BVwG L506 1258497-2

L506 1258497-2Bundesverwaltungsgericht24.02.2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Beweise, ersatzlose Behebung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Mitwirkungspflicht, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rückkehrentscheidung, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L506 1258497-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L506.1258497.2.00

Spruch

L506 1258497-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2015, Zl. 320375202-14975826 - BFA RD Wien, zu Recht erkannt:

A)

I.) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 AsylG wird gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 idgF und § 8 Abs. 1 AsylG-DV idgF zurückgewiesen.

II.) Spruchpunkt II. und III. des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF und § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz (FPG) , BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste seinen Angaben zufolge am 11.04.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.04.2004 einen Asylantrag, nunmehr Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2005 wurde der Antrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Pakistan gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

3. Die Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.07.2011, GZ XXXX gem. §§ 7, 8 Abs. 1 und 10 AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides dahingehend zu lauten hat, dass der BF gem. § 10 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen werde und erwuchs dieses Erkenntnis am 18.07.2011 in Rechtskraft.

4. Am 12.01.2012 erging an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF seitens der BPD XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise und gab der Vertreter die aktuelle Meldeadresse mit Schriftsatz vom 23.01.2012 der BPD XXXX bekannt.

5. Am 14.03.2012 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates.

Der BF erklärte, von der rechtskräftigen negativen Beendigung seines Asylverfahrens und der Ausweisung nach Pakistan zu wissen, doch lebe er bereits 8 Jahre in Österreich und sei er integriert, weshalb er nicht freiwillig ausreisen wolle und habe er bei der MA 35 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellt, weshalb er das Verfahren abwarten wolle. Wenn er keinen Aufenthaltstitel erhalte, werde er freiwillig ausreisen; derzeit sei er bei der Fa. XXXX als Chef der Zeitungszusteller tätig. Er sei ledig und nicht sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Pakistan und verfüge er in Österreich über keine Angehörigen.

6. Mit Schriftsatz vom 24.04.2012 brachte der Vertreter des BF ein A2 Sprachdiplom mit der Begründung in Vorlage, dass sich daraus eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ergebe.

7. Am 13.09.2012 erfolgte eine Anzeige gegen den BF gem. § 120 Abs. 1a FPG wegen rechtswidrigen Aufenthaltes.

8. Am 15.05.2013 richtete die LPD XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, an die pakistanische Botschaft eine Erinnerung hinsichtlich des Ersuchens um Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF.

9. Am 08.08.2013 erging eine Mitteilung der MA 35 an die LPD XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, wonach der BF über keinen Aufenthaltstitel verfüge und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus erstinstanzlich abgewiesen und die dagegen eingebrachte Berufung rechtskräftig abgewiesen worden sei. In einem wurden der betreffende erstinstanzliche Bescheid und der Berufungsbescheid des BMI vom 18.07.2013 vorgelegt.

10. Am 16.09.2014 stellte der BF beim BFA, RD Wien, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG. Der BF füllte das entsprechende Formblatt aus, unterfertigte es und legte dem Antrag 5 Lichtbilder, ein Sprachzertifikat Deutsch A2 vom 16.03.2012, einen Mietvertrag abgeschlossen zwischen dem BF und einer Privatperson am 12.05.2011, seine E-Card, zwei undatierte Empfehlungsschreiben von Privatpersonen und deren Identitätsdokumente in Kopie und eine Einstellungszusage vom 15.09.2014 bei.

Das Einlangen der Antragstellung wurde seitens des BFA mit 16.09.2014 bestätigt.

11. Mit Schreiben des BFA vom 05.03.2015 erging an den BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde der BF aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Dem BF wurde mitgeteilt, dass der BF bislang kein Identitätsdokument vorgelegt habe, sowie einige Unterlagen und Stellungnahmen noch fehlen würden, wodurch die Voraussetzung gem. § 56 Abs. 1 AsylG noch nicht erfüllt sei.

In einem wurde der BF zur Vorlage seines Reisepasses, seiner Geburtsurkunde mit Lichtbild oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, eine schriftliche Antragsbegründung, die genaue Bezeichnung des angestrebten Aufenthaltszwecks, eine Stellungnahme hinsichtlich Familienstand und vorliegender Familienverhältnisse, wenn vorhanden Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Nachweis über Unterhaltsanspruch, Lohnzettel, Nachweis über schulische Ausbildung, Integrationsnachweise, Angaben über Familienmitglieder im Herkunftsstaat, nachzureichen.

Der BF wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass, sollte keine zeitgerechte und vollständige Vorlage der erforderlichen Urkunden erfolgen, der Antrag gem. § 58 Abs. 11 AsylG zurückgewiesen werde.

12. Am 23.03.2015 langte beim BFA ein Schreiben des Vertreters des BF ein, worin ausgeführt wird, dass der BF seit etwa 11 Jahren in Österreich lebe und er hier Verwandte und Bekannte, die teilweise auch österreichische Staatsbürger seien, habe. Konkret würden zwei Onkel des BF in Österreich leben.

Als Identitätsnachweis legte der BF eine auf englisch übersetzte Geburtsurkunde (Kopie), einen pakistanischen Führerschein in englischer Übersetzung (Kopie) und einen österreichischen Führerschein (Kopie) vor. Der BF spreche gut deutsch und sei durchgehend in Österreich gemeldet; er sei regelmäßig einer ordentlichen Beschäftigung nachgegangen und lege eine Lohnbestätigung aus 2012 und 2013 vor; eine Einstellungszusage werde nachgereicht; ein Versicherungsdatenauszug wurde durch den BF nachgereicht.

13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 214.04.2015, Zl: XXXX hat das Bundesamt diesen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 idgF mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

Gem. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG 2005 idgF erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei und diesem gem. § 55 Abs. 1 eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkte II. und III.).

Im Rahmen der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF bei seiner Antragstellung nicht die erforderlichen Unterlagen bzw. Dokumente (gültiges Reisedokument oder eine Bestätigung der pakistanischen Botschaft, eine Geburtsurkunde mit Lichtbild) vorgelegt habe; von der Vorlage von Identitätsdokumenten könne nicht abgesehen werden, zumal sich aufgrund der Feststellungen zur Person des BF erhebliche und berechtigte Zweifel an der tatsächlichen Identität des BF ergeben haben, weshalb auch keine Abschiebung des BF habe durchgeführt werden können. Der BF habe sich auch kein Heimreisezertifikat bei der zuständigen Botschaft besorgt, wodurch er am Verfahren nicht mitgewirkt habe und der BF offensichtlich bewusst seine Identität habe verschleiern wollen.

Die seitens des BF in Kopieform vorgelegten Dokumente stellen keine ausreichenden Identitätsdokumente dar; die in Kopie vorgelegte Geburtsurkunde sei in Englisch übersetzt worden und weise zudem kein Lichtbild auf. Dokumente seien jedoch in Originalform und in durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher erfolgten deutscher Übersetzung vorzulegen.

Da der BF trotz Belehrung und Einräumung einer Frist durch die Behörde bis zum Entscheidungszeitpunkt kein Identitätsdokument vorgelegt habe, was jedoch eine Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 darstelle, sei der Antrag gem. § 58 Abs. 11 AsylG zurückzuweisen.

Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes sei gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige nicht seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachkomme.

Der BF habe seine Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung verletzt und sei eine Klärung seiner Identität durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nicht nachgekommen. Der BF befinde sich in keinem laufenden Asylverfahren, weshalb es ihm auch zuzumuten sei, sich bei der pakistanischen Botschaft in Wien um eine Reisepassausstellung zu bemühen. Dies habe der BF jedoch unterlassen und könne daher seine Identität nicht festgestellt werden.

Im weiteren folgten Ausführungen zur Rückkehrentscheidung und der ausgesprochenen Zulässigkeit der Abschiebung.

14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 28.04.2015 Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Eingangs der Beschwerde wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.

Der BF legte den bisherigen Verfahrensgang dar und wiederholte sein bisheriges Vorbringen.

Der BF verwies ferner darauf, dass auf pakistanischen Geburtsurkunden für gewöhnlich keine Lichtbilder angebracht werden und hätte dies die belangte Behörde bei der zuständigen Behörde ermitteln können. Dass die Onkel des BF trotz anderen Namens tatsächlich seine Onkel sind, hätte durch Einvernahme derselben festgestellt werden können. Auch habe die belangte Behörde den Grad der Integration und das Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK nicht richtig festgestellt und sei eine Interessensabwägung gänzlich unterblieben. Bei richtiger Tatsachenfeststellung hätte die Behörde den fortgeschrittenen Integrationsgrad und die Selbsterhaltungsfähigkeit des BF feststellen müssen und habe die Behörde daher die Verfahrensvorschriften und das Parteiengehör verletzt.

In weiterer Folge wurde auf die inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen des § 56 AsylG Bezug genommen und abschließend erklärt, der BF sei aufgrund des in Österreich gestellten Asylantrages sowie aus psychologischen Gründen nicht in der Lage, einen Reisepass ausstellen zu lassen und habe es die belangte Behörde auch verabsäumt, eine Interessensabwägung nach § 56 Abs. 3 AsylG vorzunehmen. Durch die Nichterteilung des Aufenthaltstitels werde Art 8 EMRK verletzt, da ei unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF vorgenommen werde.

15. Gegenständliche Beschwerde langte samt Bezug habendem Verwaltungsakt am 04.05.2015 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein.

16. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

17. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des BF

Die Identität des Beschwerdeführers, welcher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ist, steht nicht fest.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.07.2011, GZ XXXX negativ abgeschlossen und erwuchs die in einem ausgesprochene Ausweisung des BF am 18.07.2011 in Rechtskraft.

Im darauffolgenden fremdenpolizeilichen Verfahren hat der Beschwerdeführer im Ausreiseverfahren nicht mitgewirkt.

Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers ist dieser im gegenständlichen Verfahren seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß nachgekommen.

Dem Beschwerdeführer war die Beschaffung der erforderlichen Urkunden und Nachweise möglich und zumutbar.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und aus dem vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zur Person des BF

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Die Feststellung zu seiner Staatszugehörigkeit resultiert aus den Sprach- und Ortskenntnissen des BF.

3.3. Der behördliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des BF gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang den diesbezüglichen Ausführungen des BFA an, was die Zurückweisung des Antrages gem. § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG betrifft.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.1. Die maßgebenden Rechtsvorschriften hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen sich wie folgt dar:

4.1.1. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" titulierte § 56 AsylG 2005 idgF lautet:

§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders

berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine

"Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet

aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen

Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum

Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die

monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu

erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die

Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die

Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer

Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung

(§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf,

dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

4.1.2. Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG 2005 idgF lautet:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 4 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist,

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß

§ 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 jedenfalls vorzuliegen haben."

4.1.3. Gem. § 13 BFA-VG hat der Fremde am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.


4.1.4. Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV idgF sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."

4.1.5. Der mit "Verfahren" titulierte § 4 Abs. 1 AsylG-DV idgF lautet:

"(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

4.2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde sein Asylantrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer in einem nach Pakistan ausgewiesen. Diese ausgesprochene Ausweisung des BF nach Pakistan ist nach wie vor aufrecht.

Die Erwirkung eines Heimreisezertifikates im fremdenpolizeilichen Verfahren konnte nicht erfolgen, da die pakistanische Botschaft die Identität des BF nicht verifizieren konnte.

Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge am 16.09.2014 beim BFA einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 56 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) ein.

In weiterer Folge unterließ es der Beschwerdeführer trotz Verbesserungsauftrages des BFA vom 15.03.2015, die erforderlichen Unterlagen, nämlich ein gültiges Reisedokument oder Bestätigung der pakistanischen Botschaft Wien, dass ihm kein Reisedokument ausgestellt werden könne, seine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument und weitere im Verbesserungsauftrag des BFA genannte erforderliche Dokumente nachzureichen.

Der BF legte im Verfahren die Kopie der Übersetzung einer Geburtsurkunde in die englische Sprache vor.

Der Beschwerdeführer hat bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die erforderlichen Dokumente (ua Reisepass oder eine Bestätigung der pakistanischen Botschaft) vorgelegt.

Warum die Erlangung solcher Dokumente für den BF nicht möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar und hat der BF auch keinen Antrag gem. § 4 AsylG-DV auf Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV gestellt und sind auch im Schriftsatz vom 19.03.2015, bei der Behörde eingelangt am 23.03.2015, keine derartigen Gründe angeführt. Vielmehr wurde in der Stellungnahme auf inhaltliche Ausführungen zu den Erteilungsvoraussetzungen des § 56 AsylG Bezug genommen.

Auch vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die zeitnahe Ausstellung eines Reisepasses von der pakistanischen Botschaft in Wien verweigert werden sollte und hat auch der Beschwerdeführer selbst keine solchen Gründe ins Treffen geführt, obwohl diese, ihn begünstigenden maßgeblichen Umstände auch von ihm in schlüssiger Weise (VwGH 25. 4. 2001, 99/10/0055; VwGH 16. 12. 2002, 2000/10/0171) zu konkretisieren gewesen wären (vgl auch VwGH 8. 6. 2000, 99/20/0092; VwGH 7. 6. 2000, 96/03/0340).

Auch wenn der Beschwerdeführer die Kopie einer Geburtsurkunde im Verfahren vorgelegt hat, welche auf den Namen "XXXX" lautet, kann ihn dies nicht von der Vorlage der Dokumente befreien, die im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren beizubringen sind. Auch die Tatsache, dass es sich bei dem genannten Schriftstück um eine Kopie handelt, welcher nicht derselbe Beweiswert wie einem Originalschriftstück oder einer beglaubigten Kopie (Originalbeglaubigung) zukommt (zur erhöhten Beweiskraft von Originalurkunden vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 48, RZ 24), lässt im gegenständlichen Verfahren keine positive Feststellung hinsichtlich der Identität des BF zu.

Zudem mangelt der Kopie der Geburtsurkunde die einwandfreie Zuordenbarkeit zur Person des BF, da die aufgenommene angebliche Geburtsurkunde kein Lichtbild aufweist und auch sonst keine persönlichen biometrischen Merkmale enthält, welche eine eindeutige Zuordenbarkeit zu seiner natürlichen Person ermöglichen würden.

Da in allen vom BF existenten Dateien, niemals dessen Identität festgestellt wurde (sondern diese immer nur über dessen Angaben erstellt wurden), kann die Identität auch nicht durch eine Einschau in diese Dateien festgestellt werden.

Somit ist der Beschwerdeführer nach Stellung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (§ 56 AsylG) seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, durch die Beschaffung und Vorlage der erforderlichen Urkunden und Nachweise, welche dem Beschwerdeführer möglich und auch zumutbar war, mitzuwirken, nicht nachgekommen. Daran vermag auch der Hinweis, dass die Kopie einer Geburtsurkunde vorlegt worden sei, die die Identität des Beschwerdeführers bestätige, nichts zu ändern.

Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden kann und sie endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse der Beschwerdeführer, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - A 9 S 856/98; vgl. auch BVwG 14.4.2015, Zl. W1031420161-3).

Dass der BF seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid.

Im vorliegenden Fall ist auch auf § 54 Abs. 4 AsylG zu verweisen:

Gemäß § 54 Abs. 4 leg. cit. legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 leg cit durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

Nach der Offizialmaxime darf eine Behörde sich nicht mit einer scheinbaren oder formalen Wahrheit begnügen, sondern hat aus eigenem die materielle Wahrheit zu erforschen. Dies bedeutet in casu, dass die Behörde sich insbesondere dann nicht mit bloßen nicht weiter nachgewiesenen Behauptungen als Erkenntnisquelle hinsichtlich des tatsächlichen Namens und Vornamens und Geburtsdatums begnügen und diese einem Lichtbild zuordnen darf, wenn sie selbst darüber eine Urkunde auszustellen hat, deren Zweck sein soll, die tatsächliche Identität einer Person gegenüber Dritten nachzuweisen.

Vielmehr hat die Behörde die tatsächliche (und einzige) Identität (Zuordnung von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und anderer Daten zu einem Lichtbild und damit zu der abgebildeten natürlichen Person, welche deren Unverwechselbarkeit sicherzustellen hat) des BF zu ermitteln und zu überprüfen, dies insbesondere anhand von Dokumenten, welche diesem sein Herkunftsstaat bereits ausgestellt hat oder noch auszustellen hätte.

Indem der BF derlei Dokumente bisher überhaupt noch nie, insbesondere entgegen §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht, vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen für den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht ausreichend nachgekommen, obwohl dies dem BF nach Ansicht der Behörde, der das BVwG folgt, durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, zumal die Islamische Republik Pakistan, deren Staatsangehöriger der BF zu sein behauptet, über eine Botschaft in Wien verfügt.

Der Beschwerdeführer hat auch kein Beweismaterial dahin gehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokumentes durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte, oder in seinem Bemühen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gescheitert wäre.

Der BF hat im nunmehrigen Verfahren dazu keinerlei Angaben gemacht.

Auch geht aus einem Schreiben der der pakistanischen Botschaft vom 17.05.2012 hervor, dass die seitens des BF angegebene Identität durch die Botschaft nicht habe verifiziert werden können.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist rechtskräftig abgeschlossen und wurde dessen Antrag als unglaubwürdig abgewiesen und auch keine sonstige Rückkehrgefährdung hinsichtlich seiner Person erkannt. Eine Gefahr für den Beschwerdeführer, sich an seine Heimatbotschaft zu wenden, kann daher nicht erkannt werden und ist ihm dies daher nach Ansicht der Erkennenden Richterin im Lichte der bisherigen Ausführungen auch zumutbar, da kein ersichtliches Gefährdungspotential besteht.

Letztlich handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein auf Antrag des BF hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren und trifft ihn somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung (für viele: Erk. d. VwGH vom 0.4.2013, 2011/4/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren betrifft jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden soll, bzw. die behördlichen Eintragungen in die Urkunde. Hierzu gehört im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die Identität. Zwar wird im auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Behörde nicht von ihrer Obliegenheit, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, doch steht es der Behörde auch frei, aus der unterlassenen Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Schlüsse zu ziehen (Erk. d. VwGH vom 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959; 13.3.1974, 1749/73, 1750/73; 12.12.1978, 1246/77).

Bei Gesamtbetrachtung des vorliegenden Falles zeigt sich sohin, dass die belangte Behörde sowohl die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 leg. cit. zu Recht zurückgewiesen hatte, zumal auch eine diesbezügliche Manuduktion in der Aufforderungen zur Urkundenvorlage des BFA zu keiner Vorlage der erforderlichen Dokumente durch den BF führte.

Schließlich ist zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei Vorlage der entsprechenden Dokumente einen neuerlichen Antrag gem. § 56 AsylG 2005 beim BFA zu stellen und es darf auf die Ausführungen von Szymanski in Schrefler-König/ Szymanski, Fremdenpolizei und Asylrecht, § 58 AsylG, Anm. 6, hingewiesen werden, wonach sich ein Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung seines Antrages nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG nicht auf einen Rechtsstreit vor dem BVwG einlassen solle, weil die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt sei, sondern er stattdessen angehalten sei, einen entsprechenden neuerlichen Antrag verbunden mit der Versicherung, der Mitwirkungspflicht nachkommen zu wollen, einzubringen.

4.3. Zur Beschwerde des BF

4.3.1. Insofern in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, so ist diesem Antrag nicht stattzugeben, da diesem die gesetzliche Bestimmung des § 58 Abs. 13 AsylG entgegensteht, wonach Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 bis 57 keine Aufenthaltsrecht oder Bleiberecht begründen und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. Und

8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

4.3.2. Insofern der rechtsfreundliche Vertreter des BF erstmals in der Beschwerde ausführt, er sei aufgrund des in Österreich gestellten Asylantrages sowie aus "psychologischen" Gründen derzeit nicht in der Lage, einen Reisepass ausstellen zu lassen und er Angst habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Asylantrag des BF im Jahr bereits im Jahr 2011 rechtskräftig negativ beendet wurde und der Asylantrag letztlich sowohl seitens des Bundesasylamtes als auch seitens des Asylgerichtshofes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Der Asylgerichtshof führte im diesbezüglichen Erkenntnis vom 12.07.2011, GZ XXXX aus, dass aufgrund der näheren dortigen Beweiswürdigung das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspreche, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb der BF mit den Behörden seines Heimatstaates Probleme bekommen sollte bzw. er Angst vor diesen haben sollte.

Überdies wirkt sich die Stellung eines Asylantrages dem hg. Amtswissen zufolge im Rückkehrfall eines pakistanischen Staatsangehörigen nicht nachteilig für diesen aus, sodass aus den unkonkreten obzitierten Argumenten des BF nichts zu gewinnen ist. In diesem Zusammenhang darf auch auf die Angabe des BF in der Einvernahme vom 14.03.2012 verwiesen werden, wonach er freiwillig nach Pakistan zurückkehren würde, wenn ihm seitens der MA 35 keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werde.

4.3.3. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die inhaltlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG Bezug nimmt und diesbezüglich Ausführungen tätigt und auf vorgelegte Bescheinigungen verweist, so gehen diese Argumente angesichts der einer inhaltlichen Prüfung vorgeschalteten Zulässigkeitsprüfung und der festgestellten Unzulässigkeit des Antrages mangels Mitwirkung des BF ins Leere, zumal diesfalls gerade eine inhaltliche Prüfung des Antrages mangels Zulässigkeit desselben nicht vorzunehmen ist.

5. Zur Behebung der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Ausweisung im angefochtenen Bescheid.

§ 59 Abs. 5 FPG idgF lautet wie folgt:

Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.

Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 gelten Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gem. dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG in der Fassung nach dem BGBl. I Nr. 87/2012.

Im gegebenen Fall ist eine rechtskräftige aufrechte Ausweisung hinsichtlich der Person des BF existent und gilt sohin als Rückkehrentscheidung (dazu auch VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur ( VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037) zur einschlägigen Thematik folgend darf auf die diesbezüglichen Rechtssätze, welche nach Ansicht der erkennenden Richterin auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen, verwiesen werden, welche lauten wir folgt:

Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem 7. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 67) erkennbar, worum es geht:

Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. nach § 52 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus § 16 Abs. 2 Z 1 iVm Z 2 BFA-VG 2014. Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird (vgl. § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR 24. GP 11)).

Bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) "bedarf" es grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot), was indes nur heißen kann, dass dann eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat. Da § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 insoweit keine Einschränkung zu entnehmen ist, erfasst das alle Rückkehrentscheidungs-Tatbestände des § 10 AsylG 2005 einerseits und § 52 FrPolG 2005 andererseits und somit auch die § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 3 FrPolG 2005. Existierten nach wie vor Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hat mit der Abweisung des Antrags der Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 keine wiederholte Rückkehrentscheidung - bzw. gegebenenfalls, wenn die Beurteilung nach § 9 BFA-VG 2014 für den Fall der Verhängung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Verletzung von Art. 8 MRK ergeben hätte, kein Abspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung - zu ergehen. Es besteht auch kein "erhebliches Rechtsschutzdefizit". Es steht einem Drittstaatsangehörigen nämlich zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung, der nach Maßgabe des Vorliegens weiterer Voraussetzungen (§ 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) entweder als "Aufenthaltsberechtigung plus" oder als "Aufenthaltsberechtigung" auszustellen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005). Ist ein Drittstaatsangehöriger der Ansicht, Letzteres sei der Fall, so ist er daher auf § 55 AsylG 2005 zu verweisen. Für eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 im Rahmen eines an das Verfahren nach § 56 AsylG 2005 geknüpften Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101) besteht kein Bedürfnis. Das würde letztlich auch dem sich aus § 58 Abs. 6 AsylG 2005 ergebenden Grundsatz der Antragsbindung zuwiderlaufen.

In gegenständlichem Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037-3 wird sohin klargestellt, dass bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung bei allen Rückkehrentscheidungstatbeständen des § 10 AsylG 2005 einerseits und § 52 FPG andererseits "eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat", weshalb dieser Judikatur folgend die Rückkehrentscheidung und die darauf weiter aufbauenden Entscheidungen ersatzlos zu beheben waren.

6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall entspricht auch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0003-10 (unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018), worin sich der VwGH erneut mit der Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden Voraussetzungen des § 21 Abs 7 erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt hat.

In dem dem jüngsten obzitierten VwGH Judikat zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses § 21 Abs 7 erster Fall leg. cit. folgend, die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme, welche den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten. Im gegenständlichen Fall schloss sich das BVwG den tragenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde an; das BVwG durfte auch vom Vorliegen eines unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die Übermittlung eines Verbesserungsauftrages an den BF nachgekommen.

Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger im gegenständlichen Verfahren relevanter Gründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Die vom BF getätigten Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, gemäß § 10 VwGVG erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Der entsprechende Antrag des BF war abzuweisen.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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