BVwG W216 2014828-1

W216 2014828-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2016

Regest

Geringfügigkeitsgrenze, Honorarnote, Notstandshilfe, Rückforderung,<br/>selbstständig Erwerbstätiger, Widerruf

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2014828-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2014828.1.00

Spruch

W216 2014828-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, vertreten durch Teicht Jöchl Rechtsanwälte, Rathausstraße 19/DG/53, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2014, Zl. XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2014, Zl. XXXX, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht mit Unterbrechungen seit 26.08.2013 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er bezieht Notstandshilfe.

Am 05.09.2014 gab der Beschwerdeführer niederschriftlich gegenüber dem Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse an, dass er im Juli 2014 für die Renovierung und künstlerische Neugestaltung des Stiegenhauses der Liegenschaft XXXX an die Firma XXXX im Juli 2014 eine Honorarnote von € 405,00 und im August 2014 eine Honorarnote von € 420,00 gestellt habe.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 23.09.2014 wurde der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.08.2014 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG in Höhe von € 1.256,12 rückgefordert.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der

Arbeitslosenversicherung für den oben angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er sein Einkommen aus Honorarnotentätigkeit in den Kalendermonaten Juli 2014 und August 2014, welches in diesen Monaten die Geringfügigkeitsgrenze von € 395,31 monatlich übersteige, verspätet gemeldet habe.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen angeführt, dass der Versicherungsdatenauszug keine Einträge auf Beschäftigung oder Scheinbeschäftigung ausweise. Dem Beschwerdeführer sei vom Berater des Teams 4 versichert worden, dass Honorarnoten generell nach dem rollierenden Verfahren abgerechnet werden. Er verstehe nicht, warum das rollierende Verfahren im vorliegenden Fall nicht angewendet werde.

In einer mit dem Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse am 29.09.2014 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er selbständig erwerbstätig sei. Seine selbständige Erwerbstätigkeit bestehe in künstlerischen Tätigkeiten wie Assistenztätigkeiten, Bilder malen etc. Der Beschwerdeführer übe diese Tätigkeit auf Honorarnotenbasis ohne schriftliche Verträge aus.

In einer im ergänzenden Ermittlungsverfahren aufgenommenen Niederschrift vom 05.11.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2014 im Juli 2014 begonnen habe und dass er ca. am 10.07.2014 den Auftrag für die Renovierung und künstlerische Neugestaltung des Stiegenhauses der Liegenschaft XXXX erhalten habe. Dafür habe er eine Honorarnote in Höhe von € 405,00 für den Juli 2014 und eine Honorarnote in Höhe von € 420,00 für den August 2014 gestellt. Vor dem Juli 2014 habe er im Kalenderjahr 2014 keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Zu dem Vorhalt, dass er das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ab Juli 2014 nicht unverzüglich, sondern erst anlässlich einer Niederschrift beim Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse am 05.09.2014 gemeldet habe, führte er aus, dass er im Vorhinein nicht genau gewusst habe, was er aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verdienen werde und er davon ausgegangen sei, dass er auf Grund der rollierenden Einkommensanrechnung die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten werde. Er sei beim Finanzamt nicht steuerlich veranlagt und habe keine Steuernummer. Er sei weder beim Künstlersozialversicherungsfonds noch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft gemeldet. Der Beschwerdeführer legte eine Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz vor, aus der hervorgehe, dass er ein monatliches Bruttoeinkommen im Juli 2014 von € 405,00 sowie im August 2014 von € 420,00 erzielt habe.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 12.11.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 10.10.2014 abgewiesen wurde.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 12 Abs. 6 lit. c Arbeitslosigkeit nur dann vorliege, wenn weder das Bruttoeinkommen noch 11,1 % des Umsatzes aus der selbständigen Erwerbstätigkeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, welche für das Jahr 2014 € 395,31 betrage, übersteigen. Der Beschwerdeführer habe laut der von ihm im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erklärung aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Künstler in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 ein monatliches Bruttoeinkommen von €

405,00 sowie in der Zeit vom 01.08.2014 bis 31.08.2014 ein monatliches Bruttoeinkommen von € 420,00 erzielt, welches jeweils über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 von €

395,31 liege, wodurch die Notstandshilfe gemäß § 12 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.08.2014 zu widerrufen sei.

Der Beschwerdeführer sei in seinen bisherigen Leistungsanträgen darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, gemäß § 50 AlVG die Aufnahme einer Tätigkeit sofort dem Arbeitsmarktservice mitzuteilen. Er habe laut Aktenlage den Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit mit 10.07.2014 erst am 05.09.2014 und somit nicht unverzüglich dem Arbeitsmarktservice gemeldet, wodurch die Notstandshilfe wegen Verschweigung maßgebender Tatsachen gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.08.2014 auch rückzufordern sei. Der Gesamtbetrag der zum Rückersatz vorgeschriebenen Notstandshilfe betrage wie im Spruch angegeben € 1.256,12 und setze sich zusammen aus 62 Tagsätzen à €

20,26 vom 01.07.2014 bis 31.08.2014.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 27.11.2014 fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 02.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

Am 18.12.2014 langte eine mit 11.12.2014 datierte Ergänzung des Vorlageantrages beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führt der Beschwerdeführer aus, er habe wie beim Beschwerdeverfahren bereits angegeben, aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Künstler im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 einen monatlichen Umsatz von € 405,00 sowie im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.08.2014 einen monatlichen Umsatz von € 420,0 erzielt. Aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten habe er Ausgaben gehabt, die er bei der "Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie Umsatz" nicht angeführt habe. Weil er seine Ausgaben nicht vom monatlichen Umsatz abgezogen habe, sei es zur Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von €

395,31 für das Jahr 2014 gekommen. Er habe bis zuletzt den Unterschied zwischen Bruttoeinkommen und Umsatz nicht gewusst und habe darum beim Umsatz und beim Bruttoeinkommen den gleichen Betrag angegeben, obwohl er aus der selbständigen Beschäftigung entstandene Ausgaben gehabt habe. Wie er bereits bei seiner Beschwerde mitgeteilt habe, habe er über seine Rechte und Pflichten nicht Bescheid gewusst und sei zudem vom AMS-Berater des Team 4 falsch informiert worden.

Unter Berücksichtigung seiner monatlichen Ausgaben für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit komme er auf folgendes monatliches Bruttoeinkommen für die Monate Juli und August. Im Juli 2014 habe er ein Honorar in der Höhe von € 405,00 (Umsatz ohne Umsatzsteuer) für die künstlerische Neugestaltung des Stiegenhauses der Liegenschaft XXXX bekommen. Von diesen € 405,- habe er Herrn XXXX € 50,00 für die Mitarbeit bei den Restaurierungsarbeiten des Stiegenhauses der Liegenschaft XXXXzahlen müssen. Somit habe er im Juli 2014 ein Bruttoeinkommen in der Höhe von € 355,00 (€ 405,00 - € 50 = €

355,00) gehabt. Beweis: Honorarnote Juli 2014, Ausgaben Juli 2014. Im August 2014 habe er ein Honorar in der Höhe von € 420,00 (Umsatz ohne Umsatzsteuer) für die künstlerische Neugestaltung des Stiegenhauses der Liegenschaft XXXX bekommen. Von diesen € 420,-

habe er Herrn XXXX € 45,00 für die Nutzung der Räumlichkeiten der Galerie Blumentopf zahlen müssen, weil er für seine Tätigkeit für die künstlerische Neugestaltung des Stiegenhauses der Liegenschaft XXXX einen Raum gebraucht habe. Somit habe er im August 2014 ein Bruttoeinkommen in der Höhe von € 375,00 (€ 420,00 - € 45,00 = €

375,00) gehabt. Beweis: Honorarnote August 2014, Mietpauschale für August 2014.

Somit sei sowohl sein Bruttoeinkommen im Juli als auch sein Bruttoeinkommen im August unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 von € 395,31 gelegen, wodurch die Notstandshilfe gemäß § 12 Abs. 3 lit. b iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.08.2014 nicht widerrufen hätte werden dürfen. Auch wenn seine Ausgaben keine Berücksichtigung finden, sei er auf Grund der rollierenden Einkommensberechnung trotzdem unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 395,31 für das Jahr 2014. Er habe in den Monaten Juli € 405,00, August € 420,00, September € 400,00, Oktober € 214,00, November € 0,00 verdient. Aufgrund der rollierenden Berechnung würde er auf einen Schnitt von € 287,80 [(€405,00 + €420,00 + €400,00 + € 214,00 + € 0,00)/5] kommen.

Er könne nicht zum Ersatz der empfangenen Leistung verpflichtet werden, weil er den Bezug nicht durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe. Weiters könne er aufgrund der angeführten Tatsachen nicht erkennen, dass ihm die Leistung nicht gebühre.

Er stelle daher den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben, von der Rückforderung Abstand nehmen und ihm die bereits einbehaltene Leistung auszuzahlen und für den Zeitraum 01.07.2014 - 31.08.2014 Notstandshilfe in der korrekten Höhe zuerkennen, sowie seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom 14.01.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2015 wurde die Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 02.02.2015 der Gerichtsabteilung W216 neu zugewiesen.

Mit Schreiben vom 01.09.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er ab Oktober 2015 (Ende der Krankschreibung Ende September 2015) an einer Verhandlung persönlich teilnehmen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer steht mit Unterbrechungen seit 26.08.2013 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er bezieht Notstandshilfe.

Am 05.09.2014 legte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse eine Honorarnote von € 405,00 für Juli 2014 und eine Honorarnote von € 420,00 für August 2014 vor, die er für die Renovierung und künstlerische Neugestaltung des Stiegenhauses einer Liegenschaft an eine Immobilienverwaltung GmbH gestellt hat.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 23.09.2014 wurde der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.08.2014 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG in Höhe von € 1.256,12 rückgefordert, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da er sein Einkommen aus Honorarnotentätigkeit in den Kalendermonaten Juli 2014 und August 2014, welches in diesen Monaten die Geringfügigkeitsgrenze von € 395,31 monatlich übersteige, verspätet gemeldet habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2014 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat in der Ergänzung zum Vorlageantrag vom 11.12.2014 Aufwendungen benannt, nämlich im Juli 2014 € 50,00 an Herrn XXXX für die Mitarbeit bei den Restaurierungsarbeiten des Stiegenhauses einer Liegenschaft und im August 2014 € 45,00 für die Nutzung der Räumlichkeiten einer Galerie.

Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Juli 2014 ein Bruttoeinkommen in der Höhe von € 355,00 (€ 450,00 abzüglich der Aufwendungen in Höhe von € 50,00) und im August 2014 in Höhe von €

375,00 (€ 420,00 abzüglich der Aufwendungen in Höhe von € 45,00) gehabt hat.

Festgestellt wird, dass das Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers sowohl im Juli 2014 als auch im August 2014 unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 von € 395,31 liegt. Die Notstandshilfe für Juli 2014 und August 2014 kann daher nicht gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.08.2014 widerrufen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt, dass gemäß § 12 Abs. 6 lit. c Arbeitslosigkeit nur dann vorliegt, wenn weder das Bruttoeinkommen noch 11,1 % des Umsatzes aus der selbständigen Erwerbstätigkeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, welche für das Jahr 2014 € 395,31 beträgt, übersteigt. Da der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice lediglich zwei Honorarnoten vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, dass er aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Künstler in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 ein monatliches Bruttoeinkommen von € 405,00 sowie in der Zeit vom 01.08.2014 bis 31.08.2014 ein monatliches Bruttoeinkommen von € 420,00 erzielt hat, welches jeweils über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 von € 395,31 liegt, hat die belangte Behörde die Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.08.2014 widerrufen und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert.

Der Beschwerdeführer hat nämlich erst im Rahmen einer Ergänzung zum Vorlageantrag am 11.12.2014 angegeben, dass er aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten Ausgaben gehabt hat, die er bei der "Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie Umsatz" bei der belangten Behörde nicht angeführt hat. Weil er seine Ausgaben nicht vom monatlichen Umsatz abgezogen hat, kam es zur Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 395,31 für das Jahr 2014. Der Beschwerdeführer hat weiters glaubwürdig dargelegt, dass er bis zuletzt den Unterschied zwischen Bruttoeinkommen und Umsatz nicht gekannt hat und daher beim Umsatz und beim Bruttoeinkommen den gleichen Betrag angegeben hat, obwohl er aus der selbständigen Beschäftigung entstandene Ausgaben gehabt hat. Der Beschwerdeführer hat in der Ergänzung zum Vorlageantrag nachvollziehbar aufgezeigt, dass er für Monate Juli und August 2014 tatsächlich folgende Beträge als Bruttoeinkommen (Einnahmen abzüglich Ausgaben) erzielt hat: Im Juli 2014 bekam er ein Honorar in der Höhe von € 405,00 (Umsatz ohne Umsatzsteuer) für die künstlerische Neugestaltung eines Stiegenhauses. Von diesen € 405,00 hat der Beschwerdeführer einem anderen Arbeiter 50,00 für die Mitarbeit bei den Restaurierungsarbeiten des Stiegenhauses der Liegenschaft zahlen müssen, somit ergibt sich für Juli 2014 ein Betrag von € 355,00. Im August 2014 hat der Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von €

420,00 (Umsatz ohne Umsatzsteuer) für die künstlerische Neugestaltung eines Stiegenhauses erhalten. Von diesen € 420,00 hat der Beschwerdeführer € 45,00 für die Nutzung der Räumlichkeiten der Galerie Blumentopf zahlen müssen, weil er für seine Tätigkeit für die künstlerische Neugestaltung des Stiegenhauses der Liegenschaft einen Raum gebraucht hat. Somit hat der Beschwerdeführer im August 2014 ein Bruttoeinkommen in der Höhe von € 375,00 erzielt.

Da das Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers sowohl im Juli 2014 als auch im August 2014 unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 von € 395,31 liegt, erweist sich die Beschwerde als begründet, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Notstandshilfe, und die Entscheidung der belangten Behörde, die Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.07.2014 bis 31.08.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen und den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz zu verpflichten, war ersatzlos zu beheben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) (...)

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4) - (5) (...)

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) - b) (...)

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d) - g) (...)

(7) - (8) (...)"

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des ASVG idF BGBL. II Nr. 434/2013 lauten:

"Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) (...)

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens €

31,92, insgesamt jedoch von höchstens 415,72 € gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 415,72 € gebührt.

Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil

Auch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer während der Zeit

Auf Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Z 2) anzuwenden. An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge."

3.6. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Ergänzung zum Vorlageantrag angegeben, dass er aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeiten Ausgaben gehabt hat, die er - aus Unwissenheit - beim Arbeitsmarktservice bei der "Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie Umsatz" nicht angeführt hat. Weil er seine Ausgaben nicht vom monatlichen Umsatz abgezogen hat, kam es zur Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 395,31 für das Jahr 2014. Der Beschwerdeführer hat in der Ergänzung zum Vorlageantrag - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - nachvollziehbar aufgezeigt, dass er für die Monate Juli und August 2014 tatsächlich Ausgaben gehabt hat, die seine Einnahmen derart reduzieren, dass das monatliche Bruttoeinkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 12 Abs. 6 AlVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 434/2013 liegt.

Da das Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers daher sowohl im Juli 2014 als auch im August 2014 unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 von € 395,31 liegt, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Notstandshilfe und die Entscheidung der belangten Behörde, die Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.07.2014 bis 31.08.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen und den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz zu verpflichten, war ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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