W129 2117701-1•BVwG W129 2117701-1
W129 2117701-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2016
Antragsfristen, Einkommenssteuerbescheid, Erwerbstätigkeit,<br/>materiellrechtliche Frist, Studienbeitrag - Rückerstattung,<br/>Verspätung
W129 2117701-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre an der Johannes Kepler Universität Linz vom 21.05.2015, ohne Zl., zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 91 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. 1 Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 19.04.2015 den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 und das Wintersemester 2013/14 an der Johannes Kepler Universität Linz. Begründet wurde der Antrag mit dem Erlassgrund der Erwerbstätigkeit.
1.2. Mit Mail vom 23.04.2015 wurde der BF seitens der Universität Linz in Kenntnis gesetzt, dass die Fristen für die Rückerstattung bereits mit 30.09.2013 bzw. 31.03.2014 abgelaufen seien; er werde ersucht, den Antrag zurückzuziehen.
1.3. Mit Mail vom 04.05.2015 teilte der BF sinngemäß mit, er werde den Antrag nicht zurückziehen, er habe auf die Dauer der Bearbeitung seiner Einkommenssteuererklärung keinen Einfluss gehabt.
1.4. Mit Bescheid vom 21.05.2015, ohne Zl., wies der Vizerektor der Johannes Kepler Universität Linz den Antrag auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das Sommersemester 2013 als verspätet zurück, da dieser nicht fristgerecht eingebracht worden sei (Anmerkung: in Bezug auf den Antrag für das Wintersemester 2013/14 erging ein eigenständiger, im Ergebnis gleichlautender Bescheid). Der Antrag sei am 19.04.2015 gestellt worden. Gemäß § 2b Abs 3 StuBeiV 2004 wäre der Rückzahlungsantrag jedoch bis zum 30.09.2013 zu stellen gewesen.
Der Bescheid wurde am 29.06.2015 zur Post gegeben, diese meldete in weiterer Folge den Verlust des Zustellnachweises.
1.5. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF am 27.07.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese begründete er zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Das Einreichen und Bearbeiten der Einkommenssteuererklärung sei ein langwieriger Akt und könne von einem Antragsteller nicht beeinflusst werden. Die Fristen der StuBeiV 2004 seien unverhältnismäßig kurz. Dies führe automatisch zur Unmöglichkeit der Rückzahlung. Die Einkommenssteuerbescheide für 2012 und 2013 seien erst im ersten Halbjahr 2015 ausgestellt worden. Somit sei ihm eine frühere Vorlage der Unterlagen verwehrt gewesen.
1. 4 Am 20.10.2015 beschloss der Senat der Johannes Kepler Universität Linz, von der Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme im gegenständlichen Beschwerdefall abzusehen.
1.5. Mit Schreiben vom 26.11.2015 übermittelte die Johannes Kepler Universität Linz gegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
2.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
2.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG) lauten:
"Studienbeitrag
§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
[...]
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
§ 92 (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen:
[...]
5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.
[...]
(3) Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004) lauten:
"Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002
§ 2b.
[...]
(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:
[...]
3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß § 9 des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.
[...]"
Gemäß § 5 Abs. 2 des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es 1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17 €, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 € gebührt oder 2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € gebührt.
Gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer nur:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
2.2.2. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Zusammengefasst stützt der BF seine Beschwerde auf folgende Gründe:
Er habe den Einkommenssteuerbescheid für die Jahre 2012 und 2013 aufgrund unerwartet langer Verfahrensdauer (zu) spät erhalten.
Zu den Beschwerdegründen des BF ist Folgendes festzuhalten:
Ein Rückerstattungsantrag für das Sommersemester 2013 hätte gemäß 2b Abs 3 Studienbeitragsverordnung 2004 bis spätestens 30.09.2013 gestellt werden müssen. Da der BF seinen Antrag in Bezug auf das Sommersemester 2013 erst am 23.04.2015 einbrachte, erweist sich der Antrag in Bezug auf die Rückerstattung des Studienbeitrages als verspätet.
Bei den universitätsrechtlichen Studienbeitragsfristen (Erlass/Rückerstattung) handelt es sich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des ihm zugrunde liegenden Rechts geltend gemacht werden muss (dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG (2.Aufl.), § 32 Rz 3 ff mit Judikaturnachweisen). Die Diese Fristen können somit seitens der zuständigen Universitätsbehörden nicht erstreckt werden.
Der BF hätte somit innerhalb der genannten Fristen seinen Anspruch zumindest geltend machen müssen; sowohl nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen als auch der ausdrücklichen Bestimmung des § 2b Abs 3 (letzter Satz) Studienbeitragsverordnung 2004 wäre die Nachreichung des Einkommenssteuerbescheides im Rahmen eines Verbesserungsauftrages möglich gewesen: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19.02.2014, 2013/10/0184, ausgeführt hat, liegt ein gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vor, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird.
Da der Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 verspätet eingebracht wurde, hat die belangte Behörde den Antrag somit zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs 1 Z 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei seitens der belangten Behörde zurückzuweisen war.
Darüber hinaus konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung auch darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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