projekte
L513 2119923-1•BVwG L513 2119923-1
L513 2119923-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2016
Nachweismangel, Studium, Weiterbildungsgeld
L513 2119923-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag von Herrn XXXX, vom 21.12.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Hallein des Arbeitsmarktservice vom 15.12.2015, GZ. LGS SBG/2/0566/2015, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (iVm. § 26 AlVG 1977 idgF) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Hallein (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) für den Zeitraum ab 01.10.2015 das Weiterbildungsgeld wegen Nichtvorlage des erforderlichen Leistungsnachweises eingestellt. Als Begründung wurde angeführt, dass der BF keinen Erfolgsnachweis über das Studium im Sommersemester 2015 erbringen konnte.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 17.11.2015 Beschwerde und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Grund der Beschwerde wäre, dass der Bescheid rechtswidrig wäre, da er sich auf § 24 Abs 1 AlVG beziehe, dieser beziehe sich jedoch nicht auf das Weiterbildungsgeld sondern auf Arbeitslosengeld. Weiters wäre eine bezugsberechtigte Person von der amtswegigen Einstellung unverzüglich durch Mitteilung in Kenntnis zu setzen. So wäre er erst am 11.11.2015 in Kenntnis gesetzt, dass sein Bezug mit 1.10.2015 eingestellt worden sei. Eine 42-tägige Verspätung wäre nicht unverzüglich! Die bezugsberechtigte Person hätte das Recht, binnen vier Wochen nach Mitteilung über die Einstellung einen Bescheid zu verlangen. Wird dieser nicht innerhalb der Frist erlassen, tritt die Einstellung rückwirkend außer Kraft. Die Rechtswidrigkeit setze sich dahingehend fort, dass der § 26 Abs 1 AlVG neu erfunden werde. Es hätte auch kein Ermittlungsverfahren gegeben. Es wird auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Auch das Anhörungsrecht wäre nicht eingehalten worden. Auch die Rechtsmittelbelehrung wäre nicht rechtens, sei aber unerheblich, da sich dadurch nur ein Vorteil für die Beschwerdefrist ergebe.
Es wird die Aufhebung der Einstellung des Bezuges begehrt, die Zahlung für Oktober sofort zu überweisen, da der BF seit 10.11.2015 auch wegen einem Hungerleiden starke Kopfschmerzen habe und wegen Versicherungslosigkeit keinen Doktor aufsuchen könne. Er wäre quasi zuhause eingesperrt, da das Risiko zu groß sei, dass ihm was widerfahren könne. Es belaste ihn schwer, dass er seiner Ehefrau zur Last falle, da diese die Lebensmittelkosten für die Kinder mit einem Teilzeiteinkommen bestreite. Durch die Tatsache, dass er erst am 11.11.2015 in Kenntnis gesetzt wurde, habe er für Oktober auch keine Mindestsicherung oder Arbeitslose beantragen können.
2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 15.12.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 17.11.2015 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 24 Abs. 1 Arbeitslosengesetz 1977 (im Folgenden: AlVG) wegen Nichtvorlage des erforderlichen Leistungsnachweises mit Beginn des nächsten Semesters (1.10.2015) dem BF das Weiterbildungsgeld eingestellt werde. Zur Begründung verwies sie nach Wiedergabe der zitierten Gesetzesbestimmungen auf folgende Feststellungen (Anonymisierungen in eckigen Klammern stammen vom Bundesverwaltungsgericht): Der BF habe "mit der Firma [V] für die Zeit vom 1.3.2015 bis 29.2.2016 eine Bildungskarenz gem. § 11 AVRAG" vereinbart und anlässlich der Beantragung des Weiterbildungsgeldes am 1.3.2015 angegeben, dass seine Weiterbildung in Form eines Studiums erfolgen werde, für das er einen
Nachweis über die Vorbildung für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung
Bescheid der Universität Salzburg vom 23.1.2015 über die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Rechtswissenschaften
Anmeldebestätigung des BFI Salzburg vom 23.2.2015 zur Veranstaltung "Deutschaufsatz über ein allgemeines Thema"
Anmeldebestätigung des BFI Salzburg vom 11.3.2015 zur Veranstaltung "Geschichte 2"
Studienbestätigung der Universität Salzburg über Zulassung als außerordentlicher Studierender zur Studienrichtung "Besuch einzelner Lehrveranstaltungen"
vorgelegt habe.
Die belangte Behörde habe dem BF zunächst mit Mitteilung vom 20.3.2015 das Weiterbildungsgeld bis 29.2.2016 zuerkannt. Gleichzeitig wurde dem BF mit weiterem Schreiben der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Leistungsbezug mit 1.10.2015 eingestellt werde und die Weitergewährung erst nach Vorlage eines Erfolgsnachweises für das Sommersemester 2015 und der Studienbestätigung für das Wintersemester 2015/2016 erfolgen könne. In einer weiteren Mitteilung der belangten Behörde vom 8.4.2015 wurde der BF über die Neubemessung des Anspruches auf Weiterbildungsgeld ab 1.4.2015 informiert. Grund hiefür war eine Unterhaltsexekution für die Tochter des BF. Aus dieser Mitteilung wäre ersichtlich, dass das angegebene voraussichtliche Leistungsende (29.2.2016) vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen gelte. Aus dem Inhalt des Einstellungsschreibens vom 20.3.2015 wäre somit klar ersichtlich, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes vorläufig mit 30.9.2015 ende und ein Fortbezug bis zum 29.2.2016 nur bei Vorlage eines Erfolgsnachweises für das Sommersemester 2015 und der Studienbestätigung für das Wintersemester 2015/2016 erfolgen könne. Der BF habe in der Folge der belangten Behörde zwei Zeugnisse des BFI Salzburg vorgelegt, die jedoch den geforderten Nachweiskriterien nicht entsprochen haben.
Nachdem von der belangten Behörde mit 1.10.2015 die Einstellung des Leistungsbezuges erfolgte, wurde durch den BF dies Anfang November 2015 urgiert. Die belangte Behörde teilte daraufhin mit Schreiben vom 11.11.2015 dem BF mit, dass er noch keinen Erfolgsnachweis für das Sommersemester 2015 und der Studienbestätigung für das Wintersemester 2015/2016 vorgelegt habe. In einem weiteren Schreiben vom 11.11.2015 wäre der BF informiert worden, dass für die Weitergewährung des Weiterbildungsgeldes ab 1.10.2015 die Vorlage eines Erfolgsnachweises für das Sommersemester 2015 über mindestens 8 ECTS-Punkte erforderlich wäre. Die vorgelegten Zeugnisse würden hiefür nicht ausreichen.
In rechtlicher Hinsicht stützt sich die belangte Behörde darauf, dass Weiterbildungsgeld während der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme gebühre, die im Fall eines Studiums eines Erfolgsnachweises bedarf. Dieser Erfolgsnachweis sei vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden. Der BF habe trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Nachweis über den Studienerfolg der Universität Salzburg für das Sommersemester iSd § 26 Abs 1 Z 5 ALVG vorgelegt.
3. Dieser Bescheid wurde dem BF am 21.12.2015 persönlich zugestellt. In seinem Schreiben vom 21.12.2015 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend wird angeführt, dass die belangte Behörde die Beschwerde vom 17.11.2015 entweder nicht gelesen oder bewusst die Amtsgenossin in Schutz genommen hat. Wenn nunmehr unter 2. angeführt wird, dass "Sie bringen im Wesentlichen vor, dass Sie einen Leistungsnachweis erbracht und dem AMS Hallein auch vorgelegt haben", dann stelle sich für den BF die Frage, woher die belangte Behörde zu diesem Erkenntnis komme. Die Beschwerde hätte sich von Anfang bis zum Ende an die Illegalität des Bescheides vom 16.11.2015 gerichtet. Er gehe in der Beschwerde nicht auf den Leistungsnachweis "tiefer" ein, denn dazu müsste es zuerst einen legalen Bescheid geben. Den Leistungsnachweis könne man auch anders erbringen, als mit den 16 Stunden in der Woche, was man jedoch nicht wissen könne, wenn man die Beschwerde mit dem selbst gefassten "XXXX" abhandelt. Er hätte den Leistungsnachweis zu 100% erbracht, dies ist jedoch nicht Grund der Beschwerde und ist deshalb nicht weiter zu behandeln. Wenn das AMS Hallein es zustande bringe, einen legalen Bescheid inklusive Ermittlungsverfahren zu verfassen, dann wird sich erst seine Beschwerde gegen den Leistungsnachweis richten. Es wird eine Verhandlung beantragt. Auch werde Anzeige wegen Amtsmissbrauch bei der Staatsanwaltschaft Salzburg erstattet. Die Schadenersatzklage für seine starken Kopfschmerzen und Depressionen für 19 Tage wird beim zuständigen Bezirksgericht geklagt. Dieses wäre jedoch nicht für dieses Gericht relevant.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Arbeitgeber für die Zeit vom 1.3.2015 bis 29.2.2016 eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vereinbart und dafür bei der belangten Behörde die Zahlung von Weiterbildungsgeld beantragt (und zugesprochen erhalten). Im Antrag vom 1.3.2015 gab er an, dass seine Weiterbildung in Form eines Studiums erfolgen werde. Mit Schreiben vom 20.3.2015 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass das Weiterbildungsgeld bis 29.2.2016 zuerkannt werde. Gleichzeitig habe der BF von der belangten Behörde ein Schreiben erhalten, indem mitgeteilt wurde, dass der Leistungsbezug mit 1.10.2015 eingestellt wird und die Weitergewährung erst nach Vorlage eines Erfolgsnachweises für das Sommersemester 2015 und der Studienbestätigung für das Wintersemester 2015/2016 erfolgen könne. In einer weiteren Mitteilung der belangten Behörde vom 8.4.2015 wurde der BF über die Neubemessung des Anspruches auf Weiterbildungsgeld ab 1.4.2015 informiert. Grund hiefür war eine Unterhaltsexekution für die Tochter des BF. Dadurch habe sich der tägliche Anspruch von € 41,52 auf € 42,49 erhöht. Aus dieser Mitteilung wäre ersichtlich, dass das angegebene voraussichtliche Leistungsende (29.2.2016) vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen gelte. Aus dem Inhalt des Einstellungsschreibens vom 20.3.2015 ist somit ersichtlich, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes vorläufig mit 30.9.2015 ende und ein Fortbezug bis zum 29.2.2016 nur bei Vorlage eines Erfolgsnachweises für das Sommersemester 2015 und der Studienbestätigung für das Wintersemester 2015/2016 erfolgen könne. Der BF habe in der Folge der belangten Behörde zwei Zeugnisse des BFI Salzburg vom 30.6. und 4.7. 2015 vorgelegt, die jedoch den geforderten Nachweiskriterien nicht entsprochen haben. Einen weiteren Leistungsnachweis für das Sommersemester 2015 über mindestens 8 ECTS-Punkte konnte er nach Aufforderung der belangten Behörde nicht erbringen.
Am 16.11.2015 hat die belangte Behörde über Verlangen des BF den Erstbescheid über die Einstellung des Weiterbildungsgeldes ab 1.10.2015 zu Recht erlassen.
Der Sachverhalt ist unstrittig, deckt sich mit dem Inhalt der dem Gericht vorgelegten Akten und liegt dem Beschwerdevorbringen als Ausgangslage zugrunde.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
[...]
7 § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht
[...]"
Die Erbringung des Leistungsnachweises und die im Fall der Nichterbringung dieses Nachweises eintretende Rechtsfolge der Rückforderung wurde durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 - SRÄG 2013, BGBl. I 67, in das Gesetz aufgenommen. In der diesem Gesetz zu Grunde liegenden Regierungsvorlage (2150 BlgNR 24. GP) wurde dazu erläuternd Folgendes ausgeführt:
"Künftig soll der Anspruch auf Weiterbildungsgeld nur auf Grund eines vor der Bildungskarenz mindestens sechs (bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben mindestens drei) Monate arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses möglich sein. Damit sollen Fälle des Bezuges von Weiterbildungsgeld, in denen - arbeitsrechtlich zulässig - aus einem geringfügigen Dienstverhältnis eine Karenzierung gemäß § 11 AVRAG erfolgte und das Weiterbildungsgeld eine unverhältnismäßig hohe Ersatzleistung für das entfallende geringfügige Entgelt darstellte, vermieden werden.
Weiters soll der Bezug von Weiterbildungsgeld innerhalb der Rahmenfristen gemäß § 11 bzw. § 11a AVRAG längstens ein Jahr lang möglich sein. Auch in jenen Fällen, in denen sich diese Rahmenfristen auf Grund mehrerer Dienstverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebern überschneiden, kann damit innerhalb der für den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung maßgeblichen Vierjahresfrist nicht mehr als ein Jahr Weiterbildungsgeld aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen werden. Bezüge von Weiterbildungsgeld (künftig auch Bildungsteilzeitgeld) innerhalb der letzten vier Jahre sind jeweils auf die noch mögliche Bezugsdauer anzurechnen und begrenzen diese. Wurde beispielsweise im ersten Halbjahr des Vierjahreszeitraums ab Beginn des aktuellen Weiterbildungsgeldbezuges bereits Weiterbildungsgeld bezogen, so kann innerhalb dieses Zeitraumes nur mehr ein halbes Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Da jedoch zu Beginn des zweiten Halbjahres der aktuellen Bildungskarenz nur mehr das erste Halbjahr der aktuellen Bildungskarenz innerhalb des Vierjahreszeitraumes liegt (der frühere Weiterbildungsgeldbezug liegt bereits außerhalb der Rahmenfrist) kann auch im zweiten Halbjahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wäre hingegen im ersten Jahr des Vierjahreszeitraumes ein Jahr lang Weiterbildungsgeld bezogen worden, so könnte frühestens nach Ende des vierten Jahres wieder Weiterbildungsgeld bezogen werden.
Bei Nichtausschöpfung der gesetzlich möglichen Bezugsdauer von Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld ist eine wechselseitige Anrechnung vorgesehen. Da die Höchstdauer des Bezuges von Bildungsteilzeitgeld doppelt so lang wie jene des Weiterbildungsgeldes ist, entsprechen zwei Monate Bildungsteilzeitgeld einem Monat Weiterbildungsgeld. Die innerhalb der Rahmenfrist noch unverbrauchte Restdauer kann daher bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch für die jeweils andere Leistungsart genutzt werden.
In den Medien wurde am Weiterbildungsgeld kritisiert, dass dieses - gerade von Studierenden - als eine Art von unverbindlichem ‚Sabbatical' missbraucht werde. Da - im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen - im Fall von Universitätsstudien der Nachweis des Besuches von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht kommt, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst wird und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, soll in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. Es sollen daher für ein Jahr künftig Prüfungen über acht Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkte erbracht werden (analog zum Nachweis des Studienerfolges für die Familienbeihilfe). Die Hälfte davon ist nach sechs Monaten nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, erlischt der Anspruch auf Weiterbildungsgeld für den restlichen Zeitraum der Karenzierung (bzw. der Rahmenfrist gemäß §§ 11, 11a AVRAG). In jenen Fällen, in denen unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse die Ablegung der erforderlichen Prüfungen verhindert haben, soll eine Nachsicht nach Anhörung des Regionalbeirates erfolgen.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AVRAG idgF lauten:
Bildungskarenz
§ 11. (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs. 6 ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, mit Ausnahme des letzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt § 15f Abs. 2 MSchG mit der Maßgabe, daß anstelle des Begriffes "Karenz" der Begriff "Bildungskarenz" tritt.
(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§37ff des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
(3a) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 11a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.
(4) Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, oder der Ersatzleistung gemäß § 10 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.
Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate), und der nachweislichen Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit bzw. ein entsprechender Erfolgsnachweis bei Absolvierung der Weiterbildung in Form eines Studiums, die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Bildungskarenz iSd § 11 AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 26, Rz 553).
Im gegenständlichen Fall ist die Anwartschaft durch den BF, der ein Universitätsstudium betreibt, erfüllt. Die von der belangten Behörde geforderten Nachweise über den Studienerfolg konnten jedoch vom BF nicht beigebracht werden.
Unstrittig ist auch, dass die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Bildungskarenz iSd § 11 AVRAG zwischen dem BF und seinem Arbeitgeber zum Antragszeitpunkt am 01.03.2015 vorlag.
Zum Beschwerdevorbringen, der Bescheid der belangten Behörde erfülle die geforderten Bescheidkriterien nicht und er wäre daher rechtswidrig, ist Folgendes festzustellen:
Die im Bescheid zitierten Gesetzesstellen des ALVG und des AVRAG sind immer unter Zusammenschau beider Materien zu sehen. Das AVRAG ist nur unter den im ALVG genannten Voraussetzungen anzuwenden (Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld) und es ist daher für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, inwieweit hier die belangte Behörde von einer falschen bzw. unrichtigen Anwendung der gesetzlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre. Ein Bescheid ist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wenn die dem Bescheidinhalt zugrunde liegende Rechtsnorm falsch ausgelegt wird (vgl VwGH v. 17.6.1981, Zl. 3097/80). Der inhaltlich rechtswidrige Bescheid beruhe sohin auf einer falschen Auslegung der Verwaltungsvorschrift, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung gebracht habe. Dies liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.
Wenn der BF vermeint, die belangte Behörde hätte kein "legales" Ermittlungsverfahren durchgeführt, ist auf die aktuelle Judikatur des VfGH zu verweisen, wonach er zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen hat, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000). Auch diese Form kann vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden, wurde doch ein vollständiges und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. So wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt. Insoweit der BF moniert, dass ihm das Parteiengehör versagt geblieben wäre, so ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an die BVE der belangten Behörde sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit im Vorlageantrag als saniert anzusehen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten außer Betracht bleibt.
Soweit der BF im konkreten Fall die persönliche Einvernahme sowie die Einvernahme der Sachbearbeiterin der belangten Behörde beantragt, wird festgehalten, dass die belangte Behörde ein grundsätzlich mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes weist der Bescheid der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren weiterhin noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
In der Beschwerde wurde kein neuer entscheidungsrelevanter und zu berücksichtigender Sachverhalt aufgeworfen bzw. wurde nicht schlüssig und ausreichend konkret erörtert.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
Da die vorliegende Beschwerde einer Erledigung zugeführt wurde, war über weitere vom BF gestellte Anträge und insbesondere über den Antrag auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - über welchen im Übrigen im Sinne der Wahrung des Rechtsschutzes auf Seiten des BF die belangte Behörde und nicht das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden hatte - nicht mehr abzusprechen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.