BVwG W211 2114882-1

W211 2114882-1Bundesverwaltungsgericht22.02.2016

Regest

Angehörigeneigenschaft, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Ermittlungspflicht, Familienzusammenführung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, österreichische Vertretungsbehörde,<br/>Parteiengehör, Vorlageantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 2114882-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2114882.1.00

Spruch

W211 2114882-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis

Abeba vom XXXX.2015, GZ: XXXX, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom XXXX.2015,

GZ: XXXX, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit Somalia, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX.2015 wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Herrn XXXX (in weiterer Folge: XY) wurde mit Bescheid vom XXXX.2012 der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Den vier minderjährigen Kindern, geboren 1999, 2001 und 2004, wurde nach ihrem Vater mit Bescheiden vom XXXX.2014 der Status von Asylberechtigten nach § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG zuerkannt.

2. Die beschwerdeführende Partei brachte vor, die Mutter der vier Kinder zu sein, und stellte am XXXX.2014 einen Antrag auf Einreiseerlaubnis nach § 35 AsylG.

3. Die zuständige Österreichische Botschaft Addis Abeba (in Folge: "ÖB") leitete den Antrag der beschwerdeführenden Partei mit dem Vermerk an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter, dass die beschwerdeführende Partei von XY seit November 2009 geschieden sei. Die ÖB bezweifle die Zulässigkeit des Antrags, weil die Bezugspersonen - die Kinder - selbst ihren Asylstatus nach § 34 AsylG erhalten hätten. Andernfalls werde die Durchführung eines DNA-Tests angeregt.

4. Eine Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vom 07.01.2015 führte aus, dass die beschwerdeführende Partei von ihrem Mann - XY - geschieden sei und daher eine Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG nicht bestehe. Eine neuerliche Erstreckung des Status von den Kindern auf die einreisewillige Mutter sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich. Eine entsprechende Statusgewährung sei daher unwahrscheinlich.

5. Die beschwerdeführende Partei wurde am 09.01.2015 zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme zur Wahrscheinlichkeitsprognose und ihren Gründen aufgefordert. Aus einer Stellungnahme vom 28.01.2015 geht zusammengefasst hervor, dass die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Antragstellung der Kinder als verstorben gegolten habe. Sie habe sich mehrere Jahre im Jemen aufgehalten und sei dort misshandelt worden und gefangen gewesen. Erst im Oktober 2014 hätten die Kinder erfahren, dass die Mutter noch lebe. Die minderjährigen Kinder würden die Mutter brauchen, die ein Interesse an der Fortsetzung des Familienlebens gezeigt habe. Bei einer Tochter sei außerdem ein besonderer Pflegebedarf gegeben.

6. Die Stellungnahme wurde von der ÖB Addis Abeba an das Bundesamt weitergeleitet. Am 04.03.2015 langte ein informelles Schreiben der Vertretung der beschwerdeführenden Partei bei der ÖB ein, in welchem unter anderem erwähnt wurde, dass zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses die Vornahme eines DNA-Tests möglich sei.

7. Am 18.06.2015 langte eine Information des Bundesamtes ein, nach der es bei einer "negativen" Wahrscheinlichkeitsprognose bleiben solle. Insbesondere sei XY am 16.06.2015 einvernommen worden, und stelle sich das Geschehen erheblich anders dar, als von der beschwerdeführenden Partei behauptet. Demnach habe diese sich 2010 entschlossen, in den Jemen zu gehen und die Kinder ihrem ehemaligen Ehemann überantwortet. Vor diesem Hintergrund sei es nicht richtig, dass die beschwerdeführende Partei bis zur Flucht ein gemeinsames Familienleben mit ihren Kindern geführt habe. Vielmehr liege eine dem Familienbegriff des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG zuwiderlaufende Scheidung vor, und habe die beschwerdeführende Partei vor ihrer Ausreise in den Jemen im Jahr 2010 ihre Kinder deren Vater ganz bewusst überantwortet und damit auf die Fortführung eines Familienlebens verzichtet.

Beigelegt war das Protokoll der Einvernahme mit XY, nach dem dieser auszugweise vorbrachte, mit der beschwerdeführenden Partei von 1995 bis 2009 zusammengelebt zu haben. Das Paar habe sieben Kinder gehabt, drei davon seien verstorben. Die beschwerdeführende Partei sei bis 2010 in Bosaso gewesen und habe auf die Kinder aufgepasst. Ab 2010 habe es ein Problem in Bosaso gegeben, und sie sei in den Jemen geflüchtet. Damals habe dann XY die Kinder bekommen. Auf die Frage, warum die beschwerdeführende Partei Somalia verlassen habe, meinte XY, dass es zu dieser Zeit viel Missbrauch und Vergewaltigungen gegeben habe. Deswegen habe sie gehen müssen. Die Reise übers Meer sei für die Kinder zu gefährlich gewesen. XY habe Somalia 2010 verlassen; bis 2013 seien die Kinder dann bei seiner Mutter in Somalia, dann 2014 bis zur Ausreise bei einem Bruder in Addis Abeba gewesen. Die Kinder hätten erst im August 2014 wieder Kontakt zur beschwerdeführenden Partei gehabt; davor habe man geglaubt, sie sei im Meer gestorben.

8. Mit Bescheid vom 18.06.2015 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.

9. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei wegen Verfolgung in den Jemen habe flüchten müssen. Die besondere Situation im gegenständlichen Fall sei von der Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden. Mit Verweis auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung könne es gemäß Art. 8 EMRK geboten sein, einen solchen Einreiseantrag positiv zu erledigen.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX.2015 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die ÖB in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes über die Prognose einer Asylgewährung gebunden sei. Eine Nachprüfung komme nicht in Betracht. Das Parteiengehör sei gegenständlich ausreichend gewahrt worden. In Bezug auf das in der Beschwerde erwähnte Erkenntnis des VfGH, 06.06.2014, B369/2013, sei festzuhalten, dass jener Fall vom vorliegenden abweiche, weil gegenständlich nicht ipso iure ein Familienleben nach Art. 8 EMRK vorliege.

11. Am 26.06.2015 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass eine allfällige Bindungswirkung den nunmehr eingeführten Instanzenzug in vergleichbaren Verfahren ad absurdum führen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Rechtsgrundlagen:

1.1. § 11a Fremdenpolizeigesetz betreffend Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten lautet:

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

1.2. § 35 AsylG lautet:

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

1.3. § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Anwendungen der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht fasst an dieser Stelle den entscheidungserheblichen Sachverhalt zusammen: XY führte in seiner Einvernahme am 16.06.2015 aus, dass er von 1995 bis 2009 mit der beschwerdeführenden Partei zusammen lebte und mit dieser insgesamt sieben, davon vier überlebende, Kinder hat. Im Jahr 2009 wurde das Paar geschieden und XY zog aus. Im Jahr 2010 verließ die beschwerdeführende Partei - angeblich wegen Missbrauchs und Vergewaltigungsgefahren - Bosaso und reiste in den Jemen, wo sich der Kontakt mit ihr verlor. Ab diesem Zeitpunkt lebten die gemeinsamen vier Kinder bei XY, der jedoch selbst im Jahr 2010 ausreiste.

XY erhielt schließlich in Österreich den Status eines Asylberechtigten. Die vier Kinder, geboren 1999, 2001 und 2004, reisten im XXXX 2014 nach Österreich nach und erhielten einen im Familienverfahren abgeleiteten Status als Asylberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG.

Die Kinder lebten bis 2013 bei der Mutter von XY in Somalia. Im Jahr 2014 bis zu ihrer Ausreise hielten sie sich in der Obhut des Bruders von XY in Addis Abeba auf.

Die beschwerdeführende Partei meldete sich im August 2014 telefonisch bei der Familie in Österreich.

2.2. Zu den Gründen für die Ausreise der beschwerdeführenden Partei in den Jemen und den fehlenden Kontakt zwischen 2010 und 2014 zwischen ihr und ihren Kindern kann an dieser Stelle und in diesem Verfahren keine Aussage getroffen werden.

2.3. Richtig ist jedenfalls, dass die beschwerdeführende Partei als bereits seit dem Jahr 2009 von XY geschiedene Ehefrau keine Familienangehörige von ihm im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG mehr ist.

Ebenso richtig ist es, dass § 34 Abs. 6 AsylG die Ableitung eines Status nach dem AsylG auf einen Familienangehörigen nach bereits über das Familienverfahren erstreckter Zuerkennung eines Titels nicht mehr ermöglicht.

2.4. Dennoch bleibt nunmehr zu prüfen, ob die gegenständlich besondere Konstellation eine wie vom Verfassungsgerichtshof bereits mehrmals geforderte Berücksichtigung von Interessen nach Art. 8 EMRK erfordert oder nicht (siehe dazu VfGH, 06.06.2014, zu B369/2013 und bereits rezipiert in 23.11.2015, E1510/2015).

Der belangten Behörde bzw. indirekt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht beizupflichten, dass ein Familienleben zwischen einer Mutter und ihren leiblichen Kindern wegen einer längeren Abwesenheit automatisch aufhört zu bestehen: nach entsprechender Rechtsprechung des EGMR zählen das natürliche Band zwischen einer Mutter und ihrem Kind als Familienleben (siehe dazu EGMR, Marckx/Belgien, 6833/74, § 31 und Kearns/Frankreich, 35991/04, § 72). Ab dem Zeitpunkt der Geburt eines (ehelichen) Kindes besteht zwischen einem Kind und den Eltern eine Verbindung, die Familienleben ist und die durch nachfolgende Ereignisse nur in außergewöhnlichen Fällen aufgehoben werden kann (siehe insbesondere Ahmut/die Niederlande, 21702/93, § 60, Gül/Schweiz, 23218/94, § 32, Berrehab/ die Niederlande, 10730/84, § 21 und Hokkanen/Finnland, 19823/92, § 54; siehe auch VfGH, 24.11.2014, E35/2014 ua und VwGH, 28.06.2011, 2008/01/0583).

Gegenständlich ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erwiesen, dass die beschwerdeführende Partei ihre Kinder in einer solchen Weise und aus solchen Gründen zurückließ, als dass von entsprechenden "außergewöhnlichen Gründen" auszugehen ist, nach denen ein zu berücksichtigendes Familienleben tatsächlich aufgehoben wurde, bzw. die natürlichen Bande des Familienlebens zwischen Mutter und Kind freiwillig aufgelöst wurden. Nach ihren Angaben, und auch jenen ihres ehemaligen Mannes, ging die beschwerdeführende Partei aufgrund einer Zwangssituation in den Jemen und war dort in Gefangenschaft. Während dieses Vorbringen nicht erwiesen ist, ist es auch nicht erwiesen, dass andere Gründe für die Übergabe der Kinder an den Vater bzw. dessen Familie ausschlaggebend waren.

2.5. Im Sinne obiger Rechtsprechung des VfGH muss also gegenständlich geprüft werden, ob es trotz der entgegenstehenden rechtlichen Rahmenbedingungen geboten sein könnte, der beschwerdeführenden Partei zu ermöglichen, ein Familienleben mit ihren Kindern in Österreich fortzusetzen bzw. eine entsprechende dies verweigernde Entscheidung ausreichend zu begründen.

2.6. Gegenständlich muss dazu als Vorfrage geklärt werden, ob die vier in Österreich aufhältigen Kinder tatsächlich die Kinder der beschwerdeführenden Partei sind. Obwohl die ÖB bereits in ihrer ersten Kommunikation an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Möglichkeit eines DNA-Test hinwies, da sie Zweifel an einem Verwandtschaftsverhältnis der beschwerdeführenden Partei und den in Österreich aufhältigen Kinder hegte, und auch ein Vertreter der beschwerdeführenden Partei in einem Email an die ÖB Addis Abeba erwähnte, dass ein allenfalls nötiger DNA-Test kein Problem darstellen würde, wurde seitens des Bundesamtes, aber auch seitens der ÖB, kein entsprechender Hinweis dazu vorgenommen.

Rückblickend ist erkennbar, warum: aufgrund der Gesetzeslage und der besonderen Faktenlage gingen die beteiligten Behörden davon aus, dass eine Überprüfung, ob es sich bei den Kindern tatsächlich um die Kinder der beschwerdeführenden Partei handle, redundant sei.

Der VfGH zeigte jedoch mit oben zitierter Entscheidung aus dem November 2015 auf, dass die Relevanz einer besonderen Konstellation nach Art. 8 EMRK, insbesondere im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern, grundsätzlich dann auch zu prüfen ist, wenn minderjährigen Kindern eine Einreise ermöglicht werden soll, während der Einreise leiblicher Elternteile (hier eine Frau, deren Ehe mit der Ankerperson in Österreich nicht anerkannt worden ist) ein Hindernis entgegen steht (siehe erneut VfGH, 23.11.2015, E1510/2015).

Im Lichte dieser Rechtsprechung hat aber die Prüfung der belangten Behörde und in weiterer Folge des Bundesamtes gegenständlich zu kurz gegriffen.

2.7. Im fortgesetzten Verfahren wird der beschwerdeführenden Partei und ihrer Familie durch die belangte Behörde und/oder das Bundesamt zuerst die Gelegenheit zu geben sein, ein Verwandtschaftsverhältnis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen.

In weiterer Folge - und wenn sich herausstellt, dass die vier in Österreich aufhältigen Kinder tatsächlich solche der beschwerdeführenden Partei sind - wird wohl genau geprüft werden müssen, ob es im Falle der gegenständlich beteiligten Personen im Sinne der Rechtsprechung des VfGH geboten sein könnte, der beschwerdeführenden Partei trotz ihrer Scheidung von XY eine Fortsetzung des Familienlebens mit ihren vier minderjährigen Kindern in Österreich zu ermöglichen.

An dieser Stelle wird wohl auch geprüft werden müssen, ob eben ein entsprechender Wille zur Fortsetzung eines bereits in der Vergangenheit bestanden habenden Familienlebens tatsächlich besteht. Das Bundesverwaltungsgericht merkt dazu an, dass aus dem Einvernahmeprotokoll mit XY vom 16.06.2015 keineswegs hervorgeht, dass die beschwerdeführende Partei insoferne freiwillig die Obsorge der Kinder an XY übertrug, als dass sie bewusst und willentlich auf eine Fortsetzung ihres Familienlebens mit ihren Kindern habe verzichten wollen - wie vom Bundesamt interpretiert. Im Gegenteil, gab doch XY an, die beschwerdeführende Partei habe Bosaso aus einer Notsituation verlassen müssen. Warum diesem Vorbringen kein Gewicht zugemessen wurde, bleibt im Dunkeln.

Für diese Interessensabwägung werden schließlich gegebenenfalls auch die medizinischen und psychologischen Unterlagen der Kinder miteinzubeziehen sein.

Schließlich ist im Falle, dass eine entsprechende Interessensabwägung für die beschwerdeführende Partei negativ ausgeht, eine solche ausreichend nachvollziehbar zu begründen.

2.8. Das Bundesverwaltungsgericht weist auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.

Daher war mit der ersatzlosen Behebung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vorzugehen (siehe VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/09/0025, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

2.9. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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