W207 2120113-1•BVwG W207 2120113-1
W207 2120113-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2016
Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Sachverständigengutachten
W207 2120113-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnummer: 3711875, vom 13.01.2016, wegen Feststellung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 30.09.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Sie legte neben einem Konvolut an medizinischen Unterlagen unter anderem einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vor, aus dem sich ein Wohnsitz in Österreich ergibt.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin erstellten Sachverständigengutachten vom 20.11.2015 wurden - nach Berichtigung des für das festgestellte Leiden 3 angesetzten Einzelgrades der Behinderung durch den Sachverständigen - die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Bösartige Neubildung der rechten Brust (seit 11/2015 bekannt) unterer Rahmensatz, da die Organgrenzen nicht überschritten sind und keine Sekundärabsiedelung dokumentiert wird
50
2
Primärer Hyperaldosteronismus 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da trotz multimodaler Therapie wiederholte Blutdruckkrisen aufgetreten, jedoch bis dato keine signifikanten Adaptationszeichen in Echokardiographiebefund dokumentiert werden; inkludiert Indikation zur renalen Denervation
30
3
degenerative Veränderung der Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Funktionsstörung nachweisbar
10
4
Depression unterer Rahmensatz, da nur mildes Therapieerfordernis besteht
10
zugeordnet und
ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) angeführt. Begründend wurde ausgeführt, das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstelle. Die übrigen Leiden würden nicht erhöhen, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Eine Nachuntersuchung wurde für November 2020 empfohlen, da nach Abschluss der fünfjährigen Heilungsbewährung eine Stabilisierung des Leidens 1 zu erwarten sei. In diesem Sachverständigengutachten wurde im Rahmen der Anamnese ausgeführt, eine Operation des Mammakarzinoms, das seit 11/2015 bekannt sei, sei für 12/2015 geplant.
Der Beschwerdeführerin wurde - ohne dass ihr davor von der belangten Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 20.11.2015 eingeräumt worden wäre - schließlich am 13.01.2016 vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ein Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Das Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Ausstellung und Übermittlung des Behindertenpasses nicht übermittelt und ihr somit nicht zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 19.01.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie erklärte sich darin mit der Höhe des im ausgestellten Behindertenpass angegebenen Grad der Behinderung von 60 v.H. nicht einverstanden, da sie glaube, "mehr Prozente" zu haben. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen von Dezember 2015 bzw. Jänner 2016 bei. Aus diesen medizinischen Unterlagen ergibt sich unter anderem, dass bei der Beschwerdeführerin am 02.12.2015 eine Quadrantenresektion durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin stehe unter Zytostatika-Chemotherapie und benötige wegen starken Haarausfalls eine Perücke.
Die belangte Behörde machte von der ihr gemäß § 14 VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt am 26.01.2016 zur Entscheidung vor, dies versehen mit dem Bemerken, dass keine neuen Aspekte vorlägen, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
..."
Die Beschwerdeführerin ist seit 13.01.2016 Inhaberin eines Behindertenpasses; der Grad der Behinderung wurde mit 60 v.H. festgestellt. Diesem am 13.01.2016 ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 Bescheidcharakter zu; er kann daher mit Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG angefochten werden. Dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren, gegründet auf die fristgerechte Beschwerde vom 19.01.2016, liegt nun eine Bestreitung des festgestellten Grades der Behinderung zu Grunde.
Der angefochtene Bescheid, der entsprechend der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG in Form eines Behindertenpasses ergangen ist, erweist sich jedoch in Bezug auf ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahrens als grob mangelhaft, und zwar aus folgenden Gründen:
Gemäß § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheides grundsätzlich ein Ermittlungsverfahrens vorauszugehen. Zum einen ist darin der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt festzustellen, und zum anderen hat es den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese Gelegenheit wird den Parteien u.a. durch Gewährung eines Parteiengehörs zum festgestellten Sachverhalt gemäß § 45 Abs. 3 AVG eingeräumt. Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 20.11.2015 vor Ausstellung des Behindertenpasses nicht zur Kenntnis gebracht und ihr damit nicht die Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Eine Verletzung des Parteiengehörs kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes saniert werden, wenn das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im bekämpften Bescheid vollständig wiedergegeben wird und die Partei somit die Möglichkeit hatte, im Rahmen eines Rechtsmittels dazu Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040 sowie VwGH 26.02.2002, 98/21/0299 und zuletzt 29.01.2015, 2014/07/0102).
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Bescheiderlassung jedoch in Form der Ausstellung des Behindertenpasses, dem - wie bereits ausgeführt wurde - Bescheidcharakter zukommt. Eine Begründung enthält dieser Bescheid jedoch nicht. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens konnte somit bei Bescheiderlassung nicht wiedergegeben werden. Das der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten vom 20.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ausstellung des Behindertenpasses aber auch nicht auf andere Weise, etwa durch Übermittlung gemeinsam mit dem Behindertenpass, zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin konnte somit weder im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde noch bei Erhebung der Beschwerde zu dem durch die belangte Behörde eingeholten Gutachten substantiiert Stellung nehmen. Eine Sanierung des Mangels des nicht gewährten Parteiengehörs konnte somit nicht stattfinden.
Dazu kommt im gegenständlichen Fall aber noch, dass offenkundig eine Änderung des Sachverhaltes zwischen Erstellung des Sachverständigengutachtens am 20.11.2015 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Form eines Behindertenpasses am 13.01.2016 erfolgte, die von der belangten Behörde unberücksichtigt blieb, nämlich die offensichtlich am 02.12.2015 erfolgte Brustoperation der Beschwerdeführerin, die aber Auswirkung auf die Einstufung des führenden Leidens 1 und damit in weiterer Folge auf die rechtliche Beurteilung haben kann. Der begutachtende Sachverständige ordnete das festgestellte führende Leiden 1 ("Bösartige Neubildung der rechten Brust [seit 11/2015 bekannt], unterer Rahmensatz, da die Organgrenzen nicht überschritten sind und keine Sekundärabsiedelung dokumentiert wird"), ausgehend davon, dass eine Entfernung des Malignoms nicht erfolgte, unter der Positionsnummer 13.01.04 (entspricht nach der Änderung der Einschätzungsverordnung durch BGBl. II Nr. 251/2012 der bisherigen Positionsnummer 13.02.02) der Anlage der Einschätzungsverordnung ein. Die in Betracht kommenden Positionsnummern der Anlage der Einschätzungsverordnung lauten wie folgt (die Positionsnummer 13.01.03 entspricht nach der Änderung der Einschätzungsverordnung durch BGBl. II Nr. 251/2012 der bisherigen Positionsnummer 13.02.01):
"13.01.03
Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung
50 - 100 %
Nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung (5 Jahre)
Operativ nicht entfernte Malignome bei laufender Therapie je nach Funktionsstörung
50 - 100%
Wird ein Malignom aufgrund der Lokalisation, der Wachstumsrate oder anderer maßgeblicher Umstände - nicht operativ entfernt - und/oder adjuvant behandelt - und engmaschig kontrolliert "
Ausgehend davon, dass zwischenzeitlich offenbar eine operative Entfernung des Malignoms erfolgt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der medizinische Sachverständige auf Basis eines anderen angenommenen Sachverhaltes als jenem, der seiner Beurteilung zu Grunde lag, zu einer anderen Einordnung des führenden Leidens 1 (etwa unter die Positionsnummer 13.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung) und damit allenfalls auch zu einer anderen Einschätzung des Grades der Behinderung gelangt wäre.
Der belangen Behörde lagen aber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Behindertenpasses am 13.01.2016 und somit zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung Anhaltspunkte für eine Operation und damit für eine zu erwartende Sachverhaltsänderung bzw. für eine zu diesem Zeitpunkt offensichtlich bereits erfolgte Sachverhaltsänderung vor, weil in der Anamnese des Sachverständigengutachtens vom 20.11.2015 von einer geplanten Operation im Dezember 2015 die Rede ist. Vor diesem Hintergrund wird das Sachverständigengutachten vom 20.11.2015, auf das die belangte Behörde ihre Entscheidung gestützt hat, den Anforderungen an die Vollständigkeit und die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens nicht gerecht und ist dieses ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen.
Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG zweckmäßig. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen und das eingeholte Sachverständigengutachten dem in Form eines Behindertenpasses ergangenen angefochtenen Bescheid, der keinerlei Begründung enthält, auch nicht beigelegt war (jedenfalls kann dies dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden). Die Beschwerdeführerin hatte sohin keine Gelegenheit, der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegenzutreten und auszuführen ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen.
Im gegebenen Zusammenhang ist aber auch Folgendes anzumerken:
Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde medizinische Unterlagen bei, aus denen sich eine seit Erstellung des eingeholten Sachverständigengutachtens zwischenzeitlich eingetretene Änderung des Sachverhaltes vermuten lässt, die in weiterer Folge eine andere rechtliche Beurteilung nicht ausgeschlossen erscheinen lässt. Die belangte Behörde machte von der ihr gemäß § 14 VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt am 26.01.2016 zur Entscheidung vor, dies versehen mit dem Bemerken, dass keine neuen Aspekte vorlägen, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden.
§ 14 Abs. 1 VwGVG räumt der Behörde Handlungsermessen ein, ob sie eine Beschwerdevorentscheidung trifft. In einer Fallkonstellation wie der gegenständlichen, in der einer Partei kein Parteiengehör eingeräumt wurde, ihr die Sachverhaltsfeststellungen, die der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurden, auch im Rahmen der Zustellung des Bescheides nicht bekannt gegeben wurden, der Bescheid aufgrund der gesetzlichen Konstruktion des § 45 Abs. 2 BBG, wonach dem ausgestellte Behindertenpass Bescheidcharakter zukommt, keine Begründung beinhaltet und darüber hinaus noch vor Bescheiderlassung Änderungen des ursprünglich zu Grunde gelegten Sachverhaltes eintreten oder jedenfalls möglich erscheinen, die von der belangten Behörde vorhergesehen werden hätten können, wäre die belangte Behörde durchaus gehalten gewesen, im Rahmen ihres Ermessensspielraumes ihr Handlungsermessen im Sinne des Treffens einer Beschwerdevorentscheidung auszuüben, wobei es ihr auch möglich gewesen wäre, gegebenenfalls - wie sich aus der Regierungsvorlage zu § 14 VwGVG ergibt - die Beschwerde abzuweisen und in der Begründung Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen bzw. im Falle des Vorliegens eines Bescheides in Form eines Behindertenpasses erstmals eine Begründung zu tätigen.
Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in den entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat, zumal sämtliche mit der Beschwerde neu vorgelegten Befunde aus der Zeit nach Erstellung des Gutachtens und vor Ausstellung des Behindertenpasses datieren.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt in Anbetracht des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz keine grundsätzliche Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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