BVwG W162 2107792-1

W162 2107792-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2107792-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2107792.1.00

Spruch

W162 2107792-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL. M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMAYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 07.04.2015, Passnummer: XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 1 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.11.2012 (einlangend) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor und bezog sich insbesondere auf Gesundheitsschädigungen an der Lendenwirbelsäule, am Becken und am Knie. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Antrag auch eine Kopie ihres Führerscheins sowie eines aktuellen Meldezettels bei.

1.2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Die persönliche Begutachtung wurde am 11.03.2013 durchgeführt. In diesem Gutachten vom 19.03.2013 wurde im Wesentlichen ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 v.H. (von Hundert) festgestellt. Das Sachverständigengutachten stellte sich im Wesentlichen folgendermaßen dar:

"(...)

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 11. März 2013:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Skoliose

02.01. 02

30%

2

Valgusgonarthrose links

02.05. 18

20%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

  1. Wahl dieser Position, da Rotationsskoliose mit Beckenschiefstand vorliegt. Unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da mäßige Funktionseinschränkungen nachweisbar sind.

  2. Oberer Rahmensatz dieser Position herangezogen, da mäßige Funktionseinschränkungen bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen vorliegen. (...)"

Festgestellt wurde zudem, dass es sich um einen Dauerzustand handelt.

Weiters wurde Folgendes ausgeführt:

"(...) Untersuchungsbefund:

Größe: 168 cm Gewicht: 92 kg Blutdruck: 120/80

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist geringgradig links hinkend, sonst unauffällig

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status - Fachstatus:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, Stimmungslage ausgeglichen.

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel links etwas höherstehend, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich freibeweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett. Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Im Bereich des linken Kniegelenks Patella verbacken, keine Überwärmung, kein wesentlicher Erguss, geringgradige Umfangsvermehrung, schmerzhafte Beweglichkeit, Beuge-/Rotationsschmerzen medial und lateral auslösbar, bandstabil.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandstabil und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften bds. frei beweglich, Kniegelenk rechts 0-0-140°, links 0-0-120°, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist links bis 20° bi KG 4 und rechts bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel links höherstehend, Becken rechts höherstehend, mäßig skoliotische Verkrümmung mit Thoraxbuckel rechts und mäßig Rundrücken. Hartspann im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur und paralumbal. Klopfschmerz im Bereich der unteren LWS. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: KJA: 2/16, F 20-0-20, R 50-0-50.

BWS/LWS: Rotation und Seitneigung jeweils 20° möglich, FBA: 20 cm.

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.(...)"

1.3. Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und gewährte dieser die Möglichkeit, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin nahm von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch.

1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.05.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Verwiesen wurde insbesondere auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten und auf den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.

2. Am 14.10.2014 (einlangend) beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin fügte diesem Antrag ein Konvolut an medizinischen Befunden sowie einen aktuelle Meldezettel bei.

In ihrem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vermerkte die Beschwerdeführerin weiters, dass sie auch einen Parkausweis beantrage.

3. Dem Akteninhalt ist eine Vorsprache der Beschwerdeführerin vom 17.10.2014 zu entnehmen, wonach sie bei der belangten Behörde angemerkt hatte, dass sie gerne alle Zusatzeintragungen beantragen möchte.

Daher wurde sie aufgefordert, diverse Befunde nachzureichen. Nach genauer Rückfrage der belangten Behörde habe sich jedoch herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin nur die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" habe beantragen wollen (vgl. AS 60).

4. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.01.2015 einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.01.2015, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"(...)

Anamnese :

Letzte Begutachtung im Sozialministerium Service am 11.03.2013, Abl. 33,

Gesamt-GdB 30 %

Zwischenanamnese: keine Operation, 09/2014 stationäre Behandlung einer Fraktur des 12. BWK, konservative Therapie, physikalische Behandlungen.

Derzeitige Beschwerden:

"Die meisten Schmerzen habe ich in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine bis zu den Kniegelenken, bei längerem Stehen oder Gehen schlafen die Oberschenkel ein. Ich habe auch nachts Schmerzen, immer wieder Krämpfe, Rheumasalbe hilft. Lähmungen habe ich nicht, keine dauerhaften Gefühlsstörungen, nur nach längerem Gehen an beiden Oberschenkeln taubes Gefühl.

Ich kann nur mit Mühe Stiegensteigen, nur mit Nachsetzen, die Stufen der alten Straßenbahnzüge sind zu hoch, müsste immer auf Niederflurwagen warten. Ich habe seit zwei Jahren ein Automatik-Auto vor allem wegen der Valgusgonarthrose links, ich kann etwa 8-9 Minuten gehen, gehe unsicher, bin mit dem Auto mit Tochter gekommen."

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Medikamente: Pantoprazol, Tramal, Parkemed, Halcion, Maxi Calc, Vitamin D3.

Allergie: Pollen, Pflaster

Nikotin :0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX, 1110 Wien

Sozialanamnese:

Geschieden, lebt alleine, zwei Kinder, lebt in Wohnung im Erdgeschoss.

Berufsanamnese: Pensionistin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Röntgen gesamte Wirbelsäule, Beckenübersicht und beide Hüftgelenke vom 02.10.2014 (Wirbeleinbrüche an der mittleren und unteren BWS, Beinlängendifferenz 5 cm rechts*, mäßige arthrotische Veränderungen an Hüftgelenken)

Röntgen beide Kniegelenke vom 14.10.2014 (geringgradige Varusgonarthrose rechts, deformierende Valgusgonarthrose links)

Abi. 67, Bericht UKH XXXX vom 22.09.2014 (Impressionsfraktur TH 12, Osteoporose, konservative Therapie)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Gut

Größe: 168 cm Gewicht: 90 kg Blutdruck: 140/90

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Fortsetzung Status:

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke äst zur Hälfte eingeschränkt Die Beinachse zeigt Valgusstellung links. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Kniegelenk links: geringgradige Überwärmung, geringgradige Umfangsvermehrung, Druckschmerz über dem medialen Gelenksspalt, Patellaanpressschmerz, deutliche Valgusstellung.

Kniegelenk rechts: geringgradige Umfangsvermehrung, kein Erguss, mäßig Patella - Anpressschmerz, vergröberte Konturen, Beugerotationsschmerz medial. Bewegungschmerzen bei den Kniegelenken Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits S 0/100, IR/AR beidseits 20/0/30, Knie rechts 0/0/120, links 0/0/110 , Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist links bis 10 bei KG 4, rechts bis 60 bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, mäßige Rundrücken sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal. Klopfschmerz und Druckschmerz thorakolumbal. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: KJA: 2/14, Rotation und Seitneigen frei

BWS/LWS: FBA: das Vorneigen wird unter Verweis auf Beschwerden im Bereich der Fraktur TH 12 nicht durchgeführt. Seitneigen und Rotation jeweils 10°

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel mit angelegtem Lendenstützmieder in Begleitung der Tochter, das Gangbild ist hinkfrei, schwerfällig jedoch raumgreifend.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fraktur TH 12. Oberer Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkungen lumbal, jedoch kein radikuläres Defizit. Berücksichtigt wird die Osteoporose.

02.01. 02

30%

2

Valgusgonarthrose links, Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk Oberer Rahmensatz, da vor allem links Abnützungser-scheinungen mit eingeschränkter Beugefähigkeit.

02.05. 19

30%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Der Gesamt-GdB wird um zwei Stufen angehoben, da nach Fraktur im Bereich der Brustwirbelsäule eine Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens eingetreten ist. Weiters ist eine Verschlechterung im Bereich beider Kniegelenke eingetreten. (...)"

Festgestellt wurde, dass es sich im Fall der Beschwerdeführerin um einen Dauerzustand handelt. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes ausgeführt:

"Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?

In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken.

An der unteren Extremität zeigt sich durch die Kniegelenksabnützung beidseits eine Einschränkung der Gehstrecke, wobei das objektivierbare Ausmaß des Defizits eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen kann.

Kurze Wegstrecken können alleine zurückgelegt werden.

Die Beugefunktion der Kniegelenke und der Hüft- und Sprunggelenke ist ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden, sodass das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der Wirbelsäule liegen mäßige Funktionseinschränkungen ohne radikuläres Defizit vor, kurze Wegstrecken können alleine zurückgelegt werden.

Ein sicheres Erreichen und Verwenden von Haltegriffen ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine relevanten Funktionseinschränkungen aufweisen.

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Keine.

2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?

Nein.

3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

Nein.

3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhal-tensauffälligkeiten, weiche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Weiche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?

Nein.

4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Keine.

5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?

Nein."

8. Die belangte Behörde brachte dieses ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.01.2015 der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 AVG zur Kenntnis und räumte dieser die Möglichkeit ein, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin nahm von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch.

9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.04.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Es wäre der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Binnen der gesetzten Frist sei jedoch keine Stellungnahme eingelangt, deshalb könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.

Somit würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen und der Antrag der Beschwerdeführerin sei abzuweisen.

Weiters wurde darauf verwiesen, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines § 29 b Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

10. Am 08.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

11. Die Beschwerdeführerin erhob am 19.05.2015 (einlangend) das Rechtsmittel der Beschwerde und führte insbesondere zusammengefasst aus, dass sie bei einem Zustand nach Lendenwirbelkörperbruch an Gefühlsstörungen an den Außenseiten beider Oberschenkel leide. Sie sei deswegen nicht in der Lage, sicher in Busse oder Straßenbahnen einzusteigen. Aufgrund dieser Gefühlsstörungen sei sie bereits mehrmals gestürzt bzw. eingeknickt. Ein sicheres Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels bzw. der sichere Transport in einem Verkehrsmittel sei somit keinesfalls gegeben, da sehr wohl relevante Funktionseinschränkungen vorliegen würden. Als Beweis verwies sie auf ein nachzureichendes Röntgen der Halswirbelsäule, weiters beantragte sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachbereichen der Orthopädie/ Chirurgie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

12. Die Beschwerde wurde gem. § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

13. Am 01.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Betreff "Nachreichung von Unterlagen" ein Röntgenbefund hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom 19.05.2015 einschließlich eines Begleitschreibens ein. Es wurde um die diesbezügliche Ergänzung bei der Beurteilung des weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.

14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2015 wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie/Chirurgie basierend auf einer persönlichen Untersuchung beantragt. Verwiesen insbesondere auf die Beschwerde sowie den beigelegten Röntgenbefund vom 19.05.2015. Es wurde hinsichtlich der konkreten Zumutbarkeit der Beschwerdeführerin, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, um eine Stellungnahme ersucht.

15. Am 28.12.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht das orthopädische Gutachten vom 04.12.2015 ein. Zusammenfassend wurde darin festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin zumutbar sei, insbesondere wurde Folgendes ausgeführt:

"Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:

Frage 1:

Funktionseinschränkungen

1

Mehrsegmental degenerativer WS-Schaden bei knöchern geheiltem BWK-12-Bruch und Osteoporose.

2

Kniegelenksabnützung links mehr als rechts.

Im Bereich der Wirbelsäule finden sich neben einem knöchern geheilten osteoporotischen Deckplatteneinbruch des 12. Brustwirbelkörpers (September 2014). Noch mehrsegmentale zum Teil osteoporotisch bedingte degenerative Veränderungen mit punktum maximum der unteren LWS. Dies verursacht einen belastungsabhängigen Rückenschmerz von der unteren BWS absteigend mit einem Schmerzbild welches in beide Beine ausstrahlend ist.

Dadurch ergibt sich eine gering bis mittelgradige Einschränkung der Steh- und Gehleistung.

Lähmungen und vollständige Gefühlstörung sind weder aus den Unterlagen noch in den vorliegenden Untersuchungen fassbar.

Weiters findet sich eine mäßiggradige Abnützung im linken Kniegelenk mit einerseits Achsfehlstellung in Richtung X-Bein und einer endlagig eingeschränkten Beugung (die Beugung bis 140 Grad möglich). Der Bewegungsumfang entspricht aber hier annähernd einem Normalbefund. Im rechten Kniegelenk sind klinisch und radiologisch minimale Abnützungszeichen (die Kniebeugung ist hier bis 150 Grad möglich) belegbar, welches einem Normalbefund entspricht.

Die Auswirkung auf die Steh- und Gehleistung ist durch die Kniegelenksabnützung insgesamt als gering zu beurteilen.

Zusammenfassend sind die Steh- und Gehleistungen durch die Leiden des Bewegungsapparates nur geringgradig eingeschränkt. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke an der unteren Extremität ist ausreichend Niveauunterschiede zu überwinden. Kraft und Koordination reichen für die Bewältigung kurzer Wegstrecken ohne Hilfsmittel zu verwenden (UA-Stützkrücken).

1. 1 Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremität vor.

1. 2 Soweit aus dem orthopädischen Gebiet zu beurteilen, liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.

1. 3 Aus orthopädischer Sicht ist keine neurologische Defizitsymptomatik feststellbar.Die Beurteilung der psychischen und intelektuellen Fähigkeiten und Funktionen entziehen sich der orthopädischen Beurteilung.

1. 4 Die Beurteilung der Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit ist nicht Gegenstand der orthopädischen Untersuchung, kann also nicht beurteilt werden.

Frage 2:

Aus orthopädischer Sicht ist im Vergleich zum Vorgutachten vom Jänner 2015 keine Änderung in der Diagnosenliste und insbesondere unter Berücksichtigung der Fragestellung der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nach der aktuellen Untersuchung, keine Änderung vorzunehmen.

Frage 3:

Stellungnahme zu den Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.

Eine relevante Defizitsymptomatik mit Lähmungen und Gefühlsausfällen im Bereich der Oberschenkelaußenseiten ist in den aktuellen Untersuchungen sowie in den Untersuchungsbefunden der Vorgutachten nicht festzustellen.

Zu vorgelegten Befunden:

Die Befunde, die die WS betreffen (Aktenblatt 87,Aktenblatt 63-64 entspricht 58-59) belegen die mehrsegmentale Abnützung der LWS, teilweise durch eine Osteoporose bedingt, teilweise durch altersbedingte Verschleißerscheinungen. Sie beschreiben auch einen knöchern verheilten osteoporotischen Deckplatteneinbruch TH 12.

Die Knie-RÖ vom Oktober 2014 (Aktenblatt 67) belegen die Aufbraucherscheinungen in den Kniegelenken wobei das linke Kniegelenk stärker betroffen ist, was sich auch im Rahmen der klinischen Untersuchung durch eine geringe Einschränkung der endlagigen Beugung feststellen lässt. Weiters ist durch die klinische Untersuchung auch die Achsfehlstellung der linken Seite in Richtung X-bein dokumentiert.

Vom Bewegungsumfang ist die linke Seite nur geringgradig in Beugung eingeschränkt. Hochgradige Bewegungseinschränkungen und Achsfehlstellungen sind nicht festzustellen.

Frage 4:

Aus orthopädischer Sicht ist eine Nachuntersuchung nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass durch die gering- bis mäßiggradige Funktionsbehinderung im Bereich der LWS und die geringe Funktionsbehinderung im Bereich beider Kniegelenke die Steh- und Gehleistung nur geringgradig eingeschränkt ist. Der Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremität in der aktuellen Ausprägung ausreichend ist um Niveauunterschiede zu überwinden.

An der OE finden sich keinerlei Funktionsbehinderungen, sodass Haltegriffe und Aufstiegshilfen damit problemlos verwendet werden können."

16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 AVG mitgeteilt und dieser die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen.

Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin nahmen von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin begehrte die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten fachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z.B. VwGh vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen ist das zitierte, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 04.12.2015, das auf den vorgelegten Röntgenbefund vom 19.05.2015 ausdrücklich eingeht, schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die Begründung, warum der Sachverständige zu seiner Beurteilung gelangt, ist nachvollziehbar.

Nach Würdigung durch den erkennenden Senat erfüllt dieses auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

Das Sachverständigengutachten ist, wie bereits ausgeführt, schlüssig, verständlich und nachvollziehbar und geht auf alle Vorbringen ausreichend ein. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin nach Einholung des Sachverständigengutachtens einer Allgemeinmedizinerin vom 29.01.2015 in ihrer Beschwerde ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Orthopädie/Chirurgie beantragt hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist diesem Begehren nachgekommen, indem es das orthopädische Gutachten nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung am 27.11.2015, vom 04.12.2015 eingeholt hat.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass laut dem orthopädischen Sachverständigengutachten im Fall der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen. Weiters liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Im Vergleich zum Vorgutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom Jänner 2015 konnte der Orthopäde keine Änderung in der Diagnosenliste feststellen, insbesondere unter Berücksichtigung der Fragestellung zur Zumutbarkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Die Beschwerdeführerin hatte Lähmungen und Gefühlsausfälle im Bereich der Oberschenkelaußenseiten vorgebracht. In dem orthopädischen Sachverständigengutachten wurde jedoch klar festgestellt, dass eine relevante Defizitsymptomatik mit Lähmungen und Gefühlsausfällen im Bereich der Oberschenkelaußenseiten in den aktuellen Untersuchungen sowie in den Untersuchungsbefunden der Vorgutachten keinesfalls festzustellen sei. Der Sachverständige ging ausführlich auf die vorgelegten Befunde ein. Diese würden hinsichtlich der Wirbelsäule mehrsegmentale Abnützungen der Lendenwirbelsäule belegen, teilweise durch altersbedingte Verschleißerscheinungen. Weiters würden Aufbraucherscheinungen in den Kniegelenken vorliegen, wobei das linke Kniegelenk stärker betroffen sei. Vom Bewegungsumfang sei die linke Seite nur geringgradig in der Beugung eingeschränkt. Hochgradige Bewegungseinschränkungen und Achsfehlstellungen konnte der Sachverständige nicht feststellen. Zusammenfassen wurde ausgeführt, dass durch die gering- bis mäßiggradige Funktionsbehinderung im Bereich der Lendenwirbelsäule und durch die geringe Funktionsbehinderung im Bereich beider Kniegelenke die Steh- und Gehleistung nur geringgradig eingeschränkt seien. Der Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten in der aktuellen Ausprägung sei ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden. An den oberen Extremitäten würden sich keinerlei Funktionsbehinderungen finden, sodass Haltegriffe und Aufstiegshilfen problemlos verwendet werden könnten.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften. Weiters wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit, zu dem orthopädischen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht hat.

Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin trat dem Sachverständigengutachten nicht bzw. nicht substantiiert und konkret entgegen. Sie trat diesem weder auf gleichem fachlichen Niveau entgegen, noch zeigte sie Ungereimtheiten oder Widersprüche auf.

Der Beschwerdeführerin ist es daher letztlich nicht gelungen, Zweifel beim erkennenden Senat an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens hervorzurufen. Es lag somit kein Grund vor, von der schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführung beider Sachverständigen - der Ärztin für Allgemeinmedizin mit ihrem Gutachten vom 29.01.2015, sowie des Orthopäden mit seinem orthopädischen Gutachten vom 04.12.2015 - abzugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. -2. (...)

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2:

Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel .

Zu § 1 Abs. 2 Z 3:

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Die Voraussetzung des vollendeten 36. Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten 3. Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

3.3. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.01.2015 und vom 04.12.2015 ausgesprochen, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin ist den oben wiedergegebenen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen auch nach Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass nicht erfüllt sind.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung in Betracht kommt.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel " Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterung ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

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