BVwG W166 2120180-1

W166 2120180-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2016

Regest

Behindertenpass, Frist, Glaubhaftmachung, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2120180-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2120180.1.00

Spruch

W166 2120180-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 BBG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass."

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

Anamnese:

Operation: CHE

Zustand nach 3-maliger Bandscheibenoperation L4/L5 und L3/ L4 2007 PLIF L3 bis L5, 2012 Verlängerung L3 bis S1

Arthroskopie und Dekompression im Bereich beider Schultergelenke (links 2011) seit 20 Jahren Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig COPD II

Derzeitige Beschwerden: "Ich habe seit etwa einem halben Jahr extreme Wirbelsäulenbeschwerden, kann mich nicht bücken, nicht selber die Socken anziehen, die Gehstrecke ist auf 50-100 m eingeschränkt. Ich habe ab der Mitte der Waden bis zu den Zehen Gefühlsstörungen und nadelstichartige Schmerzen. Ich kann das Auto nicht vor der Tür parken zum Aussteigen, das ist nicht erlaubt ist, kann aber nicht in der Garage aussteigen, da es zu eng ist. Den nächstmöglichen Parkplatz, wo ich ein- und aussteigen könnte, erreiche ich nicht."

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Thrombo Ass, Diabetes, Digimerck, Spirono, Glimepirid, Simvastatin,

Sirdalud, Adamon, Seretide, Halcion, Prednisolon bei Bedarf

Allergie: 0

Nikotin: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. Lichtenwallner, Langschlag

Sozialanamnese:

Verheiratet, ein Sohn, lebt in Einfamilienhaus.

Berufsanamnese: Pensionist seit 2 Monaten, zuvor selbstständig, Orthopädietechnikfirma

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Bericht orthopädische Abteilung Krankenhaus XXXX vom XXXX (ASK und Dekompression linke Schulter)

MRT der HWS vom XXXX (ausgeprägte Osteochondrosen C3 bis C7, kein Diskusprolaps)

MRT der linken Schulter vom XXXX (Massive Impingementsituation, Zustand nach kompletter Ruptur der Rotatorenmanschette, Verdacht auf Ruptur der langen Bizepssehne) Bericht XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten vom XXXX (geringgradige obstruktive Ventilationsstörung, COPD II, NIDDM, Hypertonie, cardiale Insuffizienz, Behandlung mit Spiriva, Seretide, Berodual bei Bedarf)

MRT der LWS vom XXXX (Zustand nach Spondylodese L3 bis L5, Herniation der Bandscheibe L5/S1 mit Impression der Spinaiwurzel L5 rechts)

Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule vom XXXX (Verschraubung L3 bis S1) Bericht orthopädisches Spital XXXX vom XXXX (konservative Schmerztherapie bei Lumbago)

Bericht XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie vom XXXX Abi. 4, Bericht orthopädische Ambulanz Krankenhaus XXXX vom 19. Juni 2013 Abi. 6, NLG vom 23.6.2014

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

sehr gut

Größe: 170 cm Gewicht: 85 kg Blutdruck: 140/90

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, Muskelverhältnisse im Bereich des linken Oberarmkopfs und der Schulter herabgesetzt. Narben über beiden Schultergelenken nach arthroskopischer Dekompression. Hinweis für Rotatorenmanschetten Läsion links, Neer links positiv, Außenrotation links deutlich geschwächt und eingeschränkt, Bewegungsschmerzen in beiden Schultergelenken im Sinne eines schmerzhaften Bogens.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern F rechts 0/130, links 0/70, S rechts 0/160, links 0/90, IR/AR rechts 60/0/30, links 60/0/10, Ellbogengelenke frei, Unterarmdrehung beidseits 50/0/50,

Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft proximal links KG4, sonst KG 5, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff ist links mühsam bis zum linken Ohr bzw. linken ISG, rechts endlagig eingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang ohne Anhalten durchführbar, Zehenballenstand und Fersenstand mit Anhalten durchführbar.

Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird ab Mitte der Unterschenkel bis zu den Zehen zunehmend als angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/100 beidseits, IR/AR beidseits 20/0/30, Knie beidseits 0/0/135, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig Rundrücken, Streckstellung im Bereich der Lendenwirbelsäule, Narbe 15 cm im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal. Mäßig Klopfschmerz und Druckschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: KJA: 2/12, Seitneigen 20°, Rotation 50°

BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen im Bereich der BWS 20°, im Bereich der LWS 5°, Schober 10/12, Ott 30/30,5

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild mit Schuhen und Krücke schwerfällig, jedoch raumgreifend. Der Barfußgang unsicher, gehemmtes Abrollen beidseits bei identer Schrittlänge, keine Ataxie, der rechte Fuß etwas nach außen rotiert.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion L3 bis S1 Oberer Rahmensatz dieser Position, da zwar kein radikuläres sensomotorisches Defizit, jedoch deutliche Bewegungseinschränkung nach Teilversteifung der Lendenwirbelsäule. Berücksichtigt wird die Dysästhesie im Bereich der distalen unteren Extremitäten.

02.01. 02

40

2

Funktionseinschränkung beider Schultergelenke Wahl dieser Position, da vor allem links Abduktion und Elevation bis annähernd 90° möglich bei nachgewiesener Ruptur der Rotatorenmanschette, weiters Impingement Symptomatik rechte Schulter. Zustand nach beidseitiger Dekompression.

02.06. 04

30

3

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD II Unterer Rahmensatz, da geringgradige Ventilationsstörung dokumentiert, Dauertherapie erforderlich.

06.06. 01

20

4

Diabetes mellitus Typ II, nicht insulinpflichtig Mittlerer Rahmensatz, da medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich.

09.02. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Lei-densbeeinflussung vorliegt.

Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem Ausmaß besteht.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

ja nein nicht

geprüft Die / Der Untersuchte

? x ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

? X ? ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

? X ? ist blind (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

? X ? ist gehörlos

? X ? ist schwer hörbehindert

? X ? ist taubblind

? X ? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

? X ? ist Epileptikerin oder Epileptiker

? K ? bedarf einer Begleitperson

K ? ? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

? K ? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

? X ? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

Begründung: Fusion L3 bis S1 Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.

Im Bereich der Lendenwirbelsäule liegen deutliche Funktionseinschränkungen vor, welche eine Einschränkung der Gehstrecke bedingen, wobei das objektivierbare Ausmaß des Defizits eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen kann. Ein radikuläres, sensomotorisches Defizit liegt nicht vor, kurze Wegstrecken können alleine zurückgelegt werden.

Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich sind.

Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Schultergelenke beidseits annähernd zur Horizontalen gehoben werden können und die weiteren Gelenke der oberen Extremitäten frei beweglich sind.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein.

Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom XXXX wurde der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht erfülle.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen somit nicht vor. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf "Ausstellung einer Behindertenvignette". Als Begründung gab der Beschwerdeführer an, seine bewältigbare Gehstrecke sei auf 50 Meter gesunken.

Der gegenständliche Antrag wurde von der belangten Behörde als neuerlicher Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass" gewertet, und der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom XXXX aufgefordert, aktuelle Befunde über vorliegende Gesundheitsschädigungen vorzulegen.

Der Beschwerdeführer übermittelte einen vorläufigen Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom XXXX .

Der vorgelegte Bericht wurde dem Ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt.

In der allgemeinmedizinischen Stellungnahme vom XXXX wurde Nachfolgendes festgestellt:

"Eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes dadurch nicht belegt, insbes. auch nicht bezügl. des Wirbelsäulenleidens (lfd. Nr. 1), d.h. eine neuerliche Begutachtung innerhalb eines Jahres ist nicht gerechtfertigt."

Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom XXXX noch kein Jahr vergangen und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht worden sei.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es nicht möglich sein könne, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erst nach einem Jahr ändern dürfe. Außerdem sei er nicht zum Spaß vom XXXX bis XXXX im Spital gewesen.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass leider nicht festgestellt werden könne, ob sich sein Zustand durch die Lendenwirbelsäulen Operation oder durch den Diabetes verschlechtere. Der Beschwerdeführer habe sechzig Jahre gearbeitet und Sozialabgaben geleistet, und wenn er keine positive Antwort bekomme, behalte er sich vor den "Bürgeranwalt" oder die Sendung "Konkret" davon zu informieren.

Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer erneut den bereits am XXXX eingebrachten Antrag auf "Ausstellung einer Behindertenvignette".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".

Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom XXXX wurde der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX , somit noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, ein.

Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX nicht glaubhaft zu machen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass, zur Einbringung und Abweisung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom XXXX , wonach aus dem im Rahmen des gegenständlichen Antrages zur Vorlage gebrachten ärztlichen Entlassungsberichtes eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich ist, und sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben.

Zum Einwand des Beschwerdeführers in der Stellungnahme, er sei nicht zum Spaß vom XXXX bis XXXX im Spital gewesen, sondern weil sich seine Polyneuropathie und überhaupt sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, ist festzuhalten, dass der diesbezügliche ärztliche Entlassungsbericht des Krankenhauses dem Ärztlichen Dienst vorgelegt und dazu in der ärztlichen Stellungnahme vom XXXX ausgeführt wurde, dass eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes dadurch nicht belegt ist.

Vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom XXXX , welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, ist davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegte ärztliche Entlassungsbericht nicht in einer solchen Weise von jenen medizinischen Beweismitteln abweichet, die der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt hat und daher von keiner offenkundigen Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen ausgegangen werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:

"§ 41 Abs. 2:

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."

"Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).

Im Fall des Beschwerdeführers wurde sein Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX erneut einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.

Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit dem vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht vom XXXX eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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