BVwG W197 2100841-1

W197 2100841-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2016

Regest

aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W197 2100841-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2100841.1.00

Spruch

W197 2100843-1/6E

W197 2100846-1/5E

W197 2100844-1/5E

W197 2100842-1/5E

W197 2100839-1/5E

W197 2100841-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX,

5. ) XXXX, geb. XXXX, 6.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2014, Zl. 1002833109-14970336 ad 1), Zl. 1002833501-14970409 ad 2), Zl. 1002834106-14970441 ad 3), Zl. 1002834803-14970301 ad 4), Zl. 1002835310-14970280 ad 5), Zl. 1002835604-14970255 ad 6), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischen Bekenntnisses, reiste am 11.09.2014 gemeinsam mit ihren fünf Kindern, den Zweitbis Sechstbeschwerdeführern (BF2, BF3, BF4, BF5, BF6), legal ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 vertritt ihre minderjährigen Kinder im Asylverfahren.

1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem die BF1 niederschriftlich einvernommen wurde, erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. abgewiesen (Spruchpunkt I) wurden. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den Beschwerdeführern dagegen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III). Die abweisende Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie keine konkrete, individuell gegen sie gerichtete Verfolgung glaubhaft machen konnte und sohin im Sinne der GFK Asyl nicht zu gewähren war.

1.3. Dagegen erhoben die BF innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

1.4. Anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF1 sowie durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde sowie des BVwG.

1.5. Anlässlich der Einvernahme der BF1 anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG gab diese an, dass sie keine eigenen Asylgründe habe und nur nach Österreich gekommen sei, um mit ihrem Mann zusammenzuleben. Das von der BF1 vor der Behörde erstattete Vorbringen, dass sie Angst vor den Taliban habe, wiederholte sie nicht. Vor der Behörde gab die BF1 zudem auf konkretes Befragen an, dass sie wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. ihrer Religionszugehörigkeit in Afghanistan keine Probleme gehabt habe.

1.6. Die BF1 erschien vor dem BVwG traditionell bekleidet, sie trug ein schwarzes, traditionell gebundenes Kopftuch und einen langen schwarzen Mantel, drunter schwarze Kleidung. Sie kannte die deutsche Sprache nicht, sie hat keine österreichischen Freunde. Zu Hause kocht sie ausschließlich afghanische Küche, innerhalb der Familie wird nur Paschtu gesprochen. Der Mann der BF1 besucht regelmäßig die Moschee, einkaufen geht das Ehepaar zusammen. Zur Moschee geht die BF1 nicht. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung machte die BF1 einen unübersehbar unterwürfigen Eindruck gegenüber ihrem anwesenden Mann und blickte vor jeder Antwort fragend zu diesem, offenbar um zu ergründen, was sie sagen sollte. Anfangs beantwortete auch ihr Mann die an sie gerichteten Fragen, bis diesem mehrfach mitgeteilt werden musste, dass nicht er sondern seine Frau Partei im Verfahren sei. Ihr Mann hatte auch alle, die Familie betreffenden, im Akt liegenden Unterlagen vorbereitet. Die BF1 ist traditionell verheiratet, es handelt sich um eine Verwandtenehe.

Insgesamt konnte man in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck gewinnen, dass es der BF1 lieber gewesen wäre, wie sie es offenbar aus Afghanistan gewohnt war, dass ihr Mann die an sie gerichteten Fragen beantworten sollte. Die BF1 ist Analphabetin und von einfachem Gemüt, sie sprach in der Beschwerdeverhandlung sehr leise und vermittelte insgesamt einen unsicheren Eindruck. Die BF1 ist mit ihren fünf Kindern nach Österreich gereist und war zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung schwanger.

Auf Vorhalt, dass sie und ihre Familie in Österreich offenbar das bisherige in Afghanistan geübte und gewohnte Leben fortsetzen würde, gab die BF1 an, dass es der Familie in Afghanistan schlecht gegangen sei, dass sie in Afghanistan wie eine Gefangene gelebt habe, dass in Österreich die medizinische Versorgung besser sei und dass sie für Ihre Kinder eine gute Ausbildung erhoffe. Eines ihrer Kinder benötige medizinische Betreuung. Vor der Behörde erklärte die BF1 dezidiert, dass sie keine Kurse besuchen wolle, da sie ihre Kinder betreuen möchte. Aus dem Verhalten des Mannes der BF anlässlich der Beschwerdeverhandlung ist auszugehen, dass er diese Entscheidung der BF1 billigt.

1.7. In einem Gespräch nach der Verhandlung - dieses wird ausdrücklich nicht zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht - gab der Mann der BF1 an, dass der Verhandlungsleiter am nächsten Tag eine weitere Verhandlung anberaumen solle, falls Zweifel an der westlichen Gesinnung seiner Frau nur wegen der traditionellen Bekleidung hervorgekommen sein sollten. Seine Frau werde dann selbstverständlich westlich gekleidet erscheinen.

1.8. Während ihrer Einvernahmen vor dem BVwG war klar zu erkennen, dass die BF1 nicht einmal ansatzweise westlich orientiert ist und sich offenbar widerspruchslos ihrem Mann unterwirft. Im gesamten Verfahren hat sich durchgängig gezeigt, dass sich die BF1 in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie lebt in Österreich nach der konservativ-afghanischen Tradition. Die BF1 spricht kein Deutsch, weshalb die Zuziehung eines Dolmetschers zur Verhandlung unabdingbar war und konnte auch keine sonstigen Nachweise zur fortgeschrittenen Integration in Österreich vorlegen, insbesondere verweigert sie den Besuch von Kursen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Paschtunen an und sind sunnitischen Bekenntnisses. Die BF1 ist Hausfrau und lebt gemeinsam mit ihren Kindern (BF2-BF6) und ihrem Ehegatten in Österreich im Familienverband. Die BF1 und ihre Familie leben in Österreich nach der konservativ-afghanischen Tradition mit dem Mann als uneingeschränktem Oberhaupt der Familie.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei der BF1 um eine Frau handelt, die an einem auf Selbstbestimmung ausgerichteten westlichen Frauenbild orientiert ist, sie spricht kein Deutsch und hat keine Kontakte zu Österreichern. Die BF1 ist nicht gewillt, in Österreich Kurse zu besuchen.

1.3. Die BF haben keine eigenen Asylgründe, insbesondere auch nicht solche wegen der behaupteten und vom BVwG als unglaubwürdig erachteten Probleme ihres Ehegatten und Vaters. (Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.06.2014, GZ W113 1422304-1/5E, wurde der Asylantrag des Mannes der BF1 wegen Unglaubwürdigkeit als unbegründet abgewiesen. Das BVwG begründete seine Entscheidung damit, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht [hat] noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben.)

1.4. Die BF1 hat in Afghanistan keine persönlichen Übergriffe seitens der Taliban erlitten und wurde auch aus religiösen und ethnischen Gründen verfolgt. Einziger Grund für ihre Übersiedelung nach Österreich war, dass die BF1 und ihre fünf Kinder gemeinsam mit ihrem Mann hier leben wollen und die BF1 hier die medizinische Behandlung eines ihrer Kinder erwirken will.

1.4. Die nächsten Verwandten der BF1, wie insbesondere ihr Bruder und ihre Schwester mit Familien leben, wie die Familie der BF1 zuvor, in der Provinz Kunar in namentlich genannten Orten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie im Herkunftsstaat waren mittelmäßig, der Mann der BF besitzt Grundstücke in Afghanistan.

1.5. Die BF1 ist an persönlicher Bildung nicht interessiert, sie beabsichtigt in Österreich nur für ihre Familie zu leben und will hier auch keine Ausbildung absolvieren. Ihre Kinder entsprechen in Österreich der allgemeinen Schulpflicht.

1.6. Nicht festgestellt werden kann, dass in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Kunar, eine Gruppenverfolgung von Paschtunen bzw. paschtunischen Frauen und KIndern aus Gründen ihrer religiösen und politischen Gesinnung, ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit oder ihres Geschlechts festzustellen ist. (Länderinfoblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 19.11.2014)

1.7. In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, dass mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und verwirklichen (Max Planck Institute 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Laut Statistiken des afghanischen Bildungsministeriums (MoE) hat sich die Zahl der angemeldeten Schüler von 2001 bis 2011 auf mehr als 7,3 Millionen verachtfacht. Mehr als 38% von ihnen sind Mädchen. 2002 waren alle 900.000 Schüler männlich. Im Jahr 2012 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren, 8.328.350, davon waren 38,04% weiblich (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Laut Statistiken aus dem Jahre 2013, betrug die Anzahl der Schulen

14.394. Das umfasst Volks-, Mittel-, Berufs- und Nachtschulen, sowie Lehrercolleges und religöse Schulen. Laut der zentralen afghanischen Statistikorganisation waren zwischen 2010 und 2011 von 12.802 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 110 von 144 Schulen 1.974 Mädchenschulen und 6.858 gemischte Schulen (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Zwischen den Jahren 2011 - 2012 waren 112.367 Studenten an 60 öffentlichen und privaten Universitäten eingeschrieben, davon waren

19. 934 Frauen. Von den 4.873 Lehrenden waren 603 weiblich. In der beruflichen Ausbildung gab es nur wenige Frauen: 3.245 von 27.019. Die meisten Frauen gab es in in Management und Buchhaltung mit rund 50% (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Der Anstieg der Zahl der Schülerinnen ist zurückzuführen auf Programme des Bildungsministeriums (MoE) zur Bewältigung des Geschlechtergefälles, mit dem Ziel, Schulen in der Nähe von Dörfern zu bauen, was auch mehr Mädchenschulen beinhaltet. Die Zahl der LehrerInnen ist von 2002 bis 2011 auf 174.400 beträchtlich gestiegen. Davon waren ca. 50.000 Frauen (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Nichtsdestotrotz, scheint der Fortschritt in Bildungsergebnissen für Männer stärker als für Frauen zu sein, was darauf hindeutet, dass geschlechtsspezifische Unterschiede größer werden. In Afghanistan hat Exklusion eine starke Geschlechterdimension: Frauen haben noch immer limitierten Zugang zu produktiven Ressourcen. Die weibliche Alphabetenrate beträgt 22% während sie bei den Männern 51% beträgt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014). Mehr als die Hälfte aller Mädchen geht immer noch nicht zur Schule. Die Verbesserungen im Zusammenhang mit anderen Faktoren bezüglich weiblicher Alphabetisierung sind bescheidener, als ursprünglich angenommen (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Ein anderer Aspekt in Bezug auf Bildung von Frauen und Mädchen ist Sicherheit. Eltern, speziell in unsicheren Gegenden, zögern, aus Angst vor Vergeltung ihre Töchter - wie zum Beispiel Säureangriffe auf Mädchen oder das Anzünden von Schulen - in die Schule zu schicken (BFA Staatendokumentation 3.2014). Im Jahr 2012 gab es periodische Angriffe auf SchülerInnen, LehrerInnen und Schulgebäude, insbesondere im konservativeren Süden und Osten des Landes, von wo der Talibanaufstand seine größte Unterstützung bekommt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Solche Angriffe werden von ultrakonservativen Elementen der afghanischen Gesellschaft koordiniert, die gegen weibliche Bildung sind (BFA Staatendokumentation 3.2014.)

Staatspräsident Karzai fordert von lokalen Anführern die Förderung von Fairness und Gleichheit gegenüber Frauen in der Bildung. Ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die afghanische Regierung hat sich international verpflichtet, die weibliche Alphabetenrate in den nächsten sieben Jahren um 60% zu steigern (BFA Staatendokumentation 3.2014). Sie arbeitet gemeinsam mit mehreren internationalen Organisationen und NGOs, aber auch Partnerländern an der Verbesserung von Bildung (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat USAID seit dem Jahr 2002 mehr als 600 Schulen errichtet und mehr 100 Millionen Schulbücher landesweit zur Verfügung gestellt (BFA Staatendokumentation 3.2014. Alle Zitate Länderinfoblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 19.11.2014, 109-110).

1.8. Nicht festgestellt werden kann sohin, dass in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Kunar der Schulbesuch von Kindern, insbesondere Mädchen, grundsätzlich nicht möglich ist.

1.9. Sämtlichen BF wurde durch die Behörde der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihre fehlenden persönlichen Asylgründe, der nicht vorhandenen westlichen Orientierung und der bisherigen nicht nennenswerten Integrationsbemühungen der BF1 stützen sich auf die Angaben der BF1 im Asylverfahren. Aus dem gesamten bisherigen Verhalten der BF1 im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden, dass sie in den vergangenen eineinhalb Jahren nennenswerte Anstrengungen zu ihrer Integration gesetzt hat. Aufgrund ihrer persönlichen Umstände war und ist der BF1 persönliche Bildung nicht erheblich, sie will in erster Linie, wie sie dies traditionell gewohnt ist, zu Hause für die Familie sorgen. Die im gesamten Verfahren, insbesondere anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung eindeutig zu Tage getretene traditionell-afghanische Sozialisierung und Lebensweise konnte durch die bloße, der BF1 offenbar von einer NGO nahegebrachte Feststellung "Hier habe ich die Freiheit, jederzeit außer Haus zu gehen" nicht relativiert werden, zumal sie diese Freiheit offenbar auch nicht nützt oder nützen will, da sie zusammen mit dem Mann einkaufen geht und dies offenbar die einzige Gelegenheit ist, das Haus zu verlassen.

2.2. Die BF1 hat erst im Verfahren vor der Behörde, insbesondere in ihrer Ersteinvernahme angegeben, dass der Grund für das Verlassen Afghanistans das Bedürfnis war, mit ihrem Mann zusammenzuleben. Sie hat im Verfahren vor der Behörde weiters angegeben, dass einer ihrer Söhne so krank gewesen sei, dass er oft tagelang nicht zur Schule gehen konnte. Daraus kann geschlossen werden, dass auch die anderen Kinder offenbar ungehindert zur Schule gehen konnten, zumal die BF1 nicht vorgebracht hat, dass eines der anderen Kind grundsätzlich am Schulbesuch gehindert war.

Auch vor dem BVwG brachte die BF nicht vor, dass ihrer Kinder, insbesondere die Tochter, in Afghanistan die Schule nicht besuchen konnte. Solches wurde erst in der - offenbar von einer NGO formularmäßig verfassten - Beschwerde allgemein behauptet, wobei nicht ein Dokument bezeichnet wurde, das dezidiert die Unmöglichkeit des Schulbesuchs von Kindern, insbesondere Mädchen in der Herkunftsprovinz der BF belegen würde. Aufgrund der Länderfeststellungen steht dagegen fest, dass der Schulbesuch in Afghanistan auch für Mädchen grundsätzlich mögliche ist. Es ist nicht hervorgekommen, dass die diesbezügliche Situation in der Herkunftsprovinz sich grundlegend von der allgemeinen Situation in Afghanistan unterscheidet.

2.3. Ein wie immer geartetes Bedrohungsszenario durch die Taliban hat das BVwG im Hinblick auf den Mann der BF1 als unglaubwürdig angesehen, sodass ein solches auch im Hinblick auf die BF nicht anzunehmen ist. Eine solche ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen, insbesondere auch hinsichtlich der Besuchsmöglichkeit von Schulen durch Mädchen in Afghanistan, dargetan, die BF1 ist diesen nicht entgegengetreten.

2.4. Weder den aktuellen Länderfeststellungen noch der Judikatur der Höchstgerichte und des BVwG ist eine in der Beschwerde behauptete Gruppenverfolgung von Paschtunen, Frauen und Kindern in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Kunar, zu entnehmen. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass in der Herkunftsprovinz, wie in ganz Afghanistan, Kindern, insbesondere Mädchen, der Schulbesuch grundsätzlich unmöglich ist. Dies wurde von den BF in der, offenbar von einer NGO formularhaft verfassten Beschwerde zwar behauptet, rechtlich jedoch nicht zutreffend begründet. Dass angesichts anderer Traditionen im Herkunftsstaat und der dortigen schwierigen Zustände den Schulbesuch von Mädchen nicht in derselben Dichte und Qualität gewährleistet ist wie in Österreich, stellt für sich keinen asylrelevanten Tatbestand dar. Die behauptete gänzliche Unmöglichkeit der Kinder der BF1 eine Schule zu besuchen, ist zudem schon durch deren eigene Aussage widerlegt, als sie vorbrachte, dass eines ihrer Kinder aufgrund einer Erkrankung oft tagelang gehindert war, in die Schule zu gehen.

2.5. Die in der Beschwerde vorgebrachte Gefahr einer Zwangsverheiratung der BF1 bzw. Zwangsrekrutierung in Form von "Wasser bringen und Botengängen" durch die Taliban findet sich erstmals in der, offenbar von einer NGO formularhaft verfassten Beschwerde. Die BF1 hat solche konkreten und aktuellen Probleme anlässlich ihrer Einvernahme nicht einmal andeutungsweise vorgebracht. Sie lebte mit ihrer Familie nach eigenem Vorbringen unbehelligt bei der Familie der Schwester. Eine allfällige konkrete Gefährdung durch Taliban hat sie selbst nicht behauptet, ein entsprechendes Vorbingen ihres Mannes wurde vom BVwG als unglaubwürdig bewertet.

2.6. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan 2014 und auf die Judikatur der Höchstgerichte und des BVwG.

Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein bescheidtaugliches COI1-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.

2.7. Der BF wurde anlässlich einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

2.8. Die generell schlechte Sicherheitslage der Zivilbevölkerung, insbesondere im Hinblick auf die Situation von Frauen und Kindern, wurde in der Entscheidung Behörde, den BF subsidiären Schutzes zuzuerkennen, bereits entsprechend berücksichtigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offensteht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§6) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

3.2. Wie festgestellt, haben die BF eine wie immer geartete, erhebliche und aktuelle Verfolgung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan nicht glaubhaft bzw. nicht konkret geltend gemacht und ergibt sich für die Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen im Fall ihrer Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität und aus asylrelevanten Gründen. Selbst die schwierige allgemeine Lage im Heimatland eines Asylwerbers ist - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die sonstigen Umstände wurden durch die Gewährung subsidiären Schutzes entsprechen berücksichtigt.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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