BVwG L501 2110392-1

L501 2110392-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2016

Regest

Insolvenzverfahren, Tilgung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2110392-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2110392.1.00

Spruch

L501 2110392-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Altendorfer als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX (vormals XXXX , Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des XXXX , Landesgericht Ried im Innkreis, AZ. XXXX ), vertreten durch Puttinger.Vogel Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 08.05.2015, VSNR. XXXX , Zl. 42 XXXX , betreffend die Bestreitung einer Insolvenzforderung im Verfahren LG Ried im Innkreis, Zl. XXXX , in Höhe von € 8.681,62 zu Recht erkannt:

A) Herr XXXX ist gemäß § 38 GSVG und § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG

nicht verpflichtet, die im Konkursverfahren LG Ried im Innkreis, Zl. XXXX , bestrittene Forderung in Höhe von € 8.681,62 zu bezahlen, da diese durch Begleichung der entsprechenden Zahlungsplanquote im Schuldenregulierungsverfahren BG Ried im Innkreis, Zl. XXXX , getilgt wurde.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 24.08.2011 wurde mit Beschluss des BG Ried im Innkreis, Zl. XXXX , über das Vermögen der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge belangte Behörde) meldete mit Eingabe vom 29.08.2011 (SVA Akt OZ 132) unter Vorlage eines mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 3 Abs. 2 VVG versehenen Rückstandsausweises Sozialversicherungsbeiträge (Kostenanteile) samt Nebengebühren, Verzugszinsen sowie Beiträge, welche die SVA im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben hat, in der Höhe von insgesamt €

14. 506,23 für den Zeitraum 01.04.2008 bis 30.11.2010 als Insolvenzforderung an. Mit Schreiben vom 12.09.2011 schränkte die belangte Behörde die Forderung auf € 14.469,36 ein (SVA Akt OZ 136). Die Insolvenzforderung wurde weder vom Masseverwalter noch von der bP bestritten. In der Tagsatzung vom 09.11.2011 wurde der Zahlungsplan, welcher eine Quote von 10 %, zahlbar in 3 Raten mit einer Fälligkeit von 6 % bis 15.01.2014, 2 % bis 15.01.2015 und 2 % bis 15.01.2016 sowie absolutes Wiederaufleben vorsieht, angenommen. Das BG Ried im Innkreis bestätigte diesen Zahlungsplan mit Beschluss vom 09.11.2011 und hob das Schuldenregulierungsverfahrens mit Beschluss vom 25.11.2011 rechtskräftig auf. Mit Beschluss ON 20 vom 14.11.2014 wurde die bP seitens des BG Ried im Innkreis aufgefordert, die restlichen Massekosten zu überweisen, da ansonsten der Zahlungsplan nichtig sei. Aus der Insolvenzdatei ist ersichtlich, dass der Zahlungsplan mit Beschluss des BG Ried im Innkreis vom 12.12.2014 gemäß § 196 Abs. 2 IO für nichtig erklärt wurde; der Beschluss erwuchs in Rechtskraft (Beschluss vom 05.01.2015).

Mit dem am 18.11.2014 in der Insolvenzdatei veröffentlichten Beschluss des LG Ried im Innkreis, Zl. XXXX , vom 18.11.2014 wurde über das Vermögen der bP auf Antrag eines Gläubigers ein neuerliches Insolvenzverfahren eröffnet. Die belangte Behörde meldete mit Eingabe vom 27.11.2014 (SVA Akt OZ 180) unter Vorlage eines mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 3 Abs. 2 VVG versehenen Rückstandsausweises Sozialversicherungsbeiträge (Kostenanteile) samt Nebengebühren, Verzugszinsen sowie Beiträge, welche die SVA im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben hat, in der Höhe von insgesamt € 24.347,50 für den Zeitraum 01.09.2008 bis 30.11.2010 und 01.03.2013 bis 18.11.2014 als Konkursforderung an. Die Forderung wurde bei der am 28.01.2015 abgehaltenen Prüfungstagsatzung vom Masseverwalter mit dem Betrag von € 15.665,88 festgestellt und der Rest in Höhe von € 8.681,62 bestritten (SVA Akt OZ 188).

Mit dem am 02.02.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben gab der Masseverwalter als Bestreitungsgrund im Wesentlichen an, dass hinsichtlich der in der gegenständlichen Insolvenzforderung enthaltenen Forderung aus dem BG Verfahren Zl. XXXX nicht absolutes, sondern in Hinblick auf die ausdrückliche Rechtsfolge des § 163 IO nur relatives Wiederaufleben eingetreten sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2015 (SVA Akt OZ 214) wurde dem Masseverwalter das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 16.04.2015 (SVA Akt OZ 218) betonte der Masseverwalter, nicht die Höhe der sich aus der Sozialversicherungspflicht ergebenden Forderung oder das Ausmaß der erfolgten Quotenzahlung von € 868,16 zu bestreiten, sondern nur das von der belangten Behörde ins Treffen geführte absolute Wiederaufleben der Insolvenzforderung aus dem Verfahren BG Ried im Innkreis Zl. XXXX . Absolutes Wiederaufleben sei lediglich als Verzugsfolge des § 156a Abs. 3 IO vorgesehen; ein Verzugsschreiben in diesem Sinne sei jedoch auch nach der Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde nicht abgesandt worden. Der gegenständlich zur Anwendung gelangende § 163 IO sehe expressis verbis nur ein relatives Wiederaufleben vor, sodass die Forderung aus dem Verfahren BG Ried im Innkreis Zl. XXXX mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen ist, der einem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Sanierungsplan zu zahlenden Betrag entspricht. Aufgrund der Quotenzahlung von € 868,16 sei die Forderung aus dem Verfahren BG Ried im Innkreis daher zu 40 % erloschen, weshalb die Feststellung begehrt werde, dass die Forderung der belangten Behörde im Sinne des § 163 IO im Ausmaß von € 8.681,62 nicht mehr besteht.

Die belangte Behörde stellte sodann mit Bescheid vom 08.05.2015 gemäß § 194 GSVG iVm §§ 409 und 410 ASVG fest, dass die bP unter Berücksichtigung der konkursrechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist, den aushaftenden und im Insolvenzverfahren LG Ried im Innkreis zu XXXX bestrittenen Betrag in Höhe von € 8.681,62 zu bezahlen. Nach Darlegung der Zeiträume der Versicherungspflicht sowie der sich daraus ergebenden monatlichen Beitragsgrundlagen, Beiträge, Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteilen sowie der geleisteten Zahlungen wird festgehalten, dass aufgrund der Nichtigkeit des Zahlungsplans die gesamte Insolvenzforderung aus dem BG Verfahren Zl. XXXX wieder forderbar sei, da sämtliche Vorteile weggefallen wären. Einwände gegen die Nichtigerklärung des Zahlungsplans hätten im gerichtlichen Verfahren vorgebracht werden müssen. Eine Restschulbefreiung könne nur bei Vorliegen eines Zahlungsplans erfolgen, welcher aufgrund der Nichterklärung jedoch nicht mehr bestehen würde. Es könne daher keine Restschuldbefreiung im BG Verfahren Zl. XXXX eintreten und eine solche folglich auch im LG Verfahren XXXX nicht zu berücksichtigen. Die Zahlung von € 868,16 stelle daher keine Quotenzahlung dar, sondern nur eine mit dem Rückstand zu verrechnende Zahlung.

Gegen diesen Bescheid wurde unter Darlegung der bereits in den vorangegangen Schreiben ausgeführten rechtlichen Überlegungen fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, die ersatzlose Aufhebung begehrt und in eventu eine Abänderung dahingehend beantragt, es möge festgestellt werden, dass der bestrittene Betrag von € 8.681,62 nicht zu bezahlen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Verfahren auf Punkt I verwiesen.

Der im Verfahren LG Ried im Innkreis zu Zl. XXXX bestrittene Teil der Forderung in Höhe von € 8.681,62 geht auf das beim BG Ried im Innkreis zu Zl. XXXX abgeführte Schuldenregulierungsverfahren zurück. Von dem in diesem Verfahren rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan, welcher eine Quote von insgesamt 10% vorsah, war eine Forderung der belangten Behörde in Höhe von € 14.469,36 umfasst.

Durch ordnungsgemäße Begleichung der ersten Rate von 6 % (= €

868,16) wurden 60% der geschuldeten Quote von 10 % (= € 1.446,94),

sohin 60 % der angemeldeten Forderung von € 14.469,36 (= € 8.681,62)

bezahlt. Die im Zahlungsplan vorgesehene 2. und 3. Rate zu je 2 % (=

insgesamt € 578,78) wurden nicht geleistet, sodass 40% der

geschuldeten Quote von 10 % (= € 1.446,94) offen blieben und sohin

40 % (= € 5.787,74) der angemeldeten Forderung wiederauflebt.

II.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 der § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist, sodass Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A)

II.3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des GSVG und der Insolvenzordnung (IO) lauten auszugsweise:

Gemäß § 38 Abs. 1 GSVG sind für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.

§ 110 Insolvenzordnung (IO) - Bestrittene Forderungen

(1) Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (§ 14 ZPO). Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden.

(2) Wird eine vollstreckbare Forderung bestritten, so hat der Bestreitende seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen.

(3) Gehört die Sache nicht auf den streitigen Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde zu entscheiden; über die Rangordnung entscheidet das Insolvenzgericht.

§ 156a IO - Verzug

(1) Der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Sanierungsplan gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Sanierungsplans in Verzug gerät.

(2) Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Ist der Schuldner eine natürliche Person, die kein Unternehmen betreibt, und ist die Sanierungsplanquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, so ist ein Verzug erst dann anzunehmen, wenn er eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat.

(3) Die Wirkung des Wiederauflebens erstreckt sich nicht auf Forderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag voll befriedigt waren; andere Forderungen sind mit dem Bruchteile als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrags zu dem nach dem Sanierungsplan zu zahlenden Betrag entspricht. Die Rechte, die der Sanierungsplan den Gläubigern gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt, bleiben unberührt.

(4) Im Sanierungsplan kann von Abs. 1 bis 3 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden, von Abs. 3 erster Satz kann jedoch abgewichen werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Sanierungsplan abgeschlossen worden ist.

§ 158 IO - Nichtigkeit des Sanierungsplans

(1) Die Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Sanierungsplans rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Sanierungsplan gewährten Nachlass sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der Sanierungsplan gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt.

(2) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Nichtigkeit festzustellen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Ist kostendeckendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuss (§ 71a Abs. 1) geleistet, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.

§ 163 IO - Neuerliches Insolvenzverfahren

(1) Wird vor vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans neuerlich ein Insolvenzverfahren eröffnet, ohne dass die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so sind die früheren Insolvenzgläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.

(2) Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Sanierungsplan zu zahlenden Betrag entspricht.

Gemäß § 193 IO Abs. 1 kann der Schuldner im Lauf des Insolvenzverfahrens den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans stellen. Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten hiefür die Bestimmungen über den Sanierungsplan.

§ 196 IO - Aufhebung des Insolvenzverfahrens- Nichtigkeit des Zahlungsplans

(1) Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.

(2) Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zahlungsplan nichtig. Die Nichtigkeit des Zahlungsplans tritt erst dann ein, wenn der Schuldner die Masseforderungen trotz Aufforderung unter Einräumung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht gezahlt hat. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.

II.3.2 Strittig ist, ob es durch die Zahlung von € 868,16 nur zu einem quotenmäßigen Wiederaufleben von 40 % (= € 5.787,74) der im Schuldenregulierungsverfahren beim BG Ried im Innkreis, Zl. XXXX , festgestellten Forderung (€ 14.469,36) der belangten Behörde gekommen ist und daher 60 % (= € 8.681,62) erloschen sind, oder ob die Zahlung von € 868,16 keine Quotenzahlung darstellt, sondern nur als absoluter Betrag mit der Forderung von € 14.469,36 zu verrechnen ist, sodass noch € 13.601,2 ausständig sind.

Die von der belangten Behörde im Verfahren LG Ried im Innkreis, Zl. XXXX , unter Hinweis auf den angeschlossenen Rückstandsausweis angemeldete Insolvenzforderung von € 24.347,50 (SVA Akt OZ 180) wurde bei der am 28.01.2015 abgehaltenen Prüfungstagsatzung vom Masseverwalter mit dem Betrag von € 15.665,88 festgestellt und der Rest in Höhe von € 8.681,62 bestritten. Von der Bestreitung betroffen war sohin eine im Sinne des § 110 Abs. 2 IO vollstreckbare Forderung, zumal der mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Rückstandsausweis gemäß ständiger Rechtsprechung einen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 13 EO bildet (vgl. RIS-Justiz RS0053377).

Es oblag folglich dem Masseverwalter (als dem Bestreitenden), seinen Widerspruch mittels Klage (Antrag, SVA Akt OZ 218) geltend zu machen (§ 110 Abs. 2 IO) und war, da die Sache nicht auf den streitigen Rechtsweg gehört, die belangte Behörde zur Entscheidung über die Richtigkeit der angemeldeten Forderung zuständig (§ 110 Abs. 3 IO; VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0154). Seitens des Masseverwalters wurde weder die Höhe der sich aus der Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG ergebenden Forderung aus dem Insolvenzverfahren LG Ried im Innkreis zu XXXX sowie des Schuldenregulierungsverfahrens Zl. XXXX noch das Ausmaß der geleisteten Zahlung von € 868,16 bestritten. Begehrt wurde "lediglich" die Feststellung (SVA Akt OZ 218 und 248), dass die Forderung der belangten Behörde im Sinne des § 163 IO im Ausmaß von € 8.681,62 erloschen sei. Vor diesem Hintergrund konnte von einer Feststellung der Beitragszeiten samt Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträgen abgesehen werden. Hinsichtlich des nicht bestrittenen Teils der angemeldeten Insolvenzforderung bestand gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.06.1995, Zl. 93/08/0103, kein Feststellungsinteresse, sodass darüber nicht abzusprechen war.

Der bestrittene Teil der Forderung in Höhe von € 8.681,62 geht auf ein beim BG Ried im Innkreis zu Zl. XXXX abgeführtes Schuldenregulierungsverfahren der bP zurück, welches nach Annahme des absolutes Wiederaufleben vorsehenden Zahlungsplanes mit Beschluss des BG vom 25.11.2011 rechtskräftig aufgehoben wurde. Durch den bestätigten Zahlungsplan wurde die bP von der Verbindlichkeit zur Zahlung des Ausfalls auflösend bedingt frei (Dellinger/Oberhammer/Koller, Insolvenzrecht 2014 RZ 512).

Trotz der seitens des BG Ried im Innkreis mit Beschluss ON 20 vom 14.11.2014 gemäß § 196 Abs. 2 IO an die bP ergangene Aufforderung kam es in der Folge jedoch nicht zu einer Begleichung der ausstehenden Massekosten. Die sohin gegenüber allen Gläubigern wirkende (vgl. LG Korneuburg 21 R 495/99p) und ex lege eintretende Nichtigkeit des Zahlungsplanes (siehe ErläutRV InsNov 2002, 988 BlgNr 21. GP 37) wurde mit Beschluss des BG Ried im Innkreis vom 12.12.2014 (Beschluss über Rechtskraft vom 05.01.2015) in der Insolvenzdatei veröffentlicht (vgl. Kodek, Privatkonkurs 2015 RZ 432). Nach hA ist Nichtigkeit des Zahlungsplanes nach § 196 Abs. 2 IO im Sinne des § 158 Abs. 1 IO zu verstehen (vgl. die diesbezüglich angeführten Nachweise in LG Linz 37 R 220/07a sowie Dellinger/Oberhammer/Koller, Insolvenzrecht 2014 RZ 509). Nichtigkeit des Zahlungsplans bedeutet deshalb nicht, dass auch die Gläubiger die ihnen eingeräumten Rechte verlieren würden, sondern nur, dass die Schuldner den Schuldnachlass und alle sonstigen gewährten Vergünstigungen einbüßen. Folgerichtig sind von den Insolvenzforderungen daher lediglich die tatsächlich geleisteten Zahlungen des Schuldners abzuziehen. Da die den Gläubigern im Sanierungsplan eingeräumten Rechte unberührt bleiben, handelt es sich - insofern ist der bP beizupflichten - um keine Nichtigkeit im zivilrechtlichen Sinn (vgl. Kodek, Privatkonkurs 2015 RZ 427 und FN 332 [Pahl, ZIK 2009, 189, die von relativer Nichtigkeit spricht]).

Vor Eintritt dieser gemäß § 196 Abs. 2 IO vorgesehenen Nichtigkeit des Zahlungsplans wurde im vorliegenden Fall jedoch über die bP, und zwar konkret innerhalb der vom BG Ried im Innkreis mit Beschluss ON 20 vom 14.11.2014 gesetzten Frist zur Zahlung der Massekosten, auf Antrag eines Gläubigers ein neuerliches Insolvenzverfahren beim LG Ried im Innkreis zu Zl. XXXX eröffnet (SVA Akt OZ 154). An jenem Tag, an dem die Rechtswirkungen der Eröffnung des neuen Insolvenzverfahrens eintraten - gemäß § 2 Abs. 1 IO mit Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt, d.h. gegenständlich mit 19.11.2014 - war weder der Zahlungsplan vollständig erfüllt noch lag bereits die Nichtigkeit des Zahlungsplanes vor. Für diesen Fall enthält § 163 IO, welcher im Hinblick auf § 193 Abs. 1 Satz 2 IO auch auf den Zahlungsplan Anwendung findet, eine Sondervorschrift für die Rechtsstellung von Gläubigern, die schon am früheren Insolvenzverfahren (hier Schuldenregulierungsverfahren) beteiligt waren: Diese sind nicht verpflichtet, das im Zuge der gescheiterten Erfüllung des Sanierungsplans im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten, es kommt jedoch nur zu einem quotenmäßigen Wiederaufleben ihrer Forderungen. Gegenständlich gelten sohin 60 % der Forderung der belangten Behörde aus dem Verfahren BG Ried als getilgt, 40 % lebten wieder auf.

Auf ein im vorangegangenen Insolvenzverfahren eventuell vereinbartes absolutes Wiederaufleben nimmt § 163 IO nicht Bedacht. Es stellt sich daher die Frage, ob es auch in einem solchen Fall nur zu einem quotenmäßigen Wiederaufleben kommt. Nach der Lehrmeinung von Mohr (vgl. Mohr in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 163 KO, RZ 9) würde es einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn es entgegen dem Inhalt des Zwangsausgleichs (vor 2010) beim neuerlichen Konkurs nach § 163 zwingend gelten würde, zumal das quotenweise Wiederaufleben, wie sich aus § 156 Abs. 4 (vor 2010) ergibt, nicht zwingend sei und § 163 nur auf den im Gesetz geregelten Fall des Wiederauflebens abstellen würde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist § 163 IO jedoch weder als unvollständig noch als ergänzungsbedürftig anzusehen, das Bestehen einer planwidrigen Rechtslücke kann nicht erkannt werden. Die Einbeziehung eines in einem vorherigen Insolvenzverfahren vereinbarten absoluten Wiederaufleben würde vielmehr einer vom Gesetz vorgesehenen ausdrücklichen Beschränkung widersprechen; bezüglich Wertungsgesichtspunkt ist überdies anzuführen, dass laut Gesetz auch die eigentlich besonders gesicherten Masseforderungen im Falle eines neuerlichen Insolvenzverfahrens zu Konkursforderungen reduziert und die "Altgläubiger" im Vergleich zu "Neugläubigern" besser gestellte werden ("nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten"). Selbst bei Annahme eines Wertungswiderspruchs wäre für die belangte Behörde jedoch nichts gewonnen, zumal ein absolutes Wiederaufleben einen qualifizierten Verzug iSd § 156a Abs. 2 IO voraussetzt und ein solcher hier unstrittig nicht vorlag.

Wenn die belangte Behörde vorbringt, dass die Berücksichtigung einer teilweisen Restschuldbefreiung im neuerlichen Insolvenzverfahren am LG Ried im Innkreis das Vorliegen eines Zahlungsplans voraussetzt, so ist dem zuzustimmen, zumal die Sonderbestimmung des § 163 IO ja gerade auf das Bestehen eines Sanierungsplans (hier Zahlungsplan) - welcher zum Zeitpunkt der Eröffnung des neuerlichen Insolvenzverfahrens auch noch unbestritten vorlag - und dessen zumindest teilweiser Bewahrung (quotenmäßige Anrechnung der geleisteten Zahlung) zugeschnitten ist (vgl. Kodek, Privatkonkurs 2015 RZ 751). Folgerichtig stehen der Einleitung und Durchführung eines neuen Insolvenzverfahrens vor Eintritt einer Nichtigkeit gemäß § 196 Abs. 2 IO samt oben beschriebenen Folgen rechtliche Hindernisse nicht entgegen.

Der auf diesem Vorliegen des Zahlungsplans fußende Einwand der belangten Behörde, die Forderung aus dem BG Verfahren XXXX stelle im LG Verfahren XXXX eine bedingte Forderung nach § 16 IO dar, ist dennoch nicht zielführend. So stand der Behörde zum Zeitpunkt der Forderungsanmeldung im neuen Insolvenzverfahren am LG Ried zwar eine - von einer negativen Bedingung, nämlich der Nichterfüllung des Zahlungsplans abhängige - bedingte Forderung zu, der mit diesem Forderungstyp verknüpften Rechtsfolge (vgl. OGH vom 20.12.1983, Zl. 5 Ob 306/82) geht allerdings die ausdrückliche normierte Regelung des § 163 IO in jedem Falle vor.

Die Gesamtforderung der belangten Behörde aus dem Schuldenregulierungsverfahren BG Ried im Innkreis, Zl. XXXX , betrug € 14.469,36, die Zahlungsplanquote 10 %, daher hatte die bP gemäß dem Zahlungsplan aus dem Verfahren BG Ried im Innkreis insgesamt €

1. 446,94 an die belangte Behörde zu zahlen. Durch Bezahlung der ersten Rate in Höhe von € 868,16 leistete die bP 60 % der geschuldeten Quote, die Insolvenzforderung gilt daher mit 60 % (= €

8. 681,62) als getilgt. Die von der belangten Behörde im Konkursverfahren LG Ried im Innkreis, Zl. XXXX , angemeldete Forderung von € 24.347,50 war daher um diesen Betrag zu reduzieren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine höchstgerichtliche Rechtsprechung bzw. auf eine klare, das heißt eindeutige Rechtslage stützen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09).

Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde zwar die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht beantragt, der maßgebliche Sachverhalt konnte jedoch als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Er ist nicht strittig, nicht ergänzungsbedürftig und wurden keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es konnte daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer Verhandlung abgesehen werden.

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