BVwG W167 2004322-1

W167 2004322-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2016

Regest

Dienstverhältnis, Pflichtversicherung, Wohnsitz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W167 2004322-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2004322.1.00

Spruch

W167 2004322-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals: Berufung) von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt XXXX in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmann von Wien vom XXXX in Anwendung des § 414 Absatz 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX hat die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) festgestellt, dass Frau XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte), eine slowakische Staatsangehörige, beim Dienstgeber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab dem 01.01.2010 in keinem die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 i. V.m. Absatz 2 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Absatz 1 litera a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) begründenden Beschäftigungsverhältnis steht. Begründend führte die WGKK ausführlich aus, dass der Lebensmittelpunkt der Mitbeteiligten und der Betriebsort im Ausland gelegen seinen. Die Mitbeteiligte übe keine Beschäftigung in Österreich aus, weshalb die erforderlichen Voraussetzungen für eine Versicherung in Österreich nicht vorlägen.

2. Der nunmehrige Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid der WGKK rechtzeitig Einspruch. Der Beschwerdeführer bestritt die Feststellungen der WGKK, machte die Unschlüssigkeit des Bescheides geltend und monierte einen schwerwiegenden Mangel bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens. Er führte insbesondere aus, dass keine Kontaktaufnahme mit ihm erfolgt sei und die WGKK insbesondere nicht die ihr bekannte tschechische Anschrift genutzt habe, dass die Dienstnehmerin eine Verschwiegenheitspflicht unterliegen und deshalb keine konkreten Angaben machen könne, dass es in die Anordnungskompetenz des Dienstgebers falle, wo die Dienstnehmerin Arbeiter Arbeitsleistungen erbringe, dass ihm die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht vorgehalten wurden, dass die Kontaktaufnahme mit der Dienstnehmerin völlig unzulänglich gewesen sein und dass er nicht befragt worden sei. Der Beschwerdeführer machte einen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten namhaft und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

3. Die WGKK legte den Einspruch dem Landeshauptmann von Wien vor.

In ihrer Stellungnahme verwies die WGKK auf die Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides und führte ergänzend aus, die Einspruchsausführungen seien in keiner Weise geeignet, in Abänderung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen. Die WGKK verwies unter anderem darauf, dass der Beschwerdeführer neben der Betriebsortadresse in Tschechien auch eine "österreichische Postanschrift" angegeben habe. Gemäß § 43 ASVG bestehe eine Auskunftspflicht und Auskünfte darüber, ob die Mitbeteiligten eine Tätigkeit ausübe sowie über den Ort ihrer Beschäftigung, unterlägen nicht der Verschwiegenheitspflicht. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es unterliege seiner Anordnungskompetenz, wo die Dienstnehmerin die Arbeitsleistungen erbringe, verwies die WGKK auf

§ 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 ASVG. Die WGKK verwies zudem auf

§ 45 Absatz 2 AVG, wonach die Behörde unter sorgfältiger

Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen habe, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die Mitbeteiligte habe angegeben, nicht in Österreich zu arbeiten. Daraus ergebe sich für die WGKK, dass mangels Beschäftigung in Österreich keine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliege. Die Mitbeteiligte sei zweimal über die Stornierung der Anmeldung informiert worden. Zudem wies die WGKK daraufhin, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zur angeblichen Beschäftigung der Mitbeteiligten in Österreich gemacht habe. Die WGKK beantragte, den Einspruch als unbegründet abzuweisen.

Die Stellungnahme der WGKK wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Dieser nahm dazu nicht Stellung.

4. Mit Bescheid vom XXXX wies der Landeshauptmann von Wien den Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Der Landeshauptmann von Wien stützte sich dabei insbesondere auf die Angaben der Mitbeteiligten, wonach diese in Österreich keine Tätigkeit ausübe. Rechtlich führte der Landeshauptmann von Wien aus, dass nicht glaubhaft vermittelt werden konnte, dass eine Arbeitsleistung im Inland vereinbart oder erbracht wurde und dass keine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit festgestellt werden konnte.

5. Der Beschwerdeführer erhob anwaltlich vertreten gegen den Bescheid des Landeshauptmanns rechtzeitig Berufung und erhob sein Vorbringen im Einspruch auch zu seinem Vorbringen im Berufungsverfahren. Ergänzende Angaben machte er nicht.

6. Mit Schreiben vom XXXX legte der Landeshauptmann von Wien dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Berufung samt Verwaltungsakt vor.

7. Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gemäß Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG auf das damals neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht über. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legte daher den Akt im Jahr 2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 20.01.2010 meldete der Beschwerdeführer die Mitbeteiligte ab dem 01.01.2010 zur Sozialversicherung an.

Der Beschwerdeführer hat jedenfalls seit 01.01.2010 keinen Wohnsitz in Österreich.

Die Mitbeteiligte hält sich seit dem 01.01.2010 nicht regelmäßig in Österreich auf und war nicht für den Beschwerdeführer in Österreich tätig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des Bundesverwaltunsgerichts. In diesem ist insbesondere auch das Anmeldungsschreiben des Beschwerdeführers vom 20.01.2010 enthalten.

Im Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist für den Zeitraum 2010 eine Meldung der Mitbeteiligten an einer Adresse in 1020 Wien als Hauptwohnsitz ersichtlich, wobei als Unterkunftsgeber der Beschwerdeführer als Vermieter aufscheint. Am 16.06.2010 gab die Mitbeteiligte der WGKK telefonisch bekannt, dass Sie nicht zum festgesetzten Termin kommen könne, da sie nur kurz in Österreich sei und sofort wieder zu ihrer kranken Mutter nach Tschechien fahren müsse. Befragt, ob sie in Österreich einer Tätigkeit oder Arbeit nachgehe gab sie an nicht in Österreich zu arbeiten. Mit Schreiben vom 05.07.2010 gab die Mitbeteiligte schriftlich bekannt:

"Persönliches Kommen in ihr Amt ist nicht möglich, weil ich die meiste Zeit in meiner Heimat bin und extra wegen Auskunftserteilung nicht nach Wien fahren kann." Als Absender gab die Mitbeteiligte eine Adresse in der Slowakei an.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Meldung zwar ein Indiz für die Begründung eines Wohnsitzes oder Aufenthalts, aus einer Meldebestätigung allein kann aber noch nicht ohne weiteres abgeleitet werden, zu welchen Zeiten der oder die Gemeldete tatsächlich im Inland aufhältig war (vgl. dazu z.B. VwGH 28.02.2006, 2002/21/0156, VwGH 20.04.2006, 2003/18/0009 und VwGH 26.01.2012, 2010/01/0048). Es besteht auch eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Aufenthalts (VwGH 20.04.2006, 2003/18/0009) sowie des Ortes der Tätigkeit (in ständiger Rechtsprechung nimmt der VwGH eine Mitwirkungspflicht der Parteien insbesondere auch dann an, wenn die erforderlichen Angaben nicht ohne Mitwirkung der Parteien beschafft werden können, für den Bereich des Beschwerdeverfahrens sieht § 43 ASVG eine explizite Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger vor).

Wie die WGKK und der Landeshauptmann von Wien geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Mitbeteiligte sich ab dem Jahr 2010 nicht regelmäßig in Österreich aufhielt und nicht in Österreich beim Beschwerdeführer beschäftigt war. Während die Meldung an einer Adresse in Wien ein Indiz für den Wohnsitz / Aufenthalt in Österreich ist, sprechen folgende Indizien gegen einen (regelmäßigen) Aufenthalt in Österreich: Die Mitbeteiligte hat auf beiden Schreiben an die WGKK als Absender ausschließlich eine Adresse in der Slowakei angegeben. Darüber hinaus hat sie telefonisch und schriftlich bekannt gegeben, nicht zur Auskunftserteilung zur WGKK kommen zu können, da sie sich die meiste Zeit in ihrer Heimat aufhalte. Darüber hinaus hat sie telefonisch über Nachfrage bekannt gegeben, nicht in Österreich zu arbeiten. Dies ist vor dem Hintergrund ihrer Aussage, dass sie sich die meiste Zeit in ihrer Heimat aufhalte, plausibel.

Der Beschwerdeführer selbst hat schon auf dem Schreiben, mit dem er die Mitbeteiligte zur Sozialversicherung anmelden wollte, eine Adresse in der Tschechischen Republik angegeben und als österreichische Postanschrift nur ein Postfach in Niederösterreich. Auch aus dem ZMR-Auszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in die Tschechische Republik verzogen ist. Der Beschwerdeführer hat ausschließlich in der Anmeldung vom 20.01.2010 im Rahmen der Beschreibung der Tätigkeit der Mitbeteiligten als "Dienstort Wien" bekannt gegeben. Die Art der Tätigkeit der Mitbeteiligten hat er in diesem Zusammenhang als "kaufmännische Angestellte (Dolmetsch-, Übersetzung-und Chauffeurdienste)" beschrieben. Als Ort des Schreibens ist ebenfalls ein Ort in der Tschechischen Republik angegeben.

Im gesamten bisherigen Verfahren hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Tätigkeit der Mitbeteiligten seit 2010 tatsächlich in Österreich stattgefunden hat. Vielmehr sind die WGKK und der Landeshauptmann von Wien aufgrund der Angaben der Mitbeteiligten davon ausgegangen, dass diese für den Beschwerdeführer nicht in Österreich tätig war und haben die Gründe dafür in den jeweiligen Bescheiden detailliert ausgeführt. Diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer weder im Einspruch noch in der Beschwerde (vormals Berufung, damals bereits anwaltlich vertreten) entgegen getreten und hat v.a. keine Angaben dazu gemacht, in welchem Land die Mitbeteiligte für den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 allenfalls tätig geworden ist. Somit ist der Beschwerdeführer weder den Feststellungen der WGKK noch des Landeshauptmanns von Wien substantiiert entgegengetreten und hat damit seine Mitwirkungspflicht verletzt.

Da sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten in Österreich ergeben haben und die Mitbeteiligte eine Tätigkeit in Österreich ausdrücklich verneint hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Mitbeteiligte ab dem Jahr 2010 nicht für den Beschwerdeführer in Österreich tätig war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG in Verbindung mit § 414 Absatz 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch EinzelrichterIn.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich erachtet von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich. Der Sachverhalt wurde nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und der Beschwerdeführer ist den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Eine mündliche Verhandlung erscheint auch im Lichte des Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRC nicht geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Da nach dem Sachverhalt weder eine Einstellung, noch eine Zurückweisung der Beschwerde geboten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen

§ 1 ASVG bestimmt den Geltungsbericht des ASVG:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung im

Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Pensionisten aus der Allgemeinen Sozialversicherung.

§ 3 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 139/1997) regelt die Beschäftigung im Inland:

§ 3. (1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (§ 30 Abs. 2) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.

(2) Als im Inland beschäftigt gelten auch

a) Dienstnehmer, die dem fahrenden Personal einer dem internationalen Verkehr auf Flüssen oder Seen dienenden Schiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben oder - ohne im Ausland einen Wohnsitz zu haben - auf dem Schiffe, auf dem sie beschäftigt sind, wohnen und die Schiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, ferner Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit, die der Besatzung eines die österreichische Flagge führenden Seeschiffes angehören;

b) Dienstnehmer einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn, ihrer Eigenbetriebe und ihrer Hilfsanstalten, die auf im Ausland liegenden Anschlußstrecken oder Grenzbahnhöfen tätig sind;

c) Dienstnehmer, die dem fliegenden Personal einer dem internationalen Verkehr dienenden Luftschiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und die Luftschiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz hat;

d) Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt; das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist entsprechend verlängern;

e) die gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 und § 8 Abs. 1 Z 4 Versicherten für die Dauer ihrer Beschäftigung im Ausland;

f) Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit, die bei einer amtlichen Vertretung der Republik Österreich im Ausland oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung im Ausland beschäftigt sind.

(3) Als im Inland beschäftigt gelten unbeschadet und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen Regelung insbesondere nicht die Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland, die ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellten Reisenden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, und Dienstnehmer, die sich in Begleitung eines Dienstgebers, der im Inland keinen Wohnsitz hat, nur vorübergehend im Inland aufhalten. Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen. Als im Inland beschäftigt gelten auch Personen, die gemäß § 16 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. Personen gemäß § 4 Abs. 4, die für einen ausländischen Betrieb, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, tätig sind, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz oder einer im Inland gelegenen Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben.

§ 30 Absatz 2 ASVG bestimmt: Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.

Gemäß § 1 Absatz 1 litera 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

3.2.2. Mangels Inlandsbezugs keine Versicherung nach ASVG und AlVG

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Mitbeteiligte seit dem Jahr 2010 nicht in Österreich für den Beschwerdeführer tätig war und ihr allfälliger Beschäftigungsort daher nicht in Österreich gelegen ist. Auch die in § 3 Absatz 2 und 3 ASVG aufgezählten Tatbestände treffen im Beschwerdefall nicht zu.

Der Beschwerdeführer hat auch im Einspruch, auf den die Berufung (nunmehr: Beschwerde) verweist, keinerlei Angaben zum Beschäftigungsort der Mitbeteiligten gemacht, sondern nur darauf verwiesen, dass es in seine Anordnungskompetenz als Dienstgeber falle, wo die Dienstnehmerin die Arbeitsleistung erbringe. Somit ist der Beschwerdeführer weder seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Tätigkeitsortes nachgekommen, noch hat er vorgebracht, dass die Mitbeteiligte für ihn in Österreich tätig ist.

Somit ist die gemäß §§ 1 in Verbindung mit 3 Absatz 1 ASVG erforderliche Beschäftigung der Mitbeteiligten in Österreich als Voraussetzung für ihre allfällige Versicherung in Österreich als Dienstnehmerin nach dem ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Absatz 1 litera a AlVG nicht gegeben.

Auf die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten (allenfalls mit einem Beschäftigungsort im Ausland) bestand, war im Hinblick auf den fehlenden Inlandsbezug nicht mehr einzugehen.

Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und die Rechtslage ist darüber hinaus eindeutig (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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