BVwG W216 2011392-1

W216 2011392-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2011392-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2011392.1.00

Spruch

W216 2011392-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 17.07.2014, PassNr. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF stattgegeben.

Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt fünfzig (50) von Hundert (v.H.).

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG .

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. brachte am 02.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, , basierend auf der persönlichen Untersuchung am 15.04.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand Bandscheibenvorfall L4/L5 2003 und knöchern geheilter Wirbelbruch 1992 im Lendenwirbelsäulensegment unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen

02.01. 02

30 vH

02

Herzmuskelschädigung, Bluthochdruck, Zustand nach Aortenlappensersatz unterer Rahmensatz, da keine Dekompensationszeichen nachweisbar, jedoch ständige Antikoagulatientherapie und kombinierte Bluthochdrucktherapie erforderlich ist

gz 05.02.01

30 vH

03

Coxarthrose beidseits nach operiertem Beckenbruch 1992 unterer Rahmensatz, da nur geringe Funktionsstörungen nachweisbar; gelinge Beinlängendifferenz inkludiert

gz 02.05.08

20 vH

04

Gonarthrose links bei Zustand nach operierter Ober-und Unterschenkelfraktur oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Funktionsstörung mit Gangstörung

02.05. 18

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, können jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden. Allergische Disposition gegen Staub ohne klinisches Erscheinungsbild erreicht keinen Grad der Behinderung."

Die belangte Behörde brachte mit Schreiben vom 19.05.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu 09.06.2014 schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 30.05.2014 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter vor, dass die Einstufungen im Hinblick auf das vorliegende Zustandsbeschwerdebild nicht dem tatsächlichen Schweregrad entsprächen. Die Sprunggelenksbeschwerden seien nicht anerkannt worden. Auch sei der gesamte Knochenbau seit einem Polytrauma von einem Verkehrsunfall stark beeinträchtigt. Im Zusammenwirken der Leiden liege eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, welche eine Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 % rechtfertigen würde.

Aufgrund dieser Einwendungen wurde seitens der belangten Behörde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 02.07.2014 diesbezüglich aus, dass die Beurteilung der dauernden Gesundheitsschädigung aufgrund der klinischen Untersuchung vom 15.04.2014 unter Berücksichtigung der Aktenlage erfolgt sei. Die nunmehr neu vorgelegten Befunde würden nicht von dem Ermittlungsergebnis abweichen und stünden nicht im Widerspruch zu den im Gutachten getroffenen Feststellungen. An den Sprunggelenken könne keine Funktionsstörung objektiviert werden, die einen Grad der Behinderung erfordere. Die Schädigungen am Stützapparat seien unter Position 1), 3) und 4) ausreichend erfasst worden. Aus diesem Grund könne keine abweichende Beurteilung erfolgen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 42 und § 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 % fest.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: KOBV), das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass die belangte Behörde verkenne, dass aufgrund der von der Wirbelsäule ausgehenden Beschwerden und der maßgeblichen Einschränkungen im Alltag richtigerweise ein höherer Grad der Behinderung gerechtfertigt sei. Die Funktionseinschränkungen im Kniegelenk seien lediglich mit der Positionsnummer 02.05.18 berücksichtigt worden. Das Kniegelenk könne nur eingeschränkt belastet und bewegt werden. Die Bewegungseinschränkungen und Schmerzen hätten richtigerweise mit einem höheren Grad der Behinderung als 20 % berücksichtigt werden müssen. Des Weiteren sei die beim Beschwerdeführer vorliegende Arthrose des linken Sprunggelenkes vom Sozialministeriumservice nicht berücksichtigt worden. Es sei weiters weder im Bescheid noch im angehefteten Beiblatt auf die schmerzbedingten Mobilitätseinschränkungen des Beschwerdeführers entsprechend eingegangen worden. Insgesamt bestehe ein ungünstiges maßgebliches Zusammenwirken zwischen dem Leiden der laufenden Nr. 1 sowie den Leiden unter der laufenden Nr. 2, 3 und 4, kombiniert mit den Funktionseinschränkungen des Sprunggelenkes links. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den ersten Satz im Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2014 vorgelegt.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes Sachverständigengutachten eingeholt.

medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird - basierend auf der Aktenlage - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Mehrsegmental degenerativer WS-Schaden, geheilter Bruch TH12. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei mehrsegmentaler Abnützung mäßiges Funktionsdefizit bei Fehlen von neurologischen Ausfallserscheinungen.

02.01. 02

30 vH

02

Kniegelenksabnützung links mit vorderer seitlicher Instabilität, geheilter OS- OS-Bruch. Fixer Richtsatz

02.05. 20

30 vH

03

Beginnende Abnützung des linken OSG. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringe Funktionsbewegung bei Beugung, belastungsabhängige Schmerzen- und Schwellungsneigung.

02.05. 32

10 vH

04

Geheilter Beckenbruch mit chronischer Weichteilreizung im Hüftbereich. Fixer Richtsatz.

02.04. 01

10 vH

(...)

"Stellungnahme zu

Beschwerdevorbringungen Aktenblatt 44-46:

Im Bereich der WS sind die Funktionsbehinderungen und die dokumentierten mehrsegmentalen Abnützungen ausreichend hoch beurteilt. Eine maßgebliche Veränderung ist weder aus den Befundvorlagen noch anhand der klinischen Untersuchung belegbar.

In der Beurteilung des linken Kniegelenkes ist eine Änderung vorzunehmen, da aus den Untersuchungsbefunden und unter Einbeziehung der eigenen Untersuchung eine deutliche vordere seitliche Bandinstabilität, die nur teilweise muskulär kompensierbar ist, festgestellt werden muss. In Zusammenschau mit der bestehenden Abnützung erfordert dies eine Änderung der Richtsatzposition und eine Erhöhung der Beurteilung.

Die beginnende Abnützung im Bereich des Ii. OSG ist neu in der Diagnosenliste aufgenommen, führt aber in der Gesamtbeurteilung aus orthopädischer Sicht zu keiner Erhöhung.

Vorgelegte Befunde und Unterlagen, Aktenblatt 6-13, 15,29-32:

Die Unterlagen soweit orthopädisch verwertbar, belegen den Behandlungsbedarf. Der Auszug der Patientenkartei aus der Ord. XXXX belegt den Behandlungsbedarf der Kniegelenke, der WS und des linken

OSG.

Befunde des BvwG-Aktes Aktenblatt 5-32:

Im vorgelegten RÖ-Befund zeigen sich mehrsegmentale Abnützungen der HWS, BWS und LWS. Ein unauffälliges rechtes Ellbogengelenk, Weichteilverkalkungen in der Hüftregion, in der BÜ-Aufnahme. Radiologisch sind die Hüftgelenke unauffällig.

An den Kniegelenken findet sich besonders links, eine radiologisch verwertbare Abnützung. In den Untersuchungsbefunden im Rahmen des Pensionsversicherungsverfahrens belegt die orthopädische Begutachtung die aktenkundigen Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat.

(...)

Aus orthopädischer Sicht ergeben sich im Vergleich zum Vorgutachten Aktenblatt 16-21 im Bereich der VVS, sowohl in Positionsnummer als auch Beurteilung, keine Veränderung.

Im linken Kniegelenk findet sich neben einer radiologisch dokumentierten Abnützung und einer geringgradigen Bewegungseinschränkung, eine doch auffällige vordere und seitliche Bandinstabilität, die aus orthopädischer Sicht entsprechend zu würdigen ist, zumal diese Instabilität nur unzureichend muskulär kompensiert werden kann. Aus diesem Grund ist eine Erhöhung der Beurteilung und eine Änderung der Richtsatzposition vorzunehmen.

Neu in der Diagnosenliste aufgenommen wurde die beginnende Abnützung des li. Oberen Sprunggelenkes. Auf das Gesamtkalkül hat diese Funktionsbehinderung aus orthopädischer Sicht aber keine Veränderung.

Eine Rückstufung erfolgt in der Beurteilung des Beckenbruches. Der Beckenbruch ist ausgeheilt, zeigt einen stabilen Beckenring, geringe Abnützungen der Kreuz-Darmbeingelenke (RÖ-Befund Aktenblatt 31, BVwG-Akt). Es zeigt sich auch keine Abnützung der Hüftgelenke jedoch eine Weichteilverkalkung, die einen entsprechenden Weichteilschmerz verursacht. Dieser kann auch durchaus belastungsbedingt sein und Abnützungsbeschwerden im Bereich der Hüfte imitieren. Der Bewegungsumfang bei der aktuellen Untersuchung ist seitengleich und nicht eingeschränkt. Daher ist hier eine Änderung der Richtsatzposition und eine Rückstufung aus orthopädischer Sicht vorzunehmen.

(...)

Soweit das orthopädische Fachgebiet befasst ist, ist keine Nachuntersuchung erforderlich.

medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird - basierend auf der Aktenlage - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

mehrsegmentaler degenerativer Wirbelsäulen-Schaden, geheilter Bruch des 12. Brustwirbelkörpers unterer Rahmensatz, da bei mehrsegmentaler Abnutzung mäßiges Funktionsdefizit bei Fehlen von neurologischen Ausfallserscheinungen

02.01. 02

30 vH

2

Kniegelenksabnützung links mit vorderer seitlicher Instabilität, geheilter Oberschenkel- und Unterschenkelbruch Fixer Rahmensatz

02.05. 20

30 vH

3

Herzmuskelschädigung, Bluthochdruck, Zustand nach Aortenklappensersatz und Perikardrekonstruktion 05/2009 unterer Rahmensatz, da keine Dekompensationszeichen nachweisbar, jedoch ständige Antikoagulantientherapie und kombinierte Blutdrucktherapie erforderlich sind

gz 05.02.01

30 vH

4

beginnende Abnutzung des linken oberen Sprunggelenkes unterer Rahmensatz, da geringe Funktionsbewegung bei Beugung, belastungsabhängige Schmerz- und Schwellungsneigung

02.05. 32

10 vH

5

geheilter Beckenbruch mit chronischer Weichteilreizung im Hüftbereich fixer Rahmensatz

02.04. 01

10 vH

"Gesamtgrad

der Behinderung 50 %, da der führende Grad der Behinderung des Leidens 1) durch die Leiden 2) und 3) um zwei Stufen erhöht wird, da diese Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt.

Gegenüber dem erstinstanzlichen Gutachten wird folgender Sachverhalt ermittelt:

Abweichende Einschätzung zum erstinstanzlichen Gutachten, da die Veränderungen im Bereich des Kniegelenkes, wie im Gutachten Dris. XXXX ausgeführt wird, um eine Stufe höher bewertet werden. Leiden 3) aus dem erstinstanzlichen Gutachten wird um eine Stufe gesenkt, da keine signifikanten Funktionsstörungen evident ist. Leiden 4) wird neu in das Gutachten aufgenommen.

Aus heutiger Sicht ist mit keiner signifikanten Befundänderung zu rechnen, daher ist von einem Dauerzustand auszugehen und eine Nachuntersuchung entbehrlich."

5. Mit Schreiben vom 30.12.2015 wurde und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.

Die belangte Behörde brachte Einwendungen vor.

ersuchte mit Stellungnahme vom 19.01.2016 um Erlassung eines Erkenntnisses im Sinne des Sachverständigengutachtens Dris. XXXX.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweis.

2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 07.08.2015 (nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am selben Tag) aus dem Fachbereich für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie dem Sachverständigengutachten des bereits im angefochtenen Verfahren beauftragten Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.09.2015, denen weder von Seiten der Behörde noch von Seiten des Beschwerdeführers oder seiner bevollmächtigten Vertretung widersprochen wurde.

Die belangte Behörde hatte die Feststellung des Grades der Behinderung mit 40 v.H. auf ein Vorgutachten vom 15.04.2014 sowie auf eine aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen eines Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme vom 02.07.2014 gestützt, welche von einem Arzt für Allgemeinmedizin erstellt worden waren. Das Bundesverwaltungsgericht hatte aufgrund des Beschwerdevorbringens den Auftrag zur Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens - basierend auf persönlicher Untersuchung - der Fachrichtung Orthopädie erteilt. Weiters wurde der Auftrag an den bereits im angefochtenen Verfahren befassten Sachverständigen, einem Arzt für Allgemeinmedizin, erteilt, ein zusammenfassendes Gutachten zu erstellen.

Der mit der Erstellung eines neuen Sachverständigengutachten betraute Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie kam nach Begutachtung des Beschwerdeführers am 07.08.2015 im Gegensatz zum Vorgutachten zu dem Schluss, dass sich im linken Kniegelenk neben einer radiologisch dokumentierten Abnützung und einer geringgradigen Bewegungseinschränkung, eine doch auffällige vordere und seitliche Bandinstabilität finde, die aus orthopädischer Sicht entsprechend zu würdigen sei, zumal diese Instabilität nur unzureichend muskulär kompensiert werden könne. Aus diesem Grund sei eine Erhöhung der Beurteilung und eine Änderung der Richtsatz Position vorzunehmen.

Der bereits im angefochtenen Verfahren betraute und mit der Erstellung eines zusammenfassenden Sachverständigengutachtens beauftragte Arzt für Allgemeinmedizin kam daher zu dem Ergebnis, dass bei dem Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vorliege.

Dies erscheint aus Sicht des erkennenden Senats plausibel und nachvollziehbar und steht auch im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen. Die belangte Behörde trat den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht entgegen, weshalb das Gericht die in den Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen als Sachverhalt feststellt.

Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Fall werden die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin als schlüssig und vollständig betrachtet. Sie sind nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde der Beschwerde stattgegeben.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Da kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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