BVwG I403 1417582-2

I403 1417582-2Bundesverwaltungsgericht24.02.2016

Regest

öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 1417582-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.1417582.2.00

Spruch

I403 1417582-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2016, Zl. 800870606-1300096 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005, § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 sowie §§ 52 Abs. 9 und 46 FPG sowie § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Zum vorangegangenen asylrechtlichen Verfahren:

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, hatte am 18.09.2010 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2011, Zl. 10 08.706-BAE abgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer hatte vorgegeben aus Simbabwe zu stammen, doch wurde aufgrund eines Sprachanalysegutachtens vom 09.12.2010 eine nigerianische Staatsbürgerschaft festgestellt. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen das Sprachanalysegutachten in Zweifel gezogen wurde.

Am 29.10.2012 wurde dem Asylgerichtshof eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt.

Mit Erkenntnis des inzwischen zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2015, Zl. W184 1417582-1 wurde die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an und erklärte das Vorbringen und die Herkunft aus Simbabwe ebenfalls für unglaubhaft.

Zum fremdenrechtlichen Verfahren:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelte dem Beschwerdeführer im Oktober 2015 einen Katalog von Fragen zu seiner persönlichen Situation.

Im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung wurde dazu am 04.11.2015 eine Stellungnahme abgegeben, in welcher auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus Simbabwe verwiesen wird. Er habe bereits ein Deutschzertifikat (A1) gemacht und sei arbeitswillig. Der Beschwerdeführerin habe eine Lebensgemeinschaft mit einer EU-Bürgerin, welche ein Kind von ihm erwarte. Er besuche die XXXX. Beigelegt waren Deutschkursbesuchsbestätigungen und das ÖSD-Zertfikat A1 vom 07.05.2015.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Z. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPGF wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.02.2016 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist, festzustellen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig ist und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

1. 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum christlichen Glauben.

1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2011 negativ entschieden wurde. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2015 bestätigt.

1.1.4. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach rechtskräftig verurteilt:

  • Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Widerruf der bedingten Strafnachsicht am 28.05.2013)

  • Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten

  • Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten

1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

1.1.6. Der Beschwerdeführer besucht eine afrikanische Kirchengemeinde und einen Deutschkurs. Er hat das Zertifikat für A1 im Mai 2015 abgeschlossen. Es konnten sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.1.7. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist daher erwerbsfähig.

1.1.8. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

1.2.1. Den im angefochtenen Bescheid enthaltenen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen zu Nigeria ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die gewalttätigen Ausschreitungen von Boko Haram auf den Norden und Nordosten Nigerias beschränken (vgl. dazu BMeiA 16.6.2015). Daneben sind der Middle Belt und das Nigerdelta von Spannungen und Unsicherheit geprägt (vgl. DACH 2-2013). Die Menschenrechtslage ist allgemein problematisch (AA 6.2015). Die Bewegungsfreiheit ist nicht eingeschränkt, unter Beachtung der jeweiligen individuellen Umstände ist eine interne Relokation prinzipiell möglich (UKHO 9.6.2015). In den letzten Jahren nimmt die Durchmischung der Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) zu (ÖBA 7.2014). Es ist schwierig, ohne soziales Netz Fuß zu fassen und kann dies mit gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden sein (AA 28.11.2014). Trotz der breiten Armut und Arbeitslosigkeit kann allerdings festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person auch ohne privaten Rückhalt in Nigeria keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Die existentiellen Grundbedürfnisse können erwirtschaftet werden (ÖBA 7.2014). Eine grundlegende medizinische Versorgung ist gegeben (AA 28.11.2014). Besondere Probleme für rückkehrende Asylwerber sind nicht bekannt (ÖBA 7.2014).

Quellen:

1.2.2. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich zusammengefasst, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram und der hohen Arbeitslosigkeit nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Beim Beschwerdeführer ist keine besondere Vulnerabilität erkennbar und gehört er der christlichen Glaubensgemeinschaft an, so dass er sich im Süden des Landes niederlassen kann, in dem es keine Bedrohung durch Boko Haram gibt.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. In der Beschwerde wurde erneut wiederholt, dass der Beschwerdeführer aus Simbabwe stammen würde, doch ist diesbezüglich auf das vorangegangene Asylverfahren zu verweisen, in welchem diese Frage ausführlich geprüft wurde und sowohl das Bundesasylamt als auch das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers und eines Sprachanalysegutachtens zum Ergebnis gekommen waren, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Nigeria ist. Dem kann mit der reinen Behauptung, dass der Beschwerdeführer aus Simbabwe stammen würde, nicht substantiiert entgegengetreten werden und wird daher gegenständlicher Entscheidung auch zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt.

2.2.2. Die Feststellung zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht darauf, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer begonnen hat, Deutsch zu lernen, doch kann die Ablegung der A1-Prüfung nach einem etwa fünfjährigen Aufenthalt noch nicht als Zeichen besonderer Integration angesehen werden. Die Feststellung zur Ablegung dieser Prüfung bzw. zum Besuch von Deutschkursen beruht auf den vorgelegten Dokumenten. Die Feststellung zu seiner Mitgliedschaft bei einer Kirchengemeinschaft beruht auf der schriftlichen Stellungnahme vom 04.11.2015 und der Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit der Beschwerde.

2.2.3. Die Feststellung zum fehlenden Familienleben ergibt sich aus dem bereits vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid hervorgehobenen Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, eine Lebensgemeinschaft mit einer EU-Bürgerin zu führen, er dies aber in keiner Weise bescheinigt oder belegt. Vielmehr ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, dass der Beschwerdeführer nicht mit einer Frau des von ihm in der Stellungnahme angegebenen Namens zusammenlebt. Auch in der Beschwerde wird keine Lebensgemeinschaft mehr erwähnt. In der schriftlichen Stellungnahme vom 04.11.2015 wurde auch darauf hingewiesen, dass seine angebliche Partnerin ein Kind erwarte. Es wurden aber weder Geburtsurkunde noch Vaterschaftsanerkennung oder auch ein Mutter-Kind-Pass vorgelegt. Auch in der Beschwerde war keine Rede mehr von einem Kind. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den im angefochtenen Bescheid ausgedrückten Zweifeln am Bestehen der Lebensgemeinschaft an und verweist zudem darauf, dass Kinder erst durch die Geburt Teil der Familie werden und davor noch kein schützenswertes Familienleben vorliegt (VfGH 24.2.2003, B1670/01). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führt.

2.2.4. Feststellungen zum Sozial- und Familienleben in Nigeria können nicht getroffen werden, da der Beschwerdeführer eine Mitwirkung im Verfahren dahingehend verweigerte, dass er eine Herkunft aus Simbabwe vorzutäuschen versuchte.

2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden.

2.2.6. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.7. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.

2.3. Zu den Länderfeststellungen

Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Nigeria getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Insgesamt wurde kein Vorbringen erstattet, das einer näheren Überprüfung bedurft hätte. Der Sachverhalt als solcher (illegale Einreise, Aufenthalt im Bundesgebiet von etwa fünfeinhalb Jahren, kein Familienleben im Bundesgebiet, Besuch von Deutschkursen, rechtskräftige Verurteilungen) steht fest und blieb auch in der Beschwerde unbestritten. Zu beurteilen war daher nur die Rechtsfrage, inwiefern dieser Sachverhalt geeignet ist, eine Rückkehrentscheidung als unzulässig erscheinen zu lassen. Umstände, welche eine neuerliche umfassende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung notwendig machen würden, wurden nicht vorgebracht. Der Sachverhalt war daher aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und in Zusammenschau mit dem dem Beschwerdeführer eingeräumten schriftlichen Parteiengehör nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht konnte somit unterbleiben.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG sieht im Falle der Abweisung des Antrages auf Asyl bzw. subsidiären Schutz die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor.

3.3.2. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

3.3.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Zum Familienleben führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner Stellungnahme vom 04.11.2015 auf eine Lebensgemeinschaft mit einer EU-Bürgerin verwiesen hatte, dass diesbezüglich aber keinerlei Beweismittel in Vorlage gebracht worden waren. Von einem tatsächlich bestehenden Familienleben könne auch nicht ausgegangen werden, weil sich an der aufrechten Meldeadresse des Beschwerdeführers keine Meldung für seine angebliche Lebensgefährtin finde. Diesen Erwägungen des Bundesamtes schließt sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich an. Zudem wurde diesen Feststellungen auch in der Beschwerde nicht widersprochen und keine Lebensgemeinschaft mehr behauptet. Hinsichtlich der angeblichen Schwangerschaft seiner angeblichen Lebensgefährtin legte der Beschwerdeführer auch keine Beweismittel vor und ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass ein Familienleben ohnehin erst mit der Geburt entsteht.

Es steht daher für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führt.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer hält sich seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich auf. Diese Dauer des Inlandsaufenthaltes ist für sich alleine nicht dazu geeignet, von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgehen zu können (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199 - in allen Entscheidungen wurde dies erst ab einem Aufenthalt von etwa zehn Jahren angenommen).

Zu seinen Ungunsten ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits dreimal rechtskräftig verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer brachte durch die Begehung mehrerer Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Auch wenn man davon ausginge, dass - wie in der Beschwerde angeführt - der Beschwerdeführer seine Taten bereut, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Zeiten der Strafhaft nicht auf den Aufenthalt angerechnet werden können, so dass sich der Umstand der insgesamt etwa zwei Jahre, die er in Haft verbracht hatte, jedenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt.

Von einer Aufenthaltsverfestigung alleine aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung des Asylantrages mit Bescheid vom 20.01.2011 seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Sein gesamter bisheriger Aufenthalt basiert auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme falscher Angaben begründete, sodass dieser letztlich als unbegründet abgewiesen worden war. Würde sich nun ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Außerdem würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Ausreisebestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers kann trotz seiner mehr als fünfjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon gesprochen werden, dass er sich in Österreich integriert hätte. Abgesehen von einer Mitgliedschaft bei einer afrikanischen Kirchengemeinde und dem Ablegen der A1-Prüfung wurden keine besonderen Integrationshinweise vorgebracht. Der belangten Behörde ist somit zuzustimmen, dass beim Beschwerdeführer keine Integrationsverfestigung erkennbar ist.

In der Beschwerde wurde insbesondere kritisiert, dass die belangte Behörde unrichtige Behauptungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich aufgestellt habe. Konkret hatte die belangte Behörde festgehalten, dass sich der Aufenthalt in Österreich seit September 2010 nur auf die Stellung eines unbegründeten Asylantrages begründe. Erst seit Jänner 2015 seien überhaupt Schritte zur Integration erkennbar, wurden doch erst ab diesem Zeitpunkt Deutschkurse besucht. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig und gehe keiner ordentlichen geregelten Beschäftigung nach, wie sich aus dem Versicherungsdatenauszug ergeben würde. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in Nigeria verbracht, dagegen nur knapp über 5 Jahre in Österreich, wo er bereits dreimal wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden sei.

All diese im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bleiben auch im Beschwerdeschriftsatz unbestritten und ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkennbar, warum es sich um "unrichtige Behauptungen" handeln sollte. In Bezug auf den Hinweis im angefochtenen Bescheid, dass keine Bestätigung bezüglich der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der XXXX vorliege, wurde mit der Beschwerde eine Bestätigung über die Mitgliedschaft vorgelegt, doch vermag dies am Gesamtbild nichts zu ändern und auch nicht die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu widerlegen.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer wünsche, sich noch besser zu integrieren, sich auf legale Weise seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen, so ist dieser Wunsch verständlich und löblich, doch darf er nicht mit einer bereits erreichten Aufenthaltsverfestigung verwechselt werden.

In Bezug auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und seine Einstellung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung gewandelt habe. Zur Beurteilung der Zukunftsprognose hätte der Beschwerdeführer einvernommen werden müssen. Diesbezüglich verweist die erkennende Richterin darauf, dass im angefochtenen Bescheid kein Einreiseverbot verhängt wurde und die Erstellung einer Zukunftsprognose nicht Gegenstand des Verfahrens war, sondern die belangte Behörde - in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung - die Verurteilungen in die Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG hatte einfließen lassen.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

3.3.4. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

3.3.5. Es liegen weiters keine Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung aus einem der in § 50 FPG genannten Gründe für unzulässig zu erklären wäre. So gibt es für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal er gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Wenn der belangten Behörde in der Beschwerde vorgeworfen wird, sie sei ihrer Verpflichtung zur Durchführung konkreter Recherchen nicht nachgekommen, so ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, welche konkreten Recherchen notwendig gewesen wären. Wenn es heißt, die belangte Behörde hätte die aktuellen Länderberichte in Bezug auf die Rückkehrbefürchtungen untersuchen müssen, so ist festzustellen, dass solche Rückkehrbefürchtungen vom Beschwerdeführer, der ja stets bestritt, aus Nigeria zu kommen, nicht offengelegt wurden. Auch im Beschwerdeschriftsatz werden keinerlei konkrete Rückkehrbefürchtungen ausgesprochen.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass, bezogen auf den Beschwerdeführer, ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des dritten Spruchteiles des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.4. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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