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W144 2017397-1•BVwG W144 2017397-1
W144 2017397-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2016
gelinderes Mittel, Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Mittellosigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Verhältnismäßigkeit
W144 2017397-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. von Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2015, Zl. IFA 20955407/VZ:150059288, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Gegen den im Bundesgebiet mehrfach strafgerichtlich verurteilten Beschwerdeführer (BF), einen polnischer Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des BFA vom 29.12.2014, Zl. 20955407/102025553, gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von 7 Jahren verhängt.
Der BF begab sich - laut eigener Angaben - nach seiner Entlassung am 02.01.2015 aus der Strafhaft in der XXXX nach Polen, kehrte jedoch am 15.01.2015 ins Bundesgebiet zurück.
Am 17.01.2015 wurden Sicherheitsbeamte zu einem Raufhandel in XXXX, beordert, konnten dort den BF antreffen und nahmen diesen, nachdem festgestellt worden war, dass gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht, gem. § 40 BFA-VG fest.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 17.01.2015 vor dem BFA gab der BF zu Protokoll, dass er wisse, dass gegen ihn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe. Zuletzt sei er vorgestern zurückgekehrt und habe daher noch nirgendwo Unterkunft genommen. Er habe bisher stets auf der Straße, in Parkanlagen im XXXX und bei Kollegen genächtigt. Bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse gebe er an, dass seine Familie in Polen lebe. In Österreich habe er keine Angehörigen und gehe er hier keiner Beschäftigung nach. Er verfüge derzeit über kein gültiges Reisedokument, jedoch einen abgelaufenen alten polnischen Reisepass. Er habe zwar einen neuen gültigen Reisepass gehabt, diesen habe er aber im Zuge einer Polizeikontrolle in den Händen der Polizei belassen und sei geflüchtet. Er nehme zur Kenntnis, dass im Anschluss über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt werde, da er unterstandslos sei und über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge und er trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. In Polen werde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2015, zugestellt ebenfalls am 17.01.2015, der gemäß seines Spruchs ausdrücklich gem. § 57 Abs. 1 AVG, sohin als Mandatsbescheid erlassen wurde, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und wurde der BF am 17.01.2015 in Schubhaft genommen.
In der Begründung wurde nach den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner rechtlichen Position in Österreich, zu seinem bisherigen Verhalten sowie zu seinem Privat- und Familienleben, und nach Bezugnahme auf den Tatbestand des § 76 Abs. 1 FPG zur Prüfung des Sicherungsbedarfs im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Wohn- Familiensituation des BF, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens geschlossen werden könne, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Sein tatsächliche Aufenthaltsort sei den Behörden unbekannt. Er habe keine familiären Bindungen und bestehe auch keine soziale Integration. Die Verhängung von Schubhaft sei verhältnismäßig und könne mit gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Zudem sei seine Haftfähigkeit gegeben, zumal der Amtsarzt seine Haftfähigkeit festgestellt habe.
Am 21.01.2015, 14.07 Uhr, wurde der BF auf dem Landweg nach Polen abgeschoben.
Am 21.01.2015 wurde mittels Fax um 15.34 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid vom 17.01.2015, Zl. Wie im Spruch, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und andauernde Anhaltung in Schubhaft eingebracht.
Da Schriftsätze nach § 20 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts nur innerhalb der Amtsstunden (an Arbeitstagen von 08:00 bis 15:00 Uhr) eingebracht werden können, ist die Beschwerde am 22.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
In der Beschwerde wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen, weiters auszusprechen, auf welcher Grundlage das Gericht zur Entscheidung befugt sei, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten, und, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
In inhaltlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass ein Sicherungsbedürfnis nicht vorliege, da der BF über "zahlreiche soziale Anknüpfungspunkte" verfüge. So werde er durch den Bewährungshilfeverein XXXX betreut und habe er sich nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 02.01.2015 Januar vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei diesem Verein gemeldet. Weiters lebe die Lebensgefährtin des BF, mit der er seit drei Jahren liiert sei, in XXXX und stehe der BF auch in engem Kontakt zu einer sehbehinderten Frau in XXXX., der er auf verschiedene Weise behilflich war gewesen sei. Der BF stehe auch nach wie vor in engem Kontakt mit seinem Betreuer vom Verein XXXX. Es werde beantragt beide als Zeugen einzuvernehmen. Der BF verfüge somit über ein "ausgeprägtes soziales Netz" in Wien. All diese Umstände würden gegen einen Sicherungsbedarf sprechen. Zudem hätte der Zweck der Sicherungsmaßnahme auch durch weniger eingriffsintensive Mittel erreicht werden können, insbesondere auch hinsichtlich der Dauer der Anhaltung.
In weiterer Folge wurden in der Beschwerde Fragen zur Entscheidungskompetenz des Bundesamtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde aufgeworfen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 21.01.2015 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Akten- bzw. Beschwerdevorlage aufgefordert und diese ist mit Schreiben der Behörde vom selben Tag erfolgt.
Unter einem erstattete das BFA folgende Stellungnahme:
"Herr XXXX( BF) wurde am 17.01.2015 von Beamten der PI XXXX einer Kontrolle unterzogen. Es musste festgestellt werden, dass gegen den BF ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht und somit ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt vorliegt. Es wurde die Festnahme gem. § 40 BFA-VG durchgeführt und erfolgte die Einlieferung in das PAZ.
Am gleichen Tag wurde der BF einvernommen. Die Einvernahme ergab, dass der Bf einem Aufenthaltsverbot zuwider illegal zurückgekehrt war und als unterstandsloser Fremder anzusehen war. Der Bf hat keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Die Rückkehr erfolgte wissentlich und war es dem Bf bewusst, dass sein Verhalten eine Übertretung der fremdenpolizeilichen Vorschriften darstellt. Der Bf gab ergänzend an, dass der neue gültige Reisepass bei der Flucht im Zuge der Polizeikontrolle verloren gegangen ist.
Aufgrund des Umstandes, dass der Bf weder familiäre noch soziale Bindungen hat, als unterstandsloser Fremder anzusehen war und einem Aufenthaltsverbot zuwider illegal zurückgekehrt war, wurde ein Schubbescheid zur Sicherung der Abschiebung erlassen.
Der Schubbescheid gem. § 76 Abs1 FPG iVm 57Abs. 1 AVG wurde dem BF am 17.01.2015 um 19:20 Uhr persönlich zugestellt.
Die Abschiebung wurde für den 21.01.2015 um 14:07 Uhr organisiert.
Am 20.01.2015 um 15:31 langte die Schubhaftsbeschwerde des BF ein.
In dieser Beschwerde bestätigt der Bf, dass der Bf nach Entlassung aus der Justizanstalt XXXX in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist. Der Bf wird durch den Verein XXXX betreut. Nach der Entlassung aus der Justizanstalt und vor der Ausreise nahm der Bf Kontakt mit diesem Verein auf. Der Bf bemühte sich eine Anmeldebescheinigung zu erhalten. Der Bf würde in XXXX mit seiner Lebensgefährtin seit drei Jahren zusammenleben. Der Kontakt zum Verein XXXX würde sehr eng sein und würde die Lebensgefährtin auch die finanzielle Unterstützung übernehmen. Der Bf behauptet ein ausgeprägtes soziales Netz in Wien zu haben und würde durch den Verein XXXX professionell betreut werden. Laut dem Bf wurden diese Umstände im Schubbescheid nicht berücksichtigt und würde aus Sicht des Bf kein Sicherungsbedarf bestehen. Der Bf rügt auch, dass einer Abschiebung innerhalb von 48 Stunden nichts im Wege gestanden wäre, da der Bf über ein gültiges Reisedokument verfügt und somit jederzeit ausreisen hätte können. Der Bf rügt auch, dass in diesem Fall das gelindere Mittel nicht angewandt wurde.
Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass aufgrund der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der Aufenthalt des BF verboten wurde und daher ein weiterer Aufenthalt in Österreich nicht möglich ist. Der Bf wurde zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt und machte keine Angaben zu seiner Lebensgefährtin. Aufgrund des persönlichen Verhaltens bei der Anhaltung( laut eigenen Angaben Flucht vor der Polizeikontrolle) musste die Behörde davon ausgehen, dass der Bf alles unternehmen würde, um der drohenden Abschiebung zu entgehen. Der Bf weigerte sich seinen tatsächlichen Unterkunftsort bekanntzugeben und musste daraus geschlossen werden, dass der Bf nicht bereit war mit der Behörde zu kooperieren und danach trachtet den Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Die Rückkehr trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes stellt eine massive Übertretung des FPG dar und besteht ein öffentliches Interesse an der sofortigen und überwachten Ausreise. Im Schubbescheid wurde sehr wohl begründet, warum diese Maßnahme getroffen werden musste und warum in diesem Fall das gelindere Mittel der Schubhaft nicht angewandt werden konnte. Die Angaben des BF waren eindeutig, da weder familiäre, berufliche oder soziale Kontakte festgestellt werden konnte. Die Verschleierung des Unterkunftsortes und die massive Missachtung der geltenden Einreisebestimmungen ließen keine andere Entscheidung zu. Der Fluchtversuch verstärkte nur den bestehenden Sicherungsbedarf und konnte keine andere Entscheidung getroffen werden.
Es muss dem Bf auch entgegengehalten werden, dass die Abschiebung innerhalb von wenigen Tagen erfolgt und nicht davon gesprochen werden kann, dass die Anhaltung unnötigerweise ausgedehnt wurde. Im Übrigen muss jedoch festgehalten werden, dass dem Bf offenstand einen Antrag gem. § 27a FPG einzubringen, so dass eine legale Einreise im Bereich des Möglichen lag, Aufgrund der Entscheidung des Bf ist jedoch festzustellen, dass der Bf es vorzog sich entgegen den fremdenpolizeilichen Vorschriften zu verhalten und nach Prüfung des Sachverhaltes mussten die entsprechenden erforderlichen fremdenpolizeilichen Maßnahmen getroffen werden.
Der Bf machte keine Angaben zu seiner angeblichen Lebensgefährtin und konnte aus den beiliegenden Aufenthaltsverbot nicht erkannt werden, dass der Bf angeblich seit drei Jahren eine Lebensgefährtin hätte. Überdies besteht bei Personen, die einem Aufenthaltsverbot zuwider zurückkehren ein erhöhter Sicherungsbedarf, da sie wissentlich bestehende fremdenpolizeiliche Vorschriften verletzen und somit ein beträchtliches Risiko besteht, dass behördlichen Auflagen missachtet werden, um den illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzen zu können.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der Bf untertaucht, um sich der drohenden Abschiebung nach Polen zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,
2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde
€ 57,40
Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde
€ 368,80
Summe
€ 426,20"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Person des Beschwerdeführers handelt es sich um XXXX, XXXX geboren, Staatsangehöriger von Polen. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 03.11.2014 bis 02.01.2015 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft und zuletzt vom 17.01.2015 bis zu seiner Abschiebung nach Polen am 21.01.2015 in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX. Der Beschwerdeführer war laut ZMR seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt XXXX nicht gemeldet.
Zudem wird der vom BFA dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt, wie er oben wiedergegeben worden ist, als entscheidungsrelevant festgestellt.
Ergänzend wird festgestellt, dass der BF trotz eines mit Bescheid vom 29.12.2014, Zl. 20955407/102025553, verhängten 7-jährigen Aufenthaltsverbotes am 15.01.2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.
Er hat im Zeitraum von seiner Einreise am 15.01.2015 bis zu seinem Aufgriff am 17.01.2015 nirgendwo Unterkunft genommen, sondern sich auf der Straße, sowie in Parkanlagen im XXXX und bei nicht näher genannten "Kollegen" aufgehalten
Der BF er ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Er hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, seine Familie lebte in Polen.
Er hat bei seiner Einvernahme am 17.01.2015 mit keinem Wort erwähnt, dass er im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin hätte.
Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet über ein "ausgeprägtes soziales Netz" verfügt.
Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, §§ 15, 269 und 15, 127 StGB, Freiheitsstrafe 12 Monate, davon 8 Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren
Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, §§ 83,105 StGB, keine Zusatzstrafe gem. §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf Bezirksgericht Gorzow (PL) IIK 1277/12 vom 6.3.2013
Der Beschwerdeführer kann im Hinblick auf die Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht als verlässlich angesehen werden.
Die Feststellungen zum unbestritten gebliebenen Verfahrensgang, ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung, dass der BF im Zeitraum von seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet am 15.01.2015 bis zu seinem polizeilichen Aufgriff vom 17.01.2015 nirgendwo Unterkunft genommen hat, sondern stattdessen auf der Straße, in Parkanlagen beim Prater und bei nicht näher genannten "Kollegen" aufhältig war, ergibt sich aus den diesbezüglich ausdrücklichen Angaben des BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 17.01.2015.
Die Negativfeststellung zum nicht vorhandenen ausgeprägtem sozialen Netz des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus der Erwägung, dass nicht nachvollziehbar erscheint, dass jemand, der über ein "ausgeprägtes soziales Netz" verfügen würde, konkret etwa über eine Lebensgefährtin, mit der er seit drei Jahren liiert ist, es nach seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet vorziehen würde, auf der Straße, quasi obdachlos zu leben, anstatt sich dieses "ausgeprägten sozialen Netzes" zu bedienen und bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft zu nehmen. Der Einwand in der Beschwerde, dass der BF dermaßen sozial vernetzt sei, erscheint geradezu absurd angesichts der konkreten Umstände seiner Wiedereinreise und seines Aufenthalts. Auch der Umstand, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme auf die Nachfrage nach seinen persönlichen Verhältnissen ausdrücklich angegeben hat, dass er keine Angehörigen im Bundesgebiet habe, und seine Familie in Polen lebe und er an dieser Stelle mit keinem einzigen Wort auch nur andeutungsweise vorgebracht hat, dass er in XXXX eine Lebensgefährtin habe, und der BF es selbst vorgezogen hat, nach seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet keinen Kontakt zu dieser Person aufzusuchen, macht deutlich, dass die Beziehung zu der in der Beschwerde genannten Dame wohl bloß als äußerst oberflächlich bezeichnet werden kann. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch deren Einvernahme als Zeugin, da selbst, wenn diese aussagen sollte, dass der BF seit drei Jahren ihr Lebensgefährte sei, hieraus immer noch kein funktionierendes "soziales Netz" konstruiert werden kann, wenn der Lebensgefährte auf dieses Netz nicht zugreifen wollte.
Auch der Hinweis, dass der BF fallweise einer sehbehinderten Dame im XXXX bei diversen Tätigkeiten behilflich gewesen sei, vermag kein soziales Netz in Wien darzutun, wenn der BF vielmehr obdachlos im XXXX aufhältig war und der Beschwerdeeinwand bezüglich dieses Kontaktes nur unsubstantiiert in den Raum gestellt wurde.
Gleiches gilt für den Umstand, dass der BF nach seiner Haftentlassung aus der XXXX (und vor seiner Ausreise nach Polen) in Kontakt mit seinem Bewährungshelfer war - nach seiner Wiedereinreise hat er diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht verlässlich ist, ergibt sich aus den Umständen, dass er trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes wieder ins Bundesgebiet zurückkehrt ist und er laut eigener Aussage bei einer Polizeikontrolle geflüchtet ist, wobei er seinen Reisepass in den Händen der Polizei belassen habe.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl I Nr. 68/2013 wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I Nr. 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.
Am 19.06.2015 trat in Entsprechung des Erkenntnisses des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der oben wiedergegebenen Fassung in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt Ro 2014/09/0066 v. 24.03.2015; Hervorhebung nicht im Original) "ist mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur als Berufungsbehörde anhängigen Berufungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Nach dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift hatte daher das Bundesverwaltungsgericht über ein nach der alten Rechtslage eingebrachtes Rechtsmittel abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar - ebenso wie nach der alten Rechtslage die Rechtsmittelbehörden - im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. E VS 4. Mai 1977, VwSlg. 9315 A/1977; E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E 14. Juli 2014, Ra 2014/20/0069). Eine andere Betrachtungsweise wird aber dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Es ist Rsp des VwGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass es dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt (vgl. E VS 28. November 1983, VwSlg. 11237 A/1983). Ob - in Ermangelung einer Übergangsbestimmung - eine stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu erfolgen hat, muss aus der Bestimmung selbst ermittelt werden (vgl. E 19. Februar 1991, VwSlg. 13384 A/1991; E 26. April 2000, 99/05/0239).
Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte - dies waren im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft nachfolgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), die in der zum Entscheidungszeitpunkt des BFA vorliegenden Fassung wie folgt lauteten :
"Schubhaft und gelinderes Mittel
Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Gelinderes Mittel
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
[§§ 78, 79 ...]
Dauer der Schubhaft
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf grundsätzlich
1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;
2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,
1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder
3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.
(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 2 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(8) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."
In casu bestand gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges, 7-jähriges bis 29.12.2021 gültiges Aufenthaltsverbot.
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 12.9.2013, 2013/21/0110).
Da gegen den Beschwerdeführer ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestand, konnte die belangte Behörde mit der Möglichkeit der Abschiebung tatsächlich rechnen; sie führte diese 4 Tag nach Inschubhaftnahme auch tatsächlich durch.
Der Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung war damit gegeben.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:
Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Ein Sicherungsbedarf bestand in casu sowohl angesichts der persönlichen Verhältnisse des BF als auch angesichts seines bisherigen Verhaltens, das ihn in Bezug auf seine Ausreise aus dem Bundesgebiet als nicht verlässliche Person erscheinen lässt:
Der BF hat im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche Anknüpfungspunkte und ist dem unsteten Obdachlosenmilieu zuzurechnen. Ein gesicherter Wohnsitz liegt nicht vor, da der BF nach seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet bis zu seinem Aufgriff auf der straße gelebt und nirgendwo Unterkunft genommen hat; der BF war außerhalb von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren seit September 2014 nicht legal gemeldet. Dem Beschwerdevorbringen des BF, dass er über ein ausgeprägtes soziales Netz in XXXX verfüge, konnte nicht gefolgt werden.
Abgesehen von den persönlichen Umständen des BF spricht auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs. Wie bereits oben dargestellt ist der BF trotz Kenntnis, dass über ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, ins Bundesgebiet eingereist, zudem hat ist er laut eigener Aussage bei einer Polizeikontrolle geflüchtet, sodass evident ist, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
Die Anwendung eines gelinderen Mittels schied in casu aus. Finanzielle Sicherheitsleistung des beschäftigungslosen BF kam nicht in Betracht, zumal er auch niemals geltend gemacht hat, dass er trotz Beschäftigungslosigkeit über entsprechende Barmittel verfügen würde. Angesichts seines Vorbringens zu seinen persönlichen Verhältnissen war auch nicht davon auszugehen, dass er bestimmte Räumlichkeiten zur Verfügung hätte, an denen er sich gemäß einer allfälligen behördlichen Anordnung in Form einer Meldeverpflichtung und Unterkunftnahme den Behörden zur Verfügung halten würde. Dies gilt noch umso mehr, als sich der BF bereits einmal einer Polizeikontrolle durch Flucht entzogen hat.
Das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, lag im Fall des BF eben auch deshalb besonders nahe, weil bei Verhängung der Schubhaft bereits feststand, dass die Abschiebung des BF sehr zeitnah erfolgen kann und wird.
Im Hinblick auf die Haftfähigkeit des BF sind keine Umstände hervorgekommen, dass diese nicht gegeben gewesen wäre und wurde Derartiges im Übrigen auch gar nicht behauptet.
Die Behörde hat damit zu Recht die Schubhaft über den BF verhängt, diese war unter Berücksichtigung des Einzelfalls auch verhältnismäßig, weil das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung des BF dessen Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwog. Die Anordnung der Schubhaft war weiters ultima ratio und kann auch nicht als übermäßig lang qualifiziert werden, da die belangte Behörde die Außerlandesbringung des BF zügig betrieb und der BF nach der Inschubhaftnahme am 17.01.2015 bereits am 21.01.2015 abgeschoben wurde. Somit war auch die Dauer der Anhaltung in Schubhaft nicht unverhältnismäßig.
Da die Schubhaft des BF bereits vor Einlangen der Schubhaftbeschwerde in Folge Abschiebung endete, war kein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkten II. und III.:
Gemäß §22a Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
Da der BF mit seinem Begehren, bzw. seinen konkreten Anträgen den bekämpften Bescheid zu beheben und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, unterlag, und demgemäß die belangte Behörde die vollständig obsiegende Partei war, war ihr Kostenersatz für den Vorlageaufwand in der Höhe von € 57,40 und Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80, somit insgesamt in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist der BF gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG unterlegene Partei. Dem BF gebührt als unterlegener Partei gemäß Abs. 1 leg.cit. kein Kostenersatz.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dies ist umso mehr der Fall, als sich die Beschwerde im Wesentlichen nur Behauptungen zum Vorliegen eines "ausgeprägten sozialen Netzes" finden, die aber sämtlich bloß unsubstantiiert geblieben sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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