BVwG W135 2109545-1

W135 2109545-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2016

Regest

Dauer, Gesundheitsschädigung, Körperverletzung,<br/>Sachverständigengutachten, Schmerzensgeld

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2109545-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2109545.1.00

Spruch

W135 2109545-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom 29.04.2015, Zl. XXXX, betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z 10 und § 6a Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) idgF stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine einmalige Geldleistung in Höhe von € 4.000,-- als Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gewährt. Die Durchführung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 22.07.2014 formularmäßig einen Antrag nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in Form der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Zur Straftat, die dem Antrag zugrunde liege, gab der Beschwerdeführer an, diese habe sich am 04.05.2014 ereignet und diese sei dem Beschwerdeführer von einer namentlich genannten Person zugefügt worden. Gemeinsam mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer seinen Staatbürgerschaftsnachweis, eine Erklärung, dass er auf Grund des Vorfalles vom 04.05.2014 bisher keinerlei Geldleistungen vom Täter erhalten habe, seine Zeugenvernehmungen als Opfer vom 18.05.2014, eine Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Linz am 28.07.2014 wegen §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB sowie einen Entlassungsbericht des XXXXvom 04.05.2014 vor.

Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 06.08.2014 das Landesgericht Linz um kurzfristige Überlassung des dortigen Strafaktes zur Einsichtnahme. Dieser langte am 29.08.2014 bei der belangten Behörde ein und wurde in Kopie zum Akt genommen.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX, wurde der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag namentlich genannte Täter gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten und zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von €

10. 000,-- an den Beschwerdeführer als Privatbeteiligten verurteilt. Der Angeklagte wurde schuldig gesprochen, am 04.05.2014 den Beschwerdeführer durch mehrmaliges Zu-Boden-Schleudern, wobei er ein Mal mit dem Kopf aufschlug, sowie Versetzen von Fußtritten im Bereich des rechten Knies an sich schwer sowie verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit in Form eines Bruchs des inneren und äußeren Gelenkknorrens des rechten Schienbeines und des Oberschenkels, einer Zertrümmerung der rechten Kniescheiben sowie eines Schädelhirntraumas am Körper verletzt zu haben.

Die belangte Behörde gab am 16.10.2014 ein ärztliches Sachverständigengutachten hinsichtlich der Dauer der Gesundheitsschädigung und der der Schwere der Dauerfolgen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag.

Im Sachverständigengutachten des beigezogenen Facharztes für Unfallchirurgie vom 13.04.2015 wird Folgendes ausgeführt:

"Folgende Fragen sind zu beantworten:

1. dauert die erlittene Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als 3 Monate an?

2. zieht die Handlung vom 4.5.2014 eine Körperverletzung mit schwerer kausaler Dauerfolge nach sich?

Aus der Anamnese:

der Antragsteller erlitt am 4.5.2014 durch mehrmaliges zu Boden schleudern eine schwere Körperverletzung in Form eines Bruches des inneren und äußeren Gelenks-Knorrens des rechten Schienbeins und des Oberschenkels, einer Zertrümmerung der rechten Kniescheibe sowie ein Schädelhirntrauma. Er wurde im XXXX einer operativen Sanierung zugeführt. Dort vorliegenden befunden Ablage 61 wurde eine Verplattung durchgeführt. Als Nebendiagnosen chronischer C2 Abusus, Epilepsie.

Der stationäre Aufenthalt wurde mit 14.5.2014 beendet. Eine Materialentfernung wurde bis dato noch nicht durchgeführt.

Er ist seit etwa 2010 ohne Arbeit, gelernter Maler.

Derzeitige Beschwerden:

das größte Problem sind Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes, er könne keine Nacht durchschlafen. Nach der Physiotherapie konnte er nach 8 Wochen wieder voll belasten. Von Seiten der Schädelverletzungen werden derzeit keine Beschwerden angegeben. Sonst werden keine weiteren Angaben gemacht

derzeitige Therapie:

keine spezifischen Maßnahmen derzeit, er führte postoperativ eine Physiotherapie für etwa 6 Wochen durch.

Gesamteindruck:

er kommt heute gehend zur Untersuchung, rechts etwas schon belastend aber ohne Gehhilfe sicher, keine Dyspnoe, Sensorium ausreichend, psychisch derzeit unauffällig.

Status Lokalis:

Rechtes Kniegelenk:

es zeigt sich ein leichter Valgus, vollständige Streckung möglich, zarter Narbe lateral, die Balkon in der Endlage eingeschränkt, keine Krepitationen oder posttraumatische Arthrose, kein Erguss, Band stabil in allen Ebenen, schlanke Kniegelenkskonturen. Der Seitenvergleich unauffällig.

Zusammenfassende Diagnosen aus dem Ereignis vom 4. Mai 2014:

Restbeschwerden nach Kniefraktur rechts, operativ saniert, Material vorhanden, lediglich endlagige Bewegungseinschränkung, gute Belastbarkeit ohne Gehhilfe

folgenfreier Zustand nach Gehirnerschütterung

Die eingangs gestellten Fragen können nun wie folgt beantwortet werden:

1. dauert die erlittene Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als 3 Monate an?

Gemessen am allgemeinen Arbeitsmarkt und in Hinsicht auf seinen Beruf als Maler nein, nach 3 Monaten ist eine Reintegration auch in seinem erlernten Beruf möglich gewesen.

2. zieht die Handlung vom 4.5.2014 eine Körperverletzung mit schwerer kausaler Dauerfolge nach sich?

Nein, die Beweglichkeit ist gut, die Belastbarkeit vollständig erhalten."

Ohne dem Beschwerdeführer zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens Parteiengehör zu gewähren, wurde dem Beschwerdeführer mit angefochtenem Bescheid vom 29.04.2015 gemäß §§ 1 Abs. 1, 6a und 10 Abs. 1 VOG eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung in Höhe von € 2.000,-- bewilligt. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften wurde in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass die Ermittlungen der belangten Behörde ergeben hätten, dass mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Beschwerdeführer am 04.05.2014 durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung erlitten habe. Ausschlussgründe nach § 8 VOG hätten nicht festgestellt werden können.

Gegen den Bescheid vom 29.04.2015, zugestellt am 06.05.2015, wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 17.06.2015 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde erhoben. Vorgebracht wird zusammengefasst, dass es nicht nachvollziehbar sei, welche Ermittlungen seitens der belangten Behörde durchgeführt worden seien bzw. auf Grund welcher Beweismittel die Behörde zum Ergebnis gelangt sei, dass hier eine ohnedies völlig unbestreitbar schwere Körperverletzung vorliege, jedoch keine solche, welche eine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von länger als drei Monate verursacht habe. Es seien keinerlei Feststellungen zur Art der Verletzungen als auch der Dauer der Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit getroffen worden, sodass sich diesbezüglich der angefochtene Bescheid jeder Überprüfung entziehe, weshalb der angefochtene Bescheid an einem Verfahrensmangel leide. Aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers ergebe sich, dass nach der Entlassung des Beschwerdeführers mit 14.05.2014 aus der stationären Behandlung davon ausgegangen worden sei, dass weitere zwei Wochen die Mecronschiene bis zur Wundheilung verbleiben solle und dann mindestens acht Wochen ohne Belastung des rechten Beines die Mobilisierung (mit Rollator oder Stützkrücken) erfolgen sollte. Diesbezüglich seien diese Anweisungen auch vom Beschwerdeführer eingehalten worden, sodass allein auf Grund des Entlassungsbefundes von einer Belastungsfreiheit des operierten Beines von zehn Wochen nach der zehntätigen stationären Behandlung auszugehen gewesen sei. Auch dadurch sei die Notwendigkeit einer Überprüfung der tatsächlichen Dauer der Gesundheitsschädigung/Berufsunfähigkeit von mehr als drei Monaten (13 Wochen) indiziert gewesen. Bis zum heutigen Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer nach wie vor Probleme und Schmerzen im Knie beim Treppensteigen, ein Knien sei jedenfalls nicht schmerzfrei möglich. Auch noch Monate nach dem Vorfall bereite das Gehen dem Beschwerdeführer Probleme. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der letzten Nachbehandlung am 28.07.2014 auch in weiterer Folge Physiotherapie verordnet bekommen, was ebenfalls darauf hinweise, dass die Gesundheitsschädigung über den 04.08.2014 hinaus gedauert habe. Im zivilrechtlichen Sinne würden hier ohnedies Dauerfolgen vorliegen und seien Spätfolgen im Sinne medizinischer Komplikationen nicht auszuschließen. Es werde daher ausdrücklich beantragt die Feststellung zu treffen, dass auf Grund der am 04.05.2014 erlittenen Verletzung eine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als drei Monaten vorgelegen habe.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt.

In der diesbezüglichen Stellungahme vom 27.08.2015 wird vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt:

"I.

Im Rahmen der Beantwortung der gestellten Fragen ist der Sachverständige ausschließlich auf die Frage der Berufsunfähigkeit eingegangen, nicht jedoch auf die Fragestellung nach der Dauer der Gesundheitsschädigung.

Der Sachverständige möge daher aufgefordert werden, ergänzend zur Dauer der Gesundheitsschädigung Stellung nehmen.

II.

Der Sachverständige geht davon aus, dass nach 3 Monaten eine Reintegration des Beschwerdeführers in seinem erlernten Beruf möglich gewesen wäre.

Dem Sachverständigen möge aufgetragen werden, zu begründen, worauf sich diese Meinung aus medizinischer Sicht gründet, zumal am 28.07.2014 der Beschwerdeführer im XXXX angab, nicht knien zu können und der gleichermaßen renommierte wie eben nicht gerade für seine Unterstützung von Wehleidigkeit bekannte Oberarzt Dr. XXXXals Therapie anmerkte, dass aus seiner Sicht eine Umschulung erforderlich sei, damit keine knienden Tätigkeiten mehr durchzuführen sind.

Darüber hinaus möge der Sachverständige auch zur Frage Stellung nehmen, in wie weit dem Beschwerdeführer 3 Monate nach dem Vorfall das Steigen von Treppen und insbesondere das Besteigen und das Absteigen von Leitern möglich gewesen ist, was beides im Zusammenhang mit dem erlernten Beruf unabdingbar erscheint.

III.

Dem Sachverständigen möge aufgetragen werden dahingehend Stellung zu nehmen, ob aus seiner Sicht eine Bewegungseinschränkung grundsätzlich eine Gesundheitsschädigung darstellt, ebenso möge der Sachverständige Stellung nehmen, ob die Unmöglichkeit zu knien - sei es schmerz- oder bewegungseinschränkungsbedingt - eine Gesundheitsschädigung darstellt.

Nach dem der Sachverständige noch rund ein Jahr nach dem Vorfall eine endlagige Bewegungseinschränkung feststellte, möge der Sachverständige ausführen, in welchem Ausmaß eine Bewegungseinschränkung durch die Vorfallsfolgen 3 Monate nach dem Vorfall vorlag.

Ferner möge der Sachverständige dazu Stellung nehmen, ob vorfallskausale Schmerzen grundsätzlich eine Gesundheitsschädigung darstellen.

IV.

Der Sachverständige möge dazu Stellung nehmen, ob - unabhängig davon, dass aufgrund der problematischen sozialen Situation des Beschwerdeführers im Vorfallszeitpunkt, welche eine diesbezügliche Antragstellung verhinderte - aus medizinischer Sicht aufgrund der vorfallsbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen ein Rehabilitationsaufenthalt im Anschluss an die Behandlung im XXXX indiziert war bzw. gewesen wäre."

Das Bundesverwaltungsgericht gab am 03.09.2015 beim Ärztlichen Dienst der belangten Behörde ein Ergänzungsgutachten in Auftrag und ersuchte um Stellungnahme des zuvor von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen zu den Beschwerdeführungen und den Ausführungen in der Stellungnahme vom 27.08.2015 hinsichtlich der Dauer Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit.

Im Ergänzungsgutachten vom 02.12.2015 wird Folgendes ausgeführt:

"Die vorgebrachten Einwendungen sind der Ablage 103 und 104,111/4 RS., 5 zu entnehmen.

Laut eigenen Angaben war die stationäre Behandlung mit 14. Mai 2014 beendet, weitere Behandlungsberichte liegen zum Zeitpunkt meines Gutachtens nicht vor, wurden vom Antragsteller selbst auch nicht bestätigt oder angeführt, sodass sich von einem Abschluss der Behandlung ausgehen musste. Als Gutachter bin ich auf vorliegende Bestätigungen oder Behandlungsberichte angewiesen, im Rahmen der Begutachtung des Sozialministeriums ist es nicht üblich, selbstständig diesbezüglich aktiv zu werden. Die Beweispflicht liegt beim Antragsteller selbst.

Ich habe in meinem Gutachten sehr wohl von Beschwerden anhaltender Natur am rechten Kniegelenk gesprochen, diese sind auch erfahrungsgemäß zeitlebens anzunehmen.

Dies schließt aber nicht aus, dass zur Erhaltung des Zustandes laufende Therapien notwendig werden.

Von Seiten der Berufsfähigkeit muss angeführt werden, dass man sich nicht lediglich auf den ausgeübten Beruf sondern auch auf verweisbare Tätigkeiten hingewiesen werden muss (es wurde auch in Abs. 2 eine Umschulung angesprochen). So wäre es dem Antragsteller auch zumutbar, zum Beispiel im Verkauf entsprechend seiner Ausbildung auf 3 Monate nach dem Unfall einschlägig tätig zu werden. Diese Tätigkeiten sind dem Antragsteller jedenfalls aus unfallchirurgischer Sicht zumutbar. 3 Monate nach dem Vorfall wäre wohl das Steigen von Treppen nicht aber das Besteigen von Leitern zumutbar gewesen, was sich aber bis zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung deutlich besserte, im Rahmen der von mir durchgeführten Untersuchung wären auch diese Tätigkeiten zumutbar gewesen.

Von Seiten der Dauer der Gesundheitsschädigung wurde dies mit Angabe von Restbeschwerden nach Kniefraktur rechts entsprechend gewürdigt, wobei zum Zeitpunkt der Untersuchung lediglich eine endlagige Bewegungseinschränkung bzw. auch eine gute Belastbarkeit ohne Gehhilfe auffällig war. Wie sich die Situation (Ablage 104) 4,5 Monate nach dem Unfall präsentierte, entzieht sich meiner Kenntnis und kann somit nicht weiter beurteilt werden. Um diese Frage nun ausreichend zu beantworten, ist also die Gesundheitsschädigung 3 Monate und auf Dauer anhaltend, wobei der Zustand im Rahmen der Untersuchung mit dem Datum der Antragstellung (Sozialministeriumservice) gleichzusetzen ist.

Zu Abs. III: mehr als ein Jahr nach der Verletzung ist nicht mehr von einer Gesundheitsschädigung sondern von ehereinem Gebrechen zu sprechen, da mit einer kalkülsrelevanten Änderung nicht mehr zu rechnen ist. Die Behandlungen sind abgeschlossen (angenommen), weitere Maßnahmen sind aus medizinischer Sicht nicht mehr ableitbar.

In welchem Ausmaß eine Bewegungseinschränkung 3 Monate nach dem Unfall vorlag ist durch fehlende Befunde oder Dokumentationen nicht beurteilbar.

Unfallkausale Schmerzen können durchaus als Gesundheitsschädigung dargestellt werden.

Aufgrund der Verletzungsart und der notwendigen Operation wäre eine Rehabilitation auch stationär als günstig zu werten gewesen. Der Verlauf zeigt aber, dass auch ohne eine Rehabilitation eine sehr gute Beweglichkeit bzw. Belastbarkeit entstanden ist.

Eine Änderung meiner Beurteilung ergibt sich nicht, lediglich wird ergänzt, dass die Gesundheitsschädigung sicher mehr als 3 Monate angehalten hat, eine berufliche Reintegration im verweisbaren Bereich 3 Monate nach der Verletzung aber möglich gewesen wäre."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter und der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten samt Vorschreibung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.12.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass der Sachverständige in der Gutachtensergänzung nunmehr festhalte, dass die Gesundheitsschädigung sicher mehr als drei Monate angehalten habe, so dass diesbezüglich die Voraussetzungen gemäß § 6a VOG "sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als 3 Monate andauert" erfüllt seien. In diesem Sinne möge das Bundesverwaltungsgericht der eingebrachten Beschwerde stattgeben und die Berechtigung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 2 Z 10 iVm § 6a VOG von € 4.000,-- aussprechen.

Von der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 11.01.2016 ebenfalls eine Stellungnahme erstattet, in welcher vorgebracht wird, dass im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten ausgeführt werde, dass beim Beschwerdeführer keine Berufsunfähigkeit in der Dauer von mehr als drei Monaten vorliege. Weiters stelle der Gutachter zusammenfassend fest, dass eine Gesundheitsschädigung in Form von Restbeschwerden nach Kniefraktur weiterhin bestehe und diese sicherlich mehr als drei Monate angehalten habe. Der Sachverständige treffe jedoch keinerlei Aussagen darüber, ob die vom Beschwerdeführer angegeben Kniebeschwerden nach wie vor einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB entsprechen würden oder ob die bestehenden Restbeschwerden nur als leichte Körperverletzung im Sinne des § 83 StGB anzusehen seien. Aus dem Gesetzeszusammenhang sei nämlich das Weiterbestehen einer schweren Körperverletzung im Ausmaß von mehr als drei Monaten für die Zuerkennung der erhöhten Leistung erforderlich. Dies insbesondere auch deshalb, da beinahe bei jeder schweren Körperverletzung Gesundheitsschädigungen, etwa in Form von Wetterfühligkeit, Narbenbeschwerden, etc. auftreten würden bzw. behauptet werden könnten. Gegebenenfalls würde sich eine Prüfung, ob die durch eine schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung länger als drei Monate andauere, weitestgehend erübrigen. Da der Sachverständige keinerlei Aussagen zum Vorliegen bzw. Weiterbestehen der schweren Gesundheitsschädigung gemacht habe, könne dieses Gutachten ohne entsprechende Ergänzung nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 22.07.2014 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, ein.

Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.2014 durch mehrmaliges Zu-Boden-Schleudern, wobei er ein Mal mit dem Kopf aufschlug, sowie Versetzen von Fußtritten im Bereich des rechten Knies an sich schwer sowie verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit in Form eines Bruches des inneren und äußeren Gelenkknorrens des rechten Schienbeines und des Oberschenkels, einer Zertrümmerung der rechten Kniescheiben sowie eines Schädelhirntraumas am Körper schwer verletzt.

Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag im XXXX stationär aufgenommen und am 09.05.2014 einer Operation unterzogen, im Rahmen welcher eine Verplattung des rechten Knies vorgenommen, die bis dato nicht entfernt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2014 aus der stationären Behandlung entlassen. Dem Beschwerdeführer wurde für zwei Wochen eine Mecronschiene bis zur Wundheilung verordnet. Im Entlassungsbericht wurde festgehalten, dass danach für mindestens acht Wochen keine Belastung des rechten Beines erfolgen sollte und wurden dem Beschwerdeführer ein Rollator bzw. Stützkrücken für die Mobilisierung verordnet.

Im Rahmen der letzten Nachbehandlung am 28.07.2014 wurden noch vorhandene Schmerzen angesprochen sowie die Unfähigkeit des Beschwerdeführers zu knien und es wurde dem Beschwerdeführer eine Physiotherapie verordnet.

Die auf Grund der schweren Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung dauert länger als drei Monate an.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründet sich auf den Angaben des Beschwerdeführers und dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung basiert auf dem Akteninhalt.

Dass dem Beschwerdeführer am 04.05.2014 eine schwere Körperverletzung zugefügt wurde, basiert auf dem rechtskräftigen Urteil der XXXX, mit welchem der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag namentlich genannte Täter gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten und zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-- an den Beschwerdeführer als Privatbeteiligten verurteilt wurde.

Die Feststellungen zu den Verletzungen des Beschwerdeführers und deren Folgen basieren auf den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Entlassungsbericht des XXXX vom 14.05.2014, und den Feststellungen im Strafurteil vom XXXX.

Die Feststellung, dass die auf Grund der schweren Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung länger als drei Monate andauert, basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten vom 02.12.2015, welches vom Bundesverwaltungsgericht vor der Hintergrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen betreffend die dem Beschwerdeführer zugefügten Verletzungen als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. 288/1972 idF BGBl. I 57/2015 (VOG), lauten:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

...

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

...

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

...

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

...

Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 6a. (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.

...

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

§ 10. (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.

(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

..."

Das StGB lautet auszugsweise:

"Körperverletzung

§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

Schwere Körperverletzung

§ 84. (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.

(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.

(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht

1. auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,

2. mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder

3. unter Zufügung besonderer Qualen."

Dass dem Beschwerdeführer auf Grund der hier in Rede stehenden, als kausal anzusehenden Straftat gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ein Anspruch nach § 6a Abs. 1 VOG zusteht, ist im Verfahren nicht mehr strittig. Strittig ist jedoch, ob im Fall des Beschwerdeführers die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert und ihm daher gemäß § 6a Abs. 1 zweiter Halbsatz leg. cit. eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 4.000,-- zu gewähren ist.

Hinsichtlich der Frage der Dauer der durch die schwere Körperverletzung verursachten Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit ist Folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer erlitt am 04.05.2014 eine schwere Körperverletzung in Form eines Bruches des inneren und äußeren Gelenks-Knorrens des rechten Schienbeines und des Oberschenkels, einer Zertrümmerung der rechten Kniescheibe sowie ein Schädel-Hirntrauma. Er wurde am selben Tag im XXXX stationär aufgenommen und am 09.05.2014 einer Operation unterzogen, im Rahmen welcher eine Verplattung des rechten Knies vorgenommen, die bis dato nicht entfernt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2014 aus der stationären Behandlung entlassen. Aus dem Entlassungsbericht ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer für zwei Wochen eine Mecronschiene bis zur Wundheilung verordnet wurde und danach für mindestens acht Wochen keine Belastung des rechten Beines erfolgen sollte und wurden dem Beschwerdeführer ein Rollator bzw. Stützkrücken für die Mobilisierung verordnet.

Im Rahmen der letzten Nachbehandlung am 28.07.2014 wurden noch vorhandene Schmerzen angesprochen sowie die Unfähigkeit des Beschwerdeführers zu knien und es wurde dem Beschwerdeführer eine Physiotherapie verordnet.

Anlässlich der von der belangten Behörde veranlassten gutachterlichen Untersuchung am 13.04.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er nach wie vor Schmerzen im rechten Kniegelenk habe und "keine Nacht durchschlafen könne". Zusammenfassend hielt der Sachverständige zu der Diagnose Folgendes fest: "Restbeschwerden nach Kniefraktur rechts, operativ saniert, Material vorhanden, lediglich endlagige Bewegungseinschränkung, gute Belastbarkeit ohne Gehhilfe." Die Frage der belangten Behörde, ob die erlittene Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauere, beantwortete der Sachverständige wie folgt: "Gemessen am allgemeinen Arbeitsmarkt und in Hinsicht auf seinen Beruf als Maler nein, nach 3 Monaten ist eine Reintegration auch in seinem erlernten Beruf möglich gewesen."

Im nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachten vom 02.12.2015, welches vom Bundesverwaltungsgericht in Ergänzung zum Gutachten vom 13.04.2015 veranlasst wurde, kommt der Sachverständige für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer unfallkausale Beschwerden von anhaltender Natur am rechten Knie vorliegen, die erfahrungsgemäß zeitlebens anzunehmen sind. Im Ergebnis hält der Sachverständige fest, dass die Gesundheitsschädigung "sicher mehr als drei Monate" angehalten hat.

Dieses Gutachtensergebnis ist für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der medizinischen Befunde, der Beschwerdeausführungen und der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Begutachtung durch den im Verfahren herangezogenen ärztlichen Sachverständigen am 13.04.2015 schlüssig nachvollziehbar.

Dem Vorbringen der belangten Behörde im Rahmen der Stellungnahme vom 11.01.2016, dass der Sachverständige keinerlei Aussagen darüber treffe, ob die vom Beschwerdeführer angegeben Kniebeschwerden nach wie vor einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB entsprechen würden oder ob die bestehenden Restbeschwerden nur als leichte Körperverletzung im Sinne des § 83 StGB anzusehen seien - der Ansicht der belangten Behörde nach sei dem Gesetzeszusammenhang nach das Weiterbestehen einer schweren Körperverletzung im Ausmaß von mehr als drei Monaten für die Zuerkennung der erhöhten Leistung erforderlich, dies insbesondere auch deshalb, da beinahe bei jeder schweren Körperverletzung Gesundheitsschädigungen, etwa in Form von Wetterfühligkeit, Narbenbeschwerden, etc. auftreten würden bzw. behauptet werden könnten -, weshalb dieses Gutachten ohne entsprechende Ergänzung nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könne, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden:

Das Erfordernis des Weiterbestehens einer schweren Körperverletzung im Ausmaß von mehr als drei Monaten für die Zuerkennung der erhöhten Pauschalentschädigung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes weder aus dem oben zitierten Wortlaut des § 6a Abs. 1 VOG abzuleiten, noch lässt sich dies aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend § 6a VOG (Nummer 2137 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrats, XXIV. Gesetzgebungsperiode, Seite 3) entnehmen:

"Entsprechend der derzeitigen gesetzlichen Regelung ist bei schweren Körperverletzungen eine einmalige Pauschalentschädigung an Schmerzengeld von 1 000 € und bei Eintritt von schweren Dauerfolgen eine solche Entschädigung im Ausmaß von 5 000 € zu leisten. Da unter die schweren Körperverletzungen nach § 84 StGB vielfältige, im Schweregrad sehr unterschiedliche Verletzungen (z. B. einerseits ein verschobener Nasenbeinbruch und andererseits massive Stich- und Hiebverletzungen an Kopf und Körper mit langem Krankenhausaufenthalt und Krankenstand) fallen, ist eine betragsmäßig einheitliche Abgeltung dieser Verletzungen problematisch. Ebenso hat die Praxis gezeigt, dass auch bei den schweren Dauerfolgen die Bandbreite der darunter fallenden Verletzungen eine weitere Differenzierung bei der Entschädigung erfordert. Zudem erscheint eine Erhöhung der Entschädigungsbeträge und damit eine gewisse Annäherung an die zivilrechtlich geleisteten Schmerzengeldbeträge angezeigt. Es sollen daher sowohl bei den schweren Körperverletzungen als auch bei den Körperverletzungen mit schweren Dauerfolgen zwei Leistungskategorien eingeführt werden, um eine sachgerechtere Entschädigung der erlittenen Verletzungen zu ermöglichen. Bei schweren Körperverletzungen soll ein Betrag von 2 000 € gebühren und sofern die Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert (dies ist nach den strafrechtlichen Kriterien der §§ 83, 84 StGB zu beurteilen) ein Betrag von 4 000 €. [...]"

Aus den zitierten Erläuterungen geht hervor, dass die Beurteilung ob die Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert nach den strafrechtlichen Kriterien der §§ 83, 84 StGB zu beurteilen ist.

Nach ständiger Judikatur des OGH werden als Gesundheitsschädigung iSd § 84 Abs. 1 StGB krankheitswerte Beeinträchtigungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens nicht nur dann eingestuft, wenn sie ummittelbar Folge der zugefügten Körperverletzung selbst sind, sondern auch dann, wenn es sich um Begleiterscheinungen der erforderlichen medizinischen Behandlung handelt (vgl. Burgstallter/Fabrizy in Höpfl/Ratz, Wiener Kommentar² Strafgesetzbuch [2015] § 84 Rz 6).

Für die Dauer der Gesundheitsschädigung kommt es nicht auf die Heilungsdauer, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers an, sodass die Gesundheitsschädigung auch über die eigentliche Heilungsdauer hinaus andauern kann. Somit reichen auch Kopfschmerzen, die nach dem 24. Tag nur mehr zeitweise auftreten, aber durch Verrichtungen des täglichen Lebens - wie das Drehen des Kopfes beim Überqueren der Straße - begründet sind, für die Annahme des ersten Falles des § 84 Abs. 1 StBG aus (vgl. Burgstallter/Fabrizy in Höpfl/Ratz, Wiener Kommentar² Strafgesetzbuch [2015] § 84 Rz 7; vgl. auch VwGH 14.12.2015, Ro 2014/11/0017-5).

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen und medizinischen Behandlungen sowie des Sachverständigengutachtens vom 02.12.2015 geht das Bundesverwaltungsgericht im Fall des Beschwerdeführers daher vom Vorliegen einer Gesundheitsschädigung, die länger als drei Monate andauert aus und ist dem Beschwerdeführer daher gemäß § 6a Abs. 1 zweiter Halbsatz VOG eine Pauschalentschädigung in Höhe von €

4. 000,-- zu gewähren.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung der an den Beschwerdeführer bereits geleisteten Entschädigung in Höhe von € 2.000,-- wird die belangte Behörde in weiterer Folge den restlichen Betrag in Höhe von €

2. 000,-- an den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter anzuweisen haben.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt, sodass eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.