W216 2015942-1•BVwG W216 2015942-1
W216 2015942-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W216 2015942-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.12.2014, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 01.08.2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 11.05.2012 dem Kreis der Begünstigten behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG angehört. Der Grad der Behinderung wurde aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigungen mit 50 % eingeschätzt.
Am 02.09.2014 sowie am 28.09.2014 wurden - auf Grund der Empfehlung im Sachverständigengutachten vom 11.07.2012 - amtswegige Nachuntersuchungen des Beschwerdeführers durch einen Arzt für Allgemeinmedizin und Urologie sowie einem Facharzt für HNO durchgeführt. Das zusammenfassende Gutachten kam zu dem Ergebnis dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 % betrage.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2014 wurde gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde daher weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.12.2014 - rechtzeitig - das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts ergab sich, dass sich der Beschwerdeführer seit 01.11.2015 in Pension befindet und eine unbefristete Ruhegenussleistung bezieht.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte in weiterer Folge den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.01.2016 davon in Kenntnis, dass gemäß der Ausschlussbestimmung des § 2 Abs. 2 lit c des Behinderteneinstellungsgesetzes unter anderem Personen, welche Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit bzw. Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen, nicht begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes sein können.
Mit Schreiben vom 25.01.2016 zog der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter seine Beschwerde vom 08.12.2014 aus freien Stücken zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.01.2016 seine Beschwerde vom 08.12.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2014 aus freien Stücken zurückgezogen hat.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 57/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).
Mit der mit Schreiben vom 25.01.2016 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.
Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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