BVwG W216 2014293-1

W216 2014293-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2016

Regest

Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2014293-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2014293.1.00

Spruch

W216 2014293-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.10.2014, Pass Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor, der Behindertenpass ist einzuziehen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 04.01.2013 die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG). Diesem Antrag wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer wurde am 12.03.2013 ein Behindertenpass, mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v. H., ausgestellt und dieser bis 31.01.2014 befristet.

2. Der Beschwerdeführer stellte einen mit 30.01.2014 datierten und am 31.01.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und legte diesem einen Befundbericht des Wilhelminenspitals vom 28.01.2014 bei.

3. Im von der belangten Behörde in der Folge eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.05.2014 wurde - basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und Rahmensätze

Pos. Nr.

GdB %

1

Erfolgreich operiertes infrarenales Aortenaneurysma

g.Z. 05.06.08

30

2

Gonarthrose beidseits, Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits.

02.05. 19

20

Gesamtgrad der Behinderung

30

"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes von Gesundheitsschädigung unter Punkt 2 nicht weiter erhöht wird.

Begründung der Rahmensätze:

Zu 2: Unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis und nur endlagige Beugehemmungen beidseits evident sind.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Eine einschätzbar Hypertonie ist nicht evident.

Die Notwendigkeit der prophylaktischen Einnahme eines leichten Antihypertonikums ergibt sich aufgrund der notwendigen Niedrighaltung der Blutdruckwerte infolge der eingesetzten Aortenprothese.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Gegenüber dem Vorgutachten ist infolge der anhaltenden Totalremission des Morbus Hodgkin eine Leidensbesserung eingetreten. Da keine weiteren Folgen des Morbus Hodgkin zu verzeichnen sind, ist der Zustand nach Morbus Hodgkin einschätzungsmäßig laut der Einschätzungsverordnung nicht mehr zu berücksichtigen. Weiters ergab sich auch eine Besserung, nachdem ein erfolgreicher operativer Einsatz einer Aortenprothese im Bereich der Aorta abdominalis durchgeführt werden konnte. Dadurch Reduktion des diesbezüglichen GdB um 1 Stufe auf 30 v.H. Neuer Gesamt GdB nun 30 %."

4. Mit Schreiben vom 24.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer erklärte sich - unter Vorlage medizinischer Befunde - mit seiner Stellungnahme vom 22.07.2014 mit dem Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens nicht einverstanden und beantragte eine Einstufung von mindestens 50 % bei Morbus Hodgkin, Zustand nach Chemotherapie- und Strahlentherapie.

Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände und vorgelegten Befunde wurde seitens der belangten Behörde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 02.09.2014 folgend fest: "Aufgrund der erfolgreichen Radiatio und Chemotherapie des Morbus Hodgkin ist von einer Totalremission auszugehen. In so einem Falle entfällt die Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung.

Das operierte infrarenale Aortenaneurysma ist ausreichend eingeschätzt.

Degenerative Skelettveränderungen mit articulären Behinderungen waren anlässlich der Untersuchung am 05. Mai 2014 nicht ersichtlich.

Auch relevante motorische Störungen im Bereiche der Extremitäten waren anlässlich dieser Untersuchung nicht verifizierbar.

Die möglicherweise bestehenden geringen Störungen im Bereiche der Hände erreichen keinen GdB.

Insgesamt ist eine geänderte Einschätzung nicht vertretbar."

5. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.10.2014 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sodass sein am 31.01.2014 eingelangter Antrag abzuweisen sei.

6. Dagegen richtet sich die am 11.11.2014 erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter - wörtlich wiedergegeben - folgend ausführt (ohne Hervorhebungen im Original):

"Erkrankungen und Diagnosen:

? Befund Hanusch-Krankenhaus, Dr. Stiassny vom 19.03.2014

? Befund Hanusch-Krankenhaus, Dr. Parigger, vom 14.04.2014

? Befund Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. Mödlin vom 06.05.14

Der Grad der Behinderung von Herrn PölzI wurde von 60 % auf 30 % herabgestuft. Diese Herabstufung ist nicht gerechtfertigt, und wird wie folgt begründet:

Herr Dr. Stiassny befundet: " Klinische Angaben, M. Hodgkin [...] Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 30.12.2013 keine wesentliche Befundveränderung"

Im Sozialministerium Service Gutachten aus dem Jahr 2013 wurde bei Pos. Nr. 10.03.02, mit 50% anerkannt.

Der Sozialministerium Service Gutachter Herr Dr. Fürthaler begründet im Gutachten vom 16.06.2014 wie folgt: "Gegenüber dem Vorgutachten ist infolge der anhaltenden Totalremission des Morbus Hodgkin eine Leidensbesserung eingetreten. Da keine weiteren Folgen des Morbus Hodgkin zu verzeichnen sind, ist der Zustand nach Morbus Hodgkin einschätzungsmäßig laut der Einschätzverordnung nicht mehr zu berücksichtigen"

Diesbezüglich verweisen wir auf den Befund Dr. Stiassny vom 19.03.2014 in dem keine wesentliche Befundveränderung seit dem Jahr 2013 befundet wird.

Weiters wurden folgende Erkrankungen im Gutachten nicht berücksichtig:

Dr. Parigger befundet: " Untersuchung Hände 2 Ebenen vom 14.04.2014 [...] Gegenüber 18.04.2013 ergibt sich im direkt bildmäßigen Vergleich keine entscheidende Befundänderung. An der Basis des Os metacarpale II findet sich eine 2-3 mm große simple Knochenzyste. Gering degenerative Veränderungen im Bereich der Interphalangealgelenke sowie incipente Rhizarthrose bds. Diskus radioulnaris Verkalkungen rechts."

Dr. Mödlin befundet: " [..] Seit ca. la hypästhesien in den rad. 3 Fingern re. li., 15.1.14 Op. Eines Bauchaortenaneurysmax. M.

Hodgkin seit 2010 mit Radiatio und Chemotherapie. Status: Hochgrad. Atrophie der rad. Thenarmusk. Re.., ausgeprägte Hypästhesie im Medianusinnervationsareal der re. li. Hand, die Kraft in der medianusinnervierten Thenarmusk. Li. Etwas abgeschwächt re. KG1. [...] Der elektroneurographische Befund ist mit einem höchstgradigen CTS re. Und einem hochgradigen CTS li. Vereinbar. Weiters ist das Vorliegen einer PNP im Rahmen der Grunderkrankung wahrscheinlich"

Wir beantragen den Bescheid vom 30.10.2014 des SMS aufzuheben."

7. Mit Schreiben vom 19.11.2014 (eingelangt am 28.11.2014) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises - basierend auf einer persönlicher Untersuchung - durch einen Sachverständigen der Fachrichtung Allgemeinmedizin ersucht.

medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.11.2015 - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Klinischer Untersuchungsbefund:

92 kg 180 cm, AZ zufriedenstellend, EZ normal

70 Jahre, zeitl. örtl. und zur Person orientiert, Stimmungslage:

ausgeglichen

Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht

eingeschränkt

keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei

Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:

nicht palpabel

Thorax. Symmetrisch

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent RR 140/80

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei

Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben

Untere Extremität: Zehenspitzen-, Fersenstand mit Abstützen durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken, rechtes Kniegelenk Rom-in-S-0-0-110, Erguß +pos, linkes Kniegelenk endlagig eingeschränkt, bandstabil, reaktionslose Narben bds., symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, Varikositas bds. ohne trophische Störungen der Haut, keine Ödeme bds.

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 20 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen: frei beweglich

Gangbild: breitbeiniges Gangbild, kein Gehbehelf, leichte X-Bein-Stellung der rechten Beinachse

Beurteilung und Begründung:

01

Erfolgreich operiertes infrarenales Aortenaneurysma

gz 05.06.08

30 %

02

Zustand nach Knietotalendoprothesen beidseits Unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis und nur endlagige Bewegungseinschränkung

19

20 %

03

Axonales Polyneuropathie als Folgeschädigung durch Chemotherapie bei Zustand nach Morbus Hodgkin 2010 Unterer Rahmensatz, da geringgradiq

04.06. 01

10 %

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt Dreißzig von Hundert ( 30.v.H), weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2+3 nicht weiter erhöht wird, da kein ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist

Stellungnahme zum Vergleichsgutachten (Abl. 16-19 und 49-53)

Im Vergleich zu den Vorgutachten konnte insofern eine Befundbesserung objektiviert werden, als dass bei Zustand nach Morbus Hodgkin 2010 eine komplette Remission eingetreten ist, Kontrollen sind nur noch einmal jährlich erforderlich, somit entfällt das Leiden.

Die Folgeschäden bei Zustand nach Chemotherapie (eine geringgradige Schädigung der peripheren Nervenendigungen der unteren Extremität) wurden unter der Position 3 entsprechend berücksichtigt.

Weiteres besteht ein Zustand nach erfolgreich operieren infrarenalen Aortenaneurysma, so dass eine Absenkung des Grades der Behinderung, gerechtfertigt ist.

Keine Änderung des Leidens unter der Position 3.

Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers.

Beschwerdevorbringen siehe AbI. 94 und 95,

-vorgelegte Befunde bzw. (Privat)Gutachten,

-angefochtenes Verfahren Abl. 61-63, 80 (=98), 82 (=97), 83 (=96). -

Beschwerdeverfahren, BVwG-Abl. 2, 3, 7-8 (=11-12)

Vorliegend ist ein Befund des WSP von 28.01.2014 ( AbI 61-62) in welchem die erfolgreiche operative Sanierung eines infrareanlen Bauchaortenaneurysma am 15.01. 2014 dokumentiert ist.

Der Röntgenbefund Abl 82 dokumentiert geringgradige degenerative Veränderungen der Hand und Fingergelenke.

Diesbezüglich wurde von Seiten des Patienten keine Schmerzsensationen geäußert, ebenso konnten im klinischen Status keine Funktionseinschränkungen festgestellt, werden somit ergibt sich keine Einstufung.

Der elektroneurographische Befund Abl 83, beschreibt ein Karpaltunnelsyndrom beidseits.

Auch diesbezüglich wurde von Seiten des Patienten keine Schmerzsensationen geäußert, ebenso konnten im klinischen Status keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden, somit ergibt sich keine gesonderte Einstufung.

Der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Befund ( Abl 2) mit Vorliegen einer axonales Polyneuropathie wurde unter der Position 3 berücksichtigt.

Der Röngtenbefund ( Abl 3) beschreibt eine zarte Saumbildung um die femorale als auch um die tibiale Prothesenkomponente bei Zustand nach Knietotalendoprothese links.

Der Befund Klinikum Wels-Grieskirchen ( Abl 7-8) dokumentiert einen Inlaywechsel und Naht/Raffung mediales Retinaculum K-TEP Dual rechts am 20.02.2015.

Da das Kniegelenk nun erneut erfolgreich saniert wurde, ergibt sich keine Änderung der bereits durchgeführten Beurteilung unter Position

3. Das Vorlegen eines aktuell geringgradigen Gelenksergusses, ist therapeutisch gut behandelbar und nicht als Leiden zu werten, welches länger als sechs Monate andauert.

Somit ergibt sich insgesamt keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis ( Abl 67).

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich"

9. Mit Schreiben vom 14.12.2015 wurde und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.

Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer brachten Einwendungen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Dem Beschwerdeführer wurde am 12.03.2013 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem auf Basis eines Sachverständigengutachtens ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. festgestellt wurde. Dieser Behindertenpass war bis zum 31.01.2014 befristet.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 31.01.2014 die Verlängerung des Behindertenpasses.

Mit Gutachten vom 11.11.2015 wurde festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. vorliegt.

1.3. Das Gutachten vom 11.11.2015 ist als schlüssig, plausibel und nachvollziehbar zu bewerten.

1.4. Der Beschwerdeführer trat dem Gutachten nicht entgegen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.

2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem Sachverständigengutachten vom 11.11.2015 aus dem Fachbereich Allgemeinmedizin, dem von Seiten des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten wurde.

Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer sind den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Herabstufung von 60 % auf 30 % nicht gerechtfertigt sei, wobei auf einen Befund eines Arztes aus dem Hanusch-Krankenhaus vom 19.03.2014 zu verweisen sei, wonach keine wesentliche Befundveränderung seit dem Jahr 2013 stattgefunden habe. Des Weiteren seien Erkrankungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten nicht berücksichtigt worden.

Mit dem Beschwerdevorbringen hat sich das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten ausführlich auseinandergesetzt. Die beauftragte Sachverständige hält - nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Beachtung der vorgelegten Befunde - zusammengefasst fest, dass hinsichtlich der dokumentierten geringgradigen degenerativen Veränderungen der Hand und Fingergelenke von Seiten des Beschwerdeführers keine Schmerzsensationen geäußert wurden, im klinischen Status keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden konnten und sich somit keine Einstufung ergebe. Auch hinsichtlich des beschriebenen Karpaltunnelsyndroms beidseits wurde von Seiten des Beschwerdeführers keine Schmerzsensationen geäußert und konnten im klinischen Status keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden, weshalb sich keine gesonderte Einstufung ergebe. Das Vorliegen einer axonalen Polyneuropathie sei unter der Position 3 berücksichtigt worden. Da das Kniegelenk nun erneut erfolgreich saniert worden sei, ergebe sich keine Änderung der bereits durchgeführten Beurteilung unter Position 3. Das Vorleegen eines aktuell geringgradigen Gelenksergusses, sei therapeutisch gut behandelbar und nicht als Leiden zu werten, welches länger als sechs Monate andauere. Es ergebe sich daher insgesamt keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis.

Es wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegen getreten und kann somit den Einwendungen des Beschwerdeführers angesichts des Inhalts des Gutachtens nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen noch ist er ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde, des Gutachtens und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Gutachten nicht entgegentreten ist, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 30 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:

BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines bis 31.01.2014 befristeten Behindertenpasses gestellt. Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom 30.10.2014, in dem der Grad der Behinderung mit 30% neu festgesetzt und gleichzeitig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.

3.2.3. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten wird als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. Der Beschwerdeführer hat zu den Schlussfolgerungen der Sachverständigen keine Stellungnahme erstattet.

3.2.4. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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