BVwG W216 2109439-1

W216 2109439-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2109439-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2109439.1.00

Spruch

W216 2109439-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.05.2015, Zl. ("OB") XXXX, wegen Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der den Grad der Behinderung enthaltende zweite Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), einen mit 08.12.2014 datierten und am 15.12.2014 eingelangten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und legte diesem unter anderem medizinische Unterlagen bei.

2. Die belangte Behörde befasste eine ärztliche Sachverständige (aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin) mit der Untersuchung und Begutachtung des Beschwerdeführers zur Einschätzung seines Gesamtgrades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung. Diese untersuchte den Beschwerdeführer am 31.03.2015 und erstattete am selben Tag (vidiert am 01.04.2015) das wie folgt auszugsweise wiedergegebene Gutachten:

"Anamnese:

1985 Z.n. Tibiakopffraktur rechts (operativ saniert), 1998 Z.n. ASK rechtes Kniegelenk (Meniskus), 2008 Z.n. ASK rechte Schulter (Teilsynovektomie, ASD, Tenodese der LBS), 11/14 Z.n. NSTEMI, PTCA und Stenting der CX

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen rechtes Kniegelenk bei Belastung, Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

TASS, Brilique, Sortis, Purinol

Sozialanamnese:

verheiratet, 2 Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

02.04. 1998 MRT rechtes Kniegelenk: Z.n. Umstellungsosteotomie der Tibia und Fusion des prox. Tibio-fibubulargelenkes, fortgeschrittene Chondropathie im dorsalen lat. Tibiaplateauabschnitt, Degen. des Vorderhorns des lat. Meniskus, 11.02.2015, SKA-RZ Felbring, Dg.:

Z.n. NSTEMI, KHK, Z.n. PTCA und Stenting der CX, normale LVF, Z.n. Peri/Myocarditis vor 20 Jahren

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 172,00 cm Gewicht: 86,00 kg Blutdruck: 130/80

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

52-jähriger Mann kommt gehend ohne Begleitung in meine Ordination, Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Ober- und Unterkiefervollprothese. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar, Abdomen weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Extremitäten: das rechte Schultergelenk in allen Ebenen mittelgradig eingeschränkt beweglich, Nackengriff bis zum Sternocleidomastoideusmuskel, Schürzengriff bis zum Sakrum möglich, die übrigen Gelenke beider OE frei beweglich, UE: das rechte Kniegelenk endlagig beugegehemmt, Streckung frei, bandfest, deutliche Krepitation, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Das Gangbild frei, Einbeinstand, Zehen- und Fersengang beidseits durchführbar.

Status Psychicus:

unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung [es folgt eine tabellarische Aufstellung der Funktionseinschränkungen, geordnet nach laufender Nummer unter Beifügung einer Begründung, der korrespondierenden Positionsnummer der Einschätzungsverordnung und des jeweils dazu festgestellten Grades der Behinderung]:

Lfd.Nr. 1 Zustand nach Schulter-Operation rechts und Kniegelenks-Operation rechts mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades; unterer Rahmensatz, da keine Dauertherapie erforderlich; Pos.Nr. 02.02.02; GdB 30 %

Lfd.Nr. 2 Koronare Herzerkrankung und Zustand nach Herzinfarkt (NSTEMI) und Gefäßdehnung und Stenting; unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf Restenosierung und gute Linksherzpump-Funktion; Pos.Nr. 05.05.02; GdB 30 %

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da klinisch relevant

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten inklusive Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Beurteilung nach Einschätzungsverordnung 2010, Leiden 2 neu erfasst, der GesamtGdB gleichbleibend

[X] Dauerzustand

[ ] Nachuntersuchung

Herr [Name des Beschwerdeführers] kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

[X] JA

..."

3. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2015 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt.

Mit Schreiben vom 20.04.2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen vorbringt, dass die Einschätzung seiner gesundheitlichen Situation den tatsächlichen Gegebenheiten insgesamt nicht gerecht werde. Er habe Probleme und Schmerzen beim Gehen, Stehen oder Liegen vom kaputten Kniegelenk über die Bandscheiben bis zur BWS. Hinzu kämen erhebliche psychische Belastungen: Der Dauerstress der Nachtschicht, zeitweise Ängste, Schlaflosigkeit, keine Bewegung, was zu Übergewicht und anschließend zum Herzinfarkt geführt hätte. Bei seinem Herzinfarkt sei der CX Muskel über 24 Stunden blutlos gewesen, wodurch seine Leistungsgrenze bei 65 % liege, was bei der Beweisaufnahme nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Das Ausmaß seiner Behinderung in der Gesamtheit sei in der Entscheidung nicht ausreichend gewürdigt worden. Er beantrage daher, die Entscheidung über die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung zu prüfen.

4. Zur Überprüfung der anlässlich der Stellungnahme erhobenen Einwände wurde der Akt seitens der belangten Behörde dem ärztlichen Dienst vorgelegt.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 27.04.2015 führte die medizinische Sachverständige folgend aus:

"Das Herzleiden wurde mit der Positionsnummer 05.05.02. mit dem unteren Rahmensatz beurteilt, da entsprechend dem postinterventionellen Echokardiografiebefund vom 03.12.2014 des KH Wr. Neustadt, II. Interne, eine gut erhaltene Linksherz-Pumfunktion mit unauffälliger Herzklappentätigkeit und eine regelrechte Rechtsherzfunktion beschrieben wird und bei der Anamnese keine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastung angegeben wurde.

Den Defiziten im rechten Schulter- und Kniegelenk wird mit der Positionsnummer 02.02.02. mit dem unteren Rahmensatz insofern Rechnung getragen, da bei der klinischen Untersuchung dieser Gelenke funktionelle Einschränkungen mittleren Grades festgestellt wurden und es keiner Dauertherapie bedarf.

Bezugnehmend auf das Gutachten vom 02.04.2008 ist zu erwähnen, dass seit 2010 eine neue Gesetzesgrundlage (Einschätzungsverordnung 2010) gilt und dementsprechend die Auswirkungen der jeweiligen funktionellen Einschränkungen das entscheidende Kriterium zur Feststellung des Grades der Behinderung ist.

Daher wird eine Änderung der getroffen Gesamteinschätzung nicht vorgeschlagen."

5. Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 13.05.2015) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab (erster Satz des Spruches) und stellte fest (zweiter Satz des Spruches), dass der Grad der Behinderung "40 vom Hundert" beträgt. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 % und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Kopie des dem Bescheid zugrunde liegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 01.04.2015 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 27.04.2015.

6. Mit bei der belangten Behörde am 15.06.2015 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese erweist sich als wortident mit seiner Stellungnahme vom 20.04.2015.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom Dan 20.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bei dem Beschwerdeführer liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % vor.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung beruht auf dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten. Weder sind an der Person der Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden noch kann das Gutachten der Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden. Das Gutachten erging nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und wurde von einer Ärztin für Allgemeinmedizin erstattet. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift - wie auch schon in seiner Stellungnahme - moniert, dass das Ausmaß seiner Behinderung in der Gesamtheit nicht ausreichend gewürdigt worden sei und Probleme und Schmerzen beim Gehen, Stehen oder Liegen sowie erhebliche psychische Belastungen einwendet, ist entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen wörtlich ident mit seinem Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 20.04.2015 zum eingeholten Gutachten ist und als solches dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt wurde. In dieser mit 27.04.2015 erstatteten ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegen getreten und kann somit den Einwendungen des Beschwerdeführers angesichts des Inhalts des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte damit weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen noch ist er ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm. § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.

3.2. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest.

Zu A)

3.3.1. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

3.3.2. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

3.3.3. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.

Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Die Begünstigungen nach dem BEinstG werden gemäß § 14 Abs. 2 dritter und vierter Satz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Im Fall der Beschwerdeführerin wurde der Antrag nicht unverzüglich nach Eintritt der Behinderung gestellt.

3.3.4. Die im Beschwerdefall einschlägigen Passagen der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, und ihrer Anlage haben folgenden Wortlaut (es werden zur Nachvollziehbarkeit der Abgrenzung auch die jeweils nächsthöheren Positionsnummern zitiert):

"02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.

Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. "Neuromuskuläre Erkrankungen" im Kapitel "Nervensystem" zu beurteilen.

02.02. 01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 - 20 %

Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung

02.02. 02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 - 40 %

Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität"

"05.05 Koronare Herzkrankheit

05.05. 01 Keine signifikante Herzkranzgefäßverengung bei klinischer Symptomatik 10 - 20 %

Angina pectoris-Beschwerden

Keine signifikante Gefäßverengung nachzuweisen

05.05. 02 Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung

Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention)

Abgelaufener Myocardinfarkt 30 - 40 %

30 %:

Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II)

Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation

40 %:

Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfark

Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt"

3.4.1. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des § 3 Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).

3.4.2. Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen nachgekommen. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, konnte dieses Gutachten (ergänzt durch die zusätzlich abgegebene Stellungnahme) den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Es wurde bei dem Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.

3.4.3. Damit fehlt es jedoch an einer Voraussetzung für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der angefochtene Bescheid, mit dem der dahingehende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist daher (insofern) nicht rechtswidrig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.4.4. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.).

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

3.5.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.5.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal wenn die Parteien dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten nach Gewährung von Parteiengehör nicht (mehr) substantiiert entgegentreten (insofern unterscheidet sich der Beschwerdefall von den der jüngeren Judikatur zur Verhandlungspflicht zugrunde liegenden Fällen, VwGH 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

3.5.3. Der Beschwerdefall, in dem zur entscheidenden Frage ein Gutachten (samt ergänzender Stellungnahme) verwertet wird, dem der Beschwerdeführer nicht substantiiert bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, lässt erkennen, dass eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung beigetragen hätte. Daher sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für eine Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung erfüllt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. II.3.4.1. und II.3.4.4), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.