BVwG W133 2017429-1

W133 2017429-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 2017429-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2017429.1.00

Spruch

W133 2017429-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.11.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: KOBV) wurde am 05.06.2012 vom Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ausgestellt.

Am 18.07.2014 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gemäß § 29b Abs. 2 bis 4 StVO" im Behindertenpass unter Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Befunden bei der belangten Behörde ein.

Seitens der belangten Behörde wurden ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.09.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt:

"Als Beweismittel vorgelegt wird ein Befundbericht des Lungenfacharztes Dr. F. vom 11.04.2014, wo eine schwere Atemwegsobstruktion beschrieben wird. Die beiliegende Lungenfunktion zeigt Veränderungen wie bei COPD III mit Überblähungszeichen.

Eine Herzultraschalluntersuchung vom 20.05.2014 ergab eine normale Funktion der linken Herzkammer und keinen Hinweis auf Drucksteigerung im Lungenkreislauf.

Eingesehen wird die Auflistung des behandelnden Internisten vom 02.07.2014, wo eine Vielzahl an zum Teil vorbekannten Diagnosen genannt wird.

Auf das Vorgutachten des BSB wird verwiesen. Im Text des Befundes wird darauf hingewiesen, dass ein polymorbides Zustandsbild vorliegt, zusätzlich ein hoher subjektiver Leidensdruck, orthopädische Erkrankungen und hochgradige Atemnot. Die Antragswerberin sei nicht einmal in der Lage, 300 Meter ohne Beschwerden und Atemnot zu gehen.

Ein Allergietest vom 14.04.2014 ergab eine krankheitswertige Allergieneigung gegen Hundehaar und Sensibilisierung gegen Pollen und Hausstaubmilbe.

Ein EKG vom 20.05.2014 war unauffällig, ein Laborbefund vom 14.06.2012 ist gutachterlich nicht mehr relevant, es bestand keine Auffälligkeit im Sinne einer Behinderung.

Eine Messung der Sauerstoffsättigung am 28.08.2014 ist unauffällig geblieben.

Allergie: Tierepithelien, Pollen, Histamin Alkohol: negiert,

Nikotin: negiert

Derzeitige Beschwerden: Atemnot bei geringsten Belastungen, schon nach 30 Metern gehen müsse sie wegen Atemnot stehen bleiben, pfeifende Atemgeräusche, immer wieder Husten und schleimiger Auswurf, es besteht allerdings keine Langzeitsauerstofftherapie. Sie verwende bei Wegen ausser Hause stets einen Einkaufswagen, da sie nichts mehr tragen könne. Schon in Körperruhe empfinde sie Atembeschwerden. Daneben bestünden auch starke Gelenksbeschwerden an den Fingern mit Schmerzen.

Weiters betont die Antragswerberin, zur gegenständlichen Untersuchung mit einem Krankentransport gekommen zu sein, da sie selbst nicht mehr eine so weite Wegstrecke zurücklegen könne.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Berodual, Seretide, Ambrohexal, Broncho-Vaxom, Cipralex und Voltaren-Gel

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): wie oben angeführt

Untersuchungsbefund:

Allgemein- und Ernährungszustand: 74 jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemein- und Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 96% im Normbereich, es wird keine Langzeitsauerstofftherapie verwendet

Größe: 169 cm Gewicht: 76 kg Blutdruck: 130/80

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Kopf, Hals: keine obere

Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose Herz: reine rhythmische Herztöne, Puls: 93 pro Minute Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche Leib: auf Brustkorbniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlage beidseits frei Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, deutliche arthritische Knotenbildungen an den Fingergelenken beider Hände mit deutlicher Funktionsstörung bei Beugung der Finger Große Lungenfunktionsprüfung: es findet sich eine hochgradige obstruktive Ventilationsstörung im Sinne einer COPD des Stadiums III bzw. Gruppe C mit deutlicher höhergradiger Lungenüberblähung. Die Sauerstoffsättigung liegt allerdings mit 96% bei Raumluftatmung im Normbereich.

Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, es wird keine Gehhilfe verwendet

Psycho(patho)logischer Status: unauffällig

Stellungnahme zur Frage, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" gegeben sind:

Im pulmologischen Fachgebiet besteht zwar eine höhergradige obstruktive Ventilationsstörung mit Lungenüberblähung, jedoch keine respiratorische Insuffizienz, normale Sauerstoffsättigung, es konnte bei der Untersuchung keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen nachgewiesen werden, die Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht gegeben.

Bezüglich orthopädischer Probleme sind Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat glaubhaft, wurden im Vorgutachten des BSB auch berücksichtigt, es ergibt sich daraus allerdings bei normalen Gangbild kein Hinweis, dass eine derartig massive Funktionsstörung der Gelenke vorliegt, als das kurze Wegstrecken von 300-400 Metern ohne Zeitdruck nicht ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden könnten. Ebenso ist das Besteigen der Verkehrsmittel auf Basis der vorliegenden orthopädischen Funktionsstörungen möglich.

Die sichere Beförderung ist durch die Leidenszustände uneingeschränkt möglich. Zusammenfassend ergibt sich derzeit keine Gesundheitsschädigung, die aufgrund ihres Schweregrades geeignet wäre, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu rechtfertigen."

Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.10.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

In Ihrer Stellungnahme vom 30.10.2014, eingelangt am 31.10.2014, brachte die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, vor, dass sie aufgrund einer zunehmenden Belastungsdyspnoe und Therapieresistenz der topischen Therapie in der XXXX vom 13.10.2014 bis 17.10.2014 aufgenommen gewesen sei. Aufgrund der Diagnosen bestehe bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Einschränkung ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit mit einer Reduktion der Gehstrecke auf unter 150 m. Insgesamt liege eine Funktionsstörung in einem Schweregrad vor, dass ihr die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar sei. Vorgelegt wurde zusätzlich ein Arztbrief der XXXX vom 28.10.2014.

Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin samt dem vorgelegten Arztbrief wurden in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Stellungnahme und neuerliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen würden, an den Ärztlichen Dienst übermittelt, von welchem die Einholung einer Stellungnahme des allgemeinmedizinischen Sachverständigen veranlasst wurde.

Der Sachverständige gab dazu am 06.11.2014 an, dass das Lungenleiden korrekt bewertet worden sei und es zu keiner Änderung komme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.11.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung der Sachverständigengutachten gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, das Gutachten zu entkräften. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Der Bescheid wurde seitens der belangten Behörde am 26.11.2014 abgefertigt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 12.01.2015 fristgerecht Beschwerde und gab Folgendes an: "Meine Einschränkung der Lungenfunktion ist nur mehr zu 33-37% und ebenso kann ich keine 300 m gehen, wie im Bescheid angegeben. Die neuen Befunde vom Spital und vom Lungenfacharzt lege ich bei! Ich lege einen Befund vor, in dem ein Verdacht auf Histaminintoleranz diagnostiziert ist. Ich kann keine Schmerzmittel nehmen, aufgrund von Rheuma." Vorgelegt wurden unter einem ein Befundbericht eines Allergie-Ambulatoriums vom 26.06.2006 sowie lungenfachärztliche Befunde eines Arztes für Lungenkrankheiten vom 11.04.2014 und 10.12.2014.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 21.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben der Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, vom 23.01.2015, von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2015 vorgelegt, wurde auf die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde verwiesen, die Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens sowie eine mündliche Verhandlung beantragt.

Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2015 ein weiteres Schreiben des KOBV vom 23.02.2015, mit welchem ein Schreiben des EurothermeResorts Bad Ischl vom 18.02.2015 vorgelegt wurde.

Mit Schreiben des KOBV vom 17.03.2015, dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2015 durch die belangte Behörde vorgelegt, wurde ein weiteres Beweismittel - ein Befund eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 11.03.2015 - eingebracht.

Die neu vorgelegten Befunde wurden in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung an den sachverständigen Facharzt für Lungenkrankheiten übermittelt.

Der Sachverständige gibt in seiner lungenfachärztlichen ergänzenden Stellungnahme vom 15.06.2015 Folgendes an:

"Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes soll zum ergänzend vorgebrachten Befund Abl. 70/13 eine Ergänzung erstattet werden.

Lungenfunktionsmessung vom 11.03.2015: es besteht eine hochgradige Obstruktion im Sinne einer COPD des Stadiums III. Ein Asthma bronchiale wird anamnestisch angegeben.

Stellungnahme durch den pulmologischen Sachverständigen: In dem Gutachten Abl. 26 wurde die COPD mit 50% Grad der Behinderung eingestuft. Die angezogene Richtsatzposition entspricht exakt der Einschätzungsverordnung bei einer Erkrankung dieses Schweregrades ohne sekundäre kardiovaskuläre Folgeerscheinungen oder respiratorischer Insuffizienz.

Zur Fragestellung bzgl. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Lungenkrankheit bewirkt keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen oder die Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie. Auch hat sich zum Vorgutachten Abl. 26 vom 07.05.2012 keine Änderung ergeben.

Somit ergibt sich, dass gegenüber dem Vorgutachten Abl. 26 vom 07.05.2012 keine schwerwiegende- oder wesentliche Verschlimmerung eingetreten ist. Die Einstufung der COPD entspricht der neu vorgelegten Lungenfunktion vom 11.03.2015."

Der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 10.09.2015 zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Mit Schreiben vom 28.09.2015 erstattete die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, worin ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin leide nicht nur an einer COPD im Stadium III, sondern zusätzlich auch an allergischem Asthma bronchiale mit hoher Anfälligkeit auf Allergene und Kältereiz. In Kombination führe dies zu einer massiv ausgeprägten Belastungsdyspnoe, die sich schon bei kleinster Anstrengung oder geringen Wegstrecken bemerkbar mache. Die Gehstrecke sei mit 150 m begrenzt, Stiegen steigen sei gänzlich unmöglich. Das Erreichen von öffentlichen Verkehrsmitteln sei dadurch nicht gewährleistet. Der Stellungnahme wurden bereits im Akt befindliche Befunde, ein Arztbrief der XXXX vom 28.10.2014 und ein Schreiben des XXXX vom 18.02.2015, beigelegt.

Am 08.02.2016 urgierte die Beschwerdeführerin telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um baldige Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 %.

Sie brachte am 18.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin leidet - soweit beschwerdegegenständlich für die beantragte Zusatzeintragung relevant - an einer COPD III ohne Langzeitsauerstofftherapie (rechtskräftig festgestellter Einzelgrad der Behinderung 50%), einer mäßiggradigen Mitralinsuffizienz (Einzelgrad der Behinderung 20%) sowie an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit geringgradigen Funktionsstörungen in den Schulter, Finger- und Kniegelenken (Einzelgrad der Behinderung 10%).

Die Beschwerdeführerin leidet weiters an den ebenfalls rechtskräftig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen: Zustand nach Pyloroplastik und Vagotomie - Einzelgrad der Behinderung 20%, und depressives Syndrom - Einzelgrad der Behinderung 10%, welchen jedoch auf Grund der Art und mangelnden Schwere für die beantragte Zusatzeintragung keine Bedeutung zukommt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen in Bezug auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung gründen sich auf die rechtskräftig festgestellten Einschätzungen im Gutachten vom 07.05.2012, auf das seitens der belangten Behörde in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung eingeholte Gutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.09.2014 sowie die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 15.06.2015. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.09.2014 wurde unter Berücksichtigung aller ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen von medizinischer Seite gutachterlich festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zumutbar ist. Das Gutachten sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme enthalten diesbezüglich eine vollständige, widerspruchsfreie und schlüssige Begründung, diesbezüglich wird auf die oben wiedergegebenen Auszüge aus dem Original verwiesen.

Im Gutachten vom 17.09.2014 wurde unter Berücksichtigung sämtlicher aktueller, von der Beschwerdeführerin vorgelegter Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die für eine allfällige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geforderten Voraussetzungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar sei. Auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten persönlichen Untersuchung kommt der Sachverständige nachvollziehbar zur Beurteilung, dass trotz Bestehens einer höhergradigen obstruktiven Ventilationsstörung mit Lungenüberblähung bei der Beschwerdeführerin keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen nachgewiesen werden habe können. Auch hinsichtlich der orthopädischen Probleme liege keine massive Funktionsstörung der Gelenke vor, die das Zurücklegen kürzerer Wegstrecken von 300-400 Metern nicht ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden könne. Es liege keine Gesundheitsschädigung vor, deren Schweregrad die beantragte Zusatzeintragung rechtfertigen könnte.

Der Sachverständige setzt sich im vorliegenden Gutachten ausführlich mit den Funktionsstörungen der Beschwerdeführerin und der Frage, ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, auseinander:

Mittels Lungenfunktionsprüfung stellte der Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine hochgradig obstruktive Ventilationsstörung im Sinne einer COPD des Stadiums III bzw. Gruppe C mit deutlicher höhergradiger Lungenüberblähung vorliegt. Die Sauerstoffsättigung liege allerdings mit 96% bei Raumluftatmung im Normbereich- es bestehe keine respiratorische Insuffizienz. Eine massive hochgradige Atemnot schon bei geringster Belastung konnte - entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin - vom Sachverständigen nicht objektiviert werden. Eine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie sei ebenfalls nicht gegeben.

Zu einer möglichen Einschränkung der unteren Extremitäten gibt der Sachverständige an, dass zwar Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat glaubhaft seien, daraus ergebe sich aber bei normalen Gangbild kein Hinweis, dass eine derartig massive Funktionsstörung der Gelenke vorliegt, als das kurze Wegstrecken von 300-400 Metern ohne Zeitdruck nicht ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden könnte. Das Besteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln sei ebenso möglich.

Alle im Rahmen der nachfolgenden Stellungnahmen nachgereichten Befunde wurden dem Sachverständigen ebenfalls zur Begutachtung vorgelegt. Diese belegen allerdings, so die schlüssigen Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des zuletzt vorgelegten Lungenfunktionsuntersuchung vom März 2015 keine Änderung des Gesundheitszustandes im Sinne einer entscheidungsrelevanten Verschlimmerung oder eine neu hinzugekommen Funktionsstörung der Beschwerdeführerin. Die bisherige Beurteilung der COPD entspreche dem neuen Lungenfunktionsbefund.

Der mit der zuletzt erstatteten Stellungnahme vom 28.09.2015 vorgelegte Arztbrief vom 28.10.2014 und der Befund vom 18.02.2015 waren bereits im Rahmen der Beschwerde bzw. im Rahmen der Stellungnahme zum vorliegenden Gutachten vorgelegt worden und waren dem Sachverständigen zur Zeit der Gutachtensergänzung ebenfalls bekannt und fanden auch Berücksichtigung. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, sie könne keine 150 Meter mehr gehen, konnte vom Gutachter vor dem Hintergrund der bislang dokumentierten Funktionseinschränkungen nicht nachvollzogen bzw objektiviert werden.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin waren somit in Gesamtbetrachtung nicht geeignet, eine Änderung der gutachterlichen Beurteilung herbeizuführen. Die bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen - wie oben dargelegt wurde - laut den vorliegenden Gutachten - jedenfalls zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein entsprechend schweres Ausmaß, um die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zu rechtfertigen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 17.09.2014 sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 15.06.2015. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

...

§ 47 BBG lautet:

"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls

einzutragen: 1. ....... 2. ...... 3. die Feststellung, dass dem

Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.10.2014 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das lungenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 17.09.2014 sowie die ergänzende Stellungnahme des Facharztes für Lungenkrankheiten vom 15.06.2015 zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde und die vorgelegten Befunde nicht geeignet, das vorliegende aktuelle Gutachten zu entkräften.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten COPD-Erkrankung ist zur Vollständigkeit festzuhalten, dass - wie vom Gutachter auch berücksichtigt - nach den vorliegenden Befunden der Beschwerdeführerin bisher eine COPD III bei chronifiziertem Asthma bronchiale diagnostiziert wurde. Nach den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, welche jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hervorrufen, erst bei bestehender COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie vor. Für die Annahme des Bestehens einer dermaßen schweren obstruktiven Lungenerkrankung liegen im Beschwerdefall aktuell keine Befunde vor, die solches objektivieren würden.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl.2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend die Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen mehrfach überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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