BVwG W162 2114464-1

W162 2114464-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2114464-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2114464.1.00

Spruch

W162 2114464-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, SVNR. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich vom 01.09.2015 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.03.2015 (einlangend) beim Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Der Beschwerdeführer führte als Gesundheitsschädigung die Krankheit "Morbus Bechterew" an. Seinem Antrag legte er einen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Kopie seines österreichischen Reisepasses sowie ein Konvolut ab medizinischen Befunden bei.

Dem Akteninhalt ist zudem ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.06.2012 zu entnehmen, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung für den Beschwerdeführer in der Höhe von 20 v.H. (von Hundert) festgestellt worden war. Dieses Sachverständigengutachten hatte als Leiden 1 die Abnützung der Wirbelsäule und als Leiden 2 Schwindelattacken festgestellt.

2. Die belangte Behörde beauftragte den ärztlichen Dienst mit der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Allgemeinmedizin. Nach persönlicher Untersuchung am 20.07.2015 erstellte ein Arzt für Allgemeinmedizin das entsprechende ärztliche Sachverständigengutachten und wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 v.H. festgestellt. Dieses Gutachten gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...)

Anamnese:

Beschwerden der Halswirbelsäule/Schulterbereich seit vielen Jahren, ständige Schmerzen, Verspannung, jede Bewegung schmerzt, seit kurzem schwitzt er bei jeder Bewegung.

Ständige Müdigkeit, wacht in der Nacht ständig auf wegen der Schmerzen.

Keine Drehschwindelanfälle mehr.

Beschwerden der rechten Achillessehne seit 2013, Schmerzen beim Gehen, ein Auslöser ist nicht erinnerlich.

Einlagen trägt er wegen der Wirbelsäule.

Seit vorigem Jahr ist ein Morbus Bechterew bekannt, das wurde vom Kurarzt in Bad Gastein festgestellt, da hat er dann gleich die Heilstollenbehandlung verordnet bekommen.

Keine anderen Erkrankungen oder Operationen.

Derzeitige Beschwerden:

siehe oben

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Seractil 400 mg 1x, Pantoloc 20 mg bei Bedarf Voltaren 100 mg 1x, Voltaren Emugel bei Bedarf Bechterew-Gymnastik fast täglich

Sozialanamnese:

Verheiratet, 2 erw. Kinder

Gebäudetechniker bei der Hypobank NÖ

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Röntgen beider Kniegelenke des Institut XXXX vom 14.4.2015: bds. obere Patellarsporne sonst unauff.

MRT der rechten Schulter des Institut XXXX vom 14.4.2015: diskretes subacromiales Impingement mit geringem Erguss in der Bursa und Strukturalterationen der Supra- und Infraspinatussehne, keine Ruptur

Wirbelsäulenröntgen des Institut XXXX vom 11.12.2013: Degenartive Spndylose und Spondylarthrosen, Bandscheibenschaden L5/S1, Einengung der Neuroforamina C3 bis C5 re., Coxarthrose li. mehr als re., Trochantersporn li., Fibroostose im Bereich des Ansatzes des Musculus iliopsoas re.

MRT des Sprungelenkes re. Des Institut XXXX vom 9.1.2014:

Tendinopathie der Achillessehne mit gering spindelförmiger Verdickung,

assoziiert geringe Peritendiopathie, kleine Fibroostosen am Tuber calcanei dorsal und plantar (kleiner plantarer und dorsaler Fersensporn).

Plantarfasciitis - betreffend den lateralen sowie die Plantaraponeurose.

Entlassungsbericht des Gesundheitszentrums XXXX vom 15.5.2014:

Spondylitis ankylopoetika, Achillodynie re., C3-C5 Foramenstenose, Omarthrose re.; Wirbelsäule: Schober ++ pos., Ro 10-0-10, SN 2-0-2, FBA 15 cm; Schulter Ro 0-0-20, Abd. 0-0-60; Untersuchung vom 13.05.2014, VAS: 1

Der Patient berichtet über eine deutliche Besserung der vorbestehenden Beschwerden, die Morgensteifigkeit beträgt derzeit ca. 10 Minuten.

HWS: Ro 55-0-55, SN 25-0-25

BWS: Ott 30/31, AD 4 cm

LWS: Ro 20-0-20, SN 25-0-25, FBA 15 cm

Schultergelenke: bds. freie Beweglichkeit

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Normal

Ernährungszustand:

Normal

Größe: 173,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck

Klinischer Status - Fachstatus:

Haut: Rosiges Kolorit, Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet Kopf: Capilitium unauffällige Augen: unauffällig Gehör:

unauffällig Hals: Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine Lymphknoten palpabel Thorax:

symmetrisch, Herz: nomofrequent, Herztöne rein und rhythmisch Lunge:

sonorer Kopfschall, Vesikuläratmen

Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig

Nierenlager: nicht klopfdolent Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade Halswirbelsäule: Nacken-Trapezius-Hartspann, Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 40 °

Brustwirbelsäule: Seitbiegen bds. bis zu den Kniegelenken

Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent Vorbeugen: FBA 25 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten Rückbeugen: 20° Obere

Extremitäten: Schultergelenke: Arme vorhalten und seitlich 130°, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich, Kraft bei Hebung/Elevation bds. eingeschränkt

Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällige Handgelenke und Finger: unauffällig bis auf amputierte Fingerkuppen/Endglieder des 3. Und 4. Fingers rechts, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar Faustschluss bds. vollständig möglich,

Kraftgrad 5 bds. Untere Extremitäten: Keine Beinödeme, Fußpuls gut palpabel, Beinlänge seitengleich Hüftgelenke: bds. S 0-0-120, R 40-0-10, Kniegelenke: bds. S 0-0-120, bandstabil Sprunggelenke: bds. S 20-0-40, geringe Verdickung des proximalen Anteiles der rechten Achillessehne, Zehen- und Fersenstand bds. möglich Kraftgrad 5 bds.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden. Gangbild unauffälliger, sicherer Gang

Status Psychicus:

Wach, voll orientiert, gut kontaktfähig, Stimmung und Affekt unauffällig, Antrieb normal, Ductus kohärent, Gedächtnis unauffällig, emotionale Kontrolle gut, soziale Funktionsfähigkeit gut

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Morbus Bechterew, degenerative Veränderung des Stütz- und Bewegungsapparates Wahl dieser Richtsatzposition bei maßgeblichen morphologischen Veränderungen und chronischen Schmerzen, unterer Rahmensatz bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit und Fehlen von neurologischen Ausfällen.

02.02. 02

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

1. erhöht um 1 Stufe bei Verschlechterung

Schwindelanfälle bestehen nicht mehr, Nr. 2 des VGA wurde deshalb aufgelassen.

Der Gesamt-GdB wird um 1 Stufe erhöht.

(...)"

Festgestellt wurde ein Dauerzustand und weiters, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

3. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens zur Kenntnis und räumte diesem die Möglichkeit ein, binnen vorgegebener Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde angeführt, dass diese Stellungnahme begründet sein müsse und nach Möglichkeit neue Beweismittel vorzulegen seien.

Dieses Schreiben der belangten Behörde wurde am 23.07.2015 abgefertigt. Es ist von einer Zustellung beim Beschwerdeführer am 28.07.2015 auszugehen, somit errechnet sich ein Fristablauf mit 18.08.2015.

4. Am 31.08.2015 langte bei der belangten Behörde ein mit 11.08.2015 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit welchem er das Ergebnis der Beweisaufnahme beeinspruchte.

Er führte in seinem Schreiben an, dass alleine die Tatsache einer Erkrankung an Morbus Bechterew nach Kenntnis aus seiner Selbsthilfegruppe und diversen Meinungsaustauschen einen Grad der Behinderung von 50 % und die Ausstellung eines Behindertenausweises ergebe. Auch die Feststellung der Beweglichkeit durch unterstützende Hilfe des Arztes entspreche nicht den selbsttätig durchgeführten Bewegungsmöglichkeiten. Im täglichen Leben helfe einem auch niemand bei der Durchführung von Bewegungen mit Lasten. Seine Bewegungsmöglichkeiten seien durch ständige Schmerzen, auch unter Einnahme von Schmerzmittel, sehr eingeschränkt. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass ihm aus seiner Selbsthilfegruppe Personen bekannt seien, die aufgrund einer Erkrankung an Morbus Bechterew einen Grad der Behinderung von 50 v.H. aufweisen würden und demnach einen Behindertenpass besitzen würden, obwohl sie zumindest einmal wöchentlich Tennis spielen würden. Eine Ausübung dieses Sportes sei dem Beschwerdeführer in seinem Gesundheitszustand jedoch nicht möglich.

5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab. Es wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass eine ärztliche Begutachtung im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung eines Grades der Behinderung von 30 v.H. geführt hätte. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach § 14 Abs. 3 Behinderteneinstellungsgesetz und der erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit gewährt worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Bis zum angegebenen Zeitpunkt sei jedoch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht eingelangt, somit könne die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgehen. Verwiesen wurde auf das ärztliche Begutachtungsverfahren in der Beilage, das einen Bestandteil der Begründung bilde.

6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.09.2015 vorgelegt.

Da sich im Akteninhalt keine Beschwerde des Beschwerdeführers fand, wurde mit der belangten Behörde Rücksprache gehalten und ausgeführt, dass die Beschwerde noch nachgereicht werde.

7. Am 29.09.2015 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde nachgereicht. In seiner Beschwerde vom 21.09.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 24.09.2015) brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Angabe einer fehlenden Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Bescheid vom 01.09.2015 nicht nachvollziehbar sei, da er diese innerhalb der gewährten Frist getätigt hätte. Der Beschwerdeführer fügte dieser Beschwerde erneut seinen mit 11.08.2015 datierten Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, in welchem ein Grad der Behinderung von 30 v. H. festgestellt worden war, bei.

8. Mit Schreiben vom 02.12.2015 wandte sich das Bundesverwaltungsgericht an den Beschwerdeführer und wies diesen darauf hin, dass sein Vorbringen keine Anhaltspunkte und Beweismittel enthalte, welche geeignet seien, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 21.07.2015 zu entkräften. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel vorgelegt, welche ein höheres Funktionsdefizit dokumentieren würden als gutachterlich festgestellt worden wäre. Deshalb ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, allfällige Befunde zur Unterstützung seines Vorbringens vorzulegen, sowie konkret anzugeben, wogegen er sich in seiner Beschwerde bezüglich des Sachverständigengutachtens vom 21.07.2015 ausspreche. Verwiesen wurde auch auf Seite 4 des Sachverständigengutachtens, wonach dieses genau erkläre, weshalb die jeweilige Position im Fall des Beschwerdeführers gewählt worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein.

Weder die belangte Behörde, noch der Beschwerdeführer erstatteten binnen vorgegebener Frist eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft gem. § 14 Abs. 1 BEinstG waren der Grad der Behinderung, sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1. 1 Der Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters). Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1. 2 Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 30 v. H. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und das Datum des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt.

Zu 1.2: Das eingeholte ärztlich Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weißt keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist dem nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände des Beschwerdeführers waren nicht geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens. Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 20.07.2015 klar und nachvollziehbar ausgeführt, dass er das Leiden "Morbus Bechterew" und die "degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates" unter der Positionsnummer "02-02-02" mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. einstufe. Er hat weiters angegeben, dass er diese Position bei maßgeblichen morphologischen Veränderungen und chronischen Schmerzen gewählt habe. Es handle sich um einen unteren Rahmensatz bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit und bei Fehlen von neurologischen Ausfällen.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er Personen aus seiner Selbsthilfegruppe kenne, die aufgrund ihrer Erkrankung durch Morbus Bechterew einen Grad der Behinderung von 50 v. H. besitzen, während in seinem Fall "lediglich" ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt worden wäre, ist auf die Ausführung des Sachverständigen zu verweisen, in welchen dieser nachvollziehbar und schlüssig für den konkreten Fall des Beschwerdeführers die Höhe der Einstufung erklärt und gerechtfertigt hat. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass alleine die Erkrankung an Morbus Bechterew die Ausstellung eines Behindertenpasses rechtfertige, ist erneut auf den festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H., sowie auf die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen, sowie auf die Einschätzungsverordnung zu verweisen.

Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einschränkungen der Bewegungsmöglichkeiten, der ständigen Schmerzen und der Einnahme von Schmerzmitteln wurde aus der Sicht des erkennenden Senates in dem Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.07.2015 ausreichend eingegangen und diese Vorbringen in dem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar berücksichtigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs. 3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 27 Abs. 1a BEinstG)

Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen.

§ 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 25 Abs. 19 BEinstG auszugsweise)

3.3. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.07.2015 ausgesprochen, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Der Beschwerdeführer ist den oben wiedergegebenen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen auch nach Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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