeschlossenen Schiitenmilizen dar. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den IS wird von der sunnitischen Bevölkerung als das Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub gesehen: sie fürchten das skrupellose Vorgehen der schiitischen Milizen - einige betrachten den IS sogar als geringeres Übel, und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten. Dabei ist das Verhalten der schiitischen Milizen nach der Rückeroberung der vom IS kontrollierten Gebiete maßgeblich für das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die irakische Regierung und künftige Entwicklungen der interreligiösen bzw. inter-konfessionellen Konflikte im Irak (ÖB Amman 5.2015).
Quellen:
Der Konflikt im Irak war 2014 der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden 21.073 Todesopfer verzeichnet - damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 erneut einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). UNAMI berichtet für den Monat Mai 2015, dass zumindest 665 Zivilisten getötet und 1,313 verletzt wurden. Die Provinz Bagdad war mit 343 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (134 getötete Zivilisten), Anbar (102 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten), Salahdin (24 getötete Zivilisten) und Kirkuk (16 getötete Zivilisten). UNAMI wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden (UNIRAQ 5.2015).
Nach dem Vormarsch des IS im Sommer 2014 ist nahezu die gesamte nicht-sunnitische Bevölkerung der Städte Mossul, Tal Afar und angrenzender Regionen, die der IS unter seine Kontrolle brachte, geflohen (ÖB Amman 5.2015).
Am 18. Juli 2014 forderte der IS (vormals: "ISIS - Islamischer Staat in Irak und Syrien") die Christen Mossuls auf, bis zum nächsten Tag entweder zum Islam zu konvertieren, Kopfsteuer zu zahlen oder die Stadt zu verlassen. Daraufhin flohen die noch verbliebenen Christen (The Daily Star 22.7.2014). Die Presse nennt die Zahl von 25.000 geflohenen ChristInnen (Die Presse 20.7.2014). Laut BBC soll es dann in Mossul keine ChristenInnen mehr gegeben haben (BBC News a 21.7.2014).
Während der IS die Christen "nur" vertreibt, werden Schiiten und Angehörige von kleinen Religionsgruppen wie die Jesiden und die Schabak vom IS noch viel schlimmer behandelt (zur schlechteren Behandlung von Schiiten: The Daily Star 22.7.2014) bzw. gleich umgebracht (zur Ermordung: Der Standard 20.7.2014). Viele Angehörige von diesen Religionsgruppen flohen aus Mossul Richtung Ninewa-Ebene oder Autonomieregion Kurdistan. Beim IS-Vormarsch in Ninewa flüchteten tausende Jesiden (vor allem in die kurdische Autonomieregion). Über 2.000 jesidische Männer wurden von Kämpfern des IS getötet und über 5.000 jesidische Frauen und Kinder wurden entführt. Der IS hat insbesondere Jesidinnen gezielt angegriffen, entführt, gefangen gehalten, vergewaltigt, zwangsverheiratet und verkauft. Nach Angaben offizieller jesidischer Vertreter werden noch rund 3.000 jesidische Frauen vom IS festgehalten. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der im Irak lebenden Jesiden. Vor dem Einfall der IS-Kämpfer in Ninewa wurde ihre Zahl auf 500.000 geschätzt. Zigtausende Jesiden, die in die Berge flüchteten, wurden vom IS im Sindschar-Gebirge eingekesselt. Nur durch Luftbrücken und ein Eingreifen der YPG (militärischer Arm der syrischen kurdischen Organisation PYD) und der Peschmerga konnten sie gerettet werden (Standard 2.9.2014, vgl. Zeit 8.8.2014, vgl. Daily Star 18.8.2014).
Nachdem der Vormarsch der Islamisten im Norden nahe der Stadt Samarra vorerst gestoppt werden konnte, griffen die Islamisten Bagdad vom Süden her an. IS-Kommandos waren [vorübergehend] nur noch 20 Kilometer von der südlichen Stadtgrenze von Bagdad entfernt und operierten bereits im Umfeld des internationalen Flughafens (Zeit 8.8.2014). Nunmehr befindet sich der IS mit der Kontrolle über Städte wie Ramadi und Falludjah ca. 50 bis 100 km vor Bagdad (Al Arabya 25.4.2015).
Die IS-Kämpfer töteten Hunderte überwiegend schiitische Gefangene, als sie das Zentralgefängnis von Badush, westlich von Mossul, im Juni 2014 einnahmen.
Der IS tötete immer wieder auch Sunniten, denen er mangelnde Unterstützung unterstellte oder denen er vorwarf, für die irakische Regierung und die Sicherheitskräfte zu arbeiten oder in Diensten der US-Streitkräfte im Irak gestanden zu haben. Im Oktober 2014 ermordete der IS mehr als 320 Angehörige des sunnitischen Albu-Nimr-Stammes in Anbar, nachdem die Regierung sunnitische Stämme zum Kampf gegen den IS aufgerufen hatte und plante, sie mit Waffen auszurüsten. Im April 2015 erschoss der IS in der westirakischen Provinz Al-Anbar zusätzlich rund 300 gefangene Angehörige sunnitischer Stämme (AI 25.2.2015).
Die finanzielle Situation des IS ist mach wie vor stark. Bei den Einnahmenquellen des IS liegen laut einem Bericht der Rand Corporation Schutzgeld und Steuern, sowie Diebstahl aus irakischen Banken mittlerweile weit vor den Einnahmen aus Ölverkäufen (NY Times 19.5.2015).
Nachdem die IS-Milizen in Tikrit und weiteren Teile der Provinz Salahuddin an Gelände einbüßt hatten (Im März 2015 eroberten irakische Streitkräfte den Sitz der Provinzregierung in der Stadt Tikrit vom IS zurück (Standard 31.3.2015)), sah es zunächst so aus als wäre der IS in der Defensive und als hätte er eingeschränkte Kapazitäten für neue Offensiven. Dies stellte sich als Irrtum heraus, als er überraschend Ramadi, die Hauptstadt der Provinz Anbar einnahm, der bedeutendste Vorstoß des IS seit der Eroberung von Mossul im Juni 2014. Wieder konnten die irakischen Sicherheitskräfte, denen US-Ausbildner und Berater zur Seite stehen, nicht effektiv dagegenhalten. Die Provinzregierung von Anbar hat deshalb dafür gestimmt, Abadi zu ersuchen, schiitische Milizen in die sunnitische Stadt zu schicken. Diese sind nun unterwegs, mit den üblichen Befürchtungen der Sunniten, denn mit den Schiitenmilizen werden iranische Berater Teil der Kampagne (wobei es auch irakische schiitische Milizen gibt, die nicht mit dem Iran zusammenarbeiten) (Standard 18.5.2015). Beim Kampf um das vorwiegend von Sunniten bewohnte Ramadi haben sich der irakische Ministerpräsident Haidar al-Abadi, die USA und die Regierung der Provinz Anbar gegenüber einer Unterstützung durch schiitische Milizen kritisch gezeigt. Sie befürchteten ein neuerliches Aufflammen der Gewalt zwischen Schiiten und Sunniten, denn der irakischen Armee gelingt es nicht, effektive Kontrolle über die schiitischen Milizen auszuüben (Standard 18.5.2015). Schiitische Milizenführer dagegen argumentieren, dass es sich die Regierung nicht leisten könne, im Kampf gegen den IS auf die Unterstützung der schiitischen Milizen zu verzichten (Standard 18.5.2015).
Der Konflikt ist auch in Iraks Hauptstadt deutlich spürbar. In Bagdad finden immer wieder Bombenanschläge statt, die dem IS zugerechnet werden. So starben am 02.05.15 bei einem Autobombenanschlag vor einem Restaurant im Zentrum mindestens 13 Menschen, mindestens 40 wurden verletzt. Bei ähnlichen Anschlägen am 01.05.15 soll es 23 Tote gegeben haben (BAMF 5.5.2015). Alleine im Zeitraum von Jänner bis Mai 2015 gab es in Bagdad 5.717 Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 1.609 Personen ums Leben und 4.108 wurden verletzt (UNIRAQ 1.-5.2015).
Die Sicherheitslage in der Provinz Erbil ist verglichen mit den meisten anderen Gebieten des Irak relativ stabil. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Provinz komplett frei von Vorfällen ist. Kriminalität und Grenzschmuggel beeinträchtigen die Sicherheitslage und dann und wann kommt es zu Anschlägen. Die Provinz Erbil ist, so wie die drei anderen kurdischen Provinzen, mit Landminen und nicht-explodierten Geschützen übersäht (NCCIRAQ 5.2015).
Quellen:
https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/iraq/report-iraq/
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/irak, Zugriff 9.6.2015
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1431003747_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-04-05-2015-deutsch.pdf, Zugriff 9.6.2015
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1429527722_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-04-2015-deutsch.pdf, Zugriff 3.6.2015
Zugriff 9.6.2015
Die Menschenrechtsverhältnisse im Irak verschlechterten sich im Jahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr erheblich. Selbstmordattentate, Autobomben und Mordanschläge wurden häufiger. Der Konflikt breitete sich nach Norden aus, nachdem der IS Mossul eroberte. Besonders der IS beging im Irak zahlreiche Gräueltaten, einschließlich Autobomben, Selbstmordattentate, Massenexekutionen, Folter in Gefangenschaft, Diskriminierungen von Frauen, erzwungene Heirat, [...], Zerstörung religiöser Stätten und Ermordung und Entführung von Mitgliedern bestimmter religiöser und ethnischer Minderheiten - insbesondere von Schiiten und Jesiden in der Provinz Nineveh (HRW 29.1.2015).
Die Menschenrechtsverletzungen des IS kommen laut den Vereinten Nationen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit, womöglich auch einem Genozid, gleich. Im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen hat der IS mehrfach gezielt Zivilisten ins Visier genommen und dabei keinerlei Sinn für Proportionalität gezeigt: viele Zivilisten wurden getötet, teilweise sogar hingerichtet. Weiters kam es zu Entführungen, auch von AusländerInnen. Kinder sind Opfer von Gewalt bis hin zur Tötung geworden und viele wurden vom IS als Kindersoldaten rekrutiert - zudem sollen Kinder immer wieder als menschliche Schutzschilder für die Kämpfer des IS dienen. Mehrfach wurden Massengräber in vom IS-befreiten Gebieten gefunden - u.a. im Bezirk Saadiya, in der Region Albu Ajil und im Dorf Shamsa (südlich von Kirkuk). In ihrem Herrschaftsgebiet stellten die sunnitischen IS-Kämpfer die Anhänger anderer Religionen bzw. Konfessionen vor die Wahl, sich entweder zum Islam zu bekehren, Strafzahlungen zu leisten oder "dem Schwert entgegenzusehen" (ÖB Amman 5.2105).
Aber auch die irakische Armee und ihre Verbündeten, v.a. die schiitischen Milizen, haben sich schwerer Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht. Ihnen wird vorgeworfen, Massenerschießungen und Tötungen ohne Gerichtsverfahren von Gefangenen und Festgenommenen durchgeführt zu haben. Nach der Vertreibung des IS aus der Stadt Amerli und ihrer Umgebung plünderten die Milizen demnach das Eigentum sunnitischer ZivilistInnen, die vor den Kämpfen geflüchtet waren, brannten ihre Häuser und Geschäfte nieder und zerstörten mindestens zwei Dörfer vollständig. Zudem liegen Menschenrechtsorganisationen zahlreiche Berichte über mutmaßliche Tötungen und andere Kriegsverbrechen in weiteren Regionen des Irak vor (ÖB Amman 5.2105).
Es gab im gesamten Irak beträchtliche systemische Probleme in der Justiz, z.B. bezüglich des Vertrauens auf Verurteilungen, die auf Grund von Geständnissen zustande kamen, bezüglich Folterungen, die durchgeführt wurden, um Geständnisse zu erlangen, bezüglich der schlechten Zustände in Gefängnissen, und bezüglich des Festhaltens an der Todesstrafe insbesondere bei terroristischen Vergehen (FCO 12.3.2015). Die irakischen Behörden hielten Tausende Menschen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren in Haft, denen Verstöße gegen die Antiterrorgesetze vorgeworfen wurden (AI 25.2.2015).
Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten - was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).
Jesiden:
Jesiden wurden vom IS verfolgt, ermordet und entführt. Die Lage der jesidischen Frauen, die sich in der Hand des IS befinden, ist besonders dramatisch: Sie sind systematischen Vergewaltigungen ausgesetzt, werden an IS-Kämpfer "verheiratet", werden weiterverkauft, viele von ihnen wurden getötet. Es kursieren Preislisten. 130 Dollar für eine junge Frau, Jesidin oder Christin, 180 Dollar für ein Kind - unter zehn Jahren. Die Terrormiliz IS überlässt entführte Frauen und Kinder gegen Bezahlung an ihre Kämpfer. Für Frauen, die über Umwege freigekauft werden konnten, wurden 3.000 Dollar bezahlt (Standard 9.11.2014). So sind beim IS-Vormarsch in Ninewa tausende JesidInnen (vor allem in die Autonomieregion Kurdistan) geflohen, über 2.000 jesidische Männer wurden von Kämpfern des IS getötet und über 5.000 jesidische Frauen und Kinder wurden entführt. Nach Angaben jesidischer Offizieller werden noch rund 3.000 jesidische Frauen vom IS festgehalten. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der im Irak lebenden JesidInnen - vor dem Einfall der IS-Kämpfer in Ninewa wurde ihre Zahl auf 500.000 geschätzt (ÖB Amman 5.2015).
Schabak:
Die ethno-religiöse Minderheit der Schabak, deren Zahl zwischen 250.000 und 400.000 liegt, und deren Glauben Elemente unterschiedlicher Religionen beinhaltet, litt unter dem Vormarsch des IS. Zahlreiche Häuser, deren BesitzerInnen der religiösen Minderheit angehören, sind vom IS konfisziert und zu seinem Eigentum erklärt worden (ÖB Amman 5.2015).
Turkmenen:
Den TurkmenInnen, der drittgrößten ethnischen Gruppe im Irak, ist es ebenso ergangen. Vor allem schiitische Turkmenen wurden vom IS verfolgt, ihre Häuser geplündert und eingenommen. Nach dem Fall von Mossul flüchtete das Gros der schiitischen TurkmenInnen - anders als die ChristInnen und die JesidInnen - südwärts nach Bagdad und in die schiitischen Provinzen Karbala und Najaf (ÖB Amman 5.2015).
Quellen:
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/irak, Zugriff 13.5.2015
http://www.ecoi.net/local_link/295451/430483_de.html, Zugriff 3. 6. 2015
Allgemeine Situation im Irak
Die Irak-Krise führte zu enormen Flüchtlingswellen innerhalb des Landes. Rund 2 Millionen Iraker mussten 2014 ihr Zuhause verlassen, fast 1 Million davon ist in die Autonomieregion Kurdistan geströmt. Insgesamt sind damit unter Berücksichtigung der nach 2003 immer noch nicht heimgekehrten Binnenflüchtlinge ca. 3 Millionen Iraker vertrieben. Dazu kommen rund 230.000 syrische Flüchtlinge, von denen etwa 96 Prozent in der Autonomieregion Kurdistan eine neue Bleibe gefunden haben (ÖB Amman 5.2015). Nach aktuelleren Zahlen von der International Organization for Migration (IOM) wurden im Zeitraum von 18 Monaten (Stand 4.6.2015) durch den Konflikt fast 3 Millionen Iraker entwurzelt, die zu den oben bereits erwähnten durch historische Konflikte vertriebenen 1 Million Irakern, und den syrischen Flüchtlingen hinzukommen.
Der Irak erlebt somit gerade den größten humanitären Notfall innerhalb dieser Generation. Millionen Menschen wurden durch intensive Kämpfe aus ihren Häusern vertrieben. Die humanitäre Hilfe erreicht eher nur jene, die beispielsweise in der Autonomieregion leben, aber nicht jene, die in für Hilfsorganisationen unzugänglichen Gebieten festsitzen, wie der Zone nördlich der Stadt Mossul oder jener zwischen Bagdad und Anbar. Dort leben die Flüchtlinge in zerstörten Häusern ohne Sanitäranlagen und grundlegender Gesundheitsversorgung. Einige von ihnen wurden wiederholt vertrieben.
Laut UNHCR werden 25 Prozent der Iraker in diesem Jahr auf irgendeine Art von humanitärer Hilfe angewiesen sein (Daily Star 9.6.2015). Intern vertriebenen Personen und Familien mangelt es vor allem an den nötigen finanziellen Mitteln, sich dauerhaft neu anzusiedeln. Die Arbeitslosigkeit unter den Binnenflüchtlingen ist ungemein hoch, und die steigenden Preise, insbesondere auf dem Wohnungsmarkt erschweren es ihnen, einen Mindeststandard an Lebensqualität beizubehalten (ÖB Amman 5.2015). In der Stadt Erbil beispielsweise haben sich die Mietpreise innerhalb kurzer Zeit verdoppelt (Rudaw 6.6.2015). Die Krise führt auch zu Unterbrechungen in der Lebensmittelversorgung in den Provinzen Anbar, Salah, al-Din und Kirkuk, wodurch die Lebensmittelpreise steigen (zum Teil sogar um das Fünffache) und Engpässe bei Grundnahrungsmitteln entstehen (UNOCHA 13.3.2015). Zudem fehlt es an psychologischer und psychiatrischer Betreuung für Binnenflüchtlinge. Mit dem Voranschreiten der Krise häufen und verschärfen sich diese Unzulänglichkeiten (ÖB Amman 5.2015).
Ein UN-Beobachter hat die irakischen Behörden für ihr Versagen, den fast 3 Millionen IDPs im Irak adäquate Unterstützung und Schutz zu bieten, massiv kritisiert. Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS erstmals Anbar betrat, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Mit der letzten Flüchtlingswelle, ausgelöst durch Offensiven der irakischen Regierung auf IS-kontrollierte Gebiete, hat dieses Problem ein kritisches Ausmaß erreicht. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz Kirkuk. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen, das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach Bagdad, Karbala und Basra wollen. Im Norden sind die kurdischen Behörden in Bezug auf den Zugang von arabischen IDPs inzwischen restriktiver geworden, verglichen mit Zugang von Jesiden, Christen und Kurden. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015). Der Zugang des UNHCR zu einigen IDP- und Flüchtlingszentren (insbesondere im Zentralirak) ist beschränkt (UNHCR 2015).
Eine offizielle Entscheidung, die am 5.5.2015 vom Provinzialrat Babils veröffentlicht wurde, sieht vor, dass wegen des Mangels an Ressourcen keine weiteren IDPs in die Provinz Babil einreisen dürfen. In Kirkuk bleiben die Checkpoints "Maktab Khalid" und "Kirkuk-Bagdad" für IDPs geschlossen - obwohl dies die Hauptrouten für Familien sind, die vor den Kämpfen in verschiedenen Provinzen fliehen. Die Checkpoints in die südliche Provinz Sulaymaniyah bleiben ebenfalls geschlossen (OCHA 12.5.2015). Die lokalen Behörden von Sulaymaniyah haben darauf hingewiesen, dass IDPs aus Ramadi keinen Zugang in die Provinz Sulaymaniyah haben und im Ooratu-Camp bleiben oder nach Bagdad zurückkehren müssen (UNHCR 29.5.2015).
Die Behörden in Bagdad befürchten, dass IS-Kräfte die Krise benutzen könnten, um sich unter die nach Bagdad drängenden IDPs zu mischen und auf diese Weise die irakische Hauptstadt zu infiltrieren. In einer ersten Reaktion auf die IS-Eroberung von Ramadi wurde die Bzebiz-Brücke, der Hauptzugang von Anbar nach Bagdad, gesperrt, wodurch viele Flüchtende festsaßen. Die Zugangssperre an der Brücke wurde inzwischen wieder gelockert, jedoch wurde ein "Bürgen-System" eingeführt, nachdem IDPs einen Bürgen ("Sponsor") innerhalb Bagdads benötigen, um in die Stadt kommen zu können. Die derzeitige Situation bezüglich dieses Bürgen-Systems ist unklar. Obwohl die Behörden einige IDPs mit chronischen Erkrankungen auch ohne Bürgen nach Bagdad hineinließen, benötigen die übrigen nach wie vor einen Bürgen, um nach Bagdad einreisen zu dürfen. Der UNHCR wertet es auch als problematisch, dass ein etwaiger Bürge nunmehr nach Amiriyat al-Fallujah reisen müsste, um die flüchtende Familie abzuholen, dass aber vielen diese Reise zu gefährlich ist. Viele finden keinen Bürgen und manche Einwohner Bagdads machen ein Geschäft daraus und verlangen Geld als Gegenleistung. Die Situation ist angespannt und es kam Berichten zufolge auch zu Kämpfen zwischen IDPs aus Anbar und irakischen Sicherheitskräften. Die vor Bagdad wartenden IDPs sind ohne richtige Unterkünfte schutzlos der Hitze und auch der Ausbeutung durch andere ausgesetzt (RFERL 3.6.2015, vgl. UNHCR 29.5.2015).
Auch der Umweg durch die Provinz Babil nach Bagdad ist nur beschränkt möglich. 18- bis 50-Jährige dürfen nicht über Babil nach Bagdad reisen (IRIN 20.4.2015).
Auch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gibt es in den vom IS kontrollierten Gebieten:
In der Provinz Anbar, in der es nach wie vor Luftschläge und Beschuss auf IS-kontrollierte Gebiete in Falluja und Heet gibt, hat der IS die Zahl der Checkpoints erhöht, um Familien an der Flucht zu hindern. Eine ähnliche Situation existiert in Gebieten rund um Mossul, wo der IS Berichten zufolge die Hauptstraße mit Betonblöcken geschlossen hat, um Menschen von der Flucht aus der Stadt zu abzuhalten (OCHA 12.5.2015). Jeder, der Mossul verlassen möchte, benötigt die Zustimmung des IS und muss die besitznachweisenden Dokumente von Grundbesitz, Immobilien oder neuen Autos abgeben, oder den Namen eines Verwandten angeben. Dieser Besitz geht dann ins Eigentum des IS über, sofern der Antragsteller nicht innerhalb einer bestimmten Frist zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015, vgl. Daily Star 9.6.2015). Ein Jahr nach der Einnahme Mossuls durch den IS sehen sich dessen Einwohner, von denen ursprünglich viele froh waren, dass der IS die schiitischen Milizen vertrieben hatte, der Realität des IS-Regimes gegenüber, das öffentliche Enthauptungen, Steinigungen und Kreuzigungen durchführt. Die Bewohner haben Angst, ein ähnliches Schicksal zu erleiden, wenn sie ihrer Unzufriedenheit mit dem Regime Ausdruck verleihen (Daily Star 9.6.2015).
Autonomieregion Kurdistan
Die Aufnahme einer Million Binnenflüchtlinge zusätzlich zu den syrischen Flüchtlingen hat verheerende wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf die Autonomieregion Kurdistan. Die Zahl der Flüchtlinge und intern vertriebenen Personen in der Autonomieregion entspricht mittlerweile etwa 20 Prozent der dortigen Bevölkerung. Die Bevölkerung der semi-autonomen Region ist 2014 etwa um ein Viertel gewachsen und nach Angaben der Weltbank habe sich die Armutsrate in der Autonomieregion Kurdistan 2014 mehr als verdoppelt. Laut IOM entwickle sich die angespannte Situation der intern-vertriebenen Personen zunehmend in eine humanitäre Krise. Generell stellt die Situation eine enorme Belastung für die Autonomieregion hinsichtlich begrenzter Wasserressourcen, überstrapazierten Gesundheits- und Schulwesens, angespannter Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt, sozialen Friedens, zunehmend prekärer sanitärer und Gesundheitssituation sowie der Umwelt dar. Angesichts der anhaltenden Gefechte und geplanten Operationen zur Befreiung der vom IS besetzten Gebiete werden weitere Flüchtlingswellen in die verhältnismäßig sichere Region erwartet, deren Kapazitäten bereits ausgereizt sind. (ÖB Amman 5.2015).
Für Araber ist es seit dem Eindringen des IS in den Irak deutlich schwieriger geworden, in der Autonomieregion Kurdistan eine Anstellung zu finden. Die Anwesenheit arabischer Iraker, die in der Autonomieregion für NGOs arbeiten, wird infrage gestellt, sie werden teilweise bei Checkpoints zurückgewiesen. Dies behindert NGOs bei ihrer Arbeit und erschwert das Leben von tausenden IDPs, die in der Region leben. Arabische Iraker und auch Araber aus anderen Ländern haben auch Schwierigkeiten beim Erlangen von Einreisevisa in die Autonomieregion (NCCIRAQ 5.2015).
Die Herkunftsstruktur der Binnenflüchtlinge in der Autonomieregion Kurdistan hat sich auch im Laufe des Jahres 2014 durch den Vormarsch des IS verändert. In den verschiedenen Provinzen der Autonomieregion haben sich unterschiedliche ethnische und religiöse Gruppen angesiedelt. So stellen in Dohuk Jesiden das Gros der Binnenflüchtlinge dar, während sich in Sulaymaniyah viele arabisch-sunnitische - aber auch christliche, jesidische und kurdisch- schiitische Binnenflüchtlinge - befinden. Im August 2014 erfuhr Sulaymaniyah einen signifikanten Zustrom von Jesiden. Das Gros der intern vertriebenen Personen in Erbil (86 Prozent) ist nach Juni 2014 dorthin geflohen, die meisten von ihnen sind arabische Sunniten. Zudem sind auch Jesiden, Christen und schiitische Kurden nach Erbil geflohen (ÖB Amman 5.2015). Laut kurdischen Medien wurden bis zu 25.000 Anbaris nach KRG eingeflogen (Basnews 2.6.2015, vgl. Waarmedia 25.5.2015).
Die Rückkehrmöglichkeiten der Binnenflüchtlinge sind äußerst beschränkt: Viele trauen sich nicht in ihre befreiten Heimatgebiete zurück, weil diese immer noch durch von IS kontrolliertes Territorium von der Autonomieregion Kurdistan getrennt sind. Ihre ökonomische Lebensgrundlage wurde häufig zerstört, in ihren Häusern wohnen heute nicht selten frühere Nachbarn. Darüber hinaus ist etwa unter den JesidInnen die Rückkehrwilligkeit sehr niedrig, weil sie für sich im Irak- egal wo - keine Perspektiven mehr sehen (ÖB Amman 5.2015).
Quellen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz;
Mündliche Verhandlung am 19.11.2015;
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Länderinformationsblatt allgemeine Situation im Irak vom 15.06.2015 der Staatendokumentation des BFA);
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den vorgelegten Identitätsdokumenten.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Die festgestellten Deutschkenntnisse gründen sich auf die Wahrnehmungen in der Beschwerdeverhandlung und die vorgelegte Teilnahmebestätigung der XXXX .
Die Angaben zu seiner Berufstätigkeit, insbesondere zur hier relevanten letzten Tätigkeit als Dolmetscher für XXXX , beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und auf dem von ihm im Original vorgelegten XXXX , zu dem das Bundesasylamt keine Feststellungen getroffen hat, weshalb diesem Vorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch zu folgen war.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. In der mündlichen Verhandlung am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des im Verfahren ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, XXXX erneut zu den von ihm geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen befrag, wobei er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen konsistent und widerspruchsfrei wiederholte.
Das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung hingegen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen, nämlich der behaupteten Aufforderung an ihn, den Inhalt von Gesprächen, die er im Rahmen seiner Übersetzertätigkeit für ausländische Delegationen mitgehört habe, an Mitarbeiter XXXX weiterzugeben und einer damit verbundenen persönlichen Drohung, "vage, pauschal, nicht plausibel und in einigen Punkten widersprüchlich" gewesen seien.
Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend im Einzelnen aufgezeigt wurde, stellt sich die Darstellung behaupteter Widersprüche durch das Bundesasylamt aber im Einzelnen nicht als hinreichend stichhaltig und schlüssig dar, als dass dies diese Qualifizierung stützen könnte, handelt es sich doch dabei lediglich um bloße sprachliche Differenzen bzw. solche in der näheren Bezeichnung der genannten Akteure sowie der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und der Darstellung der Ereignisse, denen aber kein wesentlicher inhaltlicher Widerspruch innewohnt.
Insofern sich der Beschwerdeführer nämlich aus Sicht des Bundesasylamtes zwischen seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vom 16.07.2012 dahingehend widersprochen habe, dass er einmal angegeben habe, als Simultandolmetscher beim XXXX gearbeitet zu haben, und ein anderes Mal, als Dolmetscher beim XXXX gearbeitet zu haben, so erkannte das Bundesverwaltungsgericht hierin keinen maßgeblichen Widerspruch, insbesondere im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer im Original vorgelegten XXXX , der die getroffene Feststellung zur Beschäftigung des Beschwerdeführers trägt.
Insofern das Bundesasylamt als weiteren Widerspruch aufzeigte, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung davon gesprochen habe, dass er von der Al Mahdi-Armee bzw. Moktada Al Sadr aufgefordert worden sei, über Gesprächsinhalte zu informieren, während er bei der Einvernahme vom 16.07.2012 vorgebracht hat, der Chef XXXX hätte dies gemacht, so hat er diesbezüglich auch dargetan, dass dieser eben der Al Sadr-Partei nahestand. Der Beschwerdeführer hat auch zutreffend in der Beschwerde aufgezeigt, dass die Al Mahdi-Miliz eben Teil der politischen Bewegung des Al Sadr ist.
Insofern der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesasylamtes bei der Erstbefragung vorgebracht habe, er habe die Aufforderung zur Weitergabe von Informationen abgelehnt, wohingegen er später keine direkte Ablehnung erwähnt habe, hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme schon angegeben, seine Bedenken gegen die Weitergabe der Informationen geäußert und das Büro des Chefs XXXX verlassen zu haben. Am nächsten Tag sei er dann bedroht worden. Darin ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zumindest eine implizite Ablehnung erkennbar. Dass der Beschwerdeführer die Aufforderung ausdrücklich abgelehnt hat, hat er zudem auch bei der Erstbefragung nicht vorgebracht.
Im Übrigen hat das Bundesasylamt auch nicht näher dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe "vage, pauschal und nicht plausibel" geschildert habe. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte sich etwa die Frage aufgedrängt, in welcher Weise der Beschwerdeführer gewisse Inhalte von politischer Bedeutung aus Gesprächen zwischen ausländischen Delegationen und irakischen Regierungsvertretern oder anderen politischen Akteuren erfahren haben sollte, die in derlei offiziellem Rahmen nicht ohnehin bekannt gewesen wären. Auf solche Fragestellungen mit Blick auf die Plausibilität des Vorbringens ist die belangte Behörde aber nicht eingegangen.
Der erkennende Richter legt daher das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde, woraus jedoch für ihn nichts für eine eventuelle Schutzgewährung zu gewinnen war.
Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Informationen, die er aus seiner beruflichen Tätigkeit als Dolmetscher für XXXX erlangte, über Mitarbeiter XXXX XXXX an die Al Sadr-Partei weiterzuleiten. Er hat diesbezüglich Bedenken bzw. keine Zustimmung geäußert und den Zentralchef XXXX davon verständigt. Am nächsten Tag wurde der Beschwerdeführer von einem ihm unbekannten Mitarbeiter XXXX deshalb unter Druck gesetzt und bedroht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Auch die sogen. Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des europäischen Rates) bezieht sich in deren Art. 2 auf diese Definition.
Grunderfordernis für eine Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ist daher die Feststellung eines Anknüpfungspunktes im festgestellten Sachverhalt zu zumindest einem der oben genannten Tatbestandsmerkmale der GFK.
Im gegenständlichen Fall schrieb der Beschwerdeführer die gegen ihn ausgesprochene Drohung alleine seiner Tätigkeit als Dolmetscher für das Fernsehen zu bzw. dass er nicht zugestimmt habe, Inhalte der von ihm übersetzten Gespräche weiterzugeben.
Darin wäre somit allenfalls eine Anknüpfung an das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe als Form einer sogenannten sozialen Gruppe hypothetisch denkbar.
In aktuellen Länderberichten zum Irak werden vor dem Hintergrund einer allgemein schlechten Sicherheitslage in großen Teilen des Iraks auch verschiedene Personengruppen wie etwa Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Ärzte, Mitglieder von Regierungen u.ä. als unter Umständen individuell besonders gefährdet erachtet.
Das bloße Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe genügt jedoch nicht um einen Angehörigen einer solchen zugleich als Angehörigen einer sozialen Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit d der Statusrichtlinie bzw. des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK zu qualifizieren und damit in weiterer Folge die Subsumierung eines behaupteten Sachverhalts als einen asylrelevanten - und nicht bloß iSd Art. 3 EMRK relevanten - Sachverhalt zu ermöglichen.
Im Sinne der restriktiven Auslegung des Begriffes einer sozialen Gruppe, der gegenüber darüber hinaus auch noch bestimmte Verfolgungshandlungen erfolgen müssen, ist dieser Verfolgungsgrund einer strikten Prüfung zu unterziehen (vgl. zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, Kommentar zum Asylgesetz 2005, 106 f; auch: Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, 89 f).
In einer beruflichen Tätigkeit alleine ist jedoch weder ein angeborenes Merkmal zu erkennen noch ein solches, welches nicht - hier durch einen Berufswechsel - verändert werden könnte. Darüber hinaus ist hinsichtlich einer bloßen Berufsgruppe auch nicht davon auszugehen, dass deren Mitglieder ein Merkmal oder eine Überzeugung teilen würden, die so bedeutsam für deren Identität wären, dass sie nicht dazu gezwungen werden sollte auf sie zu verzichten.
In Anbetracht dessen war aus dem behaupteten Sachverhalt per se schon nicht zu gewinnen, dass der Beschwerdeführer überhaupt einer - hier nur hypothetisch als wahr unterstellten - Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr unterläge, die einen Anknüpfungspunkt an die GFK bzw. Statusrichtlinie bieten würde.
Insofern in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer durch seine Weigerung, Informationen an die Al Mahdi-Armee bzw. die Al Sadr-Bewegung weiterzugeben, eine von deren Politik abweichende politische Gesinnung gezeigt habe, so ist anzumerken, dass es - wie der VwGH zur Verfolgungsgefahr aus Gründen der politischen Gesinnung mehrfach ausgesprochen hat - für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausreicht, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung nicht zu erwarten ist (VwGH 6.3.1996, Zl. 95/20/0204; 26.7.1995, Zl. 95/20/0028; 30.09.1997, Zl. 96/01/0871). Zudem reicht das Vertreten einer anderen politischen Überzeugung als derjenigen der Regierung an sich als Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus; der Asylwerber muss glaubhaft machen, dass die Behörden Kenntnis von seiner politischen Überzeugung haben oder ihm eine politische Überzeugung zuschreiben; diese Überzeugung von der Regierung nicht toleriert wird; er in Anbetracht der Lage in seinem Land die begründete Furcht hat, wegen seiner Überzeugung verfolgt zu werden.
Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer nun im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit eine politische Gesinnung oder Meinung vertreten habe, bedeutet dies auf den gegenständlichen Fall bezogen, dass eine politische Meinung nur dann als asylrelevant angesehen und als eine Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung gewertet werden kann, wenn sich diese politische Meinung gegen die politische Überzeugung der Regierung des Herkunftsstaates richtet, wobei diese Meinung von der Regierung oder von Regierungsvertretern als staatsfeindlich aufgefasst werden muss und auch den Behörden zur Kenntnis gelangt ist.
Bei den "Bedrohern" des Beschwerdeführers handelte es sich um Anhänger der Al Mahdi-Armee bzw. der Partei des schiitischen Geistlichen Moktada al Sadr (Irakische Nationale Allianz). Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet. Darunter befanden sich auch Mitglieder der drittplatzierten "Irakische Nationale Allianz" (INA) von ISCI (Ammar Al-Hakim) und von der Sadr- Bewegung (Muqtada Al-Sadr). Im September 2014 wurde eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Al-Abadi (Da'wa-Partei, Rechtsstaatskoalition) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke (darunter auch der Ahrar Block der al-Sadr-Bewegung) gebildet.
Der Regierung gehörten somit sowohl zum Zeitpunkt der Bedrohung als auch aktuell Mitglieder der Sadr-Bewegung an.
Der Beschwerdeführer informierte somit den Direktor des XXXX , welcher - nach Angaben des Beschwerdeführers - der neuen Koalition des Rechtsstaates (Regierungspartei) nahestand, darüber, dass der Chef XXXX , welcher Anhänger von Al Sadr (stellte ebenfalls Regierungsmitglieder) war, von ihm verlangt habe, Informationen weiterzugeben, weshalb er indirekt gegen die Überzeugung der al Sadr Anhänger handelte und er sich gegen die politische Überzeugung eines Teils der Regierung gestellt habe.
Angesichts dessen vermag sich das erkennende Gericht der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung anzuschließen, dass der Bedrohung des Beschwerdeführers eine bestimmte politische Gesinnung seiner Person innewohnte.
Damit behauptete der Beschwerdeführer jedoch eine Gefährdung oder Bedrohung durch Privatpersonen. Er vermeinte lediglich, dass er von einem Angestellten des XXXX , wo er beschäftigt war, bedroht worden sei. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Staatsorgan, welches im Rahmen hoheitlicher Aufgaben tätig war. Mit diesem Vorbringen vermochte der Beschwerdeführer somit eine asylrelevante Verfolgung nicht darzulegen, da eine asylrelevante Verfolgung im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angenommen werden kann, wenn die Verfolgungshandlungen entweder vom Verfolgerstaat ausgehen oder ihm diese in Folge Billigung der Verfolgungshandlungen Dritter zuzurechnen ist (vgl VwGH 30.06.2005, Zl. 2002/20/0205), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind. An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl VwGH 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0226). An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn die von dritter Seite ausgehende Verfolgung von staatlichen Stellen in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH v. 07.07.1999, Zl. 98/18/0037; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Der Beschwerdeführer selbst führte aus, dass er diesen Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt habe und lediglich vermute, dass diese nicht eingeschritten wäre. Aufgrund dieser subjektiven Einschätzung kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die irakischen Polizei bei einer derartigen Situation nicht einschreitet und ist diesbezüglich den der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen zu folgen, wonach der irakische Staat seine Bürger vor kriminellen Übergriffen Dritter schützt.
Abgesehen davon wäre es für den Beschwerdeführer auch nicht unzumutbar gewesen, eine allfällige Gefährdung aus behaupteten Gründen dadurch zu vermeiden, dass er nicht mehr als Dolmetscher bei bestimmten Anlässen tätig ist oder seinen Beruf als Dolmetscher überhaupt in anderweitiger Form ausübt, so wie er dies ja auch schon früher getan hat. Dass ihm das nicht möglich oder zumutbar wäre, hat er im Übrigen auch mit keinem Wort dargetan.
Die ihm gegenüber einmalig ausgesprochene Drohung bedingte daher vor diesem Hintergrund kein sofortiges Verlassen des Herkunftsstaates als unabdingbaren Ausweg aus der Situation und konnte somit das Vorbringen auch mangels wohl begründeter Furcht vor anhaltender Verfolgung, für die lediglich eine Ausreise Abhilfe schaffen hätte können, nicht zu einer Asylgewährung führen.
Vor diesem Hintergrund war daher dem Bundesasylamt im Ergebnis zu folgen und eine asylrelevante Verfolgung auszuschließen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete individuelle Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:
Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Irak lebt und dort über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt.
Die Familie (Mutter und Schwestern) des Beschwerdeführers hält sich seinen Angaben folgend derzeit in Bagdad auf und ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich ebenfalls nach Bagdad zu seiner Familie - wo er auch vor seiner Ausreise aus dem Irak gelebt hat - zu begeben. Es ist davon auszugehen, dass er bei dieser wohnen könne und von dieser versorgt werden würde, zumal laut Beschwerdeführer seine Familie über ein regelmäßiges Einkommen verfügen würde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nicht (fundiert) dargetan wurde, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, sich zu seiner Familie zu begeben.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Im gegenständlichen Fall ergab sich im Ermittlungsverfahren, dass sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten.
Im Hinblick auf die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Irak war festzustellen, dass seine Mutter sowie zwei Schwestern nach wie vor im Heimatland leben. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer als Asylwerber seit der Einreise in das Bundesgebiet mit 05.12.2011 nur vorübergehend in Österreich aufenthaltsberechtigt. Er gab auch an, über keine familiären Bindungen in Österreich zu verfügen, weshalb seine Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben gem. Artikel 8 Absatz 1 EMRK darstellt. Dem festgestellten Sachverhalt war auch keine sonstige maßgebliche Integration des Beschwerdeführers zu entnehmen und war auch nicht auf eine außergewöhnliche Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet angesichts der Einreise im Dezember 2011 abzustellen. Aus dem bloßen Aufenthalt in Österreich, während dem er gelegentlich gemeinnützige Tätigkeiten für Gemeinden verrichtete, einen Deutschkurs besuchte und die Sprachprüfung Grundstufe Deutsch Niveau A2 ablegte, hat sich auch noch keine Integration des Beschwerdeführers in einem Ausmaß entwickelt, dass er aufgrund neu entstandener sozialer, ökonomischer oder anderer Bindungen einen begründeten Anspruch auf ein durch Art. 8 EMRK zu schützendes Privatleben in Österreich erheben könnte, zumal dieser noch geringen Integration hierorts eine zeitlebens bis zur Ausreise Ende 2011 bestehende soziale, ökonomische und sprachliche Verbindung des Beschwerdeführers zu seiner Heimat gegenüber steht, die sich auch noch in dort ansässigen Verwandten äußert. Umfassende Deutschkenntnisse, sonstige Kursbesuche oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich bezüglich des Beschwerdeführers im Verfahren jedenfalls nicht ergeben. Vom Bundesverwaltungsgericht wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte zu Österreichern pflegt. Diesbezüglich ist jedoch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Damit war den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterstützungsschreiben auch kein entscheidendes Gewicht zuzumessen.
Dem Interesse am Weiterverbleib des Beschwerdeführers in Österreich steht das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer vermochte sich bisher nicht durch eine eigene Arbeitsleistung zu versorgen und ist er auf staatliche finanzielle Unterstützung angewiesen.
Weiters steht der Beschwerdeführer in seinem jetzigen Wohnort überwiegend mit Türken in Kontakt. Im Rahmen einer Gesamtabwägung all dieser Umstände iSd Art 8 Abs. 2 EMRK gelangt man daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie die oben genannten öffentlichen Interessen überwiegen.
Auch wenn man von einer berücksichtigungswürdigen Integration ausgeht, so ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2010, U 614/10, zu verweisen, wo der Verfassungsgerichtshof ausführt, dass, auch wenn man von einem hohen Maß an Integration ausgeht, der alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkte Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.
Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässiger Eingriff in ihr Privat- und Familienleben anzusehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06). Es liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Irak ist daher zulässig.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, ist gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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