BVwG L513 2118725-1

L513 2118725-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2016

Regest

Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L513 2118725-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2118725.1.00

Spruch

L513 2118725-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX , VSNR: XXXX , vom 09.12.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice vom 30.11.2015, GZ. LGS SBG/2/0566/2015, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) In Erledigung des Vorlageantrages vom 09.12.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der RGS Salzburg des AMS vom 30.11.2015, GZ. LGS SBG/2/0566/2015, wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit §§ 38, 10 und 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. XXXX (in der Folge bP) bezieht seit dem 10.12.2014 beim Arbeitsmarktservice Arbeitslosengeld.

I.2. Der bP wurde seitens des AMS am 24.06.2015 eine Stelle als Kanzleikraft beim Dienstgeber Pensionsversicherungsanstalt in Salzburg zugewiesen. Als möglicher Arbeitsantritt wurde der 01.09.2015 vermerkt. Es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung mit einer monatlichen Entlohnung in den ersten sechs Monaten iHv €

1. 654,20 brutto und ab dem siebten Monat iHv € 1.822,80 brutto. Am 06.07.2015 fand ein Vorstellungsgespräch bei Direktor XXXX , statt. Dabei informierte die bP den Vertreter der PVA, dass sie zuletzt bei der Post AG beschäftigt gewesen wäre und eine Klage wegen Wiedereinstellung offen sei. Dieser Umstand wäre für die PVA jedoch kein Einstellungshindernis gewesen. Es wäre demnach kein Problem gewesen, wenn die bP im Falle eines Obsiegens im Arbeitsgerichtsprozess das Dienstverhältnis wieder aufgelöst hätte. Am 10.07.2015 wäre die bP durch die Sekretärin der PVA angerufen und mitgeteilt worden, dass sie die Stelle bekomme. Die bP hätte jedoch der Sekretärin mitgeteilt, dass die Klage gegen die Post noch laufe und sie daher das Arbeitsangebot ablehne.

I.3. Am 23.07.2015 gab die bP befragt nach den Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung an, dass sie Herrn XXXX von der PVA beim Vorstellungsgespräch gesagt hätte, dass es ein laufendes Verfahren auf Wiedereinstellung gebe. Sollte sie wiederum bei der Post genommen werden, würde sie sich für diese Stelle entscheiden. Herr XXXX hätte sich dies notiert und dann hätte seine Sekretärin angerufen und ihr abgesagt. Laut Rücksprache mit Herrn XXXX hätte sich dieser für eine andere entschieden.

I.4. Mit Bescheid des AMS vom 01.10.2015 wurde der bP für den Zeitraum 01.09.2015 bis 12.10.2015 das Arbeitslosengeld gesperrt; eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass sie die zumutbare Beschäftigung bei der PVA in Salzburg nicht angenommen habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schriftsatz vom 22.10.2015 Beschwerde und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Einleitend wurde nochmals das von der bP bereits Vorgebrachte wiederholt. Wiederum wird vorgebracht, dass ihr gesagt worden wäre, dass sie die Stelle deshalb nicht bekommen würde, da im Falle eines Obsiegens im Kündigungsanfechtungsverfahren sie wieder zur ÖPAG zurückkehren werde und wieder Bewerbungsgespräche geführt werden müssten. Dies wolle man sich ersparen. Nach dem Bewerbungsgespräch wäre ihr von einer AMS-Mitarbeiterin mitgeteilt worden, dass sie einem potentiellen neuen Arbeitgeber nicht sagen dürfe, dass ein Kündigungsverfahren anhängig wäre. Es wäre von ihr verlangt worden, die Unwahrheit zu sagen.

Im bekämpften Bescheid wäre festgestellt worden, dass sie ein Arbeitsangebot vereitelt hätte, begründet wäre dies jedoch nicht worden. Sie habe das Angebot nicht vereitelt, sie habe lediglich erklärt, bei positivem Ausgang des Kündigungsanfechtungsverfahrens wiederum zum alten Arbeitgeber zurückzukehren. Dadurch habe sie nichts vereitelt. Der Bescheid würde vielmehr einer unrichtigen rechtlichen ?eurteilung unterliegen. Die belangte Behörde hätte sich über die Darstellung der bP hinweggesetzt und sich lediglich auf schriftliche/fernmündliche Stellungnahmen von Vertretern des Unternehmens gestützt. In weiterer Folge wird auf einschlägige Vorschriften verwiesen.

Sie wäre immer arbeitswillig gewesen. Die am 24.06.2015 vom AMS angebotene Stelle wäre mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zzgl. Unterkunft, Verpflegung etc zugewiesen worden. Dies wäre jedoch unrichtig, da die PVA weder Unterkunft noch Verpflegung kostenfrei zur Verfügung stelle. Es gebe lediglich Essensmarken, diese würden jedoch nicht den ganzen Monat ausreichen, um ohne Bezahlung Essen zu gehen. Somit wäre ein Angebot unterbreitet worden, das inhaltlich unrichtig wäre und zur Konsequenz haben müsse, dass - welches Verhalten auch immer gesetzt würde - eine Verweigerung eines Arbeitsangebotes nie vorgelegen haben könne. Es wäre für den Personalverantwortlichen der PVA kein Problem gewesen, die bP einzustellen, da sie bei einer Rückkehr zur ÖPAG eine gesetzliche Kündigungsfrist habe.

Es wäre auch bei Einstellung des Arbeitslosengeldes kein Bescheid vorgelegen, sodass es keine Rechtsgrundlage für die Verweigerung gegeben habe.

Es möge der Bescheid behoben werden und das Arbeitslosengeld für den genannten Zeitraum ausgezahlt werden. Weiters wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

I.5. Mit Schreiben vom 02.11.2015 wurde die bP vom AMS im Wesentlichen über die Zeugenaussagen der mit dem Personalverantwortlichen der PVA und dessen Sekretärin aufgenommenen Niederschriften in Kenntnis gesetzt und zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert.

In ihrer Stellungnahme vom 10.11.2015 bringt die bP vor, dass es richtig wäre, dass sie von der Sekretärin angerufen worden wäre und ihr mitgeteilt wurde, dass sich Herr XXXX für sie entschieden hätte. Sie hätte der Sekretärin dann mitgeteilt, dass sie hinsichtlich der Kündigungsanfechtung Verhandlungstermine hätte und es möglich wäre, diese auch nach Dienstantritt zu besuchen. Daraufhin hätte die Sekretärin entgegnet, dass Herr XXXX offensichtlich übersehen habe, dass noch ein Verfahren anhängig sei und sie würde Rücksprache mit diesem halten. Nach einer Dreiviertelstunde hätte sie dann mitgeteilt, dass Herr XXXX sich für wen anderen entschieden hätte. Die Behauptungen der Sekretärin in der Niederschrift wären unrichtig.

Beim Gespräch mit Herrn XXXX wäre es der bP wichtig gewesen, den künftigen Arbeitgeber vom anhängigen Kündigungsanfechtungsverfahren zu informieren, weil damit auch mehrere Gerichtstermine verbunden seien, die sie während der Arbeitszeit wahrnehmen müsse. Wenn nun Herr XXXX ausführt, dass ihm von seiner Sekretärin gesagt worden sei, dass sie das Arbeitsangebot abgelehnt hätte, könne sie nur sagen, dass sie keinen Einfluss darauf habe, welche Informationen die Sekretärin an Herrn XXXX weitergebe. Es könnte diesbezüglich auch ein Missverständnis oder ein Irrtum vorliegen. Eine vorsätzliche Falschinformation durch die Sekretärin schließe sie aus.

I.6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 30.11.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 22.10.2015 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die zugewiesene Beschäftigung den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe.

Nach dem Vorstellungsgespräch hätte sich der XXXX für die bP entschieden und seiner Sekretärin den Auftrag erteilt, die bP telefonisch davon in Kenntnis zu setzen. Die belangte Behörde ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens und der Würdigung der vorliegenden Beweismittel, insbesondere der beiden Zeugenaussagen, zum Ergebnis gekommen, dass die bP am 10.07.2015 in einem Telefonat nach Kenntnisnahme der Entscheidung, die eine mündliche Beschäftigungszusage enthielt, dass die bP erklärt hätte, dass sie nicht anfangen könne, da sie nicht wisse, wie es ausgehen werde. Die Zeugenaussagen wären glaubwürdig und es bestehe kein Grund, dass die im Beschwerdeverfahren einvernommenen Zeugen nicht den tatsächlichen Geschehensablauf wahrheitsgetreu wiedergegeben hätten. Nachdem sich Herr XXXX für die bP entschieden hätte, hätte er an die Sekretärin den Auftrag gegeben, die bP telefonisch in Kenntnis zu setzen. Es wäre unlogisch gewesen, wenn die bP von der Sekretärin die Mitteilung erhalten hätte, dass man sich für einen anderen Bewerber entschieden hätte, wo doch Herr XXXX den anderen Bewerbern habe absagen lassen. Im Übrigen wäre die Tatsache, dass die bP gegen ihren ehemaligen Dienstgeber ein Kündigungsanfechtungsverfahren laufen habe, seit dem Bewerbungsgespräch Herrn XXXX bekannt. Auch wenn die Sekretärin zunächst davon keine Kenntnis hatte, habe sie diesen Umstand nach Rücksprache mit Herrn XXXX erfahren und hätte die bP informiert, dass Herr XXXX vom Klagsverfahren Kenntnis gehabt hätte. Aufgrund dieser Kenntnis wäre ihm auch bewusst gewesen, dass im Falle eines Obsiegens die bP wieder an ihren ehemaligen Arbeitsplatz zurückkehren werde. Mit seiner Entscheidung als die best geeignete Bewerberin habe er in Kauf genommen, dass unter Umständen das Beschäftigungsverhältnis der bP vorzeitig wieder aufgelöst worden wäre. Nach dem Ermittlungsergebnis habe die bP und nicht die Sekretärin als Vertreterin der PVA abgesagt. Mit ihrer Absage habe sie in Kauf genommen, dass ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen wäre.

I.7. Die bP stellte mit Schreiben vom 09.12.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem auf das bisherige Vorbringen verwiesen und eine Verhandlung beantragt wird. Unter anderem wird auf den Bescheid der belangten Behörde auf Seite 5 verwiesen, wo angeführt wäre, "musste Frau G. (Sekretärin) als redliche Adressatin dieser Erklärung davon ausgehen, dass sie bereit sind, mit 1.9.2015 das Stellenangebot anzunehmen". Schon alleine aufgrund dieser Feststellung hätte die Beschwerde nicht abgewiesen werden dürfen, sondern wäre stattzugeben gewesen. Weiters wird der Antrag gestellt, XXXX , gleiche Anschrift wie bP, als Zeugen einzuvernehmen.

I. 8. Am 22.12.2015 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabteilung L513, übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP steht seit dem 10.12.2015 beim Arbeitsmarktservice im Bezug von Arbeitslosengeld, da die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wurde. Am 24.06.2015 hat die bP vom AMS ein Stellenangebot als Kanzleikraft bei der PVA in Salzburg erhalten. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses wäre der 01.09.2015 vorgesehen gewesen. Nach dem Vorstellungsgespräch bei der PVA am 06.07.2015 hätte man sich für die bP als neue Mitarbeiterin entschieden.

Am 10.07.2015 wäre dies der bP telefonisch mitgeteilt worden. Die bP hätte in der Folge mitgeteilt, dass eine Klage bei der Post anhängig wäre und der Ausgang ungewiss sei. Sie könne nicht anfangen, da sie nicht wisse, wie es ausgehen werde.

Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes vom 01.09.2015 - 12.10.2015.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.

Die bP hat bis dato kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

II.3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.3. Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als der bP gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

II.3.4. mündliche Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit hinsichtlich Gewährung des Arbeitslosengeldes aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde durch das AMS im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt und wird dieser seitens der bP nicht bestritten bzw. nicht substantiiert entgegen getreten. Der Sachverhalt - wie er in den Beschwerdevorentscheidungen festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen. Das Begehren der bP ist vielmehr auf die Lösung der rechtlich zu klärenden Frage der Zumutbarkeit bzw. des Entgelt- und Berufsschutzes gerichtet. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von besonderer Komplexität ist zu verneinen.

Zu A)

Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977, idgF lauten:

§ 9. (auszugsweise)

(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) (...)

(5) (...)

(6) (...)

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) (...)

§ 10. (auszugsweise)

(1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Wenn die bP vorbringt, dass sie die angebotene Stelle bei der PVA deswegen nicht bekommen habe, da sie im Falle eines Obsiegens im Kündigungsanfechtungsverfahren wieder zur ÖPAG zurückkehren werde, ist auf die Zeugenaussagen des XXXX , XXXX XXXX , als auch auf seine Sekretärin zu verweisen. So habe Herr XXXX erklärt, dass die bP ihn beim Vorstellungsgespräch informiert hätte, dass sie zuletzt bei der Post beschäftigt gewesen wäre und eine Klage auf Wiedereinstellung offen wäre. Dies wäre jedoch laut Herrn XXXX kein Einstellungshindernis gewesen, da die Stellenausschreibung vorerst befristet gewesen wäre. Es wäre auch kein Problem gewesen, wenn die bP im Falle eines Obsiegens im Arbeitsgerichtsprozess das Dienstverhältnis wiederum aufgelöst hätte. Somit ist die genannte Aussage der bP, dass sie die angebotene Stelle deshalb nicht bekommen habe, da sie im Falle eines Obsiegens zur Post zurückkehren würde, nicht nachvollziehbar. Vielmehr wird von der Sekretärin in der zeugenschaftlichen Niederschrift erklärt, dass die bP ihr gegenüber geantwortet hätte, sie hätte eine Klage gegen die Post anhängig, deren Ausgang ungewiss und offen wäre und sie nicht anfangen könne, da sie nicht wisse, wie es ausgehe. Weiters erklärte diese in der Niederschrift, dass ihr Herr XXXX mitteilte, dass er bereits im Vorfeld informiert gewesen wäre, dass die bP ein Kündigungsanfechtungsverfahren betreibe bzw. Klage gegen die Post eingebracht habe. Aber auch die Tatsache, dass die Sekretärin am Tage der Mitteilung an die bP (10.07.2015), dass sie anfangen könne, einen Aktenvermerk erstellte, dass die bP das Angebot abgelehnt habe, da Klage bei Post laufe, spricht dafür, dass an der Richtigkeit der Aussage nicht gezweifelt werden kann. Ein weiteres Indiz ist auch darin zu sehen, dass die Sekretärin dem AMS am 14.07.2015 schriftlich mitteilte, dass die bP aufgrund der noch nicht entschiedenen Klage wegen Wiedereinstellung bei der Post das Einstellungsangebot bei der PVA ablehne. Vom erkennenden Senat ist auch festzustellen, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass Herr XXXX die bP aus den von ihr vorgebrachten Gründen abgelehnt habe, bringt die bP doch in der Stellungnahme vom 10.11.2015 vor, dass es ihr beim Vorstellungsgespräch auch wichtig war, ihren künftigen Arbeitgeber vom anhängigen Kündigungsanfechtungsverfahren zu informieren, weil damit mehrere Gerichtstermine verbunden wären, die in der Arbeitszeit wahrzunehmen sind. Aber auch im Beschwerdevorbringen wird von der bP zugestanden, dass sie von Herrn XXXX wegen des Anfechtungsverfahrens befragt worden wäre und auf weiterer Nachfrage, was sie tun würde, wenn sie das Kündigungsanfechtungsverfahren gewinnen würde, sie ihm gegenüber erklärte, dass sie dann wiederum ihren Dienst bei der ÖPAG antreten würde. Somit geht das Vorbringen der bP, sie wäre deswegen abgewiesen worden, da Herr XXXX erst nach einer Zusage der Arbeitsstelle an die bP von diesem Sachverhalt durch seine Sekretärin davon erfahren hätte und dies der Grund der anschließenden Ablehnung gewesen wäre, ins Leere. Gänzlich unglaubwürdig werden die Angaben der bP wenn sie vorerst vorbringt, die Behauptungen der Sekretärin in der Niederschrift wären unrichtig, um dann in eventu auf ein Missverständnis bzw. Irrtum innerhalb der PVA zu verweisen. Es ist aus logischer Sichtweise auszuschließen, dass gerade bei einer zu vergebenden Arbeitsstelle ein derartiges Missverständnis bzw. Irrtum nicht sofort aufgeklärt werden würde, ist doch davon sowohl der Arbeitgeber als auch der künftige Dienstnehmer davon betroffen. Wenn die bP nunmehr vermeint, dass sie das Arbeitsangebot nicht vereitelt hätte, ist auf die angeführten - nicht zu widerlegenden - Ausführungen zu verweisen, wonach der erkennende Senat sehr wohl davon auszugehen hat, dass die bP die Annahme des Arbeitsangebotes iSd einschlägigen Vorschriften vereitelt hat.

Das weitere Beschwerdevorbringen, die bP wäre von der zuständigen Sachbearbeiterin des AMS angehalten worden, bei einem neuen potentiellen Arbeitgeber nichts von einem Kündigungsanfechtungsverfahren zu sagen, ist darauf zu verweisen, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens ist, ist die angesprochene Vorgangsweise in die Zukunft gerichtet und hat in gegenständlicher Causa keinen Eingang gefunden. Somit ist auch dem weiteren Vorbringen, die bP wäre vom AMS nicht vor dem Bewerbungsgespräch darauf hingewiesen worden, nichts von einer Kündigungsanfechtung zu sagen, nicht näher zu treten. Ergänzend ist festzuhalten, dass die oben festgestellte Kenntnis des Kündigungsverfahrens beim künftigen Arbeitgeber kein Grund gewesen wäre, die bP nicht anzustellen.

Zum Vorlageantrag vom 09.12.2015, wonach die belangte Behörde auf Seite 5 der Beschwerdevorentscheidung feststellte, "musste Frau XXXX als redliche Adressatin dieser Erklärung davon ausgehen, dass Sie bereit sind, mit 1.9.2015 das Stellenangebot anzunehmen" (...) und somit festgestellt wird, dass die bP bdreit sei, mit 1.9.2015 die Stelle anzunehmen, ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass von der belangten Behörde im zitierten Satz das Wort "nicht" vergessen wurde. Es ist aus dem Satzzusammenhang erkennbar, dass es nicht Absicht der belangten Behörde war, das Wort "nicht" auszulassen und damit dem Vorbringen der bP zu folgen. Richtigerweise hätte der gesamte Satz daher vollständig "Nachdem Frau XXXX in beiden Zeugeneinvernahmen zu Protokoll gegeben hat, dass Sie im Hinblick auf den ungewissen Ausgang des Verfahrens gesagt haben, dass Sie nicht anfangen können, musste Frau XXXX als redliche Adressatin dieser Erklärung davon ausgehen, dass Sie nicht bereit sind, mit 1.9.2015 das Stellenangebot anzunehmen" zu lauten. Die Aussage des Satzes ist zusammenhängend für die bP erkennbar und somit besteht kein weiterer Anlass einer ergänzenden Richtigstellung.

Das weitere Beschwerdebegehren, Herrn XXXX als Zeugen einzuvernehmen, ist abzuweisen, da nicht zu erwarten ist, dass das erkennende Gericht aufgrund dessen Aussage zu neuen Erkenntnissen gelangen würde, ist doch aufgrund oben angeführter Feststellungen der Sachverhalt als eindeutig geklärt.

Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, dass die bP die Annahme der angebotenen Stelle vereitelt habe und das Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.

Dass die zugewiesene Arbeitsstelle der Arbeitslosen zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden.

Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass die bP die Beschäftigungsaufnahme vereitelt hat und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Da die vorliegende Beschwerde einer Erledigung zugeführt wurde, war über weitere vom Beschwerdeführer gestellte Anträge und insbesondere über den Antrag auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - über welchen im Übrigen im Sinne der Wahrung des Rechtsschutzes auf Seiten des Beschwerdeführers die belangte Behörde und nicht das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden hatte - nicht mehr abzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall wurde von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Frage der Einstellung des Arbeitslosengeldes, nicht abgegangen, weshalb keine Zulassung der Revision erfolgte.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.