BVwG W162 2118461-1

W162 2118461-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2118461-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2118461.1.00

Spruch

W162 2118461-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL. M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, SVNR:

XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Burgenland, vom 07.10.2015, PassNr. XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 28.05.2015 (einlangend) bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie legte ihrem Antrag ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

2. Am 11.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin erstmals persönlich von einem Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin untersucht. Dabei wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) festgestellt. Das Sachverständigengutachten vom 17.09.2015 gestaltete sich wie folgt:

" (...)

Anamnese:

CHE, Schilddrüsen-OP, Sectio, Monoklonale Gammopathie, Polyneuropathie, POEMS-Syndrom (Polyneuropathie, Organomegalie, Endokrinopathie, Monoklonale Gammopathie)

(...)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös

Größe 165 cm Gewicht: 110 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Hals: unauffällig, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrische, elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch,

Herz: rhythmisch, rein.

Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Sensibilität wird an den Handflächen als stark vermindert, an den Handrücken als mäßig vermindert, sonst als ungestört angegeben.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Die Beweglichkeit an den Armen ist allseits uneingeschränkt, Greifformen sind erhalten, die grobe Kraft ist deutlich vermindert. Die Feinmotorik an den Finger ist behindert.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist unsicher, etwas breitbasig, immer wieder wird das Mobiliar bzw. die Wand zum halten gesucht. Zehenballenstand mit anhalten, Fersenstand ist nicht möglich. Einbeinstand mit anhalten. Anhocken ist nur ansatzweise möglich. X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 15cm. Lymphödeme an Füßen und Unterschenkeln. Die Beinlänge ist gleich. Die Sensibilität wird an den Unterschenkeln gleichmäßig als massiv herabgesetzt angegeben, praktisch keine Diskrimination ist vorhanden. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.

Knie- und Sprunggelenke sind bandfest und unauffällig. Keinerlei Druck- oder Bewegungsschmerz am rechten Knie.

Beweglichkeit:

Hüften und Knie sind seitengleich frei beweglich. Deutlich eVorfu0heberschägec, rechts mehr als links

Wirbelsäule:

Altersentsprechend unauffällig, FBA 10cm, Seitwärtsneigungen und Rotation seitengleich uneingeschränkt

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in festen "Gesundheitsschuhen" zur Untersuchung, das Gangbild ist etwas breitbasig und unsicher. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Stehen, teils im Sitzen durchgeführt. Auffällig ist eine Standunsicherheit.

Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

POEMS-Syndrom Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Alltagsbewältigung selbstständig möglich. Die Polyneuropathie ist hierbei mitberücksichtigt.

09.01. 03

70

Gesamtgrad der Behinderung

70 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behindern:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

? Dauerzustand

? Nachuntersuchung, Begründung

Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Beruf (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

?ja ?nein

(...)"

Festgehalten wurde, dass aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme folgender Zusatzeintragung vorliegen: "ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates".

Festgestellt wurde weiters, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegen.

3. Am 21.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt. Der Behindertenpass wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.09.2015 übersendet.

Mit Schreiben vom 21.09.2015 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auch dahingehend, dass sie deshalb, da sie angegeben hatte, erwerbstätig zu sein, den beiliegenden Antrag hinsichtlich einer eventuellen Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ausfüllen könne.

4. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.09.2015 (einlangend) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie arbeite und keinen Parkausweis besitze.

5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.10.2015 sprach die belangte Behörde die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 28.09.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus.

Nach Verweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend insbesondere ausgeführt, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung insbesondere dann nicht zumutbar sei, wenn das 36. Lebensmonat vollendet sei und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taub-Blindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d der 495. Verordnung vorliegen würden.

Es wurde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.09.2015 verwiesen, welches als schlüssig erkannt und im Zuge der freien Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil des Bescheides bilde, zu entnehmen. Da die beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorliegen würden, sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen und wurde der Antrag seitens der belangten Behörde abgewiesen.

6. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 03.11.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde (im Schreiben der Beschwerdeführerin als "Berufung" bezeichnet) erhoben. Die Beschwerdeführerin führte darin im Wesentlichen aus, dass keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung ihrer Mobilitätseinschränkung eingetreten sei und sie daher um erneute Begutachtung ersuche. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde keinerlei Befunde bei.

7. In der Folge gab die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.11.2015 die Erstellung einer Stellungnahme durch den ärztlichen Dienst in Auftrag, insbesondere dahingehend, ob die Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gegeben seien.

8. Mit Stellungnahme vom 17.11.2015 durch einen Facharzt für Unfallchirurgie, welcher bereits das persönliche Sachverständigengutachten vom 17.09.2015 erstellt hatte, wurde insbesondere ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit vorliegen würden. Bei der Untersuchung sei keine Gehhilfe verwendet worden. Der Gebrauch eines Gehstockes oder einer Unterarmstützkrücke wären jedoch sinnvoll und anzuraten. Unter Verwendung einer derartigen Gehhilfe sei der Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke zumutbar und möglich. Eine derartige Gehhilfe behindere das Ein- und Aussteigen nicht. Die Beine könnten gehoben werden, Niveauunterschiede könnten überwunden werden. Im Fall der Beschwerdeführerin bestehe ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit seien ein Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten würden ebenso wenig bestehen wie schwer anhaltende Erkrankungen des Immunsystems. Die Beschwerdeführerin könne öffentliche Verkehrsmittel erreichen und diese sicher be- und entsteigen. Ein sicherer Transport sei aus Sicht des erkennenden Sachverständigen gewährleistet.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 09.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 14.12.2015 vorgelegt.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Insbesondere wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 17.09.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung, sowie dessen Stellungnahme vom 09.12.2015 der Beschwerdeführerin vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht. Es wurde darauf verwiesen, dass sich darin die medizinische Begründung betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel befinde.

Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass ihr Vorbringen in der Beschwerde vom 03.11.2015 keine Anhaltspunkte enthalte, welche geeignet seien, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkungen zu entkräften. Es seien keine zusätzlichen Beweismittel in Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorgelegt worden als gutachterlich festgestellt worden seien. Deshalb wurde die Beschwerdeführerin ersucht, ein entsprechend begründetes Vorbringen zu erstatten und allfällige neu Befunde vorzulegen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde lediglich pauschal darauf verwiesen, dass eine Verschlechterung ihrer Mobilitätseinschränkung eingetreten wäre und sie deshalb um erneute Begutachtung ersuche. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin um genauere Ausführung dahingehend, inwiefern sich ihre Mobilitätseinschränkung verschlechtert habe, sowie auf Vorlage aktueller Befunde, die ihr Vorbringen hinsichtlich der Unzumutbarkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, weiter substantiieren und unterstützen könnten. Der Beschwerdeführerin wurde gem. § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt, um dazu Stellung zu nehmen.

Weder die Beschwerdeführerin, noch die belangte Behörde haben diesbezüglich Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat einen Wohnsitz im Inland.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.

Die Beschwerdeführerin stellte einen am 28.09.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Datenauszug des Zentralen Melderegisters.

Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragsstellung und zum Vorliegen des Behindertenpasses ergeben aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 17.09.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.09.2015, sowie auf die Stellungnahme desselben Sachverständigen vom 17.11.2015.

In diesem Gutachten und der Stellungnahme des Sachverständigen - welche beide der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde sowie vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht wurden, wobei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich dazu binnen einer vorgegebenen Frist zu äußern - wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.

Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.09.2015 wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.

Der Sachverständige führte zusammenfassend aus, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin habe keine Gehhilfe verwendet, wenngleich der Gebrauch eines Gehstockes oder einer Unterarmstützkrücke sinnvoll und anzuraten wären. Unter Zuhilfenahme derartiger Gehhilfen sei eine kurze Wegstrecke für die Beschwerdeführerin zumutbar und möglich. Eine solche verwendete Gehhilfe behindere das Ein- und Aussteigen nicht, die Beine könnten gehoben werden, Niveauunterschiede könnten überwunden werden. Die Beschwerdeführerin habe ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit seien ein Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten würden ebenso wenig bestehen, wie schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems. Somit könnten öffentliche Verkehrsmittel erreicht und sicher be- und entstiegen werden. Ein sicherer Transport sei aus Sicht des Sachverständigen gewährleistet. Seitens des Sachverständigen wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß beachtet und bei der Bewertung berücksichtigt.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht auf gleicher sachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragssteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 17.09.2015 und der diesbezüglichen Stellungnahme vom 17.11.2015. Daher werden beide in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Der Vollständigkeit halber ist nochmals darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.10.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

3.3. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten, und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. (...)

2. (...)

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3:

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

3.4. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden im medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.09.2015 sowie in der Stellungnahme vom 17.11.2015 widerspruchsfrei und nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin bestehen - ausgehend von diesem Sachverständigengutachten und der Stellungnahme - trotz der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen.

Wie dem Sachverständigengutachten und der Stellungnahme weiters zu entnehmen ist, ist das Ein- und insbesondere das Aussteigen durch die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe zumutbar. Es liegen keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen der oberen Extremitäten vor, die Beschwerdeführerin verfüge über ausreichend Kraft und Beweglichkeit, und ein Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei sicher möglich. Auch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten wurden verneint.

Die Beschwerdeführerin ist den oben wiedergegebenen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat - selbst nach erneuter ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - keinerlei weitere Befunde, kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welchen die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Auch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wurden keinerlei Anhaltpunkte zur Unterstützung der Beschwerde und zur Substantiierung des Vorbringens vorgelegt.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24 Abs. 1 VwGVG:

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener - zwei Wochen nicht übersteigender - Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterung ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

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