BVwG W133 2001587-1

W133 2001587-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 2001587-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2001587.1.00

Spruch

W133 2001587-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXXvertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 24.01.2013, betreffend I. die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie II. die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird im Hinblick auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF insofern stattgegeben, als festgestellt wird, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 70 von Hundert beträgt.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.

II. Der Beschwerde wird im Hinblick auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer beantragte am 08.01.1996 beim damaligen Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte im Rahmen der Antragstellung einen Bescheid des XXXX vom 09.09.1983 vor, in welchem ein beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt vorliegender Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 von Hundert (v.H.) festgestellt worden war.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein unter Berücksichtigung eines nervenfachärztlichen sowie eines augenfachärztlichen Gutachtens erstelltes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.04.1996 ein. Darin wurden, basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB%

1

Rezidivierende Legierungspsychose 3 Stufen über unterem Rahmensatz, da derzeit Phasenintervall.

g.Z. V/e/585

30

2

Zustand nach Magenoperation Oberer Rahmensatz, da 2/3 Resektion.

III/d/352

30

3

Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke Unterer Rahmensatz, da nur eine geringe Funktionseinschränkung und eine geringe Verkürzung der linken unteren Extremität besteht.

I/d/99

20

4

Astigmatismus beidseits mit Sehverminderung auf ca. 1/2 beidseits Mittlerer Rahmensatz, da gute Leseleistung.

VI/c/637 Tab.K2/Z2

10

5

Zustand nach CHE Unterer Rahmensatz, da ohne wesentliche Funktionsstörung.

III/e/368

10

zugeordnet und

nach der Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. eingeschätzt. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, das führende Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden, insbesondere durch Leiden 2, um zwei Stufen erhöht. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Am 14.07.1997 übersendete das Amt für XXXX auf Ersuchen der belangten Behörde einen Bescheid des XXXX vom 14.11.1991, in welchem ein beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt vorliegender Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden war.

Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge auf Grundlage des Bescheides des XXXX vom 14.11.1991 von der belangten Behörde am 18.07.1997 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. ausgestellt.

Am 13.08.2012 stellte der Beschwerdeführer neben Anträgen auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Epilepsie", "starke Hörbehinderung" und "sehbehindert" die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, welches er durch anschließende Nachreichung von Befunden ergänzte.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2012 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde nach der Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt. Dies erfolgte auf Grund der Zuordnung der festgestellten Funktionseinschränkung zu folgenden Leidenspositionen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB%

1

Rezidivierende Legierungspsychose 3 Stufen über unterem Rahmensatz, da über Jahre dokumentiert.

g.Z. 585

30

2

Zustand nach Magenoperation Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Resektion.

352

30

3

Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Unterer Rahmensatz, da unter Therapie bis auf bestehende Belastungsdyspnoe weitgehend beschwerdefrei.

284

30

4

Astigmatismus beidseits mit Sehverminderung auf 0,25 rechts und 0,30 links Unterer Rahmensatz, da Sehverminderung rechts auf 0,25 und links auf 0,30.

637 Tab. K4/Z4

30

5

Degenerative Veränderungen der Kniegelenke beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da radiologisch nachgewiesen Schäden und geringe Bewegungseinschränkung vorhanden.

g.Z. 418

30

6

Abnützungserscheinungen beider Hüftgelenke Unterer Rahmensatz, da nur geringe Bewegungseinschränkung vorhanden.

99

20

7

Periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium I Unterer Rahmensatz, da keine Minderung der Gehleistung gegeben ist.

341

20

8

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Bewegungseinschränkungen gegeben sind.

190

20

9

Epilepsie unklarer Ursache

571

10

Der Sachverständige begründete seine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung damit, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 3, 4 und 5 (überlagert von den Leiden 6-8) wegen Zusatzrelevanz jeweils um eine weitere Stufe erhöht werde. Leiden 2 und 9 würden zu keiner Erhöhung führen, da kein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken gegeben sei. Es handle sich um einen Dauerzustand. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen "starke Hörbehinderung", "Sehbehinderung" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde durch den Sachverständigen verneint.

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.12.2012 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

In seiner Stellungnahme vom 18.12.2012 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Sachverständigengutachten vom 08.11.2012 nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 20.12.2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme und legte dabei weitere medizinische Unterlagen vor.

Mit Schreiben vom 15.01.2013 verneinte der Ärztliche Dienst auf Anfrage der belangten Behörde, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers eine Änderung des Gutachtens bewirken würden.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 24.01.2013 wies die belangte Behörde neben den am 08.08.2012 eingelangten Anträgen des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen "schwer hörbehindert" und "sehbehindert" in den Behindertenpass die ebenfalls am 08.08.2012 eingelangten verfahrensgegenständlichen Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gemäß §§ 41, 42, 45 und 55 BBG ab. Der Grad der Behinderung wurde mit weiterhin 60 v.H. festgestellt. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das Sachverständigengutachten vom 08.11.2012. Auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden, die keine Änderung des Gutachtens ergeben habe.

Mit Schreiben vom 28.02.2013 erhob der nunmehr durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (kurz: KOBV) vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an die (damals zuständige) Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bildet. Die Beschwerde richtet sich gegen die den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abweisenden Spruchpunkte des Bescheides vom 24.01.2013. Begründend wurde ausgeführt, beim Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sehr wohl eine Änderung im Sinne einer wesentlichen Verschlechterung eingetreten, sodass die Einstufung des Grades der Behinderung mit weiterhin 60 v.H. nicht gerechtfertigt sei. Ferner sei es dem Beschwerdeführer auf Grund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen auch keinesfalls möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, sodass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass sehr wohl vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer sei es auf Grund der bestehenden orthopädischen Einschränkungen "fortgeschrittene Arthrose des re. Kniegelenks mit starker Bewegungseinschränkung, Impingementsymptomatik der Schultergelenke mit drittelgradiger Bewegungseinschränkung, Abnützung der HWS mit Bewegungseinschränkung, fortgeschrittene Abnützung der LWS mit Bandscheibenvorfall L5/S1 mit derz.radik.Symptomatik L5 re. mit Bewegungseinschränkung, bds. Hüftabnützung mit Bewegungseinschränkung viertelgradig, Krallenhohlfüße bds., COPD III, Epilepsie u. Klaustrophobie" keinesfalls möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Der Beschwerdeführer könne auf Grund der bestehenden Gehbehinderung sowie schon bei geringer Belastung auftretender Atemnot keinesfalls eine Weglänge von 300 bis 400 m zurücklegen. Schon beim Zurücklegen einer Weglänge von ca. 5 m würden sich starke Beschwerden wegen der bestehenden Atemwegserkrankung sowie auch durch die Schädigung im Bereich der Kniegelenke, der Hüfte und der Bandscheiben einstellen, welche dem Beschwerdeführer ein Weitergehen unmöglich machen würden. Auch wegen der bestehenden Klaustrophobie sei es dem Beschwerdeführer keinesfalls möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Der Beschwerdeführer habe auf Grund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung bereits mehrmals monatelang stationäre Aufenthalte in Deutschland (1979, 1982, 1991) absolviert. Dieses Leiden sei laut Ausführungen der behandelnden Ärzte nicht behandelbar. Auf Grund dieses Leidens sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, Einkäufe zu erledigen, sowie andere öffentliche Gebäude, wie z.B. Theater, Oper, Kino etc., aufzusuchen. Ferner wurde vorgebracht, dass die Einstufung der bestehenden orthopädischen Leiden nicht dem tatsächlichen Schweregrad entsprechen würde. Auch das bestehende Lungenleiden sei zu gering eingestuft worden. Im Zusammenwirken der einzelnen Leiden ergebe sich auch eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung, welche eine Einstufung mit einem höheren Grad der Behinderung als 60 v.H. rechtfertige. Zum Beweis des Vorbringens wurde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie/Chirurgie, der Neurologie/Psychiatrie und der Lungenheilkunde beantragt.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens vor der Bundesberufungskommission legte der Beschwerdeführer im Rahmen mehrerer Eingaben zahlreiche weitere medizinische Befunde bzw. Unterlagen vor.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2014 zur Entscheidung vorgelegt.

In Eingaben vom 25.02.2014, 10.04.2014 und 13.08.2014 rügte der Beschwerdeführer die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Weiters brachte er vor, aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2013 gehe hervor, dass bei Vorliegen eines § 29b-StVO-Parkausweises die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass vorzunehmen sei. Im Rahmen der Eingaben legte der Beschwerdeführer neben einer europäischen Zulassungsbescheinigung bereits im Akt aufliegende Unterlagen vor.

Mit Schreiben vom 08.09.2014 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer sowie dessen rechtliche Vertretung darüber, dass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht alleine auf Grund des Umstandes vorgenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer mittlerweile Inhaber eines § 29b-StVO-Parkausweises für Behinderte sei. Bevor eine Entscheidung in der Sache getroffen werden könne, müssten daher sachverständige Gutachter um Erstellung eines Gutachtens betreffend den aktuellen Grad der Behinderung des Beschwerdeführers und die Zusatzeintragungen ersucht werden.

Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in der Folge die Erstellung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Allgemeinmedizin.

Mit E-Mail vom 05.12.2014 legte der Beschwerdeführer dem Ärztlichen Dienst ein weiteres Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.12.2014 erstatteten Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 12.12.2014 wurde unter Anwendung der Richtsatzverordnung auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"Nervenfachärztliches- Sachverständigengutachten

..........

THERAPIE: Lamotrigin, Madopar, Motilium, Mexalen i.B., Sirdalud, Striverdi, Mefenabene, Aprednisolon, Pantoloc, Spiriva, Berodual, Parkemed

PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist unkooperativ, unruhig, hantiert mit Sauerstoffgerät, extrem dysphor, die Stimmungslage depressiv, in beiden Skalenbereichen vermindert affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen. Gestattet keine körperliche Untersuchung.

NEUROLOGISCHER STATUS: Der Kopf und die Extremitäten sind frei beweglich, BF kann sich selbst die Schuhe aus- und anziehen und auf das Bett legen, sich ohne Hilfe erheben, den Rollator ohne Hilfe bedienen. Unbeobachtet kein Tremor, bei Aufforderung zum FNV dysmetrisch und weit vorbeizeigend, Arme und Beine können kaum von der Unterlage gehoben werden, bes. im rechten Bein keine Kraft im Liegen.

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Rollator, Sauerstoffgerät!

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

1. Diagnosen:

1. Persönlichkeitsstörung 585 30%

3 Stufen über dem unteren Rahmensatz da chronische psychosoziale Beeinträchtigung, episodischer Depression und Suchtverhalten.

2. Epilepsie, mehr als 2 Jahre anfallsfrei 571 10%

2. Die eingestuften Leiden bewirken aus neurologischer und psychiatrischer Sicht keine höhergradige Erschwernis der selbständigen Fortbewegung, sowie der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, da Gehfähigkeit unter Anwendung von Hilfsmitteln erhalten ist, und daher die behinderungsbedingte Eintragung Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar ist. Darüberhinaus sind auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens nicht nachvollziehbar, sodass insgesamt keine für die die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung(en) relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird.

3. Zu den Einwendungen der Partei in Abl. 116/1: Eine Epilepsie ist anfallsfrei und daher nicht relevant für die Fragestellung. Eine Klaustrophobie wird heute angegeben, sie ist als Symptom der psychiatrischen Grunddiagnose aufzufassen, sie ist durch Medikamente und Psychotherapie behandelbar, welche laut seiner Angabe zuletzt vor rund 15 Jahren in Anspruch genommen wurden. Die Therapieoptionen sind nicht ausgeschöpft deren Inanspruchnahme ist jedoch aufgrund der geistigen Basisfertigkeiten zumutbar, sodass sich daraus keine Zusatzeintragung rechtfertigen lässt. Eine neurogene Gehbehinderung ist nicht in erheblichem Maße nachvollziehbar.

4. Zu den Befunden:

...........

5. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

Im dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.12.2014 erstatteten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.03.2015 wurde neben einer ausführlicher Beschreibung der relevanten Befunde, unter Berücksichtigung des nervenfachärztlichen Gutachtens vom 12.09.2014, Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"ALLGEMEINÄRZTLICHES GUTACHTEN

Herr XXXX kommt in Begleitung eines Freundes, Herrn K. zur heutigen Untersuchung. Als Gehilfe wird ein Rollator verwendet.

...

.....

Derzeitige medikamentöse Therapie: Lamotrigin, Striverdi DA morgens 2 Hb, Madopar

Die folgenden Medikamente wurden in der Anamneseerhebung nicht angegeben, sind jedoch beispielsweise im internistischen Befund als Therapieempfehlungen angegeben: ASS, Dancor, Seretide forte, Berodual, Sirdalud, Kreon, Parkemed bei Bedarf

............

Fragebeantwortung:

1. ) Grad der Behinderung (die Diagnosen des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens werden übernommen):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H.

Begründung: Die Leiden 2, 3 und 5 stellen relevante zusätzliche Leiden dar und erhöhen das

führende Leiden 1 um 3 Stufen. Die übrigen Leiden wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.

2. ) a.) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Bezüglich der Hüft- und Kniegelenke beidseits sind in den vorhandenen bildgebenden Verfahren lediglich geringe degenerative Veränderungen beschrieben. Bezüglich der unteren Extremitäten ist laut Befund des Diagnosezentrum XXXX vom 16. Oktober 2014 eine beginnende Hüftarthrose beschrieben. Eine MRT des linken Kniegelenks vom 13. November 2014 beschreibt Innenmeniskusveränderungen bei einem sonst unauffälligen Befund. Bei im Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 16. Oktober 2014 beschriebener Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule lassen sich im aktuell erhobenen Status geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivieren.

Die angeführte Beschwerdesymptomatik, besonders in der rechten unteren Extremität (eine klinische Untersuchung ist aufgrund der deutlichen muskulären Abwehrhaltung nur sehr eingeschränkt möglich) ist mit den Röntgenbefunden bzw. vorliegenden bildgebenden Verfahren nicht in Einklang zu bringen und nicht nachvollziehbar. Eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist aus den vorliegenden diagnostischen Befunden nicht nachvollziehbar.

Ergänzend erwähnt wird, dass sich in beiden Schultergelenken mäßiggradige funktionelle Einschränkungen objektivieren lassen (bildgebende Befunde wie ein Röntgen der Schultergelenke liegen nicht vor). Funktionelle Einschränkungen der Ellenbogengelenke sowie der Handgelenke und der Langfinger sind nicht objektivierbar. Die Halte- und Greiffunktion ist an beiden Händen ungehindert möglich.

Zusammenfassend konnte in der h.o. durchgeführten Begutachtung eine erhebliche Einschränkung des Gehvermögens, welche zu einer relevanten Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde, nicht objektiviert werden und ist auch durch die vorliegenden objektiven Befunde (bildgebende bzw. Röntgen-Befunde) nicht untermauert.

b.) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Eine akute Koronarinsuffizienz bzw. eine maßgebliche Herzfunktionseinschränkung mit deutlich reduzierter Linksventrikelfunktion, ebenso wie eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz können nicht erhoben werden und sind befundmäßig nicht dokumentiert.

Im nervenärztlichen Befund von Frau Dr. S. vom 05.12.2014 ist eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit Grad III angeführt. Auch im lungenärztlichen Befund von Herrn Prim. V. vom 15.02.2012 ist eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit Grad III beschrieben. Bei einer in Ruhe im Normbereich liegenden Sauerstoffsättigung wurde von Herrn Prim. V. damals eine medikamentöse Therapie begonnen. Spezifische aktuelle lungenfachärztliche bzw. lungenfunktionelle Befunde, insbesondere ein Kontrollbefund liegen nicht vor. Im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung zeigt sich unter laufender Medikation eine auskultatorisch unauffällige Lunge. Die Erfordernis einer Langzeitsauerstoffsubstitution ist durch diesbezügliche Befundberichte nicht belegt. Rezente Exazerbationen des Lungenleidens sind nicht belegt, auch lassen sich anamnestisch keine stationären Spitalsaufnahmen an einer lungenärztlichen bzw. innerfachärztlichen Fachabteilung erheben. Zusammenfassend ist eine obstruktive Lungenkrankheit im GOLD-Stadium IV nicht belegt.

Dokumentiert ist eine arterielle Verschlusskrankheit im Stadium I, welche zu keiner maßgeblichen Limitierung der Gehstrecke führt.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde und in Zusammenschau mit der aktuellen klinischen Untersuchung lässt sich eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit aus den vorliegenden Befunden nicht erheben und auch im Rahmen der aktuell durchgeführten klinischen Untersuchung nicht objektivieren.

c.) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?

Laut dem vorliegenden nervenärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX bewirken die eingestuften Leiden aus neurologischer und psychiatrischer Sicht keine höhergradige Erschwernis der selbstständigen Fortbewegung sowie der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, da die Gehfähigkeit unter Anwendung von Hilfsmitteln erhalten ist und daher die behinderungsbedingte Eintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" nicht ausreichend begründbar ist. Darüber hinaus sind aufgrund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens nicht nachvollziehbar, sodass insgesamt keine für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung(en) relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird (siehe nervenärztliches Fachgutachten).

3. ) Stellungnahme zu den Einwendungen, siehe Abl. 116/1,2:

Herr W. gibt an, dass im Vergleich zum Vorgutachten eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei und der Gesamt-Behinderungsgrad von 60 % nicht gerechtfertigt ist. Es bestehe eine fortgeschrittene Arthrose des rechten Kniegelenkes mit starker Bewegungseinschränkung, eine Impingement-Symptomatik der Schultergelenke mit drittelgradiger Bewegungseinschränkung, Abnutzung der HWS mit Bewegungseinschränkung, eine fortgeschrittene Abnützung der LWS mit Bandscheibenvorfall L5/S1 mit derzeit radikulärer Symptomatik L5 rechts mit Bewegungseinschränkung, beidseits eine Hüftabnützung mit Bewegungseinschränkung viertelgradig, Krallenhohlfusse beidseits, eine COPD III, eine Epilepsie und Klaustrophobie. Aufgrund der bestehenden Gehbehinderung, sowie schon bei geringer Belastung auftretender Atemnot, könne er keinesfalls eine Weglänge von 300-400 m zurücklegen und schon beim Zurücklegen einer Weglänge von 5 m komme es zu Beschwerden wegen der bestehenden Atemwegserkrankung, sowie auch durch die Schädigungen im Bereich der Kniegelenke, der Hüfte, der Bandscheiben und ein Weitergehen sei unmöglich. Auch seien eine Klaustrophobie und das bestehende Lungenleiden zu gering eingestuft.

4. ) Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden Abl. 116/3-13, 23,29-32,34, 46:

Abl. 116/29-32: Gutachterliches Attest des Orthopäden Dr. H. vom 15. Februar 2013 (der BW beauftragt den Gutachter zur Erstellung eines Attestes an die Magistratsabteilung 15 Wien). Es werden degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks, beider Schulter gelenke, der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall L5/S1 mit derzeitiger radikulärer Symptomatik L5 rechts, eine Hüftabnützung beidseits und Krallenhohlfüße beidseits festgestellt. Laut dem Gutachter liegen frische bildgebende Verfahren bei Gutachtenerstellung nicht vor bzw. sind nicht vorhanden (siehe Abl 116/4).

Bezüglich Stellungnahme der übrigen Befunde, welche den nervenärztlichen Fachbereich betreffen siehe Sachverständigengutachten von Frau Dr. Strauss,

5. ) Ausführliche Stellungnahme, ob und gegebenenfalls inwiefern im aktuell erhobenen Befund im Vergleich zum Gutachten vom 6. Juli 2010, Abl. 115-121 F-Akt im Hinblick auf den Grad der Behinderung eine Veränderung objektivierbar ist:

Laut nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten ändert sich die Bezeichnung der Diagnose des Leidens Nr. 1 und wird durch den modernen Begriff nach ICD-10 ersetzt. Eine Änderung des Behinderungsgrades erfolgt nicht. Zudem aus nervenfachärztlicher Sicht Neuaufnahme von aktuellem Leiden Nr. 9.

Bezüglich des Sehleidens Nr. 4 erfolgt bei zwischenzeitlich durchgeführter Catarakt-Operation beidseits eine Anpassung der Rahmensatzposition. Eine Änderung der Rahmensatzhöhe bez. Leiden Nr. 4 erfolgt jedoch nicht. Bezüglich der übrigen Leiden ergeben sich keine Änderungen der Rahmensatzhöhe.

6. ) Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zum erstinstanzlichen

Sachverständigengutachten Abl. 75-79 abweichenden Beurteilung.

Aus nervenfachärztlicher Sicht ändert sich die Bezeichnung der Diagnose von Leiden Nr. 1 und wird durch einen modernen Begriff nach ICD-10 ersetzt, der Grad der Behinderung bleibt jedoch unverändert. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgreich durchgeführten Cataract-Operation ist eine behinderungsrelevante Sehverminderung nicht mehr nachvollziehbar, sodaß der diesbezügliche Behinderungsgrad nur noch die implantierten Kunstlinsen erfasst. Bezüglich der übrigen Leiden ergeben sich keine Änderungen.

7. ) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist:

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Begleitschreiben vom 31.05.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich aktuelle medizinische Unterlagen und brachte dabei seine Hoffnung zum Ausdruck, dass neben der bereits vorgenommenen Zusatzeintragung "ist Epileptiker" die Eintragungen "Unzumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", "bedarf einer Begleitperson", "ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen" und "Erkrankung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1196" bis spätestens 30.06.2015 in den Behindertenpass vorgenommen würden und der Grad der Behinderung von derzeit 60 v.H. auf 90 v.H. angehoben werde. Es gehe ihm dabei in erster Linie um die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und die Erhöhung des Grades der Behinderung. Die anderen Einträge könnten später nachgeholt werden.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2015 wurden dem Beschwerdeführer und seiner rechtlichen Vertretung sowie der belangten Behörde das nervenfachärztliche Gutachten vom 12.12.2014 und das allgemeinmedizinische Gutachten vom 03.03.2015 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

Mit Schreiben vom 17.06.2015 gab der KOBV zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bekannt, dass der Antrag auf Ergänzung des eingeholten neurologisch/psychiatrischen Gutachtens gestellt werde und die Anträge auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie/Chirurgie und Lungenheilkunde aufrecht gehalten würden. Neben bereits im Akt aufliegenden Unterlagen wurden aktuelle Befunde sowie ein Pflegegeld der Stufe II zuerkennender Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (kurz: PVA) vom 27.01.2015 und das dafür durch die PVA eingeholte ärztliche Gutachten eines Facharztes für Innerer Medizin vom 10.01.2015 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte daraufhin den Arzt für Allgemeinmedizin und die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie um Ergänzung ihrer Gutachten in Hinblick darauf, ob die neu vorgelegten Befunde eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen würden. Vom KOBV wurden mit Eingaben vom 02.07.2015 und 02.09.2015 weitere Befunde nachgereicht, die den Sachverständigen ebenfalls übermittelt wurden.

Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führte in ihrem Ergänzungsgutachten vom 09.07.2015 aus, dass sich aus den neu vorgelegten Befunden keine Änderung zu ihrem Gutachten vom 12.12.2014 ergebe.

Der Arzt für Allgemeinmedizin führte in seinem Ergänzungsgutachten vom 07.09.2015 Folgendes aus:

"ALLGEMEINÄRZTLICHES ERGÄNZUNGSGUTACHTEN

...

1-Persönlichkeitsstörung-585-30 %

-3 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronische psychosoziale Beeinträchtigung, episodische Depression und Suchtverhalten.

2-Zustand nach Operation des Magens-352-30 %

-Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Magenresektion.

3-Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung-284-30 %

-Unterer Rahmensatz dieser Position, da bei rezidivierender belastungsabhängiger Kurzatmigkeit unter laufender medikamentöser Therapie eine auskultatorisch unauffällige Lunge objektiviert werden kann.

4-Zustand nach Cataraktpoeration beider Augen bei -g.Z. 637-0 %

-Astigmatismus-Tabelle Kolonne 1, Zeile 1-

-Unterer Rahmensatz, da Zustand nach operativer Sanierung.

-Nachsatz: beidseits Kunstlinsen

Augen-Gesamt-GdB:

-+ 10 %

-- 10 %

5-Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke -g.Z. 418-30 %

-1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da radiologisch geringgradige Veränderungen des linken Kniegelenks beschrieben sind und geringgradige funktionelle Einschränkungen objektiviert werden können.

6-Degenerative Veränderung beider Hüftgelenke-99-20 %

-Unterer Rahmensatz, dabei rezidivierender Beschwerdesymptomatik radiologisch geringgradige Veränderungen dokumentiert sind.

7-Periphere arterielle Verschlusskrankheit-341-20 %

-Unterer Rahmensatz, da geringgradig ausgeprägt mit tastbaren Beinpulsen und Fehlen trophischer Schädigungen.

8-Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule-190-20 %

-Unterer Rahmensatz, da endgradige funktionelle Einschränkungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule objektiviert werden können.

9-Epilepsie, mehr als 2 Jahre anfallsfrei

-571-10 %

10-Herzinsuffizienz bei Vorhofflimmern-g.Z. 319-30 %

-Wahl dieser Position, da mäßiggradig reduzierte Linksventrikelfunktion bei unter Medikation normfrequentem Vorhofflimmern.

Gesamtgrad der Behinderung: 70 v.H.

Begründung: Die Leiden 2. 3 und 5 stellen relevante zusätzliche Leiden dar und erhöhen das führende Leiden 1 um 3 Stufen. Leiden 10 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht um eine weitere Stufe. Die übrigen Leiden wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.

Änderung im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten Neuaufnahme von Position Nr. 10 und damit Anhebung des Gesamtbehinderungsgrades um eine Stufe.

Stellungnahme, ob die neu vorgelegten Befunde im Hinblick auf den Grad der Behinderung und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen:

Infolge der neu vorgelegten Befunde (insbesondere des Berichtes der Internen Abteilung des S.-Spitals vom 19.06.2015) Neuaufnahme des Herzleidens Nr. 10 und damit Anhebung des Gesamt-GdB (siehe Einschätzung oben).

Laut nervenärztlichem Ergänzungsgutachten vom 9. Juli 2015 ergeben sich bezüglich der Leiden aus dem nervenärztlichen Fachbereich keine Änderungen zum Gutachten vom II. Dezember 2014.

Bezüglich der Lungenerkrankung wurden keine aktuellen spezifisch Iungenfachärztlichen Befunde vorgelegt. Eine Lungenfunktion konnte laut innerfachärztlichem Spitalsbefund vom 19. Juni 2015 von Patientenseite aus nicht durchgeführt werden. Im Rahmen der klinischen Untersuchung am 9. Dezember 2014 ließ sich eine bereits im Ruhezustand bestehende schwere Atemnot nicht objektivieren und es lag eine auskultatorisch unauffällige Lunge vor. Auch sind im aktuellen internen Statusbericht des Krankenhaus S. vom 19. Juni 2015 bezüglich der Lunge auskultatorisch keine relevanten Pathologien beschrieben. Exazerbationen (wie bspw. im Rahmen einer hochgradigen chronisch obstruktiven Lungenerkrankung im Stadium D) sind nicht dokumentiert und auch stationäre Aufnahmen zur Behandlung des Lungenleidens sind nicht belegt, sodass sich auch unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde bezüglich der chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung keine Änderung der getroffenen Einschätzung ergibt.

Die neu vorgelegten Befunde bedingen keine Änderung des Behinderungsgrades der übrigen Leiden im Vergleich zum Gutachten vom 03.03.2015.

Bezüglich der unteren Extremitäten sind röntgenologisch geringgradige Veränderungen der Hüftgelenke sowie geringgradige Veränderungen der Kniegelenke dokumentiert. Im Bereich der Wirbelsäule ließen sich anlässlich der klinischen Untersuchung am 9. Dezember 2014 lediglich geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivieren. Eine hämodynamisch relevante periphere arterielle Verschlusskrankheit und damit eine relevante Durchblutungsstörung der unteren Extremitäten konnte aktuell ausgeschlossen werden (siehe innerfachärztlichen Befund Krankenhaus S. vom 19. Juni 2015). Bei rhythmuskontrolliertem Vorhofflimmern ist eine Herzschwäche schwerer Ausprägung mit hochgradigen, andauernden Dekompensationszeichen nicht beschrieben.

Wie bereits im Gutachten vom 03.03.2015 erwähnt, konnte eine erhebliche Einschränkung des Gehvermögens, welche zu einer relevanten Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fuhren würde, nicht objektiviert werden und ist auch in den neu vorgelegten Befunden nicht untermauert. Somit liegen auch unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde und des nervenärztlichen Ergänzungsgutachtens vom 09.07.2015 die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vor und es ergibt sich keine Änderung der Einschätzung.

Am 31.08.2015 wird die Zusatzeintragung "Begleitperson" beantragt (siehe Schreiben des KOBV).

Ergänzend zu dem zuvor Erwähnten ließen sich anlässlich der klinischen Untersuchung am 9.12.2014 mäßiggradige funktionelle Einschränkungen der Schultergelenke bei jedoch ungehinderter Greif- und Haltefunktion objektivieren. Ein Wechsel der Körperhaltung (Hinsetzen sowie Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung) war ungehindert und ohne Fremdhilfe möglich. Maßgebliche inhaltliche und formale Denkstörungen, Störungen des Kurz- und Langzeitgedächtnisses, insbesondere Orientierungsstörungen liegen nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde liegen die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Begleitperson" nicht vor."

Mit Eingabe vom 22.09.2015 legte der Beschwerdeführer eine Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel vor, worauf am 02.09.2015 durch die XXXX vermerkt wurde, dass 100 % der tarifmäßigen Kosten des verordneten Heilbehelfes oder Hilfsmittels übernommen würden. Weiters wurde ein Befundbericht einer Gruppenpraxis für Innere Medizin vom 14.09.2015 mit Überweisung an das XXXX vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2015, dem KOBV als rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 30.09.2015 und dem Beschwerdeführer am 01.10.2015 zugestellt, wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Am 09.10.2015 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da er an Parkinson mit Muskelschwäche, COPD IV, peripherer Gefäßkrankheit und Nervenwurzelkompression der Lendenwirbelsäule leide. Dem Beschwerdeführer sei das Zurücklegen kurzer Strecken nur unter Verwendung eines Rollators möglich; für längere Strecken benötige er einen Rollstuhl. Die XXXX habe ihm deshalb nunmehr mit Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel vom 23.09.2015 die Übernahme der Kosten eines Rollstuhls genehmigt. Im Zusammenwirken der angeführten Gesundheitsschädigungen könne der Beschwerdeführer weder eine Gehstrecke von rund 20 m ohne Rollator zurücklegen, noch könne er Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen überwinden bzw. sei es ihm mit dem Rollstuhl gänzlich unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Der Stellungnahme wurde eine Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel beigelegt auf der am 23.09.2015 durch die XXXX vermerkt wurde, dass 100 % des verordneten Heilbehelfes oder Hilfsmittels übernommen würden.

Mit Eingabe vom 30.10.2015 reichte der KOBV diverse im Zuge eines stationären Aufenthalts auf der 3. Medizinischen Abteilung mit Kardiologie desXXXX vom 15.10.2015 bis 17.10.2015 ausgefertigte medizinische Unterlagen nach.

Mit Eingabe vom 18.01.2016 legte der KOBV einen lungenfachärztlichen Befund vom 19.11.2015 sowie einen Arztbrief einer Gruppenpraxis für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie vom 16.12.2015 vor.

Die in den Eingaben vom 22.09.2015, 30.10.2015 und 18.01.2016 enthaltenen Unterlagen wurden durch den KOBV jeweils auch als Nachreichung zu einem mit Schreiben vom 06.07.2015 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Begleitperson" in den Behindertenpass bei der belangte Behörde eingebracht und von dieser anschließend an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Er brachte am 13.08.2012 neben den Anträgen auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Epilepsie", "starke Hörbehinderung" und "Sehbehindert" die verfahrensgegenständlichen Anträge auf "Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass" und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2013 wurden unter anderem der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt aktuell 70 v.H.

Der Beschwerdeführer leidet unter anderem an chronischem Vorhofflimmern, COPD III bis IV, einem schweren chronisch obstruktiven Atemwegsleiden mit Lungenfunktionseinschränkung auf 32 % des Normwertes und an degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke, beider Hüftgelenke und der Wirbelsäule. Der Beschwerdeführer bewältigt aktuell sehr kurze Strecken mit dem Rollator und ist darüber hinaus auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesen.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Meldezettel; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Zu Spruchpunkt I., Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den im Beschwerdeverfahren seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten nervenfachärztlichen Gutachten vom 09.07.2015 sowie insbesondere auf dem allgemeinmedizinischen Gutachten vom 07.09.2015. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen, den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch den durch die Gutachter im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bereits erstellten Vorgutachten und auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.

Im zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 07.09.2015 wurde zusätzlich zu den bereits im Vorgutachten vom 03.03.2015 festgestellten Funktionseinschränkungen die Gesundheitsschädigung "Herzinsuffizienz bei Vorhofflimmern" diagnostiziert und als Leiden 10 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. neu eingeschätzt. Im Gutachten wird nachvollziehbar ausgeführt, dass Leiden 10 ein relevantes zusätzliches Leiden darstellt und den Gesamtgrad der Behinderung damit im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe erhöht.

Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs im Hinblick auf den Gesamtgrad der Behinderung nicht entgegengetreten. Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Auch die belangte Behörde beeinspruchte die Sachverständigengutachten nicht.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der in den Sachverständigengutachten vom 07.09.2015 und 09.07.2015 getroffenen Einschätzung des Grades der Behinderung sowie der dazu ergangenen Ausführungen. Die Gutachten werden daher im Umfang der Ausführungen zum Gesamtgrad der Behinderung in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu Spruchpunkt II., Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers gründen sich auf die seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Gutachten vom 09.07.2015 und vom 07.09.2015 unter zusätzlicher Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer im Rahmen der Eingaben vom 22.09.2015, 30.10.2015 und 18.01.2016 vorgelegten Befunde, insbesondere auf den Arztbrief einer Gruppenpraxis für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie vom 16.12.2015, den lungenfachärztlichen Befund vom 19.11.2015, die nach Aufenthalt des Beschwerdeführer auf der 3. Medizinischen Abteilung mit Kardiologie des XXXX vom 15.10.2015 bis 17.10.2015 entstandenen Befunde sowie die die Notwendigkeit eines Rollstuhls bestätigenden Unterlagen.

Hinsichtlich der Feststellung der aktuellen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel war Folgendes zu berücksichtigen:

Nach den vorliegenden Befunden leidet der Beschwerdeführer an einer Vielzahl von Funktionsbeeinträchtigungen, von welchen mehrere den Beschwerdeführer bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sehr beeinträchtigen. Es liegen zum einen degenerative Veränderungen beider Kniegelenke, beider Hüftgelenke und der Wirbelsäule vor. Zum anderen leidet der Beschwerdeführer an chronischem Vorhofflimmern, COPD III bis IV, einer schweren chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung mit Lungenfunktionseinschränkung auf 32 % des Normwertes.

In den Sachverständigengutachten vom 07.09.2015 und 09.07.2015 wird die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel noch verneint. Auf Grund des dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs wurden jedoch aktuelle Unterlagen vorgelegt, die die Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers durch objektivierbare Befunde nunmehr nachvollziehbar belegen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gilt auch noch keine Neuerungsbeschränkung. Betreffend die Beweglichkeit des Beschwerdeführers wird im Entlassungsbrief nach Aufenthalt im XXXX vom 15.10.2015 bis 17.10.2015 unter dem Punkt "Bewegung und Mobilisation" Folgendes

ausgeführt: "Mit Hilfe ... Patient benötigt für den Transfer bzw.

für das Öffnen von Türen etc. tlw. Unterstützung". Weiters wird von einem Sturzrisiko berichtet. Durch die beim Beschwerdeführer vorliegende COPD IV besteht betreffend das chronische Vorhofflimmern laut dem Arztbrief einer Gruppenpraxis für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie vom 16.12.2015 eine eingeschränkte Therapiemöglichkeit. Weiters wird von einem schlechten Allgemeinzustand berichtet. Der Beschwerdeführer kann nunmehr durch die vorgelegten Befunde belegen, dass ihm die Verwendung eines Rollators nur bei sehr kurzen Wegstrecken möglich ist und er sonst auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Die Übernahme der diesbezüglichen Kosten wurde ihm von der XXXX mittlerweile genehmigt.

Unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkungen in ihrer gesamten wechselseitigen Leidensbeeinflussung sowie der vorgelegten Befunde erachtet das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als dem Beschwerdeführer aktuell nicht mehr zumutbar; vgl. diesbezüglich auch die noch folgenden rechtlichen Ausführungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Zur Vollständigkeit ist an dieser Stelle festzuhalten, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis über die Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgesprochen wird. Gegen die im Bescheid vom 24.01.2013 enthaltene Abweisung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "ist schwer hörbehindert" und "sehbehindert" wurde inhaltlich kein Beschwerdevorbringen erstattet. Sie sind somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" vom 10.07.2015 ist ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand.

Zu Spruchteil I. des gegenständlichen Erkenntnisses (Zur Entscheidung über den Spruchpunkt des Bescheides der belangten Behörde vom 24.01.2013, mit dem der am 08.08.2012 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen wurde):

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

Inkrafttreten

§ 54. ...

(12) § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden hinsichtlich Spruchpunkt I. der gegenständlichen Entscheidung die beiden diesbezüglich schlüssigen Sachverständigengutachten vom 09.07.2015 und 07.09.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, wonach der Grad der Behinderung 60 v.H. betrage - nunmehr 70 v.H. beträgt. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde sind den, den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers einschätzenden Teilen dieser Gutachten entgegengetreten.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 70 v.H. festzusetzen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Zu Spruchteil II. des gegenständlichen Erkenntnisses (Zur Entscheidung über den Spruchpunkt des Bescheides der belangten Behörde vom 24.01.2013, mit dem der am 08.08.2012 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde):

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetz (BBG) lauten - soweit nicht bereits oben zitiert - auszugsweise:

"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls

einzutragen: 1. ....... 2. ...... 3. die Feststellung, dass dem

Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Nach den vorliegenden Befunden und auch den Einschätzungen im Rahmen der Begutachtungen - vgl. dazu die oben wiedergegebenen Auszüge aus den Gutachten und die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung - leidet der Beschwerdeführer an einer Summe von Funktionsbeeinträchtigungen von denen mehrere den Beschwerdeführer bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schwer beeinträchtigen. Es liegen zum einen degenerative Veränderungen beider Kniegelenke, beider Hüftgelenke und der Wirbelsäule vor. Zum anderen leidet der Beschwerdeführer an chronischem Vorhofflimmern, COPD III-IV, einer schweren chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung mit Lungenfunktionseinschränkung auf 32 % des Normwertes. Zudem ist der Beschwerdeführer mittlerweile fast zur Gänze auf die Benützung des Rollstuhles zur Fortbewegung angewiesen. Die einzelnen Funktionseinschränkungen bedingen für sich alleine noch nicht zwingend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Unter Berücksichtigung all dieser Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer gesamten wechselseitigen Leidensbeeinflussung, diese ist gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auch zu berücksichtigen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall aber die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als dem Beschwerdeführer aktuell nicht mehr zumutbar.

Trotz der jüngsten Sachverständigengutachten vom Juli und September 2015 erkannte das Bundesverwaltungsgericht durch die Kombination des mehrfachen Zusammentreffens und Zusammenwirkens der genannten schweren Funktionseinschränkungen eine gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, welche nunmehr die Gewährung der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl.2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend den Beschwerdeführer unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen mehrfach überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der unbestritten gebliebenen vorliegenden Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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